Informationsveranstaltung, 17. August Finanzdepartement FD Steuerverwaltung STV

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1 Steuergesetzrevisiont i per 01. Januar 2017 Informationsveranstaltung, 17. August 2015 Steuerverwaltung STV

2 Agenda I. Ausgangslage Regierungsrat Hans Wallimann II. Ziele der Teilrevision III. Grundlagen der Erbschaftsund Schenkungssteuer IV. Teilrevision per Regierungsrat Hans Wallimann Steuerverwalterin Marianne Nufer Steuerverwalterin Marianne Nufer V. Variante 1 Steuerverwalterin Marianne Nufer VI. Variante 2 VII. Finanzielle Auswirkungen VIII.Fazit und Schlusswort Steuerverwalterin Marianne Nufer Steuerverwalterin Marianne Nufer Regierungsrat Hans Wallimann Steuerverwaltung STV 2

3 I. Ausgangslage Steuerstrategie t t seit 2006 Die 2006 lancierte Steuerstrategie war Teil der Langfriststrategie des Regierungsrats. Die Entwicklung der Finanzkraft seit 2006 zeigt, dass sich die Schritte der Steuerstrategie positiv auswirkten. Steuerverwaltung STV 3

4 I. Ausgangslage Langfriststrategie Der Kanton Obwalden soll sich im Umfeld seiner direkten Konkurrenten weiterhin wettbewerbsfähig positionieren und die Standortattraktivität mittels attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen nachhaltig steigern. Steuereinnahmen steigern Steuerverwaltung STV 4

5 II. Ziele der Teilrevision des Steuergesetzes Gute Position verteidigen: attraktive Steuergesetzgebung; Kundenfreundlichkeit in der Verwaltung (= weiche Faktoren); möglichst viele Zielkunden auf die Attraktivität aufmerksam machen. Steuergesetzgebung attraktiver gestalten Steuerverwaltung STV 5

6 II. Ziele der Teilrevision Standortvorteil ausbauen: Zunehmende internationale Steuertransparenz führt zu neuen möglichen Zuzügen; Werbewirkung. Kein Nachteil für Obwaldner Bevölkerung Steuerverwaltung STV 6

7 II. Ziele der Teilrevision Konkurrenzfähigkeit: Schwyz kennt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Luzern kennt keine Schenkungssteuer, Schenkungen 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers werden dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet. Steuerverwaltung STV 7

8 III. Grundlagen der Erbschafts- und Schenkungssteuer Erhebung ausschliesslich durch Kantone Ausgestaltung je nach Kanton Erbanfall- oder Nachlasssteuer; Steuerbefreiungen. Steuerverwaltung STV 8

9 III. Grundlagen Kanton Obwalden Einführung 1970 Befreiung für engeren Familienkreis i Besteuerung bei Onkeln, Tanten, Neffen, Nichten und Dritten Steuerertrag: Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden Steuerverwaltung STV 9

10 Eb Erbschaftssteuer t in der Zentralschweiz III. Grundlagen OW NW LU ZG UR GL Ehegatte 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % Kinder 0% 0% % 0% 0% 0% Geschwister 0 % 5 % 6-12 % 4-8 % 8 % 4-10 % Nichten Neffen 10 % 5 % 6-12 % 8-16 % 12 % % Hinweis: Keine abschliessende Aufzählung. Steuerverwaltung STV 10

11 III. Grundlagen Erbschaftssteuer in der Zentralschweiz OW NW LU ZG UR GL Dritte 20 % 15 % % % 24 % % steuerfrei steuerfrei Nachfolge Unternehmen Fr. pro 5 Jahre Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen Fr. pro Jahr max Fr. mind Fr Fr. mind Fr. pro Erbanfall pro Eb Erbanfall pro Eb Erbanfall pro Eb Erbanfall 50 % 0 % 100 % 100 % 100 % 50 % Schwyz kennt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Luzern kennt keine Schenkungssteuer, Schenkungen 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers werden dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet. Steuerverwaltung STV 11

12 III. Grundlagen Erbschaftssteuer t in der Zentralschweiz 2013 Erbanfall von Fr. an Geschwister Nichten Neffen Nicht- verwandte Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Steuerverwaltung STV 12

13 Erbschaftssteuer Obwalden: Kanton und Einwohnergemeinden III. Grundlagen Steuer- Anzahl Steuerbetraperiode Verfügungen Befreiungen Die Befreiungen werden ebenfalls verfügt. Steuerverwaltung STV 13

14 Schenkungssteuer Obwalden: Kanton und Einwohnergemeinden III. Grundlagen Anzahl Verfügungen Steuerperiode Steuerbetrag verfügte Befreiungen formlose Befreiungen Ab 2010 werden steuerfreie Schenkungen unter dem Betrag von Fr formlos erledigt, d. h. ohne Versand von Verfügungen. Steuerverwaltung STV 14

15 IV. Teilrevision i i des Steuergesetzes t per Im europäischen Vergleich wird die Substanz in der Schweiz steuerlich stark belastet. Neben der Vermögenssteuer wird in der Schweiz auch eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben. Steuerverwaltung STV 15

16 Steuerverwaltung STV 16

17 IV. Teilrevision per Abschaffung Vermögenssteuer nicht möglich Vermögenssteuer ist mit Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht kompatibel Fazit und Handlungsbedarf: Anpassungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer führen zu einem Standortvorteil! Steuerverwaltung STV 17

18 IV. Teilrevision per Regierungsrat hat zwei Varianten geprüft: Variante 1 Befreiung Unternehmensnachfolge; Erhöhung der Freigrenze auf Fr ; Ausdehnung der Steuerbefreiungen bei der Schenkungssteuer. Variante 2 Abschaffung der Erbschaftssteuer; Anpassungen bei der Schenkungssteuer gemäss Variante 1. Steuerverwaltung STV 18

19 V. Revisionspunkte Variante 1 Befreiung Unternehmensnachfolge Nachfolge Unternehmen OW NW LU ZG UR GL Besteuerung zu 50 % 0 % 100 % 100 % 100 % 50 % Steuerverwaltung STV 19

20 V. Variante 1 Erhöhung der Freigrenze auf Fr steuerfrei OW NW LU * ZG UR GL Fr. pro 5 Jahre Fr. pro Jahr max Fr. pro Erbanfall mind Fr. pro Erbanfall Fr. pro Erbanfall mind Fr. pro Erbanfall * an verschiedene Bedingungen geknüpft Steuerverwaltung STV 20

21 V. Variante 1 Ausdehnung der Steuerbefreiungen bei der Schenkungssteuer Befreiung der Schenkungssteuer; abhängig von Dauer der Wohnsitznahme 1 5 Jahre 6 - Jahre Wohnsitz in OW Wohnsitz in OW Schenkungssteuer Steuerpflichtig Befreiung Steuerverwaltung STV 21

22 VI. Revisionspunkte Variante 2 Abschaffung der Erbschaftssteuer; Anpassungen bei der Schenkungssteuer gemäss Variante 1: Befreiung Unternehmensnachfolge; hf Erhöhung der Freigrenze auf Fr ; Ausdehnung der Steuerbefreiungen bei der Schenkungssteuer. Steuerverwaltung STV 22

23 VII. Finanzielle i Auswirkungen der Teilrevision i i Bei Variante 1 ist mit folgenden Mindereinnahmen zu rechnen: Massnahme Mindereinnahmen Kanton Mindereinnahmen Einwohnergemeinden Befreiung Unter- nehmensnachfolge bisher keine wesentlichen Fälle Erhöhung der Frei- keine steuerbaren Fälle grenze auf Fr zwischen Fr Ausdehnung der Steuerbefreiungen bei der Schenkungssteuer max. Fr max. Fr resp. Fr resp. Fr Durchschnittliche Einnahmen der Jahre 2008 bis 2013 Steuerverwaltung STV 23

24 VII. Finanzielle Auswirkungen Bei Variante 2 ist mit folgenden Mindereinnahmen zu rechnen: Massnahme Abschaffung der Erbschaftssteuer Anpassungen bei der Schenkungssteuer Mindereinnahmen Kanton Mindereinnahmen Einwohnergemeinden Fr Fr (vgl. Variante 1) (vgl. Variante 1) Total max. Fr max. Fr Durchschnittliche Einnahmen der Jahre 2008 bis 2013 Steuerverwaltung STV 24

25 VII. Finanzielle Auswirkungen Staatsrechnungen des Kantons Obwalden Durchschnitt der Jahre Direkte Abgaben (netto) 1) Erbschafts- und Schenkungssteuer in % der direkten Abgaben 0.85 % 1) Quelle: Wirkungsberichte zu den steuerlichen Massnahmen (kantonale Steuerstrategie) Steuerverwaltung STV 25

26 VIII. Fazit und Schlusswort Beide Varianten bieten wichtige Vorteile Vorteile einer Abschaffung der Erbschaftssteuer mit Anpassungen bei der Schenkungssteuer überwiegen für Regierungsrat Vorschlag Variante 2 Bevölkerung profitiert Vorteile aufgrund internationaler Entwicklungen nutzen Berücksichtigung der Langfriststrategien und des Projekts KAP Steuerverwaltung STV 26

27 Terminplan Vernehmlassung Bis 30. Oktober Lesung Regierungsrat Dezember Lesung Kantonsrat 28. Januar Lesung Kantonsrat 10. März 2016 Kantonale Abstimmung Herbst 2016 Inkrafttreten 1. Januar 2017 Vernehmlassungsantworten t bitte bis 30. Oktober 2015 per Mail an finanzdepartement@ow.ch. Fragebogen ist auf unter dem Direktzugriff Vernehmlassungsverfahren elektronisch abrufbar. Steuerverwaltung STV 27

28 Fragen? Steuerverwaltung STV 28

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