WICHTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN

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1 Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 WICHTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN Eine Übersichtstabelle mit den Verordnungen und den SR-Nummern befindet sich auf S Bereich landwirtschaftliche Produktion und Marktordnungen 1.1 Direktzahlungsverordnung In der Direktzahlungsverordnung sind die verschiedenen Direktzahlungsarten und die allgemeinen Bedingungen für den Bezug von Direktzahlungen beschrieben. Auch die Höhe der Beiträge sowie die Begrenzungen und Abstufungen finden sich in dieser Verordnung. Ein Überblick über die Direktzahlungen in der Landwirtschaft kann heruntergeladen werden unter: > Instrumente > Direktzahlungen. Von direkter Bedeutung in der Geflügelhaltung sind die beiden Tierwohlbeiträge: Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) Mit diesen Tierwohlbeiträgen fördert der Bund die tierfreundliche Haltung bzw. die Auslaufhaltung der Nutztiere, indem er die Tierhalter für den Mehraufwand entschädigt. Die detaillierten Haltungsanforderungen (beim Geflügel u.a. Aussenklimabereich für BTS und RAUS sowie Zugang zu einer Weide für RAUS) sind in der Direktzahlungsverordnung (Produktionssystembeiträge) geregelt. Tabelle 1: Grossvieheinheiten (GVE) 1), Standardarbeitskräfte (SAK) 1), 2) sowie BTS- und RAUS- Beiträge für die verschiedenen Tierkategorien beim Geflügel (Stand 2017) Tierkategorie: 1 Tier =... GVE 1 GVE =... Tiere 1 SAK =...Tiere 2) BTS-Beiträge/GVE 3) RAUS-Beiträge/GVE 3) Legehennen 0, '704 Fr Fr Zuchthennen und -hähne 0, '704 Fr Fr Junghennen, -hähne und (Lege-)Küken 0, '259 Fr Fr Mastpoulets 4) 0, '259 Fr Fr Truten jeden Alters 5) 0,015 66,7 2'470 Fr Fr ) Gemäss Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung. 2) Für die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen gilt ein minimales Arbeitsaufkommen von 0,2 Standardarbeitskräften (SAK); für den Bezug von Investitionskrediten (siehe 1.3) liegt die Limite bei 1 SAK. Pro 1 GVE Geflügel ist mit 0,027 Standardarbeitskräften zu rechnen. 3) BTS- und RAUS-Beiträge können kumuliert werden. Auf einem Betrieb müssen alle Tiere einer Tierkategorie die BTS- oder RAUS-Anforderungen erfüllen (jede Zeile in der Tabelle entspricht einer separaten Kategorie). Pro Beitragsart muss mindestens 1 GVE angemeldet sein, wobei die Summe verschiedener Tierkategorien möglich ist. 4) Zur Berechnung des Durchschnittsbestandes (BTS-/RAUS-Beiträge) sowie des Nährstoffanfalls in der Pouletmast muss die Excel-Tabelle des BLW herangezogen werden (Download unter > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Rechtliche Grundlagen: Excel- Datei «IMPEX»). 5) Bei getrennter Aufzucht entspricht 1 GVE 200 Aufzucht-Truten (ca. bis 6 Wo.) oder 35,7 Ausmasttruten. Eine Tabelle zur Berechnung des Durchschnittsbestandes kann heruntergeladen werden unter: > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Tierwohlbeiträge (BTS/RAUS): Excel-Datei «Berechnung des durchschnittlichen Tierbestandes (z.b. für Truten, Schweine)» Mai 2017 Seite 1 (von 10)

2 1.2 Höchstbestandesverordnung Für Betriebe mit Schweinen, Geflügel und Kälbermast, die den ökologischen Leistungsausweis nicht ohne Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen können, sind Höchstgrenzen für den Tierbestand je Betrieb festgelegt (Strukturlenkung in der Fleisch- und Eierproduktion; keine "Tierfabriken"). Betriebe mit genügend eigener landwirtschaftlicher Fläche für die Hofdüngerverwertung müssen ein Gesuch einreichen, wenn sie eine grössere Tierzahl halten wollen der Tierbestand ist dann durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzfläche limitiert. Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100% nicht überschreiten. Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gelten die Höchstbestände einzeln für jeden beteiligten Betrieb. Es gelten folgende Höchstbestände: Schweine: 250 Zuchtsauen * 1'500 Remonten * 1'500 Mastschweine * * Details siehe Höchstbestandesverordnung 300 Mastkälber Geflügel: 18'000 Legehennen (ab 18 Wochen) (Aufzuchthennen sind der Verordnung nicht unterstellt) 18'000 Mastpoulets ab 43. Masttag 21'000 Mastpoulets 36. bis 42. Masttag 24'000 Mastpoulets 29. bis 35. Masttag 27'000 Mastpoulets bis 28. Masttag 9'000 Vormast-Truten bis 42. Masttag 4'500 Ausmast-Truten ab 43.Masttag Bei Poulets und Truten zählt der Einstalltag und der Ausstalltag als Masttag 1.3 Strukturverbesserungsverordnung; Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Bund und Kantone können für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, so auch für Geflügelställe, Investitionskredite gewähren. Diese zinslosen Darlehen werden für eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren gewährt und nach pauschalen Ansätzen festgelegt. Gesuche sind beim Kanton einzureichen. Die maximalen Investitionskredite betragen Fr. 4'800.- pro 100 Legehennenplätze beziehungsweise Fr. 5'700.- je 250 Aufzucht- oder Mastplätze (Stand 2017; beide Angaben inkl. Zuschlag für BTS- Haltung, d.h. mit Aussenklimabereich). Allerdings werden diese Kredite nur für jenen Teil des Tierbestandes gewährt, dessen Hofdünger auf langfristig gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche des Betriebes verwertet werden kann. 1.4 Eierverordnung Die Eierverordnung regelt die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten. Diese ist mengenmässig nicht beschränkt. Die Zollkontingente stellen jedoch jene Menge dar, die zum tiefen Kontingents-Zollansatz (ca. 3 Rp. je Ei) importiert werden können. Ausserhalb dieser Menge können die Einfuhren mit hohen Schutzzöllen (Ausserkontingents-Zollansatz) belastet werden. Die Zollkontingentsanteile der Schaleneier (Konsum- und Verarbeitungseier)* werden in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt ("Windhundverfahren"), d.h. es kann so lange zum tiefen Zollansatz importiert werden, bis das Zollkontingent ausgeschöpft ist. Die beiden Zollkontingente "Eiprodukte getrocknet" und "Eiprodukte andere" werden nicht bewirtschaftet, d.h. es kann auch ausserhalb der Kontingentsmenge zu einem tiefen Zollansatz importiert werden. * Aufteilung des Zollkontingentes "Vogeleier in der Schale": Teilzollkontingent "Konsumeier" (Kontingent: 16'428 Tonnen brutto = ca. 260 Mio. Stk.) Teilzollkontingent "Verarbeitungseier" (Kontingent: Tonnen brutto = ca. 274 Mio. Stk.) Seite 2 (von 10)

3 In der Eierverordnung ist auch die Stempelungspflicht für Eier geregelt: Inlandeier müssen vor dem Inverkehrbringen, Importeier vor der Einfuhr einzeln mit dem Namen des Herkunftslandes bzw. einer verständlichen Abkürzung gestempelt werden (z.b. "CH"; in mind. 2 mm hohen Buchstaben). Ausgenommen von der Stempelung sind Eier, welche direkt vom Produzenten an den Endverbraucher verkauft werden (nicht als Endverbraucher gelten Restaurants, Kantinen, Heime, Bäckereien usw.) sowie vollständig gefärbte Eier und Bruteier. Gemäss Eierverordnung kann sich der Bund an Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalem Überangebot von Schweizer Konsumeiern beteiligen (i.d.r. 9 Rp. pro aufgeschlagenes Ei bzw. 5 Rp. pro verbilligtes Ei). Diese Aufschlags- und Verbilligungsaktionen werden von der Branche beantragt und vom Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen der bewilligten Kredite genehmigt. 1.5 Schlachtviehverordnung Diese Marktordnung regelt in erster Linie die Einfuhr von Fleisch sowie die Verteilung der Zollkontingente. Grundsätzlich gilt keine mengenmässige Importbegrenzung. Die Zollkontingente stellen jedoch jene Menge dar, die zu den tiefen Kontingents-Zollansätzen importiert werden können (42'200 t Geflügelfleisch pro Jahr; ca. 30 Rp. Zoll je kg). Ausserhalb dieser Menge können die Einfuhren mit hohen Schutzzöllen (Ausserkontingents-Zollansatz) belastet werden. Geflügelfleisch gehört zum Zollkontingent "weisses Fleisch". Geflügelfleisch-Importe werden im Rahmen der Zollkontingente seit 2007 vollständig versteigert. Die zur Einfuhr bzw. zur Versteigerung freigegebenen Importmengen werden quartalsweise festgelegt. Der Versteigerungspreis betrug in den letzten Jahren durchschnittlich rund Fr. 2.- pro kg importiertes Geflügelfleisch ein Betrag, den der Importeur zusätzlich zum Zoll an den Bund abgeben muss. 1.6 Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung Im Rahmen dieser Verordnung kann der Bund Werbe- und Absatzförderungsmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte finanziell unterstützen (zu maximal der Hälfte der Kosten). Von diesen Mitteln profitieren unter anderem der GalloSuisse (für die Marketing-Kommunikation "Schweizer Ei") und die Proviande (für die Marketing-Kommunikation "Schweizer Fleisch"). 1.7 Verordnung über Branchen- und Produzentenorganisationen Diese Verordnung bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass repräsentative Branchen- oder Produzentenorganisationen bei den Produzenten Beiträge für Selbsthilfemassnahmen (z.b. für Qualitätssicherung, Werbung und Absatzförderung) einziehen können auch bei Nicht-Mitgliedern. Ein Beispiel dafür ist der Marketing-Beitrag von 30 Rp. pro verkaufte Junghenne, der vom GalloSuisse für die Marketing-Kommunikation "Schweizer Ei" eingesetzt wird. 1.8 Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung Diese Verordnung verlangt, dass importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer in der Schweiz verbotenen Produktionsmethode produziert wurden, entsprechend deklariert sein müssen. Zu diesen Methoden zählen beim Fleisch die Mast mit Hormonen und Antibiotika sowie bei den Eiern die Käfighaltung der Legehennen. 1.9 Bio-Verordnung Die Bio-Verordnung regelt die Grundanforderungen an die landwirtschaftliche Produktion nach Bio- Richtlinien sowie an die Kennzeichnung der Bio-Erzeugnisse und Lebensmittel Geflügelkennzeichnungsverordnung Die Geflügelkennzeichnungsverordnung regelt im Rahmen der Gleichwertigkeit mit den EU- Bestimmungen die Deklaration von Geflügelfleisch (jedoch nicht von Eiern) aus "Extensiver Bodenhaltung", "Besonders tierfreundlicher Haltung", "Auslaufhaltung", "Freilandhaltung" und "uneingeschränkter Freilandhaltung" und gibt Minimalanforderungen bezüglich der Haltung vor. Seite 3 (von 10)

4 2. Bereich Tierschutz und Tierseuchen 2.1 Tierschutzgesetz, Tierschutzverordnung Das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung regeln die minimalen Anforderungen und Vorschriften im Umgang mit Tieren und bei deren Haltung. (Achtung: Die Anforderungen an die "Besonders tierfreundliche Stallhaltung" (BTS) und den "Regelmässigen Auslauf ins Freie" (RAUS) sind nicht in der Tierschutzverordnung, sondern in der Direktzahlungsverordnung geregelt). Die Tierschutzverordnung untersagt in der Schweiz seit dem faktisch die Haltung von Legehennen in konventionellen Batteriekäfigen. Zudem sind serienmässig hergestellte Haltungssysteme einer Bewilligungspflicht unterstellt. Im Rahmen dieser Bewilligungspraxis werden in der Schweiz für Geflügel keine ausgestalteten Käfige (wie in der EU) zugelassen. Für die Geflügelhaltung sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Regelungen in der Tierschutzverordnung von Bedeutung: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung (Art. 15): Schnabeltouchieren, Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken für die Zucht. Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel (Art. 20): Coupieren der Schnäbel, Kopfanhänge und Flügel; Einsatz von Brillen; Wasserentzug zur Mauserauslösung; Stopfen; Rupfen am lebenden Tier. Anforderungen an die Tierhalter in Bezug auf die Ausbildung (Art. 31). Anforderungen an die Beleuchtung in Ställen (Art. 33 und 67): Vorhandensein von Tageslicht; maximale Verlängerung der Lichtphase auf 16 Stunden pro Tag; nur eine Dunkelphase pro 24 Stunden, minimal 5 Lux Helligkeit. Mindestanforderungen an Stalleinrichtungen bzw. Mindestabmessungen (Art. 66 sowie Anhang 1, Tabelle 9). Bewilligungspflicht für serienmässig hergestellte Haltungssysteme (Art. 81). Betäubungspflicht beim Töten und vor dem Entbluten sowie zulässige Betäubungsmethoden (Art. 178 und 184). Töten von Küken (Art. 183). Mindestraumbedarf beim Transport von Geflügel (Anhang 4, Tabelle 3); Ausnahme von der maximalen Fahrzeit bei Tiertransporten für Küken (Art. 162). 2.2 Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten Diese Verordnung regelt im Detail den Umgang mit Tieren in Schlachthöfen sowie die korrekte Betäubung und das korrekte Entbluten der Tiere. Für das Geflügel sind insbesondere der Artikel 14 (Aufhängen von Geflügel), die Anhänge 2 und 3 (Anforderungen an die Elektrobetäubung) und der Anhang 5 (Kopfschlagbetäubung) von Bedeutung. 2.3 Tierseuchengesetz, Tierseuchenverordnung Das Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung regeln die Bekämpfungs- und Sicherheitsmassnahmen im Falle von Tierseuchen und Zoonosen (= vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten). Beim Geflügel sind folgende Tierseuchen aufgeführt (mit Bezug auf Artikel in der Tierseuchenverordnung): hochansteckende Seuchen: Geflügelpest ("Vogelgrippe", Aviäre Influenza; Art. 122) Newcastle-Krankheit (Art. 123) zu bekämpfende Seuchen: Chlamydose der Vögel (Art ) Salmonella-Infektionen des Geflügels, inkl. obligatorischer Probenahme (Art ) Infektiöse Laryngotracheitis (ILT) der Hühner (Art ) zu überwachende Seuchen bzw. Zoonosen: Campylobacteriose (Art. 291) Seite 4 (von 10)

5 2.4 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Diese Verordnung regelt die Verwertung tierischer Nebenprodukte wie z.b. Schlachtnebenprodukte, so dass sie die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht gefährden. Die tierischen Nebenprodukte werden in 3 Risikokategorien eingeteilt (gemäss Art. 5-7 sowie Art ): Kategorie 1: Entsorgung durch Verbrennung Kategorie 2: zusätzlich Entsorgung in Biogas- oder Kompostieranlagen möglich Kategorie 3: zusätzlich Verwendung in der Tierfütterung (grundsätzlich) möglich In den Artikeln ist geregelt, welche Produkte an Nutztiere verfüttert werden dürfen. Grundsätzlich dürfen gegenwärtig jedoch keine tierischen Eiweisse an Nutztiere verfüttert werden (Tiermehlverbot wegen BSE-Risiko), wobei jedoch gewisse Ausnahmen gelten (z.b. Verfütterung von Fischmehl an Geflügel unter bestimmten Auflagen). 2.5 Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten Diese Verordnungen hat zum Ziel, die Einschleppung von Tierseuchen bei der Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten zu verhindern. Importe aus der EU sind im Rahmen des bilateralen Veterinärabkommens ohne seuchenpolizeiliche Bewilligung des BLV möglich. Die Tiere müssen beim Grenzübertritt von den entsprechenden Zeugnissen begleitet sein und im TRACES-System (Tierverkehrs-Datenbank der EU) erfasst werden. Es darf nur Geflügel in die Schweiz importiert werden, das nicht gegen die Newcastle-Krankheit (ND) geimpft wurde und das unter anderem frei von Salmonellen ist. Geflügelimporte sind zudem vor der Einfuhr den kantonalen Veterinärämtern zu melden. In der Schweiz unterstehen die aus der EU importierten Lege- und Zuchttiere nach der Einfuhr der "Amtstierärztlichen Überwachung" (ATÜ). Bruteier und Mastgeflügel sind davon ausgenommen. Tiere aus Drittländern (ausserhalb der EU) unterstehen nach der Einfuhr einer Quarantäne. Details zum Import von Geflügel (inkl. Eintagsküken und Bruteier) sind ersichtlich auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: > Import und Export > Importe aus der EU [bzw. Drittländern] > Lebende Tiere > Geflügel. 3. Bereich Lebensmittelsicherheit Eine Vielzahl unterschiedlicher Verordnungen stellt auf verschiedenen Stufen die Sicherheit der produzierten Lebensmittel sicher nach dem Prinzip "from the stable to the table", d.h. vom Stall bis auf den Teller. Sie betreffen die Fütterung und die veterinärmedizinische Behandlung der Tiere, die Hygiene bei der landwirtschaftlichen Produktion, die Schlachtung, die Verarbeitung, die Handhabung und die Vermarktung der Nahrungsmittel. 3.1 Verordnungen betreffend Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln Verordnung über die Primärproduktion (VPrP), Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion (VhyPrP) Diese beiden Verordnungen regeln die minimalen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beim landwirtschaftlichen Produzenten: Verpflichtung der Betriebe zur Lebensmittelsicherheit und Hygiene (VPrP, Art. 4) Rückverfolgbarkeit (VPrP, Art. 5, VhyPrP, Art. 6) Meldepflicht bei Gesundheitsgefährdung (VPrP, Art. 6) Anforderungen an die tierische Produktion (VhyPrP, Art. 2; Eierproduktion: Art. 4) Seite 5 (von 10)

6 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Diese Verordnung bildet die gesetzliche Grundlage für weitere Verordnungen (siehe unten) und regelt die folgenden allgemeinen Bereiche: Meldepflicht für Betriebe, die Lebensmittel herstellen und abgeben (Art. 20) Bewilligung für Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen und abgeben (Art. 21) Selbstkontrolle (4. Kap., Art ): Gute Verfahrenspraxis (Gute Hygienepraxis und gute Herstellungspraxis) HACCP-System, Rückverfolgbarkeit, Probenahme, Rückruf und Rücknahme Dokumentation Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft Diese Verordnung enthält die Definitionen und Mindestanforderungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft wie Fleisch, Milch und Milchprodukte sowie Eier und Eiprodukte. Sie regelt zudem die produktespezifischen Deklarationen, die über die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (siehe unten) hinausgehen. Fleisch: 3. Kapitel (Art. 4 10): z.b. Sachbezeichnung und übrige Kennzeichnungen wie z.b. beim Geflügelfleisch: a) ein Hinweis zum hygienischen Umgang mit rohem Geflügelfleisch im Haushalt, b) ein Hinweis, dass es vor dem Genuss vollständig durcherhitzt werden muss. Eier und Eiprodukte: 13. Kapitel (Art ): Definitionen und Anforderungen für Eier und Eiprodukte sowie von Eiern mit Mängeln zusätzliche Kennzeichnung von Eiern (z.b. Eigewicht) maximales Mindesthaltbarkeitsdatum von 28 Tagen nach dem Legetag Lebensmittelinformationsverordnung Diese Verordnung enthält insbesondere die allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung und Datierung von Lebensmitteln (Art. 3 und folgende). Die produktespezifischen Vorgaben befinden sich in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (siehe oben). Hygieneverordnung Diese Verordnung enthält die allgemeinen Vorgaben zur Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln, definiert Temperaturverfahren, definiert produktspezifische Anforderungen einzelner Lebensmittel und regelt die mikrobiologische Untersuchungen: Allgemeine Hygienevorschriften bzgl. Räume, Einrichtungen, Personal ( Kapitel) Kühlung, Tiefgefrieren, Hitzebehandlung wie z.b. Pasteurisation (4. Kap.) Besondere Bestimmungen für Fleisch (5: Kap., Abschnitt 1): Anforderungen an Betriebe, Höchsttemperaturen für Fleisch Besondere Bestimmungen für Eier und Eiprodukte (5: Kap., Abschnitt 9): Anforderungen an Lagerung und Verkaufsfrist (21 Tage nach Legetag) von Eiern sowie Anforderungen an die Eierverarbeitungsbetriebe und die Eiprodukteherstellung Bestimmungen zur Probenahme und die mikrobiologische Untersuchung: mikrobiologische Kriterien: 7. Kapitel und Anhänge Verschiedene Verordnungen zu Rückständen und Verunreinigungen Anforderungen zur Vermarktung von Eiern siehe auch Faktenblatt FB 1.2a Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (= unerwünschte Stoffe, die durch Verunreinigungen, als Rückstände oder über die Umwelt im Lebensmittel gelangen) Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (z.b. Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der mikrobiologischen Sicherheit von Lebensmitteln, wie z.b. Behandlung von Schlachtkörpern) Seite 6 (von 10)

7 Zusatzstoffverordnung Diese Verordnung enthält die in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungs- und Antioxidationsmittel, Süssstoffe und übrige Zusatzstoffe (wie z.b. E330 = Zitronensäure). Zusatzstoffe sind zum Teil in Eiprodukten von Bedeutung. 3.2 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle, Verordnung über die Hygiene beim Schlachten Diese Verordnungen regeln die Anforderungen an die Schlachttiere, an die Schlachtanlagen, den Schlachtprozess und die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Bei den Schlachtanlagen wird unterschieden zwischen Grossanlagen (beim Geflügel über kg Fleisch pro Jahr) und Anlagen mit geringer Kapazität (1 000 bis kg Fleisch pro Jahr). Für Anlagen mit geringer Kapazität können gewisse Erleichterungen gelten. Hausgeflügel muss grundsätzlich in bewilligten Anlagen geschlachtet werden. Ausgenommen sind Schlachtungen zum Eigengebrauch sowie gelegentliche Schlachtungen in geringer Anzahl (z.b. Suppenhennen, Poulets-Direktvermarktung). Als gelegentliche Schlachtungen gilt die Schlachtung von maximal 10 Tieren pro Woche und die Erzeugung von maximal kg Fleisch pro Jahr. Für den Produzenten von direkter Bedeutung sind die «Informationen zur Lebensmittelkette»*, die mit dem zur Schlachtung bestimmten Tierbestand mitzuliefern sind. Diese enthalten Angaben zur Identifikation des Bestandes sowie zur Lebensmittelsicherheit (z.b. Gesundheitszustand der Tiere und allfällige Medikamentbehandlungen). * «Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel»: Download unter > Lebensmittel und Ernährung > Lebensmittelsicherheit > Verantwortlichkeiten > Schlachtbetriebe (> Im Detail). 3.3 Futtermittel-Verordnung, Futtermittelbuch-Verordnung Die Futtermittel-Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. Die Futtermittel sowie die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, müssen für Mensch und Tier unbedenklich sein. Die Herstellung von Futtermitteln unterliegt strengen Anforderungen sowie der Selbstkontrolle (analog Lebensmittelverordnung). Das gilt grundsätzlich auch für Selbstmischer. Gewerbliche Futtermittelhersteller benötigen in der Regel eine Zulassung der Behörden. Die Futtermittelbuch-Verordnung definiert, welche Futtermittel für die Fütterung von Nutztieren zugelassen sind bzw. welche Futtermittel eingeschränkt oder nicht eingesetzt verwendet werden dürfen. Sie legt auch die bewilligten Zusatzstoffe* und deren Höchstkonzentrationen und Absetzfristen fest. (Antimikrobielle Leistungsförderer [AML] sind als Futterzusatzstoffe seit verboten). Geregelt ist auch die Kennzeichnung von Futtermitteln. * Unter > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen können die Listen der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe (z.b. Anhang 2, 5. Kategorie: Kokzidiostatika und Histomonostatika) heruntergeladen werden. 3.4 Tierarzneimittelverordnung Die Tierarzneimittelverordnung (TAMV) basiert auf dem Heilmittelgesetz und regelt den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln (inkl. Impfstoffen), insbesondere zur Wahrung der Lebensmittelsicherheit (Gefahr von Rückständen in Lebensmitteln). Sie gibt vor, welche Arzneimittel für den Einsatz bei Nutz- und Heimtieren zugelassen bzw. verboten sind. Tierärzte dürfen Tierarzneimittel nur abgeben bzw. verschreiben, wenn sie den Gesundheitszustand der zu behandelnden Tiere persönlich beurteilt haben. Tierärzte können jedoch mit dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung abschliessen, die regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln beinhaltet (TAM-Vereinbarung*). Die Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln über die hofeigene Fütterungs- oder Tränkeanlage (ausser für Trinkwasser-Impfungen) benötigt einen Vertrag mit einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt (FTVT; i.d.r. Bestandestierarzt, mit dem auch die TAM-Vereinbarung besteht). Dazu gehört auch eine schriftliche Dokumentation zum korrekten Gebrauch der hofeigenen technischen Anlagen. Seite 7 (von 10)

8 Alle Einsätze von Tierarzneimitteln im Tierbestand müssen mit den notwendigen Angaben in einem Behandlungsjournal*. aufgezeichnet werden. Über die auf dem Betrieb gelagerten Tierarzneimittel ist eine Inventarliste* zu führen. Sowohl das Behandlungsjournal wie auch die Inventarliste sind 3 Jahre aufzubewahren. * Details sowie Vorlagen für die mit (*) markierten Dokumente können heruntergeladen werden unter: > Tiere > Tierarzneimittel > Fachgerechter Umgang mit Tierarzneimitteln / > Verschreibung, Abgabe und Anwendung / > Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht. 4. Bereich Raumplanung sowie Umwelt- und Gewässerschutz 4.1 Raumplanungsgesetz, Raumplanungsverordnung Das Raumplanungsgesetz regelt, wo und unter welchen Voraussetzungen Bauten errichtet werden dürfen. Gemäss Art. 16a sind Bauten in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie: für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung nötig sind, einer inneren Aufstockung des Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs dienen, über eine innere Aufstockung hinausgehen, aber in einem vom Kanton dafür freigegebenen Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden. Die Geflügelhaltung gilt in den allermeisten Fällen als "bodenunabhängige" Produktion. Die Errichtung von Geflügelställen ist dann entweder in speziell dafür ausgeschiedenen "Intensiv-Landwirtschaftszonen" möglich oder aber falls genügend landwirtschaftliche Fläche vorhanden ist als "innere Aufstockung" in der allgemeinen Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 36 der Raumplanungsverordnung muss für eine "innere Aufstockung": rechnerisch mindestens 70 % des für den gesamten Tierbestand des Betriebes benötigten Futters (Trockensubstanz) auf der selbst bewirtschafteten Fläche produziert werden, beziehungsweise mind. 50 % des Futters, wenn gleichzeitig der Deckungsbeitrag (DB) der bodenunabhängigen Produktion nicht mehr als die Hälfte des Gesamt-DB des Betriebes ausmacht. Die Trockensubstanzmengen (Futterproduktion und Futterbedarf) werden nach Normansätzen gerechnet. Wo die landwirtschaftliche Fläche eines einzelnen Betriebes nach dem Trockensubstanz-Kriterium zu gering ist, kann die Geflügelhaltung auch als Betriebszweiggemeinschaft zweier Betriebe geführt werden (es kann dann die Fläche beider Betriebe angerechnet werden). Tabelle 2: Beispiele für den Flächenbedarf (unter der vereinfachten Annahme von 50% Grünland und 50% Ackerland der selbst bewirtschafteten Fläche): Legehennen Junghennen Mastpoulets TS-Normbedarf je Tierplatz und Jahr 37 kg 11 kg 24 kg Total TS-Normbedarf des Bestandes pro Jahr 444 t 132 t 288 t Flächenbedarf bei 70% des TS-Bedarfes 28 ha 8,4 ha 18 ha Flächenbedarf bei 50% des TS-Bedarfes 20 ha 6 ha 13 ha Download Excel-Tabelle zur Berechnung der TS-Bilanzen unter: > KOLAS / COSAC Seite 8 (von 10)

9 4.2 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Neuerrichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen muss unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umweltverträglichkeit geprüft werden. Berücksichtigt werden insbesondere die Aspekte des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes sowie der Luftreinhaltung und der Lärmemissionen. Neu- oder Umbauten von Geflügelställen müssen einer Prüfung unterzogen werden, wenn damit der gesamte Tierbestand des Betriebes (alle Tierkategorien zusammen) 125 GVE übersteigt. Das entspricht z.b. 12'500 Legehennen oder 31'250 Aufzuchthennen, falls auf dem Betrieb keine weiteren Tierkategorien mehr vorhanden sind; Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE- Faktor. 4.3 Luftreinhalteverordnung In der Landwirtschaft ist die Luftreinhalteverordnung im Zusammenhang mit Geruchsemissionen von Tierhaltungsbetrieben von Bedeutung. Tierhaltungen müssen je nach Tiergattung und Bestandesgrösse bestimmte Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Die Vorgaben dazu sind im Dokument «Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen» (FAT-Bericht 476) festgehalten. Ebenfalls von Bedeutung ist die Luftreinhalteverordnung im Zusammenhang mit der Reduktion von Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft. Die diesbezüglichen baulichen Anforderungen werden in den folgenden beiden Dokumenten präzisiert: "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft" (Publikation des BAFU) sowie "Empfehlungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsminderungsmassnahmen im Bereich der Vorsorge" (Publikation des SBV). Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes müssen Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsminderung für einen Betrieb wirtschaftlich tragbar sein. 4.4 Gewässerschutzgesetz, Gewässerschutzverordnung Im Bereich der Landwirtschaft fordert die Gewässerschutzgesetzgebung eine ausgeglichene Düngerbilanz auf Betrieben mit Nutztierhaltung. Dementsprechend muss für die Verwertung des Hofdüngers eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stehen. Wo der Tierbesatz pro Hektare eigene oder gepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche zu hoch ist, muss Hofdünger über das Internetprogramm HODUFLU an andere Betriebe abgegeben werden. In der Regel muss mindestens die Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf der selbst bewirtschafteten Fläche ausgebracht werden, wenn Hofdünger auf betriebsfremden Flächen ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches ausgebracht werden müssen. Für die Geflügelhaltung gilt hier insofern eine Ausnahme, als Geflügelmist vollständig an andere Betriebe absetzbar ist. Unter der Annahme einer Düngerverwertung von maximal 2,5 Grossvieheinheiten je Hektare 1) ergeben sich im Sinne eines groben Anhaltspunktes folgende für die Düngerverwertung notwendigen Flächen: Beispiel 12'000 Legehennen (= 120 Grossvieheinheiten): 48 Hektaren Fläche Beispiel 12'000 Junghennen (= 48 Grossvieheinheiten): 19 Hektaren Fläche Beispiel 12'000 Poulets (= 48 Grossvieheinheiten): 19 Hektaren Fläche Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gemäss Direktzahlungsverordnung sind jedoch die detaillierten Nährstoffbilanzen (Suisse-Bilanz) für Stickstoff, Phosphor, Kali und Magnesium massgebend. Die entsprechenden Normwerte für den Nährstoffanfall der einzelnen Nutztierkategorien sind auch in der Anleitung zur Suisse-Bilanz 2) ersichtlich. Geflügelmist zeichnet sich insbesondere durch einen vergleichsweise hohen Phosphorgehalt aus. 1) Das Gewässerschutzgesetz erlaubt maximal 3 GVE je Hektare, dieser Grenzwert kann von den Kantonen aber herabgesetzt werden, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. 2) Siehe unter: > Instrumente Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz (Rechtliche Grundlagen) Seite 9 (von 10)

10 Bezeichnung und SR-Nr. der Gesetze und Verordnungen Gesetzestexte auffindbar unter > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung Kurzbezeichnung (Abkürzung) (V = Verordnung) SR-Nr. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) Direktzahlungsverordnung (DZV) Strukturverbesserungsverordnung (SVV) V über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) Eierverordnung (EiV) Schlachtviehverordnung (SV) Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung (LAfV) V. über Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO) Bio-Verordnung / V des WBF über die biologische Landwirtschaft /.181 Geflügelkennzeichnungsverordnung (GKZV) Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV) Höchstbestandesverordnung (HBV) Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV) Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) Tierseuchengesetz (TSG) Tierseuchenverordnung (TSV) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) V über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten (EDAV) / 11 V über die Primärproduktion (VPrP) V über die Hygiene bei der Primärproduktion (VhyPrP) Lebensmittelgesetz (LMG) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-Verordnung (LGV) Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) V betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) Hygieneverordnung (HyV) V über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH) V über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) V über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK) V über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (VtVtH) Zusatzstoffverordnung (ZuV) Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) Futtermittel-Verordnung (FMV) Futtermittelbuch- Verordnung (FMBV) Tierarzneimittelverordnung (TAMV) Raumplanungsgesetz (RPG) 700 Raumplanungsverordnung (RPV) Umweltschutzgesetz (UGS) V über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Gewässerschutzgesetz (GSchG) Gewässerschutzverordnung (GSchV) Seite 10 (von 10) Mai 2017

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