Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen
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- Christin Solberg
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1 Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen Rechtsgrundlagen Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG), LS Volksschulverordnung vom 7. Juni 2006 (VSV), LS Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM), LS Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007, LS Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen vom 30. September 2009, LS Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG), LS Art. 276 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 289 ZGB Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. Juli 2013 über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. Mai 2015 über den Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern (gültig ab 1. August 2015) Erläuterungen 1. Allgemeines Die Sonderschulung ist eine sonderpädagogische Massnahme (vgl. 34 VSG). Sie dient der Bildung von schulpflichtigen Kindern, die in der Regelschule nicht angemessen gefördert werden können. Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung, Betreuung und Transport. Sie findet in Sonderschulen (Tagessonderschulen, Schulheimen oder Spitalschulen), als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt (vgl. 20 VSM). Für die Zuweisung zur Sonderschulung sind die Schulpflegen verantwortlich. Sie entscheiden aufgrund eines Abklärungsberichtes des schulpsychologischen Dienstes und nach Anhörung der Eltern. Bei Heimplatzierungen werden in der Regel die Organe der Kinder- und Jugendhilfe beigezogen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Organe der Kinder- und Jugendhilfe, wie beispielsweise die Jugend- und Familienberatungen, als erste tätig werden und bei einem schulpflichtigen Kind eine Sonderschulbedürftigkeit vermuten. Kommen sie aufgrund ihrer Abklärungen in der Folge zum Schluss, dass eine Platzierung in ein Schulheim angezeigt ist, haben sie mit der zuständigen Schulpflege Kontakt aufzunehmen. Deren Mitwirkung und Zustimmung ist für die Platzierung in jedem Fall erforderlich (vgl. 37 Abs. 2 VSG, 26 VSM) Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 1
2 Wechselt während einer Schulheimplatzierung die Zuständigkeit der Schulpflege (z.b. bei einem Übertritt von der Unter- in die Oberstufe), ist die neu zuständige Schulpflege grundsätzlich an den rechtskräftig beschlossenen Platzierungsentscheid gebunden. Eine Neubeurteilung kommt aber in Betracht, wenn im Rahmen der Überprüfung nach 40 VSG bzw. 28 VSM eine Änderung oder Aufhebung der Massnahme als angezeigt erscheint. Ebenso kann eine Neubeurteilung in Frage kommen, wenn es sich herausstellt, dass der ursprüngliche Platzierungsentscheid der vorbefassten Schulpflege fehlerhaft war, weil beispielsweise keine hinreichenden Abklärungen getroffen worden waren und das Kind deshalb zu Unrecht in ein Schulheim eingewiesen worden war. Es gelten hier die allgemeinen Regeln für den Widerruf von Verfügungen (vgl. Kapitel , Ziffer 4.4). Dasselbe gilt für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Hat eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Zustimmung der Schulpflege die Einweisung eines Kindes in ein Schulheim beschlossen, ist die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Entscheid gebunden, es sei denn, es würden Gründe für einen Widerruf vorliegen. 2. Aufsicht Öffentliche und private Sonderschulen benötigen eine Bewilligung der Bildungsdirektion ( 36 Abs. 4 VSG bzw. 21 VSM). Das Volksschulamt ist zuständig für die Aufsicht über die Sonderschulen ( 2 Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen). Dieses überprüft im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Bei Sonderschulen, die Beiträge des Kantons oder der Gemeinden erhalten, überprüft das Volksschulamt zusätzlich die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung sowie die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung. Die zuweisenden Gemeinden sind hingegen zuständig für die Aufsicht über den Unterricht, die Therapie und die Erziehung und Betreuung einzelner Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen ( 3 Abs. 1 Reglement über die Aufsicht über die Sonderschulen). 3. Finanzierung 3.1. Staatsbeiträge Beitragsberechtigten Sonderschulen und Schulheimen richtet der Kanton Staatsbeiträge aus. Über die Beitragsberechtigung entscheidet der Regierungsrat (vgl. 65 Abs. 1 VSG, 5 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). Privaten Trägerschaften richtet der Kanton folgende Kostenanteile aus ( 65 Abs. 2 lit. a VSG): bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten an den Betrieb von Sonderschulen und Schulheimen, bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden einschliesslich Landerwerb, Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 2
3 in besonderen Fällen für andere Investitionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten. An die Gemeinden richtet der Kanton 50% der beitragsberechtigten Personalkosten für Lehrund Fachkräfte aus ( 65 Abs. 2 lit. b VSG): 3.2. Wohngemeinde (Versorgertaxen) Gemäss 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung. Der Begriff Wohngemeinde wird als Oberbegriff verwendet; er umfasst einerseits die Schulgemeinde und anderseits die politische Gemeinde. Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder wohnen würde ( 2 Abs. 2 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). In Ausführung von 64 Abs. 1 VSG regelt 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung die Aufteilung der Kosten von stationären Massnahmen (Platzierung in Schulheimen) zwischen der Schulgemeinde und der politischen Gemeinde, welche von der Indikation für die Einweisung abhängt: Erfolgt eine Platzierung in ein Schulheim aus schulischen Gründen, trägt die Schulgemeinde alleine die Kosten. Schulische Gründe werden vor allem dann angenommen, wenn das Kind dem Unterricht in der Regelschule aufgrund einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung nicht zu folgen vermag und seinen Bedürfnissen nur mit einer Sonderschulung in einem Heim angemessen Rechnung getragen werden kann. Ist ein Kind somit sonderschulbedürftig, hat die Fremdplatzierung grundsätzlich als schulisch zu gelten. Liegen schulische Gründe vor, so sind für die Kostenfrage nur diese massgeblich. Unwesentlich ist in diesem Fall, ob eine Heimeinweisung auch unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll gewesen wäre, weil das Kind z.b. aufgrund ungünstiger familiärer Verhältnisse (mangelnder Zuwendung, Überforderung) Verhaltensstörungen aufweist, welche Störungen im schulischen Bereich zur Folge haben. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn sich trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit ergibt, dass die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen erfolgt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2006, VK E.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008, VK , E. 2.4). Wird eine Einweisung in ein Schulheim vorwiegend aus sozialen Gründen notwendig, trägt die Schulgemeinde die Kosten für den Unterricht, die Tagesbetreuung, den Schulweg und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen. Die restlichen Kosten gehen zulasten der politischen Wohngemeinde der Eltern. Soziale Gründe liegen insbesondere vor, wenn eine Einweisung auf schwere innerfamiliäre Probleme und Konflikte zurückzuführen ist. Ist aufgrund solcher Probleme eine stationäre Massnahme angezeigt, obwohl das Kind in der Lage wäre, den Unterricht in ei Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 3
4 ner Regelschule oder in einer Tagessonderschule zu besuchen, erfolgt eine Heimeinweisung in der Regel nicht aus schulischen, sondern sozialen Gründen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008, VK , E. 2.4). In solchen Fällen werden in der Regel die Organe der Jugendhilfe zuerst mit dem Fall befasst sein. Kommt eine Einweisung in ein Kinder- oder Jugendheim oder eine Platzierung in eine Pflegefamilie mit externem Besuch der öffentlichen Schule nicht in Betracht und braucht es daher eine Platzierung in eine Sonderschule, bedarf es dafür der Zustimmung der zuständigen Schulpflege. Liegen sowohl schulische als auch soziale Gründe vor oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, tragen die Schulgemeinde und die politische Wohngemeinde der Eltern die Kosten je zur Hälfte. Eine klare Zuordnung der Gründe für eine Fremdplatzierung ist oft schwierig, weil soziale und schulische Gründe häufig zusammenwirken und sich gegenseitig bedingen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat diesbezüglich in seinem Entscheid vom 21. Dezember 2009 erwogen, es dürfte sich gemäss der zum früheren Recht ergangenen, aber insoweit weiterhin anwendbaren Praxis des Verwaltungsgerichts empfehlen, der Beurteilung der Behörde, welche als erste aktiv geworden ist, "in dem Sinn einen gewissen Vorrang einzuräumen, als von einer solchen Beurteilung in der Regel nicht abzuweichen ist, wenn sie auf hinreichenden Abklärungen und einer vertretbaren Würdigung beruht" (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 1999, VK [= RB 1999 Nr. 37], E. 3d Abs. 2 [in RB 1999 Nr. 37 nicht publiziert]; vgl. dazu Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008, VK , E. 3.4). Es liege weder im Interesse des Kindes noch diene es der Verfahrensökonomie, wenn einzig wegen Zufälligkeiten wie dem Wohnsitzwechsel der Sorgeberechtigten die getroffenen Massnahmen zum Wohl des Kindes sowie die ihnen zugrunde liegende Beurteilung stets wieder von Neuem in Frage gestellt würden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2009, VK , E. 4.5). Weiter hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, eine gemischte Indikation liege auch vor, wenn den sozialen Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukomme (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2009, VK , E. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2009, VK , E. 4.4). Im Unterschied zur Platzierung aus schulischen Gründen ist hier aber vorausgesetzt, dass die sozialen Gründe zumindest eine gewisse Rolle für Einweisung in ein Sonderschulheim gespielt haben. Ist die Platzierung aufgrund der besonderen schulischen Bedürfnisse des Kindes notwendig, aus sozialen Gründen sinnvoll, aber nicht erforderlich, sind für die Kostentragung ausschliesslich die schulischen Gründe zu beachten. So ist etwa von einer schulischen und nicht von einer gemischten Indikation auszugehen, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung einer Sonderschulung bedarf und die stationäre Massnahme den mit der Betreuung des Kindes an ihre Grenzen gelangenden Eltern eine Entlastung bringt. Ist ein Kind bevormundet, leitet sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz nicht mehr von demjenigen Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 4
5 seiner Eltern ab (Art. 25 Abs. 1 ZGB), sondern befindet sich am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). An die Stelle der zivilrechtlichen Wohngemeinde der Eltern tritt in solchen Fällen die zivilrechtliche Wohngemeinde des Kindes, d.h. der Anteil der politischen Gemeinde ist von der Gemeinde am Sitz der für das Kind zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übernehmen. Zu beachten ist dabei die Regelung von 41 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3): Demnach gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, in der das Kind bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Wohnsitz hatte. Verlegt es während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung seinen Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kindes- und Erwachsenenschutzkrieses, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Für die verschiedenen Angebote in den Schulheimen legt die Bildungsdirektion Versorgertaxen fest (vgl. 14 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung; Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. Juli 2013 über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen). Diese werden den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich von den Schulheimen in Rechnung gestellt (vgl. 14 Abs. 2 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). Die zuständigen Gemeindeorgane arbeiten zusammen ( 4 Abs. 3 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). Für eine Zuweisung in ein Schulheim ist die Zustimmung der Schulpflege zwingend. Deshalb wird folgendes Verfahren für die Kostengutsprache empfohlen: Die zuständige Schulgemeinde erteilt unabhängig von der Platzierungsindikation Kostengutsprache für die gesamte Versorgertaxe. Bei einer Platzierung aus sozialen Gründen oder bei Vorliegen einer gemischten Indikation vereinbaren die Schulgemeinde und die politische Gemeinde den jeweils zu übernehmenden Anteil an der Versorgertaxe. Die Schulgemeinde stellt der politischen Gemeinde den mit ihr vereinbarten Anteil in Rechnung. Können sich die Schulgemeinde und die politische Gemeinde über den jeweils zu tragenden Anteil nicht einigen, muss die Schulgemeinde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine verwaltungsrechtliche Klage erheben (vgl. 81 VRG). Welche Gemeindebehörde die Verhandlungen mit der Schulgemeinde führt und den Anteil der politischen Gemeinde zu leisten hat, ergibt sich aus der jeweiligen Gemeindeordnung oder dem Organisationsstatut. Da der Sozialbehörde gemäss 7 Abs. 2 SHG neben der Gewährleistung der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe auch weitere Aufgaben aus dem Sozialwesen zugewiesen werden können, ist es zulässig, ihr diese Kompetenz zu erteilen. Bei den Kosten gemäss 4 Abs. 1 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (Versorgertaxen) handelt es sich nicht um Unterstützungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ZUG. Selbst wenn also eine Sozialbehörde den Anteil gemäss 4 Abs. 1 lit. a und lit. b Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung leistet, stellen die betreffenden Auslagen keine Sozialhilfeleistungen dar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2014, VB , E. 3.3). Sie unterliegen weder der Weiterverrechnung nach ZUG (Kapitel 18.2) oder SHG (Kapitel 18.3) noch sind sie staatsbeitragsberechtigt im Sinne von 45 SHG (Kapitel 19.1) Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 5
6 3.3. Beiträge der Eltern a. Verpflegungsbeitrag Die Wohngemeinde kann von den Eltern einen angemessenen Beitrag für auswärtige Verpflegung erheben ( 64 Abs. 2 VSG in Verbindung mit 2 Abs. 3 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). Die Höchstsätze werden von der Bildungsdirektion festgelegt (vgl. Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. Mai 2015 über den Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern). Sie belaufen sich derzeit auf maximal Fr pro Mahlzeit bei auswärtiger Verpflegung (Klassenlager, mehrtägige Schulreise oder Besuch einer Tagessonderschule), maximal Fr pro Tag bei ganztägiger Verpflegung in einem Schulheim. Der Verpflegungsbeitrag kann nur für die effektiven Aufenthaltstage erhoben werden. Das Schulheim meldet diese der Schulgemeinde. Die Versorgertaxe umfasst auch den Verpflegungsbeitrag. Die Schulgemeinde kann diesen den Eltern weiter verrechnen. Die Erhebung des Verpflegungsbeitrags liegt bis zum festgesetzten Höchstansatz im Ermessen der Schulpflege. Er kann beispielsweise bei kinderreichen Familien und bescheidenen Einkommensverhältnissen unterschritten werden. Sind die Eltern bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes, ist auf die Erhebung eines Verpflegungsbeitrages zu verzichten. Da der Verpflegungsbeitrag Teil des Unterhalts des Kindes bildet, sind die Eltern zur Übernahme der betreffenden Auslagen verpflichtet. Kommen die Eltern nicht für die Verpflegungskosten auf, hat die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde (d.h. der Unterstützungswohnsitz des Kindes, vgl. Kapitel ) hierfür subsidiäre Kostengutsprache zu leisten. Dies jedenfalls dann, wenn die Schulgemeinde die Verpflegungskosten nicht vorfinanziert. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht im Umfang der geleisteten Kostengutsprache gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die kostentragende Gemeinde über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Sind die Eltern nicht leistungsfähig und hat die Schulgemeinde dennoch einen Verpflegungsbeitrag festgelegt, verbleibt die Kostentragung beim Unterstützungswohnsitz des Kindes. Diese Auslagen können nach ZUG (Kapitel 18.2) oder SHG (Kapitel 18.3) weiterverrechnet werden und sie sind gestützt auf 45 SHG (Kapitel 19.1) staatsbeitragsberechtigt. b. Nebenkosten Anfallende Nebenkosten (z.b. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Telefonkarten, Toilettenartikel) haben die Eltern zu übernehmen. Kommen die Eltern nicht für die Nebenkosten auf, hat die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde (d.h. der Unterstützungswohnsitz des Kindes, vgl. Kapitel ) hierfür Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 6
7 Kostengutsprache zu leisten. Zum Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Art. 289 Abs. 2 ZGB vgl. vorstehend Ziff. 3.3 lit. a. Sind die Eltern nicht leistungsfähig, verbleibt die Kostentragung beim Unterstützungswohnsitz des Kindes. Diese Auslagen können nach ZUG (Kapitel 18.2) oder SHG (Kapitel 18.3) weiterverrechnet werden und sie sind gestützt auf 45 SHG (Kapitel 19.1) staatsbeitragsberechtigt. Besonderheit: Ist das Kind nicht dauernd fremdplatziert, bildet es also zusammen mit der Familie eine Unterstützungseinheit, und reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, würden alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien (vgl. 17 Abs. 1 letzter Satz SHV) das Kind als eigenen Unterstützungsfall zu führen und die Unterstützungsleistungen entsprechend zu berechnen. Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB). Rechtsprechung VB : Kriterien einer dauernden Fremdplatzierung im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG: Die Sozialbehörde trat auf den Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und Übernahme von Nebenkostenabrechnungen für das in einem Heim platzierte Kind der Beschwerdegegnerin mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es ist zu prüfen, ob das platzierte Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG begründet. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Fremdplatzierung von Anfang an schulisch motiviert war, ist die vorinstanzliche Würdigung, dass die Kriterien einer Fremdplatzierung gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erfüllt seien und sich der heutige Unterstützungswohnsitz des Kindes von demjenigen der Mutter ableite, nicht zu beanstanden (E. 5). VB : Nach 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung; von den Eltern sind in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten zu erheben (E. 3.1). Der Begriff der "Wohngemeinde" umfasst die Schul- und die politische Gemeinde (E. 3.2). Die Kostenpflicht für die Versorgertaxe trifft nach der gesetzlichen Regelung immer das Gemeinwesen. Die Kosten für die Unterbringung in einem Schulheim haben somit nur im Rahmen des Verpflegungsbeitrags Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Schüler und Schülerinnen bzw. ihrer Eltern. Die darüber hinaus anfallenden Kosten stellen deshalb keine wirtschaftliche Hilfe im Sinn des Sozialhilfegesetzes dar (E. 3.3). 64 VSG verstösst nicht gegen Bundesrecht (E. 3.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4). Abweisung. VK : Bei gegenseitiger Beeinflussung schulischer und sozialer Gründe gilt eine Fremdplatzierung als schulisch bedingt. Bei einem Kind, welches in der Lage ist, den Unter Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 7
8 richt in einer Normal- oder Sonderklasse zu besuchen, kann in der Regel nicht gesagt werden, dass eine Heimeinweisung aus schulischen Gründen erfolgt sei. Umgekehrt heisst das aber auch, dass bei einem Kind, welches sonderschulbedürftig ist, die Fremdplatzierung grundsätzlich als schulisch zu gelten hat. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn sich ergibt, dass trotz festgestellter Sonderschulbedürftigkeit die Fremdplatzierung aus sozialen, insbesondere familiären, Gründen erfolgte. VK : Fremdplatzierung eines sonderschulbedürftigen Kindes aus sozialen Gründen. VK : Die in der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vorgesehene Regelung der Aufteilung der Fremdplatzierungskosten zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde ist mit dem neuen Volksschulgesetz vereinbar und kann sich darauf abstützen. Weil die Fremdplatzierung vorliegend aus schulischen und sozialen Gründen erfolgte und die sozialen Gründe nicht vorwiegend ausschlaggebend waren, ist eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen Schul- und politischer Gemeinde vorzunehmen. VK : Die Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach es sich empfiehlt, bei der Beurteilung der Fremdplatzierungsgründe auf die Einschätzung der als erste aktiv gewordenen Behörde abzustellen, gilt weiterhin. Praxishilfen Weitere Informationen und Merkblätter finden sich unter Zur schematischen Übersicht über die Finanzierung vgl. Kapitel Innerkantonale Platzierungen in Schulheimen 8
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