Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Harburg

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Harburg Bezirksamt Harburg - Bauprüfung Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung Harburger Rathausforum Hamburg Telefon (Geschäftsstelle) Telefax wbz@harburg.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon ### ### GZ.: H/WBZ/06116/2014 Hamburg, den 16. Dezember 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublöcke , Flurstücke 4892, 5218, 4893, 4895, 5213, 5220, 5510, 5511, 5515 in der Gemarkung: Harburg Neubau Kundenzentrum Harburg KUZ GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. WC Sprechzeiten: Mo-Di Uhr Do-Fr Uhr Di+Do Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: S3, S31, 141, 241, 142, 242, 143, 243, 443, 144, 145, 245, 153, 157 Harburg Rathaus

2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Einleitungsgenehmigung nach 11a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der geltenden Fassung für die Abwassereinleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen 2. Sielanschlussgenehmigung nach 7 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der geltenden Fassung Nebenbestimmung Für dieses Grundstück wird die Einleitungsmenge für Niederschlagswasser auf 9 l/s begrenzt. Die Grundstücksentwässerungsanlage für Niederschlagswasser ist mit einer entsprechenden Drossel auszurüsten, Lage siehe Anlage 3/70 3. Erlaubnis nach 19 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung für die Sondernutzung des öffentlichen Weges durch Überbauung (ab dem 1. OG) Nebenbestimmung Diese Erlaubnis wird vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Schadenersatzansprüche können hierbei gegen die Freie und Hansestadt Hamburg nicht geltend gemacht werden. 4. Genehmigung nach 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar für die Dauer von 3 Jahren für das Fällen von einem Ahorn mit einem Stammdurchmesser von 25 cm. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Harburg 12 mit den Festsetzungen: Fläche für den Gemeinbedarf Baunutzungsverordnung vom H/WBZ/06116/2014 Seite 2 von 19

3 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 3 / 11 Lageplan Baustelleneinrichtung Konzept 3 / 13 Grundriss / Tiefgarage 3 / 14 Grundriss / Erdgeschoss 3 / 15 Grundriss /1. Obergeschoss 3 / 16 Grundriss /2. Obergeschoss 3 / 17 Grundriss /3. Obergeschoss 3 / 18 Grundriss /4. Obergeschoss 3 / 19 Grundriss /5. Obergeschoss 3 / 20 Schnitt A-A 3 / 21 Schnitt Treppenhaus B-B / F-F 3 / 22 Schnitt C-C / D-D 3 / 23 Längsschnitt E-E 3 / 24 Westansicht 3 / 25 Südansicht 3 / 26 Ostansicht / Giebelansicht Nord 3 / 27 Perspektiven 3 / 30 Baubeschreibung 3 / 32 Technische Gebäudeausrüstung 3 / 33 Betriebsbeschreibung 3 / 36 Anschreiben an BSU mit Anlagenbeschreibung - Entwässerung 3 / 38 Lageskizze des öff. Siels vor dem Grundstück 3 / 43 Grundriss / Tiefgarage - Entwässerung 3 / 45 Brandschutzkonzept 3 / 47 Grundriss / Tiefgarage + Erdgeschoss - Brandschutzkonzept 3 / 48 Grundriss / Obergeschoss - Brandschutzkonzept 3 / 49 Grundriss / Obergeschoss - Brandschutzkonzept 3 / 50 Bericht Raumlufttechnische Anlagen 3 / 51 Grundriss / Tiefgarage - Lüftung 3 / 52 Grundriss / Erdgeschoss - Lüftung 3 / 53 Grundriss /1. Obergeschoss - Lüftung 3 / 54 Grundriss /2. Obergeschoss - Lüftung 3 / 55 Grundriss /3. Obergeschoss - Lüftung 3 / 56 Grundriss /4. Obergeschoss - Lüftung 3 / 57 Grundriss /5. Obergeschoss - Lüftung 3 / 58 Anlage 1 - Lüftung 3 / 59 Anlage 2 - Lüftung 3 / 60 Schema Anlage 3/WC-Abluft + Schema Anlage 4/Müllraum - Lüftung 3 / 61 Schema Anlage 5/Garagenabluft - Lüftung 3 / 64 Lageplan / Abstandsflächen 3 / 65 Freiflächenplan 3 / 66 Lageplan / Brandschutzkonzept 3 / 67 Angaben über Art und Menge der Abfälle 3 / 69 14_07002_1_Lageplan 3 / 70 Lageplan Sielanschluss 3 / 71 Berechnung / Regenmengen 3 / 76 Lageplan mit Grundleitungen und Leitungen im UG Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. H/WBZ/06116/2014 Seite 3 von 19

4 Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 5. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 5.1. für das Überschreiten der Baugrenze um 11 m. Begründung Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Die Gebäude Flucht des bestehenden SDZ wird aufgenommen für das Errichten eines Verwaltungsgebäudes zum Teil auf Straßenverkehrsfläche. Begründung Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Die Gebäude Flucht des bestehenden SDZ wird aufgenommen. Eine entsprechende Befreiung wurde hier bereits erteilt. 6. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 6.1. für die Überdeckung der Abstandsflächen um bis zu 4,10 m an der nördlichen Außenwand ( 6 Abs. 3 HBauO) 6.2. für den Verzicht auf das Herstellen einer inneren Brandwand ( 28 Abs. 2 HBauO) 6.3. für die Überschreitung der Rettungsweglänge in der Tiefgarage um 2,97 m auf 32,97 m ( 15 Abs. 2 GarVO) 6.4. für die Überschreitung der Rettungsweglänge aus dem Müllraum über die Tiefgarage um 13,29 m auf 43,29 m ( 15 Abs. 2 GarVO) Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 7. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 7.1. Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. H/WBZ/06116/2014 Seite 4 von 19

5 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abfallentsorgungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - kampfmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - straßenverkehrsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG H/WBZ/06116/2014 Seite 5 von 19

6 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Harburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Harburger Rathausforum Hamburg AUFLAGEN Durchführung 8. Über nachfolgende Bauzustände ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit Besichtigungen durchgeführt werden können: 8.1. Beendigung der Arbeiten endgültige Fertigstellung ( 77 Abs. 1 HBauO). Die entsprechenden Arbeiten dürfen erst fortgesetzt bzw. die Anlage erst genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Arbeiten zugestimmt hat ( 77 Abs. 1 HBauO). Nutzungsbeginn 9. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 9.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen der Tiefgarage: CO-Warnanlage Lüftungsanlage Rauchabzugsanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. H/WBZ/06116/2014 Seite 6 von 19

7 Baustelle 10. Anforderungen an den Kranbetrieb: Vor Aufnahme des Kranbetriebs ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten (BetrSichV, Anhang 2, Ziffer 4, TRBS 2111, Teil 4) für den Kranbetrieb sicher eingehalten werden. Sollten hieraus Maßnahmen zum sicheren Betrieb erforderlich sein, so sind diese auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Als zusätzliche Auflage sieht das ABH es für erforderlich an, dass die aufgestellten Krane mit einer Steuerelektronik versehen werden, um ein Schwenken mit Lasten über im Betrieb befindliche Gebäudeteile, hier: angrenzende Verwaltungsgebäude, öffentlicher Verkehrs- und Gehwegbereich, präventiv zu vermeiden. Bei der Aufstellung von Bauleitungs-,Pausen- und Sanitär-Containern ist ebenfalls darauf zu achten, dass diese Container nicht im Schwenkbereich der Krane aufgestellt werden ( 3 (1) HBauO, 14 (1 und 2) HBauO). 11. Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Passanten und/oder Nachbarn zu treffen. Geeignete Schutzmaßnahmen können sowohl organisatorischer Art (kurzzeitige oder andauernde Absperrungen) als auch baulicher Art (Schutzdächer oder Schutztunnel) sein. 12. Beim Betrieb von Baumaschinen sind die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beachten. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Telefon: Amt für Bauordnung und Hochbau 333 Fax : gerhard.sonneberger@bsu.hamburg.de Bearbeitung: Baustelleninsp. G. Sonneberger 13. Darüber hinaus sind dem Bauherrn folgende Präventions- und Verfahrensgrundsätze zu vermitteln: Der Bauherr ist darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) die Gesamtverantwortung obliegt den gesamten Bauablauf sicher und gesundheitsgerecht zu gestalten. Oberstes Gebot ist es dabei bereits bei der Bauplanung Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der auf der Baustelle Beschäftigten vorausschauend zu erkennen und diese durch ein systematisches Vorgehen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des 4 Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu vermeiden bzw. nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die Grundsätze des ArbSchG ( 4) zu berücksichtigen. b. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 2 Abs. 2 BaustellV ist spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Baustellenvorankündigung an das Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33) zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I der BaustellV enthält. Detaillierte Hinweise hierzu enthält das Merkblatt über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen der Freien und Hansestadt Hamburg, welches über nachfolgenden Internet-Link zum Download zur Verfügung steht. c. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 3 BaustellV hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellt werden oder er H/WBZ/06116/2014 Seite 7 von 19

8 Hinweis: diese Aufgabe selbst wahrnimmt. Dies beinhaltet u.u., dass gemäß 2 Absatz 3 der BaustellV vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und für den Fall, dass mit gefährlichen Bautätigkeiten zu rechnen ist, gesonderte Maßnahmen für diese besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II (BaustellV) enthalten. 14. Vor Beginn der Baumaßnahme wäre ein Ortstermin mit ABH 333 empfehlenswert, um mögliche Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme im Vorwege zu klären. Kontakt 15. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Telefon: Amt für Bauordnung und Hochbau 333 Fax : gerhard.sonneberger@bsu.hamburg.de Baustelleninsp. G. Sonneberger Folgeeinrichtungen 16. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 39 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). 17. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 39 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO) Zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ist insgesamt ein Ausgleichsbetrag in Höhe von ,00 Euro für 22 notwendige Stellplätze an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen ( 49 HBauO). Die Kontonummer und das Kassenzeichen werden in einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben. Der Ausgleichsbetrag und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten. HINWEISE 18. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 19. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 20. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " H/WBZ/06116/2014 Seite 8 von 19

9 Anlage zum Bescheid ABFALLENTSORGUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN Abfallrechtliche Anforderungen Nebenbestimmungen und Hinweise - 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbN) Zuständige Stelle: Stadtreinigung Hamburg Bullerdeich 19, Hamburg Telefon: Telefax: Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) ist mit dem. Müllraum (KUZ) für die Abfall- und Wertstoffbehälter, wie im o. g. Plan dargestellt, einverstanden. 22. Am Tage der Abfuhr müssen die Behälter von hauseigenen Kräften bis 6.00 Uhr morgens so auf einem Bereitstellplatz auf Privatgrund (im Bereich der Julius- Ludowieg-Straße) platziert werden, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird. 23. Die Behälter sind unmittelbar nach der Leerung zu dem.müllraum zurückzubringen. Im Bereich des Zuganges und Fahrweges zu dem Müllraum bzw. Bereitstellplatz darf die Neigung für den Transport ab 500 Liter Abfallbehälter 5 % nicht überschreiten. 24. Hinsichtlich der Gebühren sollte die Transportentfernung weniger als 25 m und nicht mehr als 50 m von dem Bereitstellplatz bis zur Fahrbahnkante der von dem Sammelfahrzeug nächsten befahrbaren Straße betragen. Im Übrigen muss der Transportweg mindestens 1,50 m breit, ohne Stufen sein und einen festen, ebenen Bodenbelag erhalten. 25. Am Tage der Abfuhr muss der Bereitstellplatz ab 6.00 Uhr für die Mitarbeiter der Stadtreinigung zugänglich sein. Der Zugang und Fahrweg zu dem Bereitstellplatz, insbesondere in der dunklen Jahreszeit, muss beleuchtet und im Winter frei von Eis und Schnee sein. Hinweis: 26. Der Antragsteller wird gebeten, bei der Ingebrauchnahme des Gebäudes angemessene Abfallbehälter gemäß Anschluss- und Benutzungspflicht (siehe 11 (1) in Verbindung mit 13 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz) abzurufen bzw. zu bestellen. H/WBZ/06116/2014 Seite 9 von 19

10 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Hamburger Stadtentwässerung Postfach Hamburg AUFLAGEN Abwasserrechtliche Anforderungen Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe -Grundstücksentwässerung- Neuenfelder Straße Hamburg Tel.: , Fax: Vorschriften Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 540, 542) Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Einleitungsgenehmigung nach 11a HmbAbwG 27. Das Niederschlagswasser des beantragten Bauvorhabens darf über die vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage in das öffentliche Regenwassersiel der Knoopstraße eingeleitet werden. Die in der Sielanschlussgenehmigung festgesetzte Einleitungsmenge ist einzuhalten. Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen 28. Nach der DIN EN 1610 Abschnitt 13 sind alle neu erdverlegten Abwasserleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen nach der Verfüllung des Rohrgrabens und der Entfernung des Verbaus mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen. 29. Nach 17b HmbAbwG ist der zuständigen Behörde die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung des Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen. Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Abwasseranlagen dargestellt sind. H/WBZ/06116/2014 Seite 10 von 19

11 Als Prüfbericht kann der auf der Internetseite bereitgestellte Vordruck P verwendet werden. Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der Dichtheit von einem nach 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb durchgeführt wurde. 30. Nachfolgend genannte Arbeiten dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden: die Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17 b HmbAbwG, das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und Abwasserbehandlungsanlagen z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten innerhalb und außerhalb von Gebäuden. 31. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). 32. In Bezug auf die Grundstücksentwässerungsanlage beschränkt sich die Prüfung im Rahmen des Verfahrens nach 62 HBauO auf die nach 18 BauVorlVO einzureichenden Bauvorlagen. 33. Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden ( 15 (8) HmbAbwG). 34. Mit der Herstellung der Grundleitung darf erst begonnen werden, wenn die Sielanschlussleitung betriebsfertig hergestellt ist. Bei Nichtbeachten trägt der Bauherr das Risiko ev. später notwendiger Änderungen. Eine Absprache mit dem Sielbezirk ist erforderlich. 35. Die Fertigstellung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage ist HAMBURG WASSER mitzuteilen, siehe anliegende Fertigstellungsmeldung. Hinweise: Für die neu hergestellte Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Dichtheitsnachweis durch einen Fachbetrieb erstellen zu lassen und an die BSU zu mailen: dichtheitsnachweise@bsu.hamburg.de. 36. Niederschlagswasser sowie Sickerwasser aus Gebäudedränagen darf nicht in das Schmutzwassersiel eingeleitet werden. 37. Über Regenwassersielanschlüsse darf nur nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser eingeleitet werden. 38. Wird durch Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ein vorhandener Sielanschluss nicht mehr benötigt, ist der Sielbezirk zu informieren. H/WBZ/06116/2014 Seite 11 von 19

12 39. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist auf dem privaten Grundstück eine Revisionsöffnung (Übergabeschacht oder Reinigungsöffnung) herzustellen. Die Grundleitung zwischen der Sielanschlussleitung und dem Übergabeschacht ist in dem Querschnitt der Sielanschlussleitung herzustellen. 40. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene müssen gegen Rückstau gesichert werden. Über der Rückstauebene liegende Entwässerungsgegenstände sind mit natürlichem Gefälle zu entwässern. H/WBZ/06116/2014 Seite 12 von 19

13 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Harburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Harburger Rathausplatz Hamburg technischer-umweltschutz@harburg.hamburg.de AUFLAGEN 41. Die o.a. Anlagen sind den Antragsunterlagen entsprechend unter Berücksichtigung der im folgendem genannten Auflagen zu errichten, zu führen und zu unterhalten. Jede Änderung, die zu einer Belastung der Umwelt oder zu einer Gesundheitsgefährdung von Menschen führen kann, ist dem Fachamt unter der oben genannten Adresse unverzüglich mitzuteilen. Der Betrieb einschließlich aller Nebenanlagen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nach Stand der Technik nicht durch Rauch, Ruß, Aerosole, Gase, Dämpfe, Gerüche, Stäube, Erschütterungen, Licht, Wärme und Lärm erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden. Reststoffe sind dem Stand der Technik entsprechend zu vermeiden, Wärme ist entsprechend zu nutzen. Die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift v zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - TA Lärm) sind einzuhalten. 42. Ableitung der Abluft aus Tiefgarage Die Bedingungen des Merkblatts "Regelungen zur Ableitung von Abluft aus Tiefgaragen" sind einzuhalten. Insbesondere sind die Abstände zu Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten. Grundsätzlich ist die Abluft über Dach in den freien Luftstrom abzuführen. 43. Begrenzung der Lärmemissionen Folgende Lärmimmissionsrichtwerte dürfen von allen Anlagen zusammen (incl. Vorbelastung) im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet nicht überschritten werden: tags 55 db(a); nachts 40 db(a) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: tags: Uhr 2. nachts: Uhr. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Hinweis: 44. Das Bezirksamt Harburg hat nach 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. H/WBZ/06116/2014 Seite 13 von 19

14 Anlage zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Inneres Feuerwehr F04 F046 Billstrasse Hamburg AUFLAGEN 45. Die Gefahrenerkundung/ Luftbildauswertung anhand historischer Aufnahmen der Alliierten aus dem II. Weltkrieg ergab, dass auf den im anliegenden Lageplan rot dargestellten Flächen der Verdacht auf Bombenblindgänger besteht. Der Bombenblindgängerverdacht beruht auf einem registrierten Verdachtspunkt. Die zugehörigen Koordinaten sind angegeben. Auf orange dargestellten Flächen besteht Kampfmittelverdacht aufgrund einer angemessenen Anomalie. Orange schraffierte Flächen gelten als Verdachtsflächen als Folge von Sondierungsergebnissen. Allgemeine Bombenblindgängerverdachtsflächen wie z.b. Trümmerflächen, nicht abgesuchte Wasserflächen oder nicht auswertbare stark bombardierte Flächen sind rot schraffiert abgebildet. Bombenkrater sind auf dem Lageplan mit roter Kreuzschraffur versehen. Sollte es Bürgerhinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem II. Weltkrieg geben, werden diese Flächen mit gezahntem Umring dargestellt. Die genannten Sachverhalte werden gemäß 1 (4) KampfmittelVO (Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel) als Verdachtsflächen eingestuft. Auf den im Lageplan ggf. grün abgebildeten Flächen liegt kein Hinweis auf noch nicht beseitigte Bombenblindgänger und/oder vergrabene Kampfmittel vor. 46. Nach 6 KampfmittelVO ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind. Nach 12 HmbVermG (Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen) wird die Belastung Bombenblindgängerverdacht im ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) eingetragen. Zur Aufhebung des Kampfmittelverdachts nach 8 KampfmittelVO sind Verdachtsflächen nach Maßgabe der TA- KRD Hamburg 2013 durch ein geeignetes Unternehmen zu untersuchen. Bei Auftragserteilung ist dem Unternehmen eine Kopie dieser Stellungnahme inklusive des Lageplans auszuhändigen. Eine Liste der geeigneten Unternehmen liegt diesem Schreiben bei. H/WBZ/06116/2014 Seite 14 von 19

15 Anlage zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Harburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Harburger Rathausforum Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Naturschutz-WBZ@Harburg.Hamburg.de AUFLAGEN 47. Der Freiflächenplan vom wird Gegenstand der Genehmigung. Die Pflanzflächen sind in Anlehnung an die bereits bestehenden Beete zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Als Ersatz für das entfernte Gehölz sind 2 kleinkronige Bäume, wie in dem Freiflächenplan vorgesehen neu zu pflanzen. Pflanzqualität: Hochstamm, 3 -fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang mindestens cm. Neu gepflanzte Bäume sind in ihrer natürlichen Wuchsform (vollständige Kronenentwicklung) zu erhalten. Die Ersatzpflanzung ist in der ersten Pflanzperiode (Frühjahr/Herbst) nach Baufertigstellung durchzuführen. Ersatzpflanzungen sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgang durch gleichwertige Gehölze derselben Art zu ersetzen. Falls andere Baumarten gepflanzt werden sollen, ist dies mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen ( 36 HmbVwVfG, 9 HBauO). H/WBZ/06116/2014 Seite 15 von 19

16 Anlage zum Bescheid STRASSENVERKEHRSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Dienststelle PK462-StVB Lauterbachstraße 7 Telefon Fax pk46verkehr@polizei.hamburg.de HINWEISE 48. Die neu anzulegenden Baustellenzufahrten in der Knoopstraße dürfen nur rechts rein-rechts raus befahren werden. 49. Es wird darauf hingewiesen, dass im Umfeld der Baustelle, insbesondere in der Knoopstraße und Bremer Straße keine Wartemöglichkeit für anliefernde LKW zur Verfügung stehen. 50. Vor Baubeginn: Um einen möglichst reibungslosen, verzögerungsfreien und sicheren Bauablauf zu gewährleisten, ist es erforderlich, mit der hiesigen Straßenverkehrsbehörde, sowie mit der BIS-VD52 mindestens sechs Wochen vor Baubeginn die Sicherungs-, Absperr- und Lenkungsmaßnahmen abzustimmen. H/WBZ/06116/2014 Seite 16 von 19

17 Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Harburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes - Tiefbau Harburger Rathausplatz Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Management-Oeffentlicher-Raum@harburg.hamburg.de AUFLAGEN 51. Vor Beginn der Nutzung hat sich der Erlaubnisinhaber die Fläche an Ort und Stelle von einem Vertreter der Abteilung Management des öffentlichen Raumes anweisen zu lassen. 52. Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen. 53. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen. 54. Änderungen sowie die Beendigung der Nutzung sind unverzüglich schriftlich bei der im Briefkopf genannten Dienststelle anzuzeigen. 55. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Nutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu berücksichtigen. 56. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. 57. Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. 58. Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind vor Beginn der Nutzung mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. H/WBZ/06116/2014 Seite 17 von 19

18 59. Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen. 60. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. 61. Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. 62. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Nutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. HINWEISE 63. Die Erlaubnis ist unvererblich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. 64. Die Kosten für Wiederherstellung und Schadenersatz werden durch einen gesonderten Bescheid aufgrund 62 HWG in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge nach dem HWG festgesetzt. 65. Dieser Bescheid ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Anzeigen, auch dann nicht, wenn für deren Erteilung Dienststellen derselben Behörde zuständig sind. 66. Für die Erlaubnis und die Nutzung der öffentlichen Wegeflächen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen fällig. H/WBZ/06116/2014 Seite 18 von 19

19 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 4 Vollgeschosse H/WBZ/06116/2014 Seite 19 von 19

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