Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Januar 2011; Vernehmlassung der SVP URI
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- Reinhardt Dressler
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1 Schweizerische Volkspartei URI Postfach 6460 Altdorf Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Januar 2011; Vernehmlassung der SVP URI Sehr geehrter Herr Finanzdirektor Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 hat uns die Finanzdirektion Uri ersucht, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur angestrebten Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Januar 2011 Stellung zu beziehen. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit uns dazu zu äussern, und nehmen diese Gelegenheit im Folgenden wahr. Allgemeine Bemerkungen Es wird anerkannt, dass die umfangreichen Änderungen der drei Urner Steuergesetze sehr übersichtlich dargestellt und verständlich begründet werden. Mit der vorliegenden Totalrevision der Urner Steuergesetze werden das Steuergesetz über die direkten Steuern, das Grundstückgewinnsteuergesetz und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz künftig in einem Rechtserlass zusammengefasst. Damit setzt der Regierungsrat das dritte und letzte Ziel der Steuerstrategie aus dem Jahr 2006 um. Insbesondere werden die Verfahren bei der Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuer weitgehend an die allgemeinen steuerlichen Verfahrensbestimmungen angepasst. Ebenfalls wird mit der Totalrevision die Chance genutzt, sämtliche Bestimmungen in Bezug auf Einfachheit und Übersichtlichkeit zu prüfen. Weiter werden verschiedene Formulierungen an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Kurze Würdigung der Vorlage: Die Transparenz und die Verständlichkeit der Steuergesetzgebung werden verbessert. Der Wechsel der Steuertarife bei der Gründstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer hin zur linearen Besteuerung ist eine konsequente Fortsetzung der bisherigen Steuerpolitik Die Senkung der Vermögenssteuer Richtung Mittelwert der umliegenden Kantone entspricht der Umsetzung der Steuerstrategie SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Jan Seite 1 von 7
2 Das Versprechen, die zu erwartenden massiv höheren Liegenschaftsschatzungen durch eine Senkung der Vermögenssteuer zu kompensieren wird eingelöst. Zusammenfassend halten wir fest, dass die Totalrevision der Urner Steuergesetze im Grossen und Ganzen gelungen ist. das Strategieziel, die drei Steuergesetze in einem Rechtserlass übersichtlich, einfach und transparent abzubilden, erreicht wird. Wie gewünscht gliedern wir die Stellungnahme gemäss der Ziffernfolge der Beilage 1: Natürliche Personen 1 Anpassung der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung beim Einkommen: - Geschäftsvermögen (Art. 22): - Privatvermögen (Art. 24): Vorschlag: Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, wie sie per 1. Januar 2007 eingeführt ist, soll beibehalten werden. Bemerkungen: Mit der Steuergesetzrevision per 1. Januar 2007 wurde im Kanton Uri die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung eingeführt. Danach sind Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen des Geschäfts- und Privatvermögens nur zu 40 Prozent steuerbar. Ziel war es, damit steuerlich interessante Bedingungen für KMU und deren Inhaber zu schaffen. Gemäss Vernehmlassungsbericht besteht keine Rechtsgrundlage, welche eine Anpassung zwingend erfordert. Es besteht lediglich ein Rechtsgutachten. 2 Erhöhung des Eigenmietwertabzugs (Art. 26): Die Liegenschaftseigentümer erfahren mit der Neuschatzung eine Mehrbelastung. Die SVP Uri erachtet es als richtig dass der Abzug vom Eigenmietwert am Wohnsitz erhöht wird. Diese Erhöhung lässt sich auch unter dem Aspekt der Wohneigentumsförderung rechtfertigen. Weiter kann damit der Mittelstand gezielt entlastet werden. SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Jan Seite 2 von 7
3 3 Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepaaren (Art. 41): - allgemeiner Sozialabzug - Verheiratetenabzug Die Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepaaren beim allgemeinen Sozialabzug und Verheiratetenabzug gemäss Art. 41 ist dringend umzusetzen. 4 Senkung des Einkommenssteuersatzes (Art. 42): Die SVP Uri begrüsst die Politik der kontinuierlichen Steuerentlastungen. Der Belastungsvergleich im Vernehmlassungsbericht zeigt auf, dass der Kanton Uri mit der Einführung der linearen Steuersätze (Flat Rate Tax) einen gewaltigen Schritt nach vorn machen konnte. Der Kanton Uri darf sich aber nicht auf den Lorbeeren ausruhen. Damit die Standortattraktivität im Bereich Steuerbelastungen weiterhin hoch gehalten werden kann, sind weitere Steuersenkungen notwendig. Dies umso mehr, als die umliegenden Zentralschweizer Kantone in den Jahren 2010 und 2011 weitere Steuersenkungen planen. Wichtig erscheint es der SVP Uri aber auch, dass Steuersenkungen nicht zum finanziellen Wagnis werden. Bei der Zustimmung zur Senkung des Einkommenssteuersatzes gehen wir davon aus, dass die aus den Modellrechnungen entnommenen Steuerausfälle in etwa zutreffen. 5 Lebensversicherungen (Art. 51): 6 Sozialabzug beim Vermögen (Art. 56): 7 Senkung des Vermögenssteuersatzes (Art. 57): Die moderate Senkung der Vermögenssteuer wird von der SVP Uri befürwortet. Dies umso mehr, als verschiedene Zentralschweizer Kantone beim Vermögen weitere Steuersenkungen geplant haben. 8 Ausgleich der kalten Progression (Art. 67): Bei der Grundstückgewinnsteuer und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind Steuerfreibeträge von 10'000 resp. 15'000 Franken vorgesehen. Ähnlich wie bei den Steuern der natürlichen Personen ist es gerechtfertigt, die Steuerfreibeträge jährlich der Teuerung anzupassen. Vorschlag Artikel 67 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Steuerfreibeträge der Grundstückgewinnsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer ebenfalls mit dem Ausgleich der kalten Progression jährlich der Teuerung angepasst werden. SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Jan Seite 3 von 7
4 Anschlussgesetzgebung an Bundesrecht 9 Abschaffung Dumont-Praxis : Behandlung der Instandstellungskosten von Liegenschaften nach Erwerb (Art. 37): 10 Zuwendungen an politische Parteien: Abzug (Art. 38): 11 Entlastung von Familien mit Kindern: Fremdbetreuungsabzug (Art. 38): Das heutige Steuersystem unterstützt eine verfehlte Familienpolitik. Sie bestraft die traditionelle Familie und die Eigenverantwortung. Sie belohnt diejenigen, welche die Betreuung der Kinder auf den Staat abschieben. Diese können nämlich einen Betrag für die Drittbetreuung der Kinder in Abzug bringen. Mütter und Väter, welche die Eigenverantwortung wahrnehmen und die Kinder in der Familie betreuen, sind die doppelt Leidtragenden: Sie nehmen den Einkommensausfall in Kauf und subventionieren zudem über die Steuern staatliche Betreuungseinrichtungen, welche von den Leuten benutzt werden, die die Eigenverantwortung nicht wahrnehmen und für die Kinder eine Drittbetreuung in Anspruch nehmen. Diese Ungerechtigkeit gilt es abzuschaffen. Es sollen diejenigen Familien entlastet werden, welche sich als Stütze unserer Gesellschaft verstehen und die Eigenverantwortung für die Kinderbetreuung familienintern selbst übernehmen. Vorschlag Das totalrevidierte Urner Steuergesetz ist so zu ändern, dass Müttern respektive Vätern, welche ihre Kinder im Familienkreis betreuen und keine Drittbetreuung in Anspruch nehmen, ein mindestens gleich hohen Steuerabzug gewährt werden wie Müttern respektive Vätern, die ihre Kinder fremd betreuen lassen. 12 Unternehmenssteuerreform II: - Liquidation eines Betriebes infolge Invalidität oder ab Alter 55 (Art. 44) - Vermögenssteuer auf geschäftlichen Wertpapieren (Art. 49) SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Jan Seite 4 von 7
5 Anpassungen aufgrund von bundesgerichtlicher Rechtssprechung 13 Anpassung der Milderung wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Vermögen (Art. 50): 14 Verlustverrechnung (Art. 140): Juristische Personen 15 Senkung Gewinnsteuersatz (Art. 87): Mit der erneuten Senkung kann die Steuerbelastung für juristische Personen im Kanton Uri den anderen Zentralschweizer Kantonen weiter angenähert werden, ohne damit den Steuerwettbewerb weiter anzuheizen. Um die Standortattraktivität markant zu erhöhen, wäre eine grössere Senkung notwendig. Diese würde aber einen zu hohen Steuerausfall zur Folge haben und der finanzielle Handlungsspielraum würde zu stark eingeschränkt. Wir unterstützen deshalb, die von der Regierung vorgeschlagene moderate Senkung. 16 Besteuerung von Korporationen (Art. 87): Quellensteuer 17 Steuersatz für: - Künstler, Sportler, Referenten (Art. 107) - Verwaltungsräte (Art. 108) - Hypothekargläubiger (Art. 109) - Renten aus öffentlich-rechtlichen Verhältnissen (Art. 110) - Renten aus privatrechtlichen Verhältnissen (Art. 111) Der einheitliche Steuersatz wird befürwortet. Die Einfachheit und Transparenz für die Steuerpflichtigen wird damit gesteigert. SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Jan Seite 5 von 7
6 Grundstückgewinnsteuer 18 Tarif (Art. 142): - mindestens (inkl. Abschläge) maximal (inkl. Zuschläge) - Steuerfreibetrag Mit dem proportionalen Steuersatz wird die Grundstückgewinnsteuer einfacher und transparenter. Die Steuerpflichtigen haben sich bei der Einkommenssteuer sehr deutlich für die Einführung eines Einheitssteuersatzes ausgesprochen. Es ist deshalb konsequent, dieses System auch für die Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen. Im Gegensatz zu den Steuern der natürlichen und juristischen Personen muss sich der Kanton Uri bei den Grundstückgewinnsteuern keinem Steuerwettbewerb stellen. Steuerausfälle im Vergleich zum bisherigen Recht sind nicht anzustreben. Vorschlag Die linearen Tarife sind so festzulegen, dass die Steuerträge auch künftig im bisherigen Rahmen ausfallen werden. 19 Maximalabzug für lange Besitzesdauer (Art. 143): Der 50-Prozent-Zuschlag soll beibehalten werden. Die vorgesehene Streichung des 50-Prozent-Zuschlags in Artikel 135 Absatz 2 führt zu einer höheren Belastung bei der Grundstückgewinnsteuer. Das trifft diejenigen mit kleineren Gründstückgewinnen überproportional. Das ist nicht im Sinn des Gedankens der Grundstückgewinnsteuer, mit der vor allem kurzfristige Spekulationsgewinne besteuert werden sollen. Zudem führt es in der Praxis dazu, dass bei Übertragung des Eigentums an die Kinder mit gleichzeitigem Wohnrecht massiv höhere Steuern anfallen würden. Erbschafts- und Schenkungssteuer 20 Steuerbefreiung: - Adoptiv- und Stiefkinder (Art. 158) - Konkubinatspartner (Art. 158) Eine Minderheit vertritt folgenden Standpunkt Anstatt die Erbschafts- und Schenkungssteuer jetzt scheibchenweise zu senken respektive die Steuerbefreiung auszudehnen ist es viel konsequenter, wenn die Erbschafts- und Schenkungssteuern ganz abgeschafft werden. Begründung - es wird mit dieser Steuer erneut besteuert, was vom Erblasser zu Lebzeiten bereits als Einkommen oder Vermögen besteuert worden ist SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Jan Seite 6 von 7
7 - die Erbschaftssteuer ist zudem eigentums- und gewerbefeindlich, weil sie oftmals vernünftige Nachfolgeregelungen insbesondere bei Klein- und Mittelbetrieben erschwert. Dies deshalb, weil Erben zum Teil derart hohe Erbschaftssteuern zahlen müssen, dass Betriebe in ihrer Existenz gefährdet sind oder gar veräussert werden müssen. - wegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer gute Steuerzahler in andere Kantone abwandern. (Schwyz kennt keine Erbschafts- und Schenkungssteuern; Obwalden kennt die Steuer nur für Nichtverwandte) Insgesamt würde der Ausfall Franken 1.2 Mio. (Voranschlag 2010) betragen. Dies ist vertretbar, da der Kanton Uri durch den Wegfall dieser ungerechten Steuer einen weiteren Schritt zu einem steuerbelastungsfreundlichen Kanton machen kann. 21 Tarif (Art. 161): - Geschwister (min./max.) - Onkel/Tante (min./max.) - Nichtverwandte (min./max.) - Steuerfreibetrag (min./max.) Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme und danken nochmals für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit freundlichen Grüssen Schweizerische Volkspartei URI SVP URI Vernehmlassung zur Totalrevision der Urner Steuergesetze per 1. Jan Seite 7 von 7
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