NIV News aus erster Hand
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- Sylvia Bauer
- vor 6 Jahren
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1 NIV 2018 NIV News aus erster Hand Markus Wey, Zentralpräsident VSEK 1
2 Inhalte - Agenda 18:00h Teil 1 01 Ausgangslage 02 Welches sind die Highlight der neunen NIV? 03 - NIV Grundlagen 04 NIV im Detail / was ist neu? ca. 19:15 Pause 05 Wie geht es weiter? 06 Fazit / Ausblick 19:45h Teil 2 (bis ca. 20:45h)
3 Was sind die Erwartungen an die NIV? markus wey
4 Die Gesetzespyramide markus wey / peter bryner
5 Die neue NIV Zukunft und Perspektiven für die Kontrolltätigkeit Risiken und Chancen aus Sicht des VSEK 5
6 Um was geht es bei der NIV-Revision? Es geht dabei einerseits um Fragen, die sich aus dem Vollzug (u.a. Verwaltungsstrafverfahren, Administration) der Verordnung ergeben, andererseits um Themen, welche aus Kreisen der Wirtschaft (Installation von besonderen Anlagen, z.b. Photovoltaik, Aufzüge, Haustechnik) oder aus dem Parlament (Installationsarbeiten durch Ausländer) an das BFE herangetragen wurden. => es geht nicht darum, die NIV neu zu erfinden und alles neu zu «machen» sondern nur darum, die Verordnung wieder à jour zu bringen und auf allfällige Verhältnissen im täglichen Leben zu reagieren 6
7 Handlungsbedarf (VSEK) NIV wird grundsätzlich getragen Erste Prüfung in NIV erwähnen und protokollieren. Protokoll für Erstprüfung einführen Kontrollbewilligung für Private / Unternehmen (wo ist das Problem?) Kontrollbewilligungen wie von ESTI durchgeführt, werden begrüsst und von Branche geschätzt, es gibt fast keine Rückfragen mehr In Art. 31 festhalten, dass nicht installiert, wer kontrolliert und umgekehrt. (= kein Handlungsbedarf?) Kumulation Installations- und Kontrollbewilligung Periodische Kontrolle knapp ausserhalb der Garantiefrist (Regelungsbedarf? Ziel:?) Kontrolle bei Mieterwechsel 7
8 Handlungsbedarf (VSEK) Kontrolle bei Mieterwechsel Berufsbild Elektro-Sicherheitsberater besser vertreten und in der VO verstärken Am Kontrollturnus festhalten (= kein Handlungsbedarf?) Abnahmekontrolle Wohnungsbau einführen: Abnahmekontrolle sollten definiert werden Messprotokolle Sicherheitsnachweis: präzisieren (Problem? Ziel?) Isolationsmessung periodische Kontrollen: Nach 20 Jahren sollten Messungen durchgeführt werden (Problem? Ziel?) Stichprobenkontrollen durch Netzbetreiber besser definieren (gemäss Mitteilung ESTI?), Mitteilungen machen Überwachung Installationsanzeigen und Ausbildung Bei Photovoltaik-Anlagen generell Abnahmekontrolle durchführen Sicherheitsnachweise mit Ausnahmen 8
9 Erwartungen der Arbeitsgruppe Der VSEK erwartet folgende Ergebnisse: Schwarzarbeit verhindern oder mindestens erschweren Flexibilisierung der Kontrollperioden System beibehalten Fact-Sheets so weit wie möglich in die Verordnung aufnehmen Zeitplan einhalten Übergangaltes Recht neues Recht regeln Praxis bis zum Inkrafttreten regeln 9
10 Praxis
11 Was wollen wir? 11
12 Die neue NIV Zukunft und Perspektiven für die Kontrolltätigkeit Risiken und Chancen aus Sicht des VSEK 12
13 Aktuelles
14 Ausgereizt und überlastet
15 Die NIV
16 Die NIV 2018 NIV 20?? Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) Inkrafttreten: 1. Januar 2018 Verordnung vom 1. Januar 2002 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs- Installationsverordnung, NIV) Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs- Installationsverordnung, NIV) 16
17 Themen / Kapitel markus wey / peter bryner
18 Die Gesetzespyramide markus wey / peter bryner
19 Die Gesetzespyramide 3. Abschnitt: Technischer Inhalt des Sicherheitsnachweises für elektrische Installationen Art Der Sicherheitsnachweis muss neben den Angaben nach Artikel 37 Absatz 1 NIV alle technischen Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind. 2 Als notwendige Angaben gelten insbesondere: a. die Werte der Isolationsmessung und/oder der Spannungsfestigkeit; b. b. die Beschreibung und Beurteilung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane. 3 Bei der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen mit zwanzigjähriger Kontrollperiode sowie bei elektrischen Installationen, deren Isolationswiderstände dauernd durch geeignete Einrichtungen (z.b. Fehlerstromschutzschalter) überwacht werden, kann auf die Angabe der Werte nach Absatz 2 Buchstabe a verzichtet werden.1 markus wey / peter bryner
20 1 Allgemeine Bestimmungen markus wey / peter bryner
21 UVEK - N markus wey
22 1 Allgemeine Bestimmungen markus wey / peter bryner
23 1 Allgemeine Bestimmungen Betriebsinhaber (StV Art 3) Verantwortlicher Betreiber (Eigentümer, Pächter, Mieter usw.) einer elektrischen Anlage markus wey / peter bryner
24 1 Allgemeine Bestimmungen markus wey / peter bryner
25 Voraussetzungen für eine allgemeine Installationsbewilligung Der Ausbildungsstand der in der Bewilligung aufgeführten Personen muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen und deren Weiterbildung muss gewährleistet sein Die Weiterbildung ist gewährleistet, wenn sich die betreffende Person durchschnittlich 1 Tag/Jahr im Fachgebiet (z.b. Normen, Messtechnik) weiterbildet (Summe! / Bsp. 2Std Kurs, etc.) Im Bewilligungsgesuch muss die absolvierte Weiterbildung nachgewiesen werden; dies gilt auch für Personen, die neu in einer bereits bestehenden Bewilligung aufgeführt werden sollen markus wey
26 Der Weg zur Fachkundigkeit führt in der Regel wie bisher über den gewerblichen Weg (Meisterprüfung) Wer eine andere, in der Verordnung definierte (inländische) elektrotechnische Ausbildung abgeschlossen hat, muss drei Jahre Praxis im Installieren unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen und bei der QSK des VSEI eine Praxisprüfung bestehen; (bisher: 0, 3 oder 5 Jahre zusätzliche Praxis im Installieren unter fachkundiger Aufsicht und Praxisprüfung) markus wey
27 Voraussetzungen für eine allgemeine Installationsbewilligung Wer eine ausländische elektrotechnische Ausbildung abgeschlossen hat und fachkundig werden möchte, stellt beim ESTI das Gesuch um Anerkennung seiner Ausbildung mit derjenigen zum diplomierten Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten Das ESTI beurteilt Gesuche um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG (EU/EFTA-Staaten) respektive nach Art. 69a der Berufsbildungsverordnung (Drittstaaten) markus wey
28 Voraussetzungen für eine allgemeine Installationsbewilligung Beschäftigt ein Betrieb den fachkundigen Leiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis, so wird die allgemeine Installationsbewilligung nur erteilt, wenn dessen Beschäftigungsgrad mindestens 40 Prozent beträgt, seine Arbeitsbelastung dem Beschäftigungsgrad entspricht und er insgesamt nicht mehr als zwei Betriebe betreut Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ( ) eine Bewilligung erhalten haben und die neuen Anforderungen nicht erfüllen, müssen die Betriebsorganisation innerhalb von drei Jahren (bis zum ) anpassen markus wey
29 Betriebsorganisation Betriebe müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens eine fachkundige Person vollzeitlich beschäftigen (wie bisher) Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Personen in der Installation, so kann er einem vollzeitbeschäftigten fachkundigen Leiter höchstens drei vollzeitbeschäftigte kontrollberechtigte Personen unterstellen, die ihrerseits zusätzlich höchsten je 10 Personen beaufsichtigen dürfen; es gilt: x10 (50) markus wey
30 Betriebsorganisation x10 oder x10 sind ebenfalls möglich Voraussetzung ist aber, dass der oder die fachkundigen Leiter und der oder die Kontrollberechtigten vollzeitlich beschäftigt sind Kontrollberechtigte Personen, die ihrerseits höchstens 10 Personen beaufsichtigen, werden ebenfalls in der allgemeinen Installationsbewilligung aufgeführt und haben demzufolge auch die Pflicht zur Weiterbildung markus wey
31 Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst Im Grundsatz gilt die gleiche Regelung wie bisher: Übertragung von Installationsarbeiten an Betriebsangehörige mit Abschluss Elektroinstallateur EFZ oder Montage-Elektriker EFZ oder einem gleichwertigen Abschluss Neu dürfen Montage-Elektriker EFZ eine Installation in Betrieb nehmen, soweit sie dafür ausgebildet sind; der Montage-Elektriker EFZ wird dadurch aber nicht zum Elektroinstallateur EFZ markus wey
32 Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst Montage-Elektriker EFZ oder Personen mit einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, dürfen elektrische Installationen nur in Betrieb nehmen, wenn sie 1 Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom VSEI definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt, eine Erstprüfung durchzuführen; die Umsetzung liegt in der Eigenverantwortung des Betriebs markus wey
33 Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst Zur Erinnerung: Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das ESTI Personen mit einer ausländischen elektrotechnischen Ausbildung, die nicht über eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des ESTI mit der entsprechenden schweizerischen Ausbildung verfügen, gelten als Hilfskraft markus wey
34 Beizug von anderen Betrieben und Einzelpersonen Betriebe mit einer allgemeinen Installationsbewilligung können für die Ausführung von Installationsarbeiten andere Betriebe (Subunternehmer / Unterakkordanten) beiziehen, wenn diese ebenfalls Inhaber einer solchen Bewilligung sind; diese Anforderung gilt ab dem ohne Übergangsfrist Einzelpersonen müssen in die Betriebsorganisation des beiziehenden Betriebs integriert sein markus wey
35 Arbeiten ohne Bewilligungspflicht Arbeiten ohne Bewilligungspflicht Im Sinne einer Klarstellung wird festgehalten, dass die folgenden Installationsarbeiten, die häufig von Unterakkordanten ausgeführt werden, nicht bzw. nicht mehr unter die Bewilligungspflicht nach NIV fallen: «Schlitzen und Spitzen» (= Maurerarbeiten); Verlegen von Leerrohren inklusive Montieren von Einlasskasten (exklusive Leiter- und Leitungseinzug); Montieren von Kabelkanälen (exklusive Montage der Leiter und Leitungen). markus wey
36 Beizug von anderen Betrieben und Einzelpersonen Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von beigezogenen Betrieben oder Einzelpersonen und die Durchführung der Schlusskontrolle verbleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb Die fachkundigen Personen und die kontrollberechtigten Personen des beiziehenden Betriebs müssen dafür sorgen, dass die Installationsarbeiten von beigezogenen Betrieben oder Einzelpersonen regelmässig kontrolliert werden markus wey
37 Eingeschränkte Installationsbewilligungen Bewilligungen für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen sowie für das Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen (Anschlussbewilligung) dürfen innerhalb eines Betriebs kumuliert werden, wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind Für die in einer eingeschränkten Installationsbewilligung aufgeführten Personen besteht die Pflicht zur Weiterbildung (Handhabung analog zur allgemeinen Installationsbewilligung) markus wey
38 Eingeschränkte Installationsbewilligungen Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (bisher: Bewilligung für innerbetriebliche Installationsarbeiten): Mit der Namensänderung wird zum Ausdruck gebracht, dass es um Arbeiten an Installationen geht, die vom Bewilligungsinhaber (Eigentümer oder Mieter) selber genutzt werden (kein Facility Management mit einer Betriebselektriker-Bewilligung) markus wey
39 Eingeschränkte Installationsbewilligungen Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen: Präzisierung beim sachlichen Geltungsbereich: Installationsarbeiten nach der Netztrennstelle bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkusund Schaustellerbetrieben (bisher: auf Baustellen alle Installationsarbeiten nach dem Hauptverteiler) markus wey
40 Eingeschränkte Installationsbewilligungen Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen: Erweiterung der nicht abschliessenden Aufzählung von Anlagen mit Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen sowie Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung markus wey
41 Eingeschränkte Installationsbewilligungen Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen: Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an Aufzugs-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom ESTI anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben; die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen; das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren markus wey
42 Eingeschränkte Installationsbewilligungen Anschlussbewilligung: Das ESTI wird das Reglement über die Prüfung für das Anschliessen elektrischer Erzeugnisse so anpassen, dass der Zugang zur Anschlussbewilligung für alle Berufe offensteht, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen werden, wenn eine Zusatzausbildung absolviert wurde Inhalt der Zusatzausbildung: 42 Lektionen in Elektrosicherheit bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte und eine Prüfung beim ESTI von 2 ¾ h Dauer markus wey
43 Eingeschränkte Installationsbewilligungen Anschlussbewilligung: Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an funktionsrelevanten, hinter einem Anlageschalter direkt an die Steuerung angeschlossenen Komponenten von Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimatechnik ausführen, wenn sie einen vom ESTI anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben; die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen; das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren markus wey
44 Installationsarbeiten ohne Bewilligung Da die bisherige Regelung zu Missbräuchen geführt hat, werden Laieninstallationen eingeschränkt auf das Installieren von einzelnen Steckdosen und Schaltern in bestehenden Installationen in selbstbewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucherüberstromunterbrechern an einphasigen Endstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen für maximal 30 ma Nennauslösestrom Die Umsetzung dieser Vorschrift wirft zugegebenermassen einige Fragen auf markus wey
45 Ausführung von Installationsarbeiten; Meldepflicht Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen sämtliche Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation mit Energie versorgt wird, melden Keine Meldung muss erstattet werden, wenn die Installationsarbeiten weniger als 4 h dauern (Kleininstallationen) und die Arbeiten zu einer Leistungsveränderung führen, die insgesamt weniger als 3,6 kva beträgt markus wey
46 Ausführung von Installationsarbeiten; Erstprüfung und Schlusskontrolle Die baubegleitende Erstprüfung ist zu protokollieren Die Formulierung «Übergabe der Installation» wird präzisiert: Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, ab dem ein Teil oder eine ganze elektrische Installation bestimmungsgemäss genutzt wird Für Installationsarbeiten, die weniger als 4 h (bisher: 2 h) dauern (Kleininstallationen), ist kein Sicherheitsnachweis erforderlich; es genügt das Protokoll der Erstprüfung markus wey
47 Installationskontrolle Die Bestimmungen über die Kontrollbewilligung sind im Wesentlichen unverändert Die Kontrollbewilligung für eine natürliche Person heisst neu Kontrollbewilligung für eine Person, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen ausführt, und die Kontrollbewilligung für eine juristische Person heisst neu Kontrollbewilligung für einen Betrieb markus wey
48 Installationskontrolle Das ESTI tritt nicht mehr als akkreditiertes Kontrollorgan im Auftrag von Eigentümern von Spezialinstallationen und von Inhabern einer eingeschränkten Installationsbewilligung auf; das Wahlrecht des Eigentümers/Inhabers (ESTI oder private akkreditierte Inspektionsstelle) entfällt Generell gilt: Wenn die Installationskontrolle weder von einem unabhängigen Kontrollorgan noch von einer privaten akkreditierten Inspektionsstelle durchgeführt werden kann, obliegt sie dem ESTI markus wey
49 Installationskontrolle Für Energieerzeugungsanlagen (Bsp. PVA,..) mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz ist unabhängig von der Kontrollperiode der elektrischen Installationen des Gebäudes, an denen die Anlage angeschlossen ist, eine Abnahmekontrolle erforderlich Die im Anhang zur Verordnung geregelten Kontrollperioden für die periodische Kontrolle werden in einzelnen Punkten präzisiert, erweitert oder an die international harmonisierten Normen angepasst (vgl. Beilage) markus wey
50 Strafbestimmungen Aufgrund der Erfahrung bei der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wird der Straftatbestand der Pflichtverletzung eines Bewilligungsinhabers (Art. 42 Bst. c) genauer umschrieben; neu werden die wichtigsten und häufigsten Pflichtverletzungen aufgelistet Als Beispiel sei hier erwähnt: «[..] die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere [..] gegen die Pflicht zur Unabhängigkeit der Kontrollen verstösst (Art. 31).» markus wey
51 Aufgaben der Netzbetreiberinnen Im Grundsatz gilt die gleiche Regelung wie bisher Neu informieren die Netzbetreiberinnen das ESTI, wenn sie feststellen, dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden markus wey
52 Die periodische Überprüfung der Inhaber einer Kontrollbewilligung wird unverändert weitergeführt; dieses System der Aufsicht hat sich bewährt und ist in der Branche akzeptiert Das ESTI soll künftig auch die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung in gleicher Weise beaufsichtigen; über die konkrete Ausgestaltung dieser Aufsicht ist das ESTI mit dem VSEI im Gespräch markus wey
53 Aufsicht und Kontrolle durch das ESTI Bezüglich der Ausführung von Service- und Reparaturarbeiten gemäss Art. 14 und 15 durch Personen, die selber nicht in der entsprechenden eingeschränkten Installationsbewilligung aufgeführt sind, wurden Sicherheitsbedenken geäussert; Das ESTI hat konkrete Vorstellungen darüber, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann; es wird dazu mit den betroffenen Verbänden Gespräche führen markus wey
54 Aufsicht und Kontrolle durch das ESTI Das ESTI hat festgestellt, dass die Netzbetreiberinnen ihrer Pflicht, Stichprobenkontrollen gemäss Art. 39 Abs. 1 NIV durchzuführen, in unterschiedlichem Masse nachkommen; das Inspektorat wird ab dem seine Aufsicht in diesem Bereich intensivieren Das ESTI gibt den Widerruf einer Installationsbewilligung oder einer Kontrollbewilligung öffentlich bekannt (bisher: Kann-F ormulierung) markus wey
55 Was steht noch an? Für das BFE, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe, die bei der Teilrevision der NIV mitgewirkt hat: Die Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR ) muss überarbeitet werden Die Fragen und Antworten zur NIV (Fact-Sheets) müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden markus wey
56 2.1 Installationsbewilligung I markus wey / peter bryner
57 2.2 Installationsbewilligung II markus wey / peter bryner
58 2.3 Installationsbewilligung III markus wey / peter bryner
59 3 Installationsausführung markus wey / peter bryner
60 4.1 Bewilligungspflicht markus wey / peter bryner
61 4.2 Zuständigkeit & Aufgaben markus wey / peter bryner
62 4.3 Nachweis der Sicherheit markus wey / peter bryner
63 4.4 Nachweis der Sicherheit markus wey / peter bryner
64 5/6 Straf- und Schlussbestimmungen markus wey / peter bryner
65 Anhang l Kontrollperioden Art. 13, 14, 15 Bistros, Take Away,.. 65
66 Anhang l Kontrollperioden Nullung Sch lll Ex-Zonen Med PV-Anlagen 66
67 NIV Rückseite1 markus wey / peter bryner
68 NIV Rückseite2 markus wey / peter bryner
69 NIV Rückseite tot markus wey / peter bryner
70 VSEK Mängel Statistik WARUM? VSEK Mängel-Statistik 70
71 VSEK Mängelstatistik (2014) Bei Kontrollen wurden 379 Schutzleiter unter Spannung festgestellt. Viele befanden sich in Altinstallationen (Bestandesschutz, Nullung Schema III etc = 10.8 %!! 71
72 VSEK Mängelstatistik 2015 Übersicht Mängelarten nach Häufigkeit «nur» Mängelarten mit Personen- /Brandgefährdung, sämtliche eingereichten Statistiken Schutzleiter unter Spannung 1% Übrige 22% Isolationswiderstände 5% Berührungsschutz 24% Schutzsystem, Hauptschutzleiter, Erder, LPS 5% Schutzleiter-unterbrüche 20% Wahl / Einstellung Schutzorgane 7% Wahl / Anordnung Betriebsmittel 7% Funktion RCD 9% 72
73 VSEK Mängelstatistik
74 VSEK Mängelstatistik 2015 Übersicht Mängelarten nach Häufigkeit - alle Mängelarten sämtliche eingereichten Statistiken Berührungsschutz 17% übrige 38% Schutzleiterunterbrüche 14% Schutzleiter unter Spannung 0.5% Schema 3% RCD 7% Leitungsverlegung 9% Beschriftungen 12% 74
75 VSEK Mängelstatistik 2015 (PK) Mängelarten Periodische Kontrollen Schutzleiterunterbrüche Schutzleiter unter Spannung Berührungsschutz, Beschädigungen 17.0 Wahl und Anordnung der Betriebsmittel inkl. Schutzart (IP) Leitungsverlegung und Verbindungsstellen Funktion, Anwendung FI-Schalter (RCD) Übrige 75
76 Risiken oder Chance? Keine Arbeitsbeschaffungsverordnung Keine TOTAL-Revision nur Teilrevision Personen-, Sachen- und Tierschutz Anteil an die Energiewende Kompromisse eingeschränkte Installationsbewilligungen Kontrollperioden für die periodische Kontrolle mind. für 10 Jahr 76
77 markus wey
78 markus wey
79 Zukunft markus wey / peter bryner
80 Die NIV 2018 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit!
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