Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Teilbebauungspläne Vorderer / Hinterer Tschütsch der Gemeinde Klaus

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1 Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Freiheitliche Herrn Landesrat Mag. Karlheinz Rüdisser Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 18. Dezember 2009 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Teilbebauungspläne Vorderer / Hinterer Tschütsch der Gemeinde Klaus Sehr geehrter Herr Landesrat! Die Gemeinde Klaus hat am für das Gebiet Vorderer Tschütsch einen Teilbebauungsplan erlassen. Am wurden von der Gemeindevertretung Änderungen zu diesem Teilbebauungsplan beschlossen. Ein in diesem Zusammenhang erstelltes Gutachten eines namhaften Verfassungsexperten, nämlich Univ.-Prof. Dr. Heinz Mayer, welches den Oppositionsparteien zur Verfügung gestellt worden ist, kommt zu einem vernichtenden Urteil über die erteilten Ausnahmen vom Bebauungsplan Vorderer Tschütsch in Klaus. Unseren Informationen zufolge sollen aber nicht nur eine, sondern mehrere Ausnahmen von geltenden Teilbebauungsplänen für den Ortsteil Tschütsch in der Gemeinde Klaus genehmigt worden sein. Um Klarheit über die tatsächliche Bebauungssituation im gegenständlichen Ortsteil in Klaus zu erhalten, erlaube ich mir an Sie, als für Raumplanungsfragen zuständiges Regierungsmitglied, nachstehende zu richten: ANFRAGE 1. Was wurde beim Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch am geändert und was war der wichtige Grund für die Änderungen? 2. Wurden von der Gemeindevertretung nach dem weitere Änderungen zum Teilbebauungsplan beschlossen? Wenn ja, welche und mit welchem wichtigen Grund?

2 3. War die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Bebauungsplan Vorderer Tschütsch Ihres Erachtens zulässig? 4. Wurden Ausnahmebewilligungen vom Teilbebauungsplan Hinterer Tschütsch genehmigt? Wenn ja, wie viele Ausnahmen wurden bewilligt und auf welcher Grundlage wurden diese erteilt? 5. Für welche konkreten Bestimmungen des Bebauungsplanes wurden Ausnahmen erteilt und wie gestaltete sich das Ausmaß der jeweiligen Abweichungen vom Bebauungsplan Hinterer Tschütsch? 6. Ist es richtig, dass auch Alt-Landesvolksanwalt DDr. Felix Dünser noch am Ende seiner Amtszeit die rechtswidrige Vorgangsweise der Gemeinde Klaus aber auch der Aufsichtsbehörde des Landes Vorarlberg im Zusammenhang mit dem Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch in mehreren Fällen eindeutig festgestellt hat? 7. Sind für Sie die bewilligten Ausnahmen vom Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch mit den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplanes in Einklang zu bringen? Wenn ja, warum? Wie stehen Sie der Tatsache gegenüber, dass zwei Einfamilienhäuser statt einem bewilligt wurden? 8. Wurden die zwei gegenständlichen Einfamilienhäuser im Bewilligungsverfahren als ein Gebäude bewertet? Wenn ja, womit wurde dies begründet? 9. Hat ein Doppelwohnhaus samt Nebengebäude für Sie Einfamilienhauscharakter? 10. Ist für Sie die Bewilligung von drei statt zwei Geschossen, sowie die Überschreitung der maximal zulässigen Gesamtgeschossfläche sowie der im Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch vorgesehenen maximalen Gebäudehöhe mit der Zielsetzung einer Verhinderung von verdichteten Wohnbauten vereinbar? 11. Wie lautet der Inhalt des am von der Raumplanungsabteilung des Landes an die Gemeinde Klaus ergangenen Schreibens in dieser Angelegenheit? 12. Unterstützen Sie unsere Haltung, dass Ausnahmen von geltenden Bebauungsplänen nicht dem Gemeindevorstand obliegen, sondern in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallen sollten? Ich bedanke mich im Voraus für die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage und verbleibe mit freundlichen Grüßen Klubobmann Dieter Egger

3 BEANTWORTUNG DURCH LANDESRAT MAG. KARLHEINZ RÜDISSER Bregenz, am 8. Jänner 2010 Herrn LAbg. Dieter Egger FPÖ-Landtagsklub Im Hause Betreff: Teilbebauungspläne Vorderer / Hinterer Tschütsch der Gemeinde Klaus; Anfrage vom 18. Dezember 2009, Zl Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter Egger, Ihre gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages an mich gerichtete Anfrage beantworte ich wie folgt: Entsprechend 28 Abs 1 des Raumplanungsgesetzes hat die Gemeindevertretung durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist. Der Gemeindevorstand kann gemäß 35 Abs 2 des Raumplanungsgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers Ausnahmen vom Bebauungsplan bewilligen, wenn sie den Zielen der von den Ausnahmen betroffenen Verordnungen, den Raumplanungszielen einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegen stehen. Für das Gebiet Vorderer Tschütsch und auch für das Gebiet Hinterer Tschütsch der Gemeinde Klaus wurden Teilbebauungspläne erlassen. Ihre Fragen beantworte ich im Einzelnen wie folgt: 1. Was wurde beim Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch am geändert und was war der wichtige Grund für die Änderungen? Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom wurde der Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch abgeändert. Auf dem heutigen GST NR 770/4 (Grundstücksteilung 770/3) wurde die zulässige Bebauung von 5 Wohnhäusern auf ein Doppelwohnhaus und ein Wohnhaus im Bereich der Bp 214 eingeschränkt. Auf dem GST NR 772/2, auf welchem ein bestehendes Gebäude stand und zwei zusätzliche Gebäude zulässig waren, wurde

4 die Lage der zwei zusätzlichen Gebäude neu festgelegt. Anstelle von zwei Gebäuden im Norden wurde nunmehr eines im Norden und eines im Süden zugelassen. Aus dem Schreiben der Gemeinde ist ersichtlich, dass die Nachbarn nachweislich von der geplanten Änderung in Kenntnis gesetzt wurden und keine Einwände erhoben haben. Im Übrigen blieben die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes Vorderer Tschütsch aus dem Jahre 1997 unverändert. 2. Wurden von der Gemeindevertretung nach dem weitere Änderungen zum Teilbebauungsplan beschlossen? Wenn ja, welche und mit welchem wichtigen Grund? Der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und auch der Abteilung Raumplanung und Baurecht beim Amt der Vorarlberger Landesregierung wurden keine weiteren Änderungen zum Teilbebauungsplan vorgelegt. 3. War die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vom Bebauungsplan Vorderer Tschütsch Ihres Erachtens zulässig? Welche Ausnahmebewilligungen die zuständige Gemeindebehörde im Einzelfall erteilt hat, ist nicht bekannt. Soweit jedoch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch im Zuge von Aufsichtsbeschwerden bzw von Vorstellungen Kenntnis von Ausnahmebewilligungen vom Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch erlangt hat, ergaben sich gegen diese keine Bedenken. 4. Wurden Ausnahmebewilligungen vom Teilbebauungsplan Hinterer Tschütsch genehmigt? Wenn ja, wie viele Ausnahmen wurden bewilligt und auf welcher Grundlage wurden diese erteilt? Es ist nicht bekannt, ob die zuständige Gemeindebehörde Ausnahmen vom Teilbebauungsplan Hinterer Tschütsch zugelassen hat. 5. Für welche konkreten Bestimmungen des Bebauungsplanes wurden Ausnahmen erteilt und wie gestaltete sich das Ausmaß der jeweiligen Abweichungen vom Bebauungsplan Hinterer Tschütsch? Über Ausnahmegenehmigungen der Gemeinde Klaus betreffend den Teilbebauungsplan Hinterer Tschütsch und sohin auch über das Ausmaß der jeweiligen Abweichungen haben wir keine Kenntnis. 6. Ist es richtig, dass auch Altlandesvolksanwalt DDr Felix Dünser noch am Ende seiner Amtszeit die rechtswidrige Vorgangsweise der Gemeinde Klaus aber auch der Aufsichtsbehörde des Landes Vorarlberg im Zusammenhang mit dem Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch in mehreren Fällen eindeutig festgestellt hat?

5 Das Schreiben des Landesvolksanwaltes vom an das Ehepaar Collini abschriftlich an die Gemeinde Klaus, die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, die Landesregierung sowie an Herrn Mag Postai liegt dieser Beantwortung bei. Angesichts der Unklarheiten des Teilbebauungsplanes und der bisher sehr großzügigen Anwendungspraxis auch im Falle des Wohngebäudes jener Nachbarn, die gegen das Bauvorhaben Postai/Werle Einwendungen erhoben haben vertreten weder die Abteilung Raumplanung und Baurecht im Amt der Landesregierung noch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (zumindest was deren Aufgaben als Aufsichtsbehörde betrifft) zur Frage der Ausnahmebewilligung vom für das Bauvorhaben Postai/Werle den gleichen Rechtsstandpunkt wie der Landesvolksanwalt. 7. Sind für Sie die bewilligten Ausnahmen vom Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch mit den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplanes in Einklang zu bringen? Wenn ja, warum? Wie stehen Sie der Tatsache gegenüber, dass zwei Einfamilienhäuser statt einem bewilligt wurden? Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sah im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bisher keine Veranlassung, Ausnahmebewilligungen aufzuheben. Bei den geprüften Fällen lagen keine schwerwiegenden Widersprüche zu den Zielen des Bebauungsplanes vor. Das Hauptziel des Bebauungsplanes war die Vermeidung von verdichteten großvolumigen Wohnbauten. Erhaltung des Einfamilienhauscharakters bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem, dass große Mehrfamilienwohnanlagen oder Reihenhaussiedlungen verhindert werden sollten. Ansonsten sieht der Bebauungsplan durchaus größere Objekte, wie Doppelwohnhäuser oder Zweifamilienwohngebäude vor. 8. Wurden die zwei gegenständlichen Einfamilienhäuser im Bewilligungsverfahren als ein Gebäude bewertet? Wenn ja, womit wurde dies begründet? Die Gemeinde ist im Baubescheid von einem Objekt mit zwei Wohneinheiten in offener Bauweise ausgegangen. Begründet wurde dies hauptsächlich mit der konstruktiven und funktionalen Verbindung der Objekte. Stütze findet diese Haltung auch im Gutachten des Gestaltungsbeirates, in welchem darauf hingewiesen wird, dass das Ganze eine Einheit darstellen sollte. Weiters sollte keine Zufahrt zum hinteren Objekt errichtet, sondern im vorderen Bereich eine gemeinsame Abstellmöglichkeit geschaffen werden und lediglich ein Fußweg errichtet werden. Ein gemeinsamer Hauseingang für zwei Wohneinheiten unterstreicht diesen Punkt jedenfalls.

6 9. Hat ein Doppelwohnhaus samt Nebengebäude für Sie Einfamilienhauscharakter? Ein Doppelwohnhaus ist selbstverständlich etwas anderes als ein Einfamilienwohnhaus. Was aber in einem Bebauungsplan unter Einfamilienhauscharakter zu verstehen ist, ist im Einzelfall auf Grundlage einer gesamthaften Betrachtung der Bestimmungen und Raumplanungsziele zu entscheiden. Der Bebauungsplan Vorderer Tschütsch lässt beispielsweise Gebäude mit einer Gesamtgeschossfläche von 300 m² zu. Dies ist ein starkes Indiz für eine großzügige Auslegung dieser Zielbestimmung des Teilbebauungsplanes. So sind auch Gebäudelängen von 25 m zulässig. Diese Größenordnungen sind bei Einfamilienwohnhäusern eher selten. 10. Ist für Sie die Bewilligung von drei statt zwei Geschossen, sowie die Überschreitung der maximal zulässigen Gesamtgeschossfläche sowie der im Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch vorgesehenen maximalen Gebäudehöhe mit der Zielsetzung einer Verhinderung von verdichteten Wohnbauten vereinbar? Für die Baubewilligung ist der Bürgermeister, für die Ausnahmebewilligung betreffend einen Bebauungsplan ist der Gemeindevorstand zuständig. Ob eine Ausnahmebewilligung mit den Zielen eines Bebauungsplanes vereinbar ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern ist im Einzelfall zu prüfen. Wenn bei einem Bauvorhaben die Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten werden, ist das Ansuchen entweder abzuweisen oder kann auf Grundlage einer Ausnahmebewilligung erteilt werden. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Ziele des Bebauungsplanes nicht gefährdet werden. Wenn dies nicht offenkundig ist oder einfach beurteilt werden kann, hat die Behörde entsprechende raumplanerische Gutachten einzuholen. Im hauptsächlich beanstandeten Verfahren hat die Gemeinde zum Thema Geschossanzahl zwei Stellungnahmen eines Gutachters und drei Äußerungen des Gestaltungsbeirates eingeholt. Schließlich wurde die Erhöhung der Geschosszahl im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erteilt, da das Gebäude optisch einem zweigeschossigen Gebäude entspricht, während die Berechnung drei Geschosse ergibt, weil die Raumhöhen teilweise über 3 m betragen. Dass die Höhenentwicklung vertretbar ist, lässt sich daran erkennen, dass die maximalen Bauhöhen eingehalten wurden. Das aufsichtsbehördliche Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ist noch nicht abgeschlossen.

7 11. Wie lautet der Inhalt des am von der Raumplanungsabteilung des Landes an die Gemeinde Klaus ergangenen Schreibens in dieser Angelegenheit? Das Schreiben der Abteilung VIIa-Raumplanung und Baurecht vom an die Gemeinde Klaus hat folgenden Inhalt: Im beiliegenden Vermerk haben wir unsere Bedenken zum Teilbebauungsplan Vorderer Tschütsch angeführt. Die Unklarheiten sind aus unserer Sicht so schwerwiegend, dass eine Änderung des Teilbebauungsplanes oder eine Aufhebung erfolgen sollte. Für weitere Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung. Der örtliche Sachverständige, Herr DI Felix Horn, ist behilflich, auftretende Fachfragen zu beantworten. Im zitierten Aktenvermerk wurde insbesonders auf die Unklarheiten bei der Auslegung des Teilbebauungsplanes Vorderer Tschütsch im Hinblick auf die ausgewiesenen Baugrenzen und Baulinien sowie auf die schwerpunktmäßige Lage der Gebäude auf den Baugrundstücken hingewiesen. Weiters sind gemäß dem Teilbebauungsplan vor der Einbringung eines Bauantrages für Vorhaben nach 23 Abs 1 lit 3 a und b des Baugesetzes bei der Behörde Baugrundlagenbestimmungen gemäß 5 des Baugesetzes zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist unklar, inwieweit diese Verpflichtung bei der Umsetzung des Teilbebauungsplanes praktiziert wurde. 12. Unterstützen Sie unsere Haltung, dass Ausnahmen von geltenden Bebauungsplänen nicht dem Gemeindevorstand obliegen, sondern in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallen sollten? Nach der derzeitigen Rechtslage ( 35 des Raumplanungsgesetzes) obliegt es dem Gemeindevorstand, Ausnahmen vom geltenden Bebauungsplan zu genehmigen. Ob es zu einer Kompetenzverschiebung in Richtung Gemeindevertretung kommen soll, wird im Zuge der Änderungen des Raumplanungsgesetzes geprüft. Mit freundlichen Grüßen Mag. Karlheinz Rüdisser Landesrat

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