Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) vom 21. August 1981

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1 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) vom 21. August 1981 Die Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel' und von Art. 382 des Schweizerischen Strafgesetzbuches:

2 2 1. Allgemeine Bestimmung Zweck Art. 1. Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen "Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)" eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige. Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist Lutzenberg. 2. Erwerb, Betrieb und Finanzierung Erwerb Art. 2. Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzenberg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3'300'000.-,einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben. Kosten Art. 3. Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die a) Errichtung Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt. Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung. b) Liegenschafts- Art. 4. Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungskäufe und Er- bauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenweiterungs- heims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenbauten den Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten. c) Betrieb Art. 5. Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen 1. Grundsatz für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.

3 2. Deckung Art. 6. Die Betriebskosten werden gedeckt durch: 3 a) Betriebsbeiträge; b) Beiträge des Bundes; c) Kostgelder; d) Defizitbeiträge; e) Zuwendungen Dritter. 3. Kostgeld Art. 7. Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld. 4. Defizitbeiträge Art. 8. Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit. Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet. Steuerbefreiung Art. 9. Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit. 3. Organisation Organe Art. 10. Organe sind: a) die Aufsichtskommission; b) die Betriebskommission; c) die Kontrollstelle; d) die Heimleitung. Aufsichtskommission Art. 11. Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner. a) Zusammen- Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär. setzung b) Zuständig- Art. 12. Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des keit Drogenheims. Sie: a) erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten. insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung;

4 4 b) genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest; c) setzt das Kostgeld fest; d) regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören; e) wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung; f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung; g) beschliesst über Nachtragskredite. c) Sitzungen Art. 13. Die Aufsichtskommission tritt zusammen: a) in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung; b) auf Verlangen eines Mitgliedes der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen. Betriebskommission Art. 14. Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern. a) Zusammen- Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident setzung und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an. b) Zuständig- Art. 15. Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht keit über die Heimleitung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission; b) Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission; c) Wahl des ständigen Personals. Kontrollstelle Art. 16. Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag. Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.

5 5 Heimleitung Art. 17. Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung. Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt. 4. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz Verantwortlichkeit Art. 18. Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden. Rechtsschutz Art. 19. Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig. Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen'. 5. Schlussbestimmungen Kündigung Art. 20. Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. Schiedsgericht Art. 21. Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

6 6 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet. Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn Art. 22. Verfügungen und Entscheide über öffentliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Art. 23. Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600'000 Einwohnern rechtsgültig. Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.

7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über das RehabilltationsZentrum Lutzenberg (Drogenheim) vom 22.Juni 2001 Die Aufsichtskommission erlässt in Anwendung von Art. 12 der Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) als Ausführungsbestimmungen: 1. Organisation Heimleitung Art.1. Der Heimleiterin/dem Heimleiterl (nachfolgend Zentrumsleitung genannt) obliegt die Leitung des Heims (nachfolgend Zentrum genannt). Die Zentrumsleitung vertritt das Zentrum nach aussen. Sie erstellt Stellenbeschreibungen für das Personal. Diese bedürfen der Genehmigung der Betriebskommission. Personalrecht Art. 2. Das Personal des Zentrums untersteht st. gallischem Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht. 2. Aufnahme Grundsatz Art. 3. Aufgenommen werden suchtgefährdete und süchtige Menschen beiderlei Geschlechts (nachfolgend Klient/-in genannt), die von den zuständigen Behörden des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs oder von Vormundschaftsbehörden eingewiesen werden oder freiwillig eintreten. Bei sämtlichen Formulierungen sind - wo nichts anderes vermerkt - ausdrücklich beide Geschlechter gemeint.

8 2 Klienten/-innen aus anderen Kantonen Art. 4. Klienten/-innen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören, werden aufgenommen, soweit die Vereinbarungspartner das Raumangebot nicht benötigen. Persönliche Voraussetzungen Art. 5. Klienten/-innen werden aufgenommen, wenn: a) sie mit einer stationären Therapie im Rahmen des Betriebskonzepts einverstanden sind; b) der körperliche Entzug in der Regel abgeschlossen ist; c) sie mit den im Rahmen des Eintriftsprocederes vereinbarten Modalitäten betr. Entzug, Drogenfreiheit usw. einverstanden sind; d) ein vom Klienten/von der Klientin unterschriebenes Exemplar der Hausordnung als Basisvertrag vorliegt. Bewerbung Art. 6. Klienten/-innen können sich schriftlich oder mündlich bewerben. Die zuständige Behörde oder die Klienten/-innen legen der Bewerbung bei: a) eine Kostengutsprache für Aufenthalts- und Behandlungskosten; b) einen Arztbericht bzw. einen medizinischen Abschlussbericht der Entzugsinstitution; Entscheid Art. 7. Vor der Aufnahme wird ein Vorstellungsgespräch geführt. Dieses dient zur Abklärung, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind. Über die Aufnahme entscheidet die Zentrumsleitung. 3. Aufenthalt Dauer Art. 8. Die Dauer des Aufenthaltes wird individuell vereinbart und mittels Therapieverträgen geregelt. Die Kostenträger/-innen sind bei entsprechenden Entscheidungen einzubeziehen. Therapeutisches Konzept Art. 9. Die Zentrumsleitung erstellt das therapeutische Konzept zur Rehabilitation. Dieses bedarf der Genehmigung der Betriebskommission.

9 3 Weisungen der Behörde Art. 10. Weisungen der einweisenden Behörde werden im Rahmen einweisenden des Betriebskonzepts berücksichtigt. Kontakt Art. 11. Ober die Gewährung von Aussenkontakten entscheidet a) Gewährung die Leitung der entsprechenden Wohngruppe in Absprache mit der Zentrumsleitung. b) zu Angehörigen Art. 12. Die Angehörigen erhalten auch während eventuellen Kontaktsperren soweit tunlich Auskunft. Sie werden nach Möglichkeit in die Rehabilitation einbezogen. Ausgang Art. 13. Ausgang wird entsprechend den individuellen Therapiefortschritten gewährt. Medizinische Betreuung Art. 14. Die Betriebskommission bezeichnet Fachkräfte für die medizinische Betreuung sowie Fachpersonen für weitergehende medizinische, psychotherapeutische und psychiatrische Betreuung. Es gilt der Grundsatz der freien Arztwahl. Postkontrolle Art. 15. Die ein- und ausgehende Post kann vom Personal kontrolliert werden. Ausgenommen ist der Postverkehr mit Amtsstellen und Anwaltspost. Drogen- und Art. 16. Der Konsum von Drogen, Alkohol und nicht ärztlich ver- Alkohol ordneten Medikamenten ist verboten und kann mit Verzeigung und a) Verbot Therapieausschluss geahndet werden. b) Kontrolle Art. 17. Die Zentrumsleitung kann zum Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz sowie des Konsums nicht ärztlich verordneter Medikamente Urinproben und Blastests anordnen. Die Verweigerung dieser Kontrolle gilt als Verstoss gegen das Konsumverbot. Hausordnung Art. 18. Die Zentrumsleitung erlässt in Absprache mit der Betriebskommission eine Hausordnung. Diese erhält ergänzende Vorschriften zur Regelung des Zentrums und Therapiealltages.

10 4 Verstoss gegen die Hausordnung Art. 19. Bei einem Verstoss gegen die Hausordnung können Sanktionen ausgesprochen werden. Diese orientieren sich am individuellen Therapieverlauf. Der Rechtsschutz ist gewährleistet. Entweichung Art. 20. Aus dem Zentrum Entwichene werden, wenn sie nicht freiwillig eingetreten sind, der Polizei zur Ausschreibung gemeldet. Sie sind bis zum Entscheid über die Wiederaufnahme ausserhalb des Zentrums unterzubringen. 4. Austritt Ende der Rehabilitation Art. 21. Die Zentrumsleitung entscheidet in Absprache mit dem Personal, den Kostenträgern/-innen, dem Klienten/der Klientin und eventuell betroffenen Angehörigen, wann die Rehabilitation abgeschlossen oder abgebrochen wird. Sie unterbreitet der einweisenden Behörde einen schriftlichen Bericht und beantragt den Austritt. Nachbetreuung Art. 22. Das Zentrum unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Bemühungen in der Nachbetreuung. 5. Kosten Tagestaxe Art. 23. Die Aufsichtskommission legt die Tagestaxe jährlich im a) Grundsatz Voranschlag fest. Diese wird für die Vereinbarungspartner und die Kantone, die der Vereinbarung nicht angehören, gesondert festgelegt. b) Ansatz Art. 24. Der Ansatz für Vereinbarungspartner wird angewendet, wenn: a) die Aufnahme von einem Vereinbarungspartner aus erfolgt; b) ein Vereinbarungspartner aus der Aufnahme kostenpflichtig wird. Urlaub, Entweichung Spitalaufenthalt Art. 25. Während Urlauben (mindestens 4 ganze Tage), ab dem dritten Tag bei vorübergehender Entweichung und während Spitalaufenthalten wird die halbe Tagestaxe belastet.

11 5 Umfang der Kostendeckung Art. 26. In der Tagestaxe inbegriffen sind Unterbringung und Verpflegung, therapeutische Betreuung und Bildung im Zentrum sowie die Kosten für Urinkontrollen. Die weiteren Kosten, insbesondere für Kleider, ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, werden der einweisenden Behörde oder dem Klienten/der Klientin gesondert belastet. 6. Schlussbestimmungen Vollzugsbeginn Art. 27. Diese Ausführungsbestimmungen werden ab 1. Juli 2001 angewendet und ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 1. Mai Im Namen der Aufsichtskommission, Der Präsident: lic.iur. Anton Grüninger, Regierungsrat Der Sekretär: Dr. Rolf Weiss Rechtsform: Öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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