MITGLIEDERINFORMATION der Wiener chemischen Gewerbe

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1 01 17 MITGLIEDERINFORMATION der Wiener chemischen Gewerbe SCHÄDLINGSBEKÄMPFER CHEMISCHES GEWERBE 1 NEWS der chemischen Gewerbe

2 VORWORT INHALT NR.1 JÄNNER 2017 Vorwort 2 Löhne Chemische Gewerbe 2 Nationale Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel 2 Deponieverordnung 3 Reach 4 Schädlingsbekämpfer 5 Sehr geehrte Damen und Herren, rückblickend können wir auf ein erfolgreiches Innungsjahr zurückschauen. Unsere beträchtliche Investition in ein Praxislabor für Absolventen des Kosmetiklehrganges in der Gebäudereinigungsakademie hat sich bestens bewährt. Der Kosmetiklehrgang an sich ist ein großer Erfolg, der sich in hohen Teilnehmerzahlen manifestiert. Diese breite Akzeptanz zeigt, dass mit dieser Einrichtung einem lange bestehenden Bedürfnis Rechnung getragen wurde. Auch hinsichtlich der Gewerbeordnungsreform ist, nicht zuletzt auch durch unseren Beitrag, eine Aufweichung der Zugangsmöglichkeiten verhindert worden, viele gebundene Gewerbe nicht zu freien Gewerben geworden sind und damit die Qualität der gewerblichen Leistungen auch mit Fokus auf Ausbildung aufrecht erhalten werden konnte. In diesem Sinn wünsche ich allen unseren Mitgliedern ein erfolgreiches Neues Jahr, viel Glück und Gesundheit. Liebe Grüße Veit Nitsche Innungsmeister Dr. Veit Nitsche Innungsmeister SERVICE Arbeitsrecht und Sozialrecht 6 Wirtschaftsrecht und Gewerberecht 12 Steuern und Förderungen 13 Sozialversicherung 14 Aus- und Weiterbildung 15 Verkehr 17 Sonstiges 18 Ihre Innung 20 LÖHNE CHEMISCHE GEWERBE Bei der stattgefundenen Kollektivvertragsverhandlung konnte nach ausführlicher Darlegung der wirtschaftlichen Branchensituation und unter Berücksichtigung der aktuellen Inflationsrate folgendes Ergebnis mit der Arbeitnehmervertretung erzielt werden: Erhöhung der KV-Stundenlöhne um 1,3% Aktualisierung des fachlichen und örtlichen Geltungsbereiches Verlängerung der Verfallsfrist bei Geltendmachung von Überstunden von 6 Wochen auf 2 Monate zum Zwecke der Rechtssicherung Die Lohnordnung 2017 finden Sie in der Beilage. NATIONALE PREISBINDUNG FÜR VERSCHREIBUNGS- PFLICHTIGE ARZNEIMITTEL Der Gerichtshof der Europ. Union (Gerichtshof) hat am ein Urteil in der oben bezeichneten Rechtssache gefällt. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt im Ausgangsverfahren zu Grunde: Die Deutsche Parkinson Vereinigung e.v. (DPV, eine Selbsthilfeorganisation) hatte mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris eine Vereinbarung getroffen, auf Grund derer sie ihren Mitgliedern ein Bonussystem vorstellte, das verschiedene Boni für verschreibungs- und apothekenpflichtige Parkinson-Medikamente vorsieht, wenn diese Medikamente von DocMorris bezogen werden. Nach Ansicht der deutschen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.v. (ZBUW) verstößt dieses Bonussystem gegen die (auf 78 Abs. 1 dt. AMG gestützte) Regelung, wonach ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel festgesetzt wird. Aufgrund einer Klage der ZBUW untersagte das LG Düsseldorf das oben beschriebene Bonussystem zu empfehlen. Nachdem die DPV gegen dieses Urteil berufen hatte, setzte das OLG Düsseldorf sein Verfahren aus und stellte der Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen: NEWS der chemischen Gewerbe 2

3 1. Stellt eine durch nationales Recht angeordnete Preisbindung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung dar? 2. Wenn ja, ist die Preisbindung nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt, wenn nur durch sie eine gleichmäßige und flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung in ganz Deutschland, insbesondere in den ländlichen Gebieten, gewährleistet wird? Da die Preisbindungsregelung sowohl für Apotheken mit Sitz in Deutschland als auch für Apotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU gilt, prüfte der Gerichtshof, ob diese Regelung als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV anzusehen ist. Dazu stellte der Gerichtshof fest, dass traditionelle Apotheken grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage sind, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimittel sicherzustellen. Da Versandapotheken mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine solche Versorgung nicht angemessen ersetzen können, ist davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein kann als für traditionelle Apotheken, weil es von ihm abhängt, ob sie einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt finden und auf diesem konkurrenzfähig bleiben (siehe Rn. 24 des Urteils). Aus diesem Grund und da der Versandhandel für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken ein wichtigeres Mittel als für in Deutschland ansässige Apotheken bzw. sogar das einzige Mittel ist, berührt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Abgabe von Arzneimitteln aus Deutschland und die Abgabe von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise (siehe Rn. 25 des Urteils). Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirkt sich daher auf in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässige Apotheken stärker aus als auf in Deutschland ansässige Apotheken. Dadurch könnte der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden als für deutsche Erzeugnisse (siehe Rn. 26 des Urteils). Erzeugnisse (siehe Rn. 26 des Urteils). Daher beantwortete der Gerichtshof die erste Vorlagefrage wie folgt: Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland (Deutschland) ansässige Apotheken. Zur zweiten Vorlagefrage stellte der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung des Landes für wichtige medizinische Zwecke sicherzustellen, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs im Rahmen von Art. 36 AEUV rechtfertigen, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens fällt (siehe Rn. 31 des Urteils). Allerdings ist eine Regelung in diesem Sinne nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (siehe Rn. 34 des Urteils). Um gerechtfertigt werden zu können, müssen die von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen auf ihre Eignung und Verhältnismäßigkeit untersucht werden. Dazu müssen genaue Angaben vorgebracht werden (siehe Rn. 35 des Urteils). Im vorliegenden Fall war diese Bedingung für den Gerichtshof nicht erfüllt. Insbesondere war nicht nachgewiesen, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann (siehe Rn. 37 des Urteils). Einige der im Verfahren vorgelegten Unterlagen legen nahe, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln fördern würde und zwar dadurch, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten (siehe Rn. 38 des Urteils). Dem Gerichtshof wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass sich die Versandapotheken ohne eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Preiswettbewerb liefern könnten, so dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung in Deutschland nicht mehr zu gewährleisten wären, weil sich die Zahl der Präsenzapotheken (= traditionellen Apotheken) in der Folge verringern würde (siehe Rn 39 des Urteils). Nach Beurteilung weiterer im Verfahren zur Rechtfertigung der deutschen Preisbindungsregelung vorgebrachter Argumente (siehe dazu die Rn. 40 bis 44 des Urteils) antwortete der Gerichtshof auf die zweite Vorlagefrage: Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen. DEPONIEVERORDNUNGSNOVELLE Im Bundesgesetzblatt Nr. 291/Teil II/v wurde die Änderung der Verordnung über Deponien bekanntgeben. Bei Interesse senden wir Ihnen gerne das Bundesgesetzblatt zu. 3 NEWS der chemischen Gewerbe

4 REACH Registrierung und nachgeschaltete Anwender Eine Reihe von Informationen wurde veröffentlicht, die nachgeschalteten Anwendern bei der Vorbereitung auf die REACH-Registrierungsfrist 2018 helfen sollen. Auch wenn nachgeschalte-te Anwender keine Registrierpflicht haben, kann diese Frist weitreichende Folgen für diese haben. Mehr dazu eu/view-article/-/journal_content/title/ reach-clp-and-downstream-users. Neues bei den Leitlinien Benutzerhandbücher zur SVHC-Meldung in Erzeugnissen (Art. 7 (2)), für die Meldung ins Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis, zur Inquiry (Anfrage) und zur Erstellung eines PPORD (prozessund verfahrensorientierten Forschung) Dossiers sind unter manuals?panel=classification#classification übersetzt verfügbar. Leitlinien für ätherische Öle (Stoffidentifikation und Bewertung des Umweltverhaltens) sind zum Teil unter europa.eu/support/substance-identification/sector-specific-support-for-substance-identification/essential-oils übersetzt verfügbar. Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung (IR&CSA), Teil D (Rahmenvorgaben für die Expositionsbeurteilung) sind unter übersetzt verfügbar. Vorregistrierung jetzt noch möglich Manche Stoffe im Mengenband von 1 bis 100 Tonnen können eventuell noch bis 31. Mai 2017 vorregistrieren werden. Für diese nachträgliche Vorregistrierung (late pre-registration) müssen jedoch einige Kriterien und Fristen unbedingt beachtet werden. Weiterführende Information: echa.europa.eu/-/last-call-to-pre-registeryour-low-volume-chemicalsi Vorregistrierung: reach/registration/data-sharing/pre-registration Nachgeschaltete Anwender können ihren Vorregistranten überprüfen Auf der ECHA-Webseite findet sich eine Liste von über Vorregistranten, welche zuge-stimmt haben, dass deren Namen veröffentlicht werden. Anhand dieser Liste können sich nachgeschaltete Anwender eine Übersicht über den Registrierungsstatus ihres Stoffes ver-schaffen. Noch nicht veröffentlichte Vorregistranten können eine Veröffentlichung noch bis Ende 2016 beantragen. Die derzeitige Liste deckt vorregistrierte Stoffe ab. Liste der Vorregistranten: europa.eu/documents/10162/ / registration_statistics_lr_js_en.pdf/cf1c- 8cd9-890d-4277-bc1e-740bd6eab2bb Registrierungsstatistiken: Meldung von Gemischen Die Meldung von bestimmten Informationen zu gefährlichen Gemischen, die für Vergiftungsinformationszentralen wesentlich sind, soll EU-weit harmonisiert werden. Damit einher geht auch ein neues Kennzeichnungselement, der s.g. UFI, ein einzigartiger Name für jedes Gemisch in der EU. Diese Regelungen treten stufenweise in den kommenden Jahren in Kraft und werden durch einige IT-Tools begleitet, die noch entwickelt werden. Mehr dazu newsletter/entry/information-on-hazardous-mixtures-new-tools-coming. REACH Informationsseite Hilfestellungen für Ihr Unternehmen und aktuelle Informationen und Veranstaltungs-Tipps Thema REACH finden Sie unter REACH 2018 SME-workshop Road to successful registration (REACH 2018 KMU-Workshop Der Weg zur erfolgreichen Registrierung) Termin: 9. und 10. März 2017 in der Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstrasse 63, 1045 Wien (Zufahrt Schönburgstrasse) Ab 1. Juni 2018 dürfen nur mehr solche chemischen Stoffe hergestellt, importiert und/oder vermarktet werden, die nach der REACH-Verordnung registriert sind. Mit selbigem Stichtag endet auch die letzte Übergangsfrist und damit verliert jede Vorregistrierung ihre Gültigkeit. Die REACH-Registrierung ist in der Regel aufwendig und sollte bereits jetzt vorbereitet wer-den. Deshalb soll dieser Workshop, der von UE- APME und ECHA gemeinsam organisiert wird, besonders kleinen und mittleren Unternehmen aus Mittel- und Osteuropa eine Hilfestellung und An-leitung zur Registrierung sein. Bei dem Workshop werden die wesentlichen Schritte und not-wendigen Vorbereitungsarbeiten für Registranten vorgestellt. Zusätzlich wird auch auf die Verpflichtungen der nachgeschalteten Anwender in Vorbereitung auf die Registrierung 2018 eingegangen und die IT-Werkzeuge ausführlich besprochen. Weiters gibt es im Rahmen dieses Workshops nicht nur die Möglichkeit, Erfahrungen mit anderen betroffenen Unternehmen auszutauschen, sondern es können auch individuelle Probleme und Schwierigkeiten mit Experten der ECHA in One-to-One Gesprächen abgeklärt werden. Anmeldung und andere Informationen finden Sie hier: NEWS der chemischen Gewerbe 4

5 VORWORT BERUFSZWEIG SCHÄDLINGSBEKÄMPFER Marianne Jäger Liebe Leute, da ich in noch im alten Jahr eine Überprüfung des Lagers hatte, darf ich berichten, auf welche Details besonderer Wert gelegt wurde: Zu allen Produkten muss ein Sicherheitsdatenblatt aufliegen (kann man bei fast allen Lieferanten runterladen) Alle Produkte müssen zugelassen sein (findet man auf und dort auf Österreichisches Biozidprodukteverzeichnis) Produkte die als GIFTIG bezeichnet sind, müssen in einen versperrbaren Giftschrank, der als solcher gekennzeichnet ist Auf die Anzahl der gelagerten Druckgasverpackungen = Spraydosen achten (findet man auf ) Flüssigkeiten müssen in / auf einer Wanne gelagert sein, die das Volumen der auslaufenden Flüssigkeit auffangen kann Ein 1.Hilfe Koffer muss greifbar sein Und ein Ersthelfer muss darauf / daneben notiert sein Der überprüfte Feuerlöscher muss greifbar sein Gerne stehe ich für Fragen zur Verfügung. Ihre Marianne Jäger LEHRLINGSBROSCHÜRE Wir haben eine Broschüre für Lehrlinge aufgelegt. Bei Interesse senden wir Ihnen gerne eine zu: T 01 / BITTE MERKEN SIE VOR Fachtagung Schädlingsbekämpfer 27. und 28. April 2017 Ort: Gebäudereinigungsakademie Und, was bist du? 5 NEWS der chemischen Gewerbe

6 SERVICE ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT (VORAUSSICHTLICHE) GESETZLICHE ÄNDERUNGEN AB Viele Änderungen (z.b. SVÄG 2016, Wiedereingliederungsteilzeit, Aushilfskräfte SV-Teil) sollen zwar mit oder kurz danach in Kraft treten, sind aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bei diesen Punkten ist auch der Stand angegeben. Sozialversicherung, Lohnnebenkosten Arbeitsrecht Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Arbeitsmarkt Pensionsrecht (SVÄG 2016) Sozialversicherung, Lohnnebenkosten Lohnnebenkosten sinken Die WKÖ hat erreicht, dass der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum um 0,4% auf 4,1% und zum um weitere 0,2% auf 3,9% sinkt. Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze Mit entfällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Für fallweise Beschäftigungen oder Beschäftigungen, die weniger als einen Monat andauern, gilt daher nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, eine wichtige Entlastung bei kurzen Einsätzen! Senkung der Verzugszinsen in der Sozialversicherung Die Verzugszinsen in der Sozialversicherung betragen aktuell 8 % zuzüglich des Basiszinssatzes vom 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres (derzeit negativ). Diese im Vergleich zum Steuerrecht unsachlich hohen Verzugszinsen belasten Österreichs Wirtschaft. Auf Druck der WKÖ werden ab die Verzugszinsen auf 4% zuzüglich Basiszinssatz halbiert. Aushilfskräftemodell (EStG) Für vollversicherte Erwerbstätige und ihre AG werden zusätzliche Aushilfstätigkeiten ab attraktiver, was vor allem für Tourismusbetriebe wichtig ist. Für AN entfällt die Lohnsteuer, für AG entfallen Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Änderungen bez. Sozialversicherung (Stand Nationalratsbeschluss) treten erst mit in Kraft. Voraussetzungen: Beschäftigung nur zur Abdeckung von Spitzen an maximal 18 Tagen pro Jahr (Begrenzung gilt AG- UND AN-seitig!); bei Überschreitung einer Grenze entfällt die Begünstigung zur Gänze. Arbeitslohn nicht höher als monatliche Geringfügigkeitsgrenze. Der AN ist vollversichert durch eine andere Tätigkeit. Arbeitsrecht Wiedereingliederungsteilzeitgesetz WIETZ (Stand: Beschluss Nationalrat) Nach längerer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Zur Erleichterung der Wiedereingliederung können AG und AN die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. Voraussetzungen sind ein mindestens sechswöchiger Krankenstand Bestätigung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der WIETZ die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans Beratung durch Arbeitsmediziner/ arbeitsmedizinischen Dienst oder fit- 2work Die bisherige Normalarbeitszeit muss mindestens um ein Viertel, höchstens um die Hälfte reduziert werden. Die WIETZ dauert maximal 6 Monate (zuzüglich einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um maximal 3 Monate). Der AN hat während der WIETZ Anspruch auf das aliquot entsprechend der Arbeitszeit gekürzte Entgelt. Zusätzlich erhält er ein Wiedereingliederungsgeld (~ Krankengeld entsprechend der Arbeitszeitverkürzung) von der Krankenversicherung, das vom chef- und kontrollärztliche Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers zu bewilligen ist. Den AG treffen keine Mehrkosten, er hat entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung aliquote Lohnund Lohnnebenkosten zu tragen. Für die WIETZ besteht ein Motivkündigungsschutz des AN. Inkrafttreten Arbeitsverfassungsgesetz (Stand Beschluss Nationalrat) Die Tätigkeitsdauer wird für Betriebsräte, die sich ab dem konstituieren, von 4 auf 5 Jahre verlängert ( 61 Abs 1 ArbVG). Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird aliquot auf 3 Wochen und 3 Arbeitstage je Periode verlängert ( 118 Abs 1 ArbVG). Auflage von Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Stand Regierungsvorlage) Unternehmen müssen bestimmte Gesetze und Verordnungen (z.b. ASchG, AZG, ARG, MSchG, KJBG) in allen Betriebsstätten aushängen oder elektronisch zugänglich machen. Diese Pflicht soll nach einem Gesetzesentwurf mit entfallen. Kinderbetreuungsgeld-Konto und Familienzeitbonus Für Geburten ab gibt es beim NEWS der chemischen Gewerbe 6

7 Kinderbetreuungsgeld keine Pauschalvarianten mehr, sondern ein flexibles Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto). Die einkommensabhängige Variante bleibt erhalten. Das aktuelle Pauschalsystem mit seinen 4 Varianten gilt damit weiterhin für Geburten bis Neu ist die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von KBG durch beide Eltern während der sog. Familienzeit unmittelbar nach Geburt (während des Papamonats ). Voraussetzung für die Familienzeit ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen AG und Vater, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Mit tritt das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft, das die bisherigen Bestimmungen gegen Lohndumping aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und teilweise aus dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz herauslöst. Inhaltlich bleiben die Eckpunkte bestehen, dennoch ergibt sich eine Reihe von Änderungen und Entschärfungen für Unternehmen: Unterentlohnung ( 29) Bagatellgrenze: Wie bisher entfallen Anzeige/Strafe, wenn die Unterentlohnung gering ist oder auf leichter Fahrlässigkeit beruht UND der Fehlbetrag nachgezahlt wird. Als gering gilt eine Unterschreitung des Monatsentgelts um maximal 10%. Diese Bagatellgrenze von 10% steht nicht im Gesetz, doch sind die Kontroll- und Strafbehörden kraft Erlass und Weisung des Sozialministers sowie Beschluss der Trägerkonferenz daran gebunden. Überzahlungen ( 29 Abs 1): Nicht nur Überzahlungen, die auf Dienstvertrag und Betriebsvereinbarung beruhen, sondern alle Zahlungen (z.b. auch Prämien) werden bei der Beurteilung, ob das zustehende Entgelt gezahlt wurde, angerechnet. Aussetzung bei Gerichtsverfahren ( 29 Abs 3): Ist ein Entgeltanspruch gerichtsanhängig, muss die Bezirksverwaltungsbehörde das Verfahren wegen Unterentlohnung bis zur Gerichtsentscheidung aussetzen. Vergleiche (Erläuterungen zu 29): Vergleiche, die unter Mitwirkung einer überbetrieblichen gesetzlichen Interessenvertretung (gemeint ist die AK) geschlossen werden, schließen für den AG die Schuld und damit die Strafbarkeit aus. Überstundenpauschalen/All-In-Entgelte (Erläuterungen zu 29): Klargestellt wird, dass eine allfällige Unterentlohnung erst am Ende des Betrachtungszeitraums (meist ein Jahr) beurteilt werden kann. Gutachten der KV-Parteien ( 13 Abs 5): Die Kontrollbehörde muss die KV-Parteien anhören, wenn der betroffene AG begründete Einwendungen gegen das angenommene Entgelt erhebt (bisher nur bei Einwendungen gegen die Einstufung). Entsendungen nach Österreich Personaleinsatz im Konzern ( 1 Abs 5 und 6): Das LSD-BG gilt nicht bei konzerninternen Entsendungen von besonderen Fachkräften zu bestimmten Zwecken. Eine solche Entsendung darf maximal 2 Monate je Kalenderjahr dauern. Ausnahmen bei kurzer Dauer: Schon bisher waren bestimmte Arbeiten von kurzer Dauer ausgenommen. Zusätzlich werden nun ausgenommen: Grenzüberschreitend entsandte AN mit einem Bruttomonatslohn von mindestens Euro ( 1 Abs 5 Z 8), der Transitverkehr, sofern der gewöhnliche Arbeitsort des AN nicht Ö ist ( 1 Abs 5 Z 7). Administrative Erleichterungen: Die ZKO 3- oder ZKO 4-Meldung muss nun unmittelbar vor Arbeitsaufnahme erstattet werden (bisher eine Woche vorher; 19 Abs 1). Mehrere Einsätze können im Rahmen einer (Quartals)Meldung gemeldet werden ( 19 Abs 5 und 6). Lohnunterlagen von grenzüberschreitend tätigen AN müssen künftig nicht am ö Arbeitsort, sondern können auch an anderen Orten in Ö (Steuerberater, Mutter-/Tochterunternehmen, Niederlassung) bereitgehalten werden ( 21 Abs 2). Lohnunterlagen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten. Beim Arbeitsvertrag reicht auch Englisch ( 22 Abs 1). Haftung Haftung bei Bauleistungen ( 9): Sowohl gewerbliche als auch private Auftraggeber von Bauleistungen haften für die korrekte Lohnzahlung ihrer ausländischen Auftragnehmer. Der Auftraggeber, der selbst nicht Auftragnehmer der beauftragten Bauarbeiten ist, haftet nur dann, wenn er vor der Beauftragung von der Unterentlohnung wusste oder diese auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand. Haftung des Generalunternehmers ( 10): Gibt ein Generalunternehmer einen Auftrag vertrags- oder ausschreibungswidrig weiter, haftet er für Entgeltansprüche der AN, die der Subunternehmer beim Auftrag einsetzt. Arbeitsmarkt AMS-Förderungen Die für die Betriebe wichtige AMS-Förderung der Qualifizierung für Beschäftigte wird für alle Ausbildungen, die bis 2018 begonnen haben, bis Ende 2019 verlängert. Ebenso werden das kostenlose Beratungsangebot für Betriebe zum Aufbau von Qualifizierungsverbünden sowie die Impulsberatung für Betriebe bis Ende 2019 verlängert (Voraussetzung: Beginn der Beratungen bis Ende 2018). Das Fachkräftestipendium, das 2016 ausgesetzt war, wird wieder eingeführt und soll in den Jahren 2017/18 die Eintritte von gesamt Personen ermöglichen. Die Ausbildungsliste wird für Personen mit maximal Pflichtschulabschluss erweitert, unter den allgemeinen Voraussetzungen stehen diesen die Vorbereitungskurse auf die Lehrabschlussprüfung künftig in allen Lehrberufen offen. Wiedereinführung der erweiterten Kurzarbeit im Dauerrecht (Stand Beschluss Nationalrat) Ab wird die erweiterte Kurzarbeit, wie sie bereits bis 2013 gegolten hat, wieder und nunmehr unbefristet eingeführt. Damit erhalten Betriebe in Kurzarbeit ab dem 5. Monat bzw. Betriebe, die Kurzarbeit in Kombination mit Qualifizierung anbieten, ab dem 1. Monat eine erhöhte Beihilfe. Der maximale Kurzarbeitszeitraum beträgt wieder 24 Monate (statt bisher 18 Monate). Ausbildung bis 18 Jahre Alle Jugendlichen bis 18 Jahre sollen, soweit möglich, zu einer Qualifikation über dem Pflichtschulabschluss geführt werden. Gleichzeitig soll Hilfsarbeit solcher Jugendlicher eingeschränkt werden. Jugendliche, die keiner Ausbildung nachgehen, erhalten, soweit sie an einer entsprechenden Beratung teilnehmen, einen Perspektivenplan inkl. möglicher Beschäftigungen. Jugendliche, deren Beschäftigung dem Perspektivenplan widerspricht, können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Dienstverhältnis beenden. Die Ausbildung bis 18 Jahre gilt grundsätzlich für Jugendliche, die ihre allgemeine Schulpflicht im Sommer 2017 erfüllen. Pensionsrecht (SVÄG 2016; Stand Beschluss Nationalrat) Halbierung der Beitragslast bei Aufschub des Pensionsantritts: Durch die halbierte Beitragslast soll dazu motivieren, 7 NEWS der chemischen Gewerbe

8 über das Pensionsantrittsalter im Erwerbsleben zu bleiben. Besteht ein Anspruch auf Alterspension und nimmt der Versicherte die Pension nicht in Anspruch, sondern arbeitet weiter, halbieren sich DG- und DN-Beitrag sowie der Eigenbeitrag bei Selbständigen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr bei Frauen und zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr bei Männern. Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation: Wurde einmal eine Qualifizierung erworben, besteht ab auch für Versicherte ohne Berufsschutz ein Rechtanspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität. Damit sollen Invalidität vermieden und die Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gesteigert werden. Höhere Ausgleichszulage bei langdauernder Erwerbstätigkeit: Bei Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Erwerbstätigkeit wird ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von Euro geschaffen. Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG: Künftig werden sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die Alterspension herangezogen. Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting: Die Übertragung von Teilgutschriften auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, wird von bisher vier Jahre pro Kind auf sieben Jahre pro Kind ausgeweitet. Der Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften kann statt bisher bis zum 7. Geburtstag des Kindes künftig bis zum 10. Geburtstag des Kindes gestellt werden. VERÄNDERLICHE WERTE SV 2017 Bitte beachten Sie, dass sich durch das BGBl II 391/2016 eine Änderung gegenüber den vorläufigen Werten ergeben hat. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung lautet gleich wie im Vorjahr und beträgt daher 723,52 Euro. 1. Beitragsgrundlagen für Versicherte nach 2 Abs. 1 Z. 1-3 GSVG und 2 Abs. 2 FSVG: monatlich jährlich MindestBG in der PV 723, ,24 MindestBG in der KV (27. GSVG-Novelle ab 2003) 425, ,40 Höchstbeitragsgrundlage GSVG/FSVG 2. Versicherungsgrenzen und Beitragsgrundlagen für Versicherte nach 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG monatlich jährlich Versicherungsgrenze ,40 MindestBG 425, ,40 3.Sonstiges Geringfügigkeitsgrenze ASVG 425,70 - Höchstbeitragsgrundlage ASVG 4980,00 ( 166,00 täglich) 69720,00 Einkommensgrenze für Kleinunternehmerregelung 4 Abs.1 Z. 7 GSVG ,40 Unfallversicherungsbeitrag 9,33 111,96 NEWS der chemischen Gewerbe 8

9 RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE IN DER DIENSTLEISTUNG IN INFORMATION UND CONSULTING Gehaltstabelle per Verwendungsgruppe I monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,80 n. 2 Vwgrj ,70 n ,42 n ,08 n ,71 n ,37 n ,50 n ,23 Verwendungsgruppe II monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,32 n. 2 Vwgrj ,52 n ,05 n ,08 n ,11 n ,15 n ,89 n ,06 Verwendungsgruppe III monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,71 n. 2 Vwgrj ,57 n ,42 n ,29 n ,90 n ,63 n ,55 n ,56 monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,09 n. 2 Vwgrj ,77 n ,47 n ,15 n ,84 n ,53 n ,97 n ,62 Verwendungsgruppe V monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,76 n. 2 Vwgrj ,66 n ,57 n ,48 n ,40 n ,32 n ,23 n ,09 Verwendungsgruppe VI monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,00 n. 2 Vwgrj ,87 n ,76 MEISTERGRUPPE Verwendungsgruppe MI monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,25 n. 2 Vwgrj ,25 n ,54 n ,82 n ,09 n ,38 n ,61 n ,05 monatliches Mindestgrundgehalt ohne abgeschlossener Fachschule im 1. u. 2. Vwgrj ,35 n. 2 Vwgrj ,35 n ,70 n ,07 n ,42 n ,78 n ,68 n ,96 monatliches Mindestgrundgehalt mit abgeschlossener Fachschule im 1. u. 2. Vwgrj ,83 n. 2 Vwgrj ,83 n ,95 n ,07 n ,19 n ,32 n ,01 n ,95 Verwendungsgruppe MIII monatliches Mindestgrundgehalt im 1. u. 2. Vwgrj ,00 n. 2 Vwgrj ,00 n ,99 n ,98 n ,98 n ,96 n ,38 n ,66 LEHRLINGE Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. Lehrjahr 507,02 im 2. Lehrjahr 699,80 im 3. Lehrjahr 866,40 im 4. Lehrjahr 1.193,23 NACHTARBEIT 1,84 Die Übergangsbestimmungen bleiben unverändert! 9 NEWS der chemischen Gewerbe

10 FERIALARBEITNEHMER UND FALLWEISE BESCHÄFTIGTE Der OGH hat am die seiner Entscheidung ausgesprochen, dass wenn innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses (DV) ein weiteres DV zum selben Dienstgeber (DG) eingegangen wird, das weitere DV ab dem 1. Tag BMSVG-beitragspflichtig ist und zwar unabhängig von der Dauer sowohl des ersten DV, als auch des Folge-DV. Bisher ging man davon aus, dass nur dann BMSVG-Beiträge anfallen, wenn beide Arbeitsverhältnisse dem BMSVG unterliegen und jeweils auch länger als einen Monat dauern. Die Entscheidung des OGH hat nun zur Konsequenz, dass Abfertigung-Neu -Beiträge ihv 1,53% der Bemessungsgrundlage auch für wiederholt fallweise Beschäftigte und wiederholt eingestellte Ferialarbeitnehmer zu entrichten sind. Beispiel 1: 1.Beschäftigung vom bis : keine BV-Pflicht 2.Beschäftigung vom bis : BV-Pflicht ab Beispiel 2: 1.Beschäftigung vom bis : BV-Pflicht ab Beschäftigung vom bis : BV-Pflicht ab Diese Auslegung des OGH tritt rechtlich mit Veröffentlichung des Urteils, somit mit , in Kraft. Versuche ein späteres Inkrafttreten zu erwirken, blieben Haben Sie Fragen zum Thema ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT? Innungsgeschäftsführer Mag. Georg Lintner steht Ihnen unter 01/ gerne zur Verfügung. leider erfolglos. Da diese Neuerung über das Standardprodukt abgewickelt wird und dessen Anpassung erst mit erfolgen kann, ist, falls notwendig, eine Rollung vom an vorzunehmen. RECHTSSICHERHEIT FÜR SELBSTÄNDIGE Die Wirtschaftskammer Wien fordert nach der Sozialpartnereinigung vom Sommer nun die Erstellung eines Fragenkatalogs, mit dem Selbstständige von Anfang an verbindlich erfahren, ob sie die Gebietskrankenkasse auch als selbstständig akzeptiert. Damit es Rechtssicherheit gibt, soll dies per Bescheid geschehen. Österreichs Wirtschaft ist klein strukturiert. Mehr als 99 Prozent der heimischen Unternehmen sind Klein- und Mittelbetriebe (KMU), rund zwei Drittel aller Selbstständigen haben Ein-Personen- Unternehmen (EPU). Dass diese Betriebe als Auftraggeber und Auftragnehmer eng miteinander verschränkt arbeiten, ist klar. Doch für Auftraggeber und Auftragnehmer ist es in der Vergangenheit immer wieder zu bösen Überraschungen gekommen, wenn die Gebietskrankenkasse einen Selbstständigen, der auf Werkvertragsbasis arbeitet, überprüft und zu einem Unselbstständigen umqualifiziert hat. Besonders für den Auftraggeber des nach Ansicht der Gebietskrankenkasse (GKK) Unselbstständigen hat das fatale Folgen: Er muss für die an den Werkvertragsnehmer ausbezahlten Honorare oder Rechnungen fünf Jahre rückwirkend Sozialversicherungs-beiträge nachzahlen. Das sind 39,6 Prozent des bezahlten Honorars für Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil, 4,9 Prozent an den Familienlastenausgleichsfonds, drei Prozent Kommunalsteuer und zwei Euro U-Bahnsteuer pro Woche. In Summe sind also rund 50 Prozent der bereits ausbezahlten Honorare an Abgaben nachzuzahlen. Für den von der Krankenkasse zum Unselbstständigen umqualifizierten Unternehmer sind die Folgen ebenfalls drastisch. Er verliert nicht nur sein Recht auf Selbstständigkeit, sondern auch seine an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) eingezahlten Sozial- und Pensionsversicherungsbeiträge. Die WK Wien fordert, dass SVA und GKK mit einem Fragebogen gemeinsam prüfen, ob Selbstständigkeit vorliegt. Das Ergebnis dieser Prüfung muss dem Antragsteller in Form eines Bescheids übermittelt werden, damit es Rechtssicherheit gibt und man gegebenenfalls auch Einspruch erheben kann. Einen Fragebogenentwurf hat die Wirtschaftskammer bereits erarbeitet, die Fragen finden Sie am Ende des Artikels. Damit Bescheide erlassen werden können, muss es ein entsprechendes Gesetz geben. Erstentscheidung gilt auch bei Überprüfungen Auch bei späteren Prüfungen habe sich die Krankenkasse bei gleichem Sachverhalt an die Erstentscheidung zu halten. Die WK Wien fordert, dass bei diesen Überprüfungen künftig auch die SVA eingebunden wird. Ebenfalls wichtig: Falls es durch geänderte Umstände dennoch zu einer Umqualifizierung kommt, sollen die vom bislang Selbstständigen eingezahlten SVA-Beiträge nicht verfallen. Die WK Wien will erreichen, dass sie an die GKK überwiesen und auf die nachzuzahlenden Beiträge angerechnet werden. Keine rückwirkenden Folgen soll es geben, wenn Auftragnehmer oder Auftraggeber selbst eine Überprüfung der Selbstständigkeit beantragen und es zu einer Umqualifizierung kommt. Sind Sie selbstständig tätig oder nicht? Diese Fragen sollen es künftig klären. Bei der Klärung der Frage, ob jemand selbstständig tätig ist oder nicht, soll künftig ein Fragebogen eingesetzt werden. Mit den Antworten darauf soll die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und die Gebietskrankenkasse (GKK) in der Lage sein zu beurteilen, ob Selbstständigkeit vorliegt oder nicht. Diese Fragen könnten nach Ansicht der Wirtschaftskammer Wien dabei zum Einsatz kommen: Haben Sie mehrere Auftraggeber, also Verträge mit mehreren Unternehmen oder Privatkunden? Nutzen Sie eigene Räumlichkeiten für Ihre Tätigkeit? Haben Sie zum Zweck der Kundenak quise eine eigene Firmen-Homepage, eine eigene Firmen-Facebookseite oder Ähnliches? Treten Sie sonst am Markt auf - mit Webshop, Direkt- oder Eventmarketing? NEWS der chemischen Gewerbe 10

11 Haben Sie ein eigenes Logo, eine Firmenmarke und Firmenpapier? Führen Sie eine Buchhaltung mit durchnummerierten Rechnungen? Können Sie frei entscheiden, wie Sie Ihren Arbeitsablauf gestalten? Verrichten Sie Tätigkeiten, die über einfache Hilfstätigkeiten hinausgehen? Können Sie sich bei der Ausführung Ihrer Leistungen unbeschränkt durch fachlich geeignete Personen Ihrer Wahl ohne Zustimmung des Auftraggebers vertreten lassen? Sind Krankenstand und Urlaub Ihre eigene Sache und von Ihnen nicht beim Auftraggeber zu melden? Können Sie Aufträge von Kunden ohne Einschränkung durch ein Konkurrenzverbot annehmen? Haben Sie Mitarbeiter? Sind Sie bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) krankenund pensionsversichert? Haben Sie eine Gewerbeberechtigung oder sonstige behördliche Berufsausübungsberechtigungen? Hängt Ihre Tätigkeit mit dieser Berechtigung zusammen? Sind Sie Mitglied der Wirtschaftskammer? Zahlen Sie Einkommen-/Körperschaftund/oder Umsatzsteuer bzw. andere Sonderabgaben? Wirtschaftskammer Wien Arbeitsrecht und Sozialrecht T 01 / E sozialpolitik@wkw.at W BONUS-MALUS NEU BESCHÄFTIGUNG ÄLTERER ARBEITNEHMERINNEN (AN) Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Beschäftigungsquote älterer AN (ab 55 Jahren) anzuheben. Wird dieses Ziel nicht erreicht, tritt mit ein Bonus-Malus-Modell in Kraft. Bonus Malus neu Der Sozialminister hat drei Zielwerte zum Stichtag gesetzlich festgelegt: Für jährige Männer 73,6%, (Wert: 2016: 73,8%) Für jährige Männer 33,1%, (Wert: 2016: 32,6%) Für jährige Frauen 60,1%. (Wert: 2016: 59,4%) Hinweis! Die Beschäftigungsquote ist definiert als der Anteil der Beschäftigten (unselbständig und selbständig Beschäftigte) an der Wohnbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, BALI Online-Datenbank des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Wird einer dieser drei Zielwerte zum Stichtag nicht erreicht, so tritt mit das beschlossene Bonus Malus Modell in Kraft. Sollte die Beschäftigung der über 55-Jährigen allerdings im erforderlichen Ausmaß ansteigen, so kommt es nicht zur Einführung des Bonus Malus Modells. Tipp! Durch die weitere Steigerung des Anteils der über 55-jährigen Beschäftigten in Betrieben bis zum Stichtag könnte das bereits beschlossene Bonus Malus Modell verhindert werden. Betroffene Betriebe Vom möglichen Bonus Malus neu sind lediglich solche Betrieb betroffen, welche durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer, ausgenommen Rehabilitationsgeldbezieher und Lehrlinge, beschäftigen. Malus Für Betriebe, deren Anteil an über 55-jährigen Beschäftigten den Branchenschritt unterschreitet, verdoppelt sich die Auflösungsabgabe bei Beendigung von Dienstverhältnissen von derzeit 121 Euro auf 242 Euro (Wert 2016). Bonus Betriebe, deren Anteil an über 55-jährigen Beschäftigten den Branchenschnitt erreicht oder übersteigt, erhalten einen Bonus in Form einer Senkung der Lohnnebenkosten in Höhe von 0,1% des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (auf dann 3,8%). Informationen durch den Hauptverband Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird über den Anteil der über 55-Jährigen bis zum eines jeden Jahres, erstmals per , informieren: alle Betriebe mit durchschnittlich mehr als 25 Dienstnehmer ohne Lehrlinge und Rehabilitationsgeldbezieher sowie die gesetzlichen Interessensvertretungen der Dienstgeber (Wirtschaftskammer Österreich) und der Dienstnehmer (Bundesarbeitskammer). Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger informiert die Dienstgeber schriftlich darüber, wo sie ihre Dienstgeberquote online abrufen können. Gegenstand der Information Der Hauptverband informiert die betroffenen Betriebe über alle zuletzt ermittelten Quoten hinsichtlich des Anteils der über 55-Jährigen an allen Beschäftigten, und zwar als Gesamtquote (für alle Dienstgeber mit im Durchschnitt mehr als 25 DN) als Branchenquoten als Dienstgeberquoten (für jeden einzelnen Dienstgeber gesondert). Jeder Dienstgeber wird bis darüber informiert sein, ob er die jeweilige Branchenquote unter- oder überschreitet. Zusätzlich wird der Hauptverband erstmals ab die betroffenen Betriebe über die Rechtsfolgen des neuen Bonus Malus Systems informieren (doppelte Auflösungsabgabe bei Unterschreiten der Branchenquote des Vorjahres bzw. Senkung des DG-Beitrages zum FLAF um 0,1% bei Erreichen bzw. Überschreiten der Branchenquote des Vorjahres). Förderungen Das Arbeitsmarktservice bietet Beihilfen und Förderungen für die Einstellung und die Beschäftigung älterer Dienstnehmer an. Bei der Einstellung älterer Arbeitsloser gibt es über die AMS Eingliederungsbeihilfe und die AMS Beschäftigungsinitiative 50+ großzügige Zuschüsse zu den Lohnkosten und den Lohnnebenkosten. Je nach Region und Einzelfall sind unterschiedliche Fördersätze und eine unterschiedliche Förderdauer möglich. Einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Höhe von 50 % der Kurskosten bietet die Qualifizierungsförderung Beschäftigter des AMS. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Beratung Bei Fragen zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenden Sie sich bitte an die sozialpolitische Abteilung der jeweiligen Landeskammer. Hier erhalten alle Dienstgeber, die die Branchenquote unterschreiten, 11 NEWS der chemischen Gewerbe

12 Informationen über die Erhöhung der Dienstgeberquote. Die Sozialpartnerwebsite bietet außerdem online Informationen und konkrete Handlungstipps zur Umsetzung von alternsgerechtem Arbeiten im Betrieb. Die AMS Impulsberatung für Betriebe berät Unternehmen zu Themen des alternsgerechten Arbeitens und der Weiterbildung der Beschäftigten. Diese Beratung ist kostenfrei. Die fit2work Betriebsberatung unterstützt Betriebe bei Förderung der Arbeitsfähigkeit ihrer Mitarbeiter. Sozialpolitische Beratung der WK Wien T 01/ E sozialpolitik@wkw.at Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Hotline 050/ MO-FR 7.00 bis Uhr sv-servicecenter@itsv.at WIRTSCHAFTSRECHT UND GEWERBERECHT SCHWELLENWERTVERORDNUNG Die Schwellenwertverordnung wird bis verlängert. WIRTSCHAFTSRECHT UND GEWERBERECHT T 01/ E rechtspolitik@wkw.at W wko.at/wien/wirtschaftsrecht DAS KONTENREGISTER: DIE REGELN FÜR DIE KONTEN- EINSICHT IM ÜBERBLICK Seit 1. Oktober ist in Österreich ein zentrales Kontoregister verfügbar. Darin Einsicht nehmen können Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden und Abgabenbehörden. Im Zuge des Bankenpakets 2015/2016 wurde in Österreich ein zentrales Kontenregister geschaffen. Dort wurden und werden folgende Konten erfasst: Konten im Einlagengeschäft inklusive Sparbücher, Konten im Girogeschäft, Konten im Bauspargeschäft, Depots im Depotgeschäft Die Meldungen für das Kontenregister erfolgten rückwirkend per 1. März 2015 und enthalten folgende Daten: Konto- bzw. Depotnummer (auch Losungswortsparbücher), Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos bzw. Depots, Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts, bei natürlichen Personen als Kunden das verschlüsselte, bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben. Kann dieses nicht ermittelt werden: Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat, bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens bzw. ein Ordnungsbegriff des E-Government-Gesetzes. Kann dies nicht ermittelt werden: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat. Hinsichtlich des Kontos bzw. Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer. Kontostände oder bewegungen sind nicht in der Meldung enthalten. Auskünfte aus dem Kontenregister werden in folgenden Fällen erteilt: den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten für strafrechtliche Zwecke, den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht bei Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Interesse der Abgabenerhebung. Eine Einsichtnahme in das Kontenregister bei der Veranlagung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist nur dann zulässig, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat und ein Ermittlungsverfahren einleitet. Zudem muss der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme Zum Schutz der Steuerpflichtigen ist jede Einsicht in das Kontenregister zu dokumentieren. Außerdem wird die Einsichtnahme durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten finanzintern überprüft werden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, in Finanzonline die über ihn gespeicherten Kontodaten anzusehen. Es erfolgt auch eine Verständigung der betroffenen Person über Finanzonline, wenn die Abgabenbehörde Einsicht in das Kontenregister nimmt. Nähere Informationen erhalten Sie unter: WK Wien - Steuern T 01/ E finanzpolitik@wkw.at W ACHTUNG: WARNUNG VOR IRREFÜHRENDEN FORMULAREN UND VERTRAGSANGEBOTEN Aus aktuellem Anlass warnt die Wirtschaftskammer Wien erneut vor Aussendungen, die in Form von Formularen und Rechnungen in englischer Sprache verschickt werden. Als Absendeadressen werden beispielsweise die Niederlande, Montenegro und Spanien angegeben. Sie bekommen eine Rechnung in englischer Sprache, vielleicht sogar schon eine Mahnung? Mit einer Ihnen nicht geläufigen Absenderadresse? Vorsicht, tappen Sie nicht in die Falle und informieren Sie sich bei jedem noch so kleinen Zweifel bei der Wirtschaftskammer(WK) Wien. NEWS der chemischen Gewerbe 12

13 Darüber hinaus sind auch irreführende Angebote, Formulare und Rechnungen, die per Fax, oder Post verschickt werden, im Umlauf. Sie täuschen durch ihre Bezeichnung und Aufmachung entweder eine kostenlose Eintragung, einen bestehenden Vertrag oder eine Verwechslung mit einer Eintragung des in Österreich bekannten Branchenbuchverlegers Herold vor. Hier will man durch die geschickte Bezeichnung einen hochoffiziellen Charakter und einen Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung oder Firmenbucheintragung vortäuschen. Dazu ist anzumerken, dass die meisten Neugründer bei Erfüllung bestimmter Kriterien begünstigt sind und dadurch von den Kosten der Firmenbucheintragung und Gewerbeanmeldung so oder so befreit sind. Bitte instruieren Sie auch Ihre Mitarbeiter, vorsichtig zu sein. Denn durch die offiziell anmutende Gestaltung, durch das Gefühl, im Verzug zu sein und die vermeintliche Kostenlosigkeit unterschreiben diese ein Dokument vielleicht allzu leichtfertig. Die Devise lautet bei jedem Angebot - besonders dann, wenn es den Anschein erweckt, kostenlos zu sein: Immer das gesamte Kleingedruckte aufmerksam lesen. Nehmen Sie bei Unklarheiten bitte umgehend Kontakt mit den Experten der WK Wien auf. Umgehend rechtliche Beratung einholen Hat man ein derartiges Angebot unterfertigt, werden die meisten Unternehmer erst durch die Zustellung einer erstaunlich hohen Rechnung auf den Irrtum aufmerksam. Auch wenn diese Adressverlage die geforderte Summe oft nicht einklagen, empfiehlt es sich, eine Antwort auf das Mahnschreiben abzugeben. Bevor erauf ein Mahnschreiben reagiert, sollte der Unternehmer unbedingt eine rechtliche Beratung in der WK Wien einholen. Es hängt nämlich immer vom Einzelfall ab, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer unzulässigen Erlagscheinwerbung vorliegen. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb geht auf Initiative der Fachgruppen und der WK Wien in solchen Fällen energisch und meist erfolgreich vor. Weiters hat der Schutzverband für den Fall einer irrtümlichen Unterschrift ein Muster-Rücktrittsschreiben entworfen, das den betroffenen Mitgliedern über die WK relevanter Irrtum liegt vor, wenn dieser von der Gegenseite veranlasst wurde und für den Vertragsabschluss wesentlich war. WK Wien - Wirtschaftsrecht und Gewerberecht T 01 / E rechtspolitik@wkw.at W STEUERN UND FÖRDERUNGEN GELD FÜR BILDUNG ABSETZEN Lebenslanges Lernen ist nicht nur für Mitarbeiter, sondern auch für Unternehmer ein wichtiges Thema. Die Fortbildungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbasis mindern. Ausgaben für Bildungsmaßnahmen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Von Fortbildungskosten spricht man, wenn bereits eine Tätigkeit ausgeübt wird. Die Fortbildung dient also dazu, im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Ebenfalls absetzbar sind für Unternehmer Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse, wie zum Beispiel Einstiegskurse für EDV, der Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung usw. Bei derartigen Bildungsmaßnahmen geht die Finanz grundsätzlich davon aus, dass diese im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Sprachkurse zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind abzugsfähig, wenn man die Sprache beruflich benötigt. Plausibel ist also zum Beispiel ein Italienischkurs für Gastwirte. Genauer zu prüfen ist allerdings die Abzugsfähigkeit von Sprachkursen im Ausland. Verwandte und neue Tätigkeiten Ausbildungskosten im verwandten Beruf liegen vor, wenn diese eine zukünftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Als verwandte Tätigkeiten gelten z.b. Friseur und Kosmetiker, Fleischhauer und Koch, Dachdecker und Spengler. Umschulungskosten können als Ausgabe geltend gemacht werden, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abgezielt wird. Ein Beispiel dafür ist etwa die Umschulung eines Druckers auf Krankenpfleger oder einer Schneiderin auf Hebamme. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen oder die auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse sind. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung ohne beruflichen Bezug. Die Kosten für den C-Führerschein können nur dann abgesetzt werden, wenn man den Führerschein für den ausgeübten Beruf benötigt. Strittig können Aufwendungen sein, bei denen ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung bestehen kann, die aber auch privat veranlasst sein könnten. Hier liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig oder sinnvoll erweisen. Liegt eine begünstigte Bildungsmaßnahme nach den beschriebenen Kriterien grundsätzlich vor, kommen konkret als Betriebsausgaben in Betracht: unmittelbare Kosten der Aus-und Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, z.b. Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte, allenfalls Tagesgelder und Nächtigungskosten inklusive Kosten des Frühstücks in tatsächlicher Höhe. Nähere Information erhalten Sie unter WK Wien - Steuern T 01 / E finanzpolitik@wkw.at W wko.at/wien/steuern 13 NEWS der chemischen Gewerbe

14 MEHR FREIHEIT FÜR DEN GEWINNFREIBETRAG Ab 2017 dürfen Unternehmer für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag wieder breiter investieren. Die 2014 befristet eingeführte Beschränkung auf Wohnbauanleihen entfällt. Beispiel Beim Gewinnfreibetrag handelt es sich um einen bestimmten Teil des Gewinns, für den Unternehmer keine Steuern zahlen müssen. Er gilt für alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten. Sie können diesen Freibetrag unabhängig davon beanspruchen, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Damit gibt es für Unternehmer eine ähnlich günstige Besteuerung des Einkommens wie beim 13. und 14. Gehalt von Dienstnehmern. Der Gewinnfreibetrag kann sich aus zwei Teilen zusammensetzen: Dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag: Der Grundfreibetrag beträgt 13 Prozent des Gewinns für Gewinne bis zu Euro und kann damit eine maximale Höhe von 3900 Euro erreichen. Begünstigte Investitionen Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für Gewinne in Anspruch genommen werden, die Euro übersteigen, allerdings nur, wenn das Unternehmen bestimmte Investitionen getätigt hat. Dazu zählen neben Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auch Wohnbauanleihen. Nach einer vorübergehenden Einschränkung zählen ab 2017 auch Investitionen in sonstige Wertpapiere gemäß 14 Abs. 7 Zeile 4 Einkommensteuergesetz (EStG) dazu. Damit gelten auch Wertpapiere wie Anleihen, Investmentfonds und Garantiezertifikate als begünstigte Investitionsmöglichkeiten. Freibetrag bis zu Euro pro Jahr Bis zu einer Bemessungsgrundlage von Euro beträgt der Gewinnfreibetrag 13 Prozent. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten Euro ein Freibetrag von sieben Prozent und für weitere Euro ein Freibetrag von 4,5 Prozent zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Insgesamt ist die Begünstigung durch den Grundfreibetrag und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag mit Euro je Steuerpflichtigem und Jahr begrenzt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist durch die Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen begrenzt. Der Freibetrag steht zusätzlich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) zu und führt zu keiner Verminderung der AfA-Basis. Die Anschaffungskosten wirken somit doppelt gewinnmindernd: Einerseits werden die Kosten im Jahr der Anschaffung über den Freibetrag abgesetzt und andererseits kann die volle Abschreibung geltend gemacht werden. Auch Übergangsgewinne, also Gewinne, die aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart anfallen, sind in die Begünstigung einbezogen. Werden Investitionen in Verlustjahren getätigt, steht keine Begünstigung in Form des Gewinnfreibetrags zu. Von Veräußerungsgewinnen, also Gewinnen, die bei Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils beziehungsweise bei der Betriebsaufgabe anfallen, kann ebenfalls kein Gewinnfreibetrag in Abzug gebracht werden. FAKTEN Grundfreibetrag: Für Gewinne bis Euro steht der Grundfreibetrag in der Höhe von 13 Prozent des Gewinns (maximal 3900 Euro) zu. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn Euro, kann Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Nähere Information erhalten Sie unter WK Wien - Steuern T 01 / E finanzpolitik@wkw.at W SOZIALVERSICHERUNG GESUNDHEITS-CHECK FÜR DIE KINDER VON UNTERNEHMEN Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat ein Vorsorgeprogramm für Kinder und Jugendliche entwickelt. Kinder von SVA-Versicherten können einen Gesundheits-Check absolvieren und gesundheitsfördernde Maßnahmen werden unterstützt. Die SVA hat gemeinsam mit der Österreichischen Ärztekammer das Vorsorgeprogramm Gesundheits- Check Junior gestartet, um bereits im Kindesalter ein Bewusstsein für gesunde Ernährung, Bewegung und einen gesunden Körper zu schaffen. Vorsorgeuntersuchung, Ernährung und Sport Im Rahmen dieses Gesundheits-Check Junior, den man österreichweit bei allen Kinderfachärzten und Allgemeinmedizinern mit SVA-Vertrag absolvieren kann, erfolgt eine Ist-Aufnahme des Gesundheitsstatus ähnlich einer Vorsorgeuntersuchung. Zusätzlich werden Fragen zu Ernährung, Bewegung, Medienkonsum thematisiert. Nach erfolgter Teilnahme erhält das SVA-versicherte Kind eine 100-Euro-Förderung für eine sportliche Aktivität, wie zum Beispiel Mitgliedschaft bei einem Sportverein oder für den Schulschikurs. Für die Rückerstattung der Förderung muss der SVA-Versicherte einfach die Teilnahmebestätigung vom Gesundheits-Check Junior gemeinsam mit der Rechnung bei der jeweiligen Landesstelle der SVA einreichen. Mehr Info unter NEWS der chemischen Gewerbe 14

15 INFORMATION WEBEKU Wir informieren Sie über ein neues, praktisches Tool im SV-Bereich: Bisher war es für Subunternehmer/Auftragnehmer nur unter hohem bürokratischen Aufwand möglich, eine Bestätigung der GKK (vor Arbeitsbeginn) für alle Dienstnehmer zu erlangen, die zur Auftragserfüllung eingesetzt wurden. Die Werkverträge im Baugewerbe sehen oft eine entsprechende Klausel vor, wonach der Subunternehmer alle GKK-Bestätigungen vorlegen muss. Gerade bei der Übernahme inländischer Werk/ Subaufträge bedeutet dies eine zusätzliche Belastung für die Unternehmen. Seit Anfang Oktober gibt es dafür eine Lösung: Über WEBEKU können Einzelbestätigungen rasch und unkompliziert abgefragt werden die Abfrage erfolgt unbürokratisch nach SV-Nummern. Der Zugriff kann orts- und zeitunabhängig erfolgen, die Daten werden laufend aktualisiert. Für die Benutzung ist eine Authentifizierung via Handy-Signatur/ Bürgerkarte oder mit Zugangsdaten des Unternehmensserviceportals (USP) erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter: AUS- UND WEITERBILDUNG KEINE FACHKRÄFTE IN SICHT? DAFÜR ABER HILFE AM WEG ZUM AUSBILDUNGSBETRIEB Die Lehrlingsberater der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien kommen zu einem Beratungsgespräch in Ihren Betrieb und verschaffen sich einen Überblick über die Tätigkeit des Betriebs und den Personalstand. Die wesentlichen Punkte, welche erfüllt sein müssen, um Lehrlinge ausbilden zu dürfen sind: Die Eignung des Standorts, die fachliche Eignung und ein/ eine MitarbeiterIn, welche(r) bereits eine Lehrlingsausbilderprüfung abgeschlossen hat und damit pädagogisch für die Ausbildung von Lehrlingen geeignet ist. Damit ein Unternehmen die formale Genehmigung für die Ausbildung von Lehrlingen bekommt, muss das Unternehmen einen Antrag stellen. Üblicherweise führen dann Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer eine Besichtigung vor Ort durch. Gibt es von beiden Seiten keine Einwände, erhält der Betrieb den sogenannten Feststellungsbescheid, der ihn an diesem Standort zur Lehrlingsausbildung berechtigt. Dann hat der Betrieb 15 Monate Zeit, um einen Lehrling anzustellen. Wollen Sie an einem weiteren Standort Lehrlinge ausbilden, brauchen Sie dafür eine zusätzliche Genehmigung. Auch bei der Lehrlingssuche bietet die Wirtschaftskammerorganisation (WKO) Unterstützung: Bei der Lehrstellenbörse von Arbeitsmarktservice (AMS) und WKO können sich Unternehmen, die Lehrstellen anbieten, unter registrieren. Lehrstellensuchende können nach Arbeitgebern suchen. Neben der Auswahl von Bewerbern aufgrund von Bewerbungsunterlagen und dem persönlichen Gespräch gibt es weitere Möglichkeiten, die Eignung der Kandidaten zu testen. So kann der Betrieb in seinem Aufnahmeverfahren zum Beispiel einen Start-up Check beim Berufsinformationszentrum der Wiener Wirtschaft vorsehen oder Schnuppertage vereinbaren, bevor er sich für einen Kandidaten entscheidet. Auch wenn der passende Lehrling gefunden ist, gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten, wie Förderungen und Beratung durch die Lehrlingsstelle, Sie werden von dieser bis zum Lehrabschluss begleitet. Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien stellt für Betriebe ein vielfältiges Beratungs- und Serviceangebot bereit. Dazu zählen unter anderem die Erstellung von Lehrverträgen, Beratung - auch im Betrieb zu Bildungsangeboten, Qualität in der Ausbildung, Erstberatung etc. T 01 / E lehrlingsstelle@wkw.at W wko.at/wien/lehre BiWi Berufsinformationszentrum der Wiener Wirtschaft T: 01/ DAS KRAFTPAKET FÜR UNTERNEHMEN wko.at/wien/service 15 NEWS der chemischen Gewerbe

16 LEHRLINGSAUSBILDUNG: RECHTE UND PFLICHTE AUF BEIDEN SEITEN Wenn es sich bei Lehrlingen um Jugendliche handelt, gelten für sie besondere Schutzbestimmungen. Abgesehen davon, unterliegen sie aber wie andere Arbeitnehmer den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. & Workshops Wer Lehrlinge beschäftigt, sollte besonderes Augenmerk auf das Alter der Auszubildenden legen. Wer weniger als 18 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Für ihn gelten damit zum Teil andere Regeln als für Erwachsene. So muss zum Beispiel bei jugendlichen Lehrlingen der Lehrvertrag auch von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings unterschrieben werden. Die Lehrlingsstelle der WK Wien bietet übrigens standardisierte Formulare für Lehrverträge an. Besondere Regeln für Jugendliche Für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 18 Jahren gelten also besondere Schutzbestimmungen, die im Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) geregelt sind. Für Lehrlinge, die bereits 18 Jahre alt sind, gilt das normale Arbeitszeitgesetz. Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen für jugendliche Lehrlinge: Die tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Innerhalb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden ausgedehnt werden, wenn dadurch eine längere Wochenfreizeit, zum Beispiel ein längeres Wochenende, erreicht wird. Eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden ist erlaubt, wenn innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraums die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt. Die Durchrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn sie der Kollektivvertrag zulässt, für vergleichbare Erwachsene Arbeitnehmer des Betriebs eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Ist die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu konsumieren. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht dem Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu. Jugendlichen unter 15 Jahren ist eine Ruhezeit von mindestens 14 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Ausnahmen für bestimmte Berufe In der Nacht zwischen 20 und sechs Uhr dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Ausnahmeregelungen gibt es zum Beispiel für das Gastgewerbe, den Lehrberuf Bäcker sowie für mehrschichtig arbeitende Betriebe. An Sonn- und Feiertagen gibt es ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Jugendliche. Auch hier gelten allerdings Ausnahmeregelungen für das Gastgewerbe. Für die Berufsschule muss der Lehrbetrieb dem Lehrling die erforderliche Zeit freigeben. Beginn und Ende der Berufsschulpflicht richten sich nach der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit. Der Unterricht ist als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu bezahlen. Aber auch die Lehrlinge haben gesetzliche Verpflichtungen: Sie müssen sich dafür im Betrieb und in der Berufsschule bemühen, mit Betriebsmitteln sorgsam umgehen und Betriebsgeheimnisse bewahren. Wenn sie verhindert sind und nicht zur Arbeit kommen können, müssen sie den Lehrberechtigten sofort davon benachrichtigen. Außerdem sind sie verpflichtet, das Berufsschulzeugnis dem Lehrbetrieb vorzulegen. Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien stellt für Betriebe ein vielfältiges Beratungs- und Serviceangebot bereit. Dazu zählen unter anderem die Erstellung von Lehrverträgen, Beratung - auch im Betrieb zu Bildungsangeboten, Qualität in der Ausbildung, Erstberatung etc. T 01 / E lehrlingsstelle@wkw.at W wko.at/wien/lehre Termine 2017 Workshop Rechtliche Grundlagen zur erstmaligen Lehrlingsausbildung : jeweils Donnerstag 23. Februar, 9 bis 12 Uhr 18. Mai, 14 bis 17 Uhr 28. September, 9 bis 12 Uhr 30. November, 14 bis 17 Uhr Workshop Qualität in der Lehrausbildung/ Erfahrungsaustausch jeweils Donnerstag 26. Jänner, 9 bis 12 Uhr 27. April, 14 bis 17 Uhr 27. Juli, 9 bis 12 Uhr 19. Oktober, 14 bis 17 Uhr Ort: FORUM [EPU KMU], 4., Operngasse 17-21/5. Stock Anmeldung: Lehrlingsstelle der WK Wien - Lehrbetriebsservice Gabriele Hammerl T 01 / E lehrlingsstelle@wkw.at FÖRDERUNGEN FÜR LEHRLINGE NUTZEN Wer einen Lehrling aufnimmt, wird gefördert. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es zusätzliche Unterstützung für ausbildende Unternehmen. Damit den Firmen nichts entgeht, bietet die Wirtschaftskammer umfangreiche Beratung zur Lehrbetriebsförderung. Ich habe einen Lehrling aufgenommen. Wie komme ich zu einer Förderung?, so lautet die Frage, die Martina Kvarda am häufigsten gestellt bekommt. Sie ist Mitarbeiterin der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (WK) Wien und berät in Sachen Lehrbetriebsförderung. Wer einen positiven Feststellungsbescheid - also die offizielle Genehmigung, dass der Betrieb Lehrlinge ausbilden darf - erhält, bekommt von der Lehrlingsstelle automatisch eine Einladung zu einem Beratungsgespräch. Die Förderungsberater der Lehrlingsstelle kommen dazu nach Terminvereinbarung auch gerne in den jeweiligen Betrieb. Bares Geld für die Betriebe Voraussetzung für jede Förderung in diesem Zusammenhang ist jedenfalls ein aufrechtes Lehrverhältnis, betont Kvarda und bringt als Beispiel den Fall eines gewerblichen Dienstleisters in Wien. Das Personalservice-Unternehmen beschäftigt seit Bares Geld für die Betriebe Voraussetzung für jede Förderung in diesem Zusammenhang ist jedenfalls ein aufrechtes Lehrverhältnis, betont Kvarda und bringt als Beispiel den Fall eines gewerblichen Dienstleisters in Wien. Das Personalservice-Unternehmen beschäftigt seit NEWS der chemischen Gewerbe 16

17 verschiedene Förderungen in Frage. Kvarda: Das Unternehmen hat auf jeden Fall Anspruch auf die Basisförderung. Die erhält jeder Betrieb nach Beendigung des jeweiligen Lehrjahrs. Die Basisförderung beträgt für das erste Lehrjahr drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen, für das zweite Lehrjahr zwei und für das dritte bzw. vierte Lehrjahr eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung. Den Antrag auf die Förderung senden wir nach Ende des Lehrjahres dem Betrieb automatisch zu. Im Fall des besagten Personaldienstleisters kommt zudem eine erhöhte Basisförderungen in Frage, da der Lehrling bereits 18 Jahre alt ist und damit eine Lehre für Erwachsene in Betracht kommt. Das würde bedeuten, dass die angehende Bürokauffrau nicht die Lehrlingsentschädigung sondern freiwillig den höheren Hilfskräftelohn erhält und auch eine dementsprechend höhere Förderung. Manchmal schließen sich Förderungen allerdings gegenseitig aus. So sei etwa bei der erhöhten Basisförderung keine entsprechende Förderung des Arbeitsmarktservice (AMS) möglich, erklärt die Förderexpertin. Unternehmen sollten sich daher vorab auch beim AMS nach Fördermöglichkeiten erkunden und die Möglichkeiten abwägen. Ob ein Betrieb einem erwachsenen Lehrling die Lehrlingsentschädigung oder den Hilfskräftelohn zahlt, steht ihm frei. Wer erwachsene Lehrlinge beschäftigt, hat aber oft gute Gründe, warum er den deutlich höheren Hilfskräftelohn zahlt. Unterstützung bei Lernschwierigkeiten Sollte die junge Frau, die kürzlich ihre Lehre als Bürokauffrau begonnen hat, Probleme haben, ihren Lernstoff zu bewältigen, ist auch dafür Hilfe in Sicht: Kosten, die dem Unternehmen durch Lernschwierigkeiten des Lehrlings entstehen, werden mit bis zu 3000 Euro über den gesamten Ausbildungszeitraum hinweg gefördert. Dazu zählen die Kosten für die Wiederholung einer Berufsschulklasse ebenso wie Vorbereitungskurse auf Nachprüfungen in der Berufsschule oder auf die theoretische Lehrabschlussprüfung sowie Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau etwa in Deutsch und Mathematik. Die Liste der Förderungen ist noch deutlich länger. Es gibt Förderungen für Auslandspraktika für Lehrlinge, für ausgezeichnete und gute Lehrabschlüsse, für die Weiterbildung von Ausbildern und vieles mehr. Eines ist allerdings immer ganz wichtig: Beachten Sie die Einreichfristen!, betont Förderberaterin Kvarda. Die Anträge müssen immer spätestens drei Monate nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme bei der Förderstelle einlangen. Informationen und Beratung zum Thema Förderung für Lehrbetriebe gibt es bei der Lehrlingsstelle der WK Wien: Lehrlingsstelle-Förderungen T 01 / E info@lehrestattleere.at W VERKEHR 2017 KEIN FAHRVERBOT FÜR EURO-3-LKW Derzeit kursiert das Gerücht, dass ab dem Jahr 2017 das Fahrverbot für Lastkraftwagen verschärft wird. Das ist falsch. Es gibt 2017 kein Verbot von Euro 3-Lkw. Das Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) sieht vor, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten von bestimmten Luftschadstoffwerten die Landeshauptleute Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität setzten müssen. Die Belastung der Wiener Luft mit Schadstoffen ist aber nicht so schlecht, dass der Landeshauptmann das bestehende Lkw- Fahrverbot verschärfen müsste. Derzeit gibt es in Wien und im östlichen Niederösterreich ein Fahrverbot für Lkw mit Euro 1- und Euro 2-Motoren. Von diesem Fahrverbot sind alle Lkw betroffen, egal, wie schwer sie sind und egal, ob sie hier oder im Ausland zugelassen sind. Alle Lkw, die fahren dürfen, weil sie neuere Motoren eingebaut haben, also ab Euro- 3, etwa Baujahr 2000, müssen mit Abgasplaketten gekennzeichnet sein. Euro-3-Motoren haben gelbe Abgasplaketten und dürfen also weiterhin fahren. Ausländische Plaketten werden nicht anerkannt. Lkw, die von der ganzen Verordnung nicht betroffen sind (Straßendienst, Land- und Forstwirtschaft, Schausteller etc.), brauchen auch nicht mit einer Abgasplakette gekennzeichnet zu werden. Wirtschaftskammer Wien Verkehr und Betriebsstandort T 01 / E verkehrspolitik@wkw.at W 17 NEWS der chemischen Gewerbe

18 SONSTIGES WELCHE REGELN GELTEN FÜR VIDEOÜBERWACHUNG Videoüberwachung ist rechtmäßig, wenn sie unter Berücksichtigung der Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG 2000) erfolgt. Dieses sieht insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, wobei etwa Überwachung zum Eigentumsschutz gerechtfertigt sein kann. Unter Videoüberwachung im Sinn des aktuellen Datenschutzgesetzes (DSG 2000) versteht man die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes überwachtes Objekt oder eine überwachte Person betreffen und zwar durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Aufnahmen, etwa aus rein touristischen oder künstlerischen Beweggründen, aber auch Filmen für ausschließlich familiäre oder persönliche Zwecke (z.b. bei einem Kindergeburtstag), fallen nicht unter diesen Begriff, wohl hingegen gezieltes Filmen oder auch nur fortlaufendes Fotografieren zu Überwachungszwecken. Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung Der Einsatz der Videoüberwachung darf nicht unverhältnismäßig sein. Gibt es also taugliche Mittel zur Zielerreichung, die weniger eingriffsintensiv, so sind diese vorzuziehen. Eine Videoüberwachung ist typischerweise dann gerechtfertigt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs - wie z.b. von Vandalenakten oder Diebstählen - werden. Dies gilt nicht alleine für Zwecke der Prävention, sondern auch für die Beweissicherung im Hinblick auf etwaige Gerichtsverfahren. Freilich muss selbst dann die Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen der Gefilmten geprüft werden. Keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch eine Videoüberwachung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt. Dasselbe gilt, wenn Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden (z.b. ein Kameraschwenk über die Stadiontribüne bei einem Länderspiel). Ebenso ist es möglich, dass der Betroffene der Verwendung der Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat. Regelmäßig zulässig ist schließlich die reine Echtzeitüberwachung (keine Aufzeichnung!) zum Schutz von Leib, Leben oder Eigentum. In jedem Fall verboten ist die Videoüberwachung an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen zählen wie z.b. Umkleide oder WC-Kabinen. Ebenso ist die gezielte Videoüberwachung von Arbeitnehmern unzulässig. Davon ist jedoch nicht die Überwachung von Objekten an Arbeitsstätten wie z.b von Kassenräumen oder gefährlichen Maschinen erfasst, weil derartige Überwachungen nicht auf die Leistungskontrolle von Arbeitnehmern gerichtet sind. Beispiele für zulässige Videoüberwachungen sind: das überwachte Objekt oder die überwachte Person waren bereits Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs und eine Wiederholung ist wahrscheinlich,das überwachte Objekt ist ein beweglicher Gegenstand von erheblichem Geldwert oder ein Aufenthaltsort derartiger Gegenstände - wie etwa Banken, Antiquitätengeschäfte, Juweliere oder Trafiken, das überwachte Objekt ist ein Gegenstand von außergewöhnlichem, überdurchschnittlichem künstlerischem Wert. Meldepflicht von Überwachungsanlagen Digitale Videoüberwachungen müssen bei der Datenschutzbehörde bzw. dem Datenverarbeitungsregister gemeldet werden. Grundsätzlich darf die Videoüberwachung erst nach ihrer Prüfung durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden - es gibt also eine Vorabkontrolle. Diese entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und den einzigen Schlüssel bei der Datenschutzbehörde hinterlegt. Keine Meldepflicht besteht allerdings in Fällen der Echtzeitüberwachung, wenn eine Speicherung bzw. Aufzeichnung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt und vor allem auch, wenn die Videoüberwachung im Rahmen einer Standardanwendung erfolgt. Die maßgebliche Standard- und Muster-Verordnung 2004 nennt eine Rubrik Videoüberwachung (SA032), die bestimmte Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit folgenden Tätigkeitsfeldern auch ohne Meldung ermöglicht: Banken, Juweliere, den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, Goldund Silberschmiede, Trafiken, Tankstellen, bebaute Privatgrundstücke samt Hauseingang und Garage, ausländische Vertretungsbehörden und internationale Organisationen, Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger, Rechenzentren, Parkgaragen und Parkplätze. Kennzeichnungspflicht für Videoüberwachung Der Auftraggeber einer Videoüberwachung muss diese geeignet kennzeichnen. Ist er dem Betroffenen nach den Umständen des Falls nicht bereits bekannt, muss aus der Kennzeichnung jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorgehen. Die Kennzeichnung muss örtlich so erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Protokollierungs- und Löschungspflicht Ausser im Falle der Echtzeitüberwachung ist jede Videoüberwachung zu protokollieren. Grundsätzlich sind Videoaufzeichnungen spätestens nach 72 Stunden zu löschen, wenn sie nicht zu Beweissicherungszwecken benötigt werden. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist, kann die Datenschutzbehörde ausnahmsweise eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer, die in der Meldung angeführt und begründet wird, registrieren. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die allgemeine Verkehrssitte, wie etwa die üblichen Öffnungszeiten von Betrieben, Rücksicht zu nehmen. Auskunftsrecht von Betroffenen Interessenten ist Auskunft über eine Videoüberwachung zu erteilen, wenn sie dies schriftlich verlangen, ihre Identität in geeigneter Form nachweisen und den Zeitraum, in dem sie womöglich von der Überwachung betroffen waren sowie den Ort möglichst genau benennen. Die Auskunft über die zu diesen Personen verarbeiteten Daten ist dann durch Übersendung einer Kopie derselben in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräte des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von NEWS der chemischen Gewerbe 18

19 Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Falle der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann ein Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Kann die Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter oder des Auftraggebers nicht in der beschriebenen Form erteilt werden, hat der Auskunftswerber Anspruch auf eine schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der anderen Personen. In den Fällen der Echtzeitüberwachung und in dem Fall, dass bei einer verschlüsselten Videoüberwachung Auskunftspflicht. In letzterem Fall kann es erst dann, wenn ein Personenbezug durch Entschlüsselung hergestellt wird, zu einem Auskunftsrecht der Betroffenen kommen. Nach der Judikatur der Datenschutzkommission aus dem Jahr 2013 besteht bei nicht ausgewerteten Videoaufzeichnungen kein buenodias.at/ CSP_ayax Auskunftsanspruch in Bezug auf die Bilddaten selbst. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof (am , Zl 2013/01/0127) bestätigt. Es reicht in diesen Fällen die Mitteilung, dass die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung für den gegenständlichen Ort und Zeitraum nicht ausgewertet wurden. von der Datenschutzbehörde erteilten Auflagen, Unterlassung der Löschung der Videoaufzeichnungen nach Ablauf der 72-Stundenfrist, Unterlassen der Kennzeichnung, Unterlassen der Protokollierung, Verletzung von Auskunfts- und Löschungspflichten. Im Falle der Verwaltungsübertretung kann zudem die Strafe des Verfalls also des Entzugs des Eigentumsrechts von Datenträgern und Programmen sowie theoretisch auch von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten, z.b. von Videokameras, verfügt werden. Strafbestimmungen laut Datenschutzrecht Das Datenschutzrecht kennt spezifische Straftatbestände, die Verwendern von Videokameras drohen. Diese betreffen vor allem folgende Tatbestände: Videoüberwachung unter Verletzung der Pflicht zur Meldung an die Datenschutzbehörde, Videoüberwachung in einer Art und Weise, die von der Meldung an die Datenschutzbehörde abweicht, Videoüberwachung unter Verstoß gegen NEUE FFG-FÖRDERUNG: PATENT.SCHECK - IST IHRE ERFINDUNG PATENTIERBAR? Die neue Förderung PATENT.SCHECK bietet Ihnen die Unterstützung die Sie brauchen bei der Frage: Ist Ihre Erfindung patentierbar?. Mit Hilfe des PATENT. SCHECK recherchieren Experten eines Patentamtes mit Ihnen gemeinsam den bisherigen Stand der Technik und loten mit Ihnen gemeinsam Ihre weiteren Möglichkeiten aus. Die Einreichung ist laufend möglich. Es werden maximal 80% der Gesamtkosten gefördert. Weitere Infos erhalten Sie unter downloads/ffg_patent.scheck.pdf bzw. direkt bei Herrn Dipl.-Ing. Konstantin Savov T , konstantin.savov@ffg.at 19 NEWS der chemischen Gewerbe

20 IHRE LANDESINNUNG WIEN DER CHEMISCHEN GEWERBE Wir sind für Sie da. Landesinnung Wien der chemischen Gewerbe Rudolf Sallinger Platz Wien T 01/ F 01/ E christine.krakty-tunk@wkw.at Wir sind für Sie da. Mo Uhr Di - Do Uhr Fr Uhr Ihre AnsprechpartnerInnen Mag. Georg Lintner Innungsgeschäftsführer T 01/ E georg.lintner@wkw.at Christine Kratky-Tunk T 01/ E christine.kratky-tunk@wkw.at Tamara Sinnreich T 01/ E tamara.sinnreich@wkw.at IMPRESSUM NR. 1 JÄNNER 2017 Impressum MEDIENINHABER UND HERAUSGEBER: Wirtschaftskammer Wien, Stubenring 8-10, 1010 Wien; INHALT: Landesinnung Wien der Chemischen Gewerbe, Rudolf Sallinger-Platz 1, 1010 Wien T 01/ ; AUSGA- BE: Jänner 2017; DRUCK: Eigenvervielfältigung; GRAFIK: Ref. Organisationsmanagement; FOTO: Innung; Fotolia.com - Alexander Rath, PhotoSG, dispicture, picsfive, Lemonade, Gina Sanders, Klaus Eppele, st1909, Paul Bradbury, Poles, Ettore; shutterstock; Weinwurm; Florian Wieser; Foto Wilke Offenlegung: wko.at/wien/chemischegewerbe/offenlegung Änderungen vorbehalten. NEWS der chemischen Gewerbe 20

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