Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

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1 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern und Finanzanlagenvermittlern (Investmentfonds und geschlossene Fonds in KG-Form) Stand I. Versicherte Tätigkeit Versicherungsschutz besteht für folgende Berufstätigkeiten im Sinne von Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH): 1. die Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß 34d Gewerbeordnung (GewO). Versicherungsschutz besteht auch für: a) die rechtlich zulässige Beratung - auch Arbeitnehmerberatung - im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Mitversichert ist die in diesem Zusammenhang stehende Empfehlung bzw. Vermittlung von rückgedeckten Versorgungsmodellen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: - dem Erstellen versicherungsmathematischer Gutachten und Berechnungen sowie betriebswirtschaftlicher Modellrechnungen; - aus der Errichtung, dem Betreiben und der Abwicklung von Versorgungseinrichtungen, wie zum Beispiel Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Treuhandkonstellationen; - der Anlage von Vermögenswerten sowie der Berechnung und Bildung von Rückstellungen; b) die Vermittlung von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge gemäß 34c Absatz 1 Ziffer 1a) GewO;

2 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 c) die Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge gemäß 34c Absatz 1 Ziffer 1 GewO; d) die Vermittlung von Bausparverträgen; e) die Vermittlung von Leasingverträgen; f) die Vermittlung von Spar-, Einlagen- und Kontenverträgen (auch Metallkontenverträge) von Banken, sofern die betreffenden Banken am Einlagensicherungsfond teilnehmen oder eine volle Absicherung über vergleichbare Instrumentarien gewährleistet ist, sowie die Vermittlung von Kreditkarten; g) die Vermittlung von Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung; h) die Vermittlung von Direktinvestitionen in Transport-Container im Zusammenhang mit deren Erwerb und Weitervermietung; i) die Tätigkeit als Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwalter gemäß 27 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit die Anzahl der verwalteten Wohneinheiten 50 nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz wird geboten für die Verwaltung von eigenem Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentum. Soweit nicht besonders vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Verwaltung überwiegend oder ausschließlich gewerblich genutzter Objekte; j) die rechtlich zulässige Beratung - auch Honorarberatung - im Rahmen der vorgenannten versicherten Tätigkeiten; 2. die Anlageberatung und die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von - Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich angeboten werden dürfen - öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft im Rahmen der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß 34f GewO; 3. die Tätigkeit als Tippgeber in Bezug auf die vorgenannten versicherten Tätigkeiten.

3 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 II. Versicherungsumfang 1. Versicherungsschutz für sonstige Berufstätigkeiten Die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme für die Versicherungsvermittlung steht auch für die in Ziffer I. 1. dieser Besonderen Vereinbarungen genannten sonstigen Berufstätigkeiten zur Verfügung. Dabei gilt: Bei Verbrauch der Versicherungssumme durch Versicherungsfälle in diesem Bereich steht die ausgewiesene Versicherungssumme für Schadenfälle aus der Versicherungsvermittlung vollumfänglich zur Verfügung. 2. Unbegrenzte Nachhaftung Abweichend von Ziffer 6.3 AVB-VH gilt: Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße. 3. Übernahme der Nachhaftung der Vorversicherer (Rückwärtsversicherung) Abweichend von Ziffer AVB-VH gilt: Es besteht Versicherungsschutz für Verstöße, die während der Laufzeit aller vorangehenden Versicherungsverträge vorgekommen sind, sofern jeweils lückenloser Versicherungsschutz bestanden hat. 4. Örtlicher Geltungsbereich Ziffer 8.2 AVB-VH gilt nicht für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die sonstigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. 5. Versicherungsschutz für Organe und Mitarbeiter von Unternehmen Ziffer 5 AVB-VH erhält folgenden Wortlaut: 5. Was gilt für Unternehmen? 5.1 Verstöße von Organen und Mitarbeitern Ist der Versicherungsnehmer ein Unternehmen, so besteht der Versicherungsschutz für Verstöße seiner Organe, seiner angestellten und freien Mitarbeiter sowie von sonstigen Personen, deren es sich zur Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient. 5.2 Versicherungsschutz für Organe und Mitarbeiter Werden neben oder anstelle des Unternehmens dessen Organe und/oder dessen angestellte oder freie Mitarbeiter in Anspruch genommen, besteht für diese gleichfalls Versicherungsschutz. Liegt hier das gleiche behauptete Berufsversehen zugrunde, so liegt ein einheitlicher Schadensfall vor.

4 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A Eigene Pflichtversicherung der freien Mitarbeiter Der Versicherungsschutz ersetzt nicht die eigene Pflichtversicherung der freien Mitarbeiter. Soweit freie Mitarbeiter über eine eigene Pflichtversicherung verfügen, geht diese vor. 6. Versicherungsschutz für Berufskollegen im Vertretungsfall Lässt sich der Versicherungsnehmer durch einen Berufskollegen im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertreten, besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Der Versicherer verzichtet auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Vertreter des Versicherungsnehmers. 7. Einsatz des Internets Versicherungsschutz besteht auch für den Einsatz des Internets. Dazu zählen der werbliche Auftritt, das Bereithalten von Service, der Direkt- und sonstige Vertrieb über das Internet und Online-Dienste sowie das Einrichten und Betreiben so genannter virtueller Vertriebswege im Rahmen der versicherten Tätigkeit. Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden, die durch "Viren", sonstige Sabotageprogramme sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (zum Beispiel Informationspiraterie) verursacht oder mit verursacht werden. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist: Der Versicherungsnehmer unterhält ein aktuelles Sicherheitssystem. In Erweiterung von Ziffer 10.3 AVB-VH ersetzt der Versicherer bei behauptetem unlauteren Wettbewerb durch Online-Aktivitäten im Rahmen der Versicherungssumme: - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer; - außergerichtliche Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer entstehen, soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung gegen ihn geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Unterlassungs- oder Widerrufsklage sowie das außergerichtliche Widerrufsverlangen oder Unterlassungsbegehren.

5 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A Meldefrist Abweichend von Ziffer 11.1 AVB-VH gilt: Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über jeden Versicherungsfall erst nach schriftlicher Inanspruchnahme innerhalb einer Woche informieren. 9. Kündigung im Versicherungsfall Abweichend von Ziffer 17.2 Satz 2 AVB-VH gilt: Kündigt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, wird die Kündigung drei Monate nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. III. Nicht versicherte Tatbestände/Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Ergänzung von Ziffer 9 AVB-VH Haftpflichtansprüche 1. wegen Schäden aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind; 2. wegen Schäden, die aus Rendite- oder Performancerisiken von Finanzanlagen oder aus Bonitätsrisiken der Produktgeber resultieren. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Empfehlung und Vermittlung von für den Kunden ungeeigneten/ unangemessenen Finanzanlagen; 3. die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte erstellt und/ oder überarbeitet und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird; 4. von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit es sich um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt, die das Unternehmen aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgleichen musste.

6 Anlage zum Versicherungsschein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Versicherungsschein-Nr. Gültig ab Name des Versicherungsnehmers Zeichen A 2012 IV. Zusatzvereinbarung innerhalb der Pflichtversicherungsbereiche für die Versicherungsvermittlung ( 9 Versicherungsvermittlungsverordnung) sowie für die Anlageberatung und -vermittlung ( 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung) 1. Ziffer III. 1. dieser Besonderen Vereinbarungen gilt nicht. 2. Der Versicherer ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach der Gewerbeordnung jeweils zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. V. Im Übrigen gelten die AVB-VH.

7 Kundeninformation zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der ERGO Versicherung AG Stand Informationen zum Versicherer Versicherer ist die ERGO Versicherung AG Victoriaplatz Düsseldorf Sitz: Düsseldorf. Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB Die Namen der Personen, die für unsere Gesellschaft vertretungsberechtigt sind, finden Sie in der so genannten Vorstandsleiste auf Ihrem Antrag und am Ende dieser Seite. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, Bonn. Informationen zum Vertrag Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Es gelten die folgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Risiko Rechtsanwalt und Patentanwalt Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibung für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten (AVB-F) gemäß Druckstück F 2012 Stand Steuerberater Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibung für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Steuerberatern (AVB-S) gemäß Druckstück S 2012 Stand Notar Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibung für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Notaren und Anwaltsnotaren für ihr Notarrisiko (AVB-NO) gemäß Druckstück NO 2012 Stand Sonstige Risiken Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH) gemäß Druckstück VH 2012 Stand sowie die Besonderen Vereinbarungen, die für das in dem Antrag beziehungsweise Ihrer Anlage zum Antrag genannte Risiko bezeichnet sind. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie Ziffer 8 der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-F, AVB-S, AVB-NO beziehungsweise Ziffer 16 der AVB-VH entnehmen. Sollten sich - zum Beispiel risikobedingt - Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheins gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag, beziehungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 8.1 der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-F, AVB-S, AVB-NO beziehungsweise Ziffer 16.1 der AVB-VH zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.

8 - 2 - Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an ERGO Versicherung AG, Victoriaplatz 1, Düsseldorf. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit der vereinbarten Zahlung (siehe Antrag beziehungsweise Anlage zum Antrag) um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlung beziehungsweise 1/180 des Halbjahresbeitrags bei halbjährlicher Zahlung oder 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei vierteljährlicher Zahlung, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in Ziffer 9.1 und 9.2 der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-F, AVB-S, AVB-NO beziehungsweise Ziffer 17.1 und 17.2 der AVB-VH. Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 10.3 der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-F, AVB-S, AVB-NO beziehungsweise Ziffer 18.3 der AVB-VH). Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist in Ziffer 10.2 der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-F, AVB-S, AVB-NO beziehungsweise Ziffer 18.2 der AVB-VH geregelt. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Fragen oder Beschwerden können Sie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn richten. Vorstandsleiste ERGO Versicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Torsten Oletzky Vorstand: Christian Diedrich (Vorsitzender), Rolf Bauernfeind, Olaf Bläser, Jürgen Engel, Frank Sievers Sitz: Düsseldorf, Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf, HRB Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Angaben zur Laufzeit können Sie Ziffer 9.1 der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-F, AVB-S, AVB-NO beziehungsweise Ziffer 17.1 der AVB-VH sowie Ihrem Antrag entnehmen.

9 - 3 - Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu nutzen wir dieses Übersichtsblatt. Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und nicht in diesem Blatt. Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der Antragskopie. Wichtig: Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können wir 1. den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen oder 2. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch die Verletzung der Anzeigepflicht kein Nachteil entstanden ist. Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen werden, dürfen wir außer bei Vorsatz weder kündigen noch zurücktreten. Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, wird die Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode wirksam. Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall entfallen kann. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Besteht eine Vorversicherung und wenn ja bei welchem Versicherer? Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt? Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre eingetreten?

10 - 4 - Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der aber nach Beginn der Datenverarbeitung nur im Rahmen von Treu und Glauben zulässig ist. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz beziehungsweise teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten, gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie zum Beispiel beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, zum Beispiel eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie zum Beispiel den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung ihrer Reparaturwerkstatt, zum Beispiel über einen Kfz-Schaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören zum Beispiel frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband beziehungsweise an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der Privaten Krankenversicherer zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

11 - 5 - Beispiel: Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, zum Beispiel Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen), werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Die Abwicklung Ihres Versicherungsvertrages ist in der ERGO- Gruppe in den wesentlichen Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf zentralisiert. Mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die weisungsgebundene ERGO Versicherungsgruppe AG beauftragt. Als IT-Dienstleister ist die ITERGO Informationstechnologie GmbH für die ERGO-Gruppe tätig. Es können bei Bedarf weitere weisungsgebundene Dienstleister mit der Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben hinzugezogen werden. Zur Kostenersparnis werden einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird zum Beispiel Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, das heißt Ihre allgemeinen Antrags-, Vertragsund Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die so genannten Partnerdaten (zum Beispiel Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von»datenübermittlung«, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie zum Beispiel Gesundheits- oder Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Der ERGO-Gruppe gehören neben der ERGO Versicherungsgruppe AG zurzeit folgende Unternehmen an: ERGO Versicherungsgesellschaften D.A.S. Deutsche Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz- Versicherungs-AG DKV Deutsche Krankenversicherung AG ERGO Direkt Versicherungsgesellschaften ERGO Pensionsfonds AG Europäische Reiseversicherung AG Longial GmbH Neckermann Versicherungsgesellschaften Victoria Lebensversicherung AG Vorsorge Versicherungsgesellschaften Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (zum Beispiel Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen: Zurzeit kooperieren wir mit: Bayerische HypoVereinsbank-Gruppe Fondsdepot Bank GmbH Valovis Commercial Bank AG Wüstenrot Bausparkasse AG Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln zum Beispiel die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/ -betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die Ausführungen unter Punkt 6. (Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine aktuelle Übersicht mit den einzelnen zur ERGO-Gruppe gehörenden Unternehmen und Kooperationspartnern zu.) 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe beziehungsweise unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten; zum Beispiel Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, zum Beispiel Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (zum Beispiel Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.

12 - 6 - Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (zum Beispiel durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

13 VH 2012 Stand Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB-VH) 1. Was leistet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? 2. Welche Schäden sind versichert? 3. Was ist der Versicherungsfall? 4. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? 5. Was gilt für juristische Personen? 6. Auf welchen Zeitraum kann sich der Versicherungsschutz beziehen? 7. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 8. Welcher Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten mit Auslandsbezug? 9. Was ist nicht versichert? 10. Welchen Umfang hat die Entschädigungsleistung? 11. Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 12. Welche Vollmachten hat der Versicherer? 13. Wann leistet der Versicherer? 14. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 15. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung? 16. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? 17. Wie kann der Versicherungsvertrag beendet werden? 18. Was ist bei den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zu beachten? 19. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten sind zu beachten? Was gilt bei Änderung der Anschrift? 20. Was gilt bei gemeinschaftlicher Berufsausübung?

14 1. Was leistet die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung? Der Versicherungsnehmer hat Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Dies gilt auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat. 2. Welche Schäden sind versichert? 2.1 Vermögensschäden Versichert sind Vermögensschäden. Dies sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. 2.2 Mitversicherte Sachschäden Mitversichert sind Ansprüche wegen Sachschäden a) an Akten und anderen Schriftstücken, b) an sonstigen beweglichen Sachen - soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht -, die der Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner versicherten Tätigkeit benötigt. Versichert sind auch die sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.3 Nichtversicherte Sachschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen a) aus Anlass technischer Berufsausübung, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe, b) durch Abhandenkommen von Schlüsseln, Geld, Wertsachen, Inhaberpapieren und in blanko indossierten Orderpapieren. Diese Ausschlussbestimmung gilt nicht für Wechsel, die abhanden kommen. 3. Was ist der Versicherungsfall? Versicherungsfall ist der Verstoß, der möglicherweise Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zur Folge haben könnte. 4. Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz umfasst die - Klärung der Haftungsfrage, - Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, - Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche, - Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 5. Was gilt für juristische Personen? 5.1 Verstöße von Organen und Angestellten Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so besteht der Versicherungsschutz für Verstöße ihrer Organe und Angestellten. Bei den Organen und/oder Angestellten vorliegende subjektive Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen können, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Hierunter fallen zum Beispiel Kenntnisse, Verhalten oder Verschulden der Personen, die den Verstoß begangen haben. 5.2 Versicherungsschutz für Organe und Angestellte Werden neben oder anstelle der juristischen Person Organe und/oder Angestellte in Anspruch genommen, besteht für diese gleichfalls Versicherungsschutz. Liegt hier das gleiche behauptete Berufsversehen zugrunde, so liegt ein einheitlicher Schadensfall vor. 6. Auf welchen Zeitraum kann sich der Versicherungsschutz beziehen? 6.1 Vorwärtsversicherung Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller Verstöße, die vom Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Ablauf des Vertrags vorkommen. 6.2 Rückwärtsversicherung Wird eine Rückwärtsversicherung vereinbart, besteht Versicherungsschutz für die in der Vergangenheit vorgekommenen Verstöße.

15 6.2.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Weder der Versicherungsnehmer noch die versicherten Personen oder die ihnen durch gemeinschaftliche Berufsausübung verbundenen Personen kannten diese Verstöße bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung. 6.3 Nachhaftung und Nachmeldefrist Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist: Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer über den Eintritt des Versicherungsfalls nicht später als fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrags. 6.4 Übernahme der Nachhaftung des Vorversicherers Versicherungsschutz besteht auch für Verstöße, die während der Laufzeit eines unmittelbar vorangehenden Versicherungsvertrages vorgekommen sind. Voraussetzung ist eine endgültige Ablehnung des Vorversicherers allein aufgrund des Ablaufs der Nachmeldefrist. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Verstöße spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Nachmeldefrist des Vorvertrags informieren Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Konditionen des Vorvertrags, soweit diese den Versicherungsschutz des laufenden Vertrags in Umfang und Höhe nicht überschreiten Die Entschädigungsleistung hierfür beträgt maximal eine Million Euro. Es sei denn, es ist hierfür eine andere Summe vereinbart Diese Übernahmeregelung gilt nicht für - Vorverträge auf claims-made Basis, - Verstöße, die den in Ziffer genannten Personen im Zeitpunkt des Versichererwechsels bekannt sind. 6.5 Zeitliche Zuordnung bei Unterlassung Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt: Der Verstoß gilt als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte erfolgen müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 7. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 7.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung hierfür ist: Der Versicherungsnehmer zahlt den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer Beginn des Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Zahlung Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Der Versicherungsschutz beginnt erst, nachdem die Zahlung beim Versicherer eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 7.3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten bis der Beitrag bezahlt ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 7.4 Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung Hat der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht bezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 7.5 Beginn des Versicherungsschutzes bei späterer Beitragsrechnung Wird der erste Beitrag vom Versicherer erst nach dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt in Rechnung gestellt, gilt: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem dort angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer ohne Verzug zahlt.

16 8. Welcher Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten mit Auslandsbezug? 8.1 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Berufstätigkeiten in Europa (geografisch) aus der Verletzung und Nichtbeachtung europäischen Rechts sowie der Inanspruchnahme vor europäischen Gerichten. 8.2 Ausländischer Geschäftssitz Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus Tätigkeiten im Ausland, die durch dortige Hauptsitze, Niederlassungen, Zweigstellen oder Repräsentanten ausgeübt werden. Gleiches gilt auch für durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland. 8.3 Entschädigungen mit Strafcharakter Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter. Hierzu zählen insbesondere punitive oder exemplary damages. 9. Was ist nicht versichert? Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf: 9.1 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht und durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten erstatten; 9.2 Haftpflichtansprüche von Aktionären, Gesellschaftern und Mitinhabern des Versicherungsnehmers; 9.3 Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn dem Versicherungsnehmer die Mehrheit der Anteile gehört. Bei sonstigen Gesellschaften gilt dies bereits, wenn dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder einem Gesellschafter mindestens ein Anteil gehört. 10. Welchen Umfang hat die Entschädigungsleistung? 10.1 Versicherungssummen Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt Jahreshöchstleistung Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Zweifache der Versicherungssummen begrenzt Prozesskosten Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, führt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer trägt auch die Kosten dafür. Betreibt der Versicherungsnehmer mit Zustimmung des Versicherers eine negative Feststellungsklage oder eine Nebenintervention, übernimmt der Versicherer auch diese Kosten. Gleiches gilt für die Kosten eines Mediationsverfahrens. Der Versicherer rechnet diese Kosten des Rechtsstreits nicht auf die Versicherungssumme an Sicherheitsleistung Der Versicherer beteiligt sich an einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. Voraussetzung ist, dass diese geleistet werden müssen, um die Beitreibung der Haftpflichtsumme abzuwenden, zum Beispiel bei einer Zwangsvollstreckung Erledigungserklärung Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer den Haftpflichtanspruch durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich erledigt. Weigert er sich, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstandenen Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht.

17 11. Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall? 11.1 Meldefrist Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche nach Kenntnis informieren Meldefrist bei gerichtlicher Anspruchserhebung Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er den Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntnis darüber zu informieren. Das Gleiche gilt bei einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung oder einem selbständigen Beweisverfahren Wahrung der Fristen Die Frist ist gewahrt, wenn die Schadensmeldung innerhalb der Wochenfrist abgesandt wird. Für die Erben des Versicherungsnehmers gilt anstelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat Mitteilungs- und Unterstützungspflichten Der Versicherungsnehmer muss - nach Möglichkeit den Schaden abwenden oder mindern; - die Weisungen des Versicherers beachten, soweit dies für ihn zumutbar ist; - den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadensermittlung und -regulierung unterstützen; - dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte vorlegen; - den Versicherer über alle Umstände informieren, die mit dem Schadensfall zu tun haben; - dem Versicherer alle angeforderten Schriftstücke zusenden; - den im Schadensfall erforderlichen Schriftwechsel auf eigene Kosten führen Vollmachtserteilung und fristgemäße Einlegung von Rechtsbehelfen Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Haftpflichtanspruch, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Prozessführung überlassen. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss er selbst fristgemäß Widerspruch erheben. Die erforderlichen Rechtsbehelfe muss er selbst eigenverantwortlich einlegen Wahrung der Ersatzansprüche und Mitwirkung bei deren Durchsetzung Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Geltende Form- und Fristvorschriften muss er beachten. Geht der Ersatzanspruch auf den Versicherer über, muss der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung mitwirken. 12. Welche Vollmachten hat der Versicherer? Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben, die dem Versicherer zur Beilegung oder Abwehr des Schadensersatzanspruchs zweckmäßig erscheinen. 13. Wann leistet der Versicherer? 13.1 Freistellung des Versicherungsnehmers Wurde die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers durch ein rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder einen Vergleich mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss dieser den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen. Gibt der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers ein Anerkenntnis ab, gilt: Der Versicherer ist nur daran gebunden, wenn der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte. Gleiches gilt für Vergleiche Zahlung der Entschädigungsleistung Hat der Versicherungsnehmer einem Dritten den Schaden mit bindender Wirkung für den Versicherer ersetzt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen danach entschädigen.

18 13.3 Zahlung der Abwehrkosten Der Versicherer muss die nach Ziffer 10.3 zu ersetzenden Kosten innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Berechnung zahlen. 14. Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten? 14.1 Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziffer 5.1 genannten Personen eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei Leistungskürzung Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde Fortbestehen der Leistungspflicht Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist. 15. Was gilt bei der Versicherung für fremde Rechnung? 15.1 Anwendbare Vertragsbestimmungen Erstreckt sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, gilt: Alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für diese Personen Ausübung der Rechte und Pflichten Nur der Versicherungsnehmer kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben. Er bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich Ansprüche gegen versicherte Personen Die eigenen Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie die seiner Angehörigen gegen versicherte Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen. Angehörige sind: - Ehepartner und Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; - Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister; - Schwiegereltern und -kinder; - Stiefeltern und -kinder; - Pflegeeltern und -kinder; - Adoptiveltern und -kinder. 16. Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten? 16.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung Nach Erhalt des Versicherungsscheins muss der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich innerhalb von 14 Tagen zahlen. Der Versicherungsnehmer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Beginn der Versicherung zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz. Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die beschriebenen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung Alle weiteren Beiträge sind - je nach Zahlungsweise - zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

19 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Zusätzlich müssen die Rechtsfolgen, die mit dem Fristablauf verbunden sind, angegeben werden. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer den Vertrag gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge vereinbart und kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Beitrages in Verzug, wird der noch ausstehende Beitrag sofort fällig. Der Versicherer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche Beitragszahlung verlangen Besonderheiten im Lastschriftverfahren Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht einziehen, gilt: Die Zahlung ist noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt Beitragsregulierung Der Versicherer fragt regelmäßig, ob sich das versicherte Risiko geändert hat. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, den Versicherer wahrheitsgemäß zu informieren, ob und in welchem Umfang es sich geändert hat. Denn danach erfolgt die Beitragsbemessung. Die Aufforderung zur Mitteilung durch den Versicherungsnehmer kann auch durch einen auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung mitzuteilen. Der Versicherer passt den Beitrag aufgrund einer Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen ab dem Zeitpunkt der Änderung an. Der Beitrag darf jedoch nicht geringer werden als der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag. Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände ein höherer Beitrag vereinbart, und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, gilt: Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer verlangen, dass der Beitrag angemessen herabgesetzt wird. Der Versicherer senkt den Beitrag dann ab dem Tag, an dem ihn die Mitteilung erreicht. 17. Wie kann der Versicherungsvertrag beendet werden? 17.1 Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist Die vereinbarte Vertragslaufzeit steht im Versicherungsschein. Beträgt diese mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien ihn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder zum Ablauf jedes darauf folgenden Versicherungsjahres kündigen Kündigung im Versicherungsfall Ist der Versicherungsfall eingetreten, können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen, - wenn der Versicherer aufgrund eines Versicherungsfalls eine Zahlung geleistet hat, - wenn der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder - wenn der vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

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