Aktuell. Steuerparadies Schwyz Quo vadis? Steuergesetzänderungen gemäss Abstimmung vom 28. September Fiskalpolitisches Umfeld
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1 Aktuell C 11.2/3 Steuerparadies Schwyz Quo vadis? Steuergesetzänderungen gemäss Abstimmung vom 28. September 2014 Bernhard Auf der Maur Dipl. Steuerexperte Partner, CONVISA AG, Schwyz, Pfäffikon und Altdorf bernhard.aufdermaur@convisa.ch 1. Fiskalpolitisches Umfeld In den letzten 20 Jahren wurden die Steuern im Kt. Schwyz kontinuierlich gesenkt. So reduzierte sich der Kantonssteuerfuss seit 1996 um rund 30% von 170 auf 120 Einheiten. Bei den Gemeinden/Bezirken ergibt sich ein ähnliches Bild betrug der durchschnittliche Steuerfuss rund 320 Einheiten. Heute beträgt der Durchschnitt noch rund 220 Einheiten. Ebenso waren mit Einführung des neuen Steuergesetzes per 2001 sowie zwei umfassenden Teilrevisionen per 2007 bzw. per 2010/2011 beträchtliche Steuerreduktionen verbunden. Da die Einnahmen in den letzten Jahren nicht gleich stark anstiegen Zuger Steuer Praxis 57 /2014 C 11.2/3 43
2 44 Da nur der Kanton nicht jedoch die Gemeinden und Bezirke mit einem strukturellen Defizit konfrontiert ist, bleibt der Steuertarif für Gemeinden und Bezirke unverändert. Das heisst, der maximale Grenzsteuersatz bleibt bei 3.9% und der maximale Steuersatz beträgt weiterhin 3.65%, welcher bei Alleinstehenden ab einem steuerbaren Einkommen von CHF und bei Ehepaaren ab CHF (Splittingtarif von 1.9) zur Anwendung gelangt. Einzig für den Kanton wird neu ab CHF (bzw. ab CHF für Ehepaare) ein neuer Grenzsteuwie die Ausgaben die Hauptschuld wird dabei den stark steigenden NFA- Beiträgen zugeschrieben 1 wuchs das Kantonsdefizit seit 2009 kontinuierlich an und soll im Jahr 2014 mehr als CHF 200 Mio. betragen. 2 Das einst stolze Eigenkapital von mehr als CHF 600 Mio. im Jahre 2008 dürfte dadurch gegen Ende 2014 auf rund CHF40 Mio. schmelzen 3. Die steuerpolitische Stossrichtung der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2015 war entsprechend klar: Generierung von steuerlichen Mehreinnahmen! Gemäss dem Regierungsrat wurden dabei folgende strategische Zielsetzungen verfolgt: Erhalt der Steuerattraktivität im schweizweiten Vergleich Ausschöpfung von Mehrerträgen in Steuerteilbereichen Reduktion der Steuerausfälle bei technischen Anpassungen 4 Das Ergebnis ist eine Teilrevision, welche vor allem reiche Schwyzer stärker zur Kasse bittet. Der Kantonsrat hat dieser Vorlage mit 77 zu 12 Stimmen zugestimmt. Dagegen wurde das Referendum ergriffen, so dass eine Volksabstimmung erforderlich wurde. Nach einem intensiven Abstimmungskampf 5 stimmten 59.2% der Teilrevision zu. Dadurch werden ab jährlich rund CHF 66Mio. Mehreinnahmen erwartet. Da das Defizit damit noch nicht beseitigt ist, schlägt der Regierungsrat neben weiteren Sparmassnahmen eine Erhöhung des Kantonssteuerfusses von 120 auf 155 Einheiten vor. Dadurch sollen zusätzlich rund CHF 100 Mio. in die Staatskasse fliessen 6. Im Folgenden werden in der Reihenfolge der prognostizierten fiskalischen Mehreinnahmen die wichtigsten Änderungen dargestellt. 2. Wichtigste Änderungen im Überblick 2.1. Natürliche Personen Neuer Kantonstarif mit zusätzlicher oberster Einkommensstufe
3 Abbildung 1: Tarifverlauf Teilrevision StG SZ per (Alleinstehende) Steuersatz Bez./Gde. Grenzsteuer Bez./Gde. Steuersatz Kt. GrenzsteuerKt Abbildung 2: Tarifverlauf Teilrevision StG SZ per (Verheiratete) Steuersatz Bez./Gde. Grenzsteuer Bez./Gde. Steuersatz Kt. Zuger Steuer Praxis 57 /2014 C 11.2/ '000 40'000 70' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '000 GrenzsteuerKt. 45
4 Trotz starker Erhöhung durch den neuen separaten Kantonssteuertarif können die steuergünstigsten Gemeinden im Bezirk Höfe ihre gesamtschweizerische Spitzenposition behalten. So wird die maximale Steuerbelastung inwollerau von rund 7.5% im Jahr 2014 (Kanton-, Bezirk-, Gemeinde und r.-k. Kirchensteuern) auf rund 9.1% im Jahre 2015 steigen. Würde der Kantonssteuerfuss noch um 35 Einheiten erhöht, würde sich neu eine Spitzensteuerbelastung von rund 10.9% ergeben. Dies wäre immer noch weniger, als der Spitzensteuersatz in der steuergünstigsten Gemeinde im Kt. Zug (Baar mit rund 11.7%). Ebenso wird das Bild relativiert, wenn die gesamte Einkommenssteuerbeersatz von 7% eingeführt. Dies führt zu einem maximalen Steuersatz von 5% ab einem steuerbaren Einkommen von CHF (bzw. ab CHF für Ehepaare). Wie aus den Abbildungen 1 (Alleinstehende) und 2 (Verheiratete) hervorgeht, fügt sich der neue Grenzsteuersatz nicht «harmonisch» ins Bild ein, sondern führt zu einem markanten Bruch. Vom neuen Kantonstarif werden gemäss Steuerstatistik nur rund Personen oder 2.5% der Steuerpflichtigen betroffen sein. 7 Ob dies dazu führt, dass infolge der höheren Einkommenssteuerelastizität der obersten Einkommenskategorie die erhofften Steuereinnahmen viel tiefer ausfallen als prognostiziert, wird sich weisen. 8 Abbildung 3: Steuervergleich bei CHF 1 Mio. steuerbares Einkommen (verh.; röm.kath.) 350' ' ' % 263' % +6.6 % 281' % +6.6 % 189' % 206' % +8.5 % 223' % +8.5 % 250' ' ' '000 Kirchensteuerkath. Gemeinde Bezirk Kanton Bund 50' A: Kanton 120% 2015B: Kanton 155%
5 Zuger Steuer Praxis 57 /2014 C 11.2/3 C 11.2/3 lastung (Bund/Kanton/Bezirk/Gemeinde) betrachtet wird (vgl. Abbildung 3). Der separate Kantonssteuertarif führt im Einkommensbereich mit maximalen Steuersätzen zu einer Erhöhung der Gesamtsteuerbelastung von rund 1.7% (Gemeinde Schwyz von 24.7% auf 26.4%, Gemeinde Wollerau von 19.0% auf 20.6%) bzw. zu einer relativen Steigerung von 6.6% bzw. 8.5%. Die vom Regierungsrat beantragte Erhöhung des Kantonssteuerfuss um 35 Einheiten würde nochmals eine Erhöhung der Gesamtsteuerbelastung von rund 1.7% bewirken Privilegierte Dividendenbesteuerung: Wechsel zum Teileinkünfteverfahren mit einer Entlastung von 50% Die privilegierte Dividendenbesteuerung im Kt. Schwyz wurde per eingeführt, wobei der Kantonsrat die Regierungsvorlage mit einer Entlastung von 50% ablehnte und eine Entlastung von 75% beschloss. Die Reduktion des zweistufigen Gewinnsteuersatzes von 2% bzw. maximal 4% auf neu nur noch 2.25% per 1. Januar 2010 führte dazu, dass auf kantonaler Ebene die wirtschaftliche Doppelbelastung übermässig kompensiert wurde. Zudem war die Entlastung von 75% für den Kanton 47
6 48 Schwyz ein «Eigentor», da gemäss einer vom Regierungsrat in Auftrag gegebenen Studie der Universität St. Gallen 9 die NFA-Beiträge höher waren als an Steuersubstrat aus Dividenden für den Kanton verblieb. Die Reduktion der Entlastung auf 50% ist entsprechend steuersystematisch gerechtfertigt. Erfreulicherweise wird wie beim Bund und bei der Mehrheit der Kantone gleichzeitig vom Teilsatzzum Teileinkünfteverfahren gewechselt, wodurch die Progressionswirkung von Dividendenausschüttungen vermindert wird. Schliesslich wird die Privilegierung ausgeweitet und an das Recht der direkten Bundessteuer und der anderen Kantone angepasst, indem nicht nur Dividenden privilegiert sind, sondern auch Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile 10. Die kantonalen Bestimmungen stimmen neu mit der direkten Bundessteuer überein. Bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen beträgt die kantonale Entlastung jedoch ebenfalls 50% (für Gewinnausschüttungen und für Veräusserungsgewinne). Zu erwähnen ist, dass ausländische Beteiligungseinkünfte infolge der ausländischen Sockelsteuer von vielfach 15% nie voll von der tiefen Dividendenbesteuerung profitieren konnten. Vielmehr führte die behördliche Handhabung von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStAV) 11 dazu, dass die pauschale Steueranrechnung nur teilweise erfolgte, wodurch die Steuerbelastung auf je nach Fall im Total 18% und mehr hochgeschleust wurde. Dieser Effekt wäre auch unter der angepassten Dividendenprivilegierung eingetreten. Gemäss dem neuestem Bundesgerichtsurteil vom 9. Oktober 2014 (2C_750/2013 / 2C- 796/2013) verstösst die Regelung von Art. 5 Abs. 4 PStAV gegen bilaterales Abkommensrecht, da die verbleibende Sockelsteuer grundsätzlich vollständig anzurechnen ist. Es ist zu hoffen, dass dieses Bundesgerichtsurteil zu einer sofortigen Praxisänderung führt Vermögenssteuer: Steuersatz 0.6 und Erhöhung Sozialabzüge auf CHF bzw. CHF Der einfache Vermögenssteuersatz wurde per 1. Januar 2007 von 0.8 auf 0.5 reduziert. Dadurch konnten die Ausserschwyzer Gemeinden auch bei der Vermögenssteuerbelastung die gesamtschweizerische Spitzenposition einnehmen. Nun wird der Vermögenssteuersatz auf 0.6 erhöht. Um die damit verbundene Mehrbelastung beim Mittelstand zu mildern, wurde der Sozialabzug für Ehepaare von CHF auf
7 Zuger Steuer Praxis 57 /2014 C 11.2/3 C 11.2/3 CHF und für die übrigen Steuerpflichtigen von CHF auf CHF erhöht. Entsprechend ergibt sich für Verheiratete eine höhere Vermögenssteuerbelastung ab einem Reinvermögen von rund CHF Der Kt. Schwyz verliert damit seine Spitzenposition an Nidwalden 12. Gegenüber dem Kt. Zug ist die Vermögenssteuerbelastung jedoch weiterhin tiefer, selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen kantonalen Steuerfusserhöhung um 35 Einheiten Kapitalleistungen aus Vorsorge: Maximalsatz 2.5% Der Maximalsatz bei Kapitalleistungen aus Vorsorge und Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wird von 2% auf 2.5% erhöht. Diese Erhöhung wird erst spürbar, wenn die Kapitalleistung mehr als rund CHF (für Alleinstehende) bzw. rund CHF 1Mio. (für Verheiratete) beträgt Pauschalbesteuerung: Verschärfung der Bemessungsgrundlage Bei der Pauschalbesteuerung erfolgte die Anpassung an übergeordnetes Bundesrecht. Neu wurden eine Mindestbemessungsgrundlage für das Einkommen von CHF und mindestens das Zwanzigfache für das Vermögen festgelegt. In der Praxis dürfte es sich bei dieser Mindestbemessungsgrundlage in wenigen Fällen um eine Erhöhung handeln, da der Kanton Schwyz gemäss Praxis schon seit Jahren ein steuerbares Einkommen von mindestens CHF und ein steuerbares Vermögen von mindestens CHF 10 Mio. verlangte Juristische Personen Minimalsteuer juristische Personen: Mindestbetrag CHF 100 Für ordentlich besteuerte Gesellschaften wurde ein Mindestbetrag bei der Minimalsteuer von CHF 100 eingeführt. Der bisherige Minimalbetrag von CHF 100 für privilegiert besteuerte Gesellschaften blieb unverändert Grundstückgewinnsteuer Grundstückgewinnsteuer: Erhöhung Besitzesdauerzuschlag Erst per 1. Januar 2007 wurde der Besitzesdauerzuschlag bei der Grundstückgewinnsteuer für eine Besitzesdauer von weniger als 4 Jahren auf 10% reduziert. Nun wird per wiederum die gleiche Regelung, welche bis Ende 2006 Gültigkeit hatte, 49
8 50 eingeführt. D. h. die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer Von weniger als 1 Jahr um 40 Prozent Von weniger als 2 Jahren um 30 Prozent Von weniger als 3 Jahren um 20 Prozent Von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent Die Rückkehr zur alten Regelung wird vor allem wegen höherer Steuereinnahmen begründet. Man nimmt damit nicht nur eine fiskalische Berg- und Talfahrt in Kauf, sondern vergrössert noch die Kluft zwischen den ordentlichen Einkommens- und Gewinnsteuern. Für kurze Besitzesdauern findet dadurch ab CHF Grundstückgewinn ein Maximalsteuersatz von 42% Anwendung. Im Vergleich beträgt die (neue) maximale Einkommenssteuerbelastung in der Gemeinde Schwyz rund 14.8% und die Gewinnsteuerbelastung rund 8.2%. Steuersystematisch ist dies problematisch und motiviert zu Steuervermeidungsstrategien Anpassungen an die Bundesgesetzgebung Das bisherige Steuergesetz entsprach im Wesentlichen dem Stand der Bundesgesetzgebung per Anfang Mit der Teilrevision erfolgten diverse technische Anpassungen an geändertes Bundesrecht. Im Einzelnen betreffen dies folgende Anpassungen: Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (in Kraft seit ): Steuerbefreiung vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. j StHG Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien (in Kraft seit ): Da die kantonale Anpassung an das StHG nicht bis am erfolgte, kam die Regelung der direkten Bundessteuer und damit auch die Höhe des maximalen Abzuges von CHF auch kantonal zur Anwendung. Mit der Steuerrevision wurde der kantonale Höchstabzug auf CHF festgelegt. Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien und Kindern (in Kraft seit ): Das StHG überlässt den Kantonen lediglich die Festlegung des Abzugshöchstbetrages. Dieser wurde in 4 der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz (ÜVStHG) auf CHF festgelegt und nun unverändert ins Gesetz aufgenommen. Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (in Kraft seit
9 Zuger Steuer Praxis 57 /2014 C 11.2/3 C 11.2/ ): Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein kantonaler Gestaltungsspielraum. Einzig die Höhe der Quellensteuer auf geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen konnte festgelegt werden. Diese beträgt 15% und entspricht damit z. B. der Quellenbesteuerung von Verwaltungsratsentschädigungen an Personen im Ausland. Die 6 ff. ÜVStHG können dadurch aufgehoben werden. Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht) (in Kraft seit ): Mit der Neuordnung des Rechnungslegungsrechts wird die Verweisungsnorm von 144 Abs. 2 Satz 2 StG SZ angepasst. Bundesgesetz über die Vereinfachung bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (für DBG/ StHG in Kraft seit ): Obwohl die Kantone ihre Rechtsordnung erst bis zum an die harmonisierungsrechtlichen Vorgaben anpassen müssen, wurde dies in der Teilrevision schon berücksichtigt. Dabei entspricht die Regelung vollumfänglich der direkten Bundessteuer. D. h. abzugsfähig sind 5% der Einsatzkosten, jedoch höchstens CHF Eine schwyzerische Besonderheit ist die kantonale Sondersteuer auf Lotteriegewinnen mit einem fixen Satz von 15%. Diese Bestimmung wurde beibehalten. Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (in Kraft ab ): Die Regelungen der direkten Bundessteuer werden vollumfänglich übernommen, inklusive des Höchstabzuges von CHF Ebenso wird aus Gründen der vertikalen Harmonisierung diese Bestimmung auf den in Kraft gesetzt. Damit zusammenhängend wird der Sozialabzug von CHF für volljährige Kinder in Ausbildung, dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten, leicht modifiziert. Neu wird eine Alterslimite von 28 Jahren eingeführt Sonstige Anpassungen Die Abgrenzung zwischen Grundstückgewinnsteuer und Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen war ungenau. Das konnte bei der Überführung von Liegenschaften vom Privat- ins Geschäftsvermögen dazu führen, dass Einbuchungen über dem Anschaffungswert allenfalls in eine Bemessungslücke fielen. Diese Lücke wurde nun mit einer präziseren Formulierung geschlossen ( 19 Abs. 4 und 64 Abs. 3 StG SZ). 51
10 52 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können bei der Quellensteuer ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung neu auf Antrag auch Berufsauslagen berücksichtigt werden, bei welchen keine Pauschalabzüge vorgesehen sind. Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz konnte bis dato den angefochtenen Entscheid kantonal nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abändern (Verbot der reformatio in peius). Auf unterer Stufe (kantonale Einspracheinstanz) wie auch für die direkte Bundessteuer war jedoch eine Schlechterstellung möglich. Das Schlechterstellungsverbot des Verwaltungsgerichts für kantonale Steuern wurde aufgehoben und findet auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, welche per 1. Januar 2015 hängig sind. 3. Fazit und Ausblick Die strategische Zielsetzung des Regierungsrates (vgl. Ziffer 1) konnte mit der Teilrevision des Steuergesetzes erreicht werden. Insbesondere ist die steuerliche Attraktivität im schweizweiten Vergleich weiterhin gegeben. Selbst bei einer vom Regierungsrat beantragten Kantonssteuerfusserhöhung von 120% auf 155% zur Deckung des strukturellen Defizites können die kantonalen Spitzenpositionen im Bereich der Einkommenssteuern immer noch verteidigt werden. Dies gilt zumindest für die tief besteuerten Ausserschwyzer Gemeinden Wollerau, Feusisberg (-Schindellegi) und Freienbach. Dass eine massvoll, höhere Besteuerung im Hinblick auf die stetig steigenden NFA-Beiträge notwendig war, zeigte auch der Steuerausschöpfungsindex Der Kanton Schwyz wies mit 12,7% den tiefsten Wert auf und schöpfte damit sein Ressourcenpotenzial rund halb so stark aus wie der Durchschnitt aller Kantone. Richtig ist die Korrektur bei der privilegierten Dividendenbesteuerung, welche tendenziell überschiessend war. Andere Massnahmen, wie z. B. die Erhöhung der Vermögenssteuer oder der Besitzesdauerzuschlag bei der Grundstückgewinnsteuer, entsprechen eher einer Hüst- und Hott-Politik als einer langfristigen Steuerstrategie. Dies schadet der Rechts- und Planungssicherheit. Ob der separate Kantonssteuerfuss im erhofften Ausmass zu Mehrsteuereinnahmen führen wird, muss sich erst noch zeigen. Die Einkommenssteuerelastizität im Top-Einkommensbereich ist bekanntlich relativ hoch. Steuersystematisch setze ich Fragezeichen, einerseits wegen der plötzlich einsetzenden hohen Grenzsteuerbelastung und andrerseits, weil die Berechnung der Steuerbelastung damit ausserordentlich kompliziert
11 Zuger Steuer Praxis 57 /2014 C 11.2/3 wird. Der Kanton Schwyz hat es verpasst, auch andere, zukunftsweisendere Modelle zu prüfen. So wäre meines Erachtens der Kt. Schwyz prädestiniert für eine Flat Rate Tax gewesen, da z. B. gemäss bisheriger Tarifgestaltung schon ab einem steuerbaren Einkommen von CHF (Alleinstehende) ein Grenzsteuersatz von 3.65% (= Maximalsatz) zur Anwendung gelangte. Ebenso orientiert sich die Revision meines Erachtens zu einseitig und kurzfristig auf die Erschliessung zusätzlicher Steuereinnahmen von im Kanton bereits vorhandenem Substrat. Neue Elemente, welche aufzeigen würden, dass der Kt.Schwyz weiterhin innovative Lösungen anbietet, findet man leider nicht. Es bleibt zu hoffen, dass man in einer zukünftigen Revision des Steuergesetzes mehr Weitsicht an den Tag legt und sich wieder auf die alten Tugenden besinnt. 1 Was auch nicht unbegründet ist, da die NFA- Beiträge seit der Einführung im Jahre 2008 von knapp CHF 50 Mio. bis 2015 auf rund CHF 165 Mio. angewachsen sind. Dadurch fliessen rund 40% der kantonalen Steuern in den NFA (Medienmitteilung Staatskanzlei Schwyz vom 21.August 2014). 2 Im Rahmen des Abstimmungskampfes wurde das prognostizierte Defizit laufend erhöht. Budgetiert war ein Defizit von CHF 97 Mio. Danach sprach man von einem Defizit von CHF 150 Mio, CHF 200 Mio. und schliesslich von «auf weit über CHF 200 Mio.» (Kaspar Michel, Finanzdirektor Kt. Schwyz, «Schuldenwirtschaft oder ausgewogene Steuerstrategie» in Bote der Urschweiz vom 13.September 2014) 3 Voranschlag 2015: Medienorientierung vom 30. September Dabei ging es vor allem um Anpassungen an geändertes Bundesrecht (Vernehmlassungsvorlage des Steuergesetzes vom , S.7) 5 Der Hauseigentümerverband des Kt. Schwyz ergriff das Referendum gegen die Steuergesetzrevision, worauf er nur seine politischen Rechte wahrnehmend wegen Verantwortungslosigkeit und Uneinsichtigkeit kritisiert und insbesondere durch die Lokalpresse in eine Art «Schmuddelecke» geschoben wurde. 6 Der bürgerlich dominierte Kantonsrat wird über das Ausmass einer allfälligen Steuerfusserhöhung im Dezember 2014 beschliessen. 7 Interview mit Finanzdirektor Kaspar Michel, Bote der Urschweiz vom 2. September Die Einkommenssteuerelastizität für Top 10%-Einkommen beträgt rund 0.6 (10% Steuererhöhung bewirkt 6%-Abnahme des Steuersubstrats). Brühlhart/Schmidheiny: NFA, Steuerwettbewerb und Mobilität der Steuerzahler: Studie zum Zweiten Wirksamkeitsbericht NFA, Eidg. Finanzverwaltung, März 2014, S.31ff. 9 Vgl. z. B. Bote der Urschweiz vom Die Einschränkung auf beschlossene Dividenden war in der Praxis besonders störend. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom (II ) hat zudem das Verwaltungsgericht Schwyz entschieden, dass eine solche Einschränkung gesetzmässig sei. 11 In Kraft per infolge Einführung der privilegierten Dividendenbesteuerung 12 In der Abstimmungsbroschüre zur Teilrevision des Steuergesetzes wird zwar erwähnt, dass der Kanton Schwyz mit dieser moderaten Erhöhung seine Spitzenposition im interkantonalen Vergleich wahren könne. 13 Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand vom , Inkrafttreten per (StHG) und (DBG). 14 Eidgenössische Finanzverwaltung, Steuerausschöpfungsindex 2014, 5. Dezember
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