Prüfungsausschüsse: Besetzung und Kooperationsformen (Rechtshinweise)
|
|
- Angela Hertz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 01260 Prüfungsausschüsse: Besetzung und Kooperationsformen (Rechtshinweise) Zweck: Um die Qualität und Leistungsfähigkeit im Prüfungswesen aufrecht zu erhalten, müssen alle Formen und Möglichkeiten zur Durchführung effizienter Prüfungen bei den zuständigen Stellen bekannt sein, damit sie auch angewandt bzw. umgesetzt werden können. Arbeitshilfe Rechtliche Hinweise - 1. Teil: Bilden von Prüfungsausschüssen: Probleme und Alternativen - 2. Teil: Die ordnungsgemäße Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen Muster für eine Bestellungsurkunde Hinweise S. a. zu diesem Themenbereich auch Produkt 06010
2 Prüfungsausschüsse Berufliche Bildung und Prüfungswesen 1. Teil: Bilden von Prüfungsausschüssen (PA): Probleme und Alternativen (als Pflichtaufgabe der Handwerkskammern nach 91 Abs.1 Nr.5 HWO und 34 BBiG) I. Grundsätzliches A) Handwerkskammern können eigene PA einrichten ( 33 Abs.1 S.1, 91 HWO, 39 BBiG) eigene PA einrichten und auf Innungen die Geschäftsführung einzelner PA übertragen (auch wenn der PA über Innungsgebiet hinaus ragt) Innungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse (GPA) zu errichten ( 33 Abs.1 S.3 HWO) mit anderen Handwerkskammern zusammen einen GPA einrichten ( 33 Abs.1 S.2 HWO) in nichthandwerklichen Berufen gemeinsam mit der IHK einen PA bilden ( 91 Abs.2 S.2 HWO) Fortbildungs- und Umschulungsprüfungsausschüsse einrichten B) Gemeinsame (überregionale) Prüfungsausschüsse kommen in Betracht, wenn ein eigener Ausschuss nicht zweckmäßig ist fordern Abwägung der Interessen, denn überregionale Ausschüsse führen zu erhöhten Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten können von Handwerkskammern gebildet werden; zwischen Innungen ist dies nicht vorgesehen basieren auf formlosen Verwaltungsvereinbarungen arbeiten auf der Grundlage der Prüfungs- und Gebührenordnung derjenigen Stelle, bei der der PA im Einvernehmen aller eingerichtet wurde müssen nicht aus Mitgliedern jeder mitwirkenden Stelle bestehen; aber jede mitwirkende Stelle muss den berufenen Ausschussmitgliedern zustimmen. C) Parallele Prüfungsausschüsse können nebeneinander, d.h. für den gleichen Ausbildungsberuf und im gleichen Bezirk errichtet werden, wenn nur auf diese Art und Weise eine ordnungsgemäße Prüfung gesichert werden kann müssen in ihrer Zuständigkeit klar abgegrenzt sein, d.h. die zuständige Stelle muss bereits bei Errichtung der Ausschüsse generell festlegen, welcher Ausschuss welchen Prüfling prüft (z.b. Zuordnung nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens). II. Im Einzelnen A) Anerkannte Ausbildungsberufe im Handwerk: Gesellenprüfungen 33 Abs.1 HWO: Für die Abnahme der GP errichtet die HKW GPA`e. Aber: Gem. 33 Abs.1 S.3 HWO kann die HWK Innungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu erreichten, nicht jedoch Abschlussprüfungsausschüsse (z.b. Fachverkäufer/Innen).
3 Alternativen bei Problemen bzw. Engpässen auf Innungsebene: Freistellung von einer Innung an einen anderen Innungsprüfungsausschuss im Wege der Amtshilfe ( 5 Abs.1 VwVfG): Für Einzelfälle gedacht, nicht auf Dauer anzustreben, da dieses Verfahren an der fehlenden Leistungsfähigkeit und folglich an der fehlenden Voraussetzung zur Ermächtigung nichts ändert, sondern diese im Grunde sogar bestätigt. Dies impliziert eine fehlende Leistungsfähigkeit der Innung, die zum Widerruf der Ermächtigung durch die HWK führen sollte Es wird nur eine Innung ermächtigt, die übrigen Teilnehmer aus dem Kammerbezirk werden an diesen einen Ausschuss freigestellt: s. o. Gründung eines oder mehrerer Kammerausschusses/-ausschüsse und Delegation der Geschäftsführung dieses Ausschusses an Innung/en Hinweise: Das Ermächtigungsverfahren nach 33 Abs.2 S. 3 HWO ist durch entsprechende Beschlüsse im Berufsbildungsausschuss sowie in der Vollversammlung der jeweils ermächtigenden Handwerkskammer abgesichert werden. Die Übertragung der Geschäftsführung für bestimmte Ausschüsse an Dritte, z.b. Innungen, ist formlos möglich: als einfacher Verwaltungsvorgang genügt dazu ein Beschluss im Vorstand der jeweiligen Handwerkskammer und eine anschließende Verwaltungsvereinbarung auf Geschäftsführungsebene. Der BBA solle über diese Verfahren informiert sein, ggf. kann der BBA dazu auch einen Beschluss fassen. Beide Vorgänge sollten an eine erfolgreiche Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Innung (dazu 6.1) geknüpft werden, insbesondere daran, dass vollständige PA mit geeigneten Prüfern eingerichtet werden können. Zudem kann die Ermächtigung mit Auflagen erfolgen (z.b. Einhalten des Gebührenrahmens der HWK, Übernahme vorgeschriebener Formulare etc.). Ein Anspruch auf Ermächtigung besteht nicht. Zudem sollten beide Vorgänge zeitlich befristet werden (z.b. auf 5 Jahre), um die o.a. Qualitätskontrolle im regelmäßigen Turnus aufzugreifen. Bei der Übertragung der Geschäftsführung bleibt die Handwerkskammer umfassend zuständige Stelle, d.h. es handelt sich nach wie vor um Kammerausschüsse, auch ein Kammerzeugnis wird ausgegeben. Demgegenüber wird bei einer Ermächtigung die Innung zur zuständigen Stelle zur Durchführung der Prüfung, gleichwohl die HWK dadurch nicht aus ihrer Verantwortung und folglich aus ihren Einsichts- und Auskunftsrechten entlassen wird (nicht nur Rechts-, sondern auch Fachaufsicht, vgl. Liegmann vom Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerkswissenschaften vom ). Unterschiedlich gestaltet sich die Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, wer im Falle einer Ermächtigung Widerspruchsbehörde ist: im Regelfall mit wenigen Ausnahmen wird dies die Handwerkskammer sein. Empfehlenswert ist eine Rückkopplung mit dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. B) Anerkannte Ausbildungsberufe nach BBiG ( 37 BBiG): Abschlussprüfungen Eine Ermächtigung von Innungen zur Errichtung von Abschlussprüfungsausschüssen auf der Grundlage des BBiG ist nicht möglich. Denn Innungen können gem. 33 Abs.1 HWO nur zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen ermächtigt werden können, nicht von Abschlussprüfungsausschüssen; eine vergleichbare Rechtsgrundlage im BBiG fehlt. Eine Übertragung der Geschäftsführung eines Kammerausschusses für einen Beruf nach BBiG an die Innung ist jedoch möglich. Damit verbunden sein sollte dann das Recht übertragen werden, über die Zulassung zur Prüfung entscheiden zu können. C) Prüfungen in der gestuften Ausbildung Man hat sich übergreifend darauf verständigt, bei Prüfungen auf der ersten Stufe (Facharbeiter) Abschlussprüfungen abzunehmen. Rechtsgrundlage für die Durchführung und Abnahme dieser Prüfungen ist mithin das BBiG.
4 Folge: Es wird empfohlen, für die Prüfungen der ersten Stufe Kammerausschüsse zu bilden und, wenn Innungen sich um Durchführung und Abnahme kümmern sollen, den entsprechenden Innungen die Geschäftsführung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die Prüfungszulassung zu übertragen. D) Werkerausbildungen nach 42m HwO Ausbildungen nach 42m HwO enden in der Regel mit einer Abschlussprüfung. Mithin finden die einschlägigen Prüfungsvorschriften des BBiG Anwendung. Folge: Es wird empfohlen, auch bei den Werkerausbildungen Kammerausschüsse zu bilden und, wenn Innungen sich um Durchführung und Abnahme kümmern sollen, den entsprechenden Innungen die Geschäftsführung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die Prüfungszulassung zu übertragen. E) Umschulungen ( 42 ff HwO) Keine Ermächtigung von Innungen möglich, da in 42 Abs.1 a. E. der 33 HWO nicht für entsprechend anwendbar erklärt wird. Eine Übertragung der Geschäftsführung des Kammerausschusses an eine Innung einschließlich des Rechts über die Zulassung zu entscheiden sollte jedoch möglich sein. Tipp: Statt einen gesonderten Umschulungsprüfungsausschuss einzurichten, können die Umschüler über eine externe Zulassung zur regulären Gesellenprüfung zugelassen ( 37 Abs.2 S.2 HWO) und in das normale Gesellenprüfungsverfahren integriert werden. III. Folgerungen A) Prüfungsgebühren werden auf der Grundlage von Gebührenordnungen festgelegt. Hat eine Handwerkskammer die Einschreibe- oder Prüfungsgebühren in einer Gebührenordnung geregelt, sind auch die Innungen trotz erteilter Ermächtigung und insoweit übertragener Zuständigkeit an diese Vorgabe gebunden werden nach erfolgter Ermächtigung durch die ermächtigte Innung erhoben; Differenzierungen zwischen Innungs- und Nichtinnungsmitgliedern sind rechtlich gestattet, soweit die Gebührenordnung der Handwerkskammer dies zulässt können bei Kammerausschüssen nicht zwischen Innungs- und Nichtinnungsmitgliedern differenziert werden. Dies gilt auch bei der Übertragung der Geschäftsführung von PA an Innungen werden bei Innungsausschüssen nach entsprechend erteilter Ermächtigung durch die Innungen, bei Kammerausschüssen durch die HWK und, wenn die Geschäftsführung an Dritte übertragen wurde, im Namen der HWK erhoben. Tipp: Statt offiziell und auf den Gebührenbescheiden zwischen Innungs- und Nichtinnungsmitgliedern zu unterscheiden, sollte allen Ausbildenden, unabhängig von deren Mitgliedschaft, die gleiche Gebühr in Rechnung gestellt werden. Innungsmitglieder können jedoch durch innungsinterne Rückerstattung von Teilen der Aufwendungen begünstigt werden. Die Höhe der Rückerstattungen unterliegt allein einem entsprechenden Beschluss der Innungsversammlung. B) Prüfungsordnungen werden von den HWK als deren Pflichtaufgabe ( 91 Abs.1 Nr.5, 38 HWO) erlassen und sind für Innungen, auch im Fall erteilter Ermächtigung, bindend fremder Kammern, bei denen z.b. überregionale PA mit Wirkung für den eigenen Kammerbezirk eingerichtet wurden, finden nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich durch einen entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für den eigenen Kammerbezirk übernommen wurden. Andernfalls gelten immer die Prüfungsordnungen der einzelnen Kammerbezirke (str. in der Rspr.).
5 2. Teil Die ordnungsgemäße Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen Zu den Besonderheiten auf Innungsebene vgl. auch 6.1 I. Grundsätzliches: In der Regel werden die Mitglieder für 3 Jahre in die PA gewählt (vgl. die jeweilige Innungssatzung). Der Standardausschuss besteht aus drei ordentlichen (ständigen) Mitgliedern (1 Arbeitgeber, 1 Arbeitnehmer und 1 Lehrer) und einer mindestens gleichen Anzahl an Stellvertretern. Nur in Ausnahmefällen sollten PA mit fünf oder mehr ordentlichen Mitgliedern (z.b. 2 Arbeitgeber, 2 Arbeitnehmer und 1 Lehrer) gebildet werden, da bei elementaren Entscheidungen, z.b. bei der Ablehnung von Zulassungen oder an den abschließenden Bewertungsvorgängen in den Prüfungen immer alle ordentlichen Mitglieder mitwirken müssen! Mögliche Prüfer, die nicht zu ordentlichen Mitgliedern gewählt werden, da der Ausschuss mit der Anzahl der notwendigen Prüfer bereits besetzt ist (in der Regel 3 Mitglieder), werden als Stellvertreter in den PA bzw. in mehrere andere Ausschüsse gewählt. Stellvertreter sind keine ordentlichen und damit keine ständigen Ausschussmitglieder! Bei höheren Prüfungszahlen (ab ca. 20 Kandidaten pro Prüfung) sollten mehrere PA eingerichtet werden. Werden mehrere PA für einen Ausbildungsberuf eingerichtet, so können die ordentlichen Mitglieder eines PA zu Stellvertretern in alle anderen PA gewählt werden und umgekehrt. Auch wenn nach einer Berufungszeit von bis zu 5 Jahren die Besetzung des PA identisch bleibt, muss eine neue Wahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmermitglieder bzw. Berufung der Lehrer erfolgen! Nach 2 Abs.4 Muster-GPO sind alle Mitglieder für eine einheitliche Periode berufen werden, mithin alle mit dem gleichen Anfangs- und Ablaufdatum. II. Folgendes Verfahren zur Besetzung der PA wäre erstrebenswert: Anzahl der notwendigen PA anhand der zurückliegenden Prüfungen und der Lehrlingszahlen festlegen Sollte mehr als ein PA pro Ausbildungsberuf notwendig sein, so sollten die PA durchnummeriert (z.b. GPA 1 bis GPA 8) und die Zuständigkeiten der einzelnen PA festgelegt werden, z.b. nach den Anfangsbuchstaben der Nachnamen oder Auszubildenden. Ordnungsgemäße Wahl in die PA: Es genügt nicht, dass eine gewisse Anzahl von Personen als Prüfer gewählt wird, sondern es ist erforderlich, dass sie in die konkrete Position hinein gewählt werden, die sie später einnehmen. D.h.: beim Wahlvorgang muss feststehen, ob die Kandidatin oder der Kandidat als ordentliches Mitglied oder als Stellvertreter und in welchen Ausschuss gewählt wird. Beispiel: Für den Fall, dass mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, kann z.b. ein Arbeitgeber als ordentliches Mitglied in den PA 1 und als Stellvertreter in alle anderen PA 2 bis PA 5 gewählt werden. Auch können Personen nur als Stellvertreter in alle PA gewählt werden. Gleiches gilt für Arbeitnehmermitglieder und Lehrer. Die HWO gibt vor, dass die AG- und AN-Vertreter durch die Innungsversammlung bzw. den Gesellenausschuss gewählt werden, nicht aber zwingend unmittelbar aus ihren Reihen. Sollte daher auch die jeweilige Innungssatzung ebenfalls vorsehen, dass Innungsausschüsse nicht nur mit Innungsmitgliedern besetzt werden, könnten auch innungsexterne Fachleute zu Prüfern gewählt werden. Beginn und Dauer der Wahlperioden sind flexibel handhabbar: Es liegt nicht nur im eigenen Interesse, Beginn und Dauer der Wahl- bzw. Amtsperioden aller Prüfungsmitglieder innerhalb einer Innung oder gar einer Kreishandwerkerschaft zu vereinheitlichen; 2 Abs.4 Muster-GPO sieht nunmehr zwingend einheitliche Berufungs- bzw. Wahlperioden innerhalb eines Prüfungsausschusses für alle Berufsgruppen vor.
6 Beginn: Es ist nicht notwendig, dass die Amtsperiode genau am Termin der jeweiligen Wahlinnungsversammlung oder Gesellenausschusssitzung beginnt. Es kann auch ein Beginn-Termin bestimmt werden, der in der Zukunft liegt, z.b. Sitzungstermin 15. Februar 2012, aber Amtsperiode beginnt erst am 1. August 2012 Dauer und Ende: Die Wahlzeit beträgt bis zu 5, in der Regel jedoch 3 Jahre, kann in Einzelfällen auch noch kürzer sein. Durch diesen Spielraum können Sie die aktuell noch unterschiedlichen Wahlperioden innerhalb eines konkreten Zeitraums vereinheitlichen. Die Dauer der Wahlperiode der Kandidatinnen und Kandidaten bestimmt bis zur Höchstgrenze laut Satzung die jeweils wählende Versammlung (Innung und Gesellenausschuss). III. Zur Besetzung der Prüfungsausschüsse A) In zulassungspflichtigen Handwerken 1. AG-Vertreter: 3 Voraussetzungen: Status als Arbeitgeber oder Betriebsleiter Natürliche Personen oder Betriebsleiter von Gesellschaften und eingetragene juristische Personen oder Betriebsleitende Teilhaber einer Personengesellschaft Meisterprüfung oder Berechtigung zum Ausbilden 2. AN-Vertreter: 2 Voraussetzungen Gesellen- oder Meisterprüfung in dem einschlägigen Handwerk oder Entsprechende Facharbeiterprüfung nach 4 BBiG oder Entsprechende ausländische Befähigung In dem Gewerbe tätig / in einem Handwerksbetrieb beschäftigt Beachte: Auch die in einem Betrieb beschäftigten Meistergesellen sind AN-Vertreter 3. Lehrer: Berufsschul-/Gewerbelehrer, auch in Teilzeit beschäftigt, nicht aber mit bloßem Lehrauftrag Zweckmäßig, aber rechtlich nicht gefordert ist, dass der Lehrer der für die Prüflinge zuständigen Berufsschule angehört B) Besonderheiten in zulassungsfreien Handwerken, handwerksähnlichen Gewerben sowie Prüfungen nach BBiG Es können auch so genannte Beauftragte der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer in den PA gewählt bzw. berufen werden Bei den AG-Vertretern genügen die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung sowie eine aktuelle Tätigkeit in diesem Gewerbe. IV. Zum Bestellungsverfahren (vgl. Produkt 01262) Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse sollte als Ausdruck ihrer Berufung als auch zur Bestätigung ihrer Wahl eine Bestellungsurkunde ausgehändigt werden. Kopien dieser Urkunden sollten in der HWK verbleiben sowie diejenige für berufene Lehrer an die jeweilig zuständige Berufsschule gesandt werden.
Bezeichnung des zulassungspflichtigen Handwerks bzw. der beabsichtigen Tätigkeit. 1 Erlernter Beruf Dauer der Lehrzeit (von/bis)
Handwerkskammer Freiburg Bismarckallee 6 79098 Freiburg A N T R A G auf Ausübungsberechtigung (AÜB) zur Eintragung in die Handwerksrolle für das selbständige Ausüben eines Handwerks nach 7b Handwerksordnung
MehrMerkblatt zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach 7b HwO (sog. Altgesellenregelung)
Merkblatt zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) Seit dem 1.1.2004 ist die Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß 7b HwO (Handwerksordnung) zur Eintragung
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G
G E B Ü H R E N O R D N U N G DER HANDWERKSKAMMER OSNABRÜCK-EMSLAND MIT GEBÜHRENTARIF (Stand: Februar 2012) Gebührenordnung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Seite 1 von 10 Die Vollversammlung der
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
Mehr8. Ablegung einer fachlichen Überprüfung mit Dolmetscher zusätzlich zu Gebühr nach B. 3. a/b 57
Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Lübeck (Stand: 08.05.2012) - Anlage zur Gebührenordnung - Die Vollversammlung der Handwerkskammer Lübeck hat in ihrer Sitzung am 8. Mai 2012 beschlossen, gemäß 106
MehrRichtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der
MehrRechtliche Grundlagen
WK-Logo bzw. Logo der Lehrlingsstelle Rechtliche Grundlagen Lehrabschlussprüfung (LAP) Ziel der LAP Bei der Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden: Hat sich der Lehrling die für den Lehrberuf erforderlichen
MehrAntrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß 8 Handwerksordnung (HwO)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß 8 Handwerksordnung (HwO) Handwerkskammer zu Leipzig Postfach 10 04 65 04004 Leipzig Telefon 0341 2188-0 Telefax 0341 2188-299 Dresdner Straße 11/13
MehrAntrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger
Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger Ich beantrage, von der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg als Sachverständiger für das...- Handwerk/handwerksähnliche
MehrWie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?
Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Diesen Flyer finden Sie auch unter www.landinsicht-sh.de/publikationen.html Vorwort In Deutschland brauchen viele Migrantinnen
MehrWie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?
Wie werde ich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger? Bockenheimer Landstraße 21 60325 Frankfurt Telefon: 069 97172-0 Telefax: 069 97172-199 Internet: www.hwk-rhein-main.de E-Mail: info@hwk-rhein-main.de
MehrLF 1 - Die eigene Berufsausbildung mitgestalten
LF 1 - Die eigene Berufsausbildung mitgestalten 1 Neuordnung des Ausbildungsberufes Reiseverkehrskaufmann / Reiseverkehrskauffrau ab 1. August 2005 2 Grundlagen des Dualen Systems Duales Systems Betriebliche
MehrFAQ-Liste zur gestreckten Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau im Einzelhandel
FAQ-Liste zur gestreckten Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau im Einzelhandel Seit dem Jahr 2002 wurden gestreckte Abschlussprüfungen in Ausbildungsordnungen erprobt. Mit der Novellierung
MehrAusbildung. Betriebliche Regelausbildung die duale Ausbildung
Betriebliche Regelausbildung die duale Ausbildung Die duale Ausbildung ist eine betriebliche Form der Ausbildung und findet im Betrieb und in der Berufsschule statt Die Ausbildung schließt mit einem Kammerabschluss
Mehr15. Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung. Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung. Handwerkskammer Aachen
15. Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung Inhalt A. Grundsätze... B. Abkürzung der
MehrSatzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie
Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Siegel (1) Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des Westfälisch- Lippischen Sparkassen-
MehrRichtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der
MehrXpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz
Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz Prüfungsordnung 1 Prüfungseinrichtung (1) Die Masterprüfungszentrale Xpert Culture Communication Skills (MPZ) - angesiedelt im Bayerischen Volkshochschulverband
MehrVerein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung
Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".
MehrBERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft
MehrSachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung
Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir
MehrSatzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrGute Ausbildung im Handwerk. Position der IG BAU. Seminar für Arbeitnehmer in den Gremien der HWK Hannover Hildesheim-Südniedersachsen
Gute Ausbildung im Handwerk Position der IG BAU. Seminar für Arbeitnehmer in den Gremien der HWK Hannover Hildesheim-Südniedersachsen Akteure der beruflichen Bildung Auszubildende Ausbildender Betrieb
MehrAnforderungen an einen Ausbildungsbetrieb
Das deutsche Ausbildungssystem zeichnet sich durch eine enge Verbindung mit der betrieblichen Praxis aus. Sie ist Voraussetzung für den Erwerb erster Berufserfahrungen, wie ihn das Berufsbildungsgesetz
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrGeschäftsordnung des Forums Kerntechnik West (FKWest)
Geschäftsordnung des Forums Kerntechnik West (FKWest) Inhalt 1 Name und Sitz... 3 2 Geschäftsjahr... 3 3 Zweck des FKWest... 3 4 Mitgliedschaft... 4 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder... 4 6 Beendigung
MehrMerkblatt zur Eintragung in das Installateurverzeichnis Strom Stand: 11. März 2009
Merkblatt zur Eintragung in das Installateurverzeichnis Strom Stand: 11. März 2009 Herausgeber: Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.v. VBEW Lenkungsausschuss Energienetze und Regulierung
MehrWiderspruchsbescheid. Arbeitshilfen
22.11.2011 02162 Widerspruchsbescheid Den zuständigen Stellen soll aufgezeigt werden, wie Widerspruchsbescheide aufgebaut und formuliert werden können. Zudem wird dadurch aufgezeigt, welche Fehler im Rechtsmittelverfahren
MehrInformationen für neue Prüferinnen und Prüfer
Informationen für neue Prüferinnen und Prüfer Stephanie Görtz / Dirk Weißmann Ahaus, 30. Oktober 2014 IHK Nord Westfalen 2010 Agenda 1 Rechtliche Grundlagen 2 Paritätische Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
MehrBerufsbildungsrecht. Eine systematische Darstellung des Rechts der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung.
Berufsbildungsrecht Eine systematische Darstellung des Rechts der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung von Dr. Hilmar Götz Professor an der Fachhochschule Lübeck Verlag C.H.Beck
MehrOrdnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter
Deutsches Rotes Kreuz Institut für Bildung und Kommunikation Ordnung für die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Sanitäter des Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. Seite 1 von 6 Stand 28.04.2012 1
MehrÜ b e r s i c h t. A. Grundsätze
Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung ( 8 BBiG) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung ( 45 Abs. 1 BBiG) für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte
MehrGrundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und regionalen Gremien der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Stand: 14.04.2015 Grundsätze für die Arbeit der Ausschüsse und regionalen Gremien der Industrie- und Handelskammer zu Köln Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) hat am 14.04.2015
MehrWerkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit
Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung
MehrInstitutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen
Institutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen vom 06.02.1980 Aufgrund von 8 (4) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrPrüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südthüringen hat am 5. April 2016 aufgrund
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK) Seite 1 von 5 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrAusbilden in Teilzeit
Informationen für Arbeitgeber/innen Ausbilden in Teilzeit Moderne Personalpolitik / Neue Wege zur Deckung des Fachkräftebedarfs Ausbilden in Teilzeit Seit 2005 besteht durch das Berufsbildungsgesetz (
Mehr7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen
7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen Robert Johnen 21.02.14 Seite 1/13 Leitfragen Welche Personen haben außer
Mehr16. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten
16. Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Inhalt 1 Errichtung und Zusammensetzung 2 Zuständigkeit 3 Vorsitz 4 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse 5 Anrufung des Ausschusses
MehrS A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.
S A T Z U N G Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. Mit Beschluss vom 16.02.2001 Inhaltverzeichnis 1 Name und Sitz... 1 2 Vereinszweck... 1 3 Gemeinnützigkeit... 1 4 Mitglieder des Vereins... 2 5 Erwerb der Mitgliedschaft...
MehrEmpfehlungen einer Regelung im Bürobereich nach 48 Berufsbildungsgesetz und 42b Handwerksordnung für Behinderte
Nr: 59 Erlassdatum: 11. Juni 1982 Fundstelle: DGB Berufliche Bildung - Arbeitshilfen zur Berufsbildung 2 /1986 Beschließender Ausschuss: Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) Empfehlungen
MehrVerfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten
Verfahrensordnung des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm beschließt am 01.12.2010 nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 20.10.2010
MehrSatzung. für das. Kinder- und Jugendparlament. der Gemeinde Kürten
Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten 1 Satzung für das Kinder- und Jugendparlament der Gemeinde Kürten Präambel (1) Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder unserer
MehrPrüfungsordnung. zum. Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager. (in der Fassung vom 22.
Anlage 2 Prüfungsordnung zum Certified Disability Management Professional (CDMP) kurz: Disability Manager (in der Fassung vom 22. Februar 2007) Seite 1 1 Geltung und Ziel 1) Diese Prüfungsordnung regelt
MehrAkkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität
Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung
Mehr» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde
4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrRecht & Fair Play. Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK
Recht & Fair Play Informations- und Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK Stand: Juli 2011 Bedeutung der öffentlichen Bestellung Durch die öffentliche
MehrSatzung des Vereins Lebenshilfe für Behinderte Lippstadt e. V. Kreisvereinigung Soest. Name und Sitz
Satzung des Vereins Lebenshilfe für Behinderte Lippstadt e. V. Kreisvereinigung Soest 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Behinderte Lippstadt e. V., Kreisvereinigung Soest.
MehrS a t z u n g. der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Damp
S a t z u n g der kommunalen Volkshochschule der Gemeinde Damp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
MehrStoffgliederungsplan. Ausbildung der Ausbilder 2017
Stoffgliederungsplan Ausbildung der Ausbilder 2017 BVS - Stand: Dezember 2009 Ihre Ansprechpartner Florian Graupe Telefon: 089/54057-154 Telefax: 089/54057-91154 E-Mail: graupe@bvs.de Martina Wiederuh
MehrEingangsformel. 1 Akkreditierungsverfahren. 2 Trägerzulassung AZAV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
MehrMitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und der JAV in der Berufsausbildung. Betriebsräteversammlung. IGM Frankfurt
des Betriebsrates und der JAV in der Berufsausbildung Betriebsräteversammlung IGM Frankfurt 02.05.2011 Seite 2 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und der JAV gemäß 96 bis 98 BetrVG
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
Mehr8 Verwaltungsakt (2) Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er in Anwendung einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage erfolgte und formell und materiell rechtmäßig ist. Prüfung: I. Rechtsgrundlage
MehrTräger der Lehrscheinausbildung R ist die zuständige Leitung der Wasserwacht in den DRK - Landes- bzw. BRK - Bezirksverbänden.
Lehrschein Rettungsschwimmen Ziel und Zweck Lehrscheininhaber Rettungsschwimmen erhalten durch eine zweckdienliche Ausbildung die Befähigung, Rettungsschwimmer auszubilden und Prüfungen zum Deutschen Rettungsschwimmabzeichen,
MehrRichtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates
Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrStatut. vom. 6. Oktober 2011
Statut vom 6. Oktober 2011 Stand: 19. Januar 2012 - 2 - Statut des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde St. Bonifatius Düsseldorf - verabschiedet in der KV-Sitzung vom 6. Oktober 2011; zuletzt
MehrSatzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".
MehrAnmeldung zum Fortbildungslehrgang Technische Fachwirtin (HWK)/ Technischer Fachwirt (HWK)
Anmeldung zum Fortbildungslehrgang Technische Fachwirtin (HWK)/ Technischer Fachwirt (HWK) Ich bitte um Teilnahme am Fortbildungslehrgang Technische Fachwirtin (HWK)/Technischer Fachwirt (HWK). Name, Vorname
MehrHandwerkskammer Aachen. Beitragsordnung
Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung
MehrAntrag auf Eintragung
Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe 1. Rechtsform Einzelunternehmen Personengesellschaft
MehrAntrag auf externe Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung
01152 Antrag auf externe Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung Zweck: Hinweis an Prüflinge und Betriebe, in welchen Fällen Personen ohne Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis aufgrund individueller
MehrFörderverein für berufliche Fortbildung an den beruflichen Schulen im Landkreis Biberach e. V.
Weiterbildungsangebot Ausbildung Interne / externe Weiterbildung Qualifizierung am Arbeitsplatz Förderverein für berufliche Fortbildung an den beruflichen Schulen im Landkreis Biberach e. V. Historie des
MehrQualifizierung von Beschäftigten. Ihre BA als Ansprechpartner
Bodo Schadeck, Mai 2011 BildrahmenBild einfügen: Qualifizierung von Beschäftigten Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Ihre BA als Ansprechpartner Logo für die Besonderen Dienststellen
MehrGA BAB Seite 1 (06/2014) 57. Änderungen
GA BAB Seite 1 (06/2014) 57 Aktualisierung, Stand 06/2014 Wesentliche Änderungen GA 57.1.8: Aktualisierung Rechtsgrundlage GA 57.2.13: Änderungen Änderung Entscheidungszuständigkeit für Förderung zweite
MehrBewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers um einen Kehrbezirk in Bayern
Regierung von Oberfranken Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers um einen Kehrbezirk in Bayern 1. Eignung Ausschlusskriterien ja nein 1.1 Die Bewerbungsunterlagen wurden
MehrRegelungen zum Führen von Ausbildungsnachweisen
Regelungen zum Führen von Ausbildungsnachweisen Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 8. Juni 2016 erlässt die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf als zuständige Stelle nach 9 Berufsbildungsgesetz
Mehr5.18.1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung?
5.18. Ausbildungsvergütung Der Ausbildungsbetrieb muß dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muß ( 17 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat
MehrOrdnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015
Ordnungen der Cusanus Hochschule 5 Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule Datum: 2. Juni 2015 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gründungssenats der Cusanus Hochschule vom 27. Mai 2015 und unterzeichnet
MehrBetriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER. Brücke in die Berufsausbildung
Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER Brücke in die Berufsausbildung EINSTIEGSQUALIFIZIERUNG Hinweis: Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist ein von der Wirtschaft
MehrMontan-Mitbestimmungsgesetz
Montan-Mitbestimmungsgesetz Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951
MehrAnmeldung zur Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin gemäß 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz
Eingangsvermerk der zuständigen Stelle Eingegangen am: über die Dienststelle: Anmeldung zur Abschlussprüfung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin gemäß 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz Personalien:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrFreundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Das Präsidium der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Koblenz hat im Wege der Eilzuständigkeit
MehrPrüfungen. 1. Zwischenprüfungen
Prüfungen 1. Zwischenprüfungen Je nach Ausbildungsberuf muss der/die Auszubildende eine oder zwei Zwischenprüfungen ablegen, in denen der bis dahin erreichte Wissensstand überprüft wird. Nähere Angaben
MehrG E B Ü H R E N O R D N U N G DER HANDWERKSKAMMER OSNABRÜCK-EMSLAND- GRAFSCHAFT BENTHEIM MIT GEBÜHRENTARIF. (Stand: März 2015)
G E B Ü H R E N O R D N U N G DER HANDWERKSKAMMER OSNABRÜCK-EMSLAND- GRAFSCHAFT BENTHEIM MIT GEBÜHRENTARIF (Stand: März 2015) Gebührenordnung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim Seite
MehrSachverständigenordnung (SVO)
Sachverständigenordnung (SVO) der Handwerkskammer Karlsruhe vom 9. November 2010 Seite 1 von 9 Inhaltsübersicht Deckblatt S. 1 Inhaltsübersicht S. 2 I. Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche
MehrSatzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz
Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrSatzung für die Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater
Satzung für die Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater Aufgrund der Ermächtigung der Vollversammlung der IHK Saarland vom 24. April 2007 haben Präsident und Hauptgeschäftsführer
MehrFortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die. Ausbildereignungsprüfung. Stundenverteilung
Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung Stundenverteilung Lernfeld 1: Allgemeine Grundlagen ca.12 Unterrichtsstunden Lernfeld 2: Planung der Ausbildung ca.16 Unterrichtsstunden
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrPraktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:
Monatlich sind mindestens zu zahlen: Einstiegsqualifizierung (EQ) > 216 Euro Vergütung, > 108 Euro Sozialversicherungsbeiträge. Beide Beiträge von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrPrüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer zu Köln gemäß 42 c Abs. 1 in Verbindung mit 38 der Handwerksordnung
Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer zu Köln gemäß 42 c Abs. 1 in Verbindung mit 38 der Handwerksordnung Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 13.11.2008, geändert
MehrGesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) I. Teil: Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes 1. Abschnitt: Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen
MehrM e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung. (NJAG/NJAVO mit Vortrag ohne Vortrag)
Niedersächsisches Justizministerium Celle, im August 2013 - Landesjustizprüfungsamt - - 2230 - PA I. 33 - M e r k b l a t t zum Verfahren der Pflichtfachprüfung in der Ersten Prüfung (NJAG/NJAVO 2003 -
MehrSatzung des DFN-Vereins
Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes
MehrPrüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung
Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde
Mehr