Ausgabe November Statuten
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- Elizabeth Graf
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1 Ausgabe November 2010 Statuten
2 Inhaltsverzeichnis Allgemeines... 2 Art. 1 Name Sitz Haftbarkeit... 3 Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaft... 4 Art. 4 Zusammensetzung... 4 Art. 5 Mitglieder Art. 6 Bezirksturnverbände (BTV/LTV)... 6 Art. 7 Fachverbände / Turner Veteranen-Verband Art. 8 Auflösung Mitgliedervereine... 7 Art. 9 Organe... 7 Art. 10 Delegiertenversammlung (DV) Art. 11 Kontroll- und Revisionsstelle (KRS) Art. 12 Präsidentenkonferenz (PK) Art. 13 Verbandsvorstand (VVS) Art. 14 Geschäftsstelle (GS) Art. 15 Verbandsleiterkonferenz (VLK) Art. 16 Abteilungen Art. 17 Ressorts Art. 18 Verbandszeitschrift Art. 19 Veranstaltungen Art. 20 Verbandsfinanzierung Art. 21 Ehrungen und Auszeichnungen Art. 22 Statutenrevision Art. 23 Streitfälle Art. 24 Schlussbestimmungen Organigramm Seite 1
3 Allgemeines 1. Im Text verwendete Abkürzungen AV Abgeordnetenversammlung BL Baselland BLTV BTV Bezirksturnverband DV Delegiertenversammlung ETF Eidgenössisches Turnfest GS Geschäftsstelle KTF Kantonalturnfest KJTF Kantonales Jugendturnfest KRS Kontroll- und Revisionsstelle LABB Leichtathletikverband beider Basel LLZ Leichtathletik Leistungszentrum Nordwestschweiz LK Leiterkonferenz LTV Laufentaler Turnverband NKL Nordwestschweizerisches Kunst- und Geräte-Turnzentrum Liestal NTV Nationalturnverband PK Präsidentenkonferenz STV Schweizerischer Turnverband SVK Sportversicherungskasse TVV BL Turner Veteranen-Verband Baselland VLK Verbandsleiterkonferenz VVS Verbandsvorstand VVA Vereins- und Verbandsadministration 2. Im Text verwendete Bezeichnungen Wenn nachfolgend männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. 3. Begriff Vereine Der neutrale Begriff "Vereine" wird in diesen Statuten für die Turnvereine, Turnund Sportvereine, Sportvereine, Sportclubs, selbständigen Männerriegen, Damenturnvereine, Frauenturnvereine, Damenriegen usw. verwendet, die autonomen Mitglieder des BLTV sind, also Vereine oder Riegen mit Vereinscharakter im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Diese Vereine können ihrerseits eine oder mehrere Riegen führen (Jugend-, Aktiv-, Frauen-, Männer-, Senioren-, Spezialriegen). 4. Amtsperiode, Verbands- und Rechnungsjahr Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Rechnungsjahr läuft vom bis Seite 2
4 Art. 1 Art. 1.1 Art. 1.2 Art. 1.3 Name - Sitz Haftbarkeit Name Unter dem Namen "" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit gemeinnützigem Zweck. Sitz Sein Sitz ist Liestal. Haftbarkeit Der BLTV haftet mit seinem Vermögen nur für seine eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für diejenigen seiner Mitglieder. Die Mitglieder haften für ihre eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für diejenigen des BLTV. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 2 Art. 2.1 Art. 2.2 Zweck Grundsatz Der BLTV gegründet 1992, hervorgegangen aus der Vereinigung des Frauenturnverbandes BL gegründet 1924 und des Kantonalturnvereins BL gegründet 1864, übernimmt im wesentlichen deren Grundsätze, Zielsetzungen und Aufgaben. Der BLTV - setzt sich für die Förderung des Breitensportes und des Leistungssportes ein - bietet allen Bevölkerungsschichten, unabhängig von Alter und Geschlecht, Gelegenheit zu sportlicher Freizeit-Betätigung in seinen Vereinen - ist politisch und konfessionell neutral Zielsetzungen Der BLTV setzt sich zum Ziel, durch seine Dienstleistungen seine Vereine in ihrer Tätigkeit wirksam zu unterstützen und ihre Entwicklung zu fördern, insbesondere - seinen Vereinen und deren Mitgliedern ein zeitgemässes, altersgerechtes und ihren Neigungen entsprechendes Kurs- und Wettkampfprogramm anzubieten - durch Aus- und Weiterbildung der Leiter die Führung der Vereine zu stärken - sportliche Fairness, Gemeinschaftssinn und Kameradschaft unter seinen Mitgliedern zu fördern und zu pflegen Seite 3
5 Art. 2.3 Aufgaben Um diese Ziele zu erreichen, widmet sich der BLTV vor allem folgende Aufgaben: - Kurse für die Aus- und Weiterbildung der Leiter seiner Vereine zu veranstalten - kantonale Anlässe wie Turnfeste und Meisterschaften usw. durchzuführen - Trainings-, Kurs- und Wettkampfprogramme in den von ihm betriebenen turnerischen Disziplinen zu entwickeln und anzubieten - seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Verbandes zu informieren - Kontakte zu anderen Verbänden, Institutionen und Behörden zu pflegen und dort die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten Art. 3 Mitgliedschaft Der BLTV ist Mitglied des STV. Er kann sich anderen sporttreibenden Verbänden und gemeinnützigen Organisationen anschliessen, wenn dies der Erreichung seiner Ziele förderlich ist. Art. 4 Zusammensetzung Die Mitglieder des BLTV sind: - die Vereine - die Bezirksturnverbände - die Fachverbände - der Turner Veteranen-Verband Baselland - die Ehrenmitglieder Die Vereine und Verbände haben die Rechtsform eines Vereins gemäss Art. 60 ff ZGB. Art. 5 Art. 5.1 Art Art Mitglieder Allgemeines Die Vereine und Verbände sind die alleinigen Vertreter ihrer Mitglieder gegenüber dem BLTV. Die Mitglieder des BLTV unterziehen sich den Statuten des STV. Insbesondere gelten für sie alle Bestimmungen über Pflichten und Rechte der Mitglieder des STV sowie über die SVK. Seite 4
6 Art. 5.2 Art Art Art Art. 5.3 Art Art Art Art. 5.4 Art Art Art Art. 5.5 Aufnahme Vereine und Verbände, die dem BLTV beizutreten wünschen, reichen beim VVS unter Beilage ihrer Statuten ein schriftliches Aufnahmegesuch ein. Der VVS prüft das Aufnahmegesuch. Befürwortet der VVS das Aufnahmegesuch, wird dies der nächstfolgenden DV zur Genehmigung vorgelegt. Lehnt der VVS eine Aufnahme ab, so kann der Gesuchsteller einen Entscheid der DV verlangen (Antrag an den VVS zu Handen der DV). In diesem Fall ist für die Aufnahme die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Austritt Austritte sind dem VVS mindestens 4 Monate vor Ablauf des Verbandsjahres schriftlich zu erklären. Die Beitragspflicht für das laufende Verbandsjahr bleibt bestehen. Austretende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Ausschluss Vereine und Verbände sind aus dem Verband auszuschliessen, wenn sie - in schwerwiegender Weise, bewusst oder aus grober Nachlässigkeit, gegen die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse des BLTV verstossen - aufgehört haben, eine den Zielsetzungen des Verbandes entsprechende Tätigkeit auszuüben Ein solcher Ausschluss kann nur von der DV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Um nach einem Ausschluss wieder aufgenommen zu werden, muss ein Verein oder ein Verband beim VVS unter Beilage der Statuten ein begründetes, schriftliches Wiederaufnahmegesuch einreichen. Der VVS unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag der DV. Diese kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Wiederaufnahme beschliessen. Sanktionen und Bussen Gegen Vereine und deren Mitglieder können Sanktionen ergriffen und Bussen ausgesprochen werden. Die Einzelheiten werden im Reglement Sanktionen und Bussen geregelt. Seite 5
7 Art. 5.6 Art Art Art Rechte und Pflichten Die Vereine und Verbände sind in Bezug auf ihre Organisation und Verwaltung selbständig. Die Vereine und Verbände haben das Recht, sich an der DV durch Delegierte vertreten zu lassen. Sie können der DV Anträge unterbreiten. Die Vereine verpflichten sich insbesondere - ihren Mitgliederbestand gemäss den Weisungen der VVA des STV zu melden - die dem STV und dem BLTV geschuldeten Mitgliederbeiträge zu bezahlen - dem VVS Teil- oder Totalrevisionen ihrer Statuten zur Genehmigung zu unterbreiten - dafür zu sorgen, dass ihre Mitglieder gemäss Reglement bei der SVK des STV versichert sind. Art. 6 Art. 6.1 Art. 6.2 Bezirksturnverbände (BTV / LTV) Mitgliedschaft Alle Vereine des BLTV können Mitglieder des entsprechenden BTV/LTV werden. Den BTV/LTV gehören nur Vereine an, die Mitglied des BLTV sind. Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit und die Aufgabenteilung zwischen dem BLTV und den BTV/LTV werden in einer besonderen Vereinbarung einheitlich geregelt. Art. 7 Art Art Art Fachverbände/Turner Veteranen-Verband Baselland Fachverbände Fachverbände wie das NKL, der LABB und der NTV sind Verbände und Organisationen, deren Zielsetzung die Förderung spezifischer technischer Sportarten oder des Spitzensports des BLTV ist. Leistungszentren der Fachverbände können vom BLTV nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterstützt werden. Seite 6
8 Art. 7.2 Art. 7.3 Turner Veteranen-Verband Baselland Der TVV BL wird wie ein Fachverband behandelt. Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit zwischen dem BLTV und den Fachverbänden sowie den Leistungszentren werden in besonderen Vereinbarungen geregelt. Art. 8 Art Art Art Art Art Auflösung von Mitgliedvereinen Allgemeines Löst sich ein Mitgliedverein auf, so kann, sofern die Statuten des Vereins nicht ausdrücklich etwas anderes verlangen, das vorhandene Vereinsvermögen dem BLTV zur Verwaltung übertragen werden, dies bis sich später in der gleichen Ortschaft ein Verein sich neu gründet, der sich dem BLTV anschliesst. Wird innert 20 Jahren kein solcher Verein gegründet, so fällt das Vereinsvermögen des aufgelösten Vereins an den BLTV. Löst sich ein Mitgliedverband auf, so kann, sofern die Statuten des Verbandes nicht ausdrücklich etwas anderes verlangen, das vorhandene Verbandsvermögen dem BLTV zur Verwaltung übertragen werden, dies bis sich später in der gleichen Region oder durch eine Fusion mit einem anderen Verband ein Verband sich neu gründet, der sich dem BLTV anschliesst. Wird innert 20 Jahren kein solcher Verband gegründet, so fällt das Verbandsvermögen des aufgelösten Verbandes an den BLTV. Art. 9 Organe Die Organe des BLTV sind: - die Delegiertenversammlung - die Kontroll- und Revisionsstelle - die Präsidentenkonferenz - der Verbandsvorstand Seite 7
9 Art. 10 Delegiertenversammlung (DV) Art Zusammensetzung Die DV setzt sich zusammen aus: - den Delegierten der Vereine - den Delegierten der BTV/LTV - den Delegierten der Fachverbände - den Delegierten des TVV BL - den Ehrenmitgliedern - den Mitgliedern des VVS - den Mitgliedern der KRS - den Ressortleitern - den Verbandsfunktionären Art Stimmrecht Art Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine, der BTV/LTV, der Fachverbände und des TVV BL. Die Mitglieder des VVS und die Verbandsfunktionäre haben kein Stimmrecht. Art Die Vereine erhalten folgende Delegiertenstimmen: - 1 Grundstimme pro Verein - 1 Stimme für diejenigen Vereine die eine Jugendgruppe führen - Zusätzliche Stimmen nach der Anzahl turnenden Mitglieder Kat. 1-9 gemäss VVA des STV. Regelung: Für je weitere 40 Mitglieder wird zusätzlich eine Stimme gewährt. Anwendung: 1 39 = 1 Grundstimme, = 1 Zusatzstimme, = 2 Zusatzstimmen, usw. Nur jeder anwesende Delegierte hat eine Stimme. Art Die BTV/LTV, die Fachverbände und der TVV BL stellen je zwei Delegierte. Seite 8
10 Art Zuständigkeit Die DV ist das höchste Organ des BLTV. Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen: - Abnahme des Protokolls der letzten DV - Abnahme der Jahresberichte - Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des VVS - Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Festsetzung der Beiträge an die Verbandszeitschrift und der Anzahl Pflichtexemplare - Wahl der Mitglieder des VVS nach Funktionen - Wahl des Verbandspräsidenten - Ergänzungswahlen - Wahl der Mitglieder und des Präsidenten der KRS - Ehrungen und Auszeichnungen - Genehmigung von Reglementen und Vereinbarungen - Kenntnisnahme vom Tätigkeitsprogramm - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinen und Verbänden - Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen und Verbänden - Beschlussfassung über Teil- oder Totalrevisionen der Statuten - Entscheid über Beschwerden und Rekurse gegen Beschlüsse des VVS - Wahl eines Organisators des KTF - Wahl eines Organisators des KJTF - Beschlussfassung über Anträge - Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes Art Einberufung Art Pro Jahr findet eine ordentliche DV statt. Art Die DV wird durch den VVS einberufen und geleitet. Art Die Traktandenliste für die ordentliche DV ist bis spätestens vier Wochen vor deren Abhaltung zu publizieren (Homepage, Verbandszeitschrift, usw.). Die Einladung mit der Traktandenliste und den Unterlagen wird den Vereinen vier Wochen vor der Abhaltung der DV zugestellt. Art Die Mitglieder des BLTV können Anträge zu traktandierten Geschäften und zur entsprechenden Ergänzung der Traktandenliste bis zwei Wochen vor der DV schriftlich beim VVS einreichen. Für Anträge zur Revision der Statuten gilt Art. 22. Seite 9
11 Art Beschlussfähigkeit Art Die DV kann rechtsgültig beschliessen, wenn die Mehrheit der Vereine an der DV vertreten ist. Art Wird diese Mindestbeteiligung nicht erreicht, muss innerhalb der zwei folgenden Monate die DV neu einberufen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der vertretenen Vereine. Art Verfahren Art Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Die DV kann durch einfaches Mehr geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. Art Bei Wahlgeschäften entscheidet beim ersten Wahlgang das absolute, beim zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Art Über Anträge entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit geht das Geschäft zur Überarbeitung an den VVS zurück. Art Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen führt die KRS das Wahlbüro. Art Für den Ausschluss von Mitgliedern ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art Über die DV wird ein Protokoll verfasst, das publiziert wird (Homepage, Verbandszeitschrift, usw.). Art Anträge Art Die DV kann nur traktandierte Geschäfte behandeln. Art Nicht traktandierte Geschäfte können von der DV erheblich erklärt werden. Die DV beschliesst auch über eine allfällige Dringlichkeit. (Allfälliger Auftrag zur Einberufung einer ausserordentlichen DV, bzw. einer PK.) Art Anträge für die Aufnahme von Traktanden an die DV müssen dem VVS mindestens 8 Wochen vor der DV eingereicht werden. Art Ausserordentliche Delegiertenversammlung Art Ausserordentliche DV können bzw. müssen einberufen werden, wenn - der VVS es für notwendig erachtet - dies durch unterschriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereine verlangt wird. Art Die Einladungen mit Traktandenliste für die ausserordentlichen DV müssen mindestens vier Wochen vorher versandt werden. Art Nur der vorliegende Antrag darf behandelt werden. Seite 10
12 Art. 11 Kontroll- und Revisionsstelle (KRS) Art Art Art Aufgaben Die KRS - amtet bei geheimer Abstimmung als Wahlbüro an den DV und der PK - überprüft die Buchhaltung des BLTV - überprüft die Abrechnungen von Verbandsanlässen Die Aufgaben und Kompetenzen der KRS sind in einem Organisationsbeschrieb festgelegt. Dieser wird auf der Homepage publiziert. Zusammensetzung Die KRS besteht aus mind. vier von der DV zu wählenden Mitgliedern. Diese dürfen weder dem VVS noch einer dem VVS direkt unterstellten Abteilungen und Ressorts angehören. Die DV wählt den Präsidenten. Amtszeit Die Amtsperiode der KRS fällt mit derjenigen des VVS zusammen. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist möglich. Art. 12 Präsidentenkonferenz (PK) Art Art Zusammensetzung Die PK setzt sich zusammen aus: - den Präsidenten der Vereine - den Präsidenten der BTV/LTV - den Präsidenten der Fachverbände - dem Obmann des TVV BL - den Mitgliedern des VVS - den Mitgliedern der KRS - den Ressortleitern Eine Vertretung ist zulässig. Stimmrecht Stimmberechtigt sind die Präsidenten der Vereine, der BTV/LTV, der Fachverbände und des TVV BL. Jeder anwesende Verein und Verband hat eine Stimme. Die Mitglieder des VVS und die Verbandsfunktionäre haben kein Stimmrecht. Seite 11
13 Art Zuständigkeit Die PK ist das zweithöchste Organ des BLTV. Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen: - Abnahme des Protokolls der letzten PK - Ergänzungswahlen (mit sofortigem Amtsantritt) - Genehmigung von Reglementen und Vereinbarungen - Wahl des Organisators des KTF - Wahl des Organisators des KJTF - Beschlussfassung über Anträge - Verabschiedung von Vernehmlassungen an den STV Art Einberufung Art PK findet in der Regel einmal jährlich statt oder kann bzw. muss einberufen werden, wenn: - der VVS es für notwendig erachtet - dies durch unterschriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereine verlangt wird. Art Die PK wird durch den VVS einberufen und geleitet. Art Die Traktandenliste für die PK ist bis spätestens vier Wochen vor deren Abhaltung zu publizieren (Homepage, Verbandszeitschrift, usw.). Die Einladung mit der Traktandenliste und den Unterlagen wird den Vereinen und Verbänden 14 Tage vor der Abhaltung der PK zugestellt. Art Die Mitglieder des BLTV können Anträge zu traktandierten Geschäften und zur entsprechenden Ergänzung der Traktandenliste bis 10 Tage vor der PK schriftlich beim VVS einreichen. Art Beschlussfähigkeit Art Die PK kann rechtsgültig beschliessen, wenn die Mehrheit der Vereine an der PK vertreten ist. Art Wird diese Mindestbeteiligung nicht erreicht, muss innerhalb eines folgenden Monates die PK neu einberufen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der vertretenen Vereine. Seite 12
14 Art Verfahren Art Die Abstimmungen erfolgen offen. Die PK kann durch einfaches Mehr geheime Abstimmungen verlangen. Art Über Anträge entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit geht das Geschäft zur Überarbeitung an den VVS zurück. Art Bei geheimen Abstimmungen führt die KRS das Wahlbüro. Art Nicht traktandierte Geschäfte können von der PK erheblich erklärt werden. Die PK beschliesst auch über eine allfällige Dringlichkeit. (Allfälliger Auftrag zur Einberufung einer ausserordentlichen DV.) Art Über die PK wird ein Protokoll verfasst, das publiziert wird (Homepage, Verbandszeitschrift, usw.). Art. 13 Verbandsvorstand (VVS) Art Zusammensetzung Art Die Leitung des Verbandes besorgt ein durch die DV gewählter VVS. Art Bei der Zusammensetzung sind ein regionales Gleichgewicht und eine Parität zwischen Frauen und Männern anzustreben. Art Der VVS setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Darunter sind: - der Verbandspräsident - der Vizepräsident - die Leitung Abteilung Marketing und Kommunikation - die Leitung Abteilung Finanzen - die Leitung Abteilung Breitensport - die Leitung Abteilung Jugend - die Leitung Abteilung Vereinsturnen - die Leitung Abteilung Turnen ein Mitglied für spezielle Aufgaben und Projekte Art Art Art Amtsdauer Die Amtsperiode dauert drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Amtsantritt Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Chargenverteilung Durch die DV werden der Verbandspräsident und die Mitglieder des VVS nach ihren Funktionen gewählt. In den übrigen Chargen nimmt der VVS die Konstituierung selbst vor. Seite 13
15 Art Rechtsgültige Unterschrift Rechtskräftig verpflichtet sich der BLTV durch Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Verbandsvorstandsmitgliedes. Der VVS bestimmt die Verfügungsberechtigungen über die Konten. Art Aufgaben und Kompetenzen Art Der VVS hat grundsätzlich alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der DV, der PK, bzw. der KRS vorbehalten sind, insbesondere: - Wahl der Mitglieder der Abteilungen - Wahl der Mitglieder der Ressorts - Wahl der Vorsitzenden der Ressorts - Wahl der Mitglieder einer vom VVS eingesetzten Projektgruppe oder Kommission und deren Vorsitzenden - Wahl der Delegierten für die AV des STV - Dringende, einmalige Ausgaben zusätzlich zum Budget von maximal Fr. 5' Anstellung von bezahlten Arbeitskräften. Die Löhne müssen im Budget von der DV genehmigt werden. - Erstellt die Übernahmebestimmungen von kantonalen Anlässen - Wählt Organisatoren kantonaler Anlässe (ausgenommen KTF) - Gründung von kantonalen Gruppen - Erlass der Organisationsbeschriebe und Reglemente - Erlass des Pflichtenheftes für die GS - Erteilen der Unterschriftsberechtigung gemäss Art Art Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen des VVS sind in einem Organisationsbeschrieb festgelegt. Dieser wird auf der Homepage publiziert. Art In dringenden Fällen kann der VVS Beschlüsse fassen, die normalerweise in die Zuständigkeit der DV fallen. Solche Beschlüsse sind durch die nächste DV zu ratifizieren. Art. 14 Geschäftsstelle (GS) Art Art Art Auftrag Zur Erledigung administrativer Arbeiten und zur Unterstützung der Arbeit der Verbandsfunktionäre kann der BLTV eine GS führen. Unterstellung Die GS ist dem VVS unterstellt. Der VVS erlässt ein Pflichtenheft. Personal Der VVS wählt das Personal der GS. Das Arbeitsverhältnis wird vertraglich geregelt. Seite 14
16 Art. 15 Verbandsleiterkonferenz (VLK) Art Zusammensetzung Art Die VLK setzt sich zusammen aus: - Verbandsvorstand - Bezirksturnverbände - Fachverbände - Turner Veteranen-Verband Baselland Wenn die Geschäfte dies verlangen, können weitere Funktionäre beigezogen werden. Art Die Verbände stellen je zwei Vertreter. Art Art Einberufung Die VLK wird durch den VVS nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr, oder auf Verlangen eines der Verbände einberufen. Aufgaben Die VLK ist eine Konferenz zur Koordination der Zusammenarbeit. Folgende Punkte werden besprochen, koordiniert und festgelegt: - Absprachen zur Personalplanung - Daten von Turnfesten, Turnanlässen und Kursen Art. 16 Abteilungen Art Art Art Zweck Folgende Abteilungen sind dem VVS unterstellt: - Abteilung Marketing und Kommunikation - Abteilung Finanzen - Abteilung Breitensport - Abteilung Jugend - Abteilung Vereinsturnen - Abteilung Turnen 35+ Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungen sind in Organisationsbeschrieben festgelegt. Diese sind auf der Homepage publiziert. Amtsdauer Die Amtsdauer der Abteilungsmitglieder entspricht derjenigen des VVS. Seite 15
17 Art Leiterkonferenz Art Einberufung Die Abteilungen Jugend, Vereinsturnen und Turnen 35+ führen in der Regel jährlich je eine LK durch. Art Zusammensetzung und Stimmrecht An den LK sind folgende Teilnehmer vertreten: - die Mitglieder der jeweiligen Abteilung - Leiter der Ressorts - die technischen Leiter der BTV/LTV oder deren Stellvertreter - pro Verein zwei Vertreter. Zusätzlich so viele Vertreter, wie technische Unterabteilungen geführt werden. Jeder anwesende Delegierte hat eine Stimme. Art Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der LK sind in Organisationsbeschrieben festgelegt. Diese sind auf der Homepage publiziert. Art. 17 Ressorts Art Art Art Zweck Folgende Ressorts sind der Abteilung Breitensport unterstellt: - Ressort Anlässe - Ressort Ausbildung - Ressort Aerobic-Geräteturnen-Gymnastik - Ressort Leichtathletik-Nationalturnen - Ressort Spiele Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der Ressorts sind in Organisationsbeschrieben festgelegt. Diese sind auf der Homepage publiziert. Amtsdauer Die Amtsdauer der Ressortmitglieder entspricht derjenigen des VVS. Seite 16
18 Art. 18 Verbandszeitschrift Art Art Art Auftrag Der BLTV gibt als offizielles Organ eine Verbandszeitschrift heraus. Diese bezweckt die Bekanntmachung und Berichterstattung der wesentlichen Verbandstätigkeiten. Details sind im Organisationsbeschrieb der Abteilung Marketing und Kommunikation festgelegt. Pflichtabonnemente Die Vereine und Verbände sind zum Bezug einer bestimmten, durch die DV festzusetzenden Mindestzahl an Exemplaren der Verbandszeitschrift verpflichtet. Finanzierung Die Verbandszeitschrift wird im Wesentlichen durch Abonnements- und Inseratgebühren finanziert. Art. 19 Veranstaltungen Art Kantonalturnfest Art Turnus Der BLTV führt in der Regel alle 5 Jahre ein KTF durch. Es muss Rücksicht auf den Turnus der ETF genommen werden. Art Organisator Die Wahl des Organisators trifft die DV oder PK in der Regel zwei Jahre vor dem Anlass. Art Vereinbarung Der VVS erstellt in Zusammenarbeit mit dem Organisator eine Vereinbarung, welche die Aufgaben und Verantwortlichkeiten regelt. Art Kantonales Jugendturnfest Art Turnus Der BLTV führt in der Regel alle 3 Jahre ein KJTF durch. Es muss Rücksicht auf den Turnus des ETF und KTF genommen werden. Art Organisator Die Wahl des Organisators trifft die DV oder PK in der Regel zwei Jahre vor dem Anlass. Art Vereinbarung Der VVS erstellt in Zusammenarbeit mit dem Organisator eine Vereinbarung, welche die Aufgaben und Verantwortlichkeiten regelt. Seite 17
19 Art Weitere kantonale Turnanlässe Art Durchführung Der BLTV führt mit den jeweiligen Organisatoren gemäss dem Tätigkeitsprogramm weitere kantonale Turnanlässe durch. Art Organisator Die Wahl des Organisators wird in der Regel ein Jahr vor dem Anlass vom VVS vorgenommen. Art Vereinbarungen Der VVS erstellt in Zusammenarbeit mit dem Organisator eine Vereinbarung, welche die Aufgaben und Verantwortlichkeiten regelt. Art Finanzierung Art Turnerische Anlässe sind grundsätzlich finanziell selbsttragend zu organisieren. Der Organisator erstellt ein Budget zu Handen des VVS. Art Der Anteil des BLTV am Reingewinn wird in den Vereinbarungen geregelt. Art Eine Defizitgarantie von maximal Fr pro Anlass kann der VVS in eigener Kompetenz in den Vereinbarungen zusichern. In begründeten Ausnahmefällen kann die DV im Nachhinein einen höheren Defizitbeitrag an den Organisator beschliessen. Art. 20 Verbandsfinanzierung Art Grundsätze Art Finanzpolitik Der BLTV betreibt eine ausgeglichene Finanzpolitik. Er überwacht die Kosten sorgsam und vertritt eine zurückhaltende Ausgabenpolitik. Die finanziellen Mittel sollen vor allem zugunsten der Dienstleistungen des BLTV für seine Mitglieder eingesetzt werden. Art Anlagepolitik Der BLTV wirkt darauf hin, dass die finanziellen Mittel ausreichend vorhanden sind. Es dürfen keine langfristigen Anlagen getätigt werden. Anlagen sind mündelsicher vorzunehmen. Art Budgetierung Jährlich ist ein Budget betreffend Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und von der DV genehmigen zu lassen. Die Abteilung Finanzen führt die Budgetkontrolle. Art Entschädigungen und Spesen Entschädigungen und Spesen an Funktionäre dienen zur Deckung ihrer Unkosten. Die Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Der VVS regelt die Entschädigungen und Spesen für Funktionäre in einem separaten Reglement. Seite 18
20 Art Einnahmen Die Einnahmen des BLTV bestehen aus: - jährlichen Mitgliederbeiträgen - Beiträgen Swisslos Sport-Fonds - Subventionen - Entschädigungen für Leiterkurse - Erträgen des Verbandsvermögens - Erträgen aus Veranstaltungen - Zuweisungen, Vergabungen, Legaten - Sponsoring Art Ausgaben Art Ausgaben dürfen nur getätigt werden, sofern sie im Budget bewilligt oder über spezielle Kredite von der DV genehmigt wurden. Art Für spezielle Anlässe wie Verbandsjubiläen oder grössere Ausgaben sollen Rückstellungen gemacht werden. Art Mitgliederbeiträge Art Die Vereine bezahlen an den BLTV einen Jahresbeitrag der sich zusammensetzt aus: - einem pro Kopf Beitrag für alle turnenden Erwachsenen ab 16. Altersjahr - einem pro Kopf Beitrag für alle turnenden Jugendlichen bis zum 16. Altersjahr Art Die Höhe dieser Beiträge wird jährlich durch die DV unter Berücksichtigung des Budgets festgelegt. Art Von der Beitragszahlung ausgenommen sind: - die Ehrenmitglieder des BLTV - die nicht turnenden Frei- und Ehrenmitglieder der Vereine - die Bezirksturnverbände und Fachverbände - der Turner Veteranen-Verband Baselland - Vereine in ihrem Eintrittsjahr Art Art Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr läuft vom 1.9. bis Fonds Der VVS kann Fonds bilden. Die DV hat diese zu genehmigen. Seite 19
21 Art. 21 Ehrungen und Auszeichnungen Art Ehrenmitglieder Art Ehrung Personen, die sich um den BLTV oder um die Förderung des Turnwesens in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des VVS von der DV zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der BLTV verleihen kann. Die Verleihung ist in einem Reglement geregelt. Art Ernennung Die Vereine, die Verbände und die Ehrenmitglieder können dem VVS Kandidaten für die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Diese Vorschläge sind dem VVS spätestens drei Monate vor der DV zu unterbreiten. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die DV zuständig. Die Verleihung findet anlässlich der DV statt. Art Rechte der Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder haben an der DV Teilnahme-, Diskussions- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Art Verdienstauszeichnung Art Ehrung Personen, die sich um den BLTV oder um die Förderung des Turnwesens in besonderer Weise verdient gemacht haben, erhalten auf Antrag des VVS von der DV eine Verdienstauszeichnung. Diese Verleihung ist in einem Reglement geregelt. Art Ernennung Die Vereine, die Verbände und die Ehrenmitglieder können dem VVS Kandidaten für die Verdienstauszeichnung vorschlagen. Diese Vorschläge sind dem VVS spätestens drei Monate vor der DV zu unterbreiten. Für die Ernennung der Verdienstauszeichnung ist der VVS zuständig. Die Verleihung findet anlässlich der DV statt. Art Art Weitere Ehrungen Es liegt in der Kompetenz des VVS Verbandsfunktionäre für ihren Einsatz, den sie für den BLTV geleistet haben, anlässlich der DV auszuzeichnen. Die Verleihung ist in einem Reglement geregelt. Ehrung langjähriger Vereinsfunktionäre und Aktivturner sowie erfolgreiche Einzelturner und Vereinsgruppen Langjährige Vereinsfunktionäre und Aktivturner sowie erfolgreiche Einzelturner und Vereinsgruppen werden vor der DV für ihre Verdienste geehrt. Die Verleihung ist in einem Reglement geregelt. Seite 20
22 Art Art Ehrung verdienter Sportler und Vereine Der VVS kann Sportlerinnen und Sportler sowie Vereine für Spitzenrangierungen bei internationalen Grossanlässen anlässlich der DV auszeichnen. Die Verleihung ist in einem Reglement geregelt. Jubiläumsgeschenk an Vereine Der BLTV kann seinen Vereinen zu Vereinsjubiläen ein Geschenk überreichen. Dies ist in einem Reglement geregelt. Art. 22 Statutenrevision Art Teilrevision Art Teilrevisionen eines oder mehrerer Artikel der Statuten fallen unter die Zuständigkeit der DV. Art Der VVS, die Vereine, die Verbände und die Ehrenmitglieder können Änderungsanträge stellen. Art Änderungsanträge durch Vereine, Verbände oder Ehrenmitglieder sind dem VVS spätestens zwei Monate vor der DV zu unterbreiten. Die Anträge sind zu begründen. Die geänderten Artikel sind in der vom Antragsteller vorgeschlagenen Formulierung dem VVS zu Handen der DV zu unterbreiten. Der VVS kann einen Gegenvorschlag einbringen. Art Totalrevision Art Eine Totalrevision der Statuten kann durch den VVS oder durch mindestens ein Drittel der Vereine beantragt werden. Der Antrag muss schriftlich begründet und den Vereinen, Verbänden und Ehrenmitgliedern mindestens einen Monat vor der DV bekanntgegeben werden. Art Die DV entscheidet über die Zweckmässigkeit der beantragten Totalrevision. Gegebenenfalls ernennt sie eine Revisionskommission. Wird eine Totalrevision beschlossen, so müssen die neuen Statuten spätestens zwei Jahre nach diesem Beschluss der DV vorgelegt werden. Art Abstimmungsmodus Teil- oder Totalrevisionen der Statuten erfordern die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Seite 21
23 Art. 23 Streitfälle Art Art Art Art Zwischen Mitgliedern Bei Streitfällen zwischen Mitgliedern kann der VVS um Vermittlung angefragt werden. Scheitert der Vermittlungsversuch, werden die Parteien auf den ordentlichen Gerichtsweg verwiesen. Zwischen Verbandsvorstand und Mitgliedern Streitfälle zwischen VVS und Mitgliedern werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Schiedsgerichtsverfahren Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter. Diese bestimmen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Der Sitz des Schiedsgerichts ist der Sitz des Präsidenten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit. Frist Das Schiedsgerichtsverfahren muss innert 90 Tagen nach Ernennung des Schiedsgerichts durch Entscheid abgeschlossen werden. Art. 24 Schlussbestimmungen Art Auflösung Art Die Auflösung des BLTV kann nur durch eine ausserordentliche DV beschlossen werden, die ausschliesslich dieses Geschäft behandelt. Art Zur Gültigkeit bedarf der Auflösungsbeschluss der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereine und der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten. Art Wird Auflösung beschlossen, so entscheidet die ausserordentliche DV über die vorübergehende oder endgültige Verwendung des Verbandsvermögens. Seite 22
24 Art Inkraftsetzung Art Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung des BLTV vom 22. Februar 1992 in Ziefen genehmigt worden. Art Teilrevisionen wurden an folgenden DV s genehmigt: November November November November April November 2010 Zunzgen, 20. November 2010 BASELBIETER TURNVERBAND Gerhard Knecht Verbandspräsident Martin Hasler Vizepräsident Genehmigt, Aarau, den 09. Februar 2011 SCHWEIZERISCHER TURNVERBAND Hanspeter Tschopp Zentralpräsident Ruedi Hediger Geschäftsführer Seite 23
25 Abteilung Marketing + Kommunikation Ressort Anlässe Abteilung Finanzen Ressort Ausbildung Organigramm (BLTV) Delegiertenversammlung (DV) Kontroll- und Revisionsstelle (KRS) Präsidentenkonferenz (PK) Verbandsvorstand (VVS) Geschäftsstelle (GS) Verbandsleiterkonferenz (VLK) Verbandsfähnrich Abteilung Breitensport Abteilung Jugend Ressort Aerobic-Geräteturnen-Gymnastik Ressort Leichtathletik-Nationalturnen Abteilung Vereinsturnen Ressort Spiele Abteilung Turnen 35+
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Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
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STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
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Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
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Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein
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