IES Newsletter. Doppelte Haushaltsführung auch. ohne Kostentragung möglich INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES

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1 IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES Juli 2012 Doppelte Haushaltsführung auch ohne Kostentragung möglich Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom (BFH VI R 87/10) erneut zur doppelten Haushaltsführung entschieden. Einen eigenen Hausstand kann eine natürliche Person nach Maßgabe des Urteils auch dann unterhalten, wenn sie selbst nicht die Kosten der Wohnung trägt. Im Streitfall war die Klägerin nach ihrer Scheidung in eine Einliegerwohnung im Hause ihrer Eltern eingezogen. Gleichzeitig unterhielt sie eine Wohnung am Sitz ihres Arbeitgebers, wo sie als Erzieherin berufstätig war. Die Klägerin machte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Diese ließ die Beklagte, das Finanzamt, jedoch unberücksichtigt. Im Verfahren vor dem Finanzgericht unterlag die Klägerin. Nach Ansicht des Finanzgerichts hatte die Klägerin keinen eigenen Hausstand im Hause ihrer Eltern. Sie sei vielmehr in den Hausstand ihrer Eltern eingegliedert gewesen. Gestützt wurde das Urteil auch darauf, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie selbst für Kosten des Haushaltes aufgekommen war. Der Bundesfinanzhof führte in seinem Urteil hingegen aus, dass der Steuerpflichtige auch dann einen eigenen Hausstand unterhalten kann, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Aus Sicht des BFH sei es entscheidend, ob der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt werde. Diese müsse allerdings nach Art und Ausstattung für ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften geeignet sein. Ferner seien die persönlichen Lebensumstände, Alter und Familienstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Im Falle der Klägerin war zu beachten, dass diese bereits im Rahmen ihrer später geschiedenen Ehe einen eigenen Hausstand unterhalten hatte. Es könne davon auszugegangen werden, dass sie auch weiterhin einen eigenen Hausstand unterhalten werde. Dies gelte auch nach ihrem Einzug in eine abgeschlossene Wohnung im Haus ihrer Eltern. Die Abzugsfähigkeit von Kosten einer doppelten Haushaltsführung ist nicht einfach zu beurteilen. Mit jeder Entscheidung wird die Rechtslage komplexer. Der BFH hat erneut bestätigt, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung einzelfallbezogen zu prüfen sind. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Ob die Kosten des Haushaltes von einem Dritten getragen werden, ist nicht entscheidend. Das können wir diesem neuen Urteil entnehmen. Inhalt Doppelte Haushaltsführung auch ohne Kostentragung möglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich abziehbar? Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen Kindergeld in der EU Anwendbarkeit der VOen (EG) 883/04 und 987/09 auf die EWR- Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen zum Veranstaltungskalender

2 2 / IES Newsletter / Tax / Juli 2012 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich abziehbar? Mit Urteil des Bundesfinanzhofes vom (BFH X R 15/09) wurde entschieden, dass Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Außerdem urteilten die Finanzrichter, dass sich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf den persönlichen Einkommensteuersatz nicht mindernd auswirken (Progressionsvorbehalt). Dies gilt, obwohl das im Leistungsfall erhaltene Arbeitslosengeld einen erhöhenden Effekt auf den persönlichen Steuersatz hat. Gegen diese Entscheidung wurde zwischenzeitlich eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (BvR 598/12). Das Gericht wird sich mit der bislang höchstrichterlich ungeklärten Frage befassen, ob bzw. inwieweit gezahlte Beiträge für die Arbeitslosenversicherung steuerlich abziehbar sind. Zur Erinnerung weisen wir darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom (2 BvL 1/06) für Aufsehen sorgte. Damals entschied es, dass gezahlte Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich steuerlich abziehbar seien. Unter Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles kann gegen erlassene Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, um den Ausgang der endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht abzuwarten. Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen Mit Schreiben vom hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg (S St 214) die steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zusammengefasst. Bei Erstattungszinsen handelt es sich um Zinsen, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt. Die Verzinsung von Steuerforderungen soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichern. Außerdem soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass die Steuern trotz des gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde die Zuordnung der Erstattungszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Diese Regelung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Der BFH sieht die Berücksichtigung von Erstattungszinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht kritisch. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Nachzahlungsfall die Nachzahlungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet werden und diese nicht abzugsfähig sind (VIII R 33/07 vom ). Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen sind Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig. Die Frage, ob im Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. An der neuen Rechtslage hat der BFH in einem Aussetzungsbeschluss vom (VIII B 146/11) ernstliche einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel bekundet. Zum Beispiel wird die Rückwirkung kritisch gesehen. Er hat die Aussetzung der Vollziehung daher gewährt. Die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 1/11 und VIII R 36/10 sind noch offen. Insgesamt gesehen bedürfen diese umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht endgültig geklärten Fragen weiterer eingehender Prüfung. Für Ihre abschließende Beurteilung muss der Ausgang der Hauptsacheverfahren abgewartet werden. In einschlägigen Fällen empfehlen wir, Einspruch gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen einzulegen. Des Weiteren sollte ein Ruhen des Verfahrens sowie Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, soweit dies möglich ist. Kindergeld in der EU Im europäischen Kontext haben sich Fragen rund um das Kindergeld zu einem Dauerbrenner entwickelt. Am hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit zwei Entscheidungen zum Kindergeld für Überraschung gesorgt (Rechtssachen C- 611/10 und C-612/10). Der Tenor lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern oder Saisonarbeitnehmern, für die er dem Grundsatz nach nicht zuständig ist, Familienleistungen zu gewähren. Macht er aber von dieser Befugnis Gebrauch, darf er die Leistungen nicht für den Fall ausschließen, dass in einem anderen Staat eine vergleichbare Leistung gezahlt wird. Eine solche nationale Regelung verletzt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. In dem einen zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger nach dem deutschen Einkommensteuergesetz einen Anspruch auf deutsches Kindergeld. Nach der EWG-Verordnung 1408/71 waren jedoch die Sozialversicherungsregeln der Volksrepublik Polen anzuwenden. Dort bestand ein Anspruch auf Familienleistungen. Der EuGH urteilte, dass es Deutschland durch europäisches Unionsrecht nicht verwehrt sei, Kindergeld nach nationalem Recht zu gewähren. Der Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz hat also Bestand, obwohl die Regelungen der EWG-Verordnung 1408/71 ein anderes Ergebnis vorsehen. Im zweiten Fall war außerdem nach 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG kein deutsches Kindergeld zu zahlen, weil auch in Polen Kindergeld bezogen wurde. Diese Vorschrift erachtete der EuGH für unzulässig. Soweit eine nationale Regelung einem ansonsten Kindergeldberechtigten das Kindergeld versagt,

3 3 / IES Newsletter / Tax / Juli 2012 weil er in einem anderen Staat Kindergeld bezieht, sei dies nicht mit europäischem Unionsrecht vereinbar. Die zu beurteilenden Fälle Im ersten Fall hat Herr Hudzinski, ein selbständiger Landwirt aus Polen, für knapp vier Monate als Saisonarbeitnehmer in Deutschland gearbeitet. Für diesen Zeitraum beantragte er deutsches Kindergeld in Höhe von 308 pro Monat für seine beiden in Polen lebenden Kinder. Herr Hudzinski war im fraglichen Zeitraum in Polen sozialversichert. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer war er in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Als EU-Bürger konnte er jedoch beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Der Antrag wurde von ihm gestellt. Im zweiten Fall hat Herr Wawrzyniak, der ebenfalls mit seiner Familie in Polen lebt, für 11 Monate in Deutschland gearbeitet. Für den Zeitraum der Beschäftigung in Deutschland hat Herr Wawrzyniak deutsches Kindergeld in Höhe von 154 pro Monat für seine in Polen lebende Tochter beantragt. Auch Herr Wawrzyniak war im fraglichen Zeitraum in Polen sozialversichert. Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer war er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Als EU-Bürger stand ihm die Möglichkeit offen, eine Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau zu beantragen, wenngleich die Frau nicht in Deutschland lebte. Herr Wawrzyniak hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Antragsgemäß wurde auch die Ehefrau als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die Ehefrau von Herrn Wawrzyniak erhielt in Polen monatlich etwa 12 Kindergeld für ihre Tochter. Die Familienkasse wies die Anträge der Herren Hudzinski und Wawrzyniak auf Zahlung deutschen Kindergeldes ab. Der EuGH hat am entschieden, dass die Ablehnung rechtswidrig sei und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Zwar unterlagen sowohl Herr Hudzinski als auch Herr Wawrzyniak im fraglichen Zeitraum ausschließlich dem polnischen Sozialversicherungsrecht. Nach der VO (EWG) 1408/71 hatten sie deshalb nur in Polen Anspruch auf Familienleistungen. Nach dem deutschen Einkommensteuergesetz stand ihnen jedoch Kindergeld zu, da sie in Deutschland (auf Antrag) unbeschränkt steuerpflichtig waren. Der EuGH hat entschieden, dass der Anspruchsausschluss nach dem Unionsrecht dem Kindergeldanspruch nach nationalem Recht nicht im Wege stünde. Ohne Bedeutung war dabei, dass die Kinder nicht in Deutschland lebten. Begründet hat der EuGH dies damit, dass der Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz an die unbeschränkte Steuerpflicht (hier: der Väter) anknüpfe. In Anbetracht des Umstandes, dass das Kindergeld aus Steuereinnahmen finanziert wird, sei diese Anknüpfung hinreichend eng. Herr Wawrzyniak und seine Frau hatten weiterhin Anspruch auf polnisches Kindergeld. Sie waren somit durch die Beschäftigung von Herrn Wawrzyniak in Deutschland nicht schlechter gestellt als bisher. Auch dies sah der EuGH als unbedeutend an. 65 EStG, der anordnet, dass deutsches Kindergeld nicht gezahlt wird, wenn ein entsprechender Anspruch im Ausland besteht, stehe nicht im Einklang mit EU-Recht. Angesichts der unbeschränkten Steuerpflicht der Kläger und der Tatsache, dass das deutsche Kindergeld aus Steuereinnahmen finanziert werde, ergebe sich daraus ein nicht zu rechtfertigender Nachteil für Wanderarbeitnehmer. Die Argumentation des EuGH legt den Schluss nahe, dass eine Anrechnung des polnischen Kindergeldes wohl zulässig wäre. So erfreulich das Urteil des EuGH für die Kläger ist, wirft es in der Sache doch einige Fragen auf. Unstreitig zählen alle Familienleistungen, dazu gehört auch das Kindergeld, zum Geltungsbereich der Verordnungen zur Koordination der sozialen Sicherungssysteme. Bislang galt der Grundsatz, dass für Personen nur die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats gelten. Dieser Verweis auf die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaates gilt für alle von der EWG-Verordnung 1408/71 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit. Es kann also für das Kindergeld bei einem Arbeitnehmer keine andere Rechtsordnung geben als für die Sozialversicherung. Mit anderen Worten: Nach dem bisherigen Grundprinzip erhält der Arbeitnehmer ausschließlich Kindergeld von dem Mitgliedstaat, in dem er sozialversichert ist. Diesen Grundsatz stellt der EuGH mit seinem Urteil vom in Frage. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf das Urteil des EuGH reagieren. Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld trotz fehlender Anbindung an das deutsche Sozialversicherungssystem ist eine Abweichung von der bisherigen Handhabung und politisch sicher nicht gewollt. Während das Unionsrecht an diesem Grundsatz ausgerichtet ist, haben im vorliegenden Fall die Regelungen des Einkommensteuergesetzes das Gegenteil bewirkt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei Überarbeitung von 65 EStG auch die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld entsprechend anpassen wird. Neben dem Kindergeld ist der Kinderfreibetrag das wichtigste Instrument zum Ausgleich der Familienlasten. Der das steuerpflichtige Einkommen mindernde Kinder- und Betreuungsfreibetrag beträgt pro Kind insgesamt pro Jahr (2012). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer stellt das Finanzamt fest, ob das Kindergeld oder der Kinder- und Betreuungsfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung). Kommt es zu dem Ergebnis, dass der Kinder- und Betreuungsfreibetrag günstiger ist, wird dieser berücksichtigt. Das Kindergeld muss in diesem Fall vom Steuerpflichtigen zurückgezahlt werden, indem es der festzusetzenden Steuer hinzugerechnet wird. Diese Gegenrechnung erfolgt bereits dann, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es kommt nicht darauf an, dass das Kindergeld tatsächlich gezahlt wird. Dies bedeutet, dass bestehende Ansprüche auf Kindergeld realisiert werden müssen, um die Vorteile des Familienlastenausgleichs in vollem Umfang zu nutzen.

4 4 / IES Newsletter / Tax / Juli 2012 Empfehlung Mit Rücksicht auf die derzeit nicht absehbare Entwicklung der Rechtslage empfehlen wir eine Beantragung von Kindergeld auch in den Fällen, in denen ein ausländischer Arbeitnehmer im Besitz einer A1-Bescheinigung ist - er also keine Beiträge ins deutsche Sozialversicherungssystem zahlt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für steuerliches Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt. Lehnt die Familienkasse den Antrag ab, sollte der Ablehnungsbescheid der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Wir gehen davon aus, dass dem Finanzamt ein derartiger Bescheid als Nachweis für das Fehlen eines Kindergeldanspruchs ausreicht. Anwendbarkeit der VOen (EG) 883/04 und 987/09 auf die EWR- Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen zum Im Februar 2012 haben wir darüber informiert, dass die VOen (EG) 883/04 und 987/09 durch die Schweiz übernommen worden sind. Die alten VOen (EWG) 1408/71 und 574/72 waren nur noch für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen anwendbar. Für eine Übernahme des neuen Verordnungsrechts durch diese EWR- Staaten bedurfte es einer Anpassung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens. Dies ist mit Wirkung zum durch das Inkrafttreten eines Beschlusses des gemeinsamen EWR-Ausschusses geschehen (Beschluss Nr. 76/2011 vom ). Damit sind die Regelungen der VOen (EG) 883/04 und 987/09 seit dem auf alle Vertragsstaaten des EWR anwendbar. Im Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen gelten die Regelungen der alten VOen (EWG) 1408/71 und 574/72 nur noch für einen zehnjährigen Übergangszeitraum (vergleiche Art. 87 Abs. 8 VO -EG- 883/04). Dieser Zeitraum beginnt am und endet spätestens am Keine Änderung im Vergleich zu den alten VOen ergibt sich beim persönlichen Geltungsbereich. Die VOen (EG) 883/04 und 987/09 gelten jetzt für alle Staatsangehörigen eines EWR- Staates, der Schweiz, für Staatenlose und Flüchtlinge. Die Drittstaatenverordnung (VO (EU) 1231/10), die wir im April 2011 beschrieben haben, findet im Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen keine Anwendung. Für Drittstaatsangehörige, die aus oder nach Lichtenstein entsandt werden, gilt weiterhin das deutschliechtensteinische Abkommen über Soziale Sicherheit. Die versicherungsrechtlichen Regelungen dieses Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit (Art. 3 Abs. 2 des deutsch-liechtensteinischen Abkommens). Mit Norwegen und Island ist Deutschland nicht durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden. Ob ein Drittstaatsangehöriger bei Aufnahme einer Beschäftigung im vertragslosen Ausland sozial abgesichert ist, muss auf Basis innerstaatlichen Rechts beurteilt werden. Mit der Übernahme der neuen Verordnungen durch die EWR-Staaten ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung des europäischen Koordinationsrechts gelungen. Die alten VOen (EWG) 1408/71 und 574/72 sind damit in fast allen Rechtsbereichen ersetzt worden. Eine praktische Relevanz haben die alten Verordnungen nur noch im Rahmen der zehnjährigen Übergangsregelung. Eine Besonderheit ist ferner bei Drittstaatsangehörigen zu beachten, die aus oder nach Großbritannien entsandt werden. Für diese Fälle gilt weiterhin das alte Verordnungsrecht.

5 5 / IES Newsletter / Tax / Juli 2012 Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hin, teils mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: htm. DGFP-Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung Referenten: Karl-Wilhelm Hofmann, Ute Windgassen, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh September 2012, Stuttgart Oktober 2012, Leipzig November 2012, Frankfurt/Main April 2013, Düsseldorf Juni 2013, Hamburg September 2013, Stuttgart November 2013, Frankfurt/Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungs- und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft November 2012, Hamburg März 2013, München Juni 2013, Frankfurt/Main November 2013, Hamburg Weitere Informationen erhalten Sie unter: Haufe Akademie Seminar: Auslandsentsendung von Mitarbeitern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft September 2012, Stuttgart November 2012, Hamburg Dezember 2012, Unterhaching Januar 2013, Bochum März 2013, Frankfurt/Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: KPMG Breakfast Meeting: Internationaler Mitarbeitereinsatz in abkommenslosen Ländern 12. Juli 2012, Mannheim 22. August 2012, Frankfurt/Main 28. August 2012, Berlin 29. August 2012, Köln 29. August 2012, Hamburg AR/HR Roadshow - Kriterien für einen erfolgreichen Mitarbeitereinsatz im Ausland HR relevante und arbeitsrechtliche Hinweise zur Umsetzung Referenten: Dr. Thomas Wolf, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht, Monika Kumetat, Global Mobility Advisory Services 21. September 2012, Berlin 24. September 2012, Frankfurt/Main 27. September 2012, Stuttgart 15. Oktober 2012, Düsseldorf 17. Oktober 2012, München 29. Oktober 2012, Hamburg 31. Oktober 2012, Saarbrücken

6 6 / IES Newsletter / Tax / Juli 2012 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuern Gesamtleitung Frank Seidel T fseidel@kpmg.com Berlin Mathias Schubert T mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Hauke Poethkow T hpoethkow@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T froehrs@kpmg.com Köln/Düsseldorf Ute Otto T uteotto@kpmg.com Mannheim Hauke Poethkow T hpoethkow@kpmg.com München Uwe Nowotnick T unowotnick@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T cbaumgart@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Britta Rücker T brittaruecker@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T mkumetat@kpmg.com Immigration/Arbeitsrecht Berlin Dr. Thomas Wolf T twolf@kpmg.com Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T unowotnick@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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