SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Victoria Hofmann
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1 Az.: 4 B 89/16 1 L 1305/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, Freiberg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Kommunalrechts; Antrag nach 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO hier: Beschwerde
2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt am 20. Oktober 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. März L 1305/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf ,- Euro festgesetzt. Gründe 21 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. März 2016 ist zulässig, aber unbegründet Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 17. September 2015 sowie den Hilfsantrag auf vorläufige Feststellung, dass Frau A... G... die Eignung als Fachbedienstete für das Finanzwesen i. S. v. 62 Abs. 2 SächsGemO besitze, abgelehnt. Die Voraussetzungen des 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO lägen nicht vor, da der umstrittene Feststellungsbescheid voraussichtlich Bestand haben werde. Das Studium von Frau G... an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Leipzig GmbH - VWA - im Studiengang Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) stelle keine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung nach 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO dar. Diese erfordere ein Studium an einer Hochschule nach 1 SächsHSFG oder einer anderen, gesetzlich als gleichwertig anerkannten Ausbildungsstätte nach 106 SächsHSFG. Zwar stehe ein Abschluss an der Berufsakademie Sachsen nach 10a Abs. 3 SächsBAG den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen gleich; eine vergleichbare gesetzliche Regelung für den Abschluss eines berufsbegleitenden
3 3 Studiums an der VWA existiere jedoch nicht, sodass es an einer staatlichen Anerkennung fehle. Auch der zeitliche Rahmen von sechs Semestern, in denen lediglich 900 Stunden Wissen vermittelt würden, spreche gegen eine Vergleichbarkeit dieser berufsbegleitenden Ausbildung mit der Ausbildung an der Berufsakademie Sachsen. Der Hinweis des Geschäftsführers der VWA in seinem Schreiben an den Bürgermeister der Antragstellerin vom 9. Februar 2015, dass Absolventen der VWA seit 2010 unter voller Anrechnung ihrer Vorleistungen in einem zwei- bis dreisemestrigen Aufbaustudium an den kooperierenden Hochschulen die akademischen Grade Bachelor of Arts oder Bachelor of Science erwerben könnten, besage nur, dass sich mit dem Abschluss an der VWA die Studienzeit des anschließenden Studiums auf zwei bis drei Semester reduziere; hingegen werde ein solches Studium nicht ersetzt. Der Abschluss als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen nach 17 Abs. 2 Nr. 1 SächsBG für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, da es sich hierbei nicht um einen Hochschulabschluss handle. Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fachbediensteten für das Finanzwesen seien in 62 Abs. 2 SächsGemO abschließend geregelt, sodass ohne Belang sei, ob nach dem Tarifrecht der Angestellten das erfolgreiche Absolvieren des Ausbildungsganges die Einstufung in eine mit den Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes vergleichbare Tarifgruppe ermögliche Hiergegen wendet die Antragstellerin ein, dass sowohl in den Gemeinden als auch in den Landkreisen in die Funktionen als Fachbedienstete für das Finanzwesen Personen eingesetzt würden, welche die Ausbildung als Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) durchlaufen hätten. Eine unterschiedliche Behandlung der Finanzbediensteten in der Sächsischen Landkreisordnung und in der Sächsischen Gemeindeordnung verletze den Gleichheitssatz. Das Erfordernis einer wissenschaftlichen Ausbildung greife in die Grundrechte der Stellenbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ein. Der Gesetzgeber habe keine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung vorgeschrieben, sondern bewusst offen gelassen, welche Qualität die betreffende wissenschaftliche Ausbildung haben müsse. Die als Studium bezeichnete Ausbildung an der VWA habe nach ihrer Dauer, dem stets akademisch vorgebildeten Lehrpersonal, dem Prüfungsinhalt, der Studienordnung, der Fächerbezeichnung und
4 4 dem Lehrmaterial einen wissenschaftlichen Charakter. Sie vermittle zugleich die Befähigung für den allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienst nach 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO. Mit dem Abstellen auf bestimmte Abschlüsse werde ein ungeeignetes Kriterium angewandt, weil nicht allein der akademische Grad Aufschluss über die Wissenschaftlichkeit gebe. Im zeitlichen Umfang stehe das Studium an der VWA dem Bachelor an einer Universität oder Fachhochschule nicht nach, da die Studenten der VWA in ihrer vorangegangenen Berufsausbildung bereits das Grundlagenwissen erworben hätten. Der Umstand, dass die durchlaufene Ausbildung an der VWA auf ein Hochschulstudium angerechnet werden könne, spreche für ihre Wissenschaftlichkeit und Vergleichbarkeit; zumindest erfülle sie den wirtschafts- und finanzwissenschaftlichen Anspruch Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, ohne dass es der von der Antragstellerin angeregten Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Im Beschwerdeverfahren ist der Prüfungsumfang nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Beschwerdebegründung beschränkt. Diese vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die von Frau G... an der VWA absolvierte Ausbildung offensichtlich keine wissenschaftliche Ausbildung i. S. v. 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO darstellt, nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigen sind, geben zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses keinen Anlass. 6 a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von Frau G... bei der VWA absolvierte Ausbildung zur Verwaltungs-Betriebswirtin keine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung i. S. v. 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO darstellt, begegnet keinen Bedenken. Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob generell nur Abschlüsse an Hochschulen i. S. v. 1 SächsHSFG, an der Berufsakademie Sachsen oder an Hochschulen anderer Bundesländer als wissenschaftliche Abschlüsse anzusehen sind oder ob der Wortlaut des 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO eine weitergehende Auslegung zulässt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich auch darauf gestützt, dass im konkreten Fall das Studium an der VWA nicht
5 5 den Anforderungen an eine wissenschaftliche Ausbildung entspricht, weil es eine zu geringe Stundenzahl umfasst. 7 b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Umfang der Ausbildung zum Verwaltungs-Betriebswirt bei der VWA nicht einem Studium an der Berufsakademie Sachsen gleichgesetzt werden kann. Selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass die Absolventen der VWA bereits aufgrund ihrer Verwaltungsausbildung Vorkenntnisse besitzen, die eine Vermittlung der Grundlagen in den einzelnen Fächern entbehrlich machen, ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Abschluss an der VWA noch nicht dem eines Bachelors entspricht. Vorkenntnisse und Abschluss an der VWA sind einem Abschluss an der Berufsakademie Sachsen nicht gleichzusetzen. Ein Abschluss an der VWA führt lediglich zur Anerkennung von Studienzeiten in den sich anschließenden Bachelor-Studiengängen. Dies bedeutet, dass es - wenn auch über einen geringeren Zeitraum - einer weiteren Wissensvermittlung bedarf, bis der Kenntnisstand eines Bachelors erreicht ist. Hingegen steht nach 10a Abs. 3 SächsBAK der Abschluss der Berufsakademie Sachsen den entsprechenden Abschlüssen der staatlichen Fachhochschulen als berufsbefähigender Abschluss gleich; der Bachelorabschluss der Berufsakademie Sachsen ist dem Bachelorabschluss der Hochschulen gleichgestellt. An dem unterschiedlichen Niveau der Abschlüsse an der VWA und an der Berufsakademie Sachsen würde auch der Umstand nichts ändern, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - der Ausbildungsgang Verwaltungs-Betriebswirt an der VWA nach Studieninhalten, Prüfungsstoff, Lehrpersonal und Lehrmaterialien wissenschaftlicher Natur ist. Die dort vermittelten Kenntnisse erreichen nicht einen Umfang, der dem eines Bachelor-Abschlusses entspricht. 8 c) Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Gleichwertigkeit nicht allein mit den unterschiedlichen akademischen Graden begründet, sondern auf die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung abgestellt, indem es die Stundenzahlen verglichen hat. 9 d) Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung des 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO durch das Verwaltungsgericht gegen Art. 12 Abs. 1 oder gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Das Vorliegen einer wirtschafts- oder finanzwissenschaftlichen Ausbildung
6 6 ist in 62 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SächsGemO vorgeschrieben; das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob der von Frau G... bei der VWA absolvierte Ausbildungsgang dem Studium an einer Hochschule, Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen entspricht. 10 e) Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des 62 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 SächsGemO verneint, weil Frau G... mangels Hochschulabschluss nicht die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst erfülle. Mit dem Bildungsabschluss des berufsbegleitenden Studiengangs zum Verwaltungs- Betriebswirt (VWA) wird keine Laufbahnbefähigung im beamtenrechtlichen Sinn erworben. Soweit entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden, ist er lediglich mit der Laufbahnausbildung des gehobenen Dienstes hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" und der Befähigung zu "selbständigen Leistungen" tarifrechtlich vergleichbar (Musall in: Sponer u.a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, 61 SächsGemO Anm. 2.3). 11 f) Das Berufen der Antragstellerin darauf, dass im Freistaat Sachsen Fachbedienstete für das Finanzwesen beschäftigt würden, welche ihrerseits die Voraussetzungen des 62 Abs. 2 SächsGemO nicht erfüllten, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Auch ist eine Ungleichbehandlung von Fachbediensteten der Gemeinden und der Landkreise nur insoweit gegeben, als nach 58 Abs. 2 Satz 2 SächsLKrO eine finanzwissenschaftliche Ausbildung nicht ausreicht. 12 g) Aus den genannten Gründen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach 154 Abs. 2 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen.
7 7 14 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Wegen der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache war eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog) nicht angezeigt. 315 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Döpelheuer Düvelshaupt
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