Neues aus den Steuerverwaltungen

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1 Neues aus den Steuerverwaltungen Erich Ettlin Dipl. Steuerexperte, dipl. Wirtschaftsprüfer Leiter Steuern und Recht, BDO AG Branko Balaban Rechtsanwalt, Notar, dipl. Steuerexperte BachmannPartner Sachwalter und Treuhand AG, Tax Team AG

2 Inhaltsübersicht 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen 1.2. Steuerbefreiung Feuerwehrsold 1.3. Steuerstrafrecht 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten 1.5. Rechnungslegungsrecht 1.6. Erwachsenenschutzrecht 2. Praxis 2.1. Quellensteuer 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.3. ESTV KS Nr. 38 vom Geldwerte Leistung KS in Aussicht 2.5. Meldeverfahren Verrechnungssteuer 2.6 Domizil- / Sitzgesellschaften 3. Rechtsprechung 2

3 Ziele Sie kennen die neuesten Entwicklungen im nationalen und internationalen Steuerrecht. Sie sind insbesondere mit den neuen Praxen der Kantonalen Steuerverwaltungen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung vertraut. 3

4 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen Neue Rechtsgrundlagen ab : Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen: Art. 17a bis Art. 17d DBG Art. 7c bis Art. 7f StHG Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen ESTV KS Nr. 37 vom

5 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen Formen: Echte Mitarbeiterbeteiligungen: Erwerb von Beteiligungsrechten: o Gewinnanteil o Mitsprache Unechte Mitarbeiterbeteiligungen: Kein Erwerb von Beteiligungsrechten, sondern Erwerb von Barentschädigungsrechten Mitarbeiterbeteiligung stellt nur Vehikel zur Berechnung der Entschädigung dar 5

6 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen Definition in ESTV KS Nr. 37 vom Mitarbeiterbeteiligung Echte Mitarbeiterbeteiligung Unechte Mitarbeiterbeteiligung Unmittelbare Mitarbeiterbeteiligung Mittelbare Mitarbeiterbeteiligung Partizipations -scheine Aktien Genussscheine Optionen Phantom Stock Plans Stock Appreciation Rights weitere 6

7 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen C Beispiel 1: Ausgangslage: A B A und B halten je 50 % Aktien X AG im Privatvermögen Aktien X AG: vinkulierte Namenaktien Steuer-/Verkehrswert aller Aktien X AG beträgt CHF 1 Mio. 50 % X AG 50 % C (Finanzchef X AG) soll Beteiligung von 20 % an X AG erhalten (Bindung C an Unternehmen) Kaufpreis 20 %-ige Beteiligung X AG CHF (mehr kann und will C nicht zahlen) 7

8 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen A C B Beispiel 1: Variante 1: A verkauft 10 % Aktien X AG an C für CHF B verkauft 10 % Aktien X AG an C für CHF % 50 % X AG 8

9 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen A 50 % C X AG 50 % B Beispiel 1: Steuerfolgen Variante 1: Differenz Verkehrswert CHF und Kaufpreis CHF = CHF Geldwerter Vorteil CHF liegt aller Voraussicht nach im Arbeitsverhältnis begründet CHF als steuerbare Gehaltsnebenleistung bei C Alternativ: CHF als steuerbare Schenkung 9

10 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen C Beispiel 1: Variante 2: Schritt 1: A B o A verkauft 10 % Aktien X AG an X AG für CHF % 40 % o B verkauft 10 % Aktien X AG an X AG für CHF X AG 10

11 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen C Beispiel 1: Variante 2: Steuerfolgen Schritt 1: A B o A und B realisieren steuerfreien privaten Kapitalgewinn 40 % 40 % o Hinweis: Halten 20 % eigene, vinkulierte Namenaktien keine Teilliquidation (Art. 659 OR und Art. 4a VStG) X AG 11

12 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen A 40 % 20 % C 20 % 40 % B Beispiel 1: Variante 2: Schritt 2: o X AG verkauft 20 % eigene Aktien an C für CHF o Aktien mit Sperrfrist 9 Jahre verbunden X AG 12

13 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen A 20 % C 40 % 40 % X AG 20 % B Beispiel 1: Variante 2: Steuerfolgen Schritt 2: o Sperrfrist 9 Jahre führt zu Einschlag/Diskont von 40,81 % (Ziff. 3.3 ESTV KS Nr. 37 vom ) o Steuerlich massgebender Wert 20 % Beteiligung CHF , gerundet CHF o Keine unentgeltliche Leistung 13

14 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen A 40 % 20 % C 20 % 40 % B Beispiel 1: Variante 2: Steuerfolgen Schritt 2: o Differenz Verkehrswert CHF und Kaufpreis CHF = CHF geschäftsmässig begründeter Aufwand (Personalkosten) X AG 14

15 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen SGP CH Beispiel 2: Ausgangslage: X deutscher Staatsangehöriger Bis steuerrechtlicher Wohnsitz in Singapur X Umzug X Arbeitgeber K-Konzern betraut X mit Leitung CH-Konzern AG Per verlegt X steuerrechtlichen Wohnsitz in die Schweiz X verdient brutto CHF , somit Ausfüllen Steuererklärung (nachträglich ordentliche Veranlagung) 15

16 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen X SGP Umzug CH X + CHF Beispiel 2: Ausgangslage: Beim Ausfüllen Steuererklärung 2013 im Jahre 2014 wird eine Zunahme Vermögen von ca. CHF festgestellt Grund Vermögenszunahme: Erzielung Gewinn CHF Ende 2013 mit Ausübung gesperrte Optionen (Optionen Anfang 2010 zugewiesen) Weiteres Vorgehen? 16

17 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen X SGP Umzug CH X + CHF Beispiel 2: Steuerfolgen: Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind steuerbar (Art. 17 DBG) Bei Zuzug Ausland anteilmässige Besteuerung während Aufenthalt Schweiz (Art. 17 d DBG) Zuteilung Optionen Anfang 2010, Ausübung Ende 2013: 4 Jahre Aufenthalt Schweiz Anfang 2012 bis Ende 2013, somit 50 %-ige Besteuerung in der Schweiz (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) 17

18 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen X CH Umzug SGP X + CHF Beispiel 2: Steuerfolgen: Arbeitgeber Schweiz von X ist für Ablieferung Quellensteuer verantwortlich Mit Arbeitgeber in Verbindung setzen (Arbeitgeber muss Quellensteuer abliefern) und Nachdeklaration absprechen (NLA, etc.) Ev. vorsorgliche Erklärung straflose Selbstanzeige 18

19 1. Gesetzgebung 1.1. Mitarbeiterbeteiligungen X CH + CHF Umzug SGP X Beispiel 3: Ausgangslage: Umgekehrter Fall von Beispiel 2, d.h. X zieht von der Schweiz nach Singapur Steuerfolgen: Arbeitgeber Schweiz von X ist für Ablieferung Quellensteuer verantwortlich Hat Arbeitgeber nach Wegzug X ins Ausland Quellensteuerpflicht unter Kontrolle? 19

20 1. Gesetzgebung 1.2. Steuerbefreiung Feuerwehrsold Inkrafttreten Art. 24 Bst. f bis DBG und Art. 7 Abs. 4 Bst. h bis StHG per Art. 24 Bst. f bis DBG Steuerfrei sind: f bis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; 20

21 1. Gesetzgebung 1.2. Steuerbefreiung Feuerwehrsold Art. 7 Abs. 4 Bst. h bis StHG Steuerfrei sind: f bis. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; 21

22 1. Gesetzgebung 1.3. Steuerstrafrecht Groupe d'action financière (GAFI): Expertengruppe innerhalb OECD zwecks Ausarbeitung international anerkannter Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei Empfehlung: Steuerdelikte Vortat zur Geldwäscherei Umsetzung GAFI-Empfehlungen (Vernehmlassungsvorlage): Neuer Straftatbestand schwere Steuerhinterziehung : Qualifizierte Steuerhinterziehung unter Verwendung von gefälschten Urkunden (analog Steuerbetrug) oder mittels arglistiger Täuschung der Steuerbehörden; Verschärfung, falls nicht deklarierte Steuerfaktoren mindestens CHF erreichen Neu als Verbrechen ausgestaltet (Freiheitsstrafe möglich) 22

23 1. Gesetzgebung 1.3. Steuerstrafrecht Art. 186 Abs. 1 und 1 bis rev.dbg 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 175 Absatz 1 erster Tatbestand begeht, indem sie oder er: gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt. 1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens Franken betragen. 23

24 1. Gesetzgebung 1.3. Steuerstrafrecht Weiteres Vorgehen gemäss Botschaft des Bundesrates vom : Ergänzung StGB mittels Art. 305 bis Ziff. 1 bis : Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Art. 186 DBG und Art. 59 Abs. 1 erster Tatbestand StHG (Steuerbetrug), wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als CHF betragen. 24

25 1. Gesetzgebung 1.3. Steuerstrafrecht X SGP Umzug CH X + CHF Beispiel 4: Ausgangslage: Analoger Fall von Beispiel 2, d.h. X zieht von der Schweiz nach Singapur Anteilmässige Besteuerung Schweiz aus Optionen CHF Fragen: «Schwere» Steuerhinterziehung nach Art. 186 rev. DBG (von Nachweis Vorsatz abhängig)? Vortat zur Geldwäscherei? 25

26 1. Gesetzgebung 1.3. Steuerstrafrecht Leistungen X X AG Beispiel 5 (BGE vom , in: StE 2013 SO B Nr. 9): Ausgangslage: X AG hat folgende «Aufwendungen» verbucht: o Lohn Ehefrau o Reise nach Vietnam o Leasingkosten Fahrzeug Verurteilung wegen mehrfachem Steuerbetrug und mehrfacher Urkundenfälschung Im weiteren Instanzenweg nur noch Vietnamreise aufgerechnet 26

27 1. Gesetzgebung 1.3. Steuerstrafrecht Beispiel 5 (BGE vom , in: StE 2013 B Nr. 9): Staatsanwaltschaft zog Fall an Bundesgericht weiter, weil für Auto kein Privatanteil gebucht worden war Art. 186 Abs. 1 DBG Steuerbetrug: gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden Vorsatz Wenn nur private Kosten enthalten und als Geschäftskosten verbucht sind: inhaltlich unwahre Erfolgsrechnung Das Gleiche gilt für gemischte Kosten, die sowohl privaten wie auch geschäftlichen Grund haben, soweit kein Privatanteil gebucht wird 27

28 1. Gesetzgebung 1.3. Steuerstrafrecht Beispiel 5 (BGE vom , in: StE 2013 B Nr. 9): Ob ein Privatanteil gebucht wird ist keine Ermessensfrage, nur deren Höhe (Erw ) Steuerbetrug wird jedoch nur angenommen, wenn eine gewisse Schwere vorliegt Wenn also überwiegende geschäftliche Nutzung vorliegt, dann eher kein Betrug 28

29 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten Finanzplatzstrategie Bundesrat: Enge Verknüpfung mit Umsetzung GAFI-Empfehlungen (Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei) Steuerkonformer Finanzplatz Schweiz wird angestrebt (keine Annahme unversteuerter Vermögenswerte) Vorschlag: Finanzintermediäre haben Steuerkonformität der Vermögenswerte im Sinne eines risikobasierten Ansatzes zu prüfen Statuierung erweiterter Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre im GwG (Ausnahme für geringe Vermögenswerte) weitere nationale und internationale Entwicklung? 29

30 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten Art. 6a rev.gwg 1 Der Finanzintermediär muss bei der Annahme von Vermögenswerten abklären, ob diese versteuert sind oder versteuert werden. Der Umfang der Abklärungspflicht richtet sich nach dem Risiko, das der Kunde oder die Kundin in Bezug auf die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorschriften darstellt. 2 Anhaltspunkte, die auf ein erhöhtes Risiko hinweisen, bestehen namentlich, wenn: a. die Anlage ohne nachvollziehbare Gründe über komplexe Strukturen, insbesondere über Sitzgesellschaften, erfolgt, bei denen die wirtschaftlich berechtigte Person nicht mit dem Kunden oder der Kundin identisch ist; 30

31 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten b. der Kunde oder die Kundin ohne nachvollziehbare Gründe erhöhte Diskretion verlangt oder auffällig häufig Bartransaktionen vornimmt; c. Hinweise auf ein laufendes Steuerstrafverfahren oder eine Verurteilung wegen Nichterfüllung der Steuerpflicht bestehen; d. Anlagen hauptsächlich in steuerbefreite Anlageprodukte erfolgen oder keine Steuerauszüge verlangt werden. 3 Anhaltspunkte, die auf ein vermindertes Risiko hinweisen, bestehen namentlich, wenn: a. der Kunde oder die Kundin erklärt, dass die eingebrachten Vermögenswerte und die darauf anfallenden Erträge versteuert sind oder versteuert werden (Selbstdeklaration); 31

32 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten b. der Kunde oder die Kundin den Finanzintermediär zur Offenlegung seiner Daten an die Steuerbehörden ermächtigt; c. die Versteuerung der eingebrachten Vermögenswerte glaubhaft gemacht ist; d. die Vermögenstransaktion zwischen dem Sitz- oder Wohnsitzland des Kunden oder Kundin und der Schweiz ein Abkommen über die internationale Quellenbesteuerung oder über den steuerlichen Informationsaustausch besteht; e. innerhalb der Schweiz erfolgt und der Kunde oder die Kundin in der Schweiz Wohnsitz hat. 32

33 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten Art. 17 rev.gwg Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel in einer Verordnung und legen darin fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine anerkannte Selbstregulierung diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt. 33

34 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten X AG CH SLO VR- Honorar X Beispiel 6: Ausgangslage: A, Wohnsitz in Slowenien, ist Verwaltungsrat der X AG (Sitz Schweiz) VR-Honorar von A beträgt jährlich CHF X AG bezahlt VR-Honorar nach Abzug Quellensteuer auf Bankkonto von A in der Schweiz 34

35 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten X AG CH SLO VR- Honorar X Beispiel 6: Steuerfolgen (nach DBA CH-SLO): A, Wohnsitz in Slowenien, ist Verwaltungsrat der X AG (Sitz Schweiz) Schweiz kann VR-Honorar besteuert (Art. 16 DBA CH-SLO) Slowenien vermeidet Doppelbesteuerung mittels Anrechnungsmethode (Art. 23 DB CH-SLO): o Besteuerung VR-Honorar o Anrechnung Steuer Schweiz Steuerkonformität gegeben, wenn Quellensteuerabzug Schweiz und Versteuerung in Slowenien 35

36 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten X AG CH SLO VR- Honorar X Beispiel 6: Steuerfolgen (nach DBA CH-SLO): Vermindertes Risiko der fehlenden Besteuerung nach Art. 6a Abs. 3 Bst. c rev.gwg, wenn Versteuerung glaubhaft gemacht Versteuerung in der Schweiz liegt vor Frage: Muss Finanzintermediär DBA CH-SLO konsultieren und Steuerpflicht in Slowenien prüfen? Wie wird die zukünftige Entwicklung sein? 36

37 1. Gesetzgebung 1.4. Erweiterte Sorgfaltspflichten Weiteres Vorgehen gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom : Davon auszugehen, dass internationaler Standard zum automatischen Informationsaustauch in absehbarer Zeit vorliegt Erwartung, dass Schweiz Abkommen über Vollzug des automatischen Informationsaustausches abschliessen wird Bundesrat hat Eidg. Finanzdepartement beauftragt, nach Abschluss von Abkommen über automatischen Informationsaustauch Antrag über Ausgestaltung der erweiterten Sorgfaltspflichten zu unterbreiten 37

38 1. Gesetzgebung 1.5. Rechnungslegungsrecht Anpassung Art. 126 Abs. 3 DBG an das neue Rechnungslegungsrecht Art. 126 Abs. 3 DBG Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht 1 (Art. 957, 957a, 958 und 958a-958f OR). 38

39 1. Gesetzgebung 1.6. Erwachsenenschutzrecht Anpassung Art. 157 Abs. 4 und Art. 159 Abs. 2 DBG an das neue Erwachsenenschutzrecht: Art. 157 Abs. 4 DBG: Vorgaben betreffend Anwesenheit bei Inventaraufnahmen Art. 159 Abs. 2 DBG: Regelung Zustellungsadressaten Inventar 39

40 2. Praxis 2.1. Quellensteuer Entscheid Bundesgericht vom und : Schweizerische Quellensteuerordnung verstösst in gewissen Konstellationen gegen das Freizügigkeitsabkommen CH-EU Quellenbesteuerte mit ausländischem Wohnsitz und erheblichen Einkünften aus der Schweiz werden im Vergleich zu ordentlich besteuerten Personen unter bestimmten Umständen steuerlich unzulässig diskriminiert, so z.b.: Pauschalierung Berufsauslagen Kantonaler Durchschnittssteuerfuss Teils keine oder nur teilweise Berücksichtigung von Freibeträgen Keine Verzinsung der «monatlichen Vorauszahlungen» 40

41 2. Praxis 2.1. Quellensteuer Handlungsbedarf sowohl im Bereich der Quellenbesteuerung Ansässiger (Art. 83 ff. DBG und Art. 32 ff. StHG) als auch Nichtansässiger bzw. Quasi-Ansässiger (Art. 91 ff. DBG und Art. 35 ff. StHG) Analysepapier SSK-Vorstand vom : Beschreibung der betroffenen Quellensteuerpflichtigen Lösungsansätze zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen: Nachträgliche ordentliche Veranlagung Tarifkorrekturen 41

42 2. Praxis 2.1. Quellensteuer Weiteres Vorgehen: Bundesrat hat am Vernehmlassungsverfahren zur Revision der Quellensteuer eröffnet Zahl der Quellensteuerpflichtigen, die nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, soll deutlich erhöht werden Mit Revision sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden Einhaltung internationaler Verpflichtungen sichergestellt 42

43 2. Praxis 2.1. Quellensteuer Einige Merkpunkte der Vernehmlassungsvorlage: Grenzwert für nachträglich ordentliche Veranlagung (nov) soll klar unter CHF sein nov von Amtes wegen, wenn höher als Grenzwert Dann gelten die vollen Verfahrenspflichten (inkl. ermessensweise Veranlagung bei Nichteinreichung) Wenn unter dem Grenzwert muss auf Antrag die nov auch gewährt werden dann gelten auch die vollen Verfahrenspflichten Wegfall Tarifkorrekturen 43

44 2. Praxis 2.1. Quellensteuer Einige Merkpunkte der Vernehmlassungsvorlage: Quasi Ansässige: Wenn voraussichtlich mehr als 90 % der Einkünfte in der Schweiz Anspruch auf ordentliche Veranlagung Antrag bis Ende März Folgejahr Antrag ist jährlich möglich Zuerst prüft Steuerverwaltung, ob Bedingungen erfüllt für ordentliches Verfahren (90 % der Einkünfte in der Schweiz) Rückvergütung AHV Beiträge (wenn in einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen): Neu steuerbar (heute steuerfrei) Betrifft nur Genf (Standort ZAS) 44

45 2. Praxis 2.1. Quellensteuer Empfehlung für Beratung: Prüfung, ob für Kunden Steueroptimierungspotential besteht: Gründe «Diskriminierung» Einkauf 2. Säule Weiterbildungskosten Drittbetreuungskosten Gemeinnützige Zuwendungen Etc. Voraussetzung für nachträgliche Anpassung Quellensteuer: Korrektur in der Regel nur auf Antrag Einhaltung Fristen 45

46 2. Praxis 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverf. Arbeitgeber muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Einzelner Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr CHF nicht übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule) Gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr CHF (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden 46

47 2. Praxis 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverf. A X AG VR- Honorar Beispiel 7: Ausgangslage: Treuhänder A ist einziger VR von AG 1 bis AG 8 (keine Angestellten) VR-Honorare werden von X AG vereinnahmt und versteuert Weiterleistung an A mittels Lohn und/oder Dividende Gesamtsteuerbelastung ca. 30 % (A und X AG) AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6 AG 7 AG 8 47

48 2. Praxis 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverf. A X AG VR- Honorar Beispiel 7: Ausgangslage: Per wenden AG 1 bis AG 8 betreffend VR-Honorare für A vereinfachtes Abrechnungsverfahren an AG 1 bis AG 8 ziehen auf VR- Honoraren je 5 % Quellensteuern ab Treuhänder A bezahlt auf VR- Honoraren neu Steuer von 5 % AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 AG 5 AG 6 AG 7 AG 8 48

49 2. Praxis 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverf. A X AG VR- Honorar AG 1 AG 2 AG 3 AG 4 Beispiel 7: Steuerfolgen Variante 1: Steuerverwaltung akzeptiert Anwendung des vereinfachtes Abrechnungsverfahren Steuerfolgen Variante 2: Steuerverwaltung qualifiziert Vorgehen als Steuerumgehung Volle Einkommenssteuer auf VR- Honoraren (Anrechnung 5 %) «Musterprozesse» sind im Gange AG 5 AG 6 AG 7 AG 8 49

50 2. Praxis 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverf. Beispiel 8: AX BX Hauptsächliche Beschäftigung von AX und BX D AG E GmbH Nebenbeschäftigung von AX und BX Abrechnung im vereinfachten Verfahren Dienstleistungen 50

51 2. Praxis 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverf. Steuerumgehung? VG ZH Vorinstanzen nahmen bei der Abrechnung der Entschädigungen in der E GmbH über das vereinfachte Abrechnungsverfahren eine Steuerumgehung an Ehemann sei praktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person gewesen (Allein-Gesellschafter) Dass man für Personaladministration (die im Rahmen des Geschäftszweckes der D AG lag) über die E GmbH eine Pauschalentschädigung entnahm, sei völlig unangemessen gewesen 51

52 2. Praxis 2.2. Vereinfachtes Abrechnungsverf. Steuerumgehung? VG: Dass ein Einzelaktionär praktisch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein könne, sei systemimmanent und nicht aussergewöhnlich Die Dienstleistung der E GmbH sei nicht «vorgetäuscht» gewesen Auch die unangemessene Entschädigung der E GmbH sei nicht nachgewiesen worden Auch wenn eine Steuerersparnis vorliege, sei das noch keine Steuerumgehung 52

53 2. Praxis 2.3. ESTV KS Nr. 38 vom ESTV KS Nr. 38 vom : BGE 2C_11/2011 vom : Kapitalgewinne, die sich bei Veräusserung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ergeben, unterliegen der Grundstückgewinnsteuer Einkommenssteuer unterliegen nur Gewinne bis zur Höhe der Anlagekosten KS erläutert Besteuerung von Kapitalgewinnen aufgrund einer Veräusserung von in der Bauzone gelegenen Grundstücken im Geschäftsvermögen von Landwirten 53

54 2. Praxis 2.4. Geldwerte Leistung - KS Überblick: Präzisierung der Verwirkung des Rückerstattungsanspruches durch das Bundesgericht (BGE 2C_95/2011 vom ) Basierend darauf ist ein Kreisschreiben der ESTV in Erarbeitung Veröffentlichung verzögert sich offenbar noch Differenzen Würden die bisherigen KS Nr. 8 und Nr. 14 aufheben würden Für die Rückerstattung braucht es eine ordnungsgemässe Deklaration Bei geldwerten Leistungen spontan in erster Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung Dies ist nicht der Fall, wenn Deklaration erst auf Anfrage, Anordnung oder anderer Intervention der Steuerbehörde 54

55 2. Praxis 2.4. Geldwerte Leistung - KS Spontane Selbstanzeige erfüllt das Erfordernis auch nicht Vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung Keine Nachdeklaration möglich Auch für Treuhänder Berater ein Problem Art. 177 DBG Tendenz zu stärkerem «in die Pflicht nehmen» der Treuhänder/Buchhalter 55

56 2. Praxis 2.4. Geldwerte Leistung - KS Beispiel 9 Buchprüfung durch die kantonale Steuerverwaltung: Spesen übersetzt (Privatanteil gebucht) Private Ferien unter übriger Betriebsaufwand (ohne Privatanteil) Studentenwohnung der Tochter des Aktionärs unter Mieten (ohne Privatanteil) Alle Beträge wesentlich 56

57 2. Praxis 2.4. Geldwerte Leistung - KS Ergebnis Gewinnsteuern und Einkommenssteuern: Aufrechnung Gewinn um die festgestellten Beträge Besteuerung geldwerte Leistung beim Aktionär (Dreieckstheorie bei der Miete Tochter) Versuchte Steuerhinterziehung (Busse) Steuerbetrug (Verwendung von gefälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden Geschäftsbücher, Bilanz, Erfolgsrechnung, Lohnausweis) Kantonale Steuerverwaltung hat die geldwerte Leistung der ESTV (VST) zu melden wenn ausländische Begünstigte, sowie Steuerhinterziehungs- und Betrugsfälle! 57

58 2. Praxis 2.4. Geldwerte Leistung - KS Ergebnis Verrechnungssteuer: Keine Erhebung der VST bezüglich der übersetzten Spesen, da Privatanteil gebucht (Ermessensfrage) Ablieferung der VST für die Ferien und die Miete (mit Forderung der Überwälzung) Verzugszins und Bussen Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch Aktionär verwirkt 58

59 2. Praxis 2.5. Meldeverf. Verrechnungssteuer Mutter AG Dividende Tochter AG Meldeverfahren im Konzernverhältnis: Sowohl bei nationalen als auch internationalen Verhältnissen Art. 26a VStV Mindestbeteiligung 20 % Anweisung an Tochter, die Dividende ohne VST-Abzug auszurichten Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens vorgängig (vor Fälligkeit der Dividende) der ESTV einzureichen 59

60 2. Praxis 2.5. Meldeverf. Verrechnungssteuer Mutter AG Dividende Meldeverfahren im Konzernverhältnis: Formulare 823, 823B oder 823C Datum der Fälligkeit in GV-Protokoll Meldeformular 106 oder 108 zusammen mit Form. 102, 103 oder 110 innert 30 Tagen nach Fälligkeit einreichen Tochter AG 60

61 2. Praxis 2.5. Meldeverf. Verrechnungssteuer Stand der Dinge: Gespräche mit ESTV geführt Vor allem bezüglich der Altfälle ESTV wird die «Altfälle» aufgreifen und bei verspäteter Einreichung der Formulare nachträglich die Ablieferung der VST verlangen Zuzüglich Verzugszins Verfügungen werden erlassen Es liegt gemäss ESTV keine Praxisänderung vor 61

62 2. Praxis 2.6 Domizil- / Sitzgesellschaften Dienstleistungen Geschäftsführungsdienstleistungen Geschäftsführer Gesellschafter Verwaltungsrat Treuhanddienstleistungen Buchführung Steuererklärungen Etc. 62

63 2. Praxis 2.6 Domizil- / Sitzgesellschaften Dienstleistungen Gewährung Rechtsdomizil c/o Adresse Eigenes Rechtsdomizil (eigene Büros) Siehe auch Artikel von Susanne Grau in ST 2013/12 S. 952ff 63

64 2. Praxis 2.6 Domizil- / Sitzgesellschaften Risiken Geschäftsführungsdienstleistungen Verantwortlichkeit der Organe Insbesondere Haftbarkeit des Verwaltungsrates Achtung: faktische Organschaft 64

65 2. Praxis 2.6 Domizil- / Sitzgesellschaften Spezielles Risiko «Gewährung Rechtsdomizil» Gewährung Rechtsdomizil Der Eintrag des Rechtsdomizils im Handelsregister untersteht dem Wahrheitsgebot, dem Täuschungsverbot und dem Grundsatz des öffentlichen Interesses Wenn eigenes Rechtsdomizil vorgetäuscht wird (Adresse ohne c/o Angabe, obwohl keine eigenen Räume vorhanden sind, in denen die Geschäftsakten aufbewahrt werden) Ist das im Handelsregister eingetragene eigene Rechtsdomizil falsch Art. 253 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt (Erschleichung einer falschen Beurkundung) 65

66 2. Praxis 2.6 Domizil- / Sitzgesellschaften Spezielles Risiko «Gewährung Rechtsdomizil» Gewährung Rechtsdomizil Problem kann auftauchen, wenn Strafuntersuchung geführt und am Rechtsdomizil Durchsuchung vorgenommen wird Am eigenen Rechtsdomizil sollten Verträge, Buchhaltung, Korrespondenz, Gründungsdokumente etc. vorhanden und immer greifbar sein Betroffen sind Personen, welche die Belege zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister (inkl. Angaben zum Rechtsdomizil) unterzeichnet und eingereicht haben 66

67 3. Rechtsprechung 3.1. Verlustverrechnung X AG CH Unbebautes Grundstück Ausland C GmbH & Co KG D GmbH & Co KG Hotels Beispiel 10: Ausgangslage: X AG: o Sitz: Schweiz o Zweck: Kauf, Verkauf und Betrieb Liegenschaften o Unbebautes Grundstück als einziges wesentliches Aktivum o In letzten Jahren nicht aktiv o Erhebliche Verlustvorträge D GmbH & Co KG: o Eigentümerin diverser Hotels 62

68 3. Rechtsprechung 3.1. Verlustverrechnung X AG CH Unbebautes Grundstück Vertrag Ausland C GmbH & Co KG D GmbH & Co KG Hotels Beispiel 10: X AG nimmt Zweckergänzung vor («Generalunternehmen») D GmbH & Co KG und X AG schliessen Vertrag ab: o o X AG renoviert Hotels der D GmbH & Co KG X AG erhält marktübliche Entschädigung X AG verkauft Grundstück X AG verrechnet Gewinne aus Bautätigkeit mit Verlustvorträgen Mit Argument «Mantelhandel» Verlustverrechnung verweigert 68

69 3. Rechtsprechung 3.1. Verlustverrechnung X AG CH Unbebautes Grundstück Vertrag Ausland C GmbH & Co KG D GmbH & Co KG Hotels Beispiel 10: BGE (StE 2009 B Nr. 10): Verluste 7 Jahre verrechenbar Kein Mantelhandel: o o o Aktionariat dasselbe Grundstück nach Vertrag mit D GmbH & Co KG verkauft Infolge Halten Grundstück keine liquide Form bzw. wirtschaftliche Kontinuität beibehalten Im 2. Schritt zu prüfen, ob Steuerumgehung vorliegt 69 64

70 3. Rechtsprechung 3.1. Verlustverrechnung X AG CH Unbebautes Grundstück Vertrag Ausland C GmbH & Co KG D GmbH & Co KG Hotels Beispiel 10: Keine Steuerumgehung: o Zweckänderung X AG nicht ungewöhnlich, zumal im selben Bereich (Immobilien) o Aufnahme gewinnbringende Tätigkeit kann nicht zum Nachteil X AG gereicht werden Verlustverrechnung zu gewähren 65

71 3. Rechtsprechung 3.1. Verlustverrechnung X AG CH Unbebautes Grundstück Vertrag Ausland C GmbH & Co KG D GmbH & Co KG Hotels Beispiel 10: Hinweis: Im vorliegenden Fall X AG Arbeiten nicht selbst ausgeführt Arbeiten von H GmbH (gehört zur gleichen Gruppe) erledigt Wenn Gewinn voll bei H GmbH gewesen, so hätte X AG auch Ergebnis «Null» ausgewiesen Somit keine Steuerersparnis bei X AG und damit keine Steuerumgehung Vorsicht bei CH-Konstellationen 66

72 3. Rechtsprechung 3.2. Umwandlung Einzelunternehmen A Einzelunternehmen Beispiel 11: Ausgangslage: A mit B verheiratet B Inhaber Einzelunternehmen Scheidung A und B 1991: o o o B erhält güterrechtliche Forderungen von CHF 1,5 Mio. CHF 1,5 Mio. als Darlehen stehen gelassen Darlehen jährlich verzinst 67

73 3. Rechtsprechung 3.2. Umwandlung Einzelunternehmen A B Beispiel 11: 2009 Umwandlung Einzelunternehmen in A AG (Vermögensübertragung) B erhält im Abgeltung ihrer güterrechtlichen Forderung von CHF 1,5 Mio. 48 % Aktien A AG Einzelunternehmen Übertragung A AG 73 68

74 3. Rechtsprechung 3.2. Umwandlung Einzelunternehmen B Beispiel 11: Steuerfolgen: Verfügung Steueramt: Einzelunternehmen A Übertragung A AG o o o Übertragung Aktien nicht unentgeltlich, sondern als Erfüllung der güterrechtlichen Forderung von CHF 1,5 Mio. Sperrfristverletzung 5 Jahre Steuerbares Einkommen 74

75 3. Rechtsprechung 3.2. Umwandlung Einzelunternehmen A B Beispiel 11: BGE 2C_1019/2012 vom (Steuerrevue 2013, S. 742 ff.): Sperrfristverletzung bejaht Kein unentgeltliches Rechtsgeschäft aus Güterrecht Einzelunternehmen Übertragung A AG 75

76 3. Rechtsprechung 3.3. Steuerbetrug A AG Revision X B GmbH AG 1 AG 2 AG 3 Leistung Beispiel 12: Ausgangslage: X ist Verwaltungsrat A AG mit Einzelunterschrift X ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer B GmbH AG 1, AG 2 und AG 3 sind nahestehende Gesellschaften B GmbH erbringt Leistungen an AG 2 und AG 3, fakturiert diese aber an AG 1 (AG 2 und AG 3 haben finanzielle Probleme) 76

77 3. Rechtsprechung 3.3. Steuerbetrug A AG Revision X B GmbH AG 1 AG 2 AG 3 Leistung Beispiel 12: Ausgangslage: A AG ist Revisionsstelle AG 1 X weiss von Leistungen und Fakturierungen Jahresrechnung AG 1 wird durch A AG revidiert: o o Fakturierung Leistungen an AG 2 und AG 3 enthalten A AG bescheinigt im Revisionsbericht, dass Jahresrechnung Gesetz und Statuten entspricht 77

78 3. Rechtsprechung 3.3. Steuerbetrug A AG Revision X B GmbH AG 1 AG 2 AG 3 Leistung Beispiel 12: o X unterzeichnet Revisionsbericht A AG reicht Steuererklärung mit Jahresrechnung und Revisionsbericht ein Steueramt nimmt Buchprüfung bei AG 1 vor und stellt Fakturierung für Leistungen AG 2 und AG 3 fest Steueramt macht Anzeige bei Strafuntersuchungsbehörde gegen X wegen Beihilfe zum Steuerbetrug 78

79 3. Rechtsprechung 3.3. Steuerbetrug A AG Revision X B GmbH AG 1 AG 2 AG 3 Leistung Beispiel 12: BGE 6B_711/2012 vom (Steuerrevue 2013, S. 658 ff.): Jahresrechnung und Revisionsberichte gelten als Urkunden AG 1 begeht Steuerhinterziehung mittels Urkunden Steuerbetrug erfüllt X wusste von Verbuchung Leistungen und hat «falschen» Revisionsbericht abgeliefert Beilhilfe zum Steuerbetrug gegeben 79

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