Barrierefreiheit in öffentlichen Grundschulen - Eine Untersuchung des Stadtteils Tempelhof im Bezirk Tempelhof-Schöneberg Berlin

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1 Barrierefreiheit in öffentlichen Grundschulen - Eine Untersuchung des Stadtteils Tempelhof im Bezirk Tempelhof-Schöneberg Berlin BACHELORARBEIT Im Fach Geographie Humboldt-Universität zu Berlin Math.-Nat. Fakultät II Geographisches Institut Eingereicht von: Betreuer: Zeynep Sarioglu Prof. Dr. Marlies Schulz Katja Adelhof Berlin, den 3. November 2009

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Begriffsklärung Begriff der Behinderung Was versteht man unter Barrierefreiheit Rechtliche Grundlagen Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) Normen Methoden Datenerhebung Datenanalyse Der Untersuchungsraum Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen Ergebnisse der Schule in Hinblick auf die Nutzung von Rollstuhlfahrern Ergebnisse der Schulen in Hinblick auf die Nutzung für Menschen mit Sehbehinderung Empfehlungen an die Schulen Fazit Literatur Anhang A Blanko- Checklisten B Checklistenauswertung C Fotodokumentation D Checklisten Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Auszug aus der Checkliste für Rollstuhlfahrer Tabelle 2: Bevölkerungszahlen für das Land Berlin

3 Einleitung 1 Einleitung Der Mensch mit Behinderung ist personales Subjekt mit allen Rechten einer Person. Darum muss ihm die Teilnahme am Leben der Gesellschaft in allen Bereichen und auf allen mit seinen Fähigkeiten erreichbaren Stufen ermöglicht werden. 1 Dieses Zitat stammt von dem polnischen Papst Johannes Paul II. von 1981 und macht deutlich, dass die Teilnahme am Leben der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung erst von außen möglich gemacht werden muss. Doch trotzdem wird dieser Mensch nicht als minderwertig angesehen, indem es als personales Subjekt mit allen Rechten einer Person bezeichnet wird. Laut Statistischem Bundesamt lebten in Deutschland im Jahre ,8 Millionen Menschen mit einer Behinderung. Dazu zählen alle Menschen, denen durch die Versorgungsämter ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent anerkannt wurde. Seit dem Jahr 2003 ist die Zahl um 1,9% gestiegen. Davon waren 2,4% Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, das entspricht Kindern. Die körperlichen Behinderungen mit 65,7% machen dabei den überwiegenden Teil der Behinderungen aus. Davon sind 5,1% blind oder sehbehindert. Von den 6,8 Millionen Menschen leben Menschen in Berlin. Die Schwerbehindertenquote 2 liegt bei 9,1%. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern ist dies die höchste Quote. 3 Es sind jedoch nicht nur die Menschen mit einer anerkannten Behinderung, die auf eine barrierefreie Umwelt angewiesen sind, sondern auch ältere Menschen, Familien mit Kleinkindern oder Menschen die vorläufig auf einen Rollstuhl angewiesen sind, z.b. durch Verletzungen. Überall in der Stadt gibt es Hindernisse, die die Zugänglichkeit für solche Menschen erschweren oder gar nicht erst möglich machen. Als Mutter eines behinderten Kindes musste ich diese Erfahrungen mehrmalig selber erleben. Man wird mit Problemen konfrontiert, die die Teilnahme an der Gesellschaft nicht leicht machen. 1 Behindertenpastoral 2 Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Bevölkerung Berlins 3 vgl. Pfaff 2007:713 2

4 Einleitung Deshalb ist es wichtig für die Stadtentwicklung mit geeigneten Maßnahmen das Problem zu beheben und diesen Menschen helfen ihren Alltag ohne Einschränkungen erleben zu können. Von großer Bedeutung ist dabei die uneingeschränkte Mobilität von Kindern. Kern dieser Untersuchung ist eine Analyse der öffentlichen Grundschulen des Stadtteils Tempelhof im Berliner Bezirk Tempelhof-Schöneberg auf ihre barrierefreie Zugänglichkeit für körper- und sehbehinderte Kinder. Diese Kinder sollen genauso die Schule betreten können wie alle anderen Kinder auch. Die Schaffung einer barrierefreien Schule ist ein großer Schritt dahin, Kinder mit Beeinträchtigungen in die Schule zu integrieren und ihnen einen uneingeschränkten Zugang und damit die Möglichkeit der Teilnahme zu verschaffen. In vielen Schulen wird mittlerweile der gemeinsame Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderungen angeboten. Pädagogisch wird dabei in der allgemeinen Schule auf die Entwicklung eines positiven Sozialverhaltens aller Schülerinnen und Schüler gezielt und damit Integration gefördert. 4 Das Wort Integration kommt vom Lateinischen und bedeutet im Ursprung Wiederherstellung eines Ganzen. 5 Der direkte Weg zur Integration besteht also darin, Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung über Prozesse des gemeinsamen Spielens und Lernens unmittelbar auf das gemeinsame Leben als Erwachsene vorzubereiten. 6 Auch für behinderte Eltern ist es wichtig, die Schule ohne Hindernisse betreten zu können, um z.b. ihr Kind von der Schule abzuholen. Die Vorgehensweise der Untersuchung wurde in dem Projektseminar: Behinderungen in der Stadt unter der Leitung von Frau Prof. Dr. M. Schulz entwickelt, das im Wintersemester stattfand. Der Untersuchungsraum des damaligen Seminars war Friedrichshain-Kreuzberg; Gegenstand der Untersuchung waren verschiedene öffentliche Einrichtungen, wobei auch Schulen analysiert wurden. Dabei kamen Checklisten zur Anwendung, anhand derer der barrierefreie Zugang, Parkmöglichkeiten, der Weg zu den Schulen, die Eingangssituationen, die Mobilität innerhalb der Gebäude und die sanitäre Ausstat- 4 Vgl. Maikowski/Podlesch 1988:226 5 Vgl. Heimlich 2003:141 6 Vgl. ebd. 3

5 Einleitung tungen der Schulen, analysiert wurden. Diese Instrumente wurden für die hier durchgeführte Untersuchung übernommen. Unterstützt wurde diese Arbeit von Frau Prof. Dr. Marlies Schulz vom Geographischen Institut der Humboldt-Universität zu Berlin und der Behindertenbeauftragten des Bezirks Frau Franziska Schneider. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Beitrag dazu zu leisten, die Stadt, vor allem die Schulen, behindertengerecht weiterzuentwickeln, um allen Menschen ihre Rechte zu ermöglichen, denn Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt zu werden. 7 Sie soll bei der Umsetzung einer gleichberechtigten Stadtentwicklung helfen, geeignete Maßnahmen zu treffen, die allen Menschen, ob mit oder ohne Behinderung, zu solchen Einrichtungen Zugang ohne Einschränkungen verschaffen. 7 Art.3des GG 4

6 Begriffsklärung 2 Begriffsklärung Diese Arbeit befasst sich mit Menschen mit Behinderungen, wobei im Vordergrund Menschen im Rollstuhl und sehbehinderte Menschen stehen. Was bedeutet überhaupt der Begriff Behinderung? Welche Menschen fallen unter diesem Begriff und welche Arten von Behinderungen gibt es? Ebenfalls es wichtig ist das Wort Barrierefreiheit zu definieren. Was versteht man unter Barrierefreiheit? Was meint der Begriff Barriere und wann kann man von einer Barrierefreiheit sprechen? Im Folgenden sollen diese Grundbegriffe definiert werden. 2.1 Begriff der Behinderung Der Begriff Behinderung wird sehr vielfältig gebraucht. Es gibt keine einheitlich gebräuchliche Definition des Begriffs. So werden als Behinderungen körperliche, seelische und geistige Schädigungen gesehen, die entweder angeboren oder durch Krankheiten oder Unfälle entstanden sind. Daraus ergeben sich für den Menschen Nachteile für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Weltgesundheits-Organisation (WHO) unterscheidet drei Ebenen des Begriffs 8 : 1. Impairment (Schädigung) = Mängel oder Abnormitäten der anatomischen, psychischen oder physiologischen Funktionen und Strukturen des Körpers 2. disability (Beeinträchtigung) = Funktionsbeeinträchtigung oder -mängel aufgrund von Schädigungen, die typische Alltagssituationen behindern oder unmöglich machen 3. handicap (Behinderung) = Nachteile einer Person aus einer Schädigung oder Beeinträchtigung. 8 Vgl. 5

7 Begriffsklärung Des Weiteren ist der Begriff in der Pädagogik, in der Medizin, in der Sozialwissenschaft und in der Gesetzgebung definiert. Die für diese Arbeit relevante Definition ist die nach dem Sozialgesetz. Diese lautet: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. 9 Es gibt Unterscheidungen zwischen verschiedenen Behinderungen. Eine häufige Art ist die Körperbehinderung, die wie folgt definiert wird: Eine Körperbehinderung ist - im allgemeinen Sprachgebrauch - eine überwindbare oder dauernde Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit infolge einer Schädigung des Stütz- und Bewegungssystems oder einer anderen organischen Schädigung 10. Das bedeutet, die Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, Blinde und Gehörlose, auch Menschen, die aufgrund der Erkrankung eines Organs in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt sind, zählen dazu. Die in dieser Arbeit betrachteten Formen der Behinderungen stellen die Körperbehinderungen dar, die einen Rollstuhl erforderlich machen und die Sehbehinderungen. Beim Letzteren handelt es sich um Menschen, die ein eingeschränktes Sehvermögen besitzen. Die WHO unterscheidet zwischen zwei Stufen der Sehbehinderung. Die Stufe 1 besteht, wenn das Sehvermögen kleiner oder gleich 30% ist, die Stufe 2 wird bei einem Sehvermögen von kleiner oder gleich 10% erreicht. Zur Sehbehinderung zählt auch die Blindheit. Diese wird in weitere drei Stufen eingeteilt. Die Stufe 3 beschreibt die Sehfähigkeit, die unter 5% liegt, sie wird auch als hochgradig sehbehindert definiert. Wenn das Sehvermögen kleiner oder gleich 2% ist, liegt die Stufe 4 vor, die auch als praktische Blindheit bezeichnet wird. Absolute Blindheit benennt die Stufe 5, hier handelt es sich um eine völlig fehlende Wahrnehmung von Lichtschein $2 des SGB I 10 Bleidick 1985: Vgl. 6

8 Begriffsklärung 2.2 Was versteht man unter Barrierefreiheit Um den Begriff der Barrierefreiheit zu definieren, muss zunächst der Begriff Barriere definiert werden. Man kann diesen Begriff mit dem Begriff Hindernis gleichstellen. Ein Hindernis stellt einen Gegenstand dar, der das Weiterkommen ver- oder behindert. 12 Hindernisse aus dem Weg zu räumen, bedeutet Barrierefreiheit zu schaffen. Dies ist ein großes Ziel der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, wobei das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen helfen soll. Nach diesem Gesetz ist Barrierefreiheit folgendermaßen definiert: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. 13 Jeder Mensch soll einen uneingeschränkten Zugang zu allen Lebensbereichen finden. Für die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist dies unverzichtbar. Barrierefreiheit ist nicht nur für die Menschen mit Behinderung eine Notwendigkeit, sie bietet außerdem allen Menschen mehr Komfort und eine bessere Zugänglichkeit, ohne Aufmerksamkeit zu erregen. 14 Dabei handelt es sich nicht nur um Gebäude und Wege, denn all das, was vom Menschen gestaltet wird, kann barrierefrei gemacht werden. Es zählen zum Beispiel auch Automaten, Handys oder Internetseiten dazu. Natürliche Bereiche, wie der Wald oder ein Sandstrand zählen nur dann dazu, wenn der Mensch dort eingreift. Dann kann eine barrierefreie Nutzung erfolgen, indem man z.b. einen Waldweg anlegt. 12 Vgl $1 des 1 BGG 14 Vgl. Behindertenbeauftragte

9 Begriffsklärung Einrichtungen sollten so gestaltet werden, dass sie stufenlos auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sind und auch Informationen für sinnesbehinderte Menschen verfügbar sind. Der Zugang und die Nutzung sollten für behinderte Menschen ohne komplizierte Vorkehrungen möglich und vor allem ohne fremde Hilfe zu bewältigen sein. Zum Beispiel sollten für sehbehinderte oder blinde Menschen Geräte mit akustischen Signalen allein zu bedienen sein. Für einen Rollstuhlfahrer sollte ein Ort ohne fremde Hilfe erreichbar sein. Wenn dies nicht möglich ist, ist dafür zu sorgen, dass eine notwendige Hilfe bereitsteht, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten. Eine mögliche Hilfe zum Beispiel ist das Bedienen der mobilen Rampe. 15 Aber nicht nur für behinderte Menschen ist Barrierefreiheit wichtig. Auch für ältere Menschen und Personen mit Kleinkindern ist es wichtig bei baulichen Anlagen über den Haupteingang barrierefrei und ohne fremde Hilfe die Einrichtung betreten zu können. Das Ziel dabei ist es, den Menschen so gut wie möglich eine Unabhängigkeit in ihrer Mobilität zu gewährleisten und somit eine Eingliederung in die Gesellschaft möglich zu machen. Der Begriff Mobilität ist eng mit dem Begriff der Barrierefreiheit verbunden. Um Mobilität zu schaffen, ist eine barrierefreie Umwelt erforderlich. 15 Vgl. Behindertenbeauftragte 2008: AGG 8

10 Rechtliche Grundlagen 3 Rechtliche Grundlagen In den letzten Jahren hat sich vieles getan, was die Belange der behinderten Menschen angeht. Es hat einen wichtigen Paradigmenwechsel gegeben, der bedeutende Veränderungsprozesse in Gang setzte. Mit Verabschiedung bestimmter Gesetze, will man die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen und ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. So wurde bereits im Grundgesetz formuliert: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 16 Erst in den letzten Jahren wurden jedoch ergänzende Gesetze erlassen und die Behindertenpolitik forciert. In der aktuelle Behindertenpolitik sind die zentralen Elemente (.) Präventionen, Rehabilitationen und Integration 17 Im Folgenden soll ein kurzer Einblick in die rechtlichen Grundlagen für die Belange behinderter Menschen gegeben werden. Nennenswert sind das Behindertengleichstellungsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Landesgleichstellungsgesetz. 3.1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Das Behindertengleichstellungsgesetz 18 trat am 1.Mai 2002 in Kraft und wurde zuletzt am 19.Dezember 2007 geändert. Mit diesem Gesetz sollen nach 1 des BGG Benachteiligungen von behinderten Menschen beseitigt und verhindert werden, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleistet und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Sehr bedeutend ist dabei, dass die Barrierefreiheit in diesem Gesetz erstmals zum Thema wird. Der Begriff wird hier definiert (siehe Kapitel 2.2) und die Verpflichtung zur Barrierefreiheit geregelt. So heißt es unter anderem im 8 des BGG über die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und 16 Art.3 des GG 17 Fokken 2007: Behindertengleichstellungsgesetz 9

11 Rechtliche Grundlagen Verkehr: Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 3.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Einen weiteren Schritt wurde mit dem Inkrafttreten des AGG 19 getan. Bereits in den 1990er Jahren gab es Forderungen nach einem Gesetz zum Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierung im zivilrechtlichen Rechtsverkehr. Erst im April 2004 wurde ein Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierungen (Antidiskriminierungsgesetz, ADG) vorgelegt, der jedoch nicht in das Gesetzgebungsverfahren gelangte. Der gemeinsame Entwurf von der SPD und den Bündnis90/Die Grünen Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien" bezog sich auch auf das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Merkmals Behinderung. Der Gesetzentwurf wurde Ende 2004 vorgelegt und im Juni 2005 vom Deutschen Bundestag verabschiedet, das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch aufgrund der Neuwahlen nicht mehr beendet. Nachdem 2005 ein Entwurf der Bundesregierung eines "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" eingebracht wurde, trat das Gleichstellungsgesetz mit einigen Änderungen am 18.August 2006 in Kraft. 20 Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 20 Vgl. Behindertenbeauftragte (2008): AGG 21 1 des AGG 10

12 Rechtliche Grundlagen 3.3 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) Das Land Berlin hat im Mai 1999 mit dem Landesgleichberechtigungsgesetz 22 einen großen Schritt in der Behindertenpolitik gemacht. Mit diesem Gesetz hat sich das Land gemäß Art. 11 der Verfassung von Berlin zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung verpflichtet. 23 Auch hier wird die Barrierefreiheit definiert. 3.4 Normen Das Deutsche Institut für Normen e.v. 24 hat Normen für die Durchsetzung von barrierefreiem Bauen definiert. Für diese Arbeit relevant sind folgende Normen: - DIN Barrierefreies Bauen: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen/Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen - DIN Barrierefreie Wohnungen: Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen - DIN Barrierefreies Bauen: öffentlich zugängliche Gebäude/Wohnungen 25 DIN-Normen haben jedoch zunächst keinen verpflichtenden Charakter. Erst durch eine weitere Rechtsordnung können DIN-Normen verpflichtend werden. Das Deutsche Institut für Normen führt aus: DIN-Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten und sind im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Das heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z. B. in einem Vertrag zwischen privaten Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen Landesgleichberechtigungsgesetz 23 1 des LGBG 24 kurz DIN 25 Vgl Deutsches Institut für Normung e.v. 11

13 Methoden 4 Methoden Ziel dieser Arbeit ist es die Zugänglichkeit öffentlicher Grundschulen des Stadtteils Tempelhof im Bezirk Tempelhof-Schöneberg Berlin in Bezug auf Rollstuhlfahrer und sehbehinderte Menschen zu analysieren. Das Thema wurde aus persönlichem Interesse von mir ausgesucht und der Untersuchungsraum hat sich aus dem Interesse der Behindertenbeauftragten des Bezirks Frau Schneider ergeben. Beides, sowie die methodische Vorgehensweise wurden mit Frau Prof. Dr. Schulz aus dem Geographischen Institut der Humboldt-Universität abgestimmt. Anregend waren auch die Bachelorarbeit von einer Kommilitonin vom Jahre 2007 Barrierefreiheit in öffentlichen Einrichtungen Eine Untersuchung in der Sozialregion I des Bezirks Treptow- Köpenicks und die Projektarbeit Behinderungen in der Stadt von Datenerhebung Um die barrierefreie Zugänglichkeit der ausgewählten Schulen zu erfassen wurden Daten unter anderem zum Eingangsbereich, zur Zugänglichkeit zum und im Gebäude und zur sanitären Ausstattung erhoben. Die Daten wurden mit Hilfe von zwei standardisierten Erfassungsbögen, den sogenannten Checklisten erfasst. Diese wurden 2005 in dem Projektseminar Behinderungen in der Stadt des Geographischen Institutes der Humboldt- Universität erstellt, die auf Grundlage der DIN-Vorgaben 27 für behindertengerechtes Bauen entwickelt wurden. Eine Checkliste bezieht sich auf spezielle Kriterien, die für die Mobilität von Rollstuhlfahrern wichtig sind, und die zweite auf Kriterien für Menschen mit Sehbehinderungen. Die Checklisten 28 schließen folgende Bereiche ein: - Parkplätze/ Wege zum Objekt - Zugänglichkeit des Objekt - Mobilität im Objekt 27 Siehe Kapitel Siehe Anhang A 12

14 Methoden - Sanitäre Ausstattung des Objektes - Aufzüge/Fahrstühle im Objekt Die Daten wurden im Oktober 2009 in allen öffentlichen Grundschulen des genannten Sozialraumes Tempelhof erhoben. Ergänzend habe ich zur Anschauung einige Fotos von den Objekten gemacht. Die Checklistenerhebungen aller untersuchten Objekte befinden sich im Anhang D, die Fotos im Anhang C. 4.2 Datenanalyse Für die Auswertung der Daten sind die Ergebnisse der Checklisten relevant. Für jedes Kriterium wurde eine maximal erreichbare Punktzahl festgelegt. Die erreichten Punkte für jedes Kriterium wurden addiert und in Prozent der maximal erreichbaren Punkte umgerechnet, so dass sich am Ende für jedes Objekt zwei Prozentwerte ergeben, einen Wert für Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer und einen Wert für Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung. Die erreichbare Gesamtpunktzahl der Kriterienbereiche kann variieren. Wenn beispielsweise eine Kategorie nicht zutreffend war, wurde diese mit 0/0 Punkten bewertet. Deshalb können eventuell Verzerrungen bei den prozentualen Ergebnissen entstehen, was jedoch in dieser Untersuchung keine große Verzerrung mit sich brachte. Mobilität im Objekt in Punkten Erschließung aller 2 Geschosse über einem Aufzug mit Halt in jedem Geschoss Flur- und Gangbreite 2 mind. 0,90m Flurbreite von 0,90m 1 wird nicht durch Bänke und ä. vermindert Breite der Innentür mind. 0,90m 2 13

15 Methoden Türschwellen max. 0,03m hoch Bewegungsfläche von 1,5m x 1,5m in allen Räumen Keine freistehenden- /hängenden Bauteile oder sonstige Hindernisse auf Gängen/Treppen Tabelle 1: Auszug aus der Checkliste für Rollstuhlfahrer In Tabelle 1 ist ein Auszug aus der Checkliste für Rollstuhlfahrer dargestellt. Hier ist die erreichbare Gesamtpunktzahl 10. Wenn das Objekt keine Innentüren hat, so fällt die erreichbare Gesamtpunktzahl auf 8. Wenn ein weiteres Kriterium beispielsweise nicht normgerecht ist, so erhält der Bereich 7/8 Punkten, also 87,5%. Wenn jedoch Innentüren normgerecht vorhanden wären, würde der Bereich 9/10 Punkten, somit 90% erhalten. Im nächsten Schritt wurden diese Werte in eine von drei Kategorien eingestuft. Die drei Kategorien wurden folgender Maßen festgelegt: - Kategorie geeignet % - Kategorie mit Einschränkungen geeignet 50-79% - Kategorie ungeeignet 0-49% Der 50%- Wert stellt einen psychologischen Grenzwert dar und wurde als Wert festgelegt, der erreicht werden muss, um einen Minimalstandart zur behindertengerechten Eignung zu gewährleisten Vgl. Schulz 2005:30f 14

16 Der Untersuchungsraum 5 Der Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum Tempelhof ist ein Stadtteil im Nordosten des Berliner Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg unterteilt sich in sechs Ortsteile, die sich von der südlichen Innenstadt Berlins zur Südgrenze des Landes erstecken. Die Besiedlung des Bezirks ist sehr unterschiedlich. Der größte Ortsteil Schöneberg enthält ein Drittel der Bevölkerung des Bezirks und der kleinste Ortsteil Friedenau ist der am dichtesten besiedelte Teil. Gebiet Insgesamt Unter 6 Jahren 6 15 Jahren Jahren Jahren Jahren 65 und mehr Tempelhof- Schöneberg Berlin Tabelle 2: Bevölkerungszahlen für Tempelhof-Schöneberg und das Land Berlin 30 Der untersuchte Stadtteil Tempelhof weist eine Fläche von 12,2 km² auf und hat Einwohner. Es befinden sich im dem Stadtteil Mietshaus- und Einfamilienhaus-Siedlungen, sowie Industrie- und Grünflächen. Leider ist in keiner Statistik die Anzahl von Menschen mit Behinderungen angegeben, so dass nicht bekannt ist, wie viele Rollstuhlfahrer und wie viele Menschen mit Sehbehinderungen im Ortsteil leben. Untersucht wurden alle fünf öffentlichen Grundschulen im Ortsteil Tempelhof. 30 Vgl. Statistisches Landesamt Berlin 2008:42 15

17 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen 6 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen Die fünf untersuchten Grundschulen aus dem Ortsteil Tempelhof des Bezirks Tempelhof-Schöneberg werden hier nach den Ergebnissen der Checklisten 31 vorgestellt. Eine zusammenfassende tabellarische Auswertung der Checklisten 32 der gesamten untersuchten Grundschulen soll die Ergebnisse vergleichbar machen. Die Fotodokumentation 33 dient zur Veranschaulichung. Im Folgenden werden alle untersuchten Grundschulen einzeln vorgestellt und bewertet. Zum Vergleich der fünf Grundschulen, wird eine weitere Grundschule untersucht, die bewusst behindertengerecht gestaltet wurde. Diese Schule befindet sich zwar im selben Bezirk, jedoch im einen anderen Ortsteil, Friedenau. 6.1 Ergebnisse der Schule in Hinblick auf die Nutzung von Rollstuhlfahrern Objekt 1: Maria-Montessori-Grundschule 34 Die Schule besitzt keine Behindertenparkplätze in der Nähe und es gibt keine rollstuhlgerechte Haltestelle des ÖPNV im Umkreis von 100m. Am Eingang der Schule befindet sich ein Tor, durch den Rollstuhlfahrer hinein können. Das Tor ist geöffnet und der Name der Schule ist ausgeschildert. Hinter dem Tor ist der Eingang zum Gebäude der Schule ebenerdig zu begehen. Die große Doppeltür ist zwar breit genug für Rollstuhlfahrer, jedoch gibt es keine Türautomatik. Wenn man im Foyer ankommt, muss man sieben Stufen überwältigen, um in den Gang zu gelangen. Es ist weder ein Aufzug vorhanden noch eine Klingel und kein Personal, das als Hilfeleistender einsetzbar wäre. Somit ist diese Schule nicht zugänglich für Rollstuhlfahrer. Die Mobilität im Gebäude selbst wird durch Tische und Stühle im Gang behindert, obwohl diese für Roll- 31 Die Ausgefüllten Checklisten befinden sich im Anhang D 32 Siehe Anhang B 33 Siehe Anhang C 34 Siehe Fotodokumentation Anhang C 1/6 16

18 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen stuhlfahrer breit genug wären. Die Innentüren sind ebenfalls in der Breite geeignet für Rollstuhlfahrer, jedoch besitzt nicht jeder Raum die notwendige Bewegungsfläche von 1,5 m x1,5 m. Die Schule besitzt kein Behinderten-WC. Die vorhandenen WCs sind nicht geeignet für Rollstuhlfahrer, weder um hinein zugelangen noch um die Toilette zu benutzen. In der Gesamtwertung wurde die Schule mit 19% bewertet, somit als ungeeignet beurteilt. Objekt 2: Paul-Klee-Grundschule In der Nähe des Objektes befinden sich weder Behindertenparkplätze noch eine Haltestelle des ÖPNV. Der Zugang zum Gebäude ist ebenfalls eingeschränkt durch das Vorhandensein von Stufen, das Fehlen eines Aufzuges und anderes. Es ist auch keine Klingel vorhanden und keine Möglichkeit jemanden zur Hilfe zu rufen. Innerhalb des Gebäudes ist die Mobilität mit einem Rollstuhl ebenfalls nicht gewährleistet. Eine behindertengerechte sanitäre Ausstattung ist auch nicht gegeben. Diese Schule hat in der Gesamtauswertung die niedrigste Bewertung, nur 11% erhalten, somit wird sie ebenfalls als ungeeignet eingestuft. Objekt 3: Paul-Simmel-Grundschule Es befinden zwei öffentliche Behindertenparkplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Paul-Simmel-Grundschule. Diese entsprechen zwar von der Größe her den DIN-Normen, besitzen jedoch keine angemessene parallele Freifläche. Unmittelbar vom Parkplatz zur Straßenseite der Schule hin sind die Bordsteine nicht abgesetzt, so dass man bis zur Einfahrt etwa 20m überwältigen muss, um über einen abgesenkten Bordstein zu passieren. Außerdem befinden sich keine Ampeln in der Nähe. Eine öffentliche Haltestelle des ÖPNVs ist in 100 Metern Umkreis ebenfalls nicht zu finden. Sowohl der Haupteingang als auch der Nebeneingang sind für Rollstuhlfahrer nicht geeignet und es gibt keinen Aufzug. Am Haupteingang befindet sich eine Stufe, am Nebeneingang zwei. Es ist zwar eine Klingel vorhanden, die aber für Rollstuhlfahrer aufgrund der Stufe unerreichbar ist. Der Hausmeister 17

19 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen wäre im Falle eines Bedarfs zur Stelle, jedoch gibt es für einen Rollstuhlfahrer dadurch keine Möglichkeit, diesen zu erreichen. Die Türen, sowohl außen als auch innen, entsprechen von der Breite her den Normen, aber es gibt keine Türautomatik. Direkt hinter dem Eingang befindet sich ein Raumplan, der als Wegweiser dient. Die Mobilität im Gebäude wird in vieler Hinsicht erschwert. Erstens sind durch das Fehlen eines Fahrstuhls die oberen Geschosse für Rollstuhlfahrer unerreichbar. Zweitens ist die normgerechte Bewegungsfläche nicht in allen Räumen gewährleistet. Und drittens befinden sich viele Gegenstände in den Gängen, die zum Hindernis werden könnten, wie beispielsweise Tische, Stühle, Schuhablagen, Mülleimer etc. Die sanitäre Ausstattung der Schule ist nicht behindertengerecht und in jeder Hinsicht ungeeignet für Rollstuhlfahrer. Diese Schule hat zwar den höchsten Prozentwert der untersuchten Objekte erreicht, trotzdem ist sie mit 28% der Gesamtauswertung ungeeignet für Rollstuhlfahrer. Objekt 4: Grundschule auf dem Tempelhofer Feld Eine öffentliche Haltestelle des ÖPNVs ist in der Nähe nicht vorhanden. Diese Schule besitzt auch keine Behindertenparklätze in der Nähe, allerdings sind im Hof Besucherparkplätze vorhanden. Die Schule ist durch eine Rampe für Rollstuhlfahrer begehbar gemacht worden. Diese Rampe entspricht dennoch nicht den DIN-Normen für barrierefreies Bauen, da diese keine durchgängigen Handläufe aufweist. Außerdem befinden sich Hindernisse auf der Rampe und es sind Fahrräder an der Rampe angeschlossen. Somit ist nicht gewährleistet, dass ein Rollstuhlfahrer in die Schule hineinkommt. Es gibt auch keinen Aufzug, um in das Gebäude zu gelangen, und auch keinen im Gebäude, trotz mehrerer Geschosse. Die Eingangstür ist nicht breit genug für Menschen mit einem Rollstuhl, da diese eine Doppeltür ist, wobei eine Tür nur 72cm breit ist und sich hier kein automatischer Türöffner befindet. 18

20 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen Eine Klingel und ein Hinweisschild zur Klingel sind am Eingang vorhanden, mit dem Hinweis zum Hausmeister. Diese Klingel ist jedoch in 1,32m Höhe, so dass Rollstuhlfahrer nicht herankommen können. Im Gebäude selbst ist die Mobilität ebenfalls eingeschränkt. Zum Teil durch freistehende Möbelstücke, wie zum Beispiel Blumentöpfe, Tische, Stühle etc., durch das Fehlen eines Aufzuges und durch die nicht gewährleisteten freien Bewegungsflächen in jedem Raum. Die sanitären Anlagen sind nicht behindertengerecht gestaltet worden. Die Gesamtwertung dieses Objektes liegt bei 21%, also ungeeignet in der Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer. Objekt 5: Tempelherren-Grundschule Im Umkreis von 50 Metern des Objektes befinden sich keine Behindertenparkplätze. Auch ist keine öffentliche Haltestelle des ÖPNV in der Nähe existent. Die Zugänglichkeit zum Gebäude ist in vieler Hinsicht ungeeignet für Rollstuhlfahrer, sowohl am Haupteingang als auch am Nebeneingang. Zum einen sind Stufen vorhanden und zum anderen ist die Eingangstür nicht breit genug und nur schwer aufzubekommen. Obwohl an der Tür ein Hinweis auf eine Klingel zu deuten ist, ist diese nicht zu finden gewesen, somit ist niemand erreichbar, der Hilfe leisten könnte. Im Gebäude selbst sieht es ähnlich aus. Direkt hinter dem Eingang sind wieder Stufen vorhanden, um in den Flur zu gelangen. Es gibt keinen Aufzug. Normgerecht bei der Mobilität im Gebäude sind die Türen und die großen Gänge. Die Türen haben eine genügende Breite und keine Türschwellen. Die Gänge sind zwar breit genug, jedoch gibt es Möbelstücke, die frei stehen, somit Hindernisse darstellen für Rollstuhlfahrer. Vergleichsobjekt: Fläming-Grundschule Um die regulären Grundschulen mit einer Schule zu vergleichen die als behindertengerecht eingestuft ist, wurde die Fläming-Grundschule mit in die Analysen einbezogen. Diese Grundschule hat ein Ergebnis von 83% barrierefreier Zugänglichkeit in der Gesamtwertung erhalten und fällt somit in die Kategorie 19

21 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen geeignet. Einige Mängel weist dieses Vergleichsobjekt dennoch auf, wie das Fehlen einer Klingel und eines Hilfeleistenden bei auftretenden Problemen und die ausschließliche Nutzung des Aufzugs mit einem Schlüssel, was eine Begleitperson erfordert. Alle anderen Punkte zur Zugänglichkeit des Objektes sind hier erreicht worden. Es befindet sich in der Nähe sowohl eine Haltestelle des ÖPNV als auch ein Behindertenparklatz direkt vor dem Toreingang der Schule, der jedoch über keine parallele Freifläche verfügt. Alle anderen Kriterien zum Parkplatz und Wege zum Objekt sind erfüllt. In jedem Geschoß befindet sich eine behindertengerechte sanitäre Anlage, die im vollen Umfang der DIN-Norm entspricht. Zwei Aufzüge sind im Gebäude vorhanden, mit denen alle Etagen zu erreichen sind. In Hinblick auf Rollstuhlfahrer ist der einzige Mangel, die Höhe der Bedienelemente sowohl innen als auch außen. Diese sind zu hoch angelegt, so dass Menschen im Rollstuhl immer auf eine Begleitperson angewiesen sind. 6.2 Ergebnisse der Schulen in Hinblick auf die Nutzung für Menschen mit Sehbehinderung Im Folgenden werden die bereits vorgestellten Schulen noch einmal hinsichtlich ihrer Eignung für Menschen mit Sehbehinderungen analysiert. Objekt 1: Maria-Montessori-Grundschule Wie bereits im vorherigen Kapitel aufgeführt, besitzt die Schule keine Behindertenparkplätze und keine öffentliche Haltestelle des ÖPNV. Die Zugänglichkeit des Objektes wird somit auch für Menschen mit einer Sehbehinderung erschwert. Hinzu kommt, dass es keine Markierungen an den Glastüren gibt, die für sehbehinderte Menschen notwendig wären. Die Ausschilderung im Gebäude ist nicht ausreichend, außer dem Sekretariat ist nichts weiter ausgeschildert. Für einen Menschen mit einer Sehbehinderung ist es unmöglich sich im Gebäude zu bewegen. Das einzige Kriterium der Checkliste, das erfüllt wurde, bezieht sich auf die Mobilität im Objekt, da keine Stolper- und Rutschgefahr be- 20

22 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen steht durch überstehende Stufen. Alle anderen Kriterien wurden mit null Punkten bewerten, weshalb ein Gesamtwert von 3% erreicht wird. Somit wird diese Schule in Hinblick auf die Nutzung für Menschen mit Sehbehinderung als ungeeignet eingestuft. Objekt 2: Paul-Klee-Grundschule Die Paul-Klee-Grundschule schneidet aufgrund erheblicher Mängel genauso ab wie Objekt 1. Der Prozentwert bei der Gesamtwertung beträgt ebenfalls 3%, also ungeeignet. Objekt 3: Paul-Simmel-Grundschule Diese Schule hat auch in Hinblick auf die Nutzung für Menschen mit Sehbehinderung die höchste Gesamtwertung der untersuchten Objekte erhalten. Jedoch ist sie mit 22% immer noch als ungeeignet zu bewerten. Die Ausschilderung des Gebäudes ist gut. Der Raumplan im Foyer gibt einen Überblick über das gesamte Gebäude, jedoch sind die einzelnen Türnummern zu klein geschrieben. Es fehlen Markierungen an Glastüren und auch optische Markierungen an den einzelnen Stufen. Außer am Treppenauge befinden sich im gesamten Gebäude keine Handläufe, an den Treppen sind diese allerdings durchgängig und griffsicher. Freistehende Möbelstücke könnten sehbehinderten Menschen zum Hindernis werden. Es ist kein Aufzug vorhanden. Objekt 4: Grundschule auf dem Tempelhofer Feld Die Gesamtwertung dieses Objektes beträgt 6% und fällt daher auch in die Kategorie ungeeignet. Einen einzigen Punkt mehr als Objekt 1 und 2 hat diese Schule erhalten. Ein Hausmeister dient als Hilfeleistender, der mit einer Klingel, die ausgeschildert ist, erreichbar ist. Alle anderen Kriterien sind nicht erfüllt. Objekt 5: Tempelherren-Grundschule Die Gesamtwertung dieses Objektes liegt ebenfalls bei 3%. Das einzig erfüllte Kriterium ist, dass sich ein Wegweiser im Foyer befindet. Alle anderen Kriterien 21

23 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen wurden nicht erfüllt, womit diese Schule ebenfalls ungeeignet ist für Menschen mit einer Sehbehinderung. Vergleichsobjekt: Fläming-Grundschule Das Vergleichsobjekt, die Fläming-Grundschule in Friedenau erhält 67% bei der Gesamtwertung und ist somit mit Einschränkungen geeignet für Menschen mit einer Sehbehinderung. Die Anforderungen zu den Parkplätzen und dem Weg zum Objekt sind soweit erfüllt. Einen einzigen Punkt verliert die Schule in diesem Bereich durch das Fehlen von parallelen Freiflächen am Behindertenparkplatz. Die Zugänglichkeit des Objekts ist zwar mit einem Aufzug gegeben, jedoch nicht optimal. Denn dieser ist, wie bereits im vorherigen Kapitel beschrieben, nur mit einem Schlüssel zu bedienen. Es befinden sich außerdem keine taktilen Bedienelemente und keine akustischen Signale im Aufzug. Daher ist die Nutzung nur in Begleitung möglich, also eingeschränkt. Die Mobilität im Gebäude wird Menschen mit Sehbehinderungen, durch das Vorhandensein von griffsicheren Handläufen erleichtert, die am Treppenauge beidseitig in angemessener Höhe durchgängig vorhanden sind. Die einzelnen Stufen sind durch schwarze Markierungen gekennzeichnet. Die Ausschilderungen sind gut erkennbar. Negativ zu beurteilen sind die freistehenden Möbel, die auch sehbehinderten Menschen zur Gefahr werden können. 6.3 Empfehlungen an die Schulen Um den Zugang zu Regelschulen für behinderte Kinder zu verbessern, sollten hier noch abschließend einige Handlungsempfehlungen für die einzelnen Schulen gegeben werden. Manche dieser Verbesserungen erfordern nur relativ kleine Änderungen, sind jedoch für einen behindertengerechten Zugang von Kindern als auch von ihren Eltern dringend notwendig. 22

24 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen Objekt 1: Eine dringende Empfehlung an diese Schule ist es in unmittelbarer Nähe einen Behindertenparkplatz anzulegen, da die Erreichbarkeit des Gebäudes für Rollstuhlfahrer und Menschen mit Sehbehinderungen auch nicht mit dem öffentlichen Mitteln gewährleistet ist. Die Ebenerdigkeit des Eingangs ist zwar angemessen, jedoch wäre eine Türautomatik aufgrund der Doppeltür zu befürworten. Eine Klingel am Eingang, mit der ein Hilfeleistender gerufen werden könnte, wäre von Vorteil. Aufgrund der Stufen im Foyer muss ein Aufzug installiert werden, um im Gebäude die Zugänglichkeit sicherzustellen. Optische Markierungen der einzelnen Stufen sowie Markierungen an Glastüren können leicht angebracht werden und einer besseren Ausschilderung sollte dringend nachgegangen werden. Die freien Möbel im Flur könnten durch feste Möbel ersetzt und für sehbehinderte Menschen als solche gekennzeichnet werden, denn die Breite der Gänge ist ausreichend. Auch sollte eine Behindertentoilette errichtet werden, die dem DIN- Standard entspricht. Objekt 2: Auch hier sollte ein Behindertenparkplatz angebracht werden. Am Eingang wäre es angebracht eine Rampe zu bauen, da sonst Rollstuhlfahrer nicht ins Gebäude kommen. Dringend wäre auch zu empfehlen eine Klingel am Eingang anzubringen um den Hausmeister oder jemand anderen als Hilfeleistenden dadurch erreichbar zu machen. Diese Schule wurde in der Bewertung als die schlechteste in Hinblick auf die Barrierefreiheit beurteilt, somit gibt es in dieser Schule sehr viel umzusetzen. Objekt 3: Obwohl Behindertenparkplätze gegenüber der Schule vorhanden sind, ist dennoch Verbesserung vorzuschlagen. Es müsste dafür gesorgt werden, dass ge- 23

25 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen nügend Freifläche parallel zum Parkplatz besteht, um Rollstuhlfahrern den Ausstieg zu ermöglichen. Der Zugang zum Eingang sollte durch eine Rampe ermöglicht werden, um überhaupt den Zugang zur Klingel für Rollstuhlfahrer zu ermöglichen. Eine Türautomatik ist hier ebenfalls zu empfehlen, sowie ein Aufzug, um alle Etagen zu erreichen. Durch feste Möbelstücke im Flur wäre die Gefahr geringer, dass diese zum Hindernis werden. Eine sanitäre Ausstattung für Rollstuhlfahrer sollte auch eingebaut werden. Objekt 4: Einer der im Hof vorhandenen Besucherparkplätze könnte zum Behindertenparkplatz umgebaut werden, denn genügend Platz ist dort vorhanden. Die vorhandene Rampe sollte den DIN-Normen für barrierefreies Bauen angepasst werden. Auf beiden Seiten sollten in angemessener Höhe durchgängig Handläufe vorhanden sein. Außerdem sollte Sorge getragen werden, dass sich keine Hindernisse auf der Rampe befinden, zum Beispiel mit einem Hinweisschild, wo drauf stehen könnte: Das Anbringen von Fahrrädern u. a. ist hier strengstens verboten, da sonst der Zugang für Rollstuhlfahrer nicht gewährleistet wird. Eine Türautomatik ist hier sehr wichtig, da die Tür nicht breit genug ist für einen Rollstuhl. Ein Rollstuhlfahrer wäre sonst trotz Rampe immer auf fremde Hilfe angewiesen um in das Gebäude zu gelangen. Die vorhandene Klingel ist zu hoch angebracht, diese sollte so angebracht werden, dass Menschen im Rollstuhl diese auch betätigen können. Ein Aufzug wäre aufgrund mehrerer Etagen dringend zu empfehlen. Im Weiteren sollten auch hier die Empfehlungen zur freistehenden Möbeln und sanitärer Ausstattung, wie bei Objekt 3 geschildert, beachtet werden. Objekt 5: Die Empfehlungen für diese Schule sind dieselben wie für die vorherigen Schulen. 24

26 Ergebnisdarstellung - Barrierefreiheit öffentlicher Schulen Vergleichsobjekt: Obwohl diese Schule als geeignet für Rollstuhlfahrer und mit Einschränkungen geeignet für Menschen mit Sehbehinderung gilt, sind einige Empfehlungen dennoch zu geben. Vom Vorteil wäre beispielsweise das Anbringen einer Klingel, denn da der Fahrstuhl nur mit einem Schlüssel zu bedienen ist, ist der Zugang für von außen kommende Menschen mit einem Rollstuhl behindert. In den Aufzügen sollten taktile Bedienelemente und akustische Signale angebracht werden und die Bedienelemente müssten in der Höhe niedriger angebracht sein. Sehr wichtig für Menschen mit einer Sehbehinderung ist es, dass die Glastüren markiert werden. 25

27 Fazit 7 Fazit Sämtliche untersuchten regulären Schulen haben sich als völlig ungeeignet erwiesen für Menschen mit Sehbehinderungen und für Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Obwohl die Vergleichsschule zeigt, dass mit relativ einfachen baulichen Vorkehrungen Barrieren vermieden werden können, sind diese an Regelschulen nicht vorhanden. Behinderte Kinder, selbst wenn sie von ihren persönlichen Kompetenzen her sehr wohl in der Lage wären, eine Regelschule an ihrem Wohnort zu besuchen, diese nicht nutzen, da die baulichen Voraussetzungen fehlen. Die Ergebnisse zeigen, dass es große Mängel in Hinblick auf die Barrierefreiheit von Rollstuhlfahrern und Menschen mit Sehbehinderung im untersuchten Feld gibt. Obwohl die untersuchten Schulen sicher nicht alle Grundschulen in Berlin widerspiegeln, kann man dennoch sagen, dass in Berlin viel gemacht werden muss, um den Gesetzen und politischen Zielen hinsichtlich der Integration behinderter Menschen gerecht zu werden. In dieser Arbeit wurde die Zugänglichkeit in Hinblick auf Rollstuhlfahrer und Menschen mit Sehbehinderung im Stadtteil Tempelhof des Bezirks Tempelhof-Schöneberg untersucht und festgestellt, dass keine einzige untersuchte Schule annähernd zugänglich ist für diese Menschen. Es gibt eine Fülle von Hindernissen, die den Zugang erschweren, selbst wenn hier nur die Hindernisse untersucht wurden, die sich auf Rollstuhlfahrer und auf Menschen mit Sehbehinderungen beziehen. Menschen mit Hörbehinderungen bräuchten z.b. ebenfalls eine barrierefreie Gestaltung, die in dieser Untersuchung nicht erarbeitet werden konnte. Zum Vergleich mit den untersuchten Schulen wurde eine Schule herangezogen, die barrierefrei gestaltet wurde, die ebenfalls im Bezirk Tempelhof- Schöneberg gelegen ist, jedoch in dem Stadtteil Friedenau. Das Vergleichsobjekt ist zwar nicht zu 100% barrierefrei in Hinblick auf Rollstuhlfahrer und Sehbehinderte Menschen, dennoch war es sinnvoll solch ein Vergleichsobjekt heranzuziehen, um aufzuzeigen, wie Barrierefreiheit erreicht werden kann und davon abgeleitet praxisrelevante Empfehlungen an die ungeeigneten Schulen zu erstellen. Allerdings war auch das Vergleichsobjekt nicht frei von Mängeln, auch 26

28 Fazit diesem wurde eine Empfehlung erarbeitet, um eine vollständige Barrierefreiheit erreichen zu können. In allen untersuchten Schulen ist die Zugänglichkeit für Menschen mit Sehbehinderung schlechter ausgefallen als im Vergleich zur Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer. Das könnte daran liegen, dass viele Menschen mit einer Behinderung eher Menschen mit Körperbehinderung in Verbindung bringen und weniger an Sehbehinderte Menschen denken. Hier ist noch viel Öffentlichkeitsund Sensibilisierungsarbeit notwendig. Zwar sind die vorhandenen Gesetze durchaus ausreichend, die Umsetzung dieser Gesetze ist jedoch nicht ausreichend. Bereits im Fehlen von Behindertenparkplätzen besteht ein Grundhindernis gefolgt von einem Eingangsbereich, der in den meisten Fällen ebenfalls schwierig zu bewältigen ist, aufgrund von Stufen oder ungeeigneten Mitteln, wie zum Beispiel einer Klingel, die nicht korrekt angebracht wurde oder einer nicht der DIN-Norm entsprechenden Rampe. Manchmal sind es einfach zu verändernde Dinge, deren Nichtrealisierung weniger in mangelnden Ressourcen sondern in mangelnder Sensibilisierung und/oder Unwissenheit zu liegen scheint. Eine zu hoch angebrachte Klingel zeigt z.b., dass einige Schulen zwar bemüht sind, aber in der Umsetzung keine optimale Strategie zeigen. Der Einbau eines Aufzuges dagegen ist sicherlich ein kostspieliger Prozess. Und in vielen Gebäuden ist dies vielleicht sogar gar nicht möglich, aufgrund der baulichen Beschaffenheit. Trotzdem wäre es möglich, durch weniger teure Methoden den Zugang für Menschen mit Sehbehinderung oder Rollstuhlfahrern zu ermöglichen, auch wenn diese nicht eine 100-prozentige Barrierefreiheit erreichen könnten. Der erste Schritt könnte damit beginnen in unmittelbarer Nähe der Schulen einen Behindertenparkplatz einrichten zu lassen. Dabei müsste dafür gesorgt werden, dass sowohl Rollstuhlfahrer als auch Menschen mit Sehbehinderung den Weg vom Parkplatz zum Gebäude barrierefrei nutzen können, d.h. ein abgesenkter Bordstein sollte in der Nähe des Parkplatzes vorhanden sein oder Ampeln mit akustischen Signalen, falls eine Straße zu überqueren ist. Der nächste Schritt wäre, den Zugang zum Gebäude zu erleichtern. Falls direkt am Eingang Stufen 27

29 Fazit vorhanden sind, könnte eine Rampe angebaut werden. Falls dieser Prozess dennoch zu kostenintensiv sein sollte, könnten Alternativen probiert werden durch tragbare oder faltbare Rampen. Dazu sollte jedoch ein Hilfeleistender jederzeit erreichbar und einsetzbar sein. Die meisten untersuchten Schulen besitzen eine Klingel am Eingang. Sinnvoll wäre es dafür zu sorgen, dass diese auch in erreichbarer Höhe liegt und gut ausgeschildert ist. Im Gebäude selbst könnte durch Markierungen an den Glastüren und an den Stufen eine deutliche Erleichterung und ein besserer Zugang für Sehbehinderte geschaffen werden. Freistehende Möbel müssen aus den Gängen entfernt oder feste behindertengerecht gekennzeichnete Möbel errichtet werden. Wenn der Zugang zu den oberen Geschossen nicht ermöglicht werden kann, könnte man das Sekretariat zumindest im Erdgeschoss einrichten, damit behinderte Eltern wenigstens die wichtigsten Anliegen klären könnten. Eine sanitäre Anlage zu schaffen, die behindertengerecht ist, ist sehr kostenaufwendig. Dies wäre jedoch eine wichtige Maßnahme. Viele Menschen sind auf behindertengerechte Sanitäranlagen angewiesen. Dies sind nur einige wenige Punkte, von denen die Mehrheit mit relativ einfachen Mitteln zu realisieren wäre. Öffentliche Einrichtungen sollten für alle Menschen zugänglich sein, vor allem Einrichtungen, die verpflichtend zu besuchen sind, wie die Grundschule. Man sollte die Schule nicht nach der Bebauungsart wählen müssen, wenn man eine Behinderung hat. Jedem Menschen sollte die gleiche Wahl zu stehen. Denn nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, dass jedem von uns jederzeit genommen werden kann. 35 Es ist an der Zeit, die bestehenden Gesetze so umzusetzen, dass alle Menschen gleichberechtigt an dieser Gesellschaft teilhaben können. 35 Richard von Weizsäcker,

30 Literatur 8 Literatur Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (2006): Fassung vom Auge-online (2009): Sehbehinderung, (Zugriff: ) Behindertenbeauftragte (2008): Was ist Barrierefreiheit? WasistBarrierefreiheit/WasistBarrierefreiheitnode.html?nnn=true (Zugriff: ) Behindertenbeauftragte (2008): Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz/AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz node.html?nnn=true&nnn=true#doc bodytext1 (Zugriff: ) Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (2007): Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, Fassung vom

31 Literatur Behinderung: Die Vielseitigkeit des Begriffs Behinderung? (Zugriff: ) Bleidick, Ulrich (1985): Theorie der Behindertenpädagogik. In: Handbuch der Sozialpädagogik, Band 1. Hrsg.: Bach, Heinz. Behindertenpastoral: Überlegungen zum Thema Behinderung, (Zugriff: ) Deutsches Institut für Normung e.v. Rechtsverbindlichkeit von Normen, (Zugriff ) Fokken, Christine (2007): Barrierefreiheit in öffentlichen Einrichtungen-Eine Untersuchung in der Sozialregion I des Bezirks Treptow-Köpenick. Bachelorarbeit an der HU Berlin. (unveröffentlicht). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG): Fassung vom Heimlich, Ulrich (2003): Integrative Pädagogik. Eine Einführung. Stuttgart: Kohlhammer. 30

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