Tax Short Cuts. Vollübertritt auf Abfertigung neu nur noch bis 31. Dezember Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Ernst & Young

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1 Ausgabe 23/ Oktober 2012 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von Inhalt 01 Vollübertritt auf Abfertigung neu nur noch bis 31. Dezember UFS: Keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn Rechnungen die Formalvoraussetzungen nicht zur Gänze erfüllen 03 Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz Kein Referendum über das Steuerabkommen mit der Schweiz 04 Deutschland: ab 1. Jänner 2013 verpflichtende Authentifizierung für umsatzsteuerliche Zwecke und Lohnabgaben Vollübertritt auf Abfertigung neu nur noch bis 31. Dezember 2012 Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, unterliegen grundsätzlich dem Abfertigungssystem alt, es sei denn es wurde ein Teil- bzw. ein Vollübertritt in das System der Abfertigung neu vereinbart. Für einen Teilübertritt gibt es im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ( BMSVG ) keine Frist. Ein Vollübertritt hingegen ist gemäß 47 Abs. 5 BMSVG nur noch bis zum 31. Dezember 2012 möglich. Ein Vollübertritt bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der festgelegt wird, dass ab einem bestimmten Stichtag das neue Abfertigungssystem zur Anwendung gelangt. Der Betrag an fiktiver Altabfertigungshöhe, der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegt, kann vom Arbeitgeber in die BV-Kasse eingezahlt (übertragen) werden und bleibt dem Arbeitnehmer als Anspruch gegen die BV-Kasse bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten. Ein Verfall derartiger Übertragungsbeträge ist hier ausgeschlossen. Von den vom Arbeitnehmer erworbenen fiktiven Altabfertigungsansprüchen kann abgewichen werden. Der Übertragungsbetrag kann daher auch höher als die fiktiven gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Ansprüche sein. Der Betrag bis zu den fiktiven Ansprüchen ist steuerfrei zu behandeln, ein Überhang löst hingegen Steuerpflicht aus und stellt einen sonstigen Bezug gemäß 67 Abs. 1 und 2 EStG dar. Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die BV- Kasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zuzüglich 6% Rechnungszinsen zu erfolgen. Eine vorzeitige Überweisung ist zulässig. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist abgesehen von den in 14 Abs. 2 BMSVG genannten Fällen der verbleibende Übertragungsbetrag vorzeitig an die BV-Kasse zu überweisen.

2 Vollübertritt auf Abfertigung neu nur noch bis 31. Dezember 2012 Ab dem Übertrittstichtag gilt dann jedenfalls das neue Abfertigungssystem auch für die übertragenen Anwartschaften. Der Arbeitgeber hat weiters monatlich BV-Beiträge von 1,53% des Bruttogehalts zu leisten. Ein Teilübertritt ist weiterhin auch nach dem 31. Dezember 2012 möglich. Bei einem Teilübertritt bleiben die bereits erworbenen Altabfertigungsansprüche bestehen, wobei der eingefrorene Teil der Ansprüche auch verloren gehen kann, wenn es zu einer abfertigungsschädlichen Auflösung des Dienstverhältnisses kommt. Ein Teilübertritt bedarf ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung. Der Stichtag zum Übertritt kann frei gewählt werden. Der Übertragungsbetrag ist im Ausmaß der fiktiven Altabfertigungsansprüche steuerfrei und darüber steuerpflichtig zu behandeln. Ab dem Übertrittstichtag gilt dann das neue Abfertigungssystem. UFS: Keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn Rechnungen die Formalvoraussetzungen nicht zur Gänze erfüllen Umsatzsteuergesetz Im gegenständlichen Fall wies ein unter 6 Abs. 1 Z 27 UStG fallender Unternehmer (Kleinunternehmer) in seinen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer aus. Ein Regelbesteuerungsantrag wurde nicht gestellt. Die vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen enthielten lediglich ein Rechnungsdatum, aber kein Leistungsdatum. Zwar entsteht grundsätzlich gem. 11 Abs. 12 UStG die Steuerschuld auch dann, wenn der Unternehmer in seiner Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, welchen er nach den Bestimmungen des UStG nicht schuldet und die Rechnung nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf welche der UFS in seiner Begründung Bezug nimmt hat diese Steuerschuld aber zur Voraussetzung, dass Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, welche die Voraussetzungen des 11 Abs. 1 UStG erfüllt. Enthält eine Urkunde nicht die in 11 UStG geforderten Angaben, fehlt damit die Voraussetzung für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung. Da die im gegenständlichen Fall vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen keinen Hinweis auf das Leistungsdatum enthielten, erfüllen sie nach Ansicht des UFS nicht die Voraussetzungen für eine Rechnung i.s.d. 11 UStG. Damit kann für den Unternehmer auch keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung entstehen. Tax Short Cuts, Ausgabe 23/ Oktober

3 Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz Am 4. Oktober 2012 wurde der Ministerialentwurf zum Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 zur Begutachtung versendet. Über die wichtigsten Änderungen soll in der Folge ein Überblick gegeben werden: Mit 1. Jänner 2014 soll der derzeit bestehende Unabhängige Finanzsenat (UFS) durch das Bundesfinanzgericht (BFG) ersetzt werden und in zweiter Instanz in Steuerfragen entscheiden, wobei sich grundsätzlich am bestehenden Rechtsmittelablauf nichts ändert. Das BFG wird wie der UFS seinen Sitz in Wien haben und ist in den Bundesländern durch Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg vertreten. Durch die Einführung des BFG soll die Rechtssicherheit gesteigert und die Erledigung der Rechtsmittelverfahren beschleunigt werden. Über die im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Fragen sollen Senate (bestehend aus zwei Richtern und zwei Laienrichtern) oder Einzelrichter entscheiden. Durch die Einführung des BFG soll ab 1. Jänner 2014 das Rechtsmittel der Berufung in das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde geändert werden, wobei die Bescheidbeschwerde inhaltlich grundsätzlich der derzeitigen Rechtslage über die Berufung entspricht. So beträgt u.a. die Rechtsmittelfrist weiterhin einen Monat. Den Finanzämtern soll es auch weiterhin möglich sein eine Beschwerdevorentscheidung (derzeit Berufungsvorentscheidung) zu erlassen. Die Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung ist nicht mehr möglich. Durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 soll der Zeitraum für die Aussetzung der Einhebung und die damit verbundene Festsetzung von Aussetzungszinsen auf die Dauer von Höchstgerichtsverfahren ausgedehnt werden. Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten. Kein Referendum über das Steuerabkommen mit der Schweiz Steuerabkommen mit der Schweiz Wie in unseren Tax Short Cuts Nr. 10/2012 vom 16. April 2012 berichtet, wurde am 13. April 2012 ein Steuerabkommen mit der Schweiz zur Besteuerung von bislang nicht versteuertem österreichischem Vermögen auf Schweizer Bankkonten unterzeichnet. Der Schweizer Bundestag hat am 2. Oktober 2012 mitgeteilt, dass die Gegner des Abkommens nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften sammeln konnten, um das Steuerabkommen einem Referendum zu unterziehen. Auch für die Abkommen, die die Schweiz Tax Short Cuts, Ausgabe 23/ Oktober

4 Kein Referendum über das Steuerabkommen mit der Schweiz mit Deutschland und Großbritannien abgeschlossen hat, wurde die erforderliche Anzahl an Unterschriften nicht erreicht. Damit kann das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich grundsätzlich wie geplant mit 1. Jänner 2013 vollumfänglich in Kraft treten. Deutschland: ab 1. Jänner 2013 verpflichtende Authentifizierung für umsatzsteuerliche Zwecke und Lohnabgaben Deutsche Steuerdaten- Übermittlungsverordnung Ab 1. Jänner 2013 ist in Deutschland die Einreichung von Umsatzsteuer- Voranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Meldung von Lohnabgaben nurmehr nach vorheriger elektronischer Authentifizierung bei ElsterOnline (dem elektronischen Dienstleistungsportal der deutschen Finanzverwaltung) möglich. Dies gilt auch für österreichische Unternehmen, die in Deutschland zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen bzw. zur Meldung von Lohnabgaben verpflichtet sind. Von der Neuregelung sind bereits Voranmeldungen für den Zeitraum Dezember 2012 umfasst, da diese im Jänner 2013 einzureichen sind. Nähere Informationen können unter abgerufen werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen sowie bei der Meldung von Lohnabgaben jedoch auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Tax Short Cuts, Ausgabe 23/ Oktober

5 Ansprechpartner Feedback Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben senden Sie bitte ein an: Feedback Archiv Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Website Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website Abmeldung Wenn sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine unter Angabe Ihres Namens und Ihrer - Adresse an: Abmeldung Business Tax Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com International Tax Dr. Roland Rief Telefon roland.rief@at.ey.com Indirect Tax MMag. Ingrid Rattinger Telefon ingrid.rattinger@at.ey.com Medieninhaber und Herausgeber Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Wagramer Straße Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon andreas.stefaner@at.ey.com Assurance Tax Transactions Advisory Die globale -Organisation im Überblick Die globale -Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Transaktionsberatung sowie in der Risiko- und Managementberatung. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Klienten zu erkennen und zu entfalten. Die rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch verbunden. Die globale -Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG- Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Klienten. Weitere Informationen finden Sie unter In Österreich ist mit rund 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an vier Standorten präsent. und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. 25 MedG können hier abgerufen werden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen -Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zu Rate gezogen werden. Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschliesslich für Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen von jederzeit widerrufen. Tax Short Cuts, Ausgabe 23/ Oktober

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