Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Wilster zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Wilster zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)"

Transkript

1 Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Wilster zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser () 1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß Bei Anschluss eines Bauvorhabens an das Leitungsnetz der Stadtwerke Wilster sowie bei Erhöhung einer Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderungen am Hausanschluss zahlt der Anschlussnehmer den Stadtwerken Wilster für diesen Anschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich werden. Die örtliche Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Verteilungsanlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.b. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan) Von den Kosten gemäß Ziff.1.1 Abs. 2 werden vorweg die den Großabnehmern leistungsanteilig zuzurechnenden Kosten abgesetzt. Außerdem werden diejenigen Kostenanteile abgesetzt, die auf Anlagenreserven entfallen, die für spätere Erhöhungen der Leistungsanforderungen ( 9 Abs. 4 ) vorgesehen sind. Die übrigen Kosten werden auf die Gruppen Tarifkunden zugeordnet Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Tarifkunden entfallenen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. Damit bemisst sich der vom Abschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss wie folgt: (1) Gruppe Tarifkunden BKZ ( ) = 0,7 x (K t x P t)/ P t K t: Kosten-Anteil der Gruppe Tarifkunden im Versorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziff P t: Der auf den einzelnen Hausanschluss entfallende Anteil im Versorgungsbereich. Hierfür gilt in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den Hausanschluss versorgt werden, folgender Umlagenschlüssel: Bei 1 Haushalt P t1 = 1 bei 2 Haushalten P t2 = 1,6 bei 3 Haushalten P t3 = 1,9 bei 4 Haushalten P t4 = 2,2 und je weiterer Haushalt +0,3 Als Haushalt zählt unabhängig von der Größe jede selbständige Wohneinheit (auch Einlieger- und Einzimmerwohnungen). Bei ganz oder teilweise gewerblichen genutzten Gebäuden gelten je angefangene 50 m² gewerblich genutzte Fläche als ein Haushalt. Zu den gewerblich genutzten Flächen zählen auch solche der freischaffenden Berufe. P t: Die Summe der P t für alle der Versorgung der Gruppe Tarifkunden einschließlich der noch zu erwartenden Haushaltskunden dienenden Hausanschlüssen, die gemäß der zugrunde liegenden Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich angeschlossen werden können. Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Leistung zugrunde gelegt wird, in einem außergewöhnlichen Umfang überschritten, so kann der Baukostenzuschuss angemessen erhöht werde. (2) Gruppe Großabnehmer BKZ ( ) = 0,7 x (K g x P g)/ P g K g: Kosten-Anteil der Gruppe Großabnehmer im Versorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziffer 1.2. P g: Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung. P g: Die Summe der P g für alle der Versorgung der Gruppe Großabnehmer einschließlich der noch zu erwartenden übrigen Großabnehmer dienenden Hausanschlüsse, die gemäß der zugrunde liegenden Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich angeschlossen werden können Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leitungsanforderung erhöht beim Haushalt in außergewöhnlichem Umfang und dadurch eine Veränderung im Hausanschluss erforderlich wird. Als Veränderung gilt - Herstellen eines neuen Hausanschlusses - Verstärken des Leitungsquerschnittes - Austausch des Messgerätes - Verstärken der vorhandenen bzw. bei neuen Hausanschlüssen der zugesagten Hausinstallation Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass für erhöhte Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung stehen und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Baukostenzuschussberechnung herangezogen worden sind und/oder - die örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt werden. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffer 1.2 und Wird ein bereits an das Wasserversorgungsnetz angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstückes, für das ein Baukostenzuschuss nicht oder nur teilweise erhoben worden ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, ist ein weiterer Baukostenzuschuss für das hinzukommende Grundstück zu zahlen Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die im Zeitraum zwischen dem und dem errichtet oder mit dessen Errichtung in diesem Zeitraum begonnen worden ist, bemisst sich der Baukostenzuschuss auf die gemäß 9 Abs. 2 festgesetzte Summe. Die Einzelheiten sind der Anlage zu entnehmen Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlagen hergestellt, die vor dem errichtet worden mit deren Errichtungen vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bemisst sich der Baukostenzuschuss gemäß 9 Abs. 5 abweichend von Vorstehendem nach der bisherigen BKZ-Regelung. 2. Hausanschlusskosten gemäß Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ist über einen eigenen Hausanschluss an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen Abweichend von 10 gehört der Teil des Hausanschlusses, der sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet, zu den Betriebsanlagen der Stadtwerke Wilster; die Unterhaltung und Erneuerung obliegt den Stadtwerken Wilster. Der Teil des Hausanschlusses, der sich auf dem Grundstück des Anschlussnehmers befindet, verbleibt im Eigentum des Anschlussnehmers; die Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung durch die Stadtwerke Wilster sind von ihm zu tragen (siehe 10 Abs. 6) Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken Wilster die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Der Hausanschluss ist die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endend an der Hauptabsperrvorrichtung Ferner zahlt der Anschlussnehmer den Stadtwerken Wilster die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden Der Anschlussnehmer ist berechtigt, auf dem Privatgrundstück Erdarbeiten unter Einhaltung der Vorgaben der Stadtwerke Wilster in Eigenleistung auf eigene Verantwortung zu erbringen. Für den selbst geschachteten und wieder verfüllten Graben werden zugunsten des Anschlussnehmers die in der Anlage ausgewiesenen Pauschalsätze kostenmindernd berücksichtigt Die Stadtwerke Wilster halten sich an ihre Angebote für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Versand des Angebots durch die Stadtwerke Wilster gebunden. Maßgeblich ist jeweils das Datum des Angebotsschreibens. Sofern der Zeitpunkt der Auftragsdurchführung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten sich die Stadtwerke Wilster das Recht vor, die am Tag der Auftragsdurchführung gültigen

2 Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu berechnen. Eine beabsichtigte Preisanpassung teilen die Stadtwerke Wilster dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor Auftragsdurchführung mit. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht teilen die Stadtwerke Wilster dem Auftraggeber schriftlich mit. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über die Preisanpassung ausübt, soweit der Auftraggeber in dieser Mitteilung über den Lauf dieser Frist ausdrücklich hingewiesen wurde Ist eine vereinbarte Ausführung des Hausanschlusses aufgrund der vorgegebenen bauseitigen Leistungen nicht möglich, wird hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Ausführungsversuche jeweils ein Pauschalbetrag 2.8. Ein inaktiver Hausanschluss kann spätestens nach zwölf Monaten ohne Verbrauch aus trinkwasserhygienischen Gründen von den Stadtwerken Wilster getrennt werden. Bei Neuanschluss sind die Kosten entsprechend Ziff. 2.3 oder bei Wiederanschluss gem. Ziff. 2.4 vom Anschlussnehmer zu zahlen. Ferner sind die Stadtwerke Wilster berechtigt, den Hausanschluss kostenpflichtig zu trennen, wenn das Hausanschlussverhältnis beendet wird Gemäß den anerkannten Regeln der Technik dürfen Hausanschlüsse nicht überbaut werden und müssen zugänglich sein. Eine Überbauung ist nur durch zusätzliche bauseitige Schutzvorkehrungen nach schriftlicher Absprache mit den Stadtwerke Wilster gestattet. 3. Technische Anschlussbedingungen gem. 17 Die technischen Anforderungen der Stadtwerke Wilster an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Kundenanlage einschließlich Eigenanlagen sind in den derzeit gültigen Technischen Regeln für Wasser-Installationen (TRWI) und den übrigen entsprechenden DVGW-Arbeitsblättern festgelegt. Der vollständige Wortlaut der Technischen Anschlussbedingungen liegt allen bei den Stadtwerken Wilster eingetragenen Installateuren vor. Er kann ferner bei den Stadtwerken eingesehen werden. 4. Fälligkeit Der Baukostenzuschuss wird bei Auftragserteilung fällig, die Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Die Inbetriebnahme (Zählersetzung) erfolgt nach Zahlungseingang. Die Stadtwerke Wilster behalten sich vor, Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten zu verlangen. 5. Inbetriebnahme der Kundenanlage gemäß Die Stadtwerke Wilster oder deren Beauftragte schließen die Anlage an (Inbetriebsetzung). Die Inbetriebsetzung der Anlage ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der Kundenanlage ausgeführt hat, unter Verwendung der von den Stadtwerke Wilster zur Verfügung gestellten Vordrucken zu beantragen Die Kosten für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage (z.b. Setzen des Zählers) werden dem Kunden pauschal Das Gleiche gilt für die vom Kunden ausgelöste nachträgliche Anbringung zusätzlicher Mess- bzw. Steuereinrichtungen Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, berechnen die Stadtwerke Wilster eine Pauschale. Dies gilt auch für sonstige, vergebliche Inbetriebsetzungsversuche, soweit der Kunde diese zu vertreten hat Die Inbetriebsetzung der Anlage kann von der Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses abhängig gemacht werden. 6. Außerbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß. 15 / Die Kosten für die Einstellung der Versorgung der Kundenanlage auf Veranlassung des Kunden werden dem Auftraggeber pauschal 6.2. Die Kosten für die Einstellung der Versorgung bei Zuwiderhandlungen des Kunden gemäß 33 und die Wiederaufnahme der Versorgung werden dem Kunden pauschal 7. Zutrittsrecht gemäß Die Kosten für den nicht möglichen Zugang für Zählerwechsel / -ablesung nach zweimaliger Ankündigung werden dem Kunden pauschal 8. Kurzzeitige genutzte Anschlüsse (Baustellen, Jahrmarktanlagen u.ä.) 8.1. Der Kunde hat auf seine Kosten seine Anschlüsse an das Netz der Stadtwerke Wilster heranzuführen. Das Anschließen und Abtrennen der kundeneigenen Anlage sowie der Rückbau der zeitlich befristeten Anschlüsse wird nach Aufwand 8.2. Werden in diesem Zusammenhang zusätzliche Netzausbeuten erforderlich, so werden hierfür die entsprechenden Kosten 8.3. Für Wasserentnahmen aus öffentlichen Hydranten gem. 22 Abs. 4 gelten die Bedingungen für die Bereitstellung von Standrohren zur Entnahme von Wasser aus Hydranten. 9. Prüfung von Messeinrichtungen gemäß Bei einer Nachprüfung der Messeinrichtungen auf Wunsch des Kunden sind von diesem die von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes sowie die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen, falls die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei den Stadtwerken Wilster, sondern beim Messstellenbetreiber, so sind die Stadtwerke Wilster zeitgleich mit der Antragsstellung zu benachrichtigen. 10. Abrechnung und Abschlagszahlung gemäß 24, Die Abrechnung des Wasserverbrauchs erfolgt in der Regel für den Zeitraum von 12 Monaten (Abrechnungsjahr) gem. den Allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Wasser. Ggf. abweichende Ableseund Abrechnungsperioden werden durch zeitanteilige Rechnungsstellungen berücksichtigt Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung erheben die Stadtwerke Wilster im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschlagszahlungen (Teilbeträge). die Teilbeträge enthalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. 11. Vorauszahlungen gemäß 28 Umstände, die die Stadtwerke Wilster berechtigen, Vorauszahlungen zu verlangen, sind insbesondere - wiederholt unpünktliche oder unvollständige Zahlung, - wiederholte Mahnung, - die Eintragung des Kunden in das Schuldnerverzeichnis. Die Verpflichtung des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt. 12. Zahlungsweise Der Kunde kann die Zahlungen auf folgende Weisen an die Stadtwerke Wilster leisten: 1. durch Lastschriftverfahren. Die Lastschrifteinzugsermächtigung an die Stadtwerke Wilster kann schriftlich erfolgen. Sie kann jederzeit in gleicher Weise oder telefonisch über den Kundenservice widerrufen werden. 2. durch Überweisung: Überweisungen haben auf eines der auf den Rechnungen der Stadtwerke Wilster angegebenen Konten unter Angabe der Kundennummer und der Verbrauchsstelle zu erfolgen. die Zahlung gilt als rechtzeitig geleistet, wenn der Betrag dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist. 13. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß 27 und 33 Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzuges, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie die Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer und / oder Anschlussnutzer nach den in der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Wilster veröffentlichten Pauschalsätzen zu ersetzen. 14. Kündigung und Wohnungswechsel Die Kündigung bzw. die Anzeige des Wohnungswechsels muss schriftlich (auf dem Postweg oder persönlich im Kundenzentrum) erfolgen und soll mindestens folgende Angaben enthalten: - Kundennummer

3 - Kündigungsdatum bzw. Datum des Auszugs - neue Rechnungsanschrift (bei Umzug) - Zählernummer - Zählerstand zum Tag der Kündigung - Name und Adresse des Eigentümers / Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle (bei Umzug) 15. Auskünfte Die Stadtwerke Wilster sind berechtigt, dem zuständigen Abwasserentsorgungspflichtigen für die Berechnung der Schmutzwassergebühren die festgestellten Mengen des Trinkwasserbezugs des Kunden mitzuteilen. Dies gilt auch für Beauftragte der Stadtwerke Wilster. 16. Datenverarbeitung / Werbung Die Stadtwerke Wilster erheben, speichern, verarbeiten und nutzen die für die Abwicklung des zwischen dem Kunden und den Stadtwerke Wilster bestehenden Vertragsverhältnisses benötigten Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzregelungen Der Kunde gestattet den Stadtwerken Wilster die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Vertrags erhobenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Tel-Nr., Beginn und Ende der Belieferung sowie Daten zum Verbrauch) für an den Kunden gerichtete Werbung für Produkte und / oder Dienstleistungen der Stadtwerke Wilster (Vertragsangebote zu Wasser, Strom- bzw. Gaslieferverträgen, Telekommunikation, Fernwärme, Energieeffizienz, Messwesen, diese Leistungen ergänzende Angebote, Informationen über Sonderangebote und Rabattaktionen hierzu). Der Kunde kann der Verarbeitung und Nutzung jederzeit widersprechen. Der Widerruf ist zu richten an Stadtwerke Wilster, Klosterhof 31, Wilster, Tel: , Fax: , info@stadtwerkewilster.de 17. Verbraucherstreitbeilegung Die Stadtwerke Wilster nehmen an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren gem. 37, 38 VsbG teil. 18. Anlage Die jeweils gültigen Beträge dieser Ergänzenden Bedingungen gehen aus der Anlage hervor. 19. Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung zum in Kraft.

4 Anlage zu den "Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Wilster zu der " - Gültig ab 01. Mai Baukostenzuschüsse gemäß Ziff. 1 der "Ergänzenden Bestimmungen" 1.1. Neuregelung Für Neuanschlüsse und Anschlussverstärkungen gemäß 9 (1)-(3) richtet sich die Höhe des jeweiligen Baukostenzuschusses nach den Grundsätzen der Ziff. 1.1 bis 1.4 der "Ergänzenden Bestimmungen" Tarifkunden (ohne Großabnehmer) Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung für Haushaltskunden wird nach dem in Ziff. 1.3 der "Ergänzenden Bestimmungen" angegebenen Umlageschlüssel bemessen. Die Leistungsanforderung beim Haushalt gilt im Sinne von Ziff. 1.4 der "Ergänzenden Bestimmungen" als im "außergewöhnlichen Umfang" erhöht, wenn die Summe der Anschlusswerte um 20 % über der Erstanmeldung liegt Großabnehmer Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung für Großabnehmer wird in der Baukostenzuschussberechnung nach dem jeweiligen Bedarf festgelegt Übergangsregelung Für Neuanschlüsse in Gebieten, in denen mit der Errichtung der Verteilungsanlagen vor dem begonnen wurde (siehe Ziff. 1.5 der "Ergänzenden Bestimmungen"), richtet sich die Höhe des jeweiligen Baukostenzuschusses nach den bisherigen Anschlusskosten-Richtlinien der Stadtwerke Wilster (siehe Punkt 11 dieser Anlage). 2. Hausanschlusskosten 2.1. Neuanschlüsse gemäß Ziff. 2.1 der "Ergänzenden Bestimmungen" Übliche Hausanschlüsse Grundsätzlich erhält jedes Grundstück nur je einen Hausanschluss. Entsprechen die Stadtwerke in besonders gelagerten Fällen dem Antrag auf Herstellung eines zweiten Hausanschlusses, so hat der Anschlussnehmer die entstehenden Kosten auch entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu erstatten. Die Hausanschlusskosten betragen für Netzanschluss bis DN 50 netto einschließlich 19 % MwSt. Hausanschluss inkl. Erdarbeiten im öffentlichen Bereich bis Grundstücksgrenze 1.120, ,80 Je m Mehrlänge ohne Erdarbeiten ab Grundstücksgrenze 1,00 1,19 Je m Mehrlänge mit Erdarbeiten ab Grundstücksgrenze 31,00 36, Außergewöhnliche Hausanschlüsse Für Hausanschlüsse, die nach Art, Dimension und Lage von üblichen Hausanschlüssen wesentlich abweichen, treten an die Stelle der obengenannten Beträge die im Einzelfalle ermittelten Kosten Veränderung an Hausanschlüssen gemäß Ziff. 2.2 der "Ergänzenden Bestimmungen" Als Veränderungen eines Hausanschlusses gelten dieselben Merkmale wie unter Ziff. 1.4 der "Ergänzenden Bestimmungen". Die beantragte Veränderung des gesamten Hausanschlusses wird mit den jeweiligen Beträgen nach Ziff. 2.1 dieser Anlage 3. Inbetriebnahme einer Kundenanlage gemäß Ziff. 4 der "Ergänzenden Bestimmungen" 3.1. Inbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage pro Anschluss ist mit den Hausanschlusskosten abgegolten. Bei jeder weiteren Kundenanlage wird für die Anbringung der Meßeinrichtung je Anlage ein Pauschalbetrag von 3.2. Vergebliche Inbetriebsetzung Bei vergeblichen Inbetriebsetzungen gemäß Ziff. 4.2 der "Ergänzenden Bestimmungen" und bei sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Fehlfahrten wird im Wiederholungsfalle jeweils ein Pauschalbetrag von 21,00 24, Auswechselung bzw. nachträgliche Anbringung von Meßeinrichtungen Für die Auswechselung von Meßeinrichtungen auf Veranlassung des Kunden sowie für die nachträgliche Anbringung zusätzlicher Meßeinrichtungen wird je Kundenanlage bis 30 cbm ein Pauschalbetrag von 4. Plombenverschlüsse Für die Wiederanlegung von widerrechtlich entfernten Plombenverschlüssen - unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung und weiterer Ansprüche der Stadtwerke Wilster - wird ein Pauschalbetrag von 21,00 24,99 berechnet, bzw. kann in Wiederholungsfällen der Aufwand in Rechnung gestellt werden ( 10 ). 5. Prüfung von Meßeinrichtungen Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 6 (2) des Eichgesetzes verlangen ( 19 ).

5 Die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie der Prüfung der Meßeinrichtung trägt die Stadtwerke Wilster, falls die Abweichung die gesetzlichen Fehlergrenzen überschreitet, andernfalls trägt der Kunde die Kostenanteilig in Form eines Pauschalbetrages von zuzüglich der Gebühr für die Prüfung der Meßeinrichtung gemäß der zz. gültigen Beglaubigungskostenordnung. 6. Kurzzeitig genutzte Anschlüsse (Baustellen, Jahrmarktanlagen u. ä.) gemäß Ziff. 5 der "Ergänzenden Bestimmungen" 7. Kosten für die Anmahnung oder Wiedervorlegung fälliger Rechnungen gemäß 27, Abs Mahngeld Die erste schriftliche Anmahnung bei einer nicht fristgerechten bezahlten Rechnung wird mit 1,00 Für jede weitere schriftliche Anmahnung einer fälligen Rechnung werden 3, Zahlung unmittelbar vor Einstellung der Versorgung Erfolgt die Zahlung rückständiger Beträge (inkl. Mahnkosten) unmittelbar vor Sperrung der Anlage - vor Ort -an den Beauftragten der Stadtwerke Wilster, so werden zur Abgeltung der Verwaltungskosten und des entstehenden Personal- und Wegeaufwandes 10,00 Vom Abnehmer gem. Ziffer III/6 AVB zu zahlende Rohrnetzkostenbeiträge Als Kostenbeteiligung der Abnehmer an den Hauptversorgungsleitungen werden Rohrnetzkostenbeiträge erhoben. Der Rohrnetzkostenbeitrag beträgt: netto einschließlich 19 % MwSt. a) bei reinen Wohngrundstücken für jede Wohnungseinheit (WE) 256,00 304,64 b) bei gewerblich oder anderweitig genutzten Grundstücken für je angefangene 60 qm der gewerblich oder anderweitig genutzte Grundfläche des Gebäudes 128,00 152,32 In Härtefällen ist der Rohrnetzkostenbeitrag mit 34,00 40,46 je lfd. Straßenfront des anzuschließenden Grundstückes zu ermitteln, wenn eine solche Regelung für den Anschlussnehmer günstiger ist. Daneben ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Rohrnetzkostenbeitrag nach a) zu entrichten. Erhöht sich die Zahl der Wohnungen bzw. wird die gewerblich oder anderweitig genutzte Gebäudefläche vergrößert, so ist die Differenz zwischen dem sich aus dem höheren und dem vorher niedrigeren Wert ergebenden Rohrnetzkostenbeitrag nach zu entrichten. 8. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß Ziff. 4.3 der "Ergänzenden Bestimmungen" 8.1. Für die Wiederaufnahme der Versorgung einer Kundenanlage werden 21, Für die Wiederaufnahme der Versorgung einer Kundenanlage außerhalb der üblichen Dienststunden und an Sonn- und Feiertagen werden zusätzlich zu dem Betrag nach 8.1 7, Wird der zur Einstellung der Versorgung notwendige Zutritt zu den Meßeinrichtungen oder zum Hausanschlusskasten vom Kunden nicht gewährt, werden die Kosten für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung nach Aufwand 9. Umsatzsteuer Die umsatzsteuerpflichtigen Preise und Beträge werden einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. 10. Gültigkeit Die Preise dieser Anlage zu den "Ergänzenden Bestimmungen" gelten mit Wirkung vom Auszug aus den "Anschlusskosten-Richtlinien der Stadtwerke Wilster über die Anschlusskosten für Abnehmer, die nach den AVB versorgt werden" vom (Preisstand: )

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Clausthal-Zellerfeld GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Mehr

Preisblatt (Anlage 1)

Preisblatt (Anlage 1) Preisblatt (Anlage 1) zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Quickborn GmbH zur Netzanschlussverordnung NAV gültig ab 01.01.2012 1. Netzanschlusskosten (Ziffer 2. der Ergänzenden Bedingungen) Herstellung

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Gasversorgung Greifswald GmbH (GVG) zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)

Ergänzende Bedingungen der Gasversorgung Greifswald GmbH (GVG) zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) - 1 - Ergänzende Bedingungen der Gasversorgung Greifswald GmbH (GVG) zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) gültig ab 01.07.2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Netzanschluss ( 5 9 NDAV) 2 2. Fälligkeit

Mehr

www.drewag-netz.de vom 1. November 2006 (BGBl I, S. 2477)

www.drewag-netz.de vom 1. November 2006 (BGBl I, S. 2477) Ergänzende Bedingungen der DREWAG NETZ GmbH (Netzbetreiber) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH

Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH Ergänzende Bedingungen Strom der zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

1.3.1 Als Grundstücksfläche gilt:

1.3.1 Als Grundstücksfläche gilt: Anlage 2 zu den Ergänzenden Bedingungen der eneregio GmbH zu der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) (Ausgabe vom 1.1.2010) 1.1 Der Anschlussnehmer

Mehr

Für die Wärmeversorgung des Baugebietes Über dem Siebigsbach, Duderstadt, gelten folgende Preise, die sich wie folgt zusammensetzen:

Für die Wärmeversorgung des Baugebietes Über dem Siebigsbach, Duderstadt, gelten folgende Preise, die sich wie folgt zusammensetzen: G:\EBB\Wärme\VERTRÄGE\VORLAGEN\TAB_Wärme.doc 1. Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Wärme für Tarifkunden im Baugebiet Über dem Siebigsbach 1.1. Wärmepreisregelung 1.1.1. Für die Wärmeversorgung

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) der eneregio GmbH Rastatter Straße 14/16 76461 Muggensturm Gültig ab 01.01.2017

Mehr

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV 1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV 1.1 Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 V und bei Wechselstrom etwa 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei der Wahl der

Mehr

WASSERWERK GIFHORN Preisblatt Zu den Ergänzenden Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 Stand: 1. Januar 2009 1. Baukostenzuschüsse

Mehr

Ergänzende Bedingungen der star.energiewerke GmbH & Co. KG

Ergänzende Bedingungen der star.energiewerke GmbH & Co. KG Ergänzende Bedingungen der star.energiewerke GmbH & Co. KG zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV der Stadtwerke Norderstedt

Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV der Stadtwerke Norderstedt Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV der Stadtwerke Norderstedt - nachfolgend Stadtwerke - I. Vertragsabschluss ( ( 2 AVBWasserV) (1) Die Stadtwerke Norderstedt schließen den Versorgungsvertrag mit dem

Mehr

Wasser. A Allgemeine Tarife B Ergänzende Bestimmungen. (gültig ab )

Wasser. A Allgemeine Tarife B Ergänzende Bestimmungen. (gültig ab ) Wasser A Allgemeine Tarife B Ergänzende Bestimmungen (gültig ab 1.1. 2002) Anlage 1 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 93/08.04 Spürbar näher. Inhaltsverzeichnis

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Mittelhessen Netz GmbH (MIT.N)

Ergänzende Bedingungen der Mittelhessen Netz GmbH (MIT.N) Ergänzende Bedingungen der Mittelhessen Netz GmbH (MIT.N) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN WASSERWERKES DER STADT WEILBURG

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN WASSERWERKES DER STADT WEILBURG ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN DES WASSERWERKES DER STADT WEILBURG gültig ab 1. Juli 2013 zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 I. Vertragsabschluss

Mehr

3. Baukostenzuschuss Ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an das Ortsnetz wird nicht verlangt.

3. Baukostenzuschuss Ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an das Ortsnetz wird nicht verlangt. Ergänzende Bedingungen der zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV) gültig ab 01.03.2015 1. Netzanschluss Der Anschlussnehmer

Mehr

1.2 Bei einer Umstellung der Gasart werden die Belange des Anschlussnehmers, soweit möglich, angemessen berücksichtigt.

1.2 Bei einer Umstellung der Gasart werden die Belange des Anschlussnehmers, soweit möglich, angemessen berücksichtigt. Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH (Netzbetreiber), Wippenhauser Straße 19, 85354 Freising Registergericht: München HRB 128918, Geschäftsführer: Andreas Voigt und Dominik Schwegler, Vorsitzender des

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in der Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

gültig ab Ergänzende Bedingungen Elektrizität Westfalen Weser Netz GmbH Gültig ab /5 -

gültig ab Ergänzende Bedingungen Elektrizität Westfalen Weser Netz GmbH Gültig ab /5 - Ergänzende Bedingungen der zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) gültig ab 01.03.2015 1. Netzanschluss

Mehr

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Kamp-Lintfort (SWKL) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Kamp-Lintfort (SWKL) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Kamp-Lintfort (SWKL) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 1 Versorgungsvertrag Für den Anschluss an die öffentliche

Mehr

SVH Stromversorgung Haar GmbH

SVH Stromversorgung Haar GmbH Ergänzende Bedingungen der Stromversorgung Haar GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) Inhaltsübersicht

Mehr

- 1 - Inhaltsübersicht. Präambel. 1. Baukostenzuschüsse

- 1 - Inhaltsübersicht. Präambel. 1. Baukostenzuschüsse Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Hemau zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) gültig ab 1. Juli

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Versorgung mit elektrischer Energie Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Stand Juli 2012 1. Netzanschluss ab Niederspannungsnetz ( 5 9

Mehr

Ergänzende Bedingungen. des EVU Enkenbach-Alsenborn. zu den. Allgemeinen Anschlussbedingungen. in Niederspannung

Ergänzende Bedingungen. des EVU Enkenbach-Alsenborn. zu den. Allgemeinen Anschlussbedingungen. in Niederspannung Ergänzende Bedingungen des EVU Enkenbach-Alsenborn zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006 gültig ab 01. Januar 2010

Mehr

Ihr Netzanschluss. Rundum-Versorgung für Ihre Immobilie.

Ihr Netzanschluss. Rundum-Versorgung für Ihre Immobilie. www.stadtwerke-muenster.de www.netze-stadtwerke-muenster.de STROM/ERDGAS TRINKWASSER/FERNWÄRME Ihr Netzanschluss. Rundum-Versorgung für Ihre Immobilie. STROM/ERDGAS TRINKWASSER/FERNWÄRME Die Stadtwerke

Mehr

Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen

Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen Albstadtwerke GmbH / Energie- und Wasserversorgung Bitz GmbH (Netzbetreiber) Ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV)

Mehr

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FERNWÄRME

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FERNWÄRME ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FERNWÄRME ANLAGE 2 BAUGEBIET HIRTENWIESEN II Vorbemerkung Im Rahmen ihrer umweltpolitischen und globalen Verantwortung hat die Stadt Crailsheim be-schlossen, eine umweltgerechte

Mehr

Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen.

Steht das Eigentum an dem versorgten Grundstück einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. mit dem Verband der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Ergänzenden Bestimmungen der EGF EnergieGesellschaft Frankenberg mbh (EGF) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt

Mehr

SÜC Energie und H 2 O GmbH

SÜC Energie und H 2 O GmbH Ergänzende Bedingungen der SÜC Energie und H 2 O GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) 1 Netzanschluss

Mehr

STADTWERKE ZWIESEL. Strom. Ergänzende Bedingungen zur NAV

STADTWERKE ZWIESEL. Strom. Ergänzende Bedingungen zur NAV STADTWERKE ZWIESEL Strom Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Zwiesel zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Mehr

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken Netz AG (gültig ab 01.12.2015) 1. Baukostenzuschüsse für Anschluss zur Entnahme aus der Mittelspannungsebene,

Mehr

1. Netzanschluss 1.2 Netzanschluss -kalkuliert Für Veränderungen an Netz-

1. Netzanschluss 1.2 Netzanschluss -kalkuliert Für Veränderungen an Netz- Ergänzende Bedingungen Strom der Schleswig-Holstein Netz AG zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV

1. Art des Netzanschlusses gemäß 7 NAV Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Ochtrup (SWO) zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Ochtrup (SWO) zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Ochtrup (SWO) zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) I. Vorbemerkung Die Stadtwerke Ochtrup (SWO), Netzbetreiber, ist ab dem 08.11.2006 verpflichtet, nach Maßgabe

Mehr

Regelung der Kostenerstattung. durch Anschlussnehmer für Trink- und Abwasser

Regelung der Kostenerstattung. durch Anschlussnehmer für Trink- und Abwasser Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trink- und Abwasser Gültig ab 1. Januar 2015 Inhalt Seite Regelung der Kostener stattung durch Anschlussnehmer für Trinkwasser 1. Grundsätze 3 2.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Wildeck Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Wildeck zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung

Mehr

Preisblatt für die Heizwasserlieferung in Ringsheim (Preisstand: )

Preisblatt für die Heizwasserlieferung in Ringsheim (Preisstand: ) Preisblatt für die Heizwasserlieferung in Ringsheim (Preisstand: 01.10.2014) 1. Preise 1.1. Jahresgrundpreis Der Jahresgrundpreis ist das von der gelieferten Menge unabhängige Entgelt für die an der Übergabestation

Mehr

Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH

Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH Ergänzende Bedingungen Gas der zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) Gültig

Mehr

Mehrlängen bis 35 mm² ab dem 31. Meter 30,00 EUR/m 35,70 EUR/m. Bei bereits bestehendem Hausanschluss, gemäß ,50 EUR 191,00 EUR

Mehrlängen bis 35 mm² ab dem 31. Meter 30,00 EUR/m 35,70 EUR/m. Bei bereits bestehendem Hausanschluss, gemäß ,50 EUR 191,00 EUR Stadtwerke - Altmärkische Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke GmbH Stendal Rathenower Straße 1 39576 Stendal Preisblatt der zu den Ergänzenden Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für

Mehr

1. Berechnung der nach AVBWasserV anfallenden Kosten

1. Berechnung der nach AVBWasserV anfallenden Kosten Anlage 2 zu den Versorgungsbedingungen Wasser 1. Berechnung der nach AVBWasserV anfallenden Kosten 1.1 Sofern nicht in den nachfolgenden Bestimmungen die nach den AVBWasserV zu zahlenden Kosten pauschal

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der SWB EnergieNetze

Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der SWB EnergieNetze Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der SWB EnergieNetze GmbH - Preisblatt Ergänzende Bestimmungen NAV/NDAV - Das folgende Preisblatt umfasst die Entgelte für den Anschluss an das Strom- und Erdgasnetz

Mehr

gültig ab 01. April 2009

gültig ab 01. April 2009 Ergänzende Bestimmungen der Fernwärmeversorgungs-GmbH Dessau zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) gültig ab 01. April 2009 Präambel In Ausfüllung

Mehr

infra fürth gmbh - 2 -

infra fürth gmbh - 2 - Anlage 1 zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung NAV) Ergänzende Bedingungen

Mehr

Ergänzende Bedingungen StromGVV

Ergänzende Bedingungen StromGVV Ergänzende Bedingungen StromGVV Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Eschwege GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität

Mehr

Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH. Ergänzende Bestimmungen

Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH. Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen zur NAV/NDAV Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH Strom - Erdgas - Wasser Wärme Bäder - ÖPNV Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss

Mehr

Ergänzende Bedingungen zu der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Ergänzende Bedingungen zu der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Ergänzende Bedingungen zu der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) I. Netzanschluss, 5-9 NAV 1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses, auf Veranlassung des Anschlussnehmers, sind

Mehr

4. Abrechnung, 12 StromGVV/GasGVV

4. Abrechnung, 12 StromGVV/GasGVV 4. Abrechnung, 12 StromGVV/GasGVV 4.1 Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung erfolgt im rollierenden Abrechnungsverfahren ). 4.2 Auf Wunsch des Kunden rechnet

Mehr

Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn

Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn Netzanschlussvertrag im geschlossenen Verteilernetz des Flughafen Köln/Bonn Zwischen Flughafen Köln/Bonn GmbH, Heinrich-Steinmann-Str. 12, 51147 Köln 007353/9907353000003 (nachfolgend Netzbetreiber), und

Mehr

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Horstmar vom 21.12.2011 Aufgrund der 7, 8 und 9

Mehr

TARIFREGELUNGEN und ergänzende BESTIMMUNGEN für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserversorgungsverbandes Rheiderland

TARIFREGELUNGEN und ergänzende BESTIMMUNGEN für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserversorgungsverbandes Rheiderland Wasserversorgungsverband Rheiderland Graf-Ulrich-Str. 36 26826 Weener TARIFREGELUNGEN und ergänzende BESTIMMUNGEN für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserversorgungsverbandes Rheiderland

Mehr

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV. Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem

Mehr

Stadtwerke Ellwangen Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV

Stadtwerke Ellwangen Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV I. Vertragsabschluß ( 2 AVBWasserV) Stadtwerke Ellwangen Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV 1. Das Wasserversorgungsunternehmen schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten

Mehr

1.1.5 Soll der Hausanschlusskasten auf einer brennbaren Wand montiert werden,

1.1.5 Soll der Hausanschlusskasten auf einer brennbaren Wand montiert werden, Ergänzende Bedingungen Strom der Stadtwerke Eutin GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung

zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung Ergänzende Bestimmungen der Wasserversorgungs Gesellschaft mbh Sankt Augustin (nachfolgend WVG genannt) vom 01.06.1981 in der Fassung der Änderung vom 12.12.2006, gültig ab 01.01.2007 zu der Verordnung

Mehr

der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG nachstehend EVI genannt.

der EVI Energieversorgung Hildesheim GmbH & Co. KG nachstehend EVI genannt. Ergänzende Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der Bonn-Netz GmbH

Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der Bonn-Netz GmbH Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen der Bonn-Netz GmbH - Preisblatt Ergänzende Bestimmungen NAV/NDAV - Das folgende Preisblatt umfasst die Entgelte für den Anschluss an das Strom- und Erdgasnetz

Mehr

Ergänzende Bestimmungen AVBWasserV

Ergänzende Bestimmungen AVBWasserV Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV der Wasserversorgung Stadtwerke Mühlacker GmbH (SWM) zu der Verordnung über Allgemeine Bestimmungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

Ergänzende Bedingungen (StromGVV-EB) der Gemeindewerke Hermaringen GmbH (Grundversorger)

Ergänzende Bedingungen (StromGVV-EB) der Gemeindewerke Hermaringen GmbH (Grundversorger) Ergänzende Bedingungen (StromGVV-EB) der Gemeindewerke Hermaringen GmbH (Grundversorger) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung

Mehr

Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH zum Lieferanterahmenvertrag Gas

Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH zum Lieferanterahmenvertrag Gas Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Licht- und Kraftwerke Sonneberg GmbH zum Lieferanterahmenvertrag Gas 1. Geltungsbereich a) Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden EGB ) werden

Mehr

Anlage 1. Ergänzende Bedingungen

Anlage 1. Ergänzende Bedingungen Anlage 1 zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung -

Mehr

Ergänzende Bedingungen der ELE Verteilnetz GmbH zur NAV

Ergänzende Bedingungen der ELE Verteilnetz GmbH zur NAV Ergänzende Bedingungen der ELE Verteilnetz GmbH zur NAV Gültig ab 01. November 2007 für das Netzgebiet der ELE Verteilnetz GmbH 1 Netzanschlusskosten Die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses

Mehr

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gültig ab 01.03.2016 1. Netzanschlusskosten (Ziffer I. 3. der Ergänzenden Bedingungen)

Mehr

Ergänzende Bestimmungen. zur. Verordnung über Allgemeine Bedingungen. für die Versorgung mit Wasser. (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen. zur. Verordnung über Allgemeine Bedingungen. für die Versorgung mit Wasser. (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) I. Durch Gesellschafterbeschluss der Gemeindewerke Heusweiler GmbH vom 21.11.2012 werden die

Mehr

1 Geltungsbereich der Ergänzenden Bestimmungen Seite 4 Fernwärme der Stadtwerke Rostock AG. 2 Netzanschlussvertrag Seite 4. 3 Anschlusspreis Seite 5

1 Geltungsbereich der Ergänzenden Bestimmungen Seite 4 Fernwärme der Stadtwerke Rostock AG. 2 Netzanschlussvertrag Seite 4. 3 Anschlusspreis Seite 5 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich der Ergänzenden Bestimmungen Seite 4 Fernwärme der Stadtwerke Rostock AG 2 Netzanschlussvertrag Seite 4 3 Anschlusspreis Seite 5 4 Regelungen zur Kostenberechnung Seite

Mehr

Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber für Herstellung oder Veränderungen des Netzanschlusses die ausgewiesenen Beträge, sofern es sich um

Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber für Herstellung oder Veränderungen des Netzanschlusses die ausgewiesenen Beträge, sofern es sich um Preisblatt zu Ergänzenden Bedgungen von ENWG Energienetze Weimar GmbH & Co. KG Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Zu Ziffer 1 Netzanschluss Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber für Herstellung

Mehr

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV/GasGVV.

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV/GasGVV. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Haltern am See GmbH (Grundversorger) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität

Mehr

Erläuterungen zum Formular

Erläuterungen zum Formular Stand 01.01.2015 Erstellt: Armin Dürr Die seitens des Netzbetreibers benötigten Angaben sowie die vollständig ausgefüllte Anmeldung einer Gasanlage und Anmeldung zur Inbetriebsetzung Gas. 1. Exemplar:

Mehr

Gültig ab 1. März 2014

Gültig ab 1. März 2014 Ergänzende Bedingungen der GeraNetz GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 01.11.2006 (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Ansbach GmbH zum Lieferantenrahmenvertrag Gas

Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Ansbach GmbH zum Lieferantenrahmenvertrag Gas Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Ansbach GmbH zum Lieferantenrahmenvertrag Gas 1. Geltungsbereich a) Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden EGB ) werden Bestandteil

Mehr

Preisblatt (Strom) (Anlage 1 zu den ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Mainz Netze GmbH zur NAV)

Preisblatt (Strom) (Anlage 1 zu den ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Mainz Netze GmbH zur NAV) Preisblatt (Strom) (Anlage 1 zu den ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Mainz Netze GmbH zur NAV) gültig ab 01.11.2011 eb = ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Mainz Netze GmbH zur NAV Soweit nachfolgend

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen 1 von 3 Ergänzende Bedingungen Stand 28.01.2009 zu der Niederspannungsanschlussverordnung NAV vom 01.11.2006 Verteilnetzbetreiber Stadtwerke Germersheim GmbH nachstehend VNB genannt 1. Allgemeine Vorschriften

Mehr

(In der Fassung der 6. Änderung vom 15.12.2014)

(In der Fassung der 6. Änderung vom 15.12.2014) 19 Allgemeine Versorgungsbedingungen und Tarife der Samtgemeinde Grafschaft Hoya über die Versorgung von Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Samtgemeinde Grafschaft Hoya (In der Fassung

Mehr

1 Preisblatt 1 -Netzanschlüsse Strom HS/MS; MS und MS/NS-

1 Preisblatt 1 -Netzanschlüsse Strom HS/MS; MS und MS/NS- 1 Preisblatt 1 -Netzanschlüsse Strom HS/MS; MS und MS/NS- 1.1 Herstellung von Netzanschlüssen Der Herstellung der Netzanschlüsse von Entnahmestellen im Hochspannungsnetz einschl. Umspannung, im Mittelspannungsnetz

Mehr

hausanschluss Netzanschluss bei der Vereinigte Stadtwerke Netz Ihre Versorgung www.vereinigte-stadtwerke.de fair günstig Regional

hausanschluss Netzanschluss bei der Vereinigte Stadtwerke Netz Ihre Versorgung www.vereinigte-stadtwerke.de fair günstig Regional hausanschluss www.vereinigte-stadtwerke.de Netzanschluss bei der Vereinigte Stadtwerke Netz Strom, Gas, Wasser und Breitband Ihre Versorgung fair günstig Regional Ihr Netzanschluss bei der Vereinigte Stadtwerke

Mehr

Anlage 5b. Stand

Anlage 5b. Stand Anlage 5b Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Velten GmbH (im Weiteren StWV) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung

Mehr

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen Wasserversorgungsbedingungen 8.50 Ergänzende Bestimmungen für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Heisterbacherrott und Ittenbach zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) vom 01.11.2006

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH zur Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) vom 01.11.2006 Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH vom 01.11.2006 I. Netzanschluss ( 5 9 NDAV) 1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind

Mehr

P R E I S B L A T T Verteilnetz Strom und Gas. gültig ab

P R E I S B L A T T Verteilnetz Strom und Gas. gültig ab 1.1 Spezifischer Baukostenzuschuss für Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz bzw. pro kw 105,00 19,95 124,95 Netzanschluss an die Niederspannungs-Sammelschiene einer Trafostation über Kabel im Eigentum

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen der zu den Allgemeinen Anschlussbedingungen in Niederspannung gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 1. Januar 2016 Inhaltsübersicht I. 1. BAUKOSTENZUSCHÜSSE (BKZ) GEMÄß

Mehr

III. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Fürth. Artikel 1 10 erhält folgende Fassung:

III. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Fürth. Artikel 1 10 erhält folgende Fassung: III. Nachtrag zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Fürth Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.

Mehr

An Max Mustermann Musterstraße Musterstadt. Michaela Musterfrau, Musterweg 5, Musterdorf 4

An Max Mustermann Musterstraße Musterstadt. Michaela Musterfrau, Musterweg 5, Musterdorf 4 7 8 1 An Max Mustermann Musterstraße 23 12345 Musterstadt Michaela Musterfrau, Musterweg 5, 54123 Musterdorf 4 123456 6 11 3 5 2 9 10 1 Rechnungsanschrift: An diese Adresse wird die Rechnung versendet.

Mehr

Ergänzende Bestimmungen der Schleswiger Stadtwerke GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)

Ergänzende Bestimmungen der Schleswiger Stadtwerke GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Ergänzende Bestimmungen der Schleswiger Stadtwerke GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Stand: November 2014 Die Schleswiger Stadtwerke GmbH legt

Mehr

Preise und Preisregelungen

Preise und Preisregelungen Preise und Preisregelungen Anlage 2 1. Grund- und Wasserpreise 1.1 Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem Entgelt für die Bereitstellung der Wasserversorgung ( Grundpreis ) und einem Entgelt für gelieferte

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Ergänzende Bestimmungen. Stadtwerke Münsingen GmbH zu der Verordnung über die Reichenaustraße 28 Allgemeinen Bedingungen für die

Ergänzende Bestimmungen. Stadtwerke Münsingen GmbH zu der Verordnung über die Reichenaustraße 28 Allgemeinen Bedingungen für die Wasser Ergänzende Bestimmungen Stadtwerke Münsingen GmbH zu der Verordnung über die Reichenaustraße 28 Allgemeinen Bedingungen für die 72525 Münsingen Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Mail: info@sw-muensingen.de

Mehr

Netzanschlussvertrag / Niederspannung Vertragsnummer: Neuanschluss

Netzanschlussvertrag / Niederspannung Vertragsnummer: Neuanschluss Netzanschlussvertrag / Niederspannung Vertragsnummer: Neuanschluss zwischen Anschlussnehmer und - nachfolgend Anschlussnehmer genannt - Energieversorgung Halle Netz GmbH Zum Heizkraftwerk 12 06112 Halle

Mehr

- Ausfertigung Stadtwerke -

- Ausfertigung Stadtwerke - - Ausfertigung Stadtwerke - Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie für einen Jahresverbrauch bis zu 100.000 kwh für berufliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke SWF-Gewerbe 12 (10G-SWF12)

Mehr

V e r t r a g. über den Anschluss an das Fernwärmenetz. und die Lieferung von Fernwärme. durch die Bioenergiedorf Reiffenhausen eg

V e r t r a g. über den Anschluss an das Fernwärmenetz. und die Lieferung von Fernwärme. durch die Bioenergiedorf Reiffenhausen eg V e r t r a g über den Anschluss an das Fernwärmenetz und die Lieferung von Fernwärme durch die Bioenergiedorf Reiffenhausen eg (Anschluss- und Wärmeliefervertrag) zwischen... (Name, Vorname / Firma)...

Mehr

Stadtwerke Bad Reichenhall KU folgende Beitrags- und Gebührensatzung

Stadtwerke Bad Reichenhall KU folgende Beitrags- und Gebührensatzung 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabga besatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Bad Reichenhall für die Wasserversorgungsanlage Bad Reichenhall vom 07.01.2014 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom

Netzanschlussvertrag Strom Seite 1 von 5 Netzanschlussvertrag Strom zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (nachfolgend Anschlussnehmer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird

Mehr

Anlage A und B. Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet. Osthofen

Anlage A und B. Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet. Osthofen Anlage A und B Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet Osthofen 1 Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet Osthofen Anlage A Ergänzende Bestimmungen des Wasserwerk Zweckverband Seebachgebiet Osthofen - im folgenden

Mehr

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG

Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Baukostenzuschüsse und sonstige Kosten für den Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Saarbrücken AG Gültig ab 01.07.2007 1 Baukostenzuschüsse für Anschluss zur Entnahme aus der Mittelspannungsebene,

Mehr

Ergänzende Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz. der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co.

Ergänzende Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz. der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. Ergänzende Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Esslingen am Neckar GmbH & Co. KG (SWE) Stand: 01. April 2016 1. Geltungsbereich 1. Für den Anschluss an das

Mehr

Ergänzende Bedingungen der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH (Ewa) zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01.

Ergänzende Bedingungen der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH (Ewa) zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. Netze Ergänzende Bedingungen der Energie- und Wasserversorgung Altenburg GmbH (Ewa) zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vom 01. November 2006 gültig für das Netzgebiet der Ewa ab dem 01.01.2009

Mehr

Ergänzende Bedingungen

Ergänzende Bedingungen Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Rüsselsheim GmbH (genannt Netzbetreiber) zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung

Mehr

Ergänzende Bedingungen zur NAV. Ergänzende Bedingungen. zur

Ergänzende Bedingungen zur NAV. Ergänzende Bedingungen. zur Ergänzende Bedingungen zur NAV Ergänzende Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung

Mehr

Netzanschlussvertrag für einen Erdgas - Hausanschluss Niederdruck

Netzanschlussvertrag für einen Erdgas - Hausanschluss Niederdruck Netzanschlussvertrag für einen Erdgas - Hausanschluss Niederdruck zwischen: Frau/Herrn/Firma Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Telefon/Fax/E-Mail Registergericht Registernummer: ggf. vertreten durch:.. (Kopie

Mehr

Anlage 7: Unterbrechnung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden durch den Netzbetreiber

Anlage 7: Unterbrechnung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden durch den Netzbetreiber Anlage 7: Unterbrechnung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden durch den Netzbetreiber 1. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Letztverbrauchers

Mehr

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung) Satzung über den Anschluss an die 12 öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung) Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) hat die

Mehr

Netzanschlussvertrag (Strom) (ab Mittelspannung)

Netzanschlussvertrag (Strom) (ab Mittelspannung) Netzanschlussvertrag (Strom) (ab Mittelspannung) Die Stadtwerke Achim AG Gaswerkstr. 7 28832 Achim (Netzbetreiber) und Name/Firma (Anschlussnehmer) Telefon/Fax: Registergericht Kundennummer: Registernummer

Mehr