AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis 01. Jahrgang Merseburg, den 24. September 2007 Nummer 10 I N H A L T Beschlüsse der 2. Sitzung des Kreistages Saalekreis vom 19. September 2007 öffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /07: Satzung des Landkreises Saalekreis über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten 1 Beschluss-Nr /07: Zweites Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 2 Beschluss-Nr /07: Neubau der Ortsumgehung Gröbers im Zuge der L 169n 2 Beschluss-Nr /07: Anpassung der Satzung für der Kreissparkasse Merseburg-Querfurt auf Grund der Kreisgebietsreform und der Umfirmierung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes (OSV) 2 Beschluss-Nr /07: Entsendung des Landrates in den Verwaltungsrat der Stadt- und Saalkreissparkasse Halle 3 Beschluss-Nr /07: Berufung sachkundiger Einwohner in die Ausschüsse des Kreistages 3 Beschluss-Nr /07: Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 3 Beschluss-Nr /07: Wahl der stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 3 Beschluss-Nr /07: Wahl der Mitglieder von Trägern der freien Jugendhilfe in den Jugendhilfeausschuss 3 Beschluss-Nr /07: Wahl der stellvertretenden Mitglieder von Trägern der freien Jugendhilfe in den Jugendhilfeausschuss 4 Beschluss-Nr /07: Bestellung von Vertretern des Landkreises Saalekreis in die Aufsichtsräte der wirtschaftlichen Unternehmen 4 nicht öffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /07: Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Pflegedienstdirektor des Carl-von-Basedow-Klinikums Merseburg 4 Beschluss-Nr /07: Ausschreibung Elektroenergie für das Klinikum Merseburg Stromlieferung mit Preisbindung 4 Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis: Dezernat IV / Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt: Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit 4 Impressum 8 Beschlüsse der 2. Sitzung des Kreistages Saalekreis am 19. September 2007 Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung Beschluss-Nr /07: Der Kreistag beschließt die Satzung des Landkreises Saalekreis über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten. Vorsitzender des Kreistages Landrat Satzung des Landkreises Saalekreis über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten Aufgrund der 6 und 33 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt beschließt der Kreistag des Landkreises Saalekreis folgende Satzung: 1 Personenkreis Der Landkreis Saalekreis kann Persönlichkeiten, die sich im Besonderen um das Wohl und die Entwicklung des Landkreises Saalekreis verdient gemacht und/oder zur Mehrung des Ansehens des Landkreises Saalekreis beigetragen haben, öffentlich ehren.

2 Seite 2 Amtsblatt Nr September Vorschlagsrecht (1) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen sind der Landrat und die Fraktionen des Kreistages. (2) Die Vorschläge für das laufende Kalenderjahr sind dem Büro des Kreistages mit einer ausführlichen schriftlichen Begründung bis zum 31. Oktober zuzuleiten. 3 Auswahlverfahren (1) Für die Auswahl der zu ehrenden Persönlichkeiten wird ein Gremium gebildet, dem der Landrat, der Vorsitzende des Kreistages und die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages angehören. (2) Das Gremium bestimmt aus den eingereichten Vorschlägen jährlich bis zu zwei Persönlichkeiten zur Ehrung. 4 Ehrung (1) Den verdienten Persönlichkeiten werden - eine vom Landrat und vom Vorsitzenden des Kreistages unterzeichnete Ehrenurkunde, - eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 250,00 Euro überreicht. (2) Die Ehrung erfolgt in einem festlichen Rahmen. Sie ist durch den Landrat und den Vorsitzenden des Kreistages vorzunehmen. 5 Übergangsregelung Vorschläge für die Ehrung im Jahr 2007 können bis zum eingereicht werden, die Ehrung erfolgt gemäß 4 Abs. 2 dieser Satzung. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Merseburg, den Landrat Beschluss-Nr /07: Der Kreistag des Landkreises Saalekreis beschließt die Stellungnahme zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss-Nr /07: Der Landkreis Saalekreis beteiligt sich mit einem Beitrag von Euro an der Finanzierung der Ortsumgehungsstraße Gröbers (Variante 1) im Zuge des Neubaus der Landesstraße L 169n. Beschluss-Nr /07: Der Kreistag beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Kreissparkasse Merseburg-Querfurt. Anlage 1: Satzung für die Kreissparkasse Merseburg-Querfurt Inhalt 1 Name, Sitz und Siegel 2 Trägerschaft 3 Organe 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates 5 Sitzungen des Verwaltungsrates 6 Kreditausschuss 7 Vorstand 8 Vertretung 9 Bekanntmachungen der Sparkasse 10 Auslegung der Satzung 11 In-Kraft-Treten 1 Name, Sitz und Siegel (1) Die Kreissparkasse Merseburg-Querfurt (im Folgenden Sparkasse genannt), mit dem Sitz in Merseburg, ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. (3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes. 2 Trägerschaft (1) Träger der Sparkasse ist der Landkreis Saalekreis. (2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, im Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner jeweiligen Fassung. 3 Organe Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Dem Verwaltungsrat gehören 15 Mitglieder an. (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden ( 10 SpkG-LSA), 2. 9 weiteren Mitgliedern ( 11 Abs. 1 SpkG-LSA) und 3. 5 Beschäftigten der Sparkasse ( 11 Abs. 2 SpkG-LSA). 5 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen. (2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der/die Vorsitzende muss den Verwaltungsrat in angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates beratend teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. (3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 6 Kreditausschuss (1) Der Kreditausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem/r und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat bestimmt ( 17 Abs. 1 SpkG-LSA).

3 24. September 2007 Amtsblatt Nr. 10 Seite 3 (2) Der Kreditausschuss wird vom/von der Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. (3) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses beratend teil. (4) 5 Abs. 3 gilt entsprechend, in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlußfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen ( 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA). (2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung. 8 Vertretung (1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten; Abs. 2 bleibt unberührt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. (2) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern. (3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmachten erteilen. 9 Bekanntmachungen der Sparkasse (1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis zu veröffentlichen. (2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen. 10 Auslegung der Satzung Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31. August 2004 außer Kraft. Merseburg, den 20. September 2007 Beschluss-Nr /07: Der Kreistag beschließt, den Landrat in den Verwaltungsrat der Stadt- und Saalkreissparkasse Halle zu entsenden. Beschluss-Nr /07: Der Kreistag beruft nachfolgende von den Fraktionen benannte sachkundige Einwohner in die Ausschüsse des Kreistages: Finanzausschuss: Wilfried Forst (CDU), Henry Bellmann (CDU), Uwe Müller (DIE LINKE/Grüne), Hannelore Kraya (SPD), Dr. Reinhard Spilke (FDP) Ausschuss für Wirtschaftsförderung/ Bau/ Regionalentwicklung: Bernhard Trautwein (CDU), Katrin Schaper- Thoma (CDU), Reinhard Jäckel (DIE LINKE/Grüne), Lutz Däumler (SPD), Jürgen Vorbrodt (FDP) Sozial- und Gesundheitsausschuss: Prof. Wilfried Burkert (CDU), Christina Meyer (CDU), Karin Gerste (SPD), Peter Opitz (FDP) Umweltausschuss: Arpad Nemes (CDU), Jürgen Röder (CDU), Dr. Werner Anton (DIE LINKE/Grüne), Dr. Bernhard Schneider (SPD) Kultur- und Sportausschuss: Jonathan Rumpold (CDU), Veit Larmann (DIE LINKE/Grüne), Alexander Böhme (SPD), Axel Rosenbusch (FDP) Bildungsausschuss: Ilka Reckmann (CDU), Matthias Haak (CDU), Simone Glaetzer (DIE LINKE/Grüne), Patrick Wanzek (SPD) Beschluss-Nr /07: Der Kreistag wählt folgende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss (Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene Einwohner): Christian Runkel (CDU), Frank Bujak (CDU), Walter Krost (CDU), Dr. Verena Späthe (SPD), Ute Fischer (SPD), Angelika Hunger (DIE LINKE/Grüne), Sylke Nagel (DIE LIN- KE/Grüne), Steffen Puder (FDP), Michael Geiger (STATT/Neues Forum/USD) Beschluss-Nr /07: Der Kreistag wählt folgende stellvertretende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss (Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene Einwohner): Jens Bühligen (CDU), Edda Schaaf (CDU), Frank Bommersbach (CDU), Wolfgang Bregulla (SPD), Irene Metz (SPD), Joachim Küster (STATT/Neues Forum/USD) Beschluss-Nr /07: Der Kreistag wählt folgende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss (Träger der freien Jugendhilfe): Roland Schwarz Sportjugend beim Kreissportbund Saalekreis e.v. Judith Kertscher Kreisfeuerwehrverband Merseburg/ Querfurt e.v. Irina Oberländer Kreisarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Saalekreis Angelika Seifert Kreisarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Saalekreis Bernd Hartwich Förderverein Erholungsgebiet Petersberg e.v. Ines Dankert Jugendring Saalekreis e.v.

4 Seite 4 Amtsblatt Nr September 2007 Beschluss-Nr /07: Der Kreistag wählt folgende stellvertretende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss (Träger der freien Jugendhilfe): Jürgen Schauseil Sportjugend beim Kreissportbund Saalekreis e.v. Andrea Herrmann Kreisfeuerwehrverband Merseburg/ Querfurt e.v. Bianka Heinrich Kreisarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Saalekreis Sven Ratschkowski Kreisarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Landkreis Saalekreis Matthias Haak Förderverein Erholungsgebiet Petersberg e.v. Carsten Klose Jugendring Saalekreis e.v. Beschluss-Nr /07: Der Kreistag bestellt nachfolgende Vertreter des Landkreises Saalekreis in die Aufsichtsräte der wirtschaftlichen Unternehmen: Straßendienst Saalkreis GmbH: Christian Runkel (CDU), Klaus Hunold (DIE LIN- KE/Grüne), Frank Stolzenberg (STATT/Neues Forum/USD) Arbeitsförderungs- und Sanierungsgesellschaft mbh Mücheln: Kay-Uwe Böttcher (CDU), Andreas Jirmann (DIE LIN- KE/Grüne), Wolfgang Weise (SPD), Peter Kunert (FDP) Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbh: Jörg Wiegner (CDU), Andreas Rattunde (DIE LINKE/Grüne) Flugplatzgesellschaft mbh Halle-Oppin: Knut Bichoel (CDU), Steffen Eigenwillig (DIE LIN- KE/Grüne) Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH: Knut Bichoel (CDU) Ausstellungsgesellschaft Dom und Schloss Merseburg GmbH: Dr. Verena Späthe (SPD) Beschlüsse aus der nicht öffentlichen Sitzung: Beschluss-Nr /07: Der Kreistag beschließt die Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Pflegedienstdirektor des Carl-von-Basedow- Klinikums Merseburg. Beschluss-Nr /07: Der Kreistag beschließt die Vergabe der Lieferleistung Elektroenergie zur Versorgung des Carl-von-Basedow-Klinikums Merseburg ab an die Energieunternehmen: Versorgungsbereich Merseburg Los 1: Stadtwerke Merseburg GmbH Große Ritterstraße Merseburg Versorgungsbereich Querfurt Los 2: Städtische Werke Magdeburg GmbH Am Alten Theater Magdeburg Der Verwaltungsdirektor des Klinikums wird zum Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge mit o.g. Unternehmen ermächtigt. Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis Dezernat IV / Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Allgemeinverfügung zur Umsetzung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit Zur Umsetzung der o.g. Verordnungen wird die Errichtung eines Gefährdungsgebietes (20 km-gebiet) hiermit öffentlich bekannt gemacht. 1. Nach den amtlichen Feststellungen des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit am in Bad Frankenhausen OT Seehausen, Kreis Kyffhäuserkreis (Thüringen), wurde um den betroffenen Bestand ein Gefährdungsgebiet mit einem Radius von 20 km festgelegt. Dieses Gebiet erstreckt sich im Landkreis Saalekreis auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Querfurt, einschließlich aller Ortsteile. Für diese Zone gelten nachfolgend benannte Restriktionen bezüglich der Haltung von und des Viehverkehrs mit Wiederkäuern mit Ausnahme frei lebender Wildwiederkäuer (empfängliche Tiere). 2. Jeder Halter von empfänglichen Tieren, oder dessen Verfügungsberechtigter, im Gefährdungsgebiet des Landkreises Saalekreis hat der zuständigen Behörde, hier dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis, unverzüglich seinen Bestand zu melden, sofern nicht bereits eine Registrierung des Bestandes nach Viehverkehrsverordnung erfolgt ist. Dabei sind Angaben über den Standort der Tiere und die Bestandsgröße zu machen. Empfängliche Tiere, auf die sich die Meldepflicht bezieht, sind alle Wiederkäuer Rinder, Schafe, Ziegen und Gehegewild. Zusätzliche, vom bisherigen Aufenthaltsort abweichende Standorte der Tiere, sind ebenfalls mitzuteilen. 3. Alle empfänglichen Tiere unterliegen der behördlichen Beobachtung. 4. Empfängliche Tiere sind in regelmäßigen Abständen durch den beamteten Tierarzt klinisch untersuchen zu lassen. 5. Verendete empfängliche Tiere sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. 6. Seuchenverdächtige Tiers sind virologisch oder serologisch auf Blauzungenkrankheit untersuchen zu lassen. 7. Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der empfänglichen Tiere zu machen, Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind am selben Tage aufzuzeichnen. 8. Verendete Tiere sind unschädlich zu beseitigen. 9. Hinsichtlich der empfänglichen Tiere wird hiermit deren Behandlung sowie die Behandlung ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden angeordnet.

5 24. September 2007 Amtsblatt Nr. 10 Seite Grundsätzlich dürfen empfängliche Tiere aus dem Gefährdungsgebiet nicht verbracht werden. Ausnahmen hiervon sind unter Genehmigungsvorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 11. Das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen von empfänglichen Tieren der oder die nach dem gewonnen worden ist oder sind, ist verboten. Ausnahmen hiervon sind unter Genehmigungsvorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 12. Empfängliche Tiere dürfen im Rahmen der innerstaatlichen Beförderung durch das Gefährdungsgebiet des Landkreises Saalekreis nur verbracht werden, soweit 1. die Tiere mit einem Repellent und 2. die Fahrzeuge mit einem Insektizid vor der Beförderung behandelt worden sind. Erleichterungen sind während der vektorfreien Zeit möglich. Bei einer Durchfahrt mit dem Ziel in andere Mitgliedstaaten sind die Bedingungen, unter denen diesen Transporten zugestimmt werden kann, im Veterinäramt zu erfragen. 13. Die Genehmigung für Ausnahmen zur Verbringung von Tieren unter den Punkten 10., 11. und 12. sind in jedem Fall rechtzeitig beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis zu beantragen. 14. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung vom zur Umsetzung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit in dem unter Punkt 1. bezeichneten Gebiet außer Kraft gesetzt. 15. Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass ein eventuell gegen diese Verfügung erhobener Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten für die Durchführung bzw. Einhaltung der angeordneten Maßnahmen hat der jeweilige Halter von empfänglichen Tieren zu tragen. Hinweise Diese Allgemeinverfügung tritt gemäß 1 VwVfG LSA i.v.m. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landkreis Saalekreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Domplatz 9, Merseburg eingesehen werden. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.d.g.f. Die Begründung der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung, einschließlich der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen, und der sofortigen Vollziehung kann im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis eingesehen sowie die Festlegungen zur vektorfreien Zeit erfragt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der unterzeichneten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Merseburg, Im Auftrag Dr. Meier Amtsleiterin Begründung zur Allgemeinverfügung vom zur Umsetzung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit i. d. g. F. und der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit i.d.g.f. Mit Datum vom wurde in Bad Frankenhausen OT Seehausen, Kreis Kyffhäuserkreis (Thüringen), der Ausbruch der Blauzungenkrankheit amtlich festgestellt. Aufgrund des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit wurde um den betroffenen Betrieb ein Gefährdungsgebiet eingerichtet, so dass um den Ausbruchsherd eine 20 km-zone entsteht, der das gesamte Stadtgebiet der Stadt Querfurt, einschließlich aller Ortsteile, zugeordnet worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass auch nur durch den 20 km-radius angeschnittene Gebietskörperschaften als Gesamtheit zu betrachten sind. Aus diesem Grund sind für dieses Gebiet o.g. Maßnahmen anzuordnen. Rechtliche Würdigung: Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis ist für den Erlass dieser tierseuchengesetzlichen Verfügung örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 88 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 6 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 722). In 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, ber. 3588) in derzeit geltenden Fassung wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der 16 bis 17a, zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der 18 bis 30, auch in Verbindung mit 62 oder auch 63 bis 65 und nach Maßgabe des 78 zu erlassen. Auf Grund dieser Ermächtigung sowie der Ermächtigung aus 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (Verbringen, Einfuhr und Ausfuhr) hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 1264), sowie die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom (ebanz AT V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (ebanz AT V1), erlassen. Die Anordnungen der Punkte 3. bis 9. zur Beobachtung, Untersuchung und Behandlung empfänglicher Tiere stützen sich auf 5 Abs. 3 in Verbindung mit 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit. Das Verbringungsverbot von empfänglichen Tieren stützt sich auf 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom (ebanz AT VI), in Verbindung mit 20 Tierseuchengesetz und die Meldeverpflichtung der Halter von empfänglichen Tieren auf 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen Blauzungenkrankheit in Verbindung mit 26 und 45 Viehverkehrsverordnung vom (BGBl I S. 1274). Begründung einzelner Punkte der Allgemeinverfügung zu 1.) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde gemäß 5 Abs. 1

6 Seite 6 Amtsblatt Nr September 2007 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen. Nach 5 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit legt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der geografischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet fest. Dabei gilt das um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 km gelegene Gebiet als Gefährdungsgebiet. Das hier festgelegte Gefährdungsgebiet betrifft in seiner Ausdehnung auch einige Bereiche Sachsen-Anhalts u. a. das gesamte Stadtgebiet der Stadt Querfurt, einschließlich aller Ortsteile, im Landkreis Saalekreis. zu 2.) Gemäß 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen Blauzungenkrankheit hat, wer in einem Sperrgebiet oder Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Empfängliche Tiere sind nach der Definition des 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen Blauzungenkrankheit Wiederkäuer mit Ausnahme der freilebenden Wildwiederkäuer. Zuständige Behörde zur Meldung der Tierbestände bzw. -standorte ist hier das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis. zu 3.) bis 9.) Gemäß 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen Blauzungenkrankheit ordnet die zuständige Behörde bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb, in dem Blauzungenkrankheit ausgebrochen ist, mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die hier aufgeführten Maßnahmen nach 3 Abs. 1 dieser Verordnung an. zu 10.) Gemäß 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit ist das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Restriktionsgebiet (Sperrgebiet sowie Beobachtungsgebiet, einschließlich Gefährdungsgebiet) verboten. Von Absatz 1 abweichende Regelungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 8 vorliegen: Nr. 1 Das Verbringen von Schlachttieren aus der 20km- Zone in Schlachtbetriebe innerhalb der 150 km-zone ist im Inland ohne Genehmigung und Auflagen möglich. Nr. 2 Das Verbringen von Schlachttieren aus der 20 km- Zone in freie Gebiete ist im Inland unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtig möglich: - am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit - Transport in verplombten Fahrzeugen zur Schlachtstätte; Sammeln in der 20 km-zone ist möglich; Verplombung durch zuständige Behörde des letzten Aufladeortes innerhalb der 20 km-zone, dann unmittelbares Verbringen zum Schlachthof - Die für die Schlachtstätte zuständige Behörde wird von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet. - Die für die Schlachtstätte zuständige Behörde bestätigt den Empfang der Tiere. Nr. 3 Das Verbringen von Zucht- und Nutztieren im Alter von über 30 Tagen aus der 20 km-zone in Betriebe in der 150 km-zone ist im Inland unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtig möglich: - Die Tiere werden mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Repellentbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Repellentbehandlung). - Die Dokumentation über die Repellentbehandlung wird mitgeführt. - Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt. - Sammeln in der 20 km Zone ist möglich; nach Verlassen der 20 km-zone unmittelbares Verbringen zum Bestimmungsbetrieb. Nr. 4 Das Verbringen von Tiere im Alter von unter 30 Tagen aus der 20 km-zone in Betriebe innerhalb der 150 km-zone ist im Inland unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtig möglich: - am Tag des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit - Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt. - Die Tiere wurden 7 Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt; eine Erklärung über die Repellentbehandlung ist mitzuführen. - Die Tiere werden im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Stallgebäuden gehalten und dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zur unmittelbaren Schlachtung. Nr. 5 Das Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der 20 km-zone in einen Betrieb in einer anderen 20 km- Zone ist im Inland unter nachfolgender Bedingung genehmigungspflichtig möglich: - Behandlung mit Repellent mindestens seit 7 Tagen vor der Beförderung Nr. 6 Das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern aus der 20 km-zone über die 150 km-zone in freie Gebiete ( Zonenhopping ) ist im Inland unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtig möglich: - Die Tiere dürfen zunächst nur in die 150 km Zone verbracht werden. Hierbei müssen die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht (Blutprobennahme frühestens 28 Tage nach Repellentbehandlung) oder mindestens 14 Tage vor der Verbringung mit einem Repellent behandelt und einmal virologisch negativ untersucht (Blutprobennahme frühestens 14 Tage nach Repellentbehandlung) werden. - Die Tiere verbleiben dann mindestens 8 Tage in der 150 km Zone (Residenzpflicht) und werden nach Ablauf der 8 Tage ein weiteres Mal mit negativem Ergebnis serologisch auf Blauzungenkrankheit untersucht. - Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt. - Tiere dürfen nicht in andere Mitgliedsstaaten verbracht werden. Nr. 7 Das Verbringen von Schafherden aus der 20 km- Zone in die 150 km-zone ist im Inland unter bestimmten Bedingungen genehmigungspflichtig möglich: - Die Tiere der Herde stehen seit mindestens 8 Tagen unter Repellentbehandlung und werden anschließend tierärztlich klinisch mit negativen Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht. - Die Tiere der Herde werden stichprobenartig serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht; die Stichprobe muss gewährleisten, dass mit 95 %iger Sicherheit eine Seroprävelenz von 1 % erkannt werden kann.

7 24. September 2007 Amtsblatt Nr. 10 Seite 7 - Die Tiere der Herde werden nach Vorliegen der serologischen Untersuchungsergebnisse und mindestens 8 Tage nach der ersten klinischen Untersuchung ein zweites mal tierärztlich klinisch mit negativen Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht. - Nach der zweiten klinischen Untersuchung sind die Tiere unverzüglich zu verbringen. - Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde hat zugestimmt. Nr. 8 Die Voraussetzungen für ein eventuell mögliches Verbringen von empfänglichen Tieren aus der 20 km-zone in freie Gebiete anderer Mitgliedsstaaten sind beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalekreis zu erfragen. Zu 11.) Das Verbringen von Samen, Eizellen oder Embryonen von empfänglichen Tieren, der oder die nach dem gewonnen worden ist oder sind, ist nach 3 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit verboten. Abweichende Regelungen sind nach 3 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit möglich. Zu 12.) Die Anforderungen an den Durchgangsverkehr sind im 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Verschleppung der Blauzungenkrankheit festgelegt. Erleichterte Bedingungen sind während der vektorfreien Zeit möglich. Das Verbringen von Schlacht-, Zucht-, und Nutztieren innerhalb der 20 km-zone ist ohne Einschränkungen möglich. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine ansteckende Krankheit bei Rindern, Schafen, Ziegen und Wildwiederkäuern, die neben Tierverlusten zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Betriebe durch Handelsrestriktion führt. Die Infektion wird durch Culucoides imicola, einer 1 bis 3 mm großen Mücke aus der Familie der Gnitzen, aber auch von Stechmücken (Culicoidae) und durch Zecken übertragen. Bei windigem Wetter können infizierte Mücken bis zu 150 km weit versetzt werden und den Erreger weiterverbreiten. Aufgrund der starken Ausbreitungstendenz der Blauzungenkrankheit kann nicht ausgeschlossen werden, dass benachbarte Betriebe ebenfalls bereits infiziert sind. Um eine mögliche Weiterverbreitung des Erregers wirksam zu verhindern, ist es daher angemessen, geeignet aber auch erforderlich, entsprechende Einschränkungen für die im Gefährdungsgebiet befindlichen Betriebe zu verfügen. Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleischund Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Da BT-Viren in den Blutkörperchen von Wiederkäuern bis zu 160 Tage überleben können, ist es notwendig, die Tiere vor dem Verbringen serologisch bzw. virologisch zu untersuchen. Bei Schlachttieren kann diese Untersuchung unterbleiben, jedoch muss von dem Tierhalter in diesem Falle eine Tierhaltererklärung abgeben werden, und das Fahrzeug muss vor dem Verbringen verplombt werden. Der Beginn der vektorfreien Zeit wird innergemeinschaftlich festgesetzt. Die Zeit, in der niedrige Temperaturen herrschen, gilt als vektorfreie Zeit. Da in dieser Zeit keine Gefahr einer Übertragung durch Stechmücken angenommen wird, können erleichterte Verbringungsbedingungen möglich sein. Derzeit liegt keine vektorfreie Zeit vor. In den Fällen des 80 Satz 1 und bei Verboten, die auf eine Rechtsverordnung nach 79 Abs. 1 Tierseuchengesetz gestützt werden ( 80 Satz 2 Tierseuchengesetz) ist die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich vorgeschrieben. Für das Verbringungsverbot und die Meldeverpflichtung wird die sofortige Vollziehbarkeit gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 angeordnet und das öffentliche Vollzugsinteresse wie folgt begründet: Die sofortige Vollziehung nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) der nach Punkt 2 bis 5 durchzuführenden bzw. einzuhaltenden Maßnahme ist von mir aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Ausbreitung einer Tierseuche anzuordnen. Zudem ist es für eine umfassende Bekämpfung dieser Tierseuche notwendig, einen Ü- berblick über sämtliche gehaltene empfängliche Tiere sowie ihre genauen Standorte zu haben. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens keine entsprechenden Schutzmaßnahmen vorgenommen werden und sich die Gefahr der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit erhöht. Aus diesem Grund muss Ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Zu den Kosten des Verfahrens: Die Kosten für die Durchführung bzw. Einhaltung der angeordneten Maßnahmen sind dem Halter von empfänglichen Tieren zumutbar. Diese Verfügung ergeht gemäß 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl. S. 154) i. d. g. F. kostenfrei. Hinweis: Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, deren sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt, wodurch die aufschiebende Wirkung entfällt. Begründung der sofortigen Vollziehung:

8 Seite 8 Amtsblatt Nr September 2007 Impressum Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis; im Internet unter: Herausgeber: Der Landrat; Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, Merseburg, Tel / 40-0; Postanschrift: Postfach 1454, Merseburg Verantwortlich: Kreistagsbüro / Öffentlichkeitsarbeit Satz/Druck: Landkreis Saalekreis Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat in der Information der Kreisverwaltung, Domplatz 9 sowie in den Bürgerinformationen Wilhelm-Külz-Straße 10 in Halle und Kirchplan 1 in Querfurt zur Einsichtnahme aus. Den Stadtverwaltungen und gemeinsamen Verwaltungsämtern der Gemeinden wird das Amtsblatt zur Bekanntmachung zur Verfügung gestellt. Es kann abonniert werden. Bezug und Informationen: Landkreis Saalekreis, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 1454, Merseburg, Tel / , grit.speierl@saalekreis.de

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