BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh. Frankfurt am Main

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1 BNY Mellon Service Kapitalanlage Gesellschaft mbh Frankfurt am Main An die Anleger des Sondervermögens DBC Dynamic Return, ISIN DE000A0M6MS4 Bekanntmachung der Änderung Besonderen Vertragsbedingungen Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde der Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens DBC Dynamic Return entsprechend den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angepasst und erstmalig von dieser genehmigt. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind, die erfolgsabhängige Vergütung sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Infolge der Änderungen werden die Besonderen Vertragsbedingungen entsprechend der unten aufgeführten Version der Besonderen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum 1. Juli 2013 ergänzt bzw. geändert. Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbh, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen DBC Dynamic Return, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sonder

2 vermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 47 InvG; 2. Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG; 3. Bankguthaben gemäß 49 InvG; 4 a. Investmentanteile gemäß 50 InvG; 4 b. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der 66 bis 82 InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach 66 bis 82 InvG vergleichbar sind (im Folgenden als Anteile an Immobilien-Sondervermögen oder Immobilien- Sondervermögen bezeichnet); 4 c. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der 83 bis 86 InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach 83 bis 86 InvG vergleichbar sind

3 und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine den 83 bis 86 InvG vergleichbare Anlagepolitik vorsieht sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (im Folgenden als Anteile an Gemischten Sondervermögen oder Gemischte Sondervermögen bezeichnet); 4 d. Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der 90g bis 90k InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach 90g bis 90k InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine den 90g bis 90k InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Publikumssondervermögen oder die Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im Folgenden als Anteile an Sonstigen Sondervermögen oder Sonstige Sondervermögen bezeichnet); sowie 4 e. Anteile an Sondervermögen nach Maßgabe des 112 InvG, Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach 112 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften deren Satzung eine dem 112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Investmentvermögen oder die Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im Folgenden als Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken bezeichnet); 5. Derivate gemäß 51 InvG, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG.

4 2 Anlagegrenzen 1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. 3. Die Gesellschaft darf dabei in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. 5. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach 50 Absatz 1 Satz 1 InvG angelegt werden.

5 a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds). b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds). c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder Geldmarktinstrumenten investieren. 6. Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 50 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4b erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende Immobilien-Investitionen vorsehen können: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs- und Teilerbbaurechts sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften. In Anteile an einem einzigen Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4 b dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht

6 mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens im Sinne des 1 Ziff. 4 b erwerben. 7. Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile an in- oder ausländischen gemischten Sondervermögen im Sinne des 1 Ziff. 4c erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende Investitionen vorsehen können: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach 50 InvG, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß 84 Abs. 1 Nr. 2 InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß 84 Abs. 1 Nr. 3 InvG. In Anteile an einem einzigen Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4 c dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens im Sinne des 1 Ziff. 4 c erwerben. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen. 8. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in in - oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des 1 Ziff. 4e investiert werden, dabei können alle Arten von in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des 1 Ziff. 4e erworben werden. a) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des 1 Ziff. 4e können folgende Anlagestrategien verfolgen: - Distressed Securities: Für diese Strategie werden Aktien, Anleihen oder andere Emissionen von Unternehmen erworben, die sich in der Regel in operationalen oder finanziellen Schwierigkeiten, im Insolvenzverfahren oder in einer längeren Restrukturierungsphase befinden, um von etwaigen positiven Entwicklungen überproportional profitieren zu können;

7 - Makroökonomisch: Bei der Makroökonomischen Strategie werden Entwicklungen in der Wirtschaft und Politik analysiert, um daraus mögliche Auswirkungen auf die Finanzmärkte zu erkennen und entsprechend der Analyse in die diesen Märkten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu investieren; - Long/Short Strategie: Durch die Long/Short-Strategie werden Long- Positionen in Vermögensgegenständen oder Derivaten mit Leerverkäufen von anderen Vermögensgegenständen bzw. Derivaten kombiniert; - Relative Value: Diese Strategie versucht, unterschiedliche Bewertungen zwischen einzelnen Vermögensgegenständen zu nutzen, indem sie auf den relativen Wert eines Vermögensgegenstandes zu einem anderen Vermögensgegenstand oder zu den gleichen Vermögensgegenständen in einem anderen Markt abstellen. b) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des 1 Ziff. 4e können im jeweils zulässigen Umfang im Rahmen ihrer Anlagestrategie zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen. c) Die in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des 1 Ziff. 4e unterliegen keinen Beschränkungen hinsichtlich der Anlage ihrer Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten. d) Die Auswahl der Zielfonds erfolgt anhand der Vertragsbedingungen, Satzung und Prospekte. e) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von 1 Ziff. 4e vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

8 f) Ausländische Sondervermögen mit Zusätzlichen Risiken im Sinne von 1 Ziff. 4e, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden. g) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen. 9. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne des 1 Ziff. 4d gemäß der folgenden Grundsätze angelegt werden. a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4d richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in allen Arten an Anteilen von in- und ausländischen Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4d investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Erwerb von Derivaten unterliegt den Beschränkungen von 51 InvG sowie den sonstigen Beschränkungen des InvG für Sonstige Sondervermögen (vgl. bspw. 90h Abs. 5 InvG). b) Zusammen mit Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne des 1 Ziff. 4e dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne des 1 Ziff. 4d nur maximal 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. c) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4d vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus Staaten

9 anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren. d) In den erwerbbaren Sonstigen Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4d dürfen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes dieses Sonstigen Sondervermögens im Sinne von 1 Ziff. 4d sowie nur aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen dieses Sonstigen Sondervermögens vorgesehen ist. e) Sondervermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne des 1 Ziff. 4d entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden. f) Erwerbbare Sonstige Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4d dürfen keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkaufsverbot).

10 g) Die in Pension genommenen Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von 1 Ziff. 4d sind auf die Anlagegrenzen der 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen. 3 Anlageausschuss Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen. ANTEILKLASSEN 4 Anteilklassen 1. Für das Sondervermögen können Anteilsklassen i.s.v. 16 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich des Ausgabeaufschlags, der Mindestanlagesumme, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilsklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Anteilswert wird für jede Anteilsklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilsklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Sondervermögen ggf. abzuführender Steuern) und die Verwaltungsvergütung die auf eine bestimmte Anteilsklasse entfallen, ggf. einschließlich eines Ertragsausgleichs, ausschließlich dieser Anteilsklasse zugeordnet werden. 3. Die bestehenden Anteilsklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die

11 Anteilsklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ausgabeaufschlag, der Mindestanlagesumme, Verwaltungsvergütung oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilsklasse bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 2. Abweichend von 18 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

12 7 Kosten 1a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen für jede Anteilsklasse eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,27 Prozent p.a. des anteiligen Wertes des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens jedoch ,- p.a. Die Vergütung kann jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung zu berechnen. b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. c. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften ein-schließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen. 2. Zur Vergütung eines Portfoliomanagers kann die Gesellschaft dem Sondervermögen bis zu 1,75 Prozent p.a. des Wertes des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes entnehmen. Die Vergütung kann jederzeit entnommen werden. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.

13 Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,03 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a) und 2.) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,05 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen, mindestens jedoch ,- p.a. 3. Die Gesellschaft kann zur Vergütung eines Portfoliomanagers je ausgegebenem Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 5% p.a. übersteigt (Hurdle Rate), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Übersteigt die High Water Mark den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode, so gilt diese als Anfangswert. Die Abrechnungsperiode beginnt am und endet am eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am und endet am Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, unter Berücksichtigung der Hurdle Rate von 5% p.a. in der Abrechnungsperiode ermittelt.

14 Eine detaillierte Beschreibung der BVI-Methode ist unter und im Verkaufsprospekt einzusehen. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der Hurdle Rate oder der High Water Mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. 4. Die Depotbank kann für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine Vergütung von bis zu 0,04 Prozent p.a. des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes erhalten, mindestens jedoch 9.800,-. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: a) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und

15 der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

16 i)kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte; j) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sonder-vermögen erhoben werden; k) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen; l) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; m) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; 5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten). 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 1 Ziffer 4 a bis e berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlage

17 gesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 8 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

18 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. Dezember und endet am 30. November. Anhang Gemäß 62 InvG darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den Vertragsbedingungen unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist. - Die Bundesrepublik Deutschland - Die Bundesländer: - Baden-Württemberg - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt

19 - Schleswig-Holstein - Thüringen - Europäische Gemeinschaften: - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EURATOM - Europäische Wirtschaftsgemeinschaften - Europäische Gemeinschaft - Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien - Irland - Italien - Lettland - Litauen - Malta - Polen - Luxemburg - Niederlande - Österreich - Portugal - Schweden - Slowakei - Slowenien

20 - Spanien - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern - Rumänien - Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen - Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Japan - Kanada - Korea - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Türkei - Vereinigte Staaten von Amerika - Andere Drittstaaten:

21 - Andere internationale Organisationen, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört: Frankfurt am Main, März 2013 Die Geschäftsführung

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