Prüfungsausschüsse: Besetzung und Kooperationsformen (Rechtshinweise)

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1 01260 Prüfungsausschüsse: Besetzung und Kooperationsformen (Rechtshinweise) Zweck: Um die Qualität und Leistungsfähigkeit im Prüfungswesen aufrecht zu erhalten, müssen alle Formen und Möglichkeiten zur Durchführung effizienter Prüfungen bei den zuständigen Stellen bekannt sein, damit sie auch angewandt bzw. umgesetzt werden können. Arbeitshilfe Rechtliche Hinweise - 1. Teil: Bilden von Prüfungsausschüssen: Probleme und Alternativen - 2. Teil: Die ordnungsgemäße Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen Muster für eine Bestellungsurkunde Hinweise S. a. zu diesem Themenbereich auch Produkt 06010

2 Prüfungsausschüsse Berufliche Bildung und Prüfungswesen 1. Teil: Bilden von Prüfungsausschüssen (PA): Probleme und Alternativen (als Pflichtaufgabe der Handwerkskammern nach 91 Abs.1 Nr.5 HWO und 34 BBiG) I. Grundsätzliches A) Handwerkskammern können eigene PA einrichten ( 33 Abs.1 S.1, 91 HWO, 39 BBiG) eigene PA einrichten und auf Innungen die Geschäftsführung einzelner PA übertragen (auch wenn der PA über Innungsgebiet hinaus ragt) Innungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse (GPA) zu errichten ( 33 Abs.1 S.3 HWO) mit anderen Handwerkskammern zusammen einen GPA einrichten ( 33 Abs.1 S.2 HWO) in nichthandwerklichen Berufen gemeinsam mit der IHK einen PA bilden ( 91 Abs.2 S.2 HWO) Fortbildungs- und Umschulungsprüfungsausschüsse einrichten B) Gemeinsame (überregionale) Prüfungsausschüsse kommen in Betracht, wenn ein eigener Ausschuss nicht zweckmäßig ist fordern Abwägung der Interessen, denn überregionale Ausschüsse führen zu erhöhten Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten können von Handwerkskammern gebildet werden; zwischen Innungen ist dies nicht vorgesehen basieren auf formlosen Verwaltungsvereinbarungen arbeiten auf der Grundlage der Prüfungs- und Gebührenordnung derjenigen Stelle, bei der der PA im Einvernehmen aller eingerichtet wurde müssen nicht aus Mitgliedern jeder mitwirkenden Stelle bestehen; aber jede mitwirkende Stelle muss den berufenen Ausschussmitgliedern zustimmen. C) Parallele Prüfungsausschüsse können nebeneinander, d.h. für den gleichen Ausbildungsberuf und im gleichen Bezirk errichtet werden, wenn nur auf diese Art und Weise eine ordnungsgemäße Prüfung gesichert werden kann müssen in ihrer Zuständigkeit klar abgegrenzt sein, d.h. die zuständige Stelle muss bereits bei Errichtung der Ausschüsse generell festlegen, welcher Ausschuss welchen Prüfling prüft (z.b. Zuordnung nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens). II. Im Einzelnen A) Anerkannte Ausbildungsberufe im Handwerk: Gesellenprüfungen 33 Abs.1 HWO: Für die Abnahme der GP errichtet die HKW GPA`e. Aber: Gem. 33 Abs.1 S.3 HWO kann die HWK Innungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu erreichten, nicht jedoch Abschlussprüfungsausschüsse (z.b. Fachverkäufer/Innen).

3 Alternativen bei Problemen bzw. Engpässen auf Innungsebene: Freistellung von einer Innung an einen anderen Innungsprüfungsausschuss im Wege der Amtshilfe ( 5 Abs.1 VwVfG): Für Einzelfälle gedacht, nicht auf Dauer anzustreben, da dieses Verfahren an der fehlenden Leistungsfähigkeit und folglich an der fehlenden Voraussetzung zur Ermächtigung nichts ändert, sondern diese im Grunde sogar bestätigt. Dies impliziert eine fehlende Leistungsfähigkeit der Innung, die zum Widerruf der Ermächtigung durch die HWK führen sollte Es wird nur eine Innung ermächtigt, die übrigen Teilnehmer aus dem Kammerbezirk werden an diesen einen Ausschuss freigestellt: s. o. Gründung eines oder mehrerer Kammerausschusses/-ausschüsse und Delegation der Geschäftsführung dieses Ausschusses an Innung/en Hinweise: Das Ermächtigungsverfahren nach 33 Abs.2 S. 3 HWO ist durch entsprechende Beschlüsse im Berufsbildungsausschuss sowie in der Vollversammlung der jeweils ermächtigenden Handwerkskammer abgesichert werden. Die Übertragung der Geschäftsführung für bestimmte Ausschüsse an Dritte, z.b. Innungen, ist formlos möglich: als einfacher Verwaltungsvorgang genügt dazu ein Beschluss im Vorstand der jeweiligen Handwerkskammer und eine anschließende Verwaltungsvereinbarung auf Geschäftsführungsebene. Der BBA solle über diese Verfahren informiert sein, ggf. kann der BBA dazu auch einen Beschluss fassen. Beide Vorgänge sollten an eine erfolgreiche Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Innung (dazu 6.1) geknüpft werden, insbesondere daran, dass vollständige PA mit geeigneten Prüfern eingerichtet werden können. Zudem kann die Ermächtigung mit Auflagen erfolgen (z.b. Einhalten des Gebührenrahmens der HWK, Übernahme vorgeschriebener Formulare etc.). Ein Anspruch auf Ermächtigung besteht nicht. Zudem sollten beide Vorgänge zeitlich befristet werden (z.b. auf 5 Jahre), um die o.a. Qualitätskontrolle im regelmäßigen Turnus aufzugreifen. Bei der Übertragung der Geschäftsführung bleibt die Handwerkskammer umfassend zuständige Stelle, d.h. es handelt sich nach wie vor um Kammerausschüsse, auch ein Kammerzeugnis wird ausgegeben. Demgegenüber wird bei einer Ermächtigung die Innung zur zuständigen Stelle zur Durchführung der Prüfung, gleichwohl die HWK dadurch nicht aus ihrer Verantwortung und folglich aus ihren Einsichts- und Auskunftsrechten entlassen wird (nicht nur Rechts-, sondern auch Fachaufsicht, vgl. Liegmann vom Ludwig-Fröhler-Institut für Handwerkswissenschaften vom ). Unterschiedlich gestaltet sich die Verwaltungsrechtsprechung in Deutschland, wer im Falle einer Ermächtigung Widerspruchsbehörde ist: im Regelfall mit wenigen Ausnahmen wird dies die Handwerkskammer sein. Empfehlenswert ist eine Rückkopplung mit dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. B) Anerkannte Ausbildungsberufe nach BBiG ( 37 BBiG): Abschlussprüfungen Eine Ermächtigung von Innungen zur Errichtung von Abschlussprüfungsausschüssen auf der Grundlage des BBiG ist nicht möglich. Denn Innungen können gem. 33 Abs.1 HWO nur zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen ermächtigt werden können, nicht von Abschlussprüfungsausschüssen; eine vergleichbare Rechtsgrundlage im BBiG fehlt. Eine Übertragung der Geschäftsführung eines Kammerausschusses für einen Beruf nach BBiG an die Innung ist jedoch möglich. Damit verbunden sein sollte dann das Recht übertragen werden, über die Zulassung zur Prüfung entscheiden zu können. C) Prüfungen in der gestuften Ausbildung Man hat sich übergreifend darauf verständigt, bei Prüfungen auf der ersten Stufe (Facharbeiter) Abschlussprüfungen abzunehmen. Rechtsgrundlage für die Durchführung und Abnahme dieser Prüfungen ist mithin das BBiG.

4 Folge: Es wird empfohlen, für die Prüfungen der ersten Stufe Kammerausschüsse zu bilden und, wenn Innungen sich um Durchführung und Abnahme kümmern sollen, den entsprechenden Innungen die Geschäftsführung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die Prüfungszulassung zu übertragen. D) Werkerausbildungen nach 42m HwO Ausbildungen nach 42m HwO enden in der Regel mit einer Abschlussprüfung. Mithin finden die einschlägigen Prüfungsvorschriften des BBiG Anwendung. Folge: Es wird empfohlen, auch bei den Werkerausbildungen Kammerausschüsse zu bilden und, wenn Innungen sich um Durchführung und Abnahme kümmern sollen, den entsprechenden Innungen die Geschäftsführung einschließlich des Rechts zur Entscheidung über die Prüfungszulassung zu übertragen. E) Umschulungen ( 42 ff HwO) Keine Ermächtigung von Innungen möglich, da in 42 Abs.1 a. E. der 33 HWO nicht für entsprechend anwendbar erklärt wird. Eine Übertragung der Geschäftsführung des Kammerausschusses an eine Innung einschließlich des Rechts über die Zulassung zu entscheiden sollte jedoch möglich sein. Tipp: Statt einen gesonderten Umschulungsprüfungsausschuss einzurichten, können die Umschüler über eine externe Zulassung zur regulären Gesellenprüfung zugelassen ( 37 Abs.2 S.2 HWO) und in das normale Gesellenprüfungsverfahren integriert werden. III. Folgerungen A) Prüfungsgebühren werden auf der Grundlage von Gebührenordnungen festgelegt. Hat eine Handwerkskammer die Einschreibe- oder Prüfungsgebühren in einer Gebührenordnung geregelt, sind auch die Innungen trotz erteilter Ermächtigung und insoweit übertragener Zuständigkeit an diese Vorgabe gebunden werden nach erfolgter Ermächtigung durch die ermächtigte Innung erhoben; Differenzierungen zwischen Innungs- und Nichtinnungsmitgliedern sind rechtlich gestattet, soweit die Gebührenordnung der Handwerkskammer dies zulässt können bei Kammerausschüssen nicht zwischen Innungs- und Nichtinnungsmitgliedern differenziert werden. Dies gilt auch bei der Übertragung der Geschäftsführung von PA an Innungen werden bei Innungsausschüssen nach entsprechend erteilter Ermächtigung durch die Innungen, bei Kammerausschüssen durch die HWK und, wenn die Geschäftsführung an Dritte übertragen wurde, im Namen der HWK erhoben. Tipp: Statt offiziell und auf den Gebührenbescheiden zwischen Innungs- und Nichtinnungsmitgliedern zu unterscheiden, sollte allen Ausbildenden, unabhängig von deren Mitgliedschaft, die gleiche Gebühr in Rechnung gestellt werden. Innungsmitglieder können jedoch durch innungsinterne Rückerstattung von Teilen der Aufwendungen begünstigt werden. Die Höhe der Rückerstattungen unterliegt allein einem entsprechenden Beschluss der Innungsversammlung. B) Prüfungsordnungen werden von den HWK als deren Pflichtaufgabe ( 91 Abs.1 Nr.5, 38 HWO) erlassen und sind für Innungen, auch im Fall erteilter Ermächtigung, bindend fremder Kammern, bei denen z.b. überregionale PA mit Wirkung für den eigenen Kammerbezirk eingerichtet wurden, finden nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich durch einen entsprechenden Beschluss der Vollversammlung für den eigenen Kammerbezirk übernommen wurden. Andernfalls gelten immer die Prüfungsordnungen der einzelnen Kammerbezirke (str. in der Rspr.).

5 2. Teil Die ordnungsgemäße Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen Zu den Besonderheiten auf Innungsebene vgl. auch 6.1 I. Grundsätzliches: In der Regel werden die Mitglieder für 3 Jahre in die PA gewählt (vgl. die jeweilige Innungssatzung). Der Standardausschuss besteht aus drei ordentlichen (ständigen) Mitgliedern (1 Arbeitgeber, 1 Arbeitnehmer und 1 Lehrer) und einer mindestens gleichen Anzahl an Stellvertretern. Nur in Ausnahmefällen sollten PA mit fünf oder mehr ordentlichen Mitgliedern (z.b. 2 Arbeitgeber, 2 Arbeitnehmer und 1 Lehrer) gebildet werden, da bei elementaren Entscheidungen, z.b. bei der Ablehnung von Zulassungen oder an den abschließenden Bewertungsvorgängen in den Prüfungen immer alle ordentlichen Mitglieder mitwirken müssen! Mögliche Prüfer, die nicht zu ordentlichen Mitgliedern gewählt werden, da der Ausschuss mit der Anzahl der notwendigen Prüfer bereits besetzt ist (in der Regel 3 Mitglieder), werden als Stellvertreter in den PA bzw. in mehrere andere Ausschüsse gewählt. Stellvertreter sind keine ordentlichen und damit keine ständigen Ausschussmitglieder! Bei höheren Prüfungszahlen (ab ca. 20 Kandidaten pro Prüfung) sollten mehrere PA eingerichtet werden. Werden mehrere PA für einen Ausbildungsberuf eingerichtet, so können die ordentlichen Mitglieder eines PA zu Stellvertretern in alle anderen PA gewählt werden und umgekehrt. Auch wenn nach einer Berufungszeit von bis zu 5 Jahren die Besetzung des PA identisch bleibt, muss eine neue Wahl der Arbeitgeber- und Arbeitnehmermitglieder bzw. Berufung der Lehrer erfolgen! Nach 2 Abs.4 Muster-GPO sind alle Mitglieder für eine einheitliche Periode berufen werden, mithin alle mit dem gleichen Anfangs- und Ablaufdatum. II. Folgendes Verfahren zur Besetzung der PA wäre erstrebenswert: Anzahl der notwendigen PA anhand der zurückliegenden Prüfungen und der Lehrlingszahlen festlegen Sollte mehr als ein PA pro Ausbildungsberuf notwendig sein, so sollten die PA durchnummeriert (z.b. GPA 1 bis GPA 8) und die Zuständigkeiten der einzelnen PA festgelegt werden, z.b. nach den Anfangsbuchstaben der Nachnamen oder Auszubildenden. Ordnungsgemäße Wahl in die PA: Es genügt nicht, dass eine gewisse Anzahl von Personen als Prüfer gewählt wird, sondern es ist erforderlich, dass sie in die konkrete Position hinein gewählt werden, die sie später einnehmen. D.h.: beim Wahlvorgang muss feststehen, ob die Kandidatin oder der Kandidat als ordentliches Mitglied oder als Stellvertreter und in welchen Ausschuss gewählt wird. Beispiel: Für den Fall, dass mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden, kann z.b. ein Arbeitgeber als ordentliches Mitglied in den PA 1 und als Stellvertreter in alle anderen PA 2 bis PA 5 gewählt werden. Auch können Personen nur als Stellvertreter in alle PA gewählt werden. Gleiches gilt für Arbeitnehmermitglieder und Lehrer. Die HWO gibt vor, dass die AG- und AN-Vertreter durch die Innungsversammlung bzw. den Gesellenausschuss gewählt werden, nicht aber zwingend unmittelbar aus ihren Reihen. Sollte daher auch die jeweilige Innungssatzung ebenfalls vorsehen, dass Innungsausschüsse nicht nur mit Innungsmitgliedern besetzt werden, könnten auch innungsexterne Fachleute zu Prüfern gewählt werden. Beginn und Dauer der Wahlperioden sind flexibel handhabbar: Es liegt nicht nur im eigenen Interesse, Beginn und Dauer der Wahl- bzw. Amtsperioden aller Prüfungsmitglieder innerhalb einer Innung oder gar einer Kreishandwerkerschaft zu vereinheitlichen; 2 Abs.4 Muster-GPO sieht nunmehr zwingend einheitliche Berufungs- bzw. Wahlperioden innerhalb eines Prüfungsausschusses für alle Berufsgruppen vor.

6 Beginn: Es ist nicht notwendig, dass die Amtsperiode genau am Termin der jeweiligen Wahlinnungsversammlung oder Gesellenausschusssitzung beginnt. Es kann auch ein Beginn-Termin bestimmt werden, der in der Zukunft liegt, z.b. Sitzungstermin 15. Februar 2012, aber Amtsperiode beginnt erst am 1. August 2012 Dauer und Ende: Die Wahlzeit beträgt bis zu 5, in der Regel jedoch 3 Jahre, kann in Einzelfällen auch noch kürzer sein. Durch diesen Spielraum können Sie die aktuell noch unterschiedlichen Wahlperioden innerhalb eines konkreten Zeitraums vereinheitlichen. Die Dauer der Wahlperiode der Kandidatinnen und Kandidaten bestimmt bis zur Höchstgrenze laut Satzung die jeweils wählende Versammlung (Innung und Gesellenausschuss). III. Zur Besetzung der Prüfungsausschüsse A) In zulassungspflichtigen Handwerken 1. AG-Vertreter: 3 Voraussetzungen: Status als Arbeitgeber oder Betriebsleiter Natürliche Personen oder Betriebsleiter von Gesellschaften und eingetragene juristische Personen oder Betriebsleitende Teilhaber einer Personengesellschaft Meisterprüfung oder Berechtigung zum Ausbilden 2. AN-Vertreter: 2 Voraussetzungen Gesellen- oder Meisterprüfung in dem einschlägigen Handwerk oder Entsprechende Facharbeiterprüfung nach 4 BBiG oder Entsprechende ausländische Befähigung In dem Gewerbe tätig / in einem Handwerksbetrieb beschäftigt Beachte: Auch die in einem Betrieb beschäftigten Meistergesellen sind AN-Vertreter 3. Lehrer: Berufsschul-/Gewerbelehrer, auch in Teilzeit beschäftigt, nicht aber mit bloßem Lehrauftrag Zweckmäßig, aber rechtlich nicht gefordert ist, dass der Lehrer der für die Prüflinge zuständigen Berufsschule angehört B) Besonderheiten in zulassungsfreien Handwerken, handwerksähnlichen Gewerben sowie Prüfungen nach BBiG Es können auch so genannte Beauftragte der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer in den PA gewählt bzw. berufen werden Bei den AG-Vertretern genügen die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung sowie eine aktuelle Tätigkeit in diesem Gewerbe. IV. Zum Bestellungsverfahren (vgl. Produkt 01262) Den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse sollte als Ausdruck ihrer Berufung als auch zur Bestätigung ihrer Wahl eine Bestellungsurkunde ausgehändigt werden. Kopien dieser Urkunden sollten in der HWK verbleiben sowie diejenige für berufene Lehrer an die jeweilig zuständige Berufsschule gesandt werden.

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