Fördergrundsätze für die Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Flüchtlingen
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- Thomas Sachs
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1 Fördergrundsätze für die Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Flüchtlingen Inhalt 1. Ziele 2. Konzeptionelle Anforderungen an die Antragstellung (Fördervoraussetzungen) 3. Zuwendungsempfänger 4. Dauer der Maßnahmen 5. Fristen 6. Formale Anforderungen 7. Umfang und Höhe der Förderungen 8. Förderfähige Ausgaben 9. Vorlage des Verwendungsnachweises und Berichtspflichten 1
2 1. Ziele Vor dem Hintergrund der weiter anwachsenden Zahl von Flüchtlingen in Niedersachsen soll diesen Menschen frühzeitig und unbürokratisch geholfen werden. Das rasche Erwerben von Kenntnissen der deutschen Sprache ist dabei sowohl für die Erstorientierung als auch für eine erfolgreiche Integration in Deutschland von entscheidender Bedeutung. Erwünscht ist eine breite Verteilung der Kursangebote über die Standorte in Niedersachsen. Die Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb von Flüchtlingen dient der Entwicklung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Förderung von Sprachkompetenzen bei Flüchtlingen entlang ihrer Lebens-, Bildungs- und Berufsbiografie im Sinne einer Bildungskette. Bei Flüchtlingen ist diese Bildungskette in der Regel unterbrochen. Ein Weiterlernen bzw. ein Einstieg in den Arbeitsmarkt in Deutschland mit dem Ziel der gesellschaftlichen und beruflichen Integration ist nur möglich, wenn Deutsch nachhaltig in Sprache und Schrift erworben wird. Das Förderprogramm ergänzt die vielfältigen gesellschaftlichen Bemühungen zur Integration der Flüchtlinge. Hauptziel für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist eine schnelle Orientierung im neuen sozialen Umfeld und die unmittelbare Integration in das reguläre Bildungssystem oder in den Arbeitsmarkt. Bereits in diesem frühen Stadium soll begleitend zum Spracherwerb eine Orientierung über den Stand und die Entwicklungsmöglichkeiten schulischer, hochschulischer oder beruflicher Bildung gegeben werden. Die Kursangebote sind mit den Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen. 2. Konzeptionelle Anforderungen an die Antragstellung (Fördervoraussetzungen) Gefördert werden Maßnahmen zur Unterstützung des Spracherwerbs, begleitet durch ein Bildungsclearing und Formate zur Bildungsorientierung und -beratung sowie ggf. integrierte Vorhaben zur Steigerung von Grundbildungskompetenzen. Ziel der Förderung ist es, die aktuelle Situation der Flüchtlinge zu verbessern und eine gesellschaftliche und berufliche Orientierung zu begleiten; die Kommunikation zwischen Flüchtlingen und Deutschen zu ermöglichen und zu verbessern; Übergänge in Schulabschlüsse, Ausbildungen, Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder den Arbeitsmarkt zu gewährleisten; die gesellschaftliche und arbeitsmarktbezogene Teilhabe zu unterstützen. 2
3 Es werden nur Maßnahmen gefördert, die über die herkömmliche Programmplanung hinausgehen. Sie können in Voll- oder Teilzeit angeboten werden. Die Maßnahmen sind mit anderen Fördermaßnahmen (zum Beispiel Maßnahmen des SGB) kombinierbar. Die Maßnahmen müssen allen Flüchtlingen offenstehen (ohne Zugangsvoraussetzungen) und sind grundsätzlich unabhängig vom aktuellen rechtlichen Status und dem Sprachniveau der Flüchtlinge. Die Kursangebote sollen sofern möglich differenziert und auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden abgestimmt sein. Eine auf die Zielgruppe des jeweiligen Kurses abgestimmte Bildungsberatung ist zu gewährleisten, um Bildungshintergründe zu klären sowie Wege zur weiteren sprachlichen, schulischen, hochschulischen oder beruflichen Bildung aufzuzeigen. In der Regel sollen die Sprachkurse mit einem Zertifikat entsprechend dem Europäischen Referenzrahmen (z. B. A 1) beendet werden. Wenn ein solches Niveau nicht erreicht wird, ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Sprachkurs und die Lerninhalte auszuhändigen. 3. Zuwendungsempfänger Unmittelbare Zuwendungsempfänger können ausschließlich die nach dem NEBG anerkannten Träger der Erwachsenenbildung sein. Dabei sind Kooperationen mit anderen Trägern möglich. Die Anträge, die sich aus einzelnen Bildungsmaßnahmen (Kursen) zusammensetzen, sollen als Sammelanträge für die Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die an der Antragstellung und Durchführung interessierten anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung bilden auf der Ebene dieser kommunalen Gebietskörperschaften Kooperationsgemeinschaften unter Federführung eines kommunalen Weiterbildungszentrums (Volkshochschule). Zuwendungsempfänger sind die koordinierenden Volkhochschulen. Sind in einer Gebietskörperschaft mehrere Volkshochschulen tätig, können sich diese entweder auf eine federführende Einrichtung verständigen oder die Aufgabe im Verbund wahrnehmen. Wird die Aufgabe im Verbund wahrgenommen, ist ein verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen. 4. Dauer der Maßnahmen Vor dem Hintergrund der kurzfristig und dringlich benötigten Hilfe zum Spracherwerb von Flüchtlingen richten sich Beginn und Dauer der Maßnahmen nach den Bedarfen der Teilnehmenden sowie den organisatorischen Belangen der Durchführenden. Die Maßnahmen sollen mindestens 200 Unterrichtstunden bzw. Äquivalente in Teilnehmertagen umfassen. 3
4 Für die Bildungsberatung der Teilnehmenden kann bis zu 15 Prozent des gesamten Zeitumfanges angesetzt werden. 5. Fristen Die Projektanträge sind bis zum elektronisch bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB), Bödekerstr. 18, Hannover als Bewilligungsstelle einzureichen. Mit der Umsetzung der Maßnahmen ist im Haushaltsjahr 2016 zu beginnen. Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Die Bildungsmaßnahmen sind bis zum abzuschließen. 6. Formale Anforderungen Bei der Antragstellung sind folgende Hinweise zu beachten: Für die Antragstellung ist der Antragsbogen der AEWB zu verwenden. Im Falle von Kooperationen ist die Zusammenarbeit zwischen der antragstellenden Einrichtung und dem jeweiligen Projektpartner in Form einer Kooperationsvereinbarung nachzuweisen. Dabei sollten die konkreten Aufgaben bzw. der jeweilige Umfang und die pädagogische Verantwortung festgelegt werden. Die Weiterleitung von Mitteln an die jeweiligen Kooperationspartner wird zugelassen. Dem Antrag ist ein Ausgaben- und Finanzierungsplan mit den auf die Maßnahme bezogenen zusätzlichen Personal- und Sachaufwendungen beizufügen. 7. Umfang und Höhe der Förderungen Die Zuwendung wird als Projektförderung gem. 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Bestandteil der Zuwendung und der Mittelverwendung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K). Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie dürfen nur für den festgelegten Verwendungszweck verausgabt werden. Bei Beschaffungen sind alle Rabatt- und Skontomöglichkeiten auszuschöpfen. 4
5 Um eine landesweite Förderung von Sprachkursen für Flüchtlinge zu ermöglichen, ist der als Anlage 1 beigefügte Verteilerschlüssel anzuwenden und die für diese Maßnahme zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind entsprechend aufzuteilen. Für die Förderung einer einzelnen Bildungsmaßnahme (Kurs) innerhalb eines Sammelantrags stehen jeweils Mittel bis zu 8.000,- Euro zur Verfügung. Zusätzlich können folgende Beträge erstattet werden: Für das Bildungsclearing bis zu 350,- Euro Für das Ausstellen von Zertifikaten bis zu 150,- Euro Für die Koordinationsleistungen (VHS) 100,- Euro Die Höchstfördersumme je Maßnahme beträgt somit 8.600,- Euro. Die Einbringung von Eigenmitteln/Drittmitteln ist wünschenswert. 8. Förderfähige Ausgaben Folgende Positionen sind förderfähig: Personalkosten für zusätzliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dozentenhonorare studentische Hilfskräfte/Praktikanten Sach- und Reisekosten Unterrichtsmaterialien Ausgaben für zusätzlich anfallende Raummieten Fahrtkosten für Teilnehmende Kosten für Bildungsberatung Kosten für die Ablegung einer Sprachprüfung der Teilnehmenden nach dem Europäischen Referenzrahmen (z. B. A 1) Koordinierung der Maßnahmen durch die Volkshochschule 5
6 9. Vorlage des Verwendungsnachweises und Berichtspflichten Verwendungsnachweis Zwei Monate nach Abschluss der letzten Maßnahme ist der AEWB der Verwendungsnachweis über die geförderte Maßnahme vorzulegen. Dabei ist der Verwendungsnachweisbogen der AEWB zu verwenden. Dem Verwendungsnachweis ist ein Abschlussbericht über die Durchführung und den Erfolg der Maßnahmen beizulegen. Berichtspflichten Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, spätestens acht Wochen nach Beginn der Maßnahmen der AEWB anonymisierte Informationen zu jeder Teilnehmerin/jedem Teilnehmer insbesondere hinsichtlich folgender Aspekte zur Verfügung zu stellen: Schulbildung (mit Schulform und Schulabschluss, ggf. Abbruch in welcher Klasse) Berufliche Ausbildung (mit Dauer und Berufsbezeichnung) Zuletzt ausgeübter Beruf/Berufserfahrung Studienabschluss Name der Hochschule, an der dieser Abschluss erworben wurde Begonnenes (nicht abgeschlossenes) Studium Sprachniveau der Deutschkenntnisse Weitere Sprachkenntnisse (mit Sprachniveau) Dazu stellt die AEWB ein Abfragegerüst bereit und bereitet die Angaben graphisch und/oder in Tabellenform für MWK bis 12 Wochen nach Beginn der Maßnahmen auf. 6
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