Hinweise zum Einsatz von Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz in den

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1 Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, Hannover Niedersächsisches Kultusministerium Gemäß Verteiler Bearbeitet von Frau Polley petra.polley@mk.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) (13) Durchwahl(0511) Hannover Juaendfreiwilliaendienst in Schulen Hier: Regelungen für den Schulbereich Anlaae:-1- Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem als Anlage beigefügten Eriass, dem Frau Ministerin nunmehr zugestimmt hat, werden Hinweise zum Einsatz von Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz in den öffentlichen Schulen gegeben. Die Mustervereinbarung für den Schulbereich ist den Hinweisen als Anlage 1 und der nicht veröffentlichte Erlass des MK vom zur Arbeitsmarktneutralität als Anlage 2 beigefügt. Beim Einsatz von Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz ist zukünftig ausschließlich nach diesen Regelungen zu verfahren. Für den Bundesfreiwilligendienst müssen entsprechende Regelungen noch erarbeitet werden. Im Auftrage Polley Information Trag w. doc Dienstgebäude/ Nächste U-Bahn-Statlonen Telefon Paketanschrift Hauptbahnhof (0511) Schiffgraben 12 Kröpcke Telefax Hannover Aegidienlorplatz (05 11) X. 400 S=Poststelle; 0-mk; P=land-ni: A=dbp; C=de poststellesmk. nieöersachsen. de Überweisung an das Nds. Kultus ministen um Konto-Nr Norddeutsche Landesbank Hannover (BLZ )

2 Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach 1 61, Hannover Niedersächslsches Kultusministerium Hinweise_zum Einsatz von Freiwilligen im Rahmen des Juaendfreiwilliaendiensteaesetzes (JFDG) in öffentlichen Schulen Für den Einsatz der Freiwilligen in öffentlichen Schulen, insbesondere Ganztagsschulen gelten die Bestimmungen des JFDG und die nachfolgenden Hinweise: Vereinbarungen über den Einsatz von Freiwilligen in Schulen dürfen nach dem JFDG nur mit zugelassenen Trägern gemäß 10 JFDG abgeschlossen werden. Dabei ist zwischen den sogenannten geborenen Trägern nach 10 Abs. 1 JFDG (Wohlfahrtsverbände, Gebietskörperschaften und Religionsgemeinschaften) und den vom Land anerkannten Trägem nach 10 Abs. 2 JFDG zu unterscheiden. Letztere können auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unter dem Link httd://www. so;iales. nipdersachsen. de/portal/live. phopnavieation id=22&artide id=271& osmand=2 eingesehen werden. Der Träger schließt mit der oder dem Freiwilligen und den Schulen eine Vereinbarung gemäß 11 Absatz 2 JFDG. Dabei ist die auf der Grundlage der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit entwickelte und vom MK für den ScKulbereich angepasste und als Anlage 1 beigefügte Mustervereinbarung zugrunde zu legen. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung übernimmt die Schule die Arbeitgeberfunktion. Die mit der Übernahme dieser Funktion verbundenen Aufgaben sind im Namen und für Rechnung der Schule weiterhin vom Träger gegen Entgelt wahrzunehmen. Die Arbeitszeit der Freiwilligen richtet sich nach der jeweils gültigen arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Beschäftigte des Landes Niedersachsen. Die Freiwilligen können nur im Aufgabenbereich des Landes und nur zur Durchführung arbeitsmarktneutraler Tätigkeiten eingesetzt werden. Für Aufgaben der kommunalen Schulträger dürfen die Freiwilligen nicht eingesetzt werden. Endfassung Hinweise. docx Dienstgebäude/ Nächste U-Bahn-Stationen Telefon X. 400 Paketa n schrift Hauptbahnhof (05 11) Schiffgraben 12 Kröpcke Telefax A=dbp; C=de Hannover Aegidientorplatz (05 11) poststetleemk. niedersachsende Überweisung an das Nds. Kultusministerium S-Poststelle; 0=mk; P=land-ni: Konto-Nr Norddeutsche Landesbank Hannover (BL )

3 -2- Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Arbeitsmarktneutralitat" wird auf den Erlass des MK vom (Anlage 2) Bezug genommen. Die Schule (=Einsatzstelle) hat vor der Beantragung der Zuweisung einer Freiwilligen oder eines Freiwilligen beim Träger eine Einsatzbeschreibung zu erstellen, die von der Niedersächsisehen Landesschulbehörde (NLSchB) zu genehmigen ist. Sofern sich die Einsatzbeschreibung nicht ändert, muss bei einer erneuten Einstellung in diesem Einsatzbereich keine erneute Genehmigung durch die NLSchB erfolgen. Anhand einer vom Träger zu erstellenden Kostenaufstellung prüft die Schule, ob der Einsatz von Freiwilligen aus dem Schulbudget im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Vorgaben des Landes möglich ist. Die Auswahl der Freiwilligen erfolgt durch die Schule in Abstimmung mit dem Träger. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Schutz der Kinder und Jugendlichen in Schulen nur solche Freiwilligen in Schulen eingesetzt werden, die ein erweitertes Führungszeugnis nach 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen können und die Belehrung gemäß 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach 34 IfSG unterzeichnet haben. Im Hinblick auf die in der Regel erfolgende Eingliederung in den Schulbetrieb bedarf der Abschluss einer Vereinbarung zum Einsatz einer Freiwilligen oder eines Freiwilligen der Mitbestimmung des örtlichen Schulpersonalrates wie bei Einstellungen nach 65 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG). Nach Abschluss der Vereinbarung gemäß 11 Absatz 2 JFDG schließen Träger und Schule eine Vereinbarung gemäß 5 Absatz 4 JFDG. Diese Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Schule die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildüng sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Die Vereinbarung nach 1 1 Abs. 2 JFDG wird für die Dauer eines Schuljahres geschlossen. Gemäß 28 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) beginnt das Schuljahr am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Kosten für die Freiwilligen werden von der Schule nur für die Dauer von 1 1 Monaten gezahlt, weil der Schulbetrieb in den Ferien ruht und in der Regel nicht an allen Schultagen ganztägig stattfindet. Um aber eine regelmäßige monatliche Zahlung für die Dauer des Schuljahres zu gewährleisten, wird das Taschengeld pro Monat nur zu 11/12 ausgezahlt.

4 -3- Hinsichtlich der Haftung gilt in Abstimmung mit dem MF das für niedersächsische Tarifbeschäftigte in 3 Abs. 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) normierte Haftungsprivileg mit der Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entsprechend für die Freiwilligen nach dem JFDG.

5 Anlage 1 \ MUSTERVEREINBARUNG für den Einsatz von Freiwilligen an niedersächsischen Schulen Grundlage dieser Vereinbarung ist 11 Abs 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten_(Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBI l Nr. 19 vom 26.' Mai 2008 S. 842 ff. ). -"'L SstJn1, [n.un9tn dts JU9endfreiwilli9endienstegesetzes werden während der Durchführung von ailen, Betelli9ten"bea.chtet-und eh9ehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges SoziaFes'Jahr?F. ) wlrd 9emäß 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische HiTfstAt'5;kT',tJn. _?^Teinwohlorie. n.tierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung'und'Per-!?-n^Skät^bNdu. n9. jtln9e1' Menscher\und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. JugendfreiwiNigendienstejördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfahigkeit der'juge^idlichen. _Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu" den besonderen~'formen des büraers^haftiichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die yf-rttg_sp-a^n^. r.??, ',e_'m"jfdg 9rund9ele9te Gesamtverantwortung des Trägers"für die Durchführung des^jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des'trägers konzentriert sich dabei au'f die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die'da'daaoaisehe Begleitung der Freiwilligen. "?Lll??er. ist. Ans, pre<:^pa. rtne1' für alle. Fra9en und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der. Entscheidüng für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelie ḅt^^'-c, ^-,de^_e', ns?zes iu. treffen- Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle^den'' Träger vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer flütlichen'etnigung unterstützt. Träger und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch "',I!i.^lTlt.un- Lsper^0^ Reflexions9esPräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt undlernerfoige reflektiert werden_ Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wunsche u'^d Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Träger führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrun"-?_Tn., re!lekti,trt we,rde'?;., Di? semjnare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung. 'sozia'le, ^^^^.?J.le-un^, politis?:he Bildu"?' berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiirg ung"und Mitbestimmun^ Sie wecken dasjnteresse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und'ermogichen in kirchlichen Einsatzstellen ü\e_ Erfahrung gelobten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwir gendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. 1/6

6 Anlage 1 1. Vertragspartner 1. die Einsatzstelle: 2. die/der Freiwillige: 3. der Träger des Jugendfreiwilligendienstes, Freiwilliges Soziales Jahr nach 10desJFDG: 2. Dauer des Freiwilligen Sozialen Jahres Der Jugendfreiwiltigendienst Freiwilliges Soziales Jahr 20...,20... beginnt am: und endet am S!T y,e1e', r't3 arung endet. nach Ablauf dieser Vertragsdauer ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Vorliegen eines wichtiflen Grundes verändert oder aufgelöst werden. Probezeit: Die ersten 6 Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit können die/der Freiwillige, der FSJ-Träger oder die Einsatzstelle mit einer FnsLvon_2Wochen die" Vereinbarung kündigen. Kündigung: Nach Ablauf der Probezeit kann diese Vereinbarung aus wichtigen Gründen, mit einer -ri^on-, zw!^j. w,?c^n; nach bekannt werden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien" auch,^r^9/-'-n. n-e-r^al, b-v,1^ vi,er woche" zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats'gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Vor Ausspruch einer außerordentlichen oder einer ordentlichen'kü^-' digung hat ein klärendes Gespräch zwischen den Vertragsparteien stattzufinden 3. Verpflichtungen der/des Freiwilligen Die/der Freiwillige verpflichtet sich, 1. die ihr/jhm übertragenen Aufgaben in überwiegend erzieherischen und pflegerischen Bereichen sowie die hauswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Tätigkeiten unter AnTeitunaeiner Fachkraft nach Wissen und Können auszuführen. 2. über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der Betreuten und über interne Angele- 2/6

7 Anlage 1 3 genheiten der Einsatzstelle - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - strengstes Stillschweigen zu bewahren. an den gesetzlich vorgeschriebenen Begleitseminaren (Einführungsseminar, Zwischenseminaren. Abschlussseminar - mindestens 25 Tage, siehe Ziffer 6. 2) teilzunehmen, mit der Bereitschaft, die Arbeit in der Einrichtung zu reflektieren, sich persönlich mit den thematischen Angeboten auseinander zu setzen und das Zusammenleben der Gruppe aktiv mitzugestalten. Die Zeit der Begleit- Seminare ist von der Urlaubsgewährung ausgeschlossen. im Falle einer Arbeitsunfähjgkeit unverzüglich (spätestens 3 Stunden nach Dienstbeginn) die Einsatzstelle hierüber zu informieren und bei einer Dauer ab 3 Tagen auch dem Träger'Nachricht zu geben. Im Falle, dass eine Seminarteilnahme krankheitsbedingt nicht möglich istjst über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich auch der Träger zu informieren. Ab spätestens dem dritten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit hat die/der Freiwillige diese durch eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angabe der voraussichtlichen Dauer gegenüber der Einsatzstelle nachzuweisen. Im Falle, dass der Träger im Namen und für Rechnuri9 de^- Einsatzstelle die Leistungen verwaltet und für die Aktenführung verantwortlich ist (siehe Ziffer 5 6. ) wird dem Träger der Nachweis (Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit) im Original zur Verfügung gestellt. Abweichend von dieser Regelung hat die/der Freiwillige dem Träger im Falle der Arbeitsunfähigkeit während eines Seminars bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und während der Arbeitszeit die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten. sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. (siehe Ziffer 5. 10) bei Konflikten mit der Einsatzstelle, bei persönlichen oder den Einsatz betreffenden Fragen und Schwierigkeiten den Träger in seiner pädagogischen Verantwortung zu informieren und vermittelnd einzuschalten, sofern diese Konflikte und Fragen nicht direkt mit der Einsatzstelle zu lösen oder zu klären sind. 4. Verpflichtung der Einsatzstelle Die Einsatzstelle verpflichtet sich zu Folgendem: 1. Einsatz der/des Freiwitlige/n entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des JFDG oanztäflifl in einer überwiegend praktischen Hilfstätiakeit. die an Lernzielen orientiert ist. 2. Betrauung der/des Freiwillige/n nur mit Aufgaben, die dem Alter und den persönlichen Fähigkeiten entsprechen. Nicht übertragen werden dürfen Tätigkeiten, die nur von Fachkräften verrichtet werden dürfen. 3. Einbeziehung der/des Freiwillige/n für die Dauer der Vereinbarung in die Dienstgemeinschaft und in den Kreis der pflegerischen und pädagogischen Mitarbeiter(innen). 4. Benennung einer Fachkraft (Anleiter/-in) für die Anleitung und Begleitung, die die/den Freiwillige/n in die Einrichtung einführt, für die Zuweisung des Aufgabenbereiches und fachliche Anleitung sowie für die regelmäßige pädagogische Begleitung im Arbeitsfeld (z. B. durch Anleitungsgespräche) verantwortlich ist. Die Fachkraft ist dem Träger zu benennen und deren Teilnahme an Fortbildungen und begleitenden Maßnahmen des Trägers ist zu ermöglichen. 5. Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Träger bei Fragen, die die pädag'ogische Begleitung der Freiwilligen betreffen (siehe Ziffer 7 - Informationspflichten). 6. Einhaltung der Arbeitszeit die sich nach den für Vollzeitbeschäftigte der Einsatzstelle geltenden Bestimmungen bemisst. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren finden die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betnebsüblichen 3/6

8 Anlage 1 Dienstpläne abgeleistet. 7. Gewährung des Jahresurlaubs nach den Bestimmungen, die für Vollzeitbeschäftigte der Einsatzstelle gelten ( 26 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Davon abweichend gilt ein FSJ-Jahr als Urlaubsjahr. Anfangs- und Endmonat sind insgesamt als ein voller Monat zu rechnen. Der Urlaub wird einvernehmlich in den Ferien gewährt. Während der begleitenden Seminare des Trägers kann kein Urlaub genommen werden. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. 8. Freistellung der/des Freiwillige/n zu den unter Ziffer 5. 1.aufgeführten begleitenden Maßnahmen ohne Anrechnung auf die nach Ziffer geregelten arbeitsfreien Tage Die Zeit der Begleitseminare ist von der Urlaubsplanung ausgeschlossen. Die Seminartage werden wie Regelarbeitstage behandelt und als Arbeitszeit im Dienstplan angerechnet. 9. Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung bzw. Schutzkleidung, sofern das Tragen dieser Bekleidung von der/dem Freiwilligen verlangt wird, und für deren regelmäßige Reinigung zu sorgen. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Einsatzstelle. 10. Zahlung eines Eigenbeitrags für Verwaltungsleistungen in Höhe von maximal 15 % der Summe aus Taschengeld und Verpflegungskostenzuschuss pro Monat an den Träger.' 5. Verpflichtung des Trägers Der Träger verpflichtet sich, 1. während des Jugendfreiwilligendienstes FSJ Bildungsmaßnahmen durchzuführen und die Freiwilligen zu begleiten. Die vorgesehenen Seminare sind: Einführungsseminar Zwischenseminare Abschlussseminar 2. in Konfliktsituationen und bei Schwierigkeiten in der Einsatzstelle, die durch Freiwillige, Einsatzstelle oder Träger benannt werden, durch Beratung zu unterstützen. 3. für die Verantwortlichen in den Einsatzstellen bei Bedarf eine Einsatzstellentagung (Konferenz/Fachtagung) zu veranstalten, mit dem Ziel, gegenseitige Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Fragen zu klären und allgemeine Absprachen zu treffen. 4. den Freiwilligen gemäß 11 Absatz 3 JFDG eine Bescheinigung über die Ableistung des Dienstes auszustellen. 5. Sollte diese Vereinbarung von der Einsatzstelle gekündigt werden, bemüht sich der Träger um Vermittlung einer neuen Einsatzstelle, es besteht jedoch im Kündigungsfalle keine Beschäftigungspflicht durch den Träger. 6. im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle die Gewährung folgender Leistungen zu übernehmen: a. Zahlung eines angemessenen Taschengeldes (auch für die Zeit der Seminare und des Urlaubs) in Höhe von monatlich... zzgl. eines Zuschusses für Verpflegung in Höhe von 50 Euro, wenn keine Verpflegung durch die Einsatzstelle gestellt werden kann; weitere Kosten für Unterkunft sowie Fahrtkosten zwischen Einsatzstelle und Wohnung werden nicht erstattet. Ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze ( 159 des Sechsten Buches Sozialgesetz- Sofern Verwaltungskosten erhoben werden 4/6

9 Anlage 1 buch) nicht übersteigt. Entrichtung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Da die Freiwilligen während der den Erholungsurlaub und der Teilnahme an Seminaren übersteigenden Schulferienzeit von der Erbringung ihrer vereinbarungsgemäßen Leistung befreit sind, wird das Taschengeld nur für 11 Monate gezahlt. Um aber eine regelmäßige monatliche Zahlung für die Dauer des Schuljahres zu gewährleisten, wird das Taschengeld pro Monat nur zu 11/12 ausgezahlt. zur Übernahme eines ggf. anfallenden erhöhten Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (z. B. berufliche Tätigkeit vor dem FSJ, 344 Abs. 2 SGB III) ggf. durch den Träger im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle. Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zu beachten, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil von der Einsatzstelle zu leisten sind. ( 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV) Das Taschengeld ist die Bezugsgröße für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Im Krankheitsfall wird das Taschengeld für 6 Wochen weitergezahlt, nicht aber über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus. 8 zur Anmeldung der oder des Freiwilligen in der gesetzlichen Sozialversicherung im Namen und für Rechnung der Einsatzstelle. 9 Für die Schadenshaftung der Freiwilligen gelten die tarifrechtlichen Regelungen des Landes Niedersachsen für Beschäftigte entsprechend. Veranlassung der ärztlichen Erstuntersuchung nach 32 und 41 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei Jugendlichen unter 18 Jahren und der Erklärung über die Belehrung gemäß 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 11. Vorlage der Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Freiwilligen. 12. vor dem Einsatz der oder des Freiwilligen gegenüber den Einsatzstellen zu dokumentieren, dass ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach 30a BZRG vorgelegen hat. 13. Übernahme der sonstigen mit derarbeitgeberfunktion einhergehenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung der Einsatzstetle Dienstbefreiung Dienstbefreiung wird aus wichtigen persönlichen und/oder familiären Gründen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub durch die Einsatzstelle gewährt. Grundsätzlich hat die/der Freiwillige ihre/seine persönlichen Angelegenheiten außerhalb der Dienstzeit zu erledigen. Aus wichtigem Grund (z. B. notwendige Arztbesuche, Behördengänge) kann der direkte Vorgesetzte Ausnahmen hiervon gewähren und die/den Freiwillige/n unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freistellen. Dienstbefreiung während der Seminarzeiten ist aufgrund 5 Absatz 2 JFDG grundsätzlich nicht möglich. 7. Informationspflichten Einsatzstelle und Träger vereinbaren einen zeitnahen und regelmäßigen Informationsaustausch zu wichtigen die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes betreffenden Fragen, damit der Träger seiner Gesamtverantwortung für den Jugendfreiwilligendienst nachkommen kann. Dazu zählen u. a.:. Informationen über das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz, Schwangerschaft sowie über die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit des Freiwilligen,. Informationen zu Gründen und Dauer der Dienstbefreiung des Freiwilligen, 5/6

10 Anlage 1. die frühzeitige Kontaktaufnahme der Einsatzstelle zum Träger bei Fragen oder Schwierigkeiten, welche die/den Freiwillige/n, pädagogische Fragen oder den Einsatz betreffen.. allgemeine Festlegungen zum Einsatz der Freiwilligen, die die Einsatzstelle in Absprache mit dem Träger trifft. 8. Zeugnis Der Träger ist im Rahmen seiner Gesamtverantwortung dafür zuständig, dass die Freiwilligen ein Zeugnis erhalten. Dieses wird nach 11 Absatz 4 JFDG einvernehmlich zwischen Einsatzstelle und Träger erstellt. 9. Schlussbestimmung Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Gegenzeichnung aller Parteien. Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt. Die Partner erhalten je eine unterschriebene Ausfertigung. 10. Zustimmung zur Vereinbarung Ort, Einverständniserklärung der Eltern bei nicht volljähngen Freiwilligen (Unterschrift der/des Freiwilligen) (Unterschriften der Erziehungsberechtigten) Träger (Stempel und Unterschrift) Einsatzstelle (Stempel und Unterschrift) 6/6

11 Anlage 2 Niedersächsisches Kultusministerium, Postfach Hannover Niedersächsisches Kultusministerium Gemäß Verteiler Bearbeitet von Frau Polley petra. polley@mk. niedersachsen. de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) /27(68) Durchwahl (0511) Hannover Freiwilligendienste Hier: Arbeitsmarktneutralität Zur Frage der Arbeitsmarktneutralität bei einem Einsatz von Freiwilligen in Schulen hat das Niedersächsische Sozialministerium (MS) auf Anfrage folgende ergänzende Ausführungen gemacht. "Jugendfreiwilligendienste sind soziale Lerndienste. Sie fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements ( 1 JFDG). Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) machen deutlich, dass es sich beim FSJ (und dem FOJ) in keinster Weise um eine Erwerbstätigkeit handeln darf. Die Freiwilligen im Sinne des Gesetzes sind Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten ( 2 Absatz 1 Nr. 1 JFDG). Der Einsatz ist ausschließlich zugelassen für "überwiegend praktische Hilfstätigkeiten, die an Lernzielen orientiert sind und in gemeinwohlorientierten Einrichtungen" geleistet werden ( 3 Absatz 1 JFDG) sowie darüber hinaus pädagogisch begleitet werden ( 5 Abs. 2 JFDG). Diese Ausführungen des JFDG entsprechen analog der Bestimmung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG), das in 3 Absatz 1 dies mit dem Satz "Der BFD ist arbeitsmarktneutral auszugestalten" ausdrücklich formuliert. Hinweise zur Arbeitsmarktneutralität. doc Dienstgebäude/ Nächste U-Bahn-Stationen Telefon Paketanschrift Hauptbahnhof (0511) Schiffgraben 12 Kröpcke Telefax Hannover Aegidientorplatz (05 11] X.400 S=Poststelle; 0=mk; P=land-ni; A=dbp; C=de poststelle@mk. niedersachsen. de Überweisung an das Nds. Kultusmfnisterium Konto-Nr Norddeutsche Landesbank Hannover (BLZ )

12 Die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität des Jugendfreiwilligendienstes ist ebenso wie im Bundesfreiwilligendienst ein wesentliches Gebot, das bei Kooperationsvereinbarungen zwisehen der Schule / Nds. Landesschulbehörde und den Kooperationspartnern für Angebote im Ganztagsschulbereich sicher zu stellen ist. Der zuständige FSJ Träger stellt bei der Auswahl von Einsatzstellen sicher, dass die Arbeitsmarktneutralität von diesen eingehalten wird. Träger und Einsatzstelle schließen eine Vereinbarung, in der festgelegt wird, wie die Ziele des Jugendfreiwilligendienstes erreicht werden ( 5 Absatz 4 JFDG). Bei einem Einsatz von Freiwilligen im Schulbereich ist ebenfalls sicherzustellen, dass die Tätigkeit der Freiwilligen ein arbeitsmarktneutraler Dienst ist. Eine Eigenverantwortlichkeit des Einsatzes von Freiwilligen, die unterstützende zusätzliche Hilfskräfte sind und zusätzliche Tätigkeiten leisten, wird nicht gesehen. In der Praxis ist davon auszugeben, dass sich bei der Betreuung am Nachmittag in Schulen regelmäßig noch eine hauptamtliche Kraft in der Schule befindet und der /die Freiwillige somit einen für Ihn/Sie verantwortliche(n) Ansprechpartner(in) hat. Im Übrigen wird von einer Arbeitsmarktneutralität ausgegangen, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen weder ein vorhandener / bestehender Arbeitsplatz ersetzt wird oder fortfällt noch die Einrichtung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten verhindert werden. Des Weiteren ist ein wesentliches Merkmal, dass die Begleitung der Dienstleistenden auf der Grundlage einer pädagogische Konzeption stattfindet und sie in den Einsatzstellen additiv und ergänzend zum ehrenamtlichen und hauptamtlichen Personal eingesetzt werden." Nach Ansicht des MS reicht die Sicherstellung der Anwesenheit einer oder eines Verantwortlichen aus. Dabei kann es sich um pädagogisches Personal der Schule oder des Kooperationspartners handeln. Ich bitte, die Schulen entsprechend diesen Vorgaben zu beraten und bei den Genehmigungen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde auf deren Einhaltung zu achten. Im Auftrage

13 Verteiler Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach Hannover Niedersächsische Städtetag (für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände) Prinzenstraße Hannover ASC Göttingen von 1846 e. V. Freiwilligendienste im Sport Danziger Str Göttingen LAG der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. Herrn Dr. Hans-Jürgen Marcus Ebhardtstraße Hannover Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen K. d. ö. R. Haeckelstraße Hannover Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen K. d. ö. R. Fuhsestraße Hannover Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen Rote Reihe Hannover Katholisches Büro Niedersachsen Nettelbeckstraße Hannover Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Nds. e. V. Arnswaldstraße Hannover Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) Reaionalabteiluna Braunschweia Postfach Braunschweig Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) Regionalabteiluna Hannover Postfach Hannover BEHORDENZENTRUM BRAUNSCHWEIG 23. Dez EINGANG 3.^. /A

14 Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) Reaionalabteiluna Lünebura Postfach Lüneburg Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) Reaionalabteiluna Osnabrück Postfach Osnabrück

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