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1 Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte Stand: Oktober 2017 Herausforderungen aus der zunehmenden Regulierung für die schweizerische Finanzbranche übersichtlich dargestellt und periodisch aktualisiert.

2 Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte Stand: Oktober 2017 Bereichsübergreifende Projekte Seite Geldwäscherei/Compliance Umsetzung der rev idierten 4 Empfehlungen der Group d action financière (GAFI/FATF) - Änderungen in OR und KAG Bundesgesetz zur Stärkung der Wirksamkeit 4 der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Geldwäschereiv erordnung-finma (GwV- 5 FINMA) Organisation Finanzmarkt Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) 5 Finanzinstitutsgesetz (FINIG) 5 Finanzmarktinfrastrukturverordnung 6 (FinfraV) (Risikominderungspflichten) FINMA-RS 08/4 Effektenjournal 6 FINMA-RS 08/1 1 Meldepflicht 6 Effektengeschäfte FINMA-RS 1 8/2 Meldepflicht 6 Effektengeschäfte (Totalrev ision) FINMA-RS 1 8/1 Organisierte Handelssy steme 6 Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2017 (FinfraG: Meldepflichten/ Transaktionsregister) Übrige Themen Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) Gleichstellungsgesetz (GlG) - Einführung v on regelmässigen Lohnanaly sen Erarbeitung Durchführung Anhörung/ Vernehmlassung Parlamentarische Behandlung Publikation definitiver Erlass Inkraftsetzung, Ablauf letzte Übergangsfrist Vollständige Anwendung Publikation Ergebnis Anhörung/ Vernehmlassung/Botschaft Referendumsfrist Geschätzt/ungefähr PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 2

3 Banken/Effektenhändler Seite Rechnungslegung FINMA-RS 15/1 Rechnungslegung Banken 8 (RVB) - Anpassung Expected Loss Offenlegung FINMA-RS 08/22 Offenlegung 8 FINMA-RS 1 6/1 Offenlegung (Phase I) 9 FINMA-RS 1 6 /1 Offenlegung ( Too-big-to-fail - 9 Bestimmungen in ERV) FINMA-RS 1 6/1 Offenlegung (Corporate 9 Gov ernance) FINMA-RS 16/1 Offenlegung (Einführung 10 NSFR/Phase II) Eigenmittel/Risikoverteilung Verordnung über die Eigenmittel und 10 Risikov erteilung (ERV Totalrev ision v om Juni 2012) Eigenmittelverordnung (ERV) - Anpassung 10 der "Too-big-to-fail"-Bestim m ungen ERV / FINMA-RS 17 /7 Kreditrisiken 11 FINMA-RS 1 7 /7 Kreditrisiken (Anforderungen an das Kreditrisikomanagement) 11 Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz ERV / FINMA-RS 08/23 Risikov erteilung ERV (Festlegung Mindestanforderung für Lev erage Ratio) ERV / FINMA-RS 08/2 0 Marktrisiko ('Fundamental Rev iew of the Trading Book') FINMA-RS 1 3/1 Anrechenbare Eigenmittel Banken Eigenmittelverordnung (ERV - Gone-concern Anforderungen) Liquidität Liquiditätsv erordnung (LiqV) / FINMA-RS 15/2 Liquidität (quantitativ e Anforderungen) Liquiditätsv erordnung (LiqV) / FINMA-RS 12 15/2 Liquidität (Teilrev isionen NSFR) Vermögensverwaltung/Crossborder SBVg-RL für Vermögensv erwaltungsaufträge 12 (2017 ) SBVg-Richtlinie Treuhandanlagen 13 Übrige Themen FINMA-RS 1 7 /1 Corporate Gov ernance FINMA-RS 1 0/1 Vergütungssy steme 1 3 FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken 13 FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken 14 FINMA-RS 08/7 Outsourcing 14 Bankeninsolvenzverordnung-FINMA 14 (Teilrev ision) BankG (Senkung Markteintrittshürden für 14 Fintech-Unternehmen) BankV (Senkung Markteintrittshürden für 15 Fintech-Unternehmen) FINMA-RS 08/3 Publikumseinlagen bei 15 Nichtbanken (Anpassungen aus Fintech- Vorlage) Stärkung Einlegerschutz 15 FINMA-RS 08/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Banken Finanzgruppen und konglomerate nach BankG PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 3

4 Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Seite SFAMA-Richtlinie für Geldmarktfonds Wichtigste Inhalte und Änderungen Bereichsübergreifende Projekte Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Geldwäscherei/Compliance Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Group d action financière (GAFI / FATF) (vom 12. Dezember 2014) Bundesgesetz zur Stärkung der Wirksamkeit der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Änderung von Vorschriften im Obligationenrecht, Kollektivanlagengesetz Meldepflichten und Anforderungen an Transparenz beim Erwerb von Inhaberaktien nicht kotierter Gesellschaften und SICAV. Führen eines Verzeichnisses über Inhaberaktionäre und gemeldete wirtschaftlich berechtigte Personen, resp. Führen eines Genossenschafterverzeichnisses. Einführung von Strafbestimmungen für nicht korrektes Führen des Aktienbuchs einer SICAV. Umsetzung von Massnahmen aus der FATF-Länderprüfung der Schweiz im Jahr Verbesserung der Konformität mit den FATF-Standards. Juli 2015 Übergangsfrist für: Meldepflichten bis 3 Dezember 2015 Anpassung Statuten und Reglemente bis 30. Juni 2017 Anhörung erwartet von Dezember 2017 bis März 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 4

5 Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV- FINMA) Organisation Finanzmarkt Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung auch bei Kunden mit normalem Risiko anhand eines risikobasierten Ansatzes. Pflicht zur regelmässigen Aktualisierung der Kundeninformationen bei sämtlichen Geschäftsbeziehungen. Erweiterung und Präzisierung der Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. Konkretisierung der Anforderungen an gruppenweite Einhaltung der grundlegenden Prinzipien der Geldwäschereiprävention und an globale Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken durch Finanzintermediäre mit Auslandtätigkeit. Senkung des Schwellenwertes für Bartransaktionen mit Laufkunden und die Zeichnung von nicht börsenkotierten kollektiven Kapitalanlagen von CHF auf CHF Franken. Pflicht zur Überprüfung der Angaben zum Auftraggeber und zur begünstigten Person im Zahlungsverkehr. Anpassung der Verhaltens- und Produktvorschriften an angesprochenes Kundensegment (Privatkunden/professionelle Kunden): Information über Finanzdienstleister, Dienstleistung und Produkt, u.a. mittels Basisinformationsblatt Angemessenheitsprüfung vor Geschäften mit Finanzinstrumenten (ausser execution only) Eignungsprüfung bei Beratung und Vermögensverwaltung Pflicht für Kundenberater zur Registrierung in öffentlichem Verzeichnis sowie zur Aus- und Weiterbildung. Erweiterung der rechtlichen Mittel zugunsten des Kunden, u.a. Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten. Regelung der Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, welche das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, d.h. Vermögensverwalter, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser und Banken. Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen und Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen. Anhörung bis 16. Oktober 2017 Botschaft an das Parlament publiziert am 4. November 2015 Im Ständerat am 14. Dezember 2016 und im Nationalrat am 13. September 2017 behandelt Botschaft an das Parlament publiziert am 4. November 2015 Im Ständerat am 14. Dezember 2016 und im Nationalrat am 13. September 2017 behandelt PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 5

6 Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) (Revision Risikominderungspflichten) FINMA-RS 08/4 Effektenjournal FINMA-RS 18/2 Meldepflicht Effektengeschäfte (Totalrevision des bisherigen FINMA-RS 08/11 Meldepflicht Effektengeschäfte) FINMA-RS 18/1 Organisierte Handelssysteme FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2017 FinfraG: Meldepflichten/ Transaktionsregister Angleichung der im FinfraG geregelten Pflichten zum Austausch von Sicherheit, für nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte. Erweiterung der Ausnahmen von der Besicherungspflicht. Formelle Anpassungen an die neuen Gesetzesbestimmungen. Erweiterung der Journalführungspflicht auf Aufträge und Geschäfte in Derivaten. Journalführungspflicht für Derivate, die gemäss FINMA-RS 18/2 Meldepflicht Effektengeschäfte einer Meldepflicht unterstehen. Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten. Meldepflicht für aus mehreren Effekten zusammengesetzte Derivate, falls Anteil mindestens einer an schweizerischem Handelsplatz zugelassenen Effekte mindestens 25 % beträgt. Definition des Begriffs Wirtschaftlich Berechtigter. Bestimmung der Referenz für die Identifizierung der am Geschäft wirtschaftlich berechtigen Person mittels Nationalität, Geburtsdatum und bankinterner Kennziffer, resp. Legal Entity Identifier. Meldepflicht für Sammelaufträge neu bei börslicher Ausführung und bei definitiver Zuteilung. Konkretisierung der für den Betrieb von organisierten Handelssystemen anwendbaren Bestimmungender Art FinfraV. Definitionen zu den Begriffen Organisiertes Handelssystem, Diskretionärer/Nichtdiskretionärer Handel, Multilateraler/Bilateraler Handel und Gehandelte Finanzinstrumente. Ausführung der Pflichten des Betreibers eines organisierten Handelssystems. Bewilligung eines schweizerischen Transaktionsregisters (SIX Trade Repository AG) und Anerkennung eines ausländischen Transaktionsregisters (Regis-TR S.A.) lösen für Schweizer Marktteilnehmende die Pflicht zur Meldung von Derivatgeschäften aus. Meldung offener Derivatgeschäfte spätestens ab folgenden Zeitpunkten: ab Oktober 2017: wenn die meldepflichtige Person eine nicht-kleine Finanzielle Gegenpartei (FC) oder eine zentrale Gegenpartei (CCP) ist; ab Januar 2018: wenn die meldepflichtige Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei (FC-) o- der eine nicht-kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC) ist; ab April 2018 in den übrigen Fällen, wobei ein Geschäft zwischen zwei kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien (NFC-) nicht gemeldet werden muss. Anhörung bis 13. April 2017 In Kraft seit August 2017 Inkrafttreten: Januar 2018 Inkrafttreten: Januar 2018 Aufhebung des bisherigen FINMS-RS 08/11: 3 Dezember 2017 Inkrafttreten: Januar 2018 Meldepflicht in Abhängigkeit von Art und Grösse der meldepflichtigen Person bis spätestens April 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 6

7 Übrige Themen Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GlG) (Einführung von regelmässigen Lohnanalysen) Überführung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) in Bundesgesetz. Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und Entschädigungen für Konkurrenzverbote. Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen. Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien und der Verwendung ausländischer Währungen in Buchhaltung und Rechnungslegung. Geschlechterquoten für den Verwaltungsrat (je mind. 30 %) und Geschäftsleitung (je mind. 20 %) bei grossen börsenkotierten Gesellschaften, Complyor-Explain-Ansatz. Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Bestände von Dispoaktien. Erhöhte Transparenzanforderungen im Rohstoffsektor durch Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen. Verpflichtung von Arbeitgebern mit mindestens 50 Mitarbeitenden zur Durchführung einer Lohnanalyse alle 4 Jahre. Durchführung der Lohnanalyse anhand Standard- Analysemodell des Bundes oder mit einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode. Überprüfung der internen Lohnanalyse durch unabhängige Stelle: zugelassenes Revisionsunternehmen, anerkannte Lohngleichheitsexpertinnen und -experten oder Organisationen der Arbeitnehmervertretung oder Gleichstellungsförderung. Pflicht zur Information der Aktionäre bei börsenkotierten Gesellschaften und der Mitarbeitenden. Botschaft des Bundesrates an das Parlament publiziert am 23. November 2016 Behandlung im Parlament pendent Botschaft am 5. Juli 2017 publiziert Behandlung im Parlament pendent PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 7

8 Banken/Effektenhändler Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status Rechnungslegung FINMA-RS 15/1 Rechnungslegung Banken (RVB) (Anpassung Expected Loss) Offenlegung FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken (FINMA-Rundschreiben vom 20. November 2008, mit Anpassungen vom 29. Oktober 2014) Überführung von Teilen des FINMA-RS in eine FINMA-Rechnungslegungsverordnung. Einführung eines Expected-Loss-Ansatzes für die Ermittlung von Wertberichtigungen: Banken der Aufsichtskategorien 1 und 2, sowie IRB-Banken: Modellbasierte Berechnung erwarteter Verluste Banken der Aufsichtskategorie 3: Einfacher, nicht modellbasierter Ansatz zur Berechnung erwarteter Verluste Übrige Banken: Vereinfachter Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für latente Ausfallrisiken, aufbauend auf derzeit geltenden Regeln Integration der bestehenden FAQ in das Rundschreiben mit vorwiegend formellen Anpassungen, keine materiellen Auswirkungen erwartet. Aufnahme von Vorgaben zur qualitativen und quantitativen Offenlegung von: Leverage Ratio Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio LCR) Ab Jahr 2015: Offenlegung gemäss bisherigen Periodizitäten für die Eigenmittel-Offenlegung: für Banken mit jährlicher Offenlegung: bis spätestens Ende April 2016 basierend auf den Zahlen per Jahresende 2015) für Banken mit halbjährlicher Offenlegung: bis spätestens Ende August 2015 basierend auf den Zahlen per Ende Juni 2015) Anhörung erwartet: Mitte 2018 Übergangsfrist für Einführung Expected-Loss- Ansatz erwartet: Januar 2020 Januar 2015 Schrittweise Ablösung durch FINMA-RS 16/1 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 8

9 FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Phase I FINMA-Rundschreiben vom 28. Oktober 2015) FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Teilrevision aufgrund der Anpassung der Too-big-tofail -Bestimmungen in ERV) FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Anpassung aufgrund neuer Vorschriften zur Corporate Governance) Totalrevision und Ersatz des bisherigen FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken, mit Fokus auf eine Standardisierung gewisser Tabellen zur Sicherstellung der einfacheren Vergleichbarkeit. Befreiung von kleineren Instituten (FINMA-Aufsichtskategorien 4 und 5) von detaillierter Offenlegung gemäss Basler Standards. Ein grösserer, einmaliger Umstellungsaufwand fällt v.a. bei rund 30 Instituten der Aufsichtskategorien 1 bis 3 an. Erste jährliche Offenlegung für Banken der: Aufsichtskategorie 1 bis spätestens Ende April 2017 für Geschäftsjahre endend am 3 Dezember 2016 Aufsichtskategorie 2 & 3 bis spätestens Ende April 2018 Aufsichtskategorie 4 & 5 bis spätestens Ende April Banken, die den Konsolidierungsrabatt anwenden sowie von der detaillierten Offenlegungspflicht befreite ausländisch beherrschte Banken: Publikation von mind. 6 Kennzahlen im Geschäftsbericht, erstmals per 3 Dezember Präzisierungen und punktuelle Anpassungen zu Durchschnittsberechnung bei der kurzfristigen Liquiditätsquote Umfang der Mindestoffenlegung für Institute, die ansonsten von der detaillierten Offenlegungspflicht befreit sind (v.a. Tochtergesellschaften von Finanzgruppen) Erweiterung und Standardisierung der Offenlegungspflichten für TBTF-Institute. Aufsichtsrechtliche Offenlegungsvorschriften werden im FINMA-RS 16/1 gebündelt. Aufnahme von Offenlegungsvorschriften zur Corporate Governance: Organisation, Ausschüsse, personelle Zusammensetzung, Erfahrung und Unabhängigkeit des Verwaltungsrats Zusammensetzung, beruflicher Hintergrund und Ausbildung der Geschäftsleitung Pflicht zur Offenlegung gewisser Aspekte gemäss SIX-Richtlinie Information zur Corporate Governance für Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3 Pflicht zur Nachführung der Informationen auf Internetseite innert 3 Monaten. Januar 2016 Übergangsfristen bis Januar 2017 Die geänderten Regeln sind anwendbar auf die Offenlegung der Daten mit Stichtag per 3 Dezember 2016 Januar 2017 Umsetzung der Anforderungen zur Offenlegung erstmals mit Geschäftsbericht 2017 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 9

10 FINMA-RS 16/1 Offenlegung Banken (Einführung NSFR/ Phase II) Eigenmittel/Risikoverteilung Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) (Totalrevision vom Juni 2012) Eigenmittelverordnung (ERV) (Anpassung der Too-bigto-fail -Bestimmungen) Teilrevision des Rundschreibens Einführung neuer Finanzierungsnachweis (NSFR) Anpassung Liquiditätsnachweis (LCR) Ergänzungen im Zusammenhang mit Zinsrisiken, Fundamental Trading Book Review, Vergleichswerte IRB und Standardansatz, Prudential Valuation Approach. Umfassende Überarbeitung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften aufgrund der Änderungen des Basel-III-Rahmenwerkes. Verschärfte Anforderungen an die Qualität und Höhe des Eigenkapitals. Abschaffung des Swiss Finish (Schweizer Standardansatz zur Unterlegung von Kreditrisiken und Schweizer Ansatz der Risikoverteilung) mit Übergangsfrist bis längstens 3 Dezember Neu kalibrierte Gesamtanforderungen zum Goingconcern-Kapital für systemrelevante Banken: Sockelanforderung: 4.5 % Leverage Ratio % der risikogewichtete Positionen Abgestufter Zuschlag für Marktanteil Abgestufter Zuschlag für Gesamtengagement Erweiterter antizyklischer Puffer für grosse Banken mit signifikanten Forderungen im ausländischen privaten Nichtbankensektor: Kapitalpuffer aus gewichtetem Durchschnitt derjenigen Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten des Basler Ausschusses gelten, in denen die massgeblichen Kreditpositionen der Bank belegen sind. Limitierung des erweiterten antizyklischen Kapitalpuffers auf maximal 2,5 % der gewichteten Positionen Überführung aus FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken: der Kapitalquoten und Eigenmittelpuffer in die Eigenmittelverordnung (ERV) sowie die Kategorisierung der Banken in die Bankenverordnung (BankV) Anhörung erwartet: 4. Quartal 2017 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Juli 2018 Januar 2013 Umfangreiche Übergangsfristen von 2013 bis 2018 Juli 2016 Verschiedene Übergangsfristen bis längstens PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 10

11 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) FINMA-RS 17/7 Kreditrisiken Banken (Totalrevision RS 08/19) FINMA-RS 17/7 Kreditrisiken Banken (Anforderungen an das Kreditrisikomanagement) Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung Banken (Änderungen Risikoverteilungsvorschriften) Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) (Festlegung Mindestanforderung für Leverage Ratio) Anpassung der Berechnung von Kreditäquivalenten für Derivate. Einführung Standardansatz für Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR) Vereinfachter SA-CCR für Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 Vereinfachter SA-CCR für Institute der Aufsichtskategorie 3 unter Bedingungen Anpassung von Methodik und Risikogewichtungssätzen zur Unterlegung von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen. Einführung von verschiedenen Ansätzen zur Bestimmung der Eigenmittelunterlegung: Look- Through-Ansatz LTA, mandatsbasierter Ansatz MBA oder Fallback-Ansatz FBA Institute der Aufsichtskategorien 4 und 5 dürfen den Fallback-Ansatz FBA mit einem Risikogewicht von 250 % statt % anwenden, falls der Fonds einen synthetischen Risikoindikator von 1 bis 4 aufweist Fallback-Ansatz FBA für Institute der Aufsichtskategorie 3 unter Bedingungen zulässig Anpassung der Eigenmittelunterlegung für Verbriefungspositionen im Bankenbuch Allgemeine Anforderungen an das Kreditrisikomanagement Anforderungen an den Kreditrisikobeurteilungsund -klassifikationsprozess in Ratingklassen oder alternativen Einteilungsklassen Qualitätssicherung von Modellen und vereinfachten Verfahren im Rahmen des Kreditrisikomanagements Anpassung der schweizerischen Risikoverteilungsvorschriften an internationale Standards zur Risikoverteilung des Basler Ausschusses. Wegfall der Abdeckung von Überschreitungen der 25 %-Obergrenze mit freien Eigenmitteln. Beschränkung der Ausnahmen von der 25 %-Obergrenze vorwiegend auf Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralregierungen mit 0 % Risikogewicht. Pflicht zur Meldung bis Ende März 2018 von Klumpenrisiken, die bei Inkrafttreten der neuen Regeln voraussichtlich die 25%-Obergrenze überschreiten. Festlegung einer Mindestanforderung für die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) von 3 % Kernkapital im Verhältnis zum ungewichteten Gesamtengagement. Änderungen zur Verordnung publiziert am 23. November 2016 Änderungen zum FINMA-RS publiziert am 19. Dezember 2016 Januar 2017 mit Übergangsfrist bis Januar 2018 Anhörung erwartet: 4. Quartal 2017 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Juli 2018 Anhörung bis 14. Juli 2017 Erlass der Regelungen erwartet: Dezember 2017 Januar Anhörung bis 14. Juli 2017 Januar 2018 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 11

12 Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) FINMA-RS 08/20 Marktrisiko Banken (Änderungen Fundamental Review of the Trading Book) FINMA-RS 13/1 Anrechenbare Eigenmittel Banken (Teilrevision) Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) (Gone-concern-Anforderungen) Umsetzung der Ergebnisse des Fundamental Review of the Trading Book zu den Marktrisikovorschriften des Basler Ausschusses. Dies bedingt eine weitere Anpassung der Eigenmittelverordnung (ERV) und des Rundschreibens Marktrisiken Banken per Anfang. Implementation der ab gültigen Regeln für die eigenmittelmässige Behandlung von TLAC-Instrumenten. Anpassung der regulatorischen Filter aufgrund Änderung von IFRS-Standards ab Januar Einführung von Gone-concern-Kapitalanforderungen für inlandorientierte systemrelevante Banken (D-SIBs). Überprüfung der geltenden Regeln des Abzugs von Beteiligungen vom harten Kernkapital. Anhörung erwartet: Quartal Erlass der Regelungen erwartet: Dezember Dezember 2020 Anhörung erwartet: 4. Quartal 2017 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Juli 2018 Vernehmlassung erwartet: Ende Februar 2018 Liquidität Liquiditätsverordnung (LiqV) (Anpassung der quantitativen Anforderungen) FINMA-RS 15/2 Liquidität Banken (qualitative Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement und quantitative Anforderungen an die Liquiditätshaltung vom 3. Juli 2014) Liquiditätsverordnung (LiqV) FINMA-RS 15/2 Liquidität Banken (Teilrevisionen NSFR) Vermögensverwaltung/Crossborder SBVg-RL für Vermögensverwaltung (2017) Ersatz der bisherigen Vorgaben Gesamtliquidität mit Einhalten der Liquidity Coverage Ratio (LCR) ab Januar 2015, mit im Grundsatz monatlicher Meldepflicht innert 20 Arbeitstagen. Einhaltung für nicht-systemrelevante Banken ab Januar 2015 zu 60 % mit graduellem Anstieg der Quote bis zur vollständigen Einhaltung ab Januar Einführung von Net Stable Funding Ratio (NSFR) sowie weiterer Beobachtungskennzahlen: Test-Reporting im Jahr 2015 verbindliche Berichterstattung ab 2. Quartal 2016 bis Ende 2017 Erlass der verbindlichen Vorgaben zur stabilen Finanzierungskennziffer (Net Stable Funding Ratio, NSFR). Vollständige Einhaltung der NSFR ab Januar, gemäss Vorgaben des Basler Ausschusses erwartet, ohne Phase-In (inkl. Offenlegung). Anpassung der LCR aufgrund einer Wirkungsanalyse zur Effizienz und Effektivität der Liquiditätsregulierung. Früheres Inkrafttreten der Änderungen an der LCR erwartet. Ermöglichung des technologieneutralen Abschlusses von Vermögensverwaltungsaufträgen. Vermögensverwaltungsauftrag kann wie bisher schriftlich oder neu auch in anderer durch Text nachweisbarer Form erteilt und unterzeichnet werden. Januar 2015 Diverse Übergangsfristen bis längstens Januar Anhörung bis 10. April 2017 Erlass der Regelungen erwartet: Dezember 2017 Januar Inkrafttreten: März 2017 Übergangsfrist für Anpassung der Dokumentation bis Juni 2017 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 12

13 SBVg-RL Treuhandanlagen Übrige Themen FINMA-RS 17/1 Corporate Governance Banken (Totalrevision des FINMA- RS 08/24 Überwachung und interne Kontrolle Banken) FINMA-RS 10/1 Vergütungssysteme FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken Banken Pflicht zur Führung einer verbindlichen Liste von Finanzintermediären mit guter Bonität, bei denen Treuhandanlagen getätigt werden. Pflicht zum schriftlichen Hinweis, dass die Kunden eine Liste der ausgewählten Finanzintermediäre sowie die Grundsätze der Bonitätsbeurteilung der Bank verlangen können. Vorgaben zum Prozess der Auswahl von Finanzintermediären und deren Bonitätsbeurteilung. Offenlegung von Interessenkonflikten der Bank gegenüber Kunde. Überarbeitung des Rundschreibens und Integration des bisherigen FAQ Oberleitung von Banken und Effektenhändlern sowie allgemeingültiger Grundsätze aus FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken Banken. Zwingende Einführung von Prüfungsausschuss und separatem Risikoausschuss für Banken der Aufsichtskategorien 1 bis 3. Kombination in gemischtem Ausschuss zulässig für Institute der Aufsichtskategorie 3. Minimalanforderungen an Zusammensetzung des Verwaltungsrats, inkl. Abdeckung mit ausreichenden Kompetenzen in Hauptgeschäftsfeldern und zentralen Bereichen wie Finanz- und Rechnungswesen sowie Risikomanagement. Pflicht zur Einhaltung von Unabhängigkeitsbestimmungen für mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Möglichkeit für Ausnahmebewilligung durch FINMA in begründeten Fällen. Pflicht zur Einführung eines umfassenden Rahmenkonzepts für das institutsweite Risikomanagement. Aufhebung des Comply or explain Ansatzes bei Nichteinhaltung von Vorgaben. Beschränkung der Anwendung auf Banken mit erforderlichen Eigenmitteln von mindestens CHF 10 Mrd. (bisher CHF 2 Mrd.). Verzicht auf Einführung einer Claw-back-Klausel. Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5 gelten für qualitative Anforderungen grundsätzlich als kleine Banken. Beurteilung dieser Einordnung wird neu nicht mehr durch Prüfgesellschaft sondern durch FINMA vorgenommen. Integration von Grundsätzen sowie Anforderungen für Konzepte zu IT- und Cyberrisiken. Anforderungen zur Fortführung von kritischen Dienstleistungen im Insolvenzfall (für systemrelevante Banken). Integration von Grundsätzen zu Risiken aus dem grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäft. Januar 2017 Inkrafttreten: Juli 2017 Vereinzelte Übergangsfristen bis ein Jahr nach Inkrafttreten Inkrafttreten: Juli 2017 Inkrafttreten: Juli 2017 PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 13

14 FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken Banken (Totalrevision) FINMA-RS 08/7 Outsourcing Banken (Totalrevision) Anhörung bis 3 Januar 2017 Quartal 2018 Nach Inkrafttreten: Sofortige Anwendung auf neue oder geänderte Auslagerungen Übergangsfrist von zwei Jahren zur Anpassung bestehender Auslagerungen Bankeninsolvenzverordnung-FINMA (Teilrevision) Bankengesetz (BankG) (Senkung Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen) Messung der Zinsrisiken nach internen Zinsstressund -schockszenarien sowie nach aufsichtsrechtlichen Standardzinsschockszenarien. Erleichterungen bei den Messszenarien unter Bedingungen für kleine Banken der Aufsichtskategorien 4 und 5. Vorgaben zu Pflichten des Oberleitungsorgans, interner Berichterstattung, Risikoappetit, Datenintegrität und Validierung sowie interner Risikotragfähigkeit. Offenlegung von Informationen zum Zinsrisiko. Pflicht zur Führung eines Inventars über ausgelagerte Dienstleistungen. Sämtliche Anforderungen des Rundschreibens gelten auch bei gruppeninternen Outsourcings. Bei Auslagerung ins Ausland muss in der Schweiz der Zugriff auf Daten jederzeit gewährleistet sein, die für Sanierung, Abwicklung oder Liquidation notwendig sind. Für systemrelevante Banken: Auslagerung kritischer Dienstleistungen an Banken derselben Finanzgruppe nicht mehr zulässig Sicherstellung, dass Auslagerung in Insolvenzfall keine Nachteile auf Fortführung kritischer Dienstleistungen hat Erhöhte Anforderungen an Verträge zu kritischen Dienstleistungen Erweiterung des Geltungsbereichs auf die Versicherungsunternehmen. Konkretisierung der allgemeinen am Januar 2016 in Kraft getretenen Regelungen in Art. 30a BankG und Art. 12 Abs. 2 bis BankV, wonach Banken dazu verpflichtet sind, Änderungen oder Neuabschlüsse von Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur noch einzugehen, wenn die Gegenpartei einen Aufschub nach Art. 30a BankG anerkennt. Unterstellung nur von für Finanzmarkttransaktionen gebräuchlichen Verträgen. Klarstellung, dass die Anpassungspflicht nur bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen gilt. Bewilligung für Institute ohne Aktiv- und Anlagegeschäft mit unverzinslichen Einlagen bis CHF 100 Mio., mit erleichterten Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen, sowie verringerten Anforderungen an Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität. Anpassungen im BankG erfolgen im Rahmen der Beratung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG). Anhörung erwartet: Oktober 2017 Erlass der Regelungen erwartet: April 2018 Juli 2018 In Kraft seit April 2017 Übergangsfristen bis 12 resp. 18 Monate nach Inkrafttreten der Bestimmung Im Ständerat am 14. Dezember 2016 und im Nationalrat am 13. September 2017 behandelt PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 14

15 Bankenverordnung (BankV) (Senkung Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen) FINMA-RS 08/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken (Anpassungen aus Fintech- Vorlage) Stärkung Einlegerschutz FINMA-RS 08/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Banken Finanzgruppen und -konglomerate nach BankG Ausweitung der Frist für Abwicklungskonten von 7 auf 60 Tage. Bewilligungsfreie Entgegennahme von Publikumsgeldern bis zu Gesamtwert von CHF 1 Mio. Anpassung des Rundschreibens an die am August 2017 in Kraft getretenen Änderungen der Bankenverordnung. Erläuterungen zur Definition der Gewerbsmässigkeit bei der Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss BankV. Massnahmen zur Stärkung des Einlegerschutzes: Verkürzung der Dauer zur Auszahlung der gesicherten Einlagen im Fall eines Bankenkonkurses auf 7 Arbeitstage Hinterlegung von Wertschriften im Umfang von 50 % der Beitragsverpflichtung Wegfall der Anforderung zur Haltung von Liquidität für allfällige Mittelabflüsse an die Einlagensicherung Festlegung einer neuen Systemobergrenze auf 6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen, mindestens jedoch CHF 6 Mia. Einführung einer Verpflichtung zur getrennten Verwahrung (Segregierung) von Eigen- und Kundenbeständen kontenverbuchter Vermögenswerte für die gesamte Verwahrkette im Inland. Aufhebung des Rundschreibens. Die im Rundschreiben aufgeführten Bewilligungsund Meldepflichten werden nicht angepasst und bleiben weiterhin gültig. Überführung der aktuellen FAQ zu Finanzgruppen und -konglomeraten sowie zur konsolidierten Überwachung in ein neues Rundschreiben. In Kraft seit August 2017 Anhörung bis 16. Oktober 2017 Publikation erwartet 4. Quartal 2017 oder Quartal 2018 Vernehmlassung erwartet: Ende November 2017 Aufgehoben am 8. September 2017 offen PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 15

16 Fondsleitungen/Anlagefonds/Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Regulierung Wichtigste Inhalte/Änderungen Status SFAMA-Richtlinie für Geldmarktfonds (Anpassungen vom 4. Mai 2016) Einführung von Regeln zur Bewertung und zum Liquiditätsmanagement von Geldmarktfonds. Bestimmungen zur Regelung von möglichem Rückzahlungsaufschub in Fondsvertrag bzw. Statuten. Einführung von Bestimmungen zur Bonität von Geldmarktinstrumenten. Für vor dem Oktober 2016 gehaltene Geldmarktpapiere: Übergangsfrist von 300 Tagen nach Inkrafttreten der Richtlinie zur Anpassung gewisser Bewertungsvorschriften. Januar 2017 Übergangsfrist bis 28. Oktober 2017 zur Anpassung gewisser Bewertungsvorschriften This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. It does not take into account any objectives, financial situation or needs of any recipient; any recipient should not act upon the information contained in this publication without obtaining independent professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it PricewaterhouseCoopers. All rights reserved. PricewaterhouseCoopers refers to the network of member firms of PricewaterhouseCoopers International Limited, each of which is a separate and independent legal entity. PwC Übersicht über wichtige aufsichtsrechtliche Projekte (Stand: Oktober 2017) 16

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