Inhalt Personalreglement Bezirk Appenzell vom 16. August 2006 Artikel Seite

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1 Inhalt Personalreglement Bezirk Appenzell vom 16. August 2006 Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art II. Anstellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art A. Anstellungsbehörde Art B. Stellenausschreibung Art C. Anstellung, Dienstleistung, öffentliche Ämter, Nebenbeschäftigung Art D. Wohnsitzpflicht Art E. Mitarbeiterdaten Art F. Arbeitszeugnis Art G. Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art H. Annahme von Geld, geldwerten Leistungen und Geschenken Art III. Stellenbeschreibungen Art IV. Funktionsbewertung Art V. Lohn Art A. Lohnsystem Art B. Lohnfestsetzung Art C. Treueprämien (Dienstaltersprämien) Art D. Lohnauszahlung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall Art VI. Mitarbeitergespräche Art VII. Aus- und Weiterbildung Art VIII. Ferien und Urlaub Art A. Ferien Art B. Urlaub Art IX. Arbeitszeit, Überstunden und Sitzungsgelder Art A. Arbeitszeit Art B. Überstundenregelung Art C. Sitzungsgelder Art X. Spesenreglement Art XI. Schlussbestimmung Art Seite 1 von 18

2 Bezirksratsbeschluss über die allgemeinen Anstellungsbedingungen für das Bezirkspersonal (Personalreglement) vom 16. August 2006 Der Bezirksrat Appenzell, gestützt auf Art. 13 des Reglementes des Bezirks Appenzell vom 2. Mai 2004 beschliesst: Geltungsbereich I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Personalreglement regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter* des Bezirks Appenzell, sofern die Gesetzgebung keine anderen Bestimmungen enthält. 2 Dieses Personalreglement ist nicht anwendbar auf die Behördenmitglieder. Anwendbares Recht Art. 2 1 Soweit dieses Reglement nicht andere Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 319 ff). 2 Die Anstellungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher Natur. 3 Jeder Mitarbeiter kann verlangen, dass das Anstellungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist. 4 Bei kurzfristig oder unregelmässig im Stundenlohn angestellten Mitarbeitern ist das Anstellungsverhältnis privatrechtlicher Natur. Zuständigkeit II. Anstellung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses A. Anstellungsbehörde Art. 3 1 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im Personalbereich liegen beim Bezirksrat als Arbeitgeber. Er kann ergänzende Bestimmungen erlassen und im Einzelfall von diesem Reglement abweichende Vereinbarungen treffen. 2 Der Bezirksrat ist als Anstellungsbehörde Vertragspartei bei den mündlichen und schriftlichen Arbeitsverträgen, sofern in diesem Reglement nichts anderes festgelegt ist. 3 Die schriftlichen Arbeitsverträge werden durch den regierenden Hauptmann und den Bezirkssekretär unterzeichnet. 4 Der Bezirksrat genehmigt die Vertragsvorlagen, welche als Standardarbeitsverträge verwendet werden. 5 Mit Ausnahme des Anstellungsbeschlusses und der Vertragsunterzeichnung werden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im Personalbereich an die Hauptleute und an die Fachstelle für Personalwesen gemäss Art. 4 delegiert. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Seite 2 von 18

3 Art. 4 Fachstelle für Personalwesen / Personalchef Die Fachstelle für Personalwesen, deren Aufgabe die Personalführung und -Administration für das gesamte Bezirkspersonal umfasst, wird vom Bezirkssekretär als Personalchef geleitet. Er untersteht im Bereich des Personalwesens und in den übrigen Belangen des Bezirkes dem regierenden Hauptmann. Öffentliche Ausschreibung Aushilfskräfte und Praktikanten Teilzeitangestellte Zuständigkeit B. Stellenausschreibung Art. 5 1 Zu besetzende Dauerstellen sind öffentlich auszuschreiben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bezirksrat davon absehen, insbesondere wenn - jemand, der beim Bezirk die Lehre absolviert hat, eine Stelle übernehmen will und die dafür notwendigen Qualifikationen aufweist - ein Mitarbeiter des Bezirks eine Stelle übernehmen will und die dafür notwendigen Qualifikationen aufweist - aus Diskretionsgründen eine Stelle nicht ausgeschrieben werden kann. 2 Die Anstellung von Aushilfskräften und Praktikanten erfolgt im Rahmen des budgetierten oder vom Bezirksrat genehmigten Betrages durch den Personalchef. Die Lohnvereinbarung erfolgt in Absprache mit dem regierenden Hauptmann. 3 Unbefristete Teilzeitanstellungen sind den Vollzeitanstellungen gleichgestellt. 4 Die Ausschreibungen werden durch den Personalchef vorgenommen. Bewerbungsgespräche Art. 6 1 Die Bewerbungen werden durch den Personalchef entgegengenommen und an den regierenden Hauptmann weitergeleitet. 2 Der regierende Hauptmann bestimmt eine Kommission für die Bewerbungsgespräche und stellt nach Abschluss derselben Antrag an den Bezirksrat. Anstellungsform Probezeit C. Anstellung, Dienstleistung, öffentliche Ämter, Nebenbeschäftigung Art. 7 1 Die Anstellung erfolgt mit schriftlichem Vertrag aufgrund der Bedingungen, welche mit dem Bewerber vereinbart worden sind. 2 Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten als Probezeit. Dienstleistung Art. 8 Die Mitarbeiter sind zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Sie haben ihre volle Arbeitskraft ihrem Dienst zu widmen und die übertragenen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben alles zu tun, was die Interessen des Arbeitgebers fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt. Verhaltensregeln Art. 9 1 Die Mitarbeiter haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 2 Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen. Seite 3 von 18

4 Änderung des Aufgabenkreises Art. 10 Im Bedarfsfall kann den Mitarbeitern auch eine andere ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden, welche nicht zum Aufgabenbereich der Stelle gehört, für die sie angestellt wurden. Übernahme öffentlicher Ämter Art Bevor sich Mitarbeiter für ein öffentliches Amt, für das Amtszwang besteht, zur Verfügung stellen, ist der regierende Hauptmann zu informieren. 2 Wenn die persönliche Dienstleistung der Mitarbeiter sich nicht mit ihrem öffentlichen Amt verträgt, kann die weitere Anstellung unter Bedingungen gestellt, eingeschränkt oder aufgehoben werden. 3 Für Ämter, die dem Amtszwang nicht unterliegen, aber einen erheblichen Zeitaufwand erfordern, gelten die Bestimmungen über die Nebenbeschäftigung. Nebenbeschäftigung Art Für entgeltliche oder zeitraubende Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung erforderlich. 2 Die Bewilligung wird durch den regierenden Hauptmann erteilt. Die Bewilligung umfasst auch die Benützung von Einrichtungen des Bezirks sowie deren Entschädigung. 3 Wenn die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt oder mit der Anstellung nicht verträglich ist, kann die weitere Anstellung unter Bedingungen gestellt, eingeschränkt oder aufgehoben werden. Verbotene Neben- Beschäftigungen und öffentliche Ämter Art. 13 Mitarbeiter dürfen insbesondere keine Nebenbeschäftigungen oder öffentliche Ämter ausüben: 1. welche sie in ihrem Verhältnis zum Arbeitgeber befangen erscheinen lassen 2. bei deren Ausübung Kenntnisse aus der Amtstätigkeit verwertet werden können 3. welche ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer Arbeit beim Arbeitgeber beeinträchtigen können. Vermögensstrafrechtliche Verantwortlichkeit Art Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die in Ausübung der amtlichen Tätigkeit durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind. 2 Für vorsätzlich oder grobfahrlässig dem Arbeitgeber zugefügten Schaden haften Mitarbeiter zivilrechtlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes. 3 Für die Anhebung von Zivilklagen gegenüber den Mitarbeitern ist der Bezirksrat zuständig. 4 Wer eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen in seiner dienstlichen Stellung begeht, wird gemäss den Bestimmungen des Strafrechtes verfolgt. Die Antragstellung für Strafuntersuchungen gegen verdächtigte Mitarbeiter ist Sache des Bezirksrates. Wohnsitznahme D. Wohnsitzpflicht Art Der Bezirksrat kann die Mitarbeiter zur Wohnsitznahme im Bezirk verpflichten, wenn Seite 4 von 18

5 dies die Art der Tätigkeit oder die besondere Bedeutung der Stelle rechtfertigen, insbesondere wenn Folgendes notwendig ist: - rasche oder unvermittelte zeitliche Verfügbarkeit - Kontakt zur Bevölkerung - Kenntnis der lokalen Verhältnisse 2 Er kann die Wohnsitzpflicht vertraglich vereinbaren. Meldepflicht E. Mitarbeiterdaten Art. 16 Die Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Personalchef diejenigen Angaben mitzuteilen, welche für die Aktualisierung ihrer Personaldaten notwendig sind. Dies umfasst insbesondere Angaben und Änderungen der Wohnadresse, des Zivilstandes, von Geburten, des Anspruchs auf Kinderzulagen, von Todesfällen der engsten Familie sowie von Weiterbildungsabschlüssen. Ausstellung F. Arbeitszeugnis Art Der Personalchef verfasst die Arbeitszeugnisse. 2 Das Arbeitszeugnis wird vom regierenden Hauptmann und vom Bezirkssekretär unterzeichnet. 3 Die Mitarbeiter können jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. 4 Grundlage eines allfälligen, die Leistung und das Verhalten beurteilenden Zeugnisses ist die periodische Mitarbeiterbeurteilung, welche schriftlich festgehalten wird. 5 Je nach Wunsch der Mitarbeiter spricht sich das Zeugnis nur über den Tätigkeitsbereich und die Dauer des Dienstverhältnisses oder zusätzlich auch über die persönliche Leistung und das Verhalten aus. Beendigung des Anstellungsverhältnisses G. Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 18 Das Anstellungsverhältnis wird beendet durch: 1. Kündigung 2. Gegenseitige Vereinbarung 3. Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist 4. Vorzeitige Pensionierung 5. Erreichen des Rücktrittsalters 6. Tod. Rücktrittsalter Art Mit dem Erreichen des AHV-Alters wird das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiter am Ende des Monats altershalber aufgelöst. 2 Auf Wunsch des Bezirksrats oder der Mitarbeiter kann der Altersrücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahres erfolgen. Erfolgt die Pensionierung auf Wunsch des Bezirksrats vor Erreichen des AHV-Rentenalters, wird die AHV-Ersatzrente gemäss den Statuten der kantonalen Versicherungskasse durch den Arbeitgeber finanziert. Seite 5 von 18

6 3 Für die Ausrichtung von Rentenleistungen gilt der Standeskommissionsbeschluss über die Versicherungskasse. Kündigungsfristen 1 Die Kündigungsfrist beträgt: a) während der Probezeit 7 Tage b) im ersten Dienstjahr einen Monat c) ab dem 2. Dienstjahr drei Monate. Art Der Bezirksrat kann für bestimmte Funktionen längere Kündigungsfristen festlegen. 3 Nach Beendigung der Probezeit ist die Kündigung jeweils auf das Ende eines Monats auszusprechen. Kündigungsschreiben Verbot der Annahme von Geschenken Art. 21 Die Mitarbeiter richten ihr Kündigungsschreiben an den Bezirksrat. H. Annahme von Geld, geldwerten Leistungen und Geschenken Art. 22 Es ist den Mitarbeitern untersagt, für ihre amtlichen Tätigkeiten oder für erkennbare Gegenleistungen für sich oder andere Geld, geldwerte Leistungen, Geschenke oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Grenzwert Art Als Verfehlung im Sinne von Art. 22 gilt die Annahme von Geld, geldwerten Leistungen oder Geschenken im Werte von mehr als Fr Verfehlungen gemäss Abs. 1 werden vom Bezirksrat mit den ihm gut scheinenden Massnahmen geahndet. 3 Die gemäss Absatz 1 angenommenen Gelder etc. verfallen dem Bezirk. Verwendung unter dem Grenzwert Zweck Art Bei der Annahme von Geld, geldwerten Leistungen und Geschenken bis zu einem Betrag von Fr gelten folgende Regelungen: a) Geld und geldwerte Leistungen sind einer allen Mitarbeitern zugänglichen Kasse der Bezirksverwaltung zu übergeben b) Andere Geschenke, insbesondere unteilbare, können vom jeweiligen Mitarbeiter behalten werden. 2 Die Annahme von Beträgen von Fr bis Fr sind dem Personalchef zu Handen des regierenden Hauptmanns zu melden. III. Stellenbeschreibungen Art Für jede Stelle wird eine Stellenbeschreibung erstellt, welche nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist. 2 Die Stellenbeschreibung dient der Umschreibung eines Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten, die Verantwortung und die Zuständigkeiten sowie die Seite 6 von 18

7 Kompetenzen. Zuständigkeit Unterschrift Aufbewahrung Art Der Bezirksrat überprüft die Stellenbeschreibungen periodisch und veranlasst, dass sie gegebenenfalls aktualisiert werden. Der Personalchef leistet dabei administrative Unterstützung. 2 Jeder Stelleninhaber aktualisiert in der Regel die Stellenbeschreibung für seine eigene Stelle. 3 Der Personalchef überprüft die geänderte Stellenbeschreibung und unterzeichnet diese, wenn er damit einverstanden ist. Der regierende Hauptmann visiert die geänderte Stellenbeschreibung. 4 Die Stellenbeschreibungen werden durch den Personalchef aufbewahrt. Inhalt Die Stellenbeschreibungen beinhalten Art vorgesetzte Stelle / Stellvertretung für / wird vertreten durch... - die Hauptaufgaben - gewünschte Anforderungen an den Stelleninhaber - Kompetenzen - Verantwortung. Zweck IV. Funktionsbewertung Art. 28 Die Funktionen werden bewertet. Die Funktionsbewertung bildet den Rahmen für die lohnmässige Einstufung. Die Funktionsbewertung ist für den internen Gebrauch bestimmt und vertraulich zu behandeln. Zuständigkeit Überarbeitung Art Die Funktionsbewertung erfolgt durch den Bezirksrat. Er kann dabei eine externe Fachperson und den Personalchef beiziehen. 2 Neue oder wesentlich geänderte Stellen sind neu zu bewerten. Lohnrahmen V. Lohn A. Lohnsystem Art Der Bezirksrat legt den Lohnrahmen und für jede Funktionsstufe den minimalen und den maximalen Lohn fest. 2 Der Gesamtlohnrahmen ist zweigeteilt, einerseits in den Funktionslohnrahmen und andererseits in den Leistungslohnrahmen. 3 Der Leistungslohnrahmen ergänzt den Funktionslohnrahmen und wird durch den höchstmöglichen Lohn begrenzt. 4 Der Leistungslohnrahmen ist für den internen Gebrauch bestimmt und vertraulich zu behandeln. Seite 7 von 18

8 Begriffe Art Der Funktionslohnrahmen beinhaltet die Entlöhnung bei durchschnittlicher Leistung. Im Funktionslohn ist auch die Erfahrung berücksichtigt. 2 Der Leistungslohnrahmen beinhaltet die Entlöhnung für überdurchschnittliche Leistungen. Der Leistungslohn kann jährlich überprüft werden. Lohnvereinbarung bei Anstellung B. Lohnfestsetzung Art Bei der Anstellung wird der Lohn unter Berücksichtigung der Funktionsbewertung, der Ausbildung, der Erfahrung sowie des Arbeitsmarktes vereinbart. 2 Bei der Festlegung des Lohns sind auch die individuelle Leistung und das Verhalten zu berücksichtigen. 3 Der Lohn wird vom Bezirksrat als Anstellungsbehörde festgelegt und genehmigt. Überprüfung des Lohnes Art. 33 Der Lohn wird jeweils auf den 1. Januar für das folgende Kalenderjahr überprüft. Lohnanpassungen beim Funktionslohn Art Beim bestehenden Arbeitsverhältnis sind ordentliche Anpassungen des Funktionslohnes möglich aufgrund - der Erfahrung und deren Umsetzung - der Aus- und Weiterbildung. 2 Die Anpassung erfolgt aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung, welche auch über die Erfahrung und die Aus- und Weiterbildung Auskunft gibt. 3 Bei einer Änderung der Funktionsstufe wird der Lohn neu vereinbart wie bei einer Neuanstellung. Lohnanpassungen beim Leistungslohn Art Das erstmalige Gewähren sowie Lohnanpassungen im Leistungslohn erfolgen aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen. Die Mitarbeiterbeurteilung bildet die Grundlage dazu. 2 Der Bezirksrat kann in begründeten Ausnahmefällen vom Leistungslohnrahmen abweichen. Ausserordentliche Lohnanpassungen Art Ausserordentliche Lohnanpassungen liegen vor, wenn sich der Gesamtlohn (Funktionslohn plus Leistungslohn) um mehr als einen jährlich vom Bezirksrat festzulegenden Prozentsatz des bisherigen Lohnes verändert. 2 Beim bestehenden Arbeitsverhältnis sind ausserordentliche Lohnanpassungen möglich aufgrund - der Leistung - der Erfahrung - der Aus- und Weiterbildung - Übernahme von zusätzlichen Aufgaben. Seite 8 von 18

9 Einmalige Prämien Art Es können für besondere Leistungen einmalige Prämien gewährt werden. Diese sind in der kantonalen Versicherungskasse nicht versichert. 2 Die Beurteilung der besonderen Leistungen und die Festsetzung der daraus resultierenden, einmaligen Prämie ist Sache des Bezirksrats. Zuständigkeit für den Gesamtlohnrahmen Art. 38 Der Bezirksrat legt den Gesamtlohnrahmen für Lohnanpassungen fest. Zuständigkeit und Verfahren bei Lohnanpassungen Art. 39 Über die individuellen Lohnanpassungen und das anzuwendende Verfahren entscheidet der Bezirksrat. Anspruch Auszahlung C. Treueprämien (Dienstaltersprämien) Art Langjährigen Angestellten des Bezirks wird ab bestimmten, geleisteten Dienstjahren ein bestimmter Prozentsatz des Monatsgehalts als Treueprämie in bar ausgerichtet. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung und die Höhe der Treueprämien richten sich nach folgender Tabelle: 10 Dienstjahre 15 Dienstjahre 20 Dienstjahre 25 Dienstjahre 30 Dienstjahre 35 Dienstjahre 40 Dienstjahre 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 50 % 100 % 2 Die Ausrichtung der Treueprämie erfolgt im Monat, in welchem das Dienstalter erreicht wird. Zeitpunkt D. Lohnauszahlung, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall Art Die monatliche Lohnzahlung erfolgt unter Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen sowie der reglementarischen Beiträge für die Vorsorge jeweils am 25. des laufenden Monats, auf ein Bank- oder Postcheckkonto der einzelnen Mitarbeiter. 2 Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt. Art Monatslohn 1 Bei Ein- oder Austritt während des Jahres sowie bei unbezahltem Urlaub wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausgerichtet. 2 Während der Lohnfortzahlung infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst erfolgt keine pro-rata-kürzung des 13. Monatslohnes. 3 Bei einem Austritt während der Probezeit entfällt der Anspruch auf eine pro-rata- Zahlung des 13. Monatslohnes. Seite 9 von 18

10 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Art Wird der Mitarbeiter aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. 2 Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung beträgt die Dauer der Fortzahlung der Besoldung im 1. und 2. Dienstjahr ab dem 3. Dienstjahr ab dem 5. Dienstjahr ab dem 11. Dienstjahr ab dem 15. Dienstjahr ab dem 20. Dienstjahr jeweils innert 12 aufeinander folgender Monate. 4 Wochen 8 Wochen 12 Wochen 16 Wochen 20 Wochen 24 Wochen 3 Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen, kann der Bezirksrat die Lohnfortzahlung nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen. 4 Die Lohnfortzahlung endet spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Lohnfortzahlung bei Militär-, Rotkreuz-, Zivil- und Zivilschutzdienst Art Dem Militärdienst in der Schweizerischen Armee wird die Abwesenheit infolge Rotkreuzdienst und Zivilschutz gleichgestellt. Es gelten betreffend Lohnfortzahlung folgende Regelungen: 1. Bei Dienstleistungen in den Formationen und im Zivilschutz besteht ein Anspruch auf die Ausrichtung des vollen Lohnes. 2. Bei den übrigen Dienstleistungen sowie dem Zivildienst wird der Lohnanteil in folgender Höhe ausbezahlt: Verheiratete Mitarbeiter 90 % Ledige Mitarbeiter mit nachgewiesenen Unterstützungspflichten 90 % Ledige Mitarbeiter 70 % 2 Bei freiwilligen Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung des Lohnes. 3 Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnfortzahlungen während der Dienstzeit nicht übersteigen. Dies gilt auch für die freie Zeit, Ruhetage, Ferien und bezahlten Urlaub. 4 Der Bezirksrat regelt die Details einer Rückvergütung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dienstzeit oder vor Ablauf von 12 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit. Mutterschafts- Entschädigung Art Für die Entschädigung der Mitarbeiterinnen bei Mutterschaft gilt Art. 16b ff. des Bundesgesetzes über Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 3. Oktober 2003 (Erwerbsersatzgesetz, EOG). 2 Nach mindestens 5 Dienstjahren kann der Mutterschaftsurlaub durch unbezahlten Urlaub um drei Monate verlängert werden. Seite 10 von 18

11 Lohnfortzahlung im Todesfall Art Im Todesfall von Mitarbeitern besteht während dem Sterbemonat Anspruch auf die volle Besoldung. 2 Sind minderjährige Kinder oder andere unterstützungsbedürftige Personen vorhanden, wird für weitere 2 Monate die Rente der Pensionskasse auf die Höhe des bisherigen Lohnes ergänzt. 3 Von den Sozialversicherungen ausgerichtete Renten und Leistungen im Todesfall werden an die Lohnfortzahlung im Todesfall angerechnet, so dass den Angehörigen der Mitarbeiter höchstens 100% des letzten Lohnes ausgerichtet wird. Krankentaggeld Art Der Arbeitgeber schliesst für die Mitarbeiter eine Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 % des Lohnes für 730 Tage ab. 2 Die Mitarbeiter haben einen Beitrag an die Prämien der Krankentaggeldversicherung zu leisten. Der Bezirksrat legt den Prämienanteil fest. Unfall Art Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz. 2 Die Mitarbeiter übernehmen die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung. Berufliche Vorsorge Art. 49 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Versicherungskasse. Zweck VI. Mitarbeitergespräche Art Mit den Mitarbeitern sind Mitarbeitergespräche durchzuführen. 2 Das Mitarbeitergespräch dient der Motivation und Förderung sowie der Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen. Durchführung der Gespräche Art Der Personalchef bereitet jährlich die Unterlagen für die Mitarbeitergespräche vor und stellt sie den Mitarbeitern sowie dem regierenden Hauptmann rechtzeitig zu. 2 Die Mitarbeitergespräche werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Sie müssen spätestens bis Ende Oktober abgeschlossen sein. 3 In der Regel führt der direkte Vorgesetzte die Gespräche mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 4 Die Hauptleute führen das Mitarbeitergespräch mit dem Bezirkssekretär. 5 Der Bezirksrat legt fest, wer mit welchem Mitarbeiter das Mitarbeitergespräch führt. Mitarbeiterbeurteilung Art Im Rahmen des Mitarbeitergesprächs wird eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. 2 Die Mitarbeiterbeurteilung basiert auf der Selbstbeurteilung der Mitarbeiter und dient Seite 11 von 18

12 der Leistungsbeurteilung und der Zielvereinbarung. 3 Die Selbstbeurteilung gibt den Mitarbeitern die Möglichkeit, die eigenen Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu definieren, die Ziele für die Zukunft zu formulieren und eine kritische Selbsteinschätzung der erreichten Resultate vorzunehmen. 4 Eine regelmässige Standortbestimmung bietet die Möglichkeit, eine möglichst objektive Würdigung persönlicher Stärken, der eigenen Verbesserungspotentiale sowie der erreichten Fortschritte vorzunehmen. 5 Diese Standortbestimmung und das Gespräch mit dem Vorgesetzten sind Grundlage für die Festlegung der zukünftigen Entwicklung. 6 Der Bezirksrat entscheidet endgültig über die Mitarbeiterbeurteilung. Schriftlichkeit Art Für die Mitarbeitergespräche wird in der Regel ein einheitliches Formular verwendet, welches vom Bezirksrat erlassen wird. 2 Die Mitarbeiter füllen das Formular gemeinsam mit dem Vorgesetzten aus. Abweichende Beurteilungen werden entsprechend festgehalten. 3 Die Formulare werden nach Beendigung des Gespräches von beiden unterzeichnet und in den Personalakten in der Bezirksverwaltung abgelegt. Die Mitarbeiter erhalten eine Kopie des unterzeichneten Formulars. 4 Die Aufbewahrungspflicht beträgt fünf Jahre. Der Bezirksrat kann eine längere Frist festlegen. Aus- und Weiterbildung VII. Aus- und Weiterbildung Art. 54 Die Mitarbeiter haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden. Zweck Art Der Bezirksrat unterstützt die persönliche Initiative und Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter, sich beruflich weiterzubilden. 2 Die Aus- und Weiterbildung soll die Mitarbeiter in fachlichen und persönlichen Belangen fördern. Anspruch Art Die Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch, eine von ihnen gewünschte Aus- oder Weiterbildung während der Arbeitszeit oder auf Kosten des Bezirks zu besuchen. 2 Der Bezirksrat kann eine Aus- oder Weiterbildung für einzelne Mitarbeiter als obligatorisch erklären. Zuständigkeit Art. 57 Der regierende Hauptmann entscheidet über den Besuch von Aus- oder Weiterbildungen, welche während der Arbeitszeit oder auf Kosten des Bezirks erfolgen. Die Ausbildungsvereinbarungen gemäss Art. 58 Abs. 3 sind vom Bezirksrat zu genehmigen. Beteiligung des Bezirkes Art Die Aus- oder Weiterbildung wird auf ihre Zweckmässigkeit sowohl für die berufliche Seite 12 von 18

13 Entwicklung der Mitarbeiter als auch für den Bezirk geprüft. 2 Der Bezirk kann sich an den Kurskosten, Prüfungsgebühren sowie zusätzlichen Spesen beteiligen oder diese übernehmen. Er kann zudem Arbeitszeit zur Verfügung stellen, welche über den Kursbesuch hinausgeht. 3 Beteiligt sich der Bezirk an den Kosten, übernimmt er sie oder wird Arbeitszeit zur Verfügung gestellt, wird mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung abgeschlossen, welche ihn bei vorzeitigem Austritt zur Übernahme der Kosten pro rata temporis verpflichtet. 4 Der Bezirksrat regelt die Details betreffend Übernahme und Rückerstattungspflicht der Kosten und der zur Verfügung gestellten Zeit bei der Aus- und Weiterbildung. Ferien VIII. Ferien und Urlaub A. Ferien Art Der Arbeitgeber gewährt den Mitarbeitern jedes Dienstjahr 20 Arbeitstage, den Mitarbeitern bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Arbeitstage bezahlte Ferien. 2 Für ein unvollendetes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. Zeitpunkt Art. 60 Der Zeitpunkt der Ferien wird grundsätzlich in gegenseitiger Absprache zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern bestimmt. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Amtsstelle sowie der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht zu nehmen. Bezug/Übertrag Art Die Ferien sind grundsätzlich während dem laufenden Kalenderjahr zu beziehen. 2 Ein Übertrag des Ferienanspruchs auf das Folgejahr ist als Ausnahme zu betrachten und nur mit schriftlicher Genehmigung des regierenden Hauptmanns möglich. Der Übertrag muss auf maximal zwei Wochen pro Kalenderjahr begrenzt sein. 3 Jährlich sind mindestens zwei Wochen Ferien ohne Unterbruch zu beziehen. 4 Der Personalchef überprüft, ob für den Übertrag von Ferienansprüchen auf das Folgejahr die schriftliche Genehmigung des regierenden Hauptmanns vorliegt. Auswirkungen unverschuldeter Abwesenheit auf die Ferien Art. 62 Der Ferienanspruch wird bei Dienstleistungen, Krankheiten und anderen unverschuldeten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz von jährlich bis zu zwei Monaten Dauer nicht gekürzt. Übersteigt die Abwesenheit diese Dauer, wird der Ferienanspruch bei jedem Monat zusätzlicher Absenz um einen Zwölftel gekürzt. Austritt / Pensionierung Art Ist ein Mitarbeiter in gekündigtem Arbeitsverhältnis, so kann der Personalchef über den Bezug und den Zeitpunkt der Ferien allein entscheiden. Können die Ferien nicht mehr bezogen werden, so können diese ausbezahlt werden. Seite 13 von 18

14 2 Zuviel bezogene Ferien werden beim Austritt mit dem Lohn verrechnet. 3 Bei Pensionierung müssen sämtliche Ferienansprüche vor der Pensionierung bezogen werden, das heisst, sie werden nicht ausbezahlt. Unfall/Krankheit während Ferien Art. 64 Ärztlich bescheinigte Tage gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Ferientage. Ferienkontrolle Art. 65 Der Personalchef führt die Ferienkontrolle für das gesamte Bezirkspersonal. Bezahlter Urlaub B. Urlaub Art Der Zweck der Gewährung von bezahltem Urlaub besteht insbesondere darin, dass die Mitarbeiter in Fällen gemäss Abs. 2 keine Ferientage beziehen müssen, um die dabei anfallenden Tätigkeiten vorzunehmen. 2 Bezahlter Urlaub wird in folgenden Fällen gewährt: a) Eigene Heirat 2 Tage b) Teilnahme an der Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Eltern und Patenkindern, sofern die Hochzeit auf einen Arbeitstag fällt 1 Tag c) Niederkunft der Ehefrau 2 Tage d) Todesfälle von Ehepartnern, Lebenspartnern, Kindern und Eltern e) Todesfälle von näheren Verwandten und Bekannten, für die Teilnahme an der Beerdigung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt f) bei Wohnungswechsel, sofern das Anstellungsverhältnis nicht gekündigt ist 3 Tage bis 1 Tag 1 Tag g) Rekrutierung 1 Tag h) Entlassung aus der Militärdienstpflicht ½ Tag i) Teilnahme an der Jungbürgerfeier 1 Tag 3 Weitere Einzelheiten der Urlaubsbewilligung sowie deren Folgen regelt der Bezirksrat. Unbezahlter Urlaub Art Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung von unbezahltem Urlaub. 2 Für die Gewährung und Regelung von unbezahltem Urlaub ist der Bezirksrat zuständig. 3 Bei Gewährung von unbezahltem Urlaub soll der Mitarbeiter weiterhin in den Versicherungen des Kantons und des Bezirkes eingeschlossen bleiben können. Seite 14 von 18

15 4 Bei einem unbezahlten Urlaub bis und mit einem Monat, der zu berufsbezogenen Weiterbildungszwecken genutzt wird, erfolgt keine anteilsmässige Kürzung der Ferien, des 13. Monatssalärs und der Kinderzulagen. Die Beiträge für die Versicherungen werden weiterhin im bisherigen Umfang vom Bezirk getragen. Allfällige Pauschalspesen werden nicht ausgerichtet. 5 Bei einer Dauer des unbezahlten Urlaubes von über einem Monat oder zu anderen Zwecken (z.b. verlängerte Ferien) werden die Ferien und das 13. Monatssalär pro rata temporis gekürzt. Die Kinderzulagen entfallen. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Weiterführung der Versicherungen (Unfall, AHV/IV, kantonale Versicherungskasse) übernimmt der Mitarbeiter. Für die Ermittlung der Dienstjahre wird die Dauer dieses unbezahlten Urlaubes nicht mitgerechnet. 6 Weitere Details werden im Einzelfall vereinbart. Ordentliche Arbeitszeit Kompensation Mehrleistung IX. Arbeitszeit, Überstunden und Sitzungsgelder A. Arbeitszeit Art Die wöchentliche Arbeitszeit für das Bezirkspersonal beträgt 42.5 Stunden pro Woche. Unter Berücksichtigung der unter Art. 68, Abs. 2 gewährten Kompensationstage beträgt die effektive wöchentliche Arbeitszeit 42.0 Stunden. 2 Die Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf drei bezahlte Kompensationstage. Zwei Tage legt der Bezirksrat fest, einen Tag kann der Mitarbeiter in Absprache mit dem Personalchef selbst bestimmen. Falls der 24. und der 31. Dezember auf einen Samstag, bzw. Sonntag fallen, erhöhen sich die frei verfügbaren Kompensationstage auf 2 Tage. Teilzeitarbeit Art Die Teilzeitbeschäftigung ist in Amtsstellen und Betriebsteilen, in welchen die Dienstleistungen dies zulassen, möglich. 2 Die Entlöhnung entspricht dem Beschäftigungsgrad und wird über die Abweichung von der ordentlichen Arbeitszeit ermittelt. Abweichungen von der ordentlichen Arbeitszeit Art Die wöchentliche Arbeitszeit kann vom Bezirksrat um eine halbe oder eine ganze Stunde erhöht werden. Dadurch erhöht sich der Ferienanspruch um zweieinhalb bzw. fünf Tage. Die Abgeltung erfolgt auf keinen Fall in Geldleistungen. 2 Die wöchentliche Arbeitszeit kann bei saisonalen Schwankungen in einzelnen Amtsstellen oder Betriebsteilen angepasst werden, wobei die Schalteröffnungszeiten zu berücksichtigen sind. Zuständig dafür ist der Bezirksrat. 3 Die Abweichungen von der ordentlichen Arbeitszeit und deren Folgen werden in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem regierenden Hauptmann festgelegt. Arbeitszeitregelung Art Die täglichen Arbeitszeiten werden vom Bezirksrat festgelegt. 2 Über eine allfällige Einführung der gleitenden Arbeitszeit entscheidet der Bezirksrat in einem separaten Beschluss. Seite 15 von 18

16 Arbeitsverhinderung Art Die Mitarbeiter müssen den Personalchef so früh wie möglich über bevorstehende längere Abwesenheiten (z.b. Militärdienst, Spitalaufenthalt etc.) orientieren. Bei kurzfristiger Verhinderung (z.b. Krankheit) muss die Benachrichtigung unverzüglich erfolgen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als drei Tage, so ist dem Personalchef unaufgefordert ein Arztzeugnis zuzustellen. Grundsatz Anordnung B. Überstundenregelung Art. 73 Es gelten die Bestimmungen von Art. 321c OR, wonach die Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, soweit sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Art Die notwendige Überstundenarbeit wird vom jeweiligen Vorgesetzten angeordnet. 2 Der Personalchef visiert die Überstunden des Personals, die Überzeit des Bezirkssekretärs wird vom regierenden Hauptmann visiert. Rechtsfolgen Art. 75 Der Bezirksrat bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Überstundenarbeit. Abgeltung Art Die Überstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. 2 Bei einer Überstundenanzahl von bis zu 30 Stunden werden diese auf das neue Jahr übertragen. Ein weitergehender Übertrag kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden und bedarf der Genehmigung durch den Bezirksrat. 3 Soweit Überstunden geleistet und nicht kompensiert werden können, werden sie mit Genehmigung des Bezirksrats ausbezahlt. Werden mehr als 100 Überstunden pro Kalenderjahr geleistet, wird auf dem 100 Stunden übersteigenden Anteil ein Zuschlag von 25 % gewährt. 4 An die Mitarbeiter der Funktionsstufen 6 bis 8 werden 80 Überstunden im Jahr nicht entschädigt. Diese sind im Jahreslohn abgegolten. Die darüber hinausgehenden Überstunden werden gemäss Abs. 3 entschädigt. 5 An die Mitarbeiter der Funktionsstufen 9-12 werden keine Überstunden entschädigt. Diese sind im Jahreslohn abgegolten. 6 Für die Mitarbeiter einzelner Abteilungen können vom Bezirksrat Spezialbestimmungen erlassen werden. Teilzeitangestellte Art. 77 Für Teilzeitangestellte gelten die Bestimmungen wie für Vollzeitangestellte, jedoch im Verhältnis des Beschäftigungsgrades. Seite 16 von 18

17 Berechtigung Sitzungsgeld C. Sitzungsgelder Art Gehört die Sitzungsteilnahme und/oder Protokollführung zur Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters, besteht keine Berechtigung auf Sitzungsgeld. 2 Gehört die entsprechende Tätigkeit nicht in den eigentlichen Kernbereich der Tätigkeit, besteht grundsätzlich Anspruch auf Sitzungsgeld. 3 Während der Arbeitszeit steht den Mitarbeitern kein Sitzungsgeld zu, soweit sie nicht durch eine andere Behörde als den Bezirksrat gewählt sind. Grundsatz X. Spesenreglement Art Mitarbeiter haben Anspruch auf Entschädigung der effektiven Reise-, Verpflegungssowie Übernachtungsspesen, sowie auf Ersatz weiterer geschäftlich begründeter Auslagen. 2 Die Ausgaben müssen grundsätzlich nachgewiesen werden. 3 Aus Gründen der Praktikabilität und des administrativen Aufwandes können gewisse Spesen mit einem pauschalen Betrag vergütet werden. Zuständigkeit Art. 80 Der Bezirksrat regelt die Entschädigung für berufsbedingte Auslagen und für durch auswärtige Tätigkeiten bedingte Kosten. Reiseentschädigung Art Für Reisen werden die Fahrspesen für die Bahn 1. Klasse vergütet. 2 Ist die Reise mit der Bahn sehr umständlich oder reisen mehrere Personen zusammen, wird bei Benützung eines privaten Autos 70 Rappen je Kilometer vergütet. Ist für einen Einsatz die Verwendung eines privaten Allradfahrzeugs auf Grund der Umstände angezeigt, werden 80 Rappen pro Kilometer vergütet. 3 Der regierende Hauptmann kann Pauschalvergütungen festlegen. 4 Der Bezirk schliesst für Dienstfahrten, bei welchen das private Fahrzeug benutzt wird, eine kollektive Dienstfahrten-Vollkasko-Versicherung ab. Übernachtung Art Für Übernachtungen inklusive Morgenessen werden die effektiven Auslagen vergütet. 2 Es wird erwartet, dass die Mitarbeiter die Auslagen in einem angemessenen und vernünftigen Rahmen halten. Verpflegung Entschädigung Art. 83 Für die Verpflegung, soweit diese nicht von Dritten offeriert wird, werden folgende Spesen vergütet: - Fr für Mittagessen oder Nachtessen inklusive Getränke - Fr für Nebenauslagen für den ganzen Tag -Fr für Nebenauslagen für den halben Tag. Seite 17 von 18

18 Verpflegung/ Anspruch Art Ein Anspruch auf die Entschädigung besteht: - bei Aufenthalten ausserhalb des Kantons oder im anderen Landesteil - für Mittagessen, wenn die Abreise vor Uhr erfolgt oder die Rückkehr nicht vor Uhr möglich ist - für Abendessen, wenn die Abreise vor Uhr erfolgt oder die Rückkehr erst nach Uhr möglich ist. 2 Beim Empfang von auswärtigen Behördenmitgliedern, Angestellten oder anderen Gästen gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Ergänzende Bestimmungen Art. 85 Der Bezirksrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere zu den Spesenabrechnungen (Visumspflicht, einzureichende Belege) etc. Inkrafttreten XI. Schlussbestimmung Art. 86 Dieses Personalreglement tritt nach Genehmigung durch den Bezirksrat in Kraft. Es ersetzt das Personalreglement vom 11. Januar Appenzell, 16. August 2006 Namens des Bezirksrats Appenzell Der reg. Hauptmann Der Sekretär A. Streule R. Oswald Seite 18 von 18

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