Glossar. Poststatistiken. Technische Anmerkungen

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1 Glossar Poststatistiken Technische Anmerkungen

2 Fassung 2016

3 GLOSSAR DATENERHEBUNG ZU POSTDIENSTEN EINFÜHRUNG Quelle der Postdaten Für die Zwecke dieser Erhebung erhält die Europäische Kommission Daten zu Postdiensten von den nationalen Regulierungsbehörden. 1 Verwendete Symbole na: Keine Daten verfügbar x: Nicht zutreffend c: Vertraulich e: Schätzwert b: Bruch in der Reihe 2 d: Änderung der Definition 3 Allgemeine Bemerkungen/Hinweise Die Mitgliedstaaten müssen den Daten detaillierte ergänzende Kommentare und/oder Fußnoten beifügen, sofern diese: 1. deutliche Anstiege oder Rückgänge der Datenvolumen zwischen den Bezugsjahren aufweisen, 2. nicht den in diesem Glossar festgelegten Definitionen entsprechen. Zum Beispiel sollte in einer Fußnote erläutert werden: wenn Qualitätsindikatoren zu einem anderem Prozentsatz als dem angenommenen Indikator D+1 (QOS 801) angegeben werden. 3. Werden keine Daten vorgelegt, sind die oben stehenden Symbole zu verwenden und/oder Erläuterungen zu geben. Ist der 1 Artikel 22a der Richtlinie 2008/6/EG. 2 Es kommt zu einem Bruch, wenn sich die Standards für die Definition und Beobachtung einer Variablen im Zeitablauf ändern. 3 Um Bereichsmanagern Gelegenheit zu geben, auf besondere Abweichungen von den Definitionen bei den Metadaten hinzuweisen. Indikator gleich Null, tragen Sie bitte eine 0 in das entsprechende Excel-Feld ein (um Missdeutungen vorzubeugen). 4. Die Daten zu dem/den Universaldiensteanbieter(n) und Nicht- Universaldiensteanbieter(n) können von der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) durch eine gezielte fragebogenbasierte Erhebung abgefragt werden. In diesem Fall lässt sich der Zeitablauf/die Qualität des Datenerhebungsprozesses verbessern, indem die NRB jeweils einen Abgleich der Daten des/der Universaldiensteanbieter(s) über dessen/deren Homepage oder Jahresberichte vornimmt. Liegen keine Daten vor, wird erwartet, dass sich die NRB direkt an den benannten Universaldiensteanbieter wendet. Müssen Schätzwerte angegeben werden, ist die Methode in einer Fußnote zu erläutern. 5. Erhebung von Daten zu Nicht- Universaldiensteanbietern durch die NRB: vollständige Erfassung oder Stichprobenverfahren Werden nicht alle Betreiber erfasst, legen die NRB eine repräsentative Stichprobe für ihr Land fest und erheben die Daten zu der vordefinierten Stichprobe anhand der Fragen und der Struktur des Fragebogens zur Datenerhebung zu Postdiensten. Die Stichprobe kann aus den (entsprechend ihrem Volumen oder Umsatz aus Postdiensten) 20 wichtigsten und größten Betreibern auf dem nationalen Postdienstmarkt gebildet werden oder aus der Gruppe von Postdienstbetreibern, auf die 90 % des gesamten Postdienstvolumens oder Marktumsatzes entfallen. Die NRB müssen die Europäische Kommission in Abschnitt 2.4 (Datenerhebungsmethode, Berichterstattungssystem) darüber unterrichten, ob die Daten zu Nicht- Universaldiensteanbietern: A. von allen Nicht-Universaldiensteanbietern stammen (dies kann auf einige Länder mit nur wenigen neuen Betreibern zutreffen), oder B. eine repräsentative Stichprobe darstellen. In diesem Fall ist Folgendes anzugeben: 3

4 Methode, nach der die repräsentative Stichprobe gebildet wurde, und die Beantwortungsquote seitens der Nicht-Universaldiensteanbieter. In diesem Glossar verwendete Definitionen 1. Postdienste sind (gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie über Postdienste) die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen (adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten). Für die Zwecke dieses Fragebogens gelten Kurier-, Express- und andere Mehrwertpaketdienste als Postdienste. Nicht unter die Definition fallen Wurfsendungen. Für die Zwecke dieses Fragebogens werden die NRB jedoch gebeten, Angaben zu Postwurfsendungen zu machen. 2. Für die Zwecke dieses Fragebogens bedeutet der Begriff Universaldiensteanbieter Postbetreiber, dem/denen die Universaldienstpflicht (unmittelbar oder mittelbar, siehe NUM ) auferlegt wurde. 3. Der Universaldienstbereich umfasst die Universalpostdienste und die mit den Universaldiensten austauschbaren Dienste, die erbracht werden von 1) dem (unmittelbar oder mittelbar) benannten Universaldiensteanbieter (siehe NUM weiter unten) sowie 2) den Postbetreibern, die Universaldienste und/oder damit austauschbare Dienste gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie über Postdienste erbringen (siehe NUM weiter unten). POSTMARKTINDIKATOREN 1.1 BESCHÄFTIGUNG EMP101=EMP EMP Benennung über Marktkräfte fällt ebenfalls in diese Kategorie. EMP 101: Zahl der mit der Erbringung von Postdiensten im Inland beschäftigten Personen. 1. Postdienste umfassen den Postbetrieb sowie Kurier-/Express-/Paketdienste. Von den Beschäftigungsindikatoren insbesondere ausgenommen sind die ausschließlich in anderen Bereichen des Unternehmens tätigen Mitarbeiter, die z. B. mit Finanzdienstleistungen (d. h. Zahlungsanweisungen, Giro-, Sparkassenoder Postbankleistungen) befasst sind. 2. Der Indikator der Inlandsbeschäftigung gibt die Zahl der im Wirtschaftsgebiet des Referenzlands im Postdienstsektor beschäftigten Personen wieder. Dieser Indikator umfasst: bezahlte Angestellte des Postdienstbetreibers mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag, kurzfristig beurlaubte Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub, Mutterschafts- oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. 3. Die Beschäftigungsindikatoren sind wie folgt anzugeben: als Zahl der Einzelpersonen (Zahl der tatsächlich Beschäftigten) und in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) Die Zahl der Beschäftigten sollte als Durchschnitt im Verlauf des Bezugsjahres 6 ermittelt werden. 2. Das Vollzeitäquivalent (d. h. die Zahl der vollzeitäquivalenten Stellen) ist definiert als Gesamtarbeitsstunden geteilt durch die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. 7 5 Ein VZÄ von 1,0 bedeutet, dass eine Person einem Vollzeitbeschäftigten entspricht, während ein VZÄ von 0,5 darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer nur eine Halbzeitbeschäftigung ausübt. 6 Dem jährlichen Durchschnitt sollten zumindest Daten für jedes Quartal zugrunde liegen (entsprechend der Definition in der Erhebung zur strukturellen Unternehmensstatistik von EUROSTAT). 7 OECD-Definition. 4

5 1.2 POSTUNTERNEHMEN NUM701: Zahl der Postdienste erbringenden Unternehmen Dieser Indikator umfasst die Gesamtzahl der Unternehmen, die Postdienste erbringen. Die Zählung bezieht sich auf die jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister (oder NRB-Register), bereinigt um Fehler. Es werden nur aktive Unternehmen erfasst, die während des Beobachtungszeitraums Umsatz oder Beschäftigung hatten. Ruhende (vorübergehend nicht aktive) und nicht aktive Unternehmen sind ausgenommen. In die Statistik aufgenommen werden alle Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum zumindest vorübergehend aktiv waren. NUM701=NUM NUM NUM Verpflichtung, die zuständige nationale Behörde im Voraus über die Absicht zu unterrichten, in einigen Teilen des Hoheitsgebiets keine Universaldienste oder Teile davon nicht zu erbringen). NUM701.02: Unternehmen, die Universaldienste oder damit austauschbare Dienste erbringen In diesem Abschnitt ist die Zahl der Postbetreiber anzugeben, die Universalpostdienste oder damit austauschbare Dienste erbringen (falls zutreffend). NUM701.03: Unternehmen, die sonstige Postdienste erbringen In diesem Abschnitt ist die Zahl aller Betreiber von Postdiensten anzugeben, die weder der Universaldienstpflicht unterliegen noch damit austauschbare Dienste erbringen (falls zutreffend). 1.3 FINANZIELLE ERGEBNISSE Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollte nur eine der nachstehenden drei Optionen je Unternehmen gewählt werden. Für die Erbringung des Universaldienstes (unmittelbar oder mittelbar) benannte Betreiber sollten stets und ausschließlich unter NUM erfasst werden. Nicht benannte Betreiber, die Universaldienste oder damit austauschbare Dienste erbringen, sollten stets und ausschließlich in der Kategorie NUM erfasst werden. Alle übrigen Postbetreiber sollten unter NUM erfasst werden. NUM701.01: Unmittelbar oder mittelbar benannte Universaldienstbetreiber Dieser Indikator umfasst benannte Postbetreiber, denen in irgendeiner Form eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes oder Teilen hiervon in einem Mitgliedstaat auferlegt wurde, unabhängig vom hierfür erforderlichen Rechtsinstrument (z. B. Genehmigung, öffentliche Auftragsvergabe; unmittelbare Benennung per Gesetz/Gesetzgebungsakt oder mittelbare Benennung aufgrund der FIN 303: Umsatz: Gesamtumsatz aus der Erbringung von Postdiensten (und sonstigen damit zusammenhängenden Diensten) im Inland. 8 Der Umsatz umfasst die von allen Postbetreibern im Beobachtungszeitraum insgesamt in Rechnung gestellten Beträge für Verkäufe von Dienstleistungen an Dritte in dem Land, in dem der Betreiber ansässig ist. Einnahmen von ausländischen Betreibern gehören ebenfalls dazu. Der Umsatz schließt ein: alle Steuern und Abgaben auf die von dem Betreiber der Postdienste (und der damit zusammenhängenden Dienste) in Rechnung gestellten Dienstleistungen; ausgenommen sind die dem Kunden in Rechnung gestellte MwSt. und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare, direkt mit dem Umsatz im Zusammenhang stehende Steuern; alle berechneten Nebenkosten (Transport, Verpackung usw.), die an 8 Innerhalb des Wirtschaftsgebiets des Referenzlands erzielter Umsatz. 5

6 die Kunden weitergegeben werden, selbst wenn diese Kosten getrennt in Rechnung gestellt werden; Preisnachlässe, Rabatte und Skonti sowie der Wert der zurückgegebenen Verpackung sind abzuziehen. Vom Umsatz ausgenommen sind: Erträge, die in den Unternehmensabschlüssen als sonstige betriebliche Erträge, Finanzerträge oder außerordentliche Erträge ausgewiesen sind; die vom Staat oder der Europäischen Union erhaltenen Betriebssubventionen. 1. Die indirekten Steuern lassen sich in drei Gruppen unterteilen. (i) Die erste beinhaltet die MwSt. und andere absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden, aber nicht darin enthalten sind. Diese Steuern werden stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen. (ii) Die zweite Gruppe betrifft alle anderen Gütersteuern und -abgaben, die entweder 1. mit dem Umsatz verbunden und nicht absetzbar sind oder 2. Gütersteuern sind, die nicht mit dem Umsatz verbunden sind. Einzubeziehen sind hier Steuern und Zölle auf Import und Steuern auf Produktion, Export, Verkauf, Transport, Leasing oder die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen oder als ein Ergebnis ihres Gebrauchs für eigenen Verbrauch oder eigene Kapitalbildung. (iii) Die dritte Gruppe betrifft Steuern und Abgaben in Verbindung mit der Produktion. Dies sind Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union ohne Gegenleistung auf die Produktion und die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigung von Arbeitskräften oder das Eigentum an oder den Einsatz von Grundstücken, Gebäuden oder anderen im Produktionsprozess eingesetzten Aktiva erheben. FIN : Umsatz Zum Universaldienst gehörende Dienste In diesem Feld ist der dem Universaldienstbereich zurechenbare aggregierte Umsatz anzugeben, wie er in den jährlichen Abschlüssen des/der (unmittelbar oder mittelbar benannten) Universaldiensteanbieter(s) (NUM701.01) sowie der Betreiber ausgewiesen ist, die Universaldienste oder damit austauschbare Dienste erbringen (NUM701.02). FIN : Umsatz Nicht zum Universaldienst gehörende Dienste In diesem Feld ist der aggregierte Umsatz anzugeben, der den Postdiensten der Betreiber zuzuordnen ist, die nicht zum Universaldienst gehörende Dienste erbringen. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollten unter FIN keine Zahlungsströme erfasst werden, die bereits unter FIN angegeben wurden. FIN = FIN FIN = FIN und insgesamt: FIN 303=FIN FIN Umsatzdaten werden in den folgenden Segmenten verlangt: (i) Umsatz bei Briefsendungen (unter Code FIN303.0X.01), (ii) Umsatz beim Paketversand 9 (unter Code FIN303.0X.02), und (iii) sonstiger Umsatz insgesamt (unter Code FIN303.0X.03). Unter dem vierten Code (FIN303.0X.0X.01) wird der Umsatz erfasst, der von dem Betreiber erwirtschaftet wurde, der (unmittelbar oder mittelbar) mit der Universaldienstpflicht betraut wurde. 9 Darunter fallen auch die Umsätze auf dem KEP-Markt (Kurier-, Express-, Paketdienste). 6

7 FIN : Gesamtumsatz im Segment der Briefsendungen innerhalb des Universaldienstbereichs In diesem Feld ist der aggregierte Umsatz im Segment der Briefsendungen innerhalb des Universaldienstbereichs anzugeben. FIN : Gesamtumsatz im Segment des Paketversands innerhalb des Universaldienstbereichs In diesem Feld ist der aggregierte Umsatz im Segment des Paketversands innerhalb des Universaldienstbereichs anzugeben. FIN : Gesamtumsatz innerhalb des Universaldienstbereichs, der anderen Postdiensten und damit verbundenen Dienstleistungen zuzuordnen ist In diesem Feld ist der aggregierte Umsatz innerhalb des Universaldienstbereichs anzugeben, der gegebenenfalls 10 auf andere Postdienste (ohne Briefsendungen und Paketversand) und damit verbundene Dienstleistungen entfällt. FIN : Gesamtumsatz im Segment der Briefsendungen außerhalb des Universaldienstbereichs In diesem Feld ist der aggregierte Umsatz im Segment der Briefsendungen außerhalb des Universaldienstbereichs anzugeben. FIN : Gesamtumsatz im Segment des Paketversands außerhalb des Universaldienstbereichs In diesem Feld ist der aggregierte Umsatz im Segment des Paketversands und der KEP- Dienste außerhalb des Universaldienstbereichs anzugeben. FIN : Gesamtumsatz außerhalb des Universaldienstbereichs, der anderen Postdiensten und damit verbundenen Dienstleistungen zuzuordnen ist. In diesem Feld ist der gegebenenfalls 11 durch andere Postdienste (ohne Briefsendungen und Paketversand) und damit verbundene Dienstleistungen außerhalb des Universaldienstbereichs aggregierte Umsatz 10 Falls nicht zutreffend, bitte ein x eintragen. 11 Falls nicht zutreffend, bitte ein x eintragen. anzugeben (z. B. Einnahmen aus nicht adressierten Sendungen). Bei der Aufschlüsselung sind folgende Regeln zu beachten: Gesamtbetrag, der vom Universaldiensteanbieter durch die Erbringung von POST- und DAMIT VERBUNDENEN Dienstleistungen erwirtschaftet wurde = FIN FIN Gesamtbetrag, der vom Universaldiensteanbieter innerhalb des Universaldienstbereichs erwirtschaftet wurde = FIN AUFSCHLÜSSELUNG DES INLANDSVERKEHRS In diesem Abschnitt geht es um die Anzahl der Postsendungen, die in den genannten Segmenten bearbeitet wurden. Inländische sowie eingehende und abgehende internationale Sendungen werden in den jeweiligen Abschnitten getrennt erfasst. Der Inlandsverkehr ist nach Art des Betreibers aufzuschlüsseln: DTR401.XX.01: Verkehr in Bezug auf die betreffenden Produkte, der dem Postbetreiber zuzuordnen ist, dem unmittelbar oder mittelbar die Universaldienstpflicht übertragen wurde. DTR401.XX.02: Verkehr, der allen übrigen Postbetreibern zuzuordnen ist. 1.4 INLANDSVERKEHR INSGESAMT DTR Inländische Briefpostdienste: Standarddienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen, die aus dem Inland oder ins Inland versendet wurden, oder Dienstleistungen, die sich nicht wesentlich davon unterscheiden. Darunter fallen Dienste 1. Klasse und 2. Klasse sowie gleichwertige Dienste. - Zu Briefpostsendungen gehören adressierte Briefsendungen und Postkarten, Einschreib- und Wertsendungen, sonstige Druckerzeugnisse (Zeitungen, 7

8 Zeitschriften, Kataloge usw.), kleine Päckchen (siehe Anmerkung), Blindensendungen (z. B. Phonopostsendungen), Handelsblätter, Warenproben usw. Höchstgrenzen 12 : Maße: 381 mm x 305 mm x 20 mm; Gewicht: bis 2 kg. Ausgenommen sind Paketsendungen. Für die Zwecke dieser Datenerhebung sollten die Angaben zu kleinen Päckchen, sofern diese in dem jeweiligen Land ermittelt und getrennt erfasst werden können, in die Statistiken zu den Paketen (DTR ) einfließen. Werden diese Angaben (auch) bei den Briefsendungen erfasst, sollten die NRB darauf hinweisen und dies in den Fußnoten- /Kommentarfeldern erläutern, auch wenn die Zahl dieser Sendungen nicht ermittelbar ist. DTR401.01=DTR DTR DTR X.01 Postwurfsendungen Postwurfsendungen sind Postsendungen, die von einem Kunden einmalig vom gleichen Zugangspunkt aus und in einem bestimmten Umfang versendet werden. Unter Postwurfsendungen fallen in der Regel Sendungen wie Rechnungen jeder Art oder andere nichtidentische Mitteilungen oder Direktwerbung, die in den Poststellen des Postbetreibers (sowohl physisch als auch elektronisch) versendet oder vom Betreiber beim Kunden vor Ort abgeholt werden können und überwiegend vorsortiert und lose sind. Die Entgelte für Postwurfsendungen sind in der Regel niedriger als für Einzelsendungen (sie werden entweder individuell ausgehandelt oder es werden Rabatte auf die Listenpreise gewährt). DTR : Inländische Kurier-, Expressund Paketdienste INSGESAMT Zu den KEP-Diensten gehören wie oben definiert Kurier-, Express- und Paketdienste. Kurierdienste Kurierdienste sind Postdienste, bei denen die Sendung die ganze Zeit in der Verantwortung ein und derselben Person liegt. Darunter kann jede Postsendung fallen (die Abgrenzung zum Gütertransport erfolgt durch die Höchstgrenzen für Pakete). Expressdienste Expressdienste sind Dienste, die neben einer schnelleren und zuverlässigeren Abholung, Beförderung und Zustellung von Sendungen durch das Vorliegen von einigen oder allen der folgenden zusätzlichen Leistungsmerkmale gekennzeichnet sind: garantierter Zustelltag; Abholung beim Absender; Zustellung an den Empfänger; Möglichkeit, die Zustellanschrift während der Auftragsausführung zu ändern; Auslieferungsnachweis; Sendungsüberwachung und -verfolgung; individuelle Behandlung des Kunden und Bereitstellung von Diensten entsprechend den Bedürfnissen. Die Kunden sind grundsätzlich bereit, für diesen Dienst einen höheren Preis zu zahlen. Darunter kann jede Postsendung fallen (die Abgrenzung zum Gütertransport erfolgt durch die Höchstgrenzen für Pakete). Paketdienste, einschließlich normaler Pakete Standard-/normale Postdienste und nicht unter Standarddienste fallende Dienste, ausgenommen Kurier- und Expressdienste. DTR X.01: Normale Pakete Normale Pakete 13 sind definiert als Sendungen, die üblicherweise Waren enthalten und über einen Standard-/normalen Dienst versendet werden, d. h. weder per Express- noch per Kurierdienst, der vom (mittelbar oder unmittelbar benannten) Universaldiensteanbieter oder anderen Postbetreibern erbracht wird. 12 Liegen diese Höchstgrenzen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften höher, ist im Fußnoten- /Kommentarfeld darauf hinzuweisen. 13 Basispaketdienste ohne höherwertige Leistungsmerkmale. 8

9 Pakete, worunter für die Zwecke dieser Datenerhebung auch kleine Päckchen fallen können, unterscheiden sich von Briefpostsendungen bzw. Gütertransporten durch die jeweils höheren bzw. niedrigeren Gewichtsgrenzen und maximalen Abmessungen. Höchstgrenze: Pakete bis 10 kg bzw. 20 kg Unter den Codes DTR bzw. DTR sind die Volumen an normalen Paketen anzugeben, die von dem/den (unmittelbar oder mittelbar benannten) Universaldiensteanbieter(n) und allen anderen Betreibern umgeschlagen werden. Bitte weisen Sie im Fußnoten-/Kommentarfeld darauf hin, wenn diese Volumen in Ihrem Referenzland anhand einer bestimmten Stichprobe geschätzt werden. DTR401.03=DTR DTR DTR401.05: Nicht adressierte Werbesendungen Zu nicht adressierten Werbesendungen gehören Sendungen ohne Adresse (d. h. bei nicht adressierten Postwurfsendungen handelt es sich in der Regel um Werbesendungen wie Kataloge, Flyer, Faltblätter und Broschüren). Dieser Indikator wurde neu eingeführt. Dabei ist zu beachten, dass es in der Richtlinie über Postdienste schwerpunktmäßig um adressierte Sendungen geht. Wie in den vorherigen Abschnitten gilt die folgende Gleichung: DTR401.05=DTR DTR und insgesamt: DTR 401= DTR DTR DTR DTR : Von Kurier- und Expressdienstbetreibern erbrachte KEP- Dienste Alle anderen Postbetreiber, die sich auf die Erbringung von Express- und Kurierdiensten spezialisiert haben (siehe Definition für Expressdienste weiter oben). Oftmals werden Expressdienste unter Einsatz des eigenen End-to-End-Zustellnetzwerks des Diensteanbieters erbracht. Für die Zwecke dieser Datenerhebung werden Kurier- und Expressdienstbetreiber als Unterkategorie von DTR behandelt. Ihre Volumen sollten deshalb in diesen Abschnitt einfließen (aggregierte Gesamtvolumen der von allen anderen Postbetreibern erbrachten inländischen Kurier, Express- und Paketdienste, wobei diese mit folgender Formel zu ermitteln sind: DTR =DTR DTR und insgesamt: a: INTERNATIONALER VERKEHR INSGESAMT Hier sind Angaben zum eingehenden internationalen Verkehr [ITR501] und abgehenden internationalen Verkehr [ITR502] insgesamt zu machen. Daten zum internationalen Verkehr sind ausschließlich in diesem Abschnitt zu erfassen und nicht im Abschnitt 2.4 zum Inlandsverkehr [DTR401]. Der internationale Verkehr ist ebenso aufzuschlüsseln wie der Inlandsverkehr, wobei dieselben Definitionen zur Anwendung kommen, die hier allerdings auf den eingehenden und abgehenden internationalen Verkehr bezogen sind. 1.6 UMFANG DES UNIVERSALDIENSTBEREICHS In diesem Abschnitt sind KEINE Angaben zu machen, die bereits in den Abschnitten 1.4 und 1.5 [DTR401, ITR501 bzw. ITR502] abgefragt wurden. Verlangt werden Angaben zum 9

10 Umfang des Universaldienstbereichs (Abbildung 1) als Unterkategorie des inländischen und internationalen Verkehrs. Je nach der länderspezifischen Definition des Universaldienstbereichs sind die Felder in Abschnitt USO601 unter Anwendung der weiter unten stehenden Produktdefinitionen auszufüllen. Aufzuschlüsseln sind die Angaben nach dem/den (unmittelbar oder mittelbar benannten 14 ) Universaldiensteanbieter(n) [USO 601.xx.xx.01] und nach Postbetreibern, die Universaldienste oder damit austauschbare Dienste erbringen 15 [USO 601.xx.xx.02]. Abbildung 1. Verhältnis zwischen Universaldienstbereich und Bereich der nicht unter den Universaldienst fallenden Dienste unter Zugrundelegung des Gesamtmarkts für Postdienste (und verwandte) Dienste. Von Nicht-Universaldiensteanbietern erbrachte Universaldienste oder damit austauschbare Dienste Vom/von (unmittelbar oder mittelbar) benannten Universaldiensteanbieter(n) erbrachte Universaldienste Universaldienstbereich Nicht-Universaldienstbereich USO601= USO USO USO USO USO USO USO : Inländischer Universal- Briefpostdienst insgesamt Alle anderen Postdienste und damit verbundene Dienstleistungen Bei einer Universal-Briefpostsendung handelt es sich um eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem (unmittelbar oder mittelbar) benannten Postbetreiber oder einem Anbieter von Universaldiensten oder damit austauschbaren Diensten übernommen wird. Darunter können fallen: Briefsendungen (ggf. 1. und 2. Klasse): normale Briefsendungen und Postkarten sowie adressierte Postwurfsendungen (sofern nicht vom Universaldienstbereich ausgenommen). Unter andere (adressierte) Briefpostsendungen fallen Drucksachen (die im Allgemeinen leichter sind als Pakete) wie Druckerzeugnisse (Zeitschriften, Zeitungen, Kataloge, Periodika) sowie andere spezifische Sendungen (z. B. Blindensendungen, wie bereits bei den inländischen Diensten aufgeführt, Warenproben und Phonopostsendungen). Kleine Verpackungen, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten (Anmerkung 1), in Ländern, in denen sie zu den Briefpostsendungen zählen. 16 Ausgenommen sind: nicht adressierte Sendungen, Pakete 1. Welche Dienste zum Universaldienst gehören, kann von Land zu Land verschieden sein. Zum Beispiel können Postwurfsendungen in einigen Ländern vom Universal-Briefpostdienst ausgenommen sein. Andere Länder wiederum könnten nur Sendungen 1. Klasse zum Universaldienst zählen und Sendungen 2. Klasse ausnehmen. 17 Die NRB sollten in Abschnitt 2.1 angeben, welche Dienste in ihrem Land zum Universaldienst gehören. Da der Umfang des Universaldienstbereichs unterschiedlich sein kann, kann auch der Gesamtumfang der von den Universaldiensteanbietern erbrachten 14 NUM NUM Dies ist gegebenenfalls im Fußnoten-/Kommentarfeld zu vermerken. 17 Sollten Sendungen 2. Klasse vom Universaldienst ausgenommen sein, vermerken Sie dies bitte im Fußnoten-/Kommentarfeld. 10

11 inländischen Briefpostdienste vom Gesamtumfang des inländischen Universal- Briefpostdienstes abweichen. USO601.01=USO USO USO USO Entwendung oder Beschädigung versichert (d. h. zu einem Betrag, der in der Regel höher ist als ein einfacher Pauschalbetrag). Insgesamt: USO601.01=USO USO USO USO USO : Normale Briefe und Postkarten Zu normalen Briefen gehören persönliche Briefe, Postkarten usw. USO : Postwurfsendungen Universal- 1. In einigen Ländern können Postwurfsendungen nicht zum Universaldienst gehören. In diesem Fall ist in diesem Feld ein x einzutragen. Die Definition für Postwurfsendungen ist DTR X.01 im Abschnitt weiter oben zu entnehmen. 2. Sofern zwischen Postwurfsendungen und Briefen und Postkarten unterschieden wird, spielen die Größe und das Gewicht der Sendungen keine Rolle. USO : Einschreiben Einschreibsendungen sind Postsendungen, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert werden und bei denen dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird. In einigen Ländern ist es unter Umständen nicht möglich, die Zahlen für Einschreiben und Wertsendungen getrennt auszuweisen, da eine Einschreibsendung auch gleichzeitig versichert sein kann, sodass die Gefahr der Doppelzählung besteht. Bitte vermerken Sie im Fußnotenfeld, wenn dies auf Ihr Referenzland zutrifft. USO601.03: Inländische Universal- Paketdienste Inländische Universal-Paketdienste sind Basispaketdienste ohne höherwertige Leistungsmerkmale bis zu einem Gewicht von 10 bzw. 20 kg Die NRB sollten im Fußnoten- /Kommentarfeld angeben, welche Dienstleistungen in ihrem jeweiligen Land zum inländischen Universal-Paketdienst gehören. Stückgutsendungen können beispielweise in einigen Ländern nicht unter den Universal- Paketdienst fallen. Andere Länder wiederum könnten nur Paketdienste bis 10 kg zum Universaldienst zählen und schwerere Pakete davon ausnehmen. Im Fußnoten- /Kommentarfeld sollten die NRB angeben, ob die Ortung und Verfolgung von Sendungen Bestandteil des Basispaketdienstes ist. 2. Für die Zwecke dieser Datenerhebung sollten Länder, die die Zahlen für kleine Päckchen ermitteln und getrennt ausweisen können, diese nicht bei Briefpostsendungen sondern bei inländischen Universal- Paketdiensten aufführen (USO ). Sollten kleine Päckchen allerdings (auch) bei den Briefpostsendungen erfasst worden sein, sollte dies im Fußnoten-/Kommentarfeld angegeben und erläutert werden, auch wenn die Zahl der Sendungen nicht erkennbar ist. 3. Pakete sollten ebenfalls getrennt von Briefsendungen und Gütertransporten erfasst werden. USO : Wertsendungen Wertsendungen sind Sendungen mit wertvollen Papieren, Dokumenten oder Artikeln. Wertsendungen sind bis zu dem vom Versender genannten Betrag gegen Verlust, 18 Bei Ländern, in denen die inländische Höchstgrenze gemäß den nationalen Vorschriften bei 20 kg liegt, sollten die NRB dies im Fußnoten-/Kommentarfeld vermerken. 11

12 USO601.04: Internationale Universal- Briefpostdienste (eingehend) In diesem Feld ist der Teil des eingehenden internationalen Briefpostverkehrs (Summe aus Intra-EU- und Extra-EU- Briefpostverkehr) einzutragen, der unter den Universaldienst fällt. Abgehende internationale Briefpost ist unter einem anderen Code zu erfassen. Postsendungen zur Bearbeitung durch die Postbetreiber abgeben können. Anzugeben sind hier nur die Zugangspunkte, die von dem/den (unmittelbar oder mittelbar) benannten Universaldiensteanbieter(n) zur Verfügung gestellt werden. ACC 201= ACC ACC ACC USO601.05: Internationale Universal- Paketdienste (eingehend) In diesem Feld ist der Teil des eingehenden internationalen Paketaufkommens (Summe aus Intra-EU- und Extra-EU- Paketaufkommen) einzutragen, der unter den Universaldienst fällt. Abgehende internationale Paketdienste sind unter einem anderen Code zu erfassen. USO601.06: Internationale Universal- Briefpostdienste (abgehend) In diesem Feld ist der Teil des abgehenden internationalen Briefpostverkehrs (Summe aus Intra-EU- und Extra-EU- Briefpostverkehr) einzutragen, der unter den Universaldienst fällt. USO601.07: Internationale Universal- Paketdienste (abgehend) In diesem Feld ist der Teil des abgehenden internationalen Paketaufkommens (Summe aus Intra-EU- und Extra-EU- Paketaufkommen) einzutragen, der unter den Universaldienst fällt. 1.7 ZUGANGSPUNKTE (nur bei unmittelbar oder mittelbar benannten Universaldiensteanbietern) ACC 201: ZAHL DER ZUGANGSPUNKTE Zugangspunkte sind Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten der Postdiensteanbieter, wo Kunden ihre ACC : Öffentlich zugängliche (Post)Ämter und Postagenturen Öffentlich zugängliche Ämter sind Ämter, in denen die Kunden sämtliche Postdienstleistungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählen feste und mobile Standorte. FESTE STANDORTE ACC : Postämter/-agenturen/- filialen mit Komplett-Service sind ständige Ämter, an die sich die Kunden im Prinzip in allen Postdienstangelegenheiten wenden können; dazu gehören auch Abteilungen von Wechselstuben oder Briefzentren, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten. ACC : Sonstige Postämter/- agenturen/-filialen mit beschränktem Dienstleistungsangebot 19 sind Ämter, die nicht alle Dienstleistungen anbieten und/oder eingeschränkte Öffnungszeiten haben; dazu gehören auch Abteilungen von Wechselstuben oder Briefzentren, die vergleichbare Dienstleistungen anbieten. MOBILE STANDORTE ACC : Mobile Postämter werden in Zügen, Kraftfahrzeugen oder Schiffen eingerichtet und versorgen Regionen ohne stationäre Postämter. In diese Kategorie fällt auch ländliches Lieferpersonal, das den Postschalterdienstleistungen vergleichbare Dienstleistungen erbringt 19 Können dem Postbetreiber gehören oder von Franchise- Unternehmen betrieben werden, z. B. eine Poststelle in einem Supermarkt. 12

13 (und nicht nur ausliefert). Kunden können bei ihnen auch Pakete, Briefe oder Expresssendungen abgeben oder Zahlungen vornehmen. ACC 201,01= ACC ACC ACC ACC : Postbriefkästen Postbriefkästen stehen der Allgemeinheit auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des Universaldiensteanbieters zur Verfügung; dort können die Kunden ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben. Bei der Zählung der Postbriefkästen sollte die Zahl ihrer geografischen Standorte berücksichtigt werden, d. h. wenn an einem Ort mehrere Postbriefkästen stehen, sollten diese nur einmal gezählt werden (z. B. Doppelbriefkästen am gleichen Standort, wobei einer für die Abholung/Abgabe grenzüberschreitender Sendungen und der andere für inländische Sendungen bestimmt ist). ACC : Postfach Ein Postfach ist eine Einrichtung, an die sich Kunden auf ihren Wunsch Sendungen statt an ihre tatsächliche Postanschrift liefern lassen können. 1.8 QUALITÄTSINDIKATOREN INNERHALB DES UNIVERSALDIENSTBEREICHS (NUR bei unmittelbar oder mittelbar benannten Universaldiensteanbietern) Die Qualität von Postdiensten hinsichtlich der Transportzeiten (D + n) 20 wird sowohl für inländische als auch für internationale Dienste (Intra-EU-Sendungen) abgebildet. Als herkömmlicher Qualitätsindikator für Postdienste dient der Prozentsatz der gemessen an dem von der NRB festgelegten nationalen Leistungsindikator pünktlich zugestellten Briefe und der in der Richtlinie 20 D steht für den Einlieferungstag und n für die Zahl der Arbeitstage, die zwischen dem Tag der Einlieferung (D) und dem Tag der Aushändigung an den Empfänger vergehen. über Postdienste festgelegte Intra-EU- Leistungsindikator (für grenzüberschreitende Post) (Anhang II). Inlandsdienste QOS801: Prozentsatz der entsprechend dem nationalen Leistungsindikator (angenommen wird D+1 Arbeitstag) fristgemäß gelieferten Briefe (Standardsendungen der schnellsten Kategorie). Wird ein anderer Leistungsindikator verwendet (nicht D+1), sollte das Referenzland seine Norm in der Fußnote angeben. Internationale Dienste QOS 803: Prozentsatz der innerhalb von D+3 (Arbeitstagen) gelieferten Sendungen. QOS 804: Prozentsatz der innerhalb von D+5 (Arbeitstagen) gelieferten Sendungen. Bitte geben Sie in einer Fußnote die verwendete Quelle an. 1.9 PREISE FÜR BRIEFPOST 1. KLASSE bis 20 g bzw. 2 kg und für STANDARDPAKETE bis 2 kg (nur bei unmittelbar oder mittelbar benannten Universaldiensteanbietern) Die Preise für Postsendungen weisen aus mehreren Gründen erhebliche Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird nach dem Preis für einen Brief 1. Klasse bis 20 g bei den drei Dienstarten inländisch, intra-eu und international gefragt. Auch der Preis eines Briefes bis 2 kg ist für diese drei Dienstarten anzugeben. Für das Paketsegment ist der Preis eines inländisch, intra-eu und international beförderten Standard-Pakets bis 2 kg einzutragen. Die Preise für Intra-EU-Briefe und -Pakete sind aufgeschlüsselt nach EU-Bestimmungsland anzugeben. Wenn bei den internationalen Preisen mehrere Preise pro Zone gelten, ist im Fußnoten- /Kommentarfeld darauf hinzuweisen. Die genannten Preise sollten den Stand vom 1. Juli des Bezugsjahres wiedergeben. Werden Vorzugstarife (z. B. zwischen 13

14 bestimmten Ländern) gewährt oder gelten je nach Bestimmungsland unterschiedliche Tarife bei der Intra-EU- und internationalen Beförderung, sollte dies in einer Fußnote erläutert werden. Alle Preise sind ohne MwSt. anzugeben. Fällt bei einer Produktkategorie die MwSt. an, ist der entsprechende Steuersatz im Fußnoten-/Kommentarfeld anzugeben. PRI 901: Inländischer Briefpostdienst bis 20 g Standardbriefs (1. Klasse) mit einem Gewicht bis 20 g bei Inlandszustellung (Universaldienst). Bitte machen Sie im Fußnotenbereich auch folgende Angaben: (a) ob dieser Preis für einen Brief bis 50 g 21 gilt, und (b) für welche Abmessungen er gilt. PRI 902: Intra-EU-Briefpostdienst bis 20 g Standardbriefs (1. Klasse) mit einem Gewicht bis 20 g bei Intra-EU-Zustellung (Universaldienst). In den Unterkategorien PRI bis geben Sie bitte den Listenpreis je Bestimmungsland an. PRI 903: Internationaler (Extra-EU-) Briefpostdienst bis 20 g Standardbriefs (1. Klasse) mit einem Gewicht bis 20 g bei internationaler Zustellung (Universaldienst). PRI 904: Inländischer Paketdienst bis 2 kg Standardpakets bis 2 kg bei Inlandszustellung (Universaldienst). 21 Sofern in Ihrem Referenzland abweichende Höchstabmessungen gelten, machen Sie hierzu bitte Angaben im Fußnoten-/Kommentarfeld. Bitte machen Sie im Fußnotenfeld auch folgende Angaben: (a) ob dieser Preis für ein Paket bis 2 kg gilt, (b) für welche Abmessungen er gilt und (c) ob höherwertige Leistungsmerkmale in diesem Preis enthalten sind. PRI 905: Intra- EU-Paketdienst bis 2 kg Standardpakets bis 2 kg (abgehend) bei Intra-EU-Zustellung. In den Unterkategorien PRI bis PRI geben Sie bitte den Listenpreis je Bestimmungsland an. PRI 906: Internationaler Paketdienst bis 2 kg Standardpakets bis 2 kg (abgehend) bei internationaler (Extra-EU-) Zustellung. PRI 907: Inländischer Briefpostdienst bis 2 kg Standardbriefs (1. Klasse) mit einem Gewicht bis 2 kg bei Inlandszustellung (Universaldienst). Bitte machen Sie im Fußnotenfeld auch Angaben zu (a) den Abmessungen, für die der Preis gilt, und dazu, (b) ob höherwertige Leistungsmerkmale in diesem Preis enthalten sind. PRI 908: Intra-EU-Briefpostdienst bis 2 kg Standardbriefs (1. Klasse) mit einem Gewicht bis 2 kg bei Intra-EU-Zustellung (Universaldienst). In den Unterkategorien PRI bis geben Sie bitte den Listenpreis je Bestimmungsland an. PRI 909: Internationaler Briefpostdienst bis 2 kg Standardbriefs (1. Klasse) mit einem Gewicht bis 2 kg bei internationaler Zustellung (Universaldienst). 2 REGULIERUNGSINDIKATOREN Von den NRB werden Angaben zu den nachstehenden Indikatoren erwartet. 14

15 2.1 UNIVERSALDIENSTE Geben Sie bitte an, welche der aufgelisteten Dienstkategorien in Ihrem Referenzland unter den Universaldienst fallen. Dienste, die unter den Universaldienst fallen und nicht in der Liste genannt sind, sollten unter Sonstiges aufgeführt und im Fußnoten- /Kommentarfeld erläutert/beschrieben werden. 2.2 ART DER GENEHMIGUNG NACH DIENSTKATEGORIE Bitte geben Sie die Art(en) der Genehmigung(en) an, die für die Erbringung jeder der aufgelisteten großen Postdienstkategorien verlangt werden (Einzelgenehmigung, Allgemeingenehmigung oder keine Genehmigung erforderlich) 22. Eine Einzelgenehmigung ist eine durch eine nationale Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung zur Erbringung von unter den Universaldienst fallenden Postdiensten, wobei das Unternehmen die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde nicht ausüben kann. Eine Allgemeingenehmigung ist eine Genehmigung zur Erbringung von nicht unter den Universaldienst fallenden Diensten, die das Unternehmen davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen. Gibt es Dienste innerhalb einer Kategorie, für die verschiedene Arten von Genehmigungen erforderlich sind, nennen Sie bitte alle Arten von Genehmigungen, die für diese Kategorie zutreffen und machen Sie im Kommentar-/Fußnotenfeld ergänzende Angaben zu den Diensten und Arten von in Ihrem Referenzland erforderlichen Genehmigungen. 2.3 BEFUGNIS ZUR DATENERHEBUNG Bitte geben Sie an, inwieweit die NRB befugt ist, Daten zu jeder Dienstkategorie je nach Art des Betreibers (unmittelbar oder mittelbar benannter Universaldiensteanbieter bzw. alle sonstigen Betreiber) in Ihrem Referenzland zu erheben. Gibt es Dienste innerhalb einer Kategorie, für die die NRB unterschiedliche Befugnisse zur Datenerhebung hat, geben Sie bitte alle für diese Kategorie relevanten Arten an und machen Sie im Kommentar-/Fußnotenfeld ergänzende Angaben zu den Diensten und der jeweiligen Befugnis zur Datenerhebung. 2.4 DATENERHEBUNGSMETHODE Bitte geben Sie je nach Art des Betreibers an: 1. die Gesamtzahl der Unternehmen, die Postdienste im Land erbringen, 2. die Zahl der für die Zwecke dieser Datenerhebung befragten Unternehmen, 3. die tatsächliche Zahl der von den an der Erhebung beteiligten Unternehmen gegebenen gültigen Antworten, 4. die Rücklaufquote der Erhebung, gemessen an der tatsächlichen Zahl der gültigen Antworten geteilt durch die Zahl der von der Erhebung erfassten Unternehmen ((3)/(2)), 5. die Repräsentativität der gültigen Antworten, gemessen an der tatsächlichen Zahl der gültigen Antworten geteilt durch die Gesamtzahl der Unternehmen, die Postdienste im Land erbringen ((3)/ (1)). 22 Genehmigung ist jede Erlaubnis, in der für den Postsektor spezielle Rechte und Verpflichtungen festgelegt werden und in der Unternehmen gestattet wird, Postdienste zu erbringen und gegebenenfalls Postnetze für die Bereitstellung derartiger Dienste zu errichten und/oder zu betreiben, und die in Form einer Allgemeingenehmigung oder Einzelgenehmigung erteilt wird. 15

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