Gesetzlich geregelte Qualifizierungen. Training, Seminare und Beratung unser Angebot

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1 Gesetzlich geregelte Qualifizierungen Training, Seminare und Beratung unser Angebot

2 Seminarangebot Inhalt 2016 Brühl/Köln/Mayen Vorwort 3 1 Transport und Verkehr EU-Kraftfahrer Weiterbildung Güterverkehr (Lkw) EU-Kraftfahrer Weiterbildung Personenverkehr (Bus) Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Ladungssicherung Digitaler Fahrtenschreiber 14 2 Lager und Logistik Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge Regalprüfung 22 3 Gefahrgutlogistik Gefahrgutfahrerschulungen Gefahrgutbeauftragte Personen mit Gefahrgutverantwortung Sprengstoff Gefahrgut Luftverkehr 34 4 Umweltschutz Arbeiten an Asbestprodukten Tätigkeit mit Gefahrstoffen Chemikalien-Verbotsverordnung Gewässerschutz Abfallrecht 56 5 Arbeitssicherheit Behälter und Wechselbrücken Betriebliche Arbeitsmittel Mitarbeiterschulungen Brandschutz 66 6 Handwerk und Industrie Baumaschinen und Baustellensicherung Krane und Hubarbeitsbühnen Schweißen Elektrotechnik Kfz-Technik 82 Allgemeines 84 Index Alle Seminare auf einen Blick 84 DEKRA Akademie Stark in Sachen Sicherheit. 87 Mehrwert mit System: Blended Learning 88 Allgemeine Hinweise 90 Standorte/Impressum 91 2

3 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Katalog stellt Ihnen die DEKRA Akademie GmbH ihr umfangreiches Angebot an Seminaren und Lehrgängen in der Gesetzlich geregelten Qualifizierung vor. Damit wollen wir Ihnen eine Hilfe an die Hand geben: Der Unternehmer ist mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert. Das Wissen muss regelmäßig aufgefrischt werden, da sich nationale und internationale Vorschriften immer wieder ändern. Von der Gefahrgutlogistik, dem Umgang mit gefährlichen Stoffen, Arbeitsschutz, Abfallentsorgung, Gewässerschutz, Mitarbeiterschulungen im Kfz- und Transportbereich, der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation für Berufskraftfahrer bis hin zum Qualitätsmanagement: In dieser Auswahl finden Sie das für Ihren Arbeitsbereich Passende. Der gesetzlich vorgeschriebene Sachkundenachweis hilft, Unfälle und Gefahren für Mensch und Umwelt zu vermeiden. Unsere von den Behörden anerkannten Seminare eröffnen Ihnen aber auch neue Aufgaben- felder: in der Asbestsanierung, bei Abfalltransporten oder der Anerkennung als zertifizierter Auftragnehmer (SCC). Sie verbessern Ihre Effizienz und sparen letztlich Kosten. Seit 90 Jahren steht DEKRA für die Sicherheit von Mensch und Technik. Die Spezialisten der DEKRA Akademie gewährleisten Schulungen auf höchstem Niveau an über 100 Standorten in Deutschland oder auch bei Ihnen vor Ort. Mit freundlichen Grüßen Jörg Mannsperger Geschäftsführer DEKRA Akademie GmbH 3

4 Transport und Verkehr 4

5 1. Transport und Verkehr >> 2. Lager und Logistik 1.1 EU-Kraftfahrer Güterverkehr 3. Gefahrgutlogistik 1.2 EU-Kraftfahrer Personenverkehr 4. Umweltschutz 1.3 Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) 5. Arbeitssicherheit 1.4 Ladungssicherung 6. Handwerk und Industrie 1.5 Digitaler Fahrtenschreiber 1. Transport und Verkehr Smart unterwegs mit der neuen DEKRA Berufskraftfahrer-App Die tägliche Abfahrtkontrolle für die Fahrt mit dem Lkw ist nicht nur deshalb wichtig, weil sie vorgeschrieben ist. Sie dient der Sicherheit des Fahrers ebenso wie der von anderen Verkehrsteilnehmern. Deshalb sollte sie nicht als lästige Pflicht, sondern als absolut notwendiger Teil der Arbeit verstanden werden. Das heißt aber nicht, dass sich Berufskraftfahrer diese Tätigkeit nicht leichter machen können. Die komplett überarbeitete DEKRA Berufskraftfahrer-App bietet daher ab sofort auch eine elektronische Abfahrtkontrolle: Mit einer Checkliste, zahlreichen Bildern und einer komfortablen Dokumentation macht sie die herkömmlichen Kontrollbögen überflüssig. Wer sich die neue DEKRA Berufskraftfahrer-Anwendung zulegen möchte, findet diese bei Google Play in der Rubrik Apps. Eine Version für mobile Geräte von Apple ist ebenfalls erhältlich. 5

6 Transport und Verkehr 1.1 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Güterverkehr (Lkw) Die Anforderungen an Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr sind stetig gestiegen, sodass allein der Besitz der Fahrerlaubnis zur Ausübung des Berufes nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen, in der die Umsetzung neuer gemeinschaftlicher Vorschriften geregelt ist. Für Fahrerlaubnisinhaber der Führerscheinklassen C1, C1E, C oder CE besteht die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung in Form von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren. Diese dürfen in sog. selbstständigen Ausbildungseinheiten zu je 7 Stunden absolviert werden. Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Fahrökonomie gewinnen in Zeiten steigender Kraftstoffpreise mehr denn je an Bedeutung. Deren konsequente Umsetzung hilft außerdem, Unfälle zu vermeiden. Somit trägt die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit bei. DEKRA steht für Know-how rund um Fahrzeug und Logistik. Deshalb ist unsere Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) mehr als eine Pflichtveranstaltung: Qualifizierung mit der DEKRA Akademie erhöht die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit. Unsere Kunden profitieren von brandneu entwickelten Lehr- und Lernmitteln für einen möglichst nachhaltigen Qualifizierungserfolg. Die Anwendung modernster Multimediatechnik, ein umfassendes Train-the-Trainer -Konzept und die Möglichkeit zur Inhouse-Schulung machen unsere Weiterbildungsangebote überdurchschnittlich effizient und erfolgreich. Titel EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 1: Wirtschaftlich fahren EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr Zielgruppe Ziel (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Dauer 1 Tag (7 Stunden) 1 Tag (7 Stunden) Rechtl. Grundlage --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) --Richtlinie 2003/59/EG --Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG) --Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) --Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Voraussetzung Abschluss/Prüfung Gültigkeit Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren Inhalt --Wer vom Kraftstoffsparen profitiert --Beeinflussung der Ausstattung und Auslegung des Fahrzeugs durch Fahrwiderstände --Wirtschaftlichkeit durch Wartung und Pflege --Fahrzeugtechnik und Abgasnachbehandlungssysteme --Alternative Kraftstoffe/Antriebe --Praxistipps für eine wirtschaftliche Fahrweise (Eco-Regeln) --Gesetzliche Regelungen --Vorschriften und Dokumente im Güterkraftverkehr --Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften --Besondere Transporte --Lenk- und Ruhezeiten --Kontrolle der Fahrzeiten --Einweisung in die Bedienung digitaler Fahrtenschreiber 6

7 1. Transport und Verkehr >> 2. Lager und Logistik 1.1 EU-Kraftfahrer Güterverkehr 3. Gefahrgutlogistik 1.2 EU-Kraftfahrer Personenverkehr 4. Umweltschutz 1.3 Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) 5. Arbeitssicherheit 1.4 Ladungssicherung 6. Handwerk und Industrie 1.5 Digitaler Fahrtenschreiber Die Module 1 bis 5 sind auch als Kompaktwoche buchbar. EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 4: Fahrer und Image EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 5: Ladung sichern (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Berufs-)Kraftfahrer im Güterverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben 1 Tag (7 Stunden) 1 Tag (7 Stunden) 1 Tag (7 Stunden) --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren --Gefahrenpotenzial im Beruf --Auswirkungen von Unfällen auf Fahrer und Unternehmen --Vermeiden von Gefahrensituationen --Brems- und Assistenzsysteme --Verhalten bei Not- und Zwischenfällen Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren --Wirtschaftliche Bedeutung des Güterkraftverkehrs --Beitrag des Fahrers zu einem positiven Unternehmensbild --Qualität der Fahrerleistung im Arbeitsalltag --Gesundheitsbelastungen verringern, körperliche Verfassung verbessern --Kriminalität und Schleusung vorbeugen Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren --Gefahrenpotenziale, Rechte und Pflichten --Gesetzliche Regelungen --Physikalische Kräfte --Fahrzeugaufbauten und Lastverteilung --Zurr- und Hilfsmittel --Arten der Ladungssicherung --Berechnungen zur Ladungssicherung --Spezielle Güter sichern 7

8 Transport und Verkehr 1.2 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Personenverkehr (Bus) Die Anforderungen an Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr sind stetig gestiegen, sodass allein der Besitz der Fahrerlaubnis zur Ausübung des Berufes nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen, in der die Umsetzung neuer gemeinschaftlicher Vorschriften geregelt ist. Für alle Fahrerlaubnisinhaber der Führerscheinklassen D1, D1E, D oder DE besteht in Zukunft die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung in Form von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren. Diese dürfen in sog. Modulen zu je 7 Stunden absolviert werden. Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Fahrökonomie gewinnen in Zeiten steigender Kraftstoffpreise mehr denn je an Bedeutung. Deren konsequente Umsetzung hilft außerdem, Unfälle zu vermeiden. Somit trägt die Qualifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Fahrweise (Eco-Training) zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit bei. DEKRA steht für Know-how rund um Fahrzeug und Logistik. Deshalb ist unsere Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) mehr als eine Pflichtveranstaltung: Qualifizierung mit der DEKRA Akademie erhöht die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit. Unsere Kunden profitieren von brandneu entwickelten Lehr- und Lernmitteln für einen möglichst nachhaltigen Qualifizierungserfolg. Die Anwendung modernster Multimediatechnik, ein umfassendes Train-the-Trainer -Konzept und die Möglichkeit zur Inhouse-Schulung machen unsere Weiterbildungsangebote überdurchschnittlich effizient und erfolgreich. Titel EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 1: Wirtschaftlich fahren EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 2: Fahrer und Image Zielgruppe Ziel (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben Dauer 1 Tag (7 Stunden) 1 Tag (7 Stunden) Rechtl. Grundlage --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) Voraussetzung Abschluss/Prüfung Gültigkeit Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren Inhalt --Wirtschaftlichkeit durch Wartung und Pflege --Physikalische Grundlagen --Ausstattung und Auslegung --Fahrzeugtechnik und Kraftstoffersparnis --Abgasnachbehandlungssysteme --Alternative Kraftstoffe --Eco-Regeln --Wirtschaftliche Bedeutung des Personenverkehrs --Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und der Beitrag der Fahrer dazu --Qualität der Fahrerleistung im Arbeitsalltag --Gesundheitsbelastungen minimieren und körperliche Verfassung verbessern --Schleusung und Kriminalität vorbeugen 8

9 1. Transport und Verkehr >> 2. Lager und Logistik 1.1 EU-Kraftfahrer Güterverkehr 3. Gefahrgutlogistik 1.2 EU-Kraftfahrer Personenverkehr 4. Umweltschutz 1.3 Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) 5. Arbeitssicherheit 1.4 Ladungssicherung 6. Handwerk und Industrie 1.5 Digitaler Fahrtenschreiber Die Module 1 bis 5 sind auch als Kompaktwoche buchbar. EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 4: Sozial- und Rechtsvorschriften EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 5: Der Fahrgast (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (Berufs-)Kraftfahrer im Personenverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen Erwerb der geforderten Kenntnisse und Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben 1 Tag (7 Stunden) 1 Tag (7 Stunden) 1 Tag (7 Stunden) --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren --Gefahrenpotenzial im Berufsalltag --Auswirkungen von Unfällen auf Fahrer und Unternehmen --Vermeiden von Gefahrensituationen --Assistenzsysteme --Verhalten bei Not- und Zwischenfällen --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren --Sozialrechtliche Vorschriften --Lenk- und Ruhezeiten --Kontrolle der Fahrzeiten --Vorschriften und Dokumente im Personenkraftverkehr --Richtlinie 2003/59/EG --Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und -verordnung (BKrFQG/BKrFQV) Besitz einer der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Für beruflich tätige Kraftfahrer besteht die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren --Verkehrsarten und Sicherheitsausstattung --Sorgfaltspflicht des Fahrers --Fahrgastfreundliche Fahrweise --Fahrgastsicherheit --Umgang mit Fahrgästen 9

10 Transport und Verkehr 1.3 Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Die Anforderungen an Kraftfahrer im Güterbzw. Personenverkehr sind stetig gestiegen, sodass allein der Besitz der Fahrerlaubnis zur Ausübung des Berufes nicht mehr ausreicht. Mit den Zielen der Qualitätssicherung, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit der Fahrer hat das EU-Parlament die Richtlinie 2003/59/EG für alle Mitgliedsstaaten erlassen, in der die Umsetzung neuer gemeinschaftlicher Vorschriften geregelt ist. Das bedeutet u. a., dass alle Personen, die ihre Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. der Klassen D1, D1E, D oder DE nach dem erworben haben und die diese gewerblich für die Güter-/ Personenbeförderung nutzen wollen, eine zusätzliche Grundqualifikation absolvieren müssen. Das gilt für ab dem 18. Lebensjahr erworbene Fahrerlaubnisse der Klassen C1 oder C1E und ab dem 21. Lebensjahr erworbene Fahrererlaubnisse der Klassen C oder CE. Die erforderlichen Kenntnisse werden im Rahmen einer sog. beschleunigten Grundqualifikation (Unterrichtsteilnahme und Prüfung, wobei eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist) erworben. Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten bzw. ändern oder umgekehrt und die eine Grund- qualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nur diejenigen Teile absolvieren, die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Std. zu je 60 Min., von denen 2,5 Std. auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen entfallen müssen. Titel Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Güterverkehr Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Personenverkehr Zielgruppe Ziel Dauer Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem erworben haben oder noch erwerben und gewerblich nutzen wollen Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um als (EU)Kraftfahrer tätig werden zu können 5 Wochen (optional zzgl. 1 Woche Prüfungsvorbereitung) Rechtl. Grundlage --Richtlinie 2003/59/EG --BKrFQG und BKrFQV --Gemeinsame Richtlinien der Industrieund Handelskammern Voraussetzung --Mindestalter 18 Jahre (C1, C1E) bzw. 21 Jahre (C, CE) --Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Abschlussprüfung Abschluss/Prüfung --Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie --IHK-Prüfungszeugnis Beschleunigte Grundqualifikation Gültigkeit 5 Jahre 5 Jahre Inhalt --Nutzfahrzeugtechnik --Arbeitsrecht und -sicherheit --Gesundheitsschutz --Güterbeförderung --Güterkraftverkehrsmarkt --Fahrperfektion Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem erworben haben oder noch erwerben und gewerblich nutzen wollen Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um als (EU)Kraftfahrer tätig werden zu können 5 Wochen (optional zzgl. 1 Woche Prüfungsvorbereitung) --Richtlinie 2003/59/EG --BKrFQG und BKrFQV --Gemeinsame Richtlinien der Industrieund Handelskammern --Mindestalter 21 Jahre --Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Abschlussprüfung --Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie --IHK-Prüfungszeugnis Beschleunigte Grundqualifikation --Verbesserung des Fahrverhaltens --Technische Merkmale des Fahrzeugs --Optimierung des Kraftstoffverbrauchs --Fahrgastsicherheit --Arbeits- und Sozialvorschriften --Personenverkehr (Fachkunde) --Risiken des Straßenverkehrs/Unfälle --Vorbeugung Kriminalität/Schleusung --Ergonomie und Gesundheitsschutz --Image und Kundenorientierung --Prüfungsvorbereitung --Fahrpraxis 10

11 1. Transport und Verkehr >> 2. Lager und Logistik 1.1 EU-Kraftfahrer Güterverkehr 3. Gefahrgutlogistik 1.2 EU-Kraftfahrer Personenverkehr 4. Umweltschutz 1.3 Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) 5. Arbeitssicherheit 1.4 Ladungssicherung 6. Handwerk und Industrie 1.5 Digitaler Fahrtenschreiber Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Güterverkehr (Umsteiger) Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Personenverkehr (Umsteiger) Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre berufliche Perspektive im Transportbereich erweitern möchten Fahrer im Personenverkehr, die ihre berufliche Perspektive im Transportbereich erweitern möchten Erweiterung zu den bereits erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zum Umstieg von Güterverkehr zu Personenverkehr 8 Tage (64 UE) 8 Tage (64 UE) Erweiterung zu den bereits erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zum Umstieg von Personenverkehr zu Güterverkehr BKrFQG und BKrFQV BKrFQG und BKrFQV --Mindestalter 21 Jahre --Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Abschlussprüfung --Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie --IHK-Prüfungszeugnis Beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 5 Jahre 5 Jahre Kenntnisse gem. Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 14. August 2006, die fachlich ausschließlich dem Personenverkehr zuzuordnen sind: --Fahrgastsicherheit --Fachkunde Personenverkehr --Wirtschaftliches Umfeld des Personenverkehrs - Fahrpraxis --Mindestalter 21 Jahre (Altersgrenze für den Einsatz von Fahrern im Personenverkehr ist 23 Jahre) --Gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift --Teilnahmebestätigung DEKRA Akademie --IHK-Prüfungszeugnis Beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger Kenntnisse gem. Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 14. August 2006, die fachlich ausschließlich dem Güterverkehr zuzuordnen sind: - Ladungssicherung - Fachkunde Güterverkehr - Wirtschaftliches Umfeld des Güterverkehrs - Fahrpraxis 11

12 Transport und Verkehr 1.4 Ladungssicherung Die Ladungssicherung von Waren ist aus zweierlei Gründen wichtig: Zum einen soll die Ware in einwandfreiem Zustand beim Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transporteurs Rücksicht zu nehmen. Bei der Beförderung von Gefahrgut müssen zusätzlich auch haftungsrechtliche Aspekte beachtet werden. Eine ordnungsgemäße Ladungssicherung hilft, Transportschäden, Unfall- und Folgekosten zu reduzieren sowie Bußgelder zu vermeiden. Verantwortliche müssen den derzeitigen Stand der rechtlichen Verantwortung kennen, um daraus eine dem Betrieb angepasste Aufgabenzuordnung vornehmen zu können. Gleichzeitig müssen sie in der Lage sein, Fahrzeugaufbauten zu beurteilen sowie Sicherungsmöglichkeiten und Mittel kennen, um eine wirtschaftliche Ladungssicherung durchzuführen. Transporter sind vermehrt an Verkehrsunfällen beteiligt, die oftmals auf mangelnde Transportvorbereitungen, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung, zurückzuführen sind. Die Ladungssicherung von Waren, die in Frachtcontainern transportiert werden, ist aus zweierlei Gründen unabdingbar: Zum einen soll die Ware im einwandfreien Zustand beim Empfänger eintreffen, zum anderen ist auf die Sicherheitsbedürfnisse des Transporteurs Rücksicht zu nehmen. Bei der Beförderung von Gefahrgut in Frachtcontainern müssen zusätzlich gefahrgutrechtliche Aspekte beachtet werden. Titel Ladungssicherung Seminar für Fahrpersonal Ladungssicherung Lkw Qualifizierung gem. VDI 2700a Zielgruppe Ziel Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche und Lagerarbeiter Reduzierung von Transportschäden, Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche Reduzierung von Transportschäden, Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern Dauer 1 Tag (8 Stunden) 2 Tage (16 Stunden) Rechtl. Grundlage --DIN-EN-Normen --Straßenverkehrsordnung (StVO) 22 --DIN-EN-Normen --Straßenverkehrsordnung (StVO) 22 --VDI-Richtlinie 2700 Voraussetzung Abschluss/Prüfung Gültigkeit Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Unbefristet, sollte jedoch regelmäßig oder zumindest vor Tätigkeitsänderungen aufgefrischt werden Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen --Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie --Ausbildungsnachweis gem. VDI 2700a Unbefristet, sollte jedoch regelmäßig oder zumindest vor Tätigkeitsänderungen aufgefrischt werden Inhalt --Rechtliche Grundlagen der Ladungssicherung --Verordnung sowie Richtlinien zur Ladungssicherung --Physikalische Grundlagen --Fahrzeugaufbau und -fahrverhalten --Lastverteilung und Fahrzeugschwerpunkt --Zurr- und Hilfsmittel zur Ladungssicherung --Beladetechnologien --Möglichkeiten zur Ladungssicherung --Wissenstest --Rechtliche Grundlagen der Ladungssicherung --Physikalische Grundlagen --Anforderungen an das Transportfahrzeug --Arten der Ladungssicherung --Ermittlung der erforderlichen Sicherungskräfte --Zurr- und Hilfsmittel zur Ladungssicherung --Weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung --Praktische Übungen zur Beladung und Ladungssicherung --Wissenstest 12

13 Die international eingeführten betonen ausdrücklich den Schulungsaspekt. Seit Anfang 2014 ist der CTU-Code of Practice von der ECE (Europäische Wirtschaftskommission) beschlossen worden. Dieser Code befasst sich ebenfalls mit der Ladungssicherung in CTU (Cargo Transport Unit). 1. Transport und Verkehr >> 2. Lager und Logistik 1.1 EU-Kraftfahrer Güterverkehr 3. Gefahrgutlogistik 1.2 EU-Kraftfahrer Personenverkehr 4. Umweltschutz 1.3 Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) 5. Arbeitssicherheit 1.4 Ladungssicherung 6. Handwerk und Industrie 1.5 Digitaler Fahrtenschreiber Ladungssicherung Transporter Seminar für Fahrpersonal Ladungssicherung Container Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Verlader, Fuhrparkverantwortliche und Lagerarbeiter Reduzierung von Transportschäden, Unfall- und Folgekosten sowie Vermeidung von Bußgeldern Mitarbeiter, die Frachtcontainer (auch mit Gefahrgut) packen bzw. dafür verantwortlich sind Sachkunde über die speziellen Belastungen von Containern im Seetransport 1 Tag (8 Stunden) 1 Tag (8 Stunden) --DIN-EN-Normen --DIN-Normen --VDI-Richtlinie 2700 (insb. Blatt 16) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie --Gefahrgutverordnung See 3, Absatz 5 --CTU-Packrichtlinie --IMDG-Code 1.3 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Unbefristet, sollte jedoch regelmäßig oder zumindest vor Tätigkeitsänderungen aufgefrischt werden --Rechtliche Grundlagen der Ladungssicherung --Verordnung sowie Richtlinien zur Ladungssicherung --Physikalische Grundlagen --Ladungssicherung bei Fahrzeugen mit offener Ladefläche --Ladungssicherung bei Handwerker- und Werkstattfahrzeugen --Ladungssicherung bei Fahrzeugen mit Kastenaufbau --Ladungssicherung im Kurier-, Express-, und Paketdienst --Tipps und Irrtümer der Ladungssicherung --Praxisanwendungen Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern --Einführung: Container/CTU --Belastungen für Container und Ladung --Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, Sanktionen --Anforderungen an den Container: Bauteile, Baumuster --Kennzeichnung --Wiederkehrende Prüfungen --Ladungssicherung im Container: (Code of Practice) --Hilfsmittel zur Ladungssicherung --Sicherungs- und Staumaterial --Staupläne, einfache Berechnung der notwendigen Ladungssicherungsmittel --Ladungssicherung im Frachtcontainer 13

14 Transport und Verkehr 1.5 Digitaler Fahrtenschreiber Bundesweit wird ein Großteil aller Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Vorschriften über Kontrollmittel und andere Tätigkeitsnachweise vergeben. Mit einer Qualifizierung zum richtigen Umgang mit Fahrtenschreibern erfüllen Sie die Anforderungen des Gesetzgebers und minimieren das Bußsgeldrisiko. In diesem Seminar erfahren die Teilnehmer die Rechtsgrundlagen für den Einsatz des digitalen Fahrtenschreibers. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt in den Kenntnissen, die der Fahrer beim täglichen Umgang mit der neuen Technik benötigt: sowohl während der Fahrt als auch bei der Erstellung von Ausdrucken. Er erhält einen Überblick über die Pflichten und Befugnisse für das Fahrpersonal. Mit Inkrafttreten des Artikel 33 der VO (EU) 165/2014 wurde dem Verkehrsunternehmer die Pflicht zur Schulung und Unterweisung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers auferlegt. Grundsätzlich sollen die Schulungen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Im Einzelfall können diese in längeren oder kürzeren Intervallen erforderlich sein. Titel Digitaler Fahrtenschreiber Seminar für Fahrpersonal Digitaler Fahrtenschreiber Seminar für Fahrpersonal und Unternehmer Zielgruppe Kraftfahrer, Berufskraftfahrer, Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Ziel --Kompetente und sichere Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers durch den Fahrer --Aktuelles Know-how zu den Lenk- und Ruhezeiten Dauer ½ Tag (4 Stunden) 1 Tag (6 Stunden) Rechtl. Grundlage --Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006) --Fahrpersonalverordnung (FPersV) --Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (VO (EU) Nr. 165/2014) Voraussetzung Abschluss/Prüfung Inhalt Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Allgemeine Kenntnisse der Fahrpersonaltätigkeiten sind von Vorteil Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Fahrpersonalunterweisung: --Rechtliche Grundlagen --Pflichten und Befugnisse für das Fahrpersonal --Aufbau und Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers --Tätigkeiten zu Schichtbeginn, unterwegs und beim Schichtende --Dokumentation und Speicherung --Mitführpflichten und Kontrolle --Vermeidung von Bußgeldern und Strafen --Praktische Übungen Fahrpersonal, Unternehmer und beauftragte Führungskräfte im Güterkraft- und Personenverkehr --Kompetente und sichere Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers durch den Fahrer --Aktuelles Know-how zu den Lenk- und Ruhezeiten --Relevante Kenntnisse für Unternehmer und beauftragte Führungskräfte --Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006) --Fahrpersonalverordnung (FPersV) --Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (VO (EU) Nr. 165/2014) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Allgemeine Kenntnisse der Fahrpersonaltätigkeiten sind von Vorteil Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Alle Schulungsthemen der Fahrpersonalunterweisung (siehe links). Zusätzliche Unternehmerunterweisung: --Verantwortlichkeiten der Verkehrsunternehmen --Haftung von Verkehrsunternehmen --Auswertung und Archivierung 14

15 1. Transport und Verkehr >> 2. Lager und Logistik 1.1 EU-Kraftfahrer Güterverkehr 3. Gefahrgutlogistik 1.2 EU-Kraftfahrer Personenverkehr 4. Umweltschutz 1.3 Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) 5. Arbeitssicherheit 1.4 Ladungssicherung 6. Handwerk und Industrie 1.5 Digitaler Fahrtenschreiber 15

16 Lager und Logistik 16

17 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik >> 3. Gefahrgutlogistik 2.1 Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge 4. Umweltschutz 2.2 Regalprüfung 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie 2. Lager und Logistik 17

18 Lager und Logistik 2.1 Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten des Arbeitsschutzes mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Flurförderzeuge. Gabelstapler spielen für den innerbetrieblichen Transport in Unternehmen eine entscheidende Rolle. Allerdings verlangt der Umgang mit dem Gabelstapler Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Etwa Arbeitsunfälle jährlich belegen, dass die Kenntnisse der Gabelstaplerfahrer den hohen Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden. Nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften benötigt aber jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit einem Gabelstapler arbeitet, eine entsprechende Unterweisung sowie eine theoretische und praktische Prüfung. Schubmast- und Teleskopstapler (unabhängig davon, ob sie als Stapler oder Lader ausgelegt sind) spielen für den innerbetrieblichen Transport in Unternehmen eine entscheidende Rolle. Allerdings verlangt der Umgang mit Schubmaststaplern und Teleskopstaplern Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften benötigt jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit einem Schubmast- oder Teleskopstapler arbeitet, eine entsprechende Ausbildung inklusive einer theoretischen und praktischen Prüfung. Titel Gabelstapler bedienen Ausbildung für Fahrpersonal (2 oder 5 Tage) Gabelstapler bedienen Jährliche Unterweisung Zielgruppe Ziel Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Gabelstapler arbeiten Gabelstapler und andere Flurförderzeuge sicher bedienen Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Gabelstapler arbeiten Gabelstapler und andere Flurförderzeuge sicher bedienen Dauer Je nach Ausbildungsstand 2 oder 5 Tage ½ Tag (4 UE) Rechtl. Grundlage --DGUV Vorschrift 68 --DGUV Grundsatz DGUV Vorschrift 68 --DGUV Vorschrift 1 --DGUV Grundsatz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz Voraussetzung Abschluss/Prüfung Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung für das Steuern von Gabelstaplern (für die 2-tägige Ausbildung ist Fahrerfahrung von Vorteil) Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge der DEKRA Akademie mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung für das Steuern von Gabelstaplern Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet 1 Jahr Inhalt --Rechtliche Grundlagen --Unfallgeschehen --Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten --Antriebsarten --Standsicherheit --Betrieb allgemein --Regelmäßige Prüfungen --Umgang mit Last --Sondereinsätze --Verkehrsregeln/Verkehrswege --Fahrübungen nach DGUV Grundsatz Rechtliche Grundlagen --Unfallgeschehen --Betriebsanweisung für Flurförderzeuge --Musterbetriebsanweisung --Sicherheitszeichen --Haftung des Flurförderzeugführers --Aktuelle Themen aus dem Unternehmen --Fahrprobe 18

19 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik >> 3. Gefahrgutlogistik 2.1 Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge 4. Umweltschutz 2.2 Regalprüfung 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie Schubmaststapler bedienen Ausbildung für Fahrpersonal Teleskopstapler bedienen Ausbildung für Fahrpersonal Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Schubmaststapler arbeiten Schubmaststapler sicher bedienen Mitarbeiter, die mit einem Teleskopstapler arbeiten Teleskopstapler sicher bedienen 2 Tage (16 Stunden) 3 Tage (20 Stunden) --DGUV Vorschrift 68 --DGUV Grundsatz DGUV Vorschrift 68 --DGUV Grundsatz DGUV Regel Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung für das Bedienen von Schubmaststaplern Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung für das Steuern von Teleskopstaplern Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge der DEKRA Akademie mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet --Rechtliche Grundlagen --Aufbau, Funktion und Betrieb von Schubmaststaplern --Standsicherheit --Regelmäßige Prüfungen --Fahrübungen nach DGUV Grundsatz Personenbezogener Fahrausweis für Teleskopstapler der DEKRA Akademie mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet --Rechtliche Grundlagen --Aufbau und Funktion von Teleskopstaplern --Betrieb allgemein --Regelmäßige Prüfungen --Umgang mit Last --Sondereinsätze 19

20 Lager und Logistik 2.1 Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmen, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten des Arbeitsschutzes mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Flurförderzeuge. Mitgängerflurförderzeuge spielen für den innerbetrieblichen Transport in Unternehmen eine entscheidende Rolle. Allerdings verlangt der Umgang mit den Mitgänger- Flurförderzeugen Können, Geschick und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Etwa Arbeitsunfälle jährlich belegen, dass die Kenntnisse der Flurförderzeugführer den hohen Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden. Nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften benötigt aber jeder, der gelegentlich oder regelmäßig mit Geh-Flurförderzeugen arbeitet, eine entsprechende Unterweisung (Vmax 6 km/h) oder Ausbildung (Vmax > 6 km/h). Titel Mitgängerflurförderzeuge bedienen Unterweisung Wagen und Schlepper bedienen Ausbildung für Fahrpersonal Zielgruppe Ziel Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Mitgängerflurförderzeug (Deichselgerät/Deichselstapler) mit oder ohne Klappstand arbeiten Gabelstapler und andere Flurförderzeuge sicher bedienen Mitarbeiter, die innerhalb der Transportkette mit einem Flurförderzeug arbeiten Gabelstapler und andere Flurförderzeuge sicher bedienen Dauer ½ Tag (4 UE) 1 Tag (8 Stunden) Rechtl. Grundlage --DGUV Vorschrift 1 --DGUV Vorschrift 68 --DGUV Grundsatz Voraussetzung --Vmax 6 km/h: Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. --Vmax > 6 km/h: Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung für das Steuern von Gabelstaplern --DGUV Vorschrift 68 --DGUV Grundsatz Mindestalter 18 Jahre und gesundheitliche Eignung für das Steuern von Flurförderzeugen Abschluss/Prüfung Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge der DEKRA Akademie mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge der DEKRA Akademie mit interner schriftlicher und praktischer Prüfung Gültigkeit Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Inhalt --Grundlagen --Aufbau, Funktion und Betrieb von Deichselgeräten --Regelmäßige Prüfung --Funktion der Bedienungselemente, der Lenkung und der Bremsen --Abfahrtkontrolle --Abstellen des Flurförderzeuges --Fahrübungen --Praktische Übungen --Praktische Prüfung (Vmax > 6 km/h) --Theoretische Prüfung (Vmax > 6 km/h) --Rechtliche Grundlagen --Unfallgeschehen --Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten --Antriebsarten --Betrieb allgemein --Regelmäßige Prüfungen --Sondereinsätze --Verkehrsregeln und Verkehrswege --Fahrübungen nach DGUV Grundsatz Theoretische und praktische Prüfung 20

21 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik >> 3. Gefahrgutlogistik 2.1 Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge 4. Umweltschutz 2.2 Regalprüfung 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie 21

22 Lager und Logistik 2.2 Regalprüfung Die DIN EN ist seit dem gültig und definiert unter anderem die wöchentliche Sichtprüfung sowie die jährlichen Überprüfungen für ortsfeste Regalsysteme aus Stahl und verstellbare Palettenregale. Eine Beschädigung des Regalsystems kann die maximale Tragfähigkeit eines Lagersystems reduzieren und somit Unfälle im Lager verursachen. Um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten und die Zahl der Unfälle durch beschädigte Regalanlagen zu reduzieren, ist eine systematische und regelmäßige Überprüfung der Lagereinrichtung unerlässlich. Die wöchentliche Sichtprüfung kann mithilfe einer Checkliste stattfinden. Diese Sichtkontrolle bezieht sich auf Beschädigungen/Deformationen oder fehlende Teile und wird durch geschulte Personen durchgeführt. Die gleichzeitige Dokumentation ist eine Zuarbeit für den Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens. Regalprüfer müssen über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels verfügen und diese aufrechterhalten. Diese Kenntnisse können erworben werden durch einen Berufsabschluss, Berufserfahrung oder zeitnahe berufliche Tätigkeiten. Der Regalprüfer muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und deren technischem Regelwerk sowie mit weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz und deren technischen Regelwerken so weit vertraut sein, dass er den Zustand des Arbeitsmittels nach betrieblichen Vorgaben beurteilen kann. Titel Regalanlagen prüfen Qualifizierung zur befähigten Person für die Sichtprüfung Regalanlagen prüfen Qualifizierung zur befähigten Person (Regalinspekteur) Zielgruppe Ziel Mitarbeiter aus den Bereichen Lager/ Logistik, Sicherheitsbeauftragte, Mitarbeiter aus den Bereichen Wartung und Instandhaltung Befähigung zur Prüfung und Beurteilung des sicheren Zustandes der Arbeitsmittel Mitarbeiter aus den Bereichen Lager/ Logistik, Sicherheitsbeauftragte, Mitarbeiter aus den Bereichen Wartung und Instandhaltung Befähigung zur Prüfung und Beurteilung des sicheren Zustandes der Arbeitsmittel Dauer 1 Tag (8 Stunden) 2 Tage (16 Stunden) Rechtl. Grundlage --Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --DIN EN 15635: Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen --TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) --DGUV Regel Voraussetzung Kenntnisse zum Stand der Technik (z. B. durch Berufsabschluss, Berufserfahrung oder zeitnahe berufliche Tätigkeiten) Abschluss/Prüfung Gültigkeit Zertifikat der DEKRA Akademie mit schriftlicher interner Prüfung Solange die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind Inhalt --Rechtliche Grundlagen --Anforderungen an die Person für die wöchentliche Sichtprüfung --Regalarten, Regalanlagen und deren Betrieb --Gefährdungen und Schutzmaßnahmen im Lager --Kontrolle von Regalanlagen --Sicherheitsmanagement und Dokumentation --Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --DIN EN 15635: Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen --TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) --DGUV Regel Kenntnisse zum Stand der Technik (z. B. durch Berufsabschluss, Berufserfahrung oder zeitnahe berufliche Tätigkeiten) Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Solange die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind --Rechtliche Grundlagen --Anforderungen an die befähigte Person für Regalanlagen und an den Betrieb --Regalarten --Gefährdungen und Schutzmaßnahmen im Lager --Gefährdungsbeurteilung --Schadensbewertung --Prüfung von Regalanlagen --Sicherheitsmanagement und Dokumentation 22

23 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik >> 3. Gefahrgutlogistik 2.1 Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge 4. Umweltschutz 2.2 Regalprüfung 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie 23

24 Gefahrgutlogistik 24

25 CONTENTS... ACTIVITY Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) 3. Gefahrgutlogistik Gefahrgutklassen Klasse Beschreibung Klasse Beschreibung Klasse Beschreibung 1 Explosive Stoffe und Gegenstände, die explosive Stoffe enthalten Selbstentzündliche Stoffe RADIOACTIVE III TRANSPORT INDEX 7 7 Radioaktive Stoffe Entzündbare Gase Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden 8 8 Ätzende Stoffe Nicht entzündbare/ nicht giftige Gase Entzündend wirkende Stoffe Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Giftige Gase Organische Peroxide 3 3 Entzündbare flüssige Stoffe Giftige Stoffe Umweltgefährdend Entzündbare feste Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe Erwärmter Stoff 25

26 Gefahrgutlogistik 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen Seit 1957 ist der Gefahrguttransport auf der Straße europaweit einheitlich geregelt durch das Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Transportvolumen und wirtschaftliche Bedeutung im Bereich Gefahrgut haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Fahrer, die sich für die in den Vorschriften definierten Gefahrguttransporte weiterqualifizieren möchten, benötigen eine Schulung. Nach bestandener Prüfung erhalten sie eine auf fünf Jahre befristete ADR-Bescheinigung. Der Basiskurs ist die für alle Fahrer vorgeschriebene Grundschulung. Tanktransporte spielen im Gefahrgutbereich eine große Rolle und erfordern besondere Sicherheitsvorkehrungen. Die Anforderungen betreffen auch den Fahrzeugführer. Gemäß den Vorschriften ist eine besondere Schulung notwendig: Wer Tanktransporte durchführen möchte, benötigt zusätzlich zum Basiskurs den Aufbaukurs Tanktransporte. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (Klasse 1) spielen im Gefahrgutbereich eine untergeordnete Rolle und sind hauptsächlich saisonal beschränkt (z. B. Silvester). Trotzdem verlangt der Gesetzgeber von den Fahrzeugführern eine besondere Schulung ( Aufbaukurs Klasse 1 ). Radioaktive Stoffe und Gegenstände mit radioaktiven Stoffen (Klasse 7) spielen im Gefahrgutbereich eine besondere Rolle und erfordern beim Transport besondere Vorkehrungen. Deshalb verlangt der Gesetzgeber von den Fahrzeugführern eine spezielle Schulung ( Aufbaukurs Klasse 7 ). Basiskurs und Aufbaukurs Tank sind auch als 4-tägiges Kompaktseminar buchbar. Titel Gefahrgutfahrer Erstschulung Basiskurs Gefahrgutfahrer Erstschulung Aufbaukurs Tank Zielgruppe Ziel Berufskraftfahrer, die ihre Kompetenz auf Gefahrguttransporte erweitern wollen Berechtigung, Stückgut- und Schüttguttransporte von Gefahrgut (außer Klassen 1 und 7) durchzuführen Berufskraftfahrer, die ihre Kompetenz auf Tanktransporte erweitern wollen und die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Berechtigung für Tanktransporte gemäß den Gefahrgutvorschriften für die Straße Dauer 2,5 Tage (20 Stunden) 1,5 Tage (14 Stunden) Grundlage ADR ADR Voraussetzung --Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) --Deutschkenntnisse in Wort und Schrift --Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) --Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Abschluss/Prüfung ADR-Schulungsbescheinigung (IHK-Prüfung) ADR-Schulungsbescheinigung (IHK-Prüfung) Gültigkeit 5 Jahre ab Datum der Prüfung Abhängig von der Gültigkeit des ADR- Basiskurses Inhalt --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften --Dokumentation --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Übung zur Abfahrtkontrolle u. Ladungssicherung am Fahrzeug über 3,5 t --Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit praktischer Feuerlösch übung Zusätzliche tankspezifisch ausgerichtete Themen: --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften --Dokumentation --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 26

27 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik Vor Ablauf der Schulungsbescheinigung muss ein Auffrischungskurs zur Verlängerung besucht werden. 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) Gefahrgutfahrer Erstschulung Aufbaukurs Klasse 1 Gefahrgutfahrer Erstschulung Aufbaukurs Klasse 7 Gefahrgutfahrer Auffrischungsschulung Berufskraftfahrer, die ihre Kompetenz auf den Transport von explosiven Stoffen (Klasse 1) erweitern wollen und die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Berechtigung für den Transport von explosiven Stoffen gemäß den Gefahrgutvorschriften für die Straße Berufskraftfahrer, die ihre Kompetenz auf den Transport von radioaktiven Stoffen (Klasse 7) erweitern wollen und die den Basiskurs erfolgreich absolviert haben Berechtigung für den Transport von radioaktiven Stoffen gemäß den Gefahrgutvorschriften für die Straße Berufskraftfahrer, die ihre ADR-Schulungsbescheinigung verlängern wollen Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung um 5 Jahre inklusive aller gültigen Aufbaukurse 1 Tag (9 Stunden) 1 Tag (9 Stunden) 1,5 Tage (12 Stunden) ADR ADR ADR in Verbindung mit ADR Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) --Deutschkenntnisse in Wort und Schrift --Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) --Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen). Die Auffrischungsschulung kann bis zu 12 Monate vor Ablauf der ADR-Schulungsbescheinigung besucht werden; für die Verlängerung bleibt dennoch das Ablaufdatum maßgebend. ADR-Schulungsbescheinigung (IHK-Prüfung) ADR-Schulungsbescheinigung (IHK-Prüfung) ADR-Schulungsbescheinigung (IHK-Prüfung) Abhängig von der Gültigkeit des ADR- Basiskurses Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 1 zugeschnittene Themen: --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften --Dokumentation --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit explosiven Stoffen Abhängig von der Gültigkeit des ADR- Basiskurses Zusätzliche, auf die Notwendigkeiten der Klasse 7 zugeschnittene Themen: --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften --Dokumentation --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen 5 Jahre ab letztem Gültigkeitsdatum Die Inhalte entsprechen denen der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Änderungen und Neuerungen: --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften --Dokumentation --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen 27

28 Gefahrgutlogistik 3.2 Gefahrgutbeauftragte Unternehmen, die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit Straßen-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind, müssen schriftlich (mindestens) einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer über einen gültigen Schulungsnachweis für den betreffenden Verkehrsträger verfügt. Die Teilnahme an der Grundausbildung schafft hierfür die Voraussetzung. Die Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte bestehen aus einem ersten Teil und weiteren besonderen Teilen für die anderen Verkehrsträger. Die Gültigkeit der Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte ist auf fünf Jahre befristet. DEKRA Akademie bereitet zukünftige Gefahrgutbeauftragte auch auf die Prüfung bei der Industrie und Handelskammer vor (z. B. bei der Vorbereitung auf die erneute Prüfung nach 5 Jahren). Titel Gefahrgutbeauftragte/-r: Erster Verkehrsträger Straße Grundschulung Gefahrgutbeauftragte/-r: Verkehrsträger Schiene Grundschulung Zielgruppe Personen, die zur Bestellung als Gefahrgutbeauftragte vorgesehen sind, speziell in Verbindung mit dem Verkehrsträger Straße Personen, die zur Bestellung als Gefahrgutbeauftragte vorgesehen sind, speziell in Verbindung mit dem Verkehrsträger Schiene Ziel Erwerb der Sachkunde Straße Erwerb der Sachkunde Schiene Dauer 3 Tage (30 Stunden) 1 Tag (10 Stunden) Rechtl. Grundlage Voraussetzung Abschluss/Prüfung Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) 3(3) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung Gefahrgutbeauftragter Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) 3(3) Besuch der Gefahrgutbeauftragten- Grundschulung Erster Verkehrsträger Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung Gefahrgutbeauftragter Gültigkeit 5 Jahre ab Datum der Prüfung 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils Inhalt --Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften --Gefährliche Güter --Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen --Dokumentation --Versandstücke --Kennzeichnung --Beförderungsvorschriften Straße Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB/ADR). --Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften --Gefährliche Güter --Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen --Dokumentation --Versandstücke --Kennzeichnung --Beförderungsvorschriften Schiene Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für den Schienentransport (GGVSEB/RID). 28

29 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) Gefahrgutbeauftragte/-r: Verkehrsträger Binnenschiff Grundschulung Gefahrgutbeauftragte/-r: Verkehrsträger Seeschiff Grundschulung Gefahrgutbeauftragte/-r: Allgemeiner Teil und Erster Verkehrsträger Straße/Schiene Prüfungsvorbereitung Personen, die zur Bestellung als Gefahrgutbeauftragte vorgesehen sind, speziell in Verbindung mit dem Verkehrsträger Binnenschiff Personen, die zur Bestellung als Gefahrgutbeauftragte vorgesehen sind, speziell in Verbindung mit dem Verkehrsträger Seeschiff Gefahrgutbeauftragte (besonders in Verbindung mit dem Verkehrsträger Straße), deren EU-Schulungsnachweis abläuft und die sich auf die IHK-Prüfung vorbereiten möchten Erwerb der Sachkunde Binnenschiff Erwerb der Sachkunde Seeschiff Erwerb der Sachkunde für die IHK-Prüfung 1 Tag (10 Stunden) 1 Tag (10 Stunden) 1 Tag (8 Stunden) Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) 3(3) Besuch der Gefahrgutbeauftragten- Grundschulung Erster Verkehrsträger Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung Gefahrgutbeauftragter 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils --Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften --Gefährliche Güter --Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen --Dokumentation --Versandstücke --Kennzeichnung --Beförderungsvorschriften Binnenschiff Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADN). Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) 3(3) Besuch der Gefahrgutbeauftragten- Grundschulung Erster Verkehrsträger Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie als Voraussetzung zur IHK-Prüfung Gefahrgutbeauftragter 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils --Nationale und internationale Organisationen und Vorschriften --Gefährliche Güter --Freistellungsregelungen und begrenzte Mengen --Dokumentation --Versandstücke --Kennzeichnung --Beförderungsvorschriften Seefracht Die inhaltliche Grundlage bilden die Gefahrgutvorschriften für die Seeschifffahrt (GGVSee/IMDG-Code). Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Noch gültige Gefahrgutbeauftragten- Bescheinigung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie. Diese Teilnahmebestätigung erlaubt das Ablegen der Prüfung bei der IHK* 5 Jahre bezogen auf die Gültigkeit der Prüfung des ersten Teils --Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR) --Dokumentation (Begleitpapiere) --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen, Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen) --Pflichten,Verantwortlichkeiten, Sanktionen (jeweils im Rahmen mehr oder weniger komplexer Gefahrguttransportaufgaben) --Durcharbeiten des Fragenkatalogs der IHK (exemplarische Fragen) * = Besonderheit: Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung schreibt eine Prüfung zur Verlängerung der Schulungsbescheinigung bei der IHK vor. Der EU-Schulungsnachweis wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt. 29

30 Gefahrgutlogistik 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung Das Gefahrgutrecht für den Straßentransport schreibt die Schulung der Fahrzeugführer vor (siehe S. 26). Für einige Fälle, in denen zwar Gefahrgut transportiert wird, der Fahrer aber wegen der kleinen Mengen keine ADR-Schulungsbescheinigung benötigt, werden die Fahrer dem sonstigen Personal zugerechnet. Für die Fahrer dieser Transporte ist eine Unterweisung notwendig. Ebenso reicht diese Unterweisung aus für Transporte, wenn die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern genutzt werden. Der Begriff Beauftragte Personen ist in der Neufassung der GbV vom weggefallen. Beauftragte Personen waren solche, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen hatten und denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, ins-besondere Fahrzeugführer und Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben. Diese Unterscheidung gibt es im Vorschriftenwerk seit dem nicht mehr. Die jeweiligen Kapitel 1.3 von ADR/RID/ IMDG sehen die Schulung der Mitarbeiter vor. Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Wer Gefahrgüter per Straße, Eisenbahn, Binnenschiff oder Seeschiff versendet, braucht diese Schulung. Diese Titel Gefahrgut: Fahrzeugführer/-in gemäß ADR 1.3 und Erstschulung Gefahrgut: Fahrzeugführer/-in gemäß ADR 1.3 und Fortbildung Zielgruppe Fahrer von Gefahrgut in geringen Mengen und sonstiges am Transport beteiligtes Personal (z. B. Be- und Entlader) Fahrer von Gefahrgut in geringen Mengen und sonstiges am Transport beteiligtes Personal, die bereits geschult sind Ziel Erwerb der Sachkunde Vertiefung der Sachkunde Dauer ½ Tag ½ Tag Rechtl. Grundlage ADR 1.3 und ADR 1.3 und Voraussetzung --Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) --Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift --Gültige Fahrerlaubnis (entsprechend den für den Gefahrguttransport vorgesehenen Fahrzeugen) --Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Abschluss/Prüfung Gültigkeit Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen Inhalt --Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR) --Gefahreneigenschaften (Gefahrklassen) --Dokumentation (Begleitpapiere) --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen usw.) --Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften (Gefahrklassen) --Dokumentation (Begleitpapiere) --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung --Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen (Inhalte entsprechend der Erstschulung mit Schwerpunkt auf aktuellen Neuerungen) 30

31 Pflicht zur Unterweisung gilt auch für das übrige Personal, das zum Beispiel beim Verpacken, Be- und Entladen gefährlicher Güter beteiligt ist. Dies gilt auch für die Lokomotivführer (Eisenbahnfahrzeugführer im Güterverkehr der Eisenbahnunternehmen) oder das Landpersonal im Seeverkehr. 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) Gefahrgut: Mitarbeiterschulung gemäß ADR 1.3 für Straßenverkehr Gefahrgut: Mitarbeiterschulung gemäß RID 1.3 für Eisenbahnverkehr Gefahrgut: Mitarbeiterschulung gemäß IMDG 1.3 für Landpersonal im Seeverkehr Mitarbeiter, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind oder zukünftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen Erfüllung der Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB) Mitarbeiter, die am Eisenbahntransport gefährlicher Güter beteiligt sind (Eisenbahnfahrzeugführer im Güterverkehr) Erfüllung der Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften (ADR/RID) Mitarbeiter, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind oder zukünftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen Erfüllung der Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften (GGVSee/IMDG-Code) 1 Tag (8 Stunden) 1 Tag (8 Stunden) 1 Tag (8 Stunden) ADR 1.3 und RID 1.3 GGVSee/IMDG-Code 1.3 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften (Gefahrklassen) --Dokumentation (Begleitpapiere) --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung --Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Bei den Inhalten werden die Aufgaben des teilnehmenden Personenkreises berücksichtigt. Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften (Gefahrklassen) --Dokumentation (Begleitpapiere) --Fahrzeug- und Beförderungsarten --Umschließungen und Ausrüstung --Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln --Durchführung der Beförderung --Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen --Maßnahmen nach Unfällen und Zwischenfällen Bei den Inhalten werden die Aufgaben des teilnehmenden Personenkreises berücksichtigt. Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen --Allgemeine Vorschriften --Gefahreneigenschaften (Gefahrklassen, Verpackungsgruppen) --Verpackungsvorschriften --Dokumentation (Begleitpapiere) --Kennzeichnung, Bezettelung und Markierung --Trennungsvorschriften --CTU Code of Practice --Ladung und Sicherung von Containern --Durchführung der Beförderung --Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen Bei den Inhalten werden die Aufgaben des teilnehmenden Personenkreises berücksichtigt. 31

32 Gefahrgutlogistik 3.4 Sprengstoff Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bestellt sind, sind sog. verantwortliche Personen im Sinne von 19 des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Diese Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen ( 20 (1,2) SprengG). Für die Erteilung des Befähigungsscheins ist u. a. 9 SprengG Fachkunde maßgeblich. Den Nachweis der Fachkunde erbringen sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang gemäß 32 (3) der 1. SprengV für die beabsichtigte Tätigkeit. Wer mit dem Transport von Sprengstoffen und explosionsgefährlichen Stoffen zu tun hat, braucht neben der entsprechenden ADR-Schulungsbescheinigung auch einen Befähigungsschein, der den fachgerechten Umgang mit dem explosiven Transportgut ermöglichen soll. Dazu ist ein Nachweis der Fachkunde nach 20 Sprengstoffgesetz notwendig. Bei der Schulung der DEKRA Akademie können die Teilnehmer den Befähigungsschein Sprengstoff und den Aufbaukurs zum ADR-Schein Klasse 1 an einem Tag erwerben. Titel Sprengstoffrecht: eingeschränkte Fachkunde (Befähigungsschein) gemäß SprengG 20 Erstschulung Sprengstoffrecht: eingeschränkte Fachkunde (Befähigungsschein) gemäß SprengG 20 Fortbildung Zielgruppe Ziel Personen, die zur Verbringung, Empfangnahme, Überlassung von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen) Aufgaben als verantwortliche Personen wahrnehmen Personen, die zur Verbringung, Empfangnahme, Überlassung von explosionsgefährlichen Stoffen bestellt sind (verantwortliche Personen) Aufgaben als verantwortliche Personen wahrnehmen Dauer ½ Tag (4 Stunden) ½ Tag (4 Stunden) Rechtl. Grundlage --Sprengstoffgesetz 9, 19, 20 und 1 --Sprengstoffverordnung 32 (3) --Sprengstoffgesetz 9, 19, 20 und 1 --Sprengstoffverordnung 32 (3) Voraussetzung --Unbedenklichkeitsbescheinigung - ADR-Schulungsbescheinigung Klasse 1 --Unbedenklichkeitsbescheinigung - Erstschulung Befähigungsschein Abschluss/Prüfung Abschlussprüfung Gewerbeaufsichtsamt* Teilnahmebestätigung, um bei der zuständigen Behörde den Befähigungsschein verlängern zu lassen Gültigkeit 5 Jahre. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden. 5 Jahre. Es muss einmal im Jahr ein Transport durchgeführt werden. Inhalt --Empfindlichkeit und Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe --Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen --Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung --Empfindlichkeit und Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe --Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen --Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Beförderung 32 * = Prüfung nach 32 (3) 1. VO zum SprengG wird von der zuständigen Behörde abgenommen. Bei Bestehen der Prüfung wird eine Bestätigung ausgestellt, um damit bei der zuständigen Behörde den Befähigungsschein zu beantragen.

33 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) 33

34 Gefahrgutlogistik 3.5 Gefahrgut Luftverkehr Versender/Verpacker (PK 1 PK 2) Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie mit Erstund Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Die DEKRA Akademie ist ein vom Luftfahrtbundesamt anerkannter Seminarveranstalter mit langjähriger Erfahrung im Gefahrgutbereich. Im Bereich Luftverkehr deckt sie die Personalkategorien 1 bis 12 ab. Sie ist zertifiziert nach DIN ISO 9001 und zugelassen nach AZAV. Die Gültigkeit des DEKRA Zertifikats beträgt 2 Jahre. Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) Wiederholungsschulung Zielgruppe Personen der Personalkategorie 1, die Versenderpflichten wahrnehmen, einschließlich Personal von Luftfahrtunternehmen, die als Versender handeln Mitarbeiter der Personalkategorie 1, die bereits die Grundschulung absolviert haben Ziel Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 4 Tage (32 Stunden) 2 Tage (16 Stunden) Rechtl. Grundlage Voraussetzung Abschluss/Prüfung Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre (3 Monate vor Ablauf kann eine Wiederholungsschulung ohne Zeitverlust besucht werden) Inhalt --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Beschränkungen --Identifizierung (Gefahrgutliste) --Klassifizierung --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Verpackungsvorschriften --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder --Abschlusstest --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Beschränkungen --Identifizierung (Gefahrgutliste) --Klassifizierung --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Verpackungsvorschriften --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder --Abschlusstest 34

35 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) Wiederholungsschulung Personen der Personalkategorie 2, die Gefahrgut für den Lufttransport verpacken oder dies beauftragen Personen der Personalkategorie 2, die bereits die Grundschulung absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts 3 Tage (26 Stunden) 1,5 Tage (13 Stunden) Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) 2 Jahre 2 Jahre (3 Monate vor Ablauf kann eine Wiederholungsschulung ohne Zeitverlust besucht werden) --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Identifizierung (Gefahrgutliste) --Klassifizierung --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Verpackungsvorschriften --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Abschlusstest --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Identifizierung (Gefahrgutliste) --Klassifizierung --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Verpackungsvorschriften --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Abschlusstest Die Mindestinhalte der Schulungen sind in der Tabelle 1.5 A der IATA-DGR festgelegt. Seminarveranstalter werden auf dieser Grundlage vom Luftfahrtbundesamt anerkannt. 35

36 Gefahrgutlogistik 3.5 Gefahrgut Luftverkehr Spediteure (PK 3 PK 5) Speditionen, die Gefahrgut für den Luftverkehr vorbereiten, sind für die richtige Behandlung der Fracht unter Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. Für diese verantwortungsvolle Aufgabe muss das Personal richtig geschult und geprüft sein. Für den Spediteur hat dies auch klare betriebswirtschaftliche Vorteile: Durch neue oder veränderte Vorschriften wird immer häufiger falsch oder nicht deklariertes Gefahrgut an der Frachtabfertigung der deutschen Flughäfen zurückgewiesen. Ärgerliche Verzögerungen sind dabei noch das kleinere Problem: Verstöße gegen die IATA-DGR (International Air Transport Association Dangerous Goods Regulations) können als Straftat verfolgt werden. Aber auch wenn kein Gefahrgut transportiert wird, muss das Personal von Spediteuren den Vorschriften entsprechend geschult sein, um mögliches Gefahrgut zu erkennen. DEKRA Akademie bietet vom Luftfahrtbundesamt anerkannte Lehrgänge an, die zwei Jahre lang gültig sind. Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) Wiederholungsschulung Zielgruppe Ziel Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Gefahrgut beteiligt ist Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Personen der Personalkategorie 3, die bereits die Grundschulung absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 4 Tage 2 Tage Rechtl. Grundlage Voraussetzung Abschluss/Prüfung Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre (3 Monate vor Ablauf kann eine Wiederholungsschulung ohne Zeitverlust besucht werden) Inhalt --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Beschränkungen --Identifizierung (Gefahrgutliste) --Klassifizierung --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Verpackungsvorschriften --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und -Besatzung --Abschlusstest --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Beschränkungen --Identifizierung (Gefahrgutliste) --Klassifizierung --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Verpackungsvorschriften --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Abschlusstest 36

37 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) Wiederholungsschulung Personal von Spediteuren, das an der Abwicklung von Fracht oder Post (kein Gefahrgut) beteiligt ist Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Personen der Personalkategorie 4, die bereits die Grundschulung absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts 4 Tage 2 Tage Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) 2 Jahre 2 Jahre (3 Monate vor Ablauf kann eine Wiederholungsschulung ohne Zeitverlust besucht werden) --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest Die Mindestinhalte der Schulungen sind in der Tabelle 1.5 A der IATA-DGR festgelegt. Seminarveranstalter werden auf dieser Grundlage vom Luftfahrtbundesamt anerkannt. 37

38 Gefahrgutlogistik >> Fortsetzung Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) Wiederholungsschulung Zielgruppe Ziel Personal von Spediteuren, das an der Abfertigung, Lagerung und dem Ein- und Ausladen von Fracht oder Post beteiligt ist Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Personen der Personalkategorie 5, die bereits die Grundschulung absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 1,5 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage Voraussetzung Abschluss/Prüfung Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Tabelle 1.5 A der IATA-DGR/ ICAO T.I. Part 1, Chapter 4 Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre (3 Monate vor Ablauf kann eine Wiederholungsschulung ohne Zeitverlust besucht werden) Inhalt --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Lagerung und Beladungsverfahren --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Grundlagen der Gefahrgutbeförderung im Luftverkehr --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Lagerung und Beladungsverfahren --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest 38

39 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) 39

40 Gefahrgutlogistik 3.5 Gefahrgut Luftverkehr Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleister (PK 6 PK 10) Die International Air Transport Association (IATA) hat für den Transport gefährlicher Güter international einheitliche Regeln zur Klassifikation, Verpackung, Beschriftung und Dokumentation gefährlicher Güter erarbeitet (Dangerous Goods Regulations, DGR). Diese Regeln werden immer wieder angepasst. Für das Personal der Luftfahrtunternehmen und Frachtagenten, die im Auftrag von Airlines arbeiten, ist es daher wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu sein. Nicht deklariertes Gefahrgut ist eine besondere Gefahr bei Fracht- und Personenverkehr. Daher muss nicht nur das Personal geschult sein, das Gefahrgutsendungen annimmt, sondern auch die Mitarbeiter, die mit anderer Fracht als gefährlichen Gütern zu tun haben. Bei der Schulung geht es darum, nicht oder falsch deklariertes Gefahrgut zu erkennen und gegebenenfalls zurückzuweisen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) überprüft die Einhaltung der Vorschriften zum Gefahrgut. In den vom LBA anerkannten Kursen der DEKRA Akademie werden die Mitarbeiter bei der Frachtannahme und Passagierabfertigung geschult, gefährliche Stoffe zu erkennen und im Notfall richtig zu reagieren. Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) Wiederholungsschulung Zielgruppe Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen ( Checker ) Alle Mitarbeiter, die Gefahrgut für den Lufttransport annehmen ( Checker ) Ziel Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 5 Tage 3 Tage Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Abschluss/Prüfung Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre Inhalt --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Identifizierung und Klassifizierung --Verzeichnis der gefährlichen Güter --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung u. andere Dokumente --Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung --Information an den Flugzeugführer --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Besatzung/Passagiere --Handlung bei Notfällen --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Identifizierung und Klassifizierung --Verzeichnis der gefährlichen Güter --Allgemeine Verpackungsanforderungen --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung u. andere Dokumente --Annahme- und Beladungsverfahren, Lagerung --Information an den Flugzeugführer --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Besatzung/Passagiere --Handlung bei Notfällen 40

41 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 7) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 7) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) Grundschulung Personal von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungsdienstleistern, das im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften mit der Annahme von Sendungen (kein Gefahrgut) betraut sind Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Mitarbeiter der Personalkategorie 7, die bereits die Grundschulung absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Personal von Luftverkehrsgesellschaften und Frachtspediteuren, das für die Abfertigung, Lagerung sowie die Ein- und Ausladung von Fracht, Post und Gepäck verantwortlich ist Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts 1,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Versendererklärung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Lagerung und Beladungsverfahren --Information an den Flugzeugführer --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest 41

42 Gefahrgutlogistik >> Fortsetzung Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/ Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal d. Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) Grundschulung Zielgruppe Mitarbeiter der Personalkategorie 8, die bereits den Basiskurs absolviert haben Personal der Passagierabfertigung Ziel Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Abschluss/Prüfung Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre Inhalt --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Lagerung und Beladungsverfahren --Information an den Flugzeugführer --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest 42

43 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal d. Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) Wiederholungsschulung Mitarbeiter der Personalkategorie 9, die bereits den Basiskurs absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Cockpitbesatzung, Lademeister, Mitarbeiter der Ladeplanung Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Mitarbeiter der Personalkategorie 10, die bereits den Basiskurs absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts ½ Tag 1,5 Tage 1 Tag IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Gefahrgutliste --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Lagerung und Beladungsverfahren --Information an den Flugzeugführer --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Gefahrgutliste --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Lagerung und Beladungsverfahren --Information an den Flugzeugführer --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest 43

44 Gefahrgutlogistik 3.5 Gefahrgut Luftverkehr Besatzungs- und Securitypersonal (PK 11 PK 12) Die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr unterliegt besonderen Anforderungen. Die relevanten Gefahrgutvorschriften legen auch die Qualifikation des Personals fest: Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Transporte beteiligten Personen müssen über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie im Rahmen von Erst- und Wiederholungsschulungen erwerben beziehungsweise auffrischen müssen. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) kann Unternehmen diesbezüglich überprüfen. Im Luftverkehr unterliegt die Beförderung von Gefahrgut starken Einschränkungen. Deshalb geht es bei den Schulungen auch darum, nicht deklariertes oder falsch verpacktes Gefahrgut zu erkennen und zurückzuweisen. So gelten zum Beispiel neue Vorschriften für Lithiumbatterien. DEKRA Akademie hilft Ihnen mit LBAanerkannten Seminaren bei der Grundschulung des Personals und der regelmäßigen Auffrischung der Kenntnisse. Das DEKRA Zertifikat ist zwei Jahre lang gültig. Titel LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) Wiederholungsschulung Zielgruppe Besatzungsmitglieder (ohne Cockpitpersonal) Mitarbeiter der Personalkategorie 11, die bereits den Basiskurs absolviert haben Ziel Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Dauer 1 Tag ½ Tag Rechtl. Grundlage IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Voraussetzung Abschluss/Prüfung Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültigkeit 2 Jahre 2 Jahre Inhalt --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest 44

45 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik >> 4. Umweltschutz 3.1 Gefahrgutfahrerschulungen 5. Arbeitssicherheit 3.2 Gefahrgutbeauftragte 6. Handwerk und Industrie 3.3 Personen mit Gefahrgutverantwortung 3.4 Sprengstoff 3.5 Gefahrgut Luftverkehr (PK 1 PK 12) LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) Wiederholungsschulung Personal der Sicherheitskontrolle, das mit der Durchleuchtung von Passagieren und deren Gepäck und Fracht, Post und Vorräten beauftragt ist; Personal, das an der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften beteiligt ist und deren Vorgesetzte Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts Mitarbeiter der Personalkategorie 12, die bereits den Basiskurs absolviert haben Schulung des Personals entsprechend den Vorgaben des Luftfahrtbundesamts 1 Tag ½ Tag IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 IATA-DGR/ICAO T.I. Part 1, Chapter 5 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) Gültiges Zertifikat gemäß 1.5 IATA-DGR (Grundschulung) Zertifikat mit Bezug auf die Anerkennung der DEKRA Akademie durch das Luftfahrtbundesamt (nach bestandenem Test) 2 Jahre 2 Jahre --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest --Allgemeine Philosophie --Begrenzungen --Markierung und Kennzeichnung --Erkennen von nicht deklariertem Gefahrgut --Bestimmungen für Passagiere und Besatzung --Verfahren bei Notfällen --Abschlusstest Die Mindestinhalte der Schulungen sind in der Tabelle 1.5 A der IATA-DGR festgelegt. Seminarveranstalter werden auf dieser Grundlage vom Luftfahrtbundesamt anerkannt. 45

46 Umweltschutz Basiskurs, Aufbaukurse und Fortbildung einzeln buchbar Kompaktkurs, Aufbaukurs und Fortbildung einzeln buchbar Kompaktkurs und Fortbildung einzeln buchbar Fortbildung gemäß AbfAEV, EfbV und für Abfallbeauftragte/-r (alle 2 bzw. 3 Jahre) Aufbaukurs für Abfallbeauftragte Erstschulung Aufbaukurs für Abfallbeauftragte Erstschulung Aufbaukurs für Entsorgungsfachbetriebe gemäß EfbV Erstschulung Basiskurs gemäß AbfAEV Erstschulung Kompaktkurs für Entsorgungsfachbetriebe gemäß AbfAEV und EfbV Erstschulung Kompaktkurs für Abfallbeauftragte gemäß AbfAEV und EfbV Erstschulung Seminare Abfallrecht Seite 56 46

47 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz >> 5. Arbeitssicherheit 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten 6. Handwerk und Industrie 4.2 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 4.3 Chemikalien-Verbotsverordnung 4.4 Gewässerschutz 4.5 Abfallrecht 4. Umweltschutz Gefahrstoffkennzeichnung Alte Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnung und Europäischer Richtlinie 67/548/EWG Neue Kennzeichnung gemäß GHS-Verordnung (seit 2010 für Stoffe und seit 2015 für Gemische verbindlich) Brandfördernd (O) Gesundheitsschädlich (Xn) GHS01 Explosive Stoffe GHS06 Akute Toxizität Hochentzündlich (F+) Ätzend (C) GHS02 Entzündbare Stoffe GHS07 Akute Toxizität (untere Kategorie) Leichtentzündlich (F) Reizend (Xi) GHS03 Oxidierende und brandfördernde Stoffe GHS08 Gesundheitsgefahr, Sensibilisierung der Atemwege Sehr giftig (T+) Umweltgefährlich (N) GHS04 Gase unter Druck GHS09 Umwelt- und Gewässergefährdung Giftig (T) Explosiv (E) GHS05 Metallkorrosive und hautätzende Stoffe 47

48 Umweltschutz 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten Wenn ein Betrieb Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten durchführen möchte, bei denen die Arbeiter mit Asbestprodukten umgehen müssen, ist Vorsicht geboten. Der Gesetzgeber hat deshalb den Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 geregelt. Wegen der Gefährlichkeit der Asbestfasern dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Produkten nur durchgeführt werden, wenn die Sachkunde nach TRGS 519 vorliegt. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen erbracht. Der sachkundige Aufsichtsführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI) dürfen danach nur durchgeführt werden, wenn die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Die personelle Ausstattung stimmt, wenn sachkundige Personen beschäftigt werden. Der Gesetzgeber differenziert nach der Belastung der Arbeitnehmer: Arbeiten geringen Umfangs liegen vor, wenn die Arbeitsdauer der Gesamtmaßnahme bei der Beschäftigung von nicht mehr als zwei Arbeitnehmern einschließlich der vor Ort erforderlichen Nebenarbeiten vier Stunden nicht überschreitet und dabei eine Asbestfaserkonzentration von Fasern/m³ unterschritten wird. Beim Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich liegen Arbeiten geringen Umfangs vor, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt. Die Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungs- Titel Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten Erstschulung Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten Fortbildung Zielgruppe Sanierungs- und Baustellenleiter, Architekten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Sanierungsfirmen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Klima/ Lüftung/Isolationstechnik, Baubehörden Sachkundige der Erstschulung, die ihren Sachkundenachweis verlängern müssen Ziel --Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 3 --Umfassender Schutz der Mitarbeiter --Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 3 --Umfassender Schutz der Mitarbeiter Dauer 4 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519, Anlage 3 Anhang I Nr Abs.3 GefStoffV, Nr. 2.7 und TRGS 519, Anlage 3 Voraussetzung Abschluss/Prüfung Mindestens eine einjährige Praxis bei der Durchführung von Sanierungsvorhaben Zertifikat der DEKRA Akademie nach einer unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführten schriftlichen Prüfung Gültige Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 Zertifikat der DEKRA Akademie mit Hinweis auf die Anerkennung durch das Regierungspräsidium Stuttgart Gültigkeit 6 Jahre ab dem Datum der Prüfung 6 Jahre ab dem Datum der Prüfung Inhalt --Arten, Eigenschaften und Gesundheitsgefahren von Asbest --Asbestprodukte: Erkennung, Messung, Grenz- und Richtwerte --Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften --Gefahrstoffverordnung/TRGS Bestimmungen zum Umweltschutz (Immissions- und Gewässerschutz) --Asbestrichtlinien --Sanierungsverfahren und -durchführung --Entsorgung asbesthaltiger Abfälle --Prüfung --Asbestprodukte und ihre Verwendung --Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen --Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung --Gefahrstoffverordnung und TRGS Tätigkeiten mit geringer Exposition und emissionsarme Verfahren --Zulässige und unzulässige Tätigkeiten, Arbeitsweisen und Neuerungen --Aufgaben der sachkundigen Person --Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan --Betriebsanweisung und Unterweisung --Arbeitsmedizinische Vorsorge und persönliche Schutzausrüstung 48

49 lehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge werden in Anlage 5 der neuen TRGS 519 beschrieben. 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz >> 5. Arbeitssicherheit 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten 6. Handwerk und Industrie 4.2 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 4.3 Chemikalien-Verbotsverordnung 4.4 Gewässerschutz 4.5 Abfallrecht Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und geringen Umfangs Sachkundelehrgang Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und geringen Umfangs Fortbildung Personen, die sich mit dem Aus- und Abbau von Asbestzementprodukten (Platten, Rohre usw.) befassen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Heizung/ Klima/Sanitär, die bei der Sanierung von Geräten, Anlagen und Gebäudeteilen Umgang mit asbesthaltigen Produkten haben -- Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4C --Umfassender Schutz der Mitarbeiter Sachkundige der Erstschulung, die ihren Sachkundenachweis vor dem erworben haben -- Asbestsachkunde nach TRGS 519, Anl. 4C --Umfassender Schutz der Mitarbeiter 2 Tage 1 Tag Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519, Anlage 4C Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Sachkundenachweis nach TRGS 519, Anlage 4C Anhang I Nr Abs.3 GefStoffV, Nr. 2.7 und TRGS 519, Anlage 4C Gültige Sachkunde nach TRGS Anlage 4C Zertifikat der DEKRA Akademie mit Hinweis auf die Anerkennung durch die Bezirksregierung Stuttgart 6 Jahre ab dem Datum der Prüfung 6 Jahre ab dem Datum der Prüfung --Arten, Eigenschaften und Gesundheitsgefahren von Asbest --Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus --Asbestprodukte und ihre Verwendung --Asbestprodukte: Erkennung, Messung, dem Berufskrankheitengeschehen Grenz- und Richtwerte --Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung --Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften --Gefahrstoffverordnung und TRGS Gefahrstoffverordnung und TRGS Personelle Anforderungen --Tätigkeiten mit geringer Exposition und --Bestimmungen zum Umweltschutz emissionsarme Verfahren --Asbestrichtlinien --Zulässige und unzulässige Tätigkeiten, --Sicherheitstechnische Maßnahmen Arbeitsweisen und Neuerungen --Sanierungsverfahren und Sanierungsdurchführung --Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan --Aufgaben der sachkundigen Person --Entsorgung asbesthaltiger Abfälle --Betriebsanweisung und Unterweisung --Arbeitsmedizinische Vorsorge und persönliche Schutzausrüstung Wichtig Zum Erhalt der Sachkunde nach Anlage 3 bzw. Anlage 4 muss zum Ablaufdatum der Schulungsbescheinigung (spätestens nach 6 Jahren) eine entsprechende eintägige Fortbildungsschulung absolviert werden. 49

50 Umweltschutz 4.2 Tätigkeit mit Gefahrstoffen Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 14, Absatz 1 muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Lagerung gefährlicher Stoffe hat sich im Laufe der Jahre zu einer hoch komplexen Materie entwickelt. Gefährliche Stoffe können u. a. giftig, entzündlich und wassergefährdend sein. Aus diesen Eigenschaften ergeben sich auch Anforderungen an den Gewässer- und Brandschutz. Die brisante Problematik macht die Weiterbildung der Lagerleitung und von deren Mitarbeiter deshalb zu einer Daueraufgabe. Wenn Schadstoffsammlungen in Haushaltungen und kleinen Betrieben durchgeführt werden, müssen Mitarbeiter, die Schadstoffsammlungen durchführen, geschult sein. Jede Sammelstelle muss mit ausreichendem Personal besetzt sein (mind. 2 Mitarbeiter). Ein Mitarbeiter muss eine Fachkraft mit der Sachkunde nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 520 sein. Werden auf der Sammelstelle Hilfskräfte zu einschlägigen qualifizierten Tätigkeiten herangezogen, müssen sie ebenfalls über den Sachkundenachweis verfügen. Der Betreiber der Sammelstelle hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte mindestens einmal jährlich aufgabenspezifisch fortgebildet werden. Hilfskräfte sind entsprechend zu unterweisen. Titel Gefahrstoffe Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Lagerung gefährlicher Stoffe in kleinen und mittleren Unternehmen Zielgruppe Personal, das mit gefährlichen Stoffen umgeht und tätig ist Lagerleiter und deren Mitarbeiter, die mit gefährlichen Stoffen umgehen müssen Ziel Sicherer Umgang mit gefährlichen Stoffen Vermeiden von Unfällen und Einhaltung der Vorschriften zur Lagerung gefährlicher Stoffe Dauer ½ Tag 2 Tage Rechtl. Grundlage --Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Voraussetzung Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen --Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Abschluss/Prüfung Gültigkeit Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Unterweisung muss jährlich wiederholt werden Inhalt --Eigenschaften und Wirkungsweisen von Gefahrstoffen --Rechtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften --Persönliche Schutzausrüstung --Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Gefahrstoffen --Erste Hilfe --Bekämpfung von Entstehungsbränden --Entsorgung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Bei Vorschriftenänderungen müssen die Kenntnisse überprüft und evtl. aufgefrischt werden --Definitionen und Rechtsgrundlagen --Lagerungsbedingungen nach Vorschriftenlage --Lagerklasseneinteilung --Zusammenlagerungsverbote --Erstellen einer Betriebsanweisung/ Unterweisung --Kennzeichnung --Beispiele aus der Praxis 50

51 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz >> 5. Arbeitssicherheit 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten 6. Handwerk und Industrie 4.2 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 4.3 Chemikalien-Verbotsverordnung 4.4 Gewässerschutz 4.5 Abfallrecht Schadstoffsammelstellen: Sachkunde gemäß TRGS 520 Erstschulung Schadstoffsammelstellen: Sachkunde gemäß TRGS 520 Fortbildung Personen, die im Rahmen von Schadstoffsammlungen tätig werden wollen Personen, die im Rahmen von Schadstoffsammlungen tätig sind Fachkraft gemäß TRGS 520 Fachkraft gemäß TRGS Tage 1 Tag Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 520 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 520 Mindestqualifikation entsprechend Chemielaborant und die Schulung als beauftragte Person. Zusätzlich erforderlich: Ersthelferkurs sowie bei mobilen Sammelstellen eine ADR-Schulungsbescheinigung. Teilnahmebestätigung Sachkunde nach TRGS 520 der DEKRA Akademie Die Unterweisung muss jährlich wiederholt werden Qualifikation als Fachkraft gemäß TRGS 520 Teilnahmebestätigung Sachkunde nach TRGS 520 der DEKRA Akademie Die Unterweisung muss jährlich wiederholt werden --Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen --Rechtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften --Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen --Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüfmethoden --Persönliche Schutzausrüstung --Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und nicht identifizierten Abfällen --Darstellung und Erörterung der Sammelpraxis sowie aufgetretener Unfälle --Eigenschaften und Wirkungsweisen von gefährlichen Abfällen --Rechtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften --Sammelverfahren für gefährliche Abfälle in Kleinmengen --Arbeitsplatzüberwachung, Gasprüfmethoden --Persönliche Schutzausrüstung --Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen und nicht identifizierten Abfällen --Darstellung und Erörterung der Sammelpraxis sowie aufgetretener Unfälle 51

52 Umweltschutz 4.3 Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) fordert für Inverkehrbringer von Stoffen, Gemischen, Biozid- Produkten (z. B. Schwimmbadchemikalien, Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel Schädlingsbekämpfungsmittel, Antifouling- Produkte) und Pflanzenschutzmitteln, die nach der Gefahrstoffverordnung als QQ QQ QQ QQ giftig (T) oder sehr giftig (T+) [Ausnahme: Ottokraftstoffe] brandfördernd (O) [Ausnahme: Druckgase, Klebstoffe, Härter] hochentzündlich (F+) [Ausnahme: Druckgase, Ottokraftstoff] oder mit den Gefahrenhinweisen R 40 (krebserzeugend), R 62 (fruchtbarkeitsgefährdend), R 63 (schädigend für Ungeborene) oder R 68 (irreversibel schädigend) zu kennzeichnen sind, dass mindestens eine Person beschäftigt wird, die die entsprechende Sachkunde besitzt. Von der Sachkundepflicht sind nur wenige Produkte mit den oben genannten Gefährlichkeitsmerkmalen ausgenommen (z. B. Zement, Gaskartuschen). Die Sachkunde ist in der Regel durch Ablegen einer Prüfung vor der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen. Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische, die giftig (T) oder sehr giftig (T+) gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt, bedarf zusätzlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. muss seine Tätigkeit der Behörde anzeigen. Eine Voraussetzung für die Beantragung der Erlaubnis bzw. Anzeige bei der Behörde ist der Nachweis der Sachkunde. Sachkundige sind verpflichtet, ihr Wissen permanent auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese Aufgabe wird wegen der zunehmenden Änderungsflut auf europäischer und nationaler Ebene fortwährend schwieriger. Das angebotene Fortbildungsseminar soll den Sachkundigen einen möglichst umfassenden Überblick über die wesent- Titel Chemikalien-Verbotsverordnung: eingeschränkte Sachkunde für bestimmte gefährliche Chemikalien (o. Biozide u. Pflanzenschutzmittel) Chemikalien-Verbotsverordnung: eingeschränkte Sachkunde für Biozide und Pflanzenschutzmittel Zielgruppe Personen, die Stoffe und Gemische (ohne Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel) mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich) Personen, die Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich) Ziel Erwerb der eingeschränkten Sachkunde Erwerb der eingeschränkten Sachkunde Dauer 2,5 Tage 2,5 Tage Rechtl. Grundlage Chemikalien-Verbotsverordnung 11 Chemikalien-Verbotsverordnung 11 Voraussetzung Abschluss/Prüfung Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen* Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie und Prüfung durch die zuständige Behörde Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Inhalt --Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalien-Verbotsverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe --Grundkenntnisse sonstiger verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EU- Ebene (z. B. GHS und REACH) --Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht --Informationen zur Gefahrenabwehr und Erste Hilfe --Schutz besonders gefährdeter Personengruppen --Grundkenntnisse der Wirkung von Gefahrstoffen auf Mensch und Umwelt --Spezielle Eigenschaften wichtiger Stoffgruppen und bedeutender Einzelstoffe Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen* Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie und Prüfung durch die zuständige Behörde --Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalien-Verbotsverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe --Pflanzenschutzgesetz und Durchführungsverordnungen, Biozid-Verordnung --Grundkenntnisse verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EU-Ebene (GHS und REACH) --Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht --Informationen zur Gefahrenabwehr und Erste Hilfe --Schutz besonders gefährdeter Personengruppen --Grundkenntnisse der Wirkung von Gefahrstoffen auf Mensch und Umwelt --Spezielle Eigenschaften wichtiger Biozid- Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel 52 * = Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis: Zuverlässigkeit und ein Mindestalter von 18 Jahren. Diese Anforderungen werden auch an sachkundige betriebsangehörige Personen gestellt.

53 lichen Änderungen im europäischen und deutschen Chemikalienrecht geben. Methanol und methanolhaltige Gemische sind u. a. als giftig (T) nach der Gefahrstoffverordnung eingestuft. Methanol wird z. B. zum Betreiben von Brennstoffzellen oder als Treibstoff für Modellflugzeuge verwendet und darf nur durch Sachkundige an private Endverbraucher abgegeben werden. Die Sachkunde ist in der Regel durch Ablegen einer Prüfung vor der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen. Die DEKRA Akademie bietet zum Erwerb dieser Sachkunde entsprechende Vorbereitungsseminare an. 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz >> 5. Arbeitssicherheit 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten 6. Handwerk und Industrie 4.2 Tätigkeit mit Gefahrstoffen In Kürze wird es eine Neufassung der ChemVerbotsV geben. Die Seminare werden dann kurzfristig an die Neufassung angepasst. 4.3 Chemikalien-Verbotsverordnung 4.4 Gewässerschutz 4.5 Abfallrecht Chemikalien-Verbotsverordnung: umfassende Sachkunde nach ChemVerbotsV 5 Chemikalien-Verbotsverordnung: Sachkunde n. ChemVerbotsV 5 Fortbildung Chemikalien-Verbotsverordnung: eingeschränkte Sachkunde nach 5 für Methanol und Methanolgemische Personen, die Stoffe und Gemische mit folgender Kennzeichnung in Verkehr bringen wollen: T+, T, O, F+, R40, R62, R63, R68 (Ausnahmen möglich) Sachkundige nach 5 der Chemikalien- Verbotsverordnung Personen, die als betriebsangehörige Sachkundige Methanol oder methanolhaltige Gemische verkaufen sollen Erwerb der umfassenden Sachkunde für die behördliche Erlaubnis Aktualisierung des Fachwissens zur Chemikalien-Verbotsverordnung 4,5 Tage 1 Tag 1,5 Tage Erwerb der Sachkunde für die behördliche Erlaubnis Chemikalien-Verbotsverordnung 5 Chemikalien-Verbotsverordnung 5 Chemikalien-Verbotsverordnung 5 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen* Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie und Prüfung durch die zuständige Behörde Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen* Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Unbefristet Unbefristet Unbefristet --Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalien-Verbotsverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe --Pflanzenschutzgesetz und Durchführungsverordnungen, Biozid-Verordnung --Grundkenntnisse verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EU-Ebene (GHS und REACH) --Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht --Informationen zur Gefahrenabwehr und Erste Hilfe --Schutz besonders gefährdeter Personengruppen --Grundkenntnisse der Wirkung von Gefahrstoffen auf Mensch und Umwelt --Eigenschaften wichtiger Stoffe und Stoffgruppen sowie Biozid-Wirkstoffe u. PSM --Überblick über die Änderungen des Chemikalienrechts des Bundes und der EU --Änderung des Chemikaliengesetzes und der Gefahrstoffverordnung --Anforderung an die Abgabe von Grundstoffen zur Sprengstoffherstellung --Neues Biozid-Recht der EU [VO (EU) Nr. 528/2012] und neues Pflanzenschutzrecht der EU [VO (EG) Nr. 1107/2009 u. Durchführungsrichtlinien] --Neue EG-Verordnungen und Richtlinien und ihre Auswirkung auf die nationale Gesetzgebung (z. B. REACH und GHS) --Anforderungen an SVHC-Stoffe und Zulassungen nach REACH Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen* Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie und Prüfung durch die zuständige Behörde --Grundlagen des deutschen und des EU-Chemikalienrechts --Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalien-Verbotsverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe --Grundkenntnisse des sonstigen Umweltrechts --Straftaten und Ordnungswidrigkeiten --Schutz besonders gefährdeter Personen --Gefahrstoffkunde und Gefahrenabwehr --Eigenschaften von Methanol und methanolhaltigen Gemischen --Gefahren und Schutzmaßnahmen --Abgabevorschriften für Methanol und methanolhaltige Gemische 53

54 Umweltschutz 4.4 Gewässerschutz Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist aus der Sicht des Umweltschutzes zweifellos eine heikle Angelegenheit. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von Anforderungen an die Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Vorrangig sind hier die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom April 2017 und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. Der Gesetzgeber fordert neben dem eintägigen Grundlehrgang auch einen eintägigen Aufbaulehrgang. Dieser Aufbaukurs richtet sich nach den betrieblichen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens und schließt auch Heizölverbraucheranlagen mit ein. Betriebe, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, instand setzen, reinigen und stilllegen, müssen Fachbetriebe nach dem Wasserhaushaltsgesetz sein. Betriebe, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen, fallen ebenfalls unter diese Regelung. Fachbetriebe verfügen über die notwendigen Geräte, Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal und wurden von einem akkreditierten Unternehmen als solche bestätigt. Am ersten Tag der Komplettschulung wird das geforderte Grundlagenwissen vermittelt. Im fachspezifischen Teil am zweiten Tag wird auf die Gewerke im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen eingegangen. Abscheideranlagen müssen in regelmäßigen Abständen entleert und gereinigt werden. Das vorgeschriebene Reinigungsintervall entspricht aber oft nicht dem tatsächlichen Anfall an abgeschiedenen Stoffen. Auf der Basis länderspezifischer Regelungen ist deshalb eine bedarfsgerechte Entsorgung (d. h. vor allem eine Verlängerung der Entsor- Titel Wassergefährdende Stoffe: Basiskurs zur Fachkunde nach WHG 62 für Fachbetriebe Erstschulung Wassergefährdende Stoffe: Aufbaukurs zur Fachkunde nach WHG 62 für Fachbetriebe und Heizölverbraucheranlagen Erstschulung Zielgruppe Ziel Leiter und sonstige Mitarbeiter von Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe hergestellt, gelagert, behandelt oder verwendet werden, sowie Personen von Planungsbüros, die mit der Materie Berührung haben Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Dauer 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage --Wasserhaushaltsgesetz 62, Abs. 1 --AwSV (alt: VAwS) Voraussetzung Abschluss/Prüfung Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Unbefristet Unbefristet Inhalt --Begriffsbestimmung wassergefährdende Stoffe --Gesetzlicher Rahmen --Untergesetzliches Regelwerk AwSV --Begriffsbestimmungen: Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden --Anforderungen an Anlagen --Verhalten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen --Haftungsfragen Personen, die Anlagen im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen einbauen, aufstellen, instand setzen und reinigen sowie Personen, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Sachkenntnis in der Prüfung von Heizölverbraucheranlagen --Wasserhaushaltsgesetz 62, Abs. 1 --AwSV (alt: VAwS) Teilnahme an dem Grundlehrgang zur Sachkunde nach WHG 62 Zertifikat Fachkunde nach WHG 62 der DEKRA Akademie mit interner Prüfung (schriftlich) --Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen --LAU-Anlagen --HBV-Anlagen --Rohrleitungen --Altöllagerung --Wasserrechtliche Genehmigungsgrundlagen --Anzeigepflicht --Baurechtliche Genehmigungsgrundlagen --Immissionsschutzrechtliche Grundlagen 54

55 gungsintervalle) möglich. Um einen Antrag zur Anpassung dieser Intervalle stellen zu können, muss mindestens ein Mitarbeiter die Sachkunde vorweisen. 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz >> 5. Arbeitssicherheit 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten 6. Handwerk und Industrie 4.2 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 4.3 Chemikalien-Verbotsverordnung 4.4 Gewässerschutz 4.5 Abfallrecht Wassergefährdende Stoffe: Komplettschulung nach WHG 62 für Fachbetriebe (Behälter und Heizölanlagen) Erstschulung Leichtflüssigkeits-Abscheideranlagen nach DIN EN Sachkunde Personen, die Anlagen im Bereich Behälter und Heizölverbraucheranlagen einbauen, aufstellen, instand setzen und reinigen sowie Personen, die die Dichtheit und Funktionsfähigkeit solcher Anlagen überwachen Richtiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Sachkenntnis in der Behälterprüfung Personen, die für die Wartung von Abscheideranlagen zuständig sind Erwerb der Sachkunde, Umweltschutz 2 Tage 1 Tag Wasserhaushaltsgesetz 62, Abs. 1 --DIN EN DIN EN /101 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Zertifikat Fachkunde nach WHG 62 der DEKRA Akademie mit interner Prüfung (schriftlich) Unbefristet --Fachbetriebe nach WHG 62 --Wasserhaushaltsgesetz und untergesetzliches Regelwerk --Technische Regeln Wasser (TRW) --Bauartzulassung u. Eignungsfeststellung --LAU- und HBV-Anlagen, Rohrleitungen und Altöllagerung --Arbeitsschutzrecht --Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) --Explosionsgefährdete Bereiche --Wasserrechtliche und baurechtliche Genehmigungsgrundlagen, Anzeigepflicht Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei den zuständigen Behörden Unbefristet --Gesetzliche Grundlagen (Wasserrecht, DIN EN 858, DIN EN /101) --Grundlagen der Funktion von Abscheideranlagen --Wasseranfallstellen, Teilstromtrennung --Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel --Betriebstagebuch --Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung --Besonderheiten von Benzin- und Koaleszenzabscheidern --Verantwortlichkeiten und Haftung --Demonstration an einer Abscheideranlage 55

56 Umweltschutz 4.5 Abfallrecht Gefährliche Abfälle dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Beförderungserlaubnis (alt:transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Beförderungserlaubnis ist fachkundiges Leitungspersonal im Betrieb. Zum Nachweis der Fachkunde gehört der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs (Basiskurs Anzeige- und Erlaubnisverordnung). Die Sachkunde muss alle drei Jahre erneuert werden (Fortbildung). Ab 2012 sind Abfalltransporte auch in relativ kleinen Mengen anzeigepflichtig. Dazu muss der Unternehmer ebenfalls seine Sachkunde nachweisen (AbfAEV). Dies betrifft u. U. auch Handwerksbetriebe oder Bauunternehmungen, die pro Jahr mehr als 20 t nicht gefährlichen Abfalls oder mehr als 2 t gefährlichen Abfalls von der Baustelle oder vom Kunden zurücktransportieren. Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb dient nicht nur der Qualitätssicherung im Betrieb und als Qualitätsnachweis gegenüber den Kunden. Sie bietet Unternehmern auch formale Vorteile wie den Wegfall der Beförderungserlaubnispflicht. Eine Voraussetzung für die Zertifizierung ist der Nachweis der Fachkunde des Leitungspersonals. Diese Fachkunde besteht aus drei Komponenten: der einschlägigen Berufsausbildung, Berufserfahrung sowie dem Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs (Basiskurs Anzeige- und Erlaubnisverordnung und Aufbaukurs Entsorgungsfachbetriebeverordnung). Die Sachkunde muss alle zwei Jahre erneuert werden (Fortbildung). Neben dem Leitungspersonal eines Entsorgungsfach- bzw. Abfalltransportbetriebs, das den Schulungsanforderungen der AbfAEV bzw. EfbV unterliegt, muss auch das (in den Vorschriften nicht abwertend gemeinte) sonstige Personal zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Titel Abfallrecht: Basiskurs gemäß AbfAEV Erstschulung Abfallrecht: Aufbaukurs für Entsorgungsfachbetriebe gemäß EfbV Erstschulung Zielgruppe Leitungspersonal von Abfalltransportbetrieben, Händler und Makler, die den Fachkundenachweis für ihre zukünftige Tätigkeit benötigen Leitungspersonal von Abfalltransportbetrieben, Händler, Makler und Entsorgungsbetrieben, die für ihre Tätigkeit die enstprechende Zertifizierung gemäß EfbV benötigen Ziel Erwerb der Sachkunde für die Genehmigungsbehörde Erwerb der Sachkunde für die Zertifizierung Dauer 4 Tage (33 UE) ½ Tag (4 UE) Rechtl. Grundlage --Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) --Abfall Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 4 u, 5, Abs. 1 --Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) --Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Voraussetzung Ausreichende Deutschkenntnisse Teilnahme am Basiskurs gemäß AbfAEV (Erstschulung) Abschluss/Prüfung Zertifikat der DEKRA Akademie* Zertifikat der DEKRA Akademie* Gültigkeit 3 Jahre 2 Jahre Inhalt --Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten, Kreislaufwirtschaftsgesetz, sonstiges Umweltrecht --Abfallverbringung --Abfallwirtschaft: Landes- und kommunales Recht, Merkblätter und Regeln --Andere relevante Rechtsbereiche (Baurecht, Immissionsschutzrecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Seuchen- und Hygienerecht, Güterkraftverkehrsrecht und Gefahrgutrecht) --Art u. Beschaffenheit gefährlicher Abfälle, schädliche Umwelteinwirkungen und Maßnahmen zu deren Beseitigung --Betriebliche Risiken und Haftung --Arbeitsschutz --Deponie-Verordnung --Versatzverordnung --EU-rechtliche Grundlagen --Inter- und supranationale Übereinkommen 56

57 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik Die drei Ersschulungen gemäß Abfallrecht können auch als 5-tägiges Kompaktseminar gebucht werden. 4. Umweltschutz >> 5. Arbeitssicherheit 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten 6. Handwerk und Industrie 4.2 Tätigkeit mit Gefahrstoffen 4.3 Chemikalien-Verbotsverordnung 4.4 Gewässerschutz 4.5 Abfallrecht Abfallrecht: Aufbaukurs für Abfallbeauftragte Erstschulung Abfallrecht: Fortbildung gemäß AbfAEV, EfbV und für Abfallbeauftragte/-r Abfallrecht: Sachkunde für sonstiges Personal gemäß AbfAEV und EfbV Mitarbeiter von Unternehmen, die genehmigungspflichtige Entsorgungsanlagen betreiben, bei denen regelmäßig gefährliche Abfälle in relevanten Mengen anfallen und die Abfälle freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknehmen müssen Leitungspersonal von Abfalltransportund Entsorgungsbetrieben, Händler und Makler, Abfallbeauftragte Sonstiges Personal in Entsorgungsfach- bzw. Abfalltransportbetrieben Erwerb der Sachkunde Erhalt der Sachkunde Erwerb der Sachkunde ½ Tag (4 UE) 2 Tage (15 UE) 1 Tag (8 UE) --Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 59 --Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) --Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) --Abfall Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) --Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) --Abfall Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) --Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) --Ausreichende Deutschkenntnisse --Erstschulung AbfAEV und Aufbaukurs EfbV --Ausreichende Deutschkenntnisse --Teilnahme an der entsprechenden Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Erstschulung Zertifikat der DEKRA Akademie* Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie 2 Jahre 2 Jahre EfbV und Abfallbeauftragter 3 Jahre AbfAEV Auffrischungsschulung jährlich empfohlen --Rechtsgrundlagen für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten, Kreislaufwirtschaftsgesetz, sonstiges Umweltrecht --Abfallverbringung --Abfallwirtschaft: Landes- und kommunales Recht, Merkblätter und Regeln --Andere relevante Rechtsbereiche (Baurecht, Immissionsschutzrecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Seuchen- und Hygienerecht, Güterkraftverkehrsrecht und Gefahrgutrecht) --Art u. Beschaffenheit gefährlicher Abfälle, schädliche Umwelteinwirkungen und Maßnahmen zu deren Beseitigung --Betriebliche Risiken und Haftung Alle Inhalte der Erstschulungen. Der besondere Schwerpunkt liegt auf den gesetzlichen Änderungen und Neuerungen. --Arbeitsplatzbezogene Unterweisung --Gefahren, die von Abfällen ausgehen können, bezogen auf die Situation und die Abfälle der Auftraggeber (in der Regel Inhouse-Schulung) --Art und Beschaffenheit gefährlicher Abfälle --Vorschriften des Abfall- bzw. Umweltrechts --Vorschriften der betrieblichen Haftung 57

58 Arbeitssicherheit 58

59 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit >> 6. Handwerk und Industrie 5.1 Behälter und Wechselbrücken 5.2 Betriebliche Arbeitsmittel 5.3 Mitarbeiterschulungen 5.4 Brandschutz 5. Arbeitssicherheit 59

60 Arbeitssicherheit 5.1 Behälter und Wechselbrücken Nach den Gefahrgutvorschriften für den Verkehrsträger Straße (GGVSEB/ADR) 25, Abs. 3 und der neuen BAM-GGR 002 dürfen erstmalige und wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen sowie Prüfungen und Inspektionen nach Reparatur nur von anerkannten Inspektionsstellen durchgeführt werden. Voraussetzungen für die Anerkennung als Inspektionsstelle durch die Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) ist, dass die Inspektionsstelle eine Qualitätssicherungsprogramm (QSP) betreibt und jeder Inspektor einen Sachkundelehrgang über Großpackmittel Intermediate Bulk Container (IBC) abgeschlossen hat. Behälter (Absetz- und Abrollbehälter) werden befüllt, aufgenommen, abgesetzt und entleert. Dabei entscheidet der allgemeine Zustand der Behälter darüber, wie sicher diese Vorgänge ablaufen. Da viele Behälter hauptsächlich auf der Straße transportiert werden, kommt auch der Transportsicherheit besondere Bedeutung zu. Die DGUV Regel verlangt eine mindestens jährlich durchzuführende Prüfung der Behälter durch sachkundige Personen. Jeder Eigentümer von Wechselbrücken ist verpflichtet, seine Behälter (Brücken, Container) regelmäßig durch Sachkundige prüfen zu lassen, um zu gewährleisten, dass diese den Vorschriften entsprechen und keine Gefahren für die Mitarbeiter darstellen. Wechselbehälter (Wechselbrücken) sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Wechselbehälter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Wechselbrücke beurteilen Titel IBC-Prüfung Sachkundelehrgang Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) nach DGUV Regel (BGR 186) Zielgruppe Künftige Inspektoren, die einen IBC- Sachkundelehrgang nachweisen müssen Personen, die den Sachkundenachweis für das Prüfen von Behältern benötigen Ziel Inspektor für die IBC-Prüfung Erwerb der Sachkunde, Arbeitssicherheit Dauer 2 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage --ADR 6.5 und GGVSEB 25 --BAM-GGR 001 und BAM-GGR RSEB Anlage 3 DGUV Regel Voraussetzung Abschluss/Prüfung Gültigkeit Fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse oder Erfahrungen, die eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit garantieren Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern Fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse oder Erfahrungen, die eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit garantieren Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern Inhalt --Rechtliche Grundlagen (ADR, RID, IMDG- Code, GGVSEB, GGVSee, RSEB, BAM) --Definition und Abgrenzung von Gefahrgutumschließungen --IBC: Bauartzulassung u. Kennzeichnung --Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung und Inspektion --Pflichten d. Herstellers/Inspektionsstellen --Zuständigkeiten von Behörden, rechtliche Bedeutung der IBC-Prüfung --Protokoll, Prüfbericht, Aufbewahrungsfristen --Qualitätssicherungsprogramm (QSP) --Praktische Übungen an Großpackmitteln --Abschlussprüfung Inhalt und Umfang entsprechen den Anforderungen der jeweils aktuellen BAM-GGR Austauschbare Kipp- u. Absetzbehälter, Begriffsbestimmungen --Bau und Ausrüstung der Behälter --Behältertypen und Variationen --Prüfung: rechtliche Grundlagen und praktische Durchführung --Anschlagmittel: Begriffsbestimmungen und Prüfung 60

61 kann. Für die Durchführung der Prüfung durch den Sachkundigen können neben Sachverständigen auch Meister, Betriebs-, Werkstatt- und Fuhrparkleiter und Fachkräfte für Arbeitsschicherheit herangezogen werden 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit >> 6. Handwerk und Industrie 5.1 Behälter und Wechselbrücken 5.2 Betriebliche Arbeitsmittel 5.3 Mitarbeiterschulungen 5.4 Brandschutz Wechselbrücken prüfen Qualifizierung zur befähigten Person/Sachkundiger Personen, die mit der Überprüfung von Wechselbrücken beauftragt werden Erwerb der Sachkunde, Arbeitssicherheit 1 Tag --Betriebssicherheitsverordnung --DIN EN 283 und 284 Fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse oder Erfahrungen, die eine ordnungsgemäße Prüftätigkeit garantieren Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Schulung ist bei Änderung von Vorschriften zu erneuern --Rechtliche Grundlagen --Prüfpersonal (Voraussetzungen, befähigte Person/Sachkundiger, Haftung) --Normen und Verordnungen (BetrSichV, DIN EN 283 und 284) --Wechselbrücken (Baugruppen und sicherheitsrelevante Teile) --Prüfung der Wechselbrücken (Praxis) 61

62 Arbeitssicherheit 5.2 Betriebliche Arbeitsmittel Gewerblich genutzte Leitern und Tritte müssen in regelmäßigen Zeitabständen (in der Regel jährlich) durch eine befähigte Person auf ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. In der Ausbildung der DEKRA Akademie stehen der Erwerb von Grundlagen- und Spezialwissen im Bereich Leitern und Tritte sowie deren Einbindung in die Prüftätigkeit im Vordergrund. Im Speziellen werden Kenntnisse vermittelt, die für eine jährliche Prüfung von Leitern und Tritten erforderlich sind. regelmäßig prüfen, sind zur Weiterbildung verpflichtet. Die Fortbildung erfüllt die Anforderungen nach TRBS 1203 und VDI Durch die Berufsgenossenschaften sind alle Unternehmer verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Möglichkeiten der Unfallverhütung mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Befähigte Personen oder Sachkundige, die gewerblich genutzte Leitern und Tritte Titel Leitern und Tritte prüfen Qualifizierung zur befähigten Person Leitern und Tritte prüfen Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung) Zielgruppe Personen, die gewerblich genutzte Leitern und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und warten sollen Befähigte Personen oder Sachkundige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Prüfaufgaben betraut sind Ziel Erwerb der Sachkunde Vertiefung der Sachkunde Dauer 1 Tag (8 Stunden) ½ Tag (4 Stunden) Rechtl. Grundlage --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --DGUV Information Verein Deutscher Ingenieure 4068 und 4068 Blatt 3 (VDI) Voraussetzung Abschluss/Prüfung Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse im technischen Bereich Zertifikat Befähigte Person zum Prüfen von Leitern und Tritten der DEKRA Akademie --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --DGUV Information Verein Deutscher Ingenieure 4068 und 4068 Blatt 3 (VDI) --Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse im technischen Bereich --Schriftliche Benennung durch den Arbeitgeber zur befähigten Person Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Inhalt --Rechtliche Grundlagen --Leitern und Tritte --Sinn und Zweck von Leitern und Tritten --Handhabung von Leitern und Tritten DGUV Information (BGI 694) --Aufbau und Konstruktionen von Leitern und Tritten --DIN EN 131, DIN 4567, DIN EN Wartung und Prüfung --Dokumentation (Prüfbuch) --Befähigte bzw. sachkundige Person --Überblick über aktuelle Vorschriften und technische Regeln --Betriebssicherheitsverordnung --Arbeitsstättenverordnung/-richtlinie --Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung --Anforderung und Risiken im betrieblichen Alltag --Aktuelle Änderungen im Regelwerk --Sicherheitstechnische Bewertung --Prüfpraxis --Erfahrungsaustausch 62

63 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit >> 6. Handwerk und Industrie 5.1 Behälter und Wechselbrücken 5.2 Betriebliche Arbeitsmittel 5.3 Mitarbeiterschulungen 5.4 Brandschutz Persönliche Schutzausrüstung an hochgelegenen Arbeitsplätzen Unterweisung Jährliche Arbeitssicherheitsunterweisung (UVV) Beschäftigte in Unternehmen, die an hochgelegenen Arbeitsplätzen mit einer persönlichen Schutzausrüstung arbeiten müssen Erwerb der Sachkunde ½ Tag (4 Stunden) --Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --DGUV Regeln, Informationen und Vorschriften --DIN EN 363, 361, 354, 362, 353-1/-2 --TRBS 2121 und 1203 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Alle Personen die in einem Unternehmen beschäftigt sind Mitarbeiterunterweisung 1 Tag (8 Stunden) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --DGUV Vorschrift 1 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Unterweisung muss einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden --Rechtliche Grundlagen im Überblick --Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Befestigungssysteme, Auffangsysteme, Verbindungsmittel u. -elemente, mitlaufende Auffanggeräte) --Instandhaltung (Reinigung, Aufbewahrung und Prüfung) --Richtiges Anlegen der PSA --Anschlagpunkte bei hochgelegenen Arbeitsplätzen (Hubarbeitsbühnen, Leitern und Tritte, Gerüste) --Unfallgeschehen, Erfahrungsaustausch 1 Jahr --Rechtliche Grundlagen und berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz --Rechtliche Neuerungen/neue Vorschriften --Sicherheitsbeauftragte --Persönliche Schutzausrüstungen --Gefahrstoffe, Brand- u. Explosionsgefahr --Unfall- und Gefahrenschwerpunkte: Maschinen, Werkzeuge, Schweißen, Schneiden, Transportieren, Heben von Lasten, hoch- und tiefgelegter Arbeitsplatz, Arbeiten in Behältern und engen Räumen usw.) --Auswertung von Gefährdungsanalysen 63

64 Arbeitssicherheit 5.3 Mitarbeiterschulungen Aus dem Sozialgesetzbuch VII geht hervor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen. Sicherheitsbeauftragte sollen den Unternehmer beim betrieblichen Arbeitsschutz unterstützen, indem sie insbesondere auf die spezifischen Gesundheits- und Unfallgefahren achten und auf ihre Verhütung hinwirken. Um dieses auch gewährleisten zu können, sollte sich jeder Sicherheitsbeauftragte durch Fortbildungen immer auf dem aktuellen Kenntnisstand halten, damit der Arbeitsschutz im Unternehmen nach den neuesten Erkenntnissen organisiert werden kann. SCC ist ein Managementsystem, das Sie als Auftragnehmer (C = Contractor) in den Mittelpunkt stellt. Ihre Auftraggeber stellen Anforderungen an Ihr Unternehmen, zu denen auch die Einhaltung von Forderungen an den Arbeits- und Umweltschutz, insbesondere auf fremdem Betriebsgelände, gehört. Im Rahmen der SCC-Zertifizierung wird unter anderem geprüft, ob Ihre operativen Mitarbeiter und Führungskräfte eine SGU- Schulung und -Prüfung absolviert haben (SGU = Sicherheit, Gesundheit, Umwelt). Die erfolgreiche Zertifizierung nach SCC gibt Ihnen die Möglichkeit, Aufträge wahrzunehmen, bei denen der Auftraggeber die Garantie wünscht, dass auf seinem Betriebsgelände die Standards zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz gewahrt werden. Titel Sicherheitsbeauftragte/-r Erstschulung (E-Learning und Präsenz) Sicherheitsbeauftragte/-r Fortbildung Zielgruppe Personen, die zum betrieblichen Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollen (oder kürzlich bestellt wurden) Personen, die zum betrieblichen Sicherheitsbeauftragten bestellt wurden Ziel Erwerb von Fachwissen Vertiefung des Fachwissens Dauer 2 Tage (1 Tag E-Learning und 1 Tag Präsenz) Rechtl. Grundlage --Sozialgesetzbuch (SGB) VII 22 --DGUV Information Voraussetzung Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen 1 Tag (8 Stunden) DGUV Vorschrift 1 20, Abs. 6 Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Auffrischung regelmäßig empfohlen Auffrischung regelmäßig empfohlen Inhalt --Stellung des Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen --Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten --Arbeitsschutz in Deutschland --Die gesetzliche Unfallversicherung --Arbeitsunfälle --Gefährdungsbeurteilung --Erste Hilfe --Brandschutz --Elektrotechnik --Gefahrstoffe --Schutz bestimmter Körperteile --Psychische Belastungen --Überblick über aktuelle Vorschriften und technische Regeln --Aktuelle Rechtsprechung --Sozialgesetzbuch VII 22 --Regelwerk der DGUV --DGUV Vorschrift DGUV Regel (BGR A1) --Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsstättenverordnung --Arbeitsstättenrichtlinie --Anforderung und Risiken im Alltag --Erfahrungsaustausch 64

65 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit >> 6. Handwerk und Industrie 5.1 Behälter und Wechselbrücken 5.2 Betriebliche Arbeitsmittel 5.3 Mitarbeiterschulungen 5.4 Brandschutz SCC Dok. 17 Schulung für Führungskräfte SCC Dok. 18 Schulung für Mitarbeiter/-innen Operative Führungskräfte, Niederlassungsleiter, Bauleiter, Projektleiter, Meister, Techniker, Poliere, deren Betrieb nach SCC zertifiziert wird Operative Mitarbeiter, deren Betrieb nach SCC zertifiziert wird Zertifizierung und erfolgreiche Teilnahme der operativen Führungskräfte an einer anerkannten SGU-Prüfung Zertifizierung und erfolgreiche Teilnahme der operativen Mitarbeiter an einer anerkannten SGU-Prüfung 3 Tage (24 Stunden) 2 Tage (16 Stunden) Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) --Vorkenntnisse Arbeitssicherheit --Abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder deutsches (Fach-)Hochschulstudium (gemäß BBiG bzw. Qualifikationsgruppen 1 4 gemäß Anlage 13 SGB VI) Zertifikat der DEKRA Certification --Vorkenntnisse Arbeitssicherheit --Abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder deutsches (Fach-)Hochschulstudium (gemäß BBiG bzw. Qualifikationsgruppen 1 4 gemäß Anlage 13 SGB VI) Zertifikat der DEKRA Certification 10 Jahre (Rezertifizierung erforderlich) 10 Jahre (Rezertifizierung erforderlich) --Arbeitsschutzgesetz und EU-Richtlinien --Unfallursachen und Folgerungen für die Arbeitsschutzpolitik --Methoden zur Förderung d. Arbeitsschutzes --Arbeitserlaubnis --Gefährdungsbeurteilung --Notfallplanung, Erste Hilfe --Brand- und Explosionsschutz --Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen (Auslöseschwelle, Kennzeichnung, Präventionsmaßnahmen) --Wasserrechtliche Vorschriften --Ergonomie am Arbeitsplatz --Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz --Arbeitsschutzgesetzgebung und -überwachung --Unfallursachen und Verhalten bei Unfällen --Gefahrstoffe --Brand- und Explosionsgefahr --Maschinen und Werkzeuge; Schweißen und Schneiden --Transportieren und Heben von Lasten; Stolperstellen --Arbeiten auf hoch- und tiefgelegenen Arbeitsplätzen --Persönliche Schutzausrüstung --Arbeiten in Behältern und engen Räumen 65

66 Arbeitssicherheit 5.4 Brandschutz Schadensfälle und Brände sind immer wieder Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien. Deshalb wird in zunehmendem Maße über gesetzliche Regelungen, wie Arbeitsschutzgesetz, Verordnungen über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, von Behörden oder Brandversicherern, ein Brandschutzbeauftragter gefordert. Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten orientiert sich an der Zahl der gefährdeten Personen und dem Brandrisiko. Folgende Betriebsarten können die oben genannten Kriterien für die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erfüllen: Warenhäuser, Baumärkte, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Alten-, Jugendheime, Hotels und Industriebetriebe. Der Brandschutzbeauftragte soll den Brandschutzverantwortlichen, wie Arbeitgeber/ Unternehmer, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes beraten. Die Lehrgänge der DEKRA Akademie werden in Anlehnung an die Vorgaben der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb-richtlinie) durchgeführt. Brandschutzbeauftragte sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Änderungen in ihrem Bereich zu informieren. Viele rechtliche Änderungen werden aber in der Praxis übersehen. Deshalb bietet die DEKRA Akademie Fortbildungslehrgänge an, um den Brandschutzbeauftragten die wesentlichen Neuerungen näherzubringen. Die Seminare sollen auch dem Erfahrungsaustausch zwischen den Brandschutzbeauftragten dienen. Titel Brandschutzbeauftragte/-r Erstschulung Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt baulicher Brandschutz Zielgruppe Ziel Personen, die im Unternehmen die Funktion des Brandschutzbeauftragten wahrnehmen sollen Erwerb der Qualifikation zum Brandschutzbeauftragten Dauer 8 Tage 1 Tag Rechtl. Grundlage --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 12 --DGUV Information Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich baulicher Brandschutz informieren möchten Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 --DGUV Information Voraussetzung Abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Abschluss/Prüfung Zertifikat der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Fortbildung innerhalb von 3 Jahren mit mindestens 16 UE empfohlen Inhalt --Rechtliche Grundlagen --Brandlehre --Baulicher Brandschutz --Anlagentechnischer Brandschutz --Organisatorischer Brandschutz --Brand- und Explosionsgefahren, besondere Brandrisiken --Brandschutzmanagement --Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern --Praktische Übungen mit handbetätigten Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung --Schriftliche und mündliche Abschlussprüfung Fortbildung innerhalb von 3 Jahren mit mindestens 16 UE empfohlen --Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen --Anpassung an neue Normen und Gesetzlichkeiten --Modernisierung und Umbau --Baulicher Brandschutz in Sonderbauten --Tragende Teile (Wände, Decken, Stützen) --Raumabschließende Bauteile und -stoffe --Brandwände, Abschlüsse von Öffnungen, Außenwände, Dächer, Flure, Treppen --Flucht- und Rettungswege --Außenanlagen, Zufahrten, Aufstellflächen, Weglängen- und breiten --Erarbeitung von Dokumentationsunterlagen zur Nachweisführung für den BSB 66

67 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit >> 6. Handwerk und Industrie 5.1 Behälter und Wechselbrücken 5.2 Betriebliche Arbeitsmittel 5.3 Mitarbeiterschulungen 5.4 Brandschutz Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Ind- BauRL und Feuerversicherung Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Führen von Brandschutzunterlagen Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Elektroanlagen Brandschutzbeauftragte, Unternehmer und Personen, die sich mit den Themen Industriebaurichtlinie, org. Brandschutz u. Feuerversicherung beschäftigen müssen Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich mit dem Führen von Brandschutzunterlagen beschäftigen müssen Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften 2 Tage 1 Tag 1 Tag --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 --DGUV Information vfdb-richtlinie RL Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Fortbildung innerhalb von 3 Jahren mit mindestens 16 UE empfohlen Industriebaurichtlinie: --Anwendungsgrundlagen, Richtlinien und Normen --Baulicher Brandschutz in Sonderbauten und Industriebauten --Anwendung der IndBauRL (Beispiel) Organisatorischer Brandschutz und Feuerversicherung: --Grundlagen der Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung --Sicherheitsvorschriften --Versicherungsvertragsgesetz --Feuerversicherung (AFB 2008) --Besichtigung durch den Feuerversicherer --Besichtigungsbericht --Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 --DGUV Information Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Fortbildung innerhalb von 3 Jahren mit mindestens 16 UE empfohlen --Bedeutung und Stellung des BSB im Unternehmen --Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung des BSB --Organisatorischer Brandschutz (Brandschutzordnung, Brandschutzpläne) --Brandschutzunterweisung --Brandschutzbegehungen --Protokollerstellung, Mangelbeseitigung --Erstellung von Checklisten Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über aktuelle Änderungen im Bereich Brandschutz informieren möchten Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 --DGUV Information Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Fortbildung innerhalb von 3 Jahren mit mindestens 16 UE empfohlen --Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, sowie Anpassung an neue Normen --Brandschutz in ausgewählten Elektroanlagen --Elektrische Betriebsstätten in baulichen Anlagen --Kabel-, Leitungs- u. Beleuchtungsanlagen --Elektroinstallation in Räumen aus brennbaren Stoffen und in ex-gefährdeten Betriebsstätten --Elektroinstallation in Flucht- und Rettungswegen --Leitungsanlagen, Verlegearten, Funktionserhalt --Prüfung der Brandschutzmaßnahmen 67

68 Arbeitssicherheit 5.4 Brandschutz Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände vom November 2012 fordert von jedem Arbeitgeber die Ausbildung von Brandschutzhelfern. Unter 6.2 der ASR A2.2 Abs. 2 und 3 ist Folgendes zu lesen: Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Gefährdung ist ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Besucher, Kunden, Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, so z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen. Die DEKRA Akademie bietet dazu die entsprechende praxisorientierte Ausbildung an. Eine Feuerlöschübung mit Handfeuerlöschern ist Bestandteil des Seminars. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Aufgaben im Rahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung im Unternehmen Personen zu benennen (siehe 10 ArbSchG). Um diese Aufgaben verantwortungsbewusst erfüllen und bei Gefahrensituationen souverän und gelassen handeln zu können, sind eine qualifizierte Ausbildung sowie regelmäßige Fortbildungen unerlässlich. Titel Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne Zielgruppe Ziel Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen im Bereich Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte informieren möchten Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Brandschutzbeauftragte und Personen, die sich über Anforderungen zum Erstellen von Flucht-, Rettungs- und Feuerwehrplänen informieren möchten Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Dauer 1 Tag 1 Tag Rechtl. Grundlage --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 --DGUV Information Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 --vfdb-rl --DIN ISO und DIN DGUV Information Voraussetzung Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und Kenntnisse im Brandschutz Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Fortbildung innerhalb von 3 Jahren mit mindestens 16 UE empfohlen Inhalt --Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen --Überblick zutreffender Normen und Gesetzlichkeiten sowie Änderungen --Verantwortlichkeiten --Erfassung vorhandener Gefährdungen, z. B. brennbare Stoffe --Erfassung der Brandursachen, wie z. B. Zündquellen, Gefährdungsbeurteilung --Auswirkungsbetrachtungen, Brandverläufe --Erfassung vorhandener Schutzsysteme --Soll-Ist-Vergleich --Ableitung erforderlicher Maßnahmen --Brandschutzmanagement Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Fortbildung innerhalb von 3 Jahren mit mindestens 16 UE empfohlen --Rechtsgrundlagen, Richtlinien, Normen, Änderungen --Anpassung an neue Normen/Gesetze --Anforderungen und Erfordernisse zur Erstellung von Plänen a. d. Bauordnung --Verantwortlichkeiten und Kontrolle --Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO (Gestaltungsgrundsätze, inhaltliche Gestaltung) --Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN (Gestaltungsgrundsätze, inhaltliche Gestaltung, Übersichts-, Detail-, Geschoss-, Wasser- und Abwasserpläne usw.) --Beurteilung eines bestehenden Feuerwehrplans 68

69 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit >> 6. Handwerk und Industrie 5.1 Behälter und Wechselbrücken 5.2 Betriebliche Arbeitsmittel 5.3 Mitarbeiterschulungen 5.4 Brandschutz Brandschutzhelfer/-in Erstschulung Handfeuerlöscher bedienen Unterweisung mit Feuerlöschübung Evakuierungshelfer/-in Erstschulung Personen, die zum Brandschutzhelfer bestellt werden sollen bzw. diese Funktion bereits ausüben Mitarbeiter von Unternehmen Personen, die zum Evakuierungshelfer bestellt werden sollen bzw. diese Funktion schon ausüben Brände vermeiden, Einhalten von Sicherheitsvorschriften Richtige Handhabung von Handfeuerlöschern Einhalten von Sicherheitsvorschriften 1 Tag ½ Tag 1 Tag --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 --Technische Regel für Arbeitsstätten A2.2 Maßnahmen gegen Brände (ASR) --DGUV Vorschrift 1 u. Information DGUV Vorschrift 1 --Technische Regel für Arbeitsstätten A Maßnahmen gegen Brände (ASR) Arbeitsschutzgesetz 10 (ArbSchG) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Wiederholungsschulung empfohlen --Rechtliche Grundlagen d. Brandschutzes --Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens --Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden --Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes --Brandschutzordnung DIN Brandmeldeeinrichtungen --Verhalten im Brandfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern --Personenbezogene Gefahren durch Brände (persönliche Schutzmaßnahmen) --Rettung von Personen und Evakuierung von Gebäuden, Rettungswege --Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z. B. Feuerwehr) --Feuerlöschübung (Unterweisung) Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Eine regelmäßige Fortbildung ist erforderlich --Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens --Brandklassen --Feuerlöschertypen --Unterschiedliche Auslösevorrichtungen --Prüfung von Feuerlöschern --Feuerlöschstrategien --Feuerlöschübung Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Wiederholungsschulungen empfohlen --Rechtliche Grundlagen des Evakuierungsschutzes --Vorbeugender Evakuierungsschutz in Gebäuden --Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Evakuierungsschutzes --Brandschutzordnung DIN Brandmeldeeinrichtungen --Verhalten im Evakuierungsfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern --Personenbezogene Gefahren --Rettung von Personen und Evakuierung von Gebäuden, Rettungswege --Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z. B. Feuerwehr) --Praktische Unterweisung der Evakuierungshelfer 69

70 Handwerk und Industrie 70

71 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie >> 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen 6.3 Schweißen 6.4 Elektrotechnik 6.5 Kfz-Technik 6. Handwerk und Industrie 71

72 Handwerk und Industrie 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung Durch unsachgemäße Bedienung von Baumaschinen entstehen Gefahren, die zu Unfällen und Schäden führen können. Die Vorschriften und Hinweise der Baumaschinenhersteller und Berufsgenossenschaften sind daher einzuhalten. Jeder, der eine Baumaschine bedient, ist dementsprechend zu unterweisen. Die richtige Bedienung der Maschinen ist Grundlage für eine hohe Effizienz und Qualität der Arbeit. Verantwortliche für die Sicherung von Baustellen müssen eine entsprechende Qualifizierung nachweisen. Dieser Nachweis ist bei Ausschreibungen bereits mit dem Angebot vorzulegen. Rechtliche Grundlagen bilden das Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen - MVAS 99 und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV-SA 97. Dort sind Dauer und Inhalt der Schulungen für die unterschiedlichen Zielgruppen festgelegt. Bei Vorkenntnissen bzw. praktischen Erfahrungen mit Baumaschinen ist eine Verkürzung auf 2 bis 3 Tage möglich. Titel Radlader bedienen Unterweisung für Fahrpersonal Bagger bedienen Unterweisung für Fahrpersonal Zielgruppe Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden Personen, die Baumaschinen bedienen bzw. zukünftig dafür eingesetzt werden Ziel Sicherer Umgang mit Radladern Sicherer Umgang mit Baggern Dauer 5 Tage (40 Stunden) mit Radladerunterweisung Rechtl. Grundlage --DGUV Vorschrifte 1 --DGUV Regel Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Voraussetzung --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Führerschein (mind. Klasse B oder L) Abschluss/Prüfung Personenbezogener Baumaschinenbedienerausweis nach Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich/praktisch) 5 Tage (40 Stunden) mit Baggerunterweisung --DGUV Vorschrifte 1 --DGUV Regel Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Führerschein (mind. Klasse B oder L) Personenbezogener Baumaschinenbedienerausweis nach Prüfung durch DEKRA Akademie (schriftlich/praktisch) Gültigkeit Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Inhalt --Rechtliche Grundlagen, Unfallverhütungsund Bedienungsvorschriften --Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz --Maschinentypen, Geräteauswahl und Einsatzfälle --Baumaschinenkunde, Arbeitskunde --Baustoff- und Bodenkunde --Kraft- und Schmierstoffe, Umweltschutz --Standsicherheit, Sicherheitsabstände, Baustellensicherung --Sicheres Abstellen, Verladen und Transportieren von Baumaschinen --Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben --Verhalten bei Gefahren und Unfällen --Praktische Übungen --Theorieprüfung u. praktischer Einzeltest --Rechtliche Grundlagen, Unfallverhütungsund Bedienungsvorschriften --Sicherheitsregeln, Arbeitsschutz --Maschinentypen, Geräteauswahl und Einsatzfälle --Baumaschinenkunde, Arbeitskunde --Baustoff- und Bodenkunde --Kraft- und Schmierstoffe, Umweltschutz --Standsicherheit, Sicherheitsabstände, Baustellensicherung --Sicheres Abstellen, Verladen und Transportieren von Baumaschinen --Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben --Verhalten bei Gefahren und Unfällen --Praktische Übungen --Theorieprüfung u. praktischer Einzeltest 72

73 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit Bei Vorkenntnissen bzw. je nach Einsatzgebiet des Teilnehmers ist eine Verkürzung auf einen Tag möglich. 6. Handwerk und Industrie >> 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen 6.3 Schweißen 6.4 Elektrotechnik 6.5 Kfz-Technik Baustellensicherung an Straßen Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS 99 Baustellensicherung an Straßen Seminar für die Sicherung innerorts/landstraßen nach MVAS 99 Personen, die als Verantwortliche für die Baustellensicherung auf Straßen auf Bundesautobahnen eingesetzt werden Unfallverhütung Personen, die als Verantwortliche für die Baustellensicherung an Straßen innerorts/landstraßen eingesetzt werden Unfallverhütung 2 Tage 2 Tage Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) Kenntnisse und Erfahrungen im Baustellenbetrieb Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) Kenntnisse und Erfahrungen im Baustellenbetrieb Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet --Grundlagen und Rechtsvorschriften zur Baustellensicherung an Straßen bzw. Bundesautobahnen --Verantwortung und Haftung --Genehmigungsverfahren und Aufgaben des Verantwortlichen gemäß RSA --Arbeitsstellen auf Bundesautobahnen --Geräte, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel (Bauzäune, Verkehrsführung, Ein- und Ausfahrten, Beschilderungen, Verkehrszeichen, Leitelemente, Lichtsignalanlagen, usw.) --Planung u. Durchführung von Baustellen auf Bundesautobahnen, Regelpläne nach RSA --Arbeitssicherheit, Unfallverhütung --Kontrollfragen und Bewertung Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet --Grundlagen und Rechtsvorschriften zur Baustellensicherung innerorts bzw. auf Landstraßen --Verantwortung und Haftung --Genehmigungsverfahren und Aufgaben des Verantwortlichen gemäß RSA --Arbeitsstellen auf Landstraßen --Geräte, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel (Bauzäune, Verkehrsführung, Ein- und Ausfahrten, Beschilderungen, Verkehrszeichen, Leitelemente, Lichtsignalanlagen, usw.) --Planung u. Durchführung von Baustellen auf Landstraßen, Regelpläne nach RSA --Arbeitssicherheit, Unfallverhütung --Kontrollfragen und Bewertung 73

74 Handwerk und Industrie 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen Brücken-, Portal- und Hallenkrane sind in unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz. Durch unsachgemäße Bedienung können erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht werden. In den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ist daher festgelegt, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Lkw-Ladekrane werden in unterschiedlichstem Gelände eingesetzt, sodass eine hohe Unfallgefahr durch unsachgemäße Aufstellung und Bedienung besteht. Die Vorschriften und Hinweise der Kranhersteller und der Berufsgenossenschaften sind daher einzuhalten. Lkw-Ladekrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Beund Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind. Ihr Lastmoment darf 30 t und ihre Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten. Auto- und Mobilkrane werden oft auf unebenem oder unbefestigtem Gelände eingesetzt. Die Gefahr von Unfällen und Schäden durch unsachgemäße Aufstellung, Sicherung und Bedienung ist sehr hoch. Die Vorschriften und Hinweise der Kranhersteller und der Berufsgenossenschaften sind daher strikt einzuhalten. Beim Kranbetrieb ist das sachgerechte Anschlagen von Lasten von entscheidender Bedeutung, um Unfälle zu vermeiden. Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten, also mit dem Anhängen mittels Seilen, Ketten oder Bändern, für den Transport mit einem Kran betraut sind, tragen eine hohe Verantwortung für die Sicherheit und das richtige Zusammenwirken mit dem Kranführer. Dazu ist eine Unterweisung nach DGUV Regel Kapitel 2.8 zwingend notwendig. Titel Brücken-, Portal- und Hallenkrane bedienen Unterweisung für Kranführer Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen Unterweisung für Kranführer Zielgruppe Personen, die Brücken-, Portal- und Hallenkrane bedienen oder bedienen werden Personen, die flurgesteuerte Hallenkrane bedienen oder bedienen werden Ziel Sicherer Umgang mit Kranen Sicherer Umgang mit Hallenkranen Dauer 3 Tage (24 Stunden) 1 Tag (8 Stunden) Rechtl. Grundlage --DGUV Vorschrift 1 und 52 --DGUV Grundsatz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Voraussetzung --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Kenntnisse der deutschen Sprache --Erfahrung in der Kranbedienung --DGUV Vorschrift 1 und 52 --DGUV Grundsatz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Kenntnisse der deutschen Sprache --Erfahrung in der Kranbedienung Abschluss/Prüfung Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis mit interner Prüfung durch die DEKRA Akademie Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis mit interner Prüfung durch die DEKRA Akademie Gültigkeit Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Inhalt --Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften --Sicherheitsregeln, Schutzausrüstung --Bauarten und Baugruppen, Sicherheitseinrichtungen von Kranen --Umgang mit Lasten (Traglasttabellen) --Anschlagen/Handzeichengebung --Kranabnahme und Kranprüfungen --Pflege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben --Verhalten bei Störungen --Theorieprüfung, praktischer Einzeltest --Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften --Sicherheitsregeln, Schutzausrüstungen --Bauarten und Baugruppen, Sicherheitseinrichtungen von flurgesteuerten Hallenkranen --Umgang mit Lasten (Traglasttabellen) --Einweisung und Handzeichengebung --Sicherheitsabstände --Kranabnahme und Kranprüfungen --Pflege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben --Verhalten bei Störungen --Theorieprüfung, praktischer Einzeltest 74

75 Die hier abgebildeten Seminare gehören zu unseren Standard- Qualifizierungen. Weitere Seminare und Unterweisungen im Bereich Krane auf Anfrage. 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie >> 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen 6.3 Schweißen 6.4 Elektrotechnik 6.5 Kfz-Technik Lkw-Ladekran bedienen Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal Auto-/Mobilkran bedienen Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) Anschlagen von Lasten Unterweisung für Anschläger Personen, die Lkw-Ladekrane bedienen oder bedienen werden Personen, die Auto- bzw. Mobilkrane bedienen oder bedienen werden und bereits Erfahrung in der Bedienung besitzen Personen, die mit dem Anschlagen von Lasten beauftragt sind Sicherer Umgang mit Lkw-Ladekranen Sicherer Umgang mit Auto-/Mobilkranen Vermeiden von Unfällen 3 Tage (24 Stunden) 5 Tage (40 Stunden) bei Vorkenntnissen 1 Tag (8 Stunden) bei Vorkenntnissen --DGUV Vorschrift 1 und 52 --DGUV Grundsatz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Führerschein (mind. Klasse C) --Kenntnisse der deutschen Sprache --Erfahrung in der Kranbedienung Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis mit interner Prüfung durch die DEKRA Akademie --DGUV Vorschrift 1 und 52 --DGUV Grundsatz Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Kenntnisse der deutschen Sprache --Besitz des für den Straßentransport erforderlichen Führerscheins (Klasse C) Krantyp- und personenbezogener Kranführerausweis mit interner Prüfung durch die DEKRA Akademie --DGUV Vorschrift 1 --DGUV Regel Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) --Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Kenntnisse der deutschen Sprache Zertifikat Anschläger/-in der DEKRA Akademie mit interner Prüfung (schriftlich/praktisch) Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet --Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften --Sicherheitsregeln, Schutzausrüstungen --Bauarten und Baugruppen, Sicherheitseinrichtungen von Lkw-Ladekranen --Umgang mit Lasten (Traglasttabellen) --Einweisung und Handzeichengebung --Krantransport, -aufstellung u. -abstützung --Kranabnahme und Kranprüfungen --Pflege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben --Verhalten bei Störungen --Theorieprüfung, praktischer Einzeltest --Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft, Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften --Sicherheitsregeln, Schutzausrüstungen --Bauarten und Baugruppen, Sicherheitseinrichtungen von Mobilkranen --Umgang mit Lasten (Traglasttabellen) --Einweisung und Handzeichengebung --Sicherheitsabstände --Krantransport, -aufstellung und -abstützung, Unterbauung --Kranabnahme und Kranprüfungen --Pflege- und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben --Verhalten bei Störungen --Theorieprüfung, praktischer Einzeltest --Gesetzliche Grundlagen --Lastverteilung bei Hebezeugen --Arten von Anschlagmitteln und Anschlagfehler --Umgang mit Lasten (Traglasttabellen) --Grundsätze zur Auswahl von Anschlagmitteln und zum Verladen von Gefahrgütern --Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen und Aufbewahrung von Anschlagmitteln --Aussonderungspflicht --Verständigung zwischen Anschläger und Kranführer (beim Anschlagen, Anheben und Absetzen verschiedener Lasten sowie Verwendung von Hilfsmitteln) --Theorieprüfung, praktischer Einzeltest 75

76 Handwerk und Industrie 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen Durch die Berufsgenossenschaften sind alle Unternehmer verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren und über die Möglichkeiten der Unfallverhütung mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Zur Vermeidung von Unfällen sowie Sachund Personenschäden ist die sachgerechte Bedienung von Hubarbeitsbühnen Grundvoraussetzung. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Unfallverhütung beinhalten daher eine Unterweisung aller Bediener von Hubarbeitsbühnen. Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmen, ihr Personal über die bei ihrer Arbeit auftretenden Gefahren und über die Möglichkeiten des Arbeitsschutzes mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Dies gilt auch für den Bereich der Hubarbeitsbühnen. Titel Baumaschinen und Krane bedienen jährliche Unterweisung Hubarbeitsbühnen bedienen Unterweisung für Bediener/-innen (mit oder ohne Vorkenntnisse) Zielgruppe Personen, die Baumaschinen bzw. Krane bedienen Personen, die Hubarbeitsbühnen bedienen oder bedienen werden Ziel Grundlage für Tätigkeiten als Kranführer Sachgerechte Bedienung v. Hubarbeitsbühnen Dauer ½ Tag (4 Stunden) --2 Tage (16 Std.) ohne Vorkenntnisse --1 Tag (8 Std.) mit Vorkenntnissen Rechtl. Grundlage --DGUV Vorschrift 1 --Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Voraussetzung Abschluss/Prüfung Gültigkeit Erfolgreiche Teilnahme an Ausbildungen zum Baumaschinen- bzw. Kranführer Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Unterweisung muss einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden Inhalt --Rechtliche Grundlagen --Schwerpunkte aus den zutreffenden UVV und den Bedienungsvorschriften hinsichtlich der Unfallvermeidung --Überblick über rechtliche Neuerungen bzw. neue Vorschriften --Persönliche Schutzausrüstungen --Aktuelle Unfall- und Gefahrenschwerpunkte des Unternehmens --Auswertung vorliegender Gefährdungsanalysen --Maßnahmen zur Unfallvermeidung (unternehmens- u. arbeitsbereichspezifisch) --Praktisches Üben und Sicherungsmaßnahmen im Umfeld --DGUV Grundsatz und DGUV Vorschrift 1 --DGUV Regel BetrSichV und ArbSchG --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Technisches Verständnis Personenbezogener Bedienerausweis Hubarbeitsbühnen mit interner Prüfung durch die DEKRA Akademie Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet --Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft; Unfall- und Bedienungsvorschriften - Sicherheitsregeln, Schutzausrüstungen --Bauarten und Baugruppen von Hubarbeitsbühnen --Standsicherheit, Fahrbewegung, zulässige Betriebsgeschwindigkeit --Signal- und Sicherheitseinrichtungen, Notabschaltung, Notablass --Sichtkontrollen, Funktionsproben, Wartung --Abnahme, Prüfung, Prüfbuch --Verhalten bei Unfällen und Störungen --Transport auf der Straße u. von Personen --Praktische Übungen, Einzeltest 76

77 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie >> 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen 6.3 Schweißen 6.4 Elektrotechnik 6.5 Kfz-Technik Hubarbeitsbühnen bedienen jährliche Unterweisung Mitarbeiter, die mit Hubarbeitsbühnen arbeiten bzw. eine entsprechende Ausbildung absolviert haben Sachgerechte Bedienung v. Hubarbeitsbühnen ½ Tag (4 Stunden) --DGUV Grundsatz und DGUV Vorschrift 1 --DGUV Regel BetrSichV und ArbSchG --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Technisches Verständnis Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie Die Unterweisung muss einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden --Rechtliche Grundlagen --Unfälle mit Hubarbeitsbühnen --Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen --Musterbetriebsanweisung --Sicherheitszeichen --Aufstellen und Absichern der Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsbereich --Haftung des Hubarbeitsbühnenbedieners --Aktuelle Themen aus dem Unternehmen --Bedienprobe 77

78 Handwerk und Industrie 6.3 Schweißen In den Metallberufen ist die Nachfrage nach geschultem Personal, gerade auch mit aktuellen Schweißbescheinigungen, sehr groß. Die Anforderungen an Mitarbeiter im Metallbereich sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Der Umgang mit moderner Schweißtechnik und die Möglichkeit des flexiblen Einsatzes in verschiedenen Bereichen bzw. mit verschiedenen Schweißverfahren sind selbstverständlich geworden. Durch diese Qualifizierung werden vorhandene Kenntnisse aufgefrischt und erweitert. Die Teilnehmer werden zielgerichtet auf die Prüfung für das jeweilige Schweißverfahren vorbereitet. Die Qualifizierung Schweißtechnik besteht aus einzelnen Bausteinen. In einem Beratungsgespräch erstellen die Berater der DEKRA Akademie zusammen mit den Teilnehmer/-innen ein Weiterbildungskonzept. Dabei werden die Bausteine individuell kombiniert, damit die Teilnehmer exakt die Fachkenntnisse erwerben, die sie später in ihren Betrieben benötigen. Aus diesem Grunde variiert die Dauer der Ausbildung je nach Bedarf, Vorkenntnissen und Qualifizierungsziel. Die Lehrinhalte werden bei allen angebotenen schweißtechnischen Weiterbildungsmaßnahmen immer theoretisch und praktisch bezogen auf das jeweilige Schweißverfahren vermittelt. Titel Lichtbogenhandschweißen (E-Schweißen) Metall-Inertgasschweißen (MIG-Schweißen) Zielgruppe Personen, die eine berufliche Zukunft in der E-Schweißtechnik anstreben und Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit ein anerkanntes Lichtbogenhandschweißer- Zertifikat benötigen Personen, die eine berufliche Zukunft in der MIG-Schweißtechnik anstreben und Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit ein anerkanntes Metall-Inertgasschweißer- Zertifikat benötigen Ziel --Weiterbildung im schweißtechnischen Bereich --Auffrischung oder Erweiterung vorhandener Kenntnisse --Schweißerprüfbescheinigung nach DIN EN bzw. DIN EN ISO Weiterbildung im schweißtechnischen Bereich --Auffrischung oder Erweiterung vorhandener Kenntnisse --Schweißerprüfbescheinigung nach DIN EN ISO Dauer Die Dauer der Qualifizierung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen Die Dauer der Qualifizierung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen Rechtl. Grundlage Keine Keine Voraussetzung Abschluss/Prüfung Keine besonderen Vorgaben, möglichst Hauptschulabschluss, Ausbildung oder Berufspraxis im Metallbereich von Vorteil DEKRA Zertifikat und Schweißerzertifikat nach DIN EN 287-1/DIN EN ISO Keine besonderen Vorgaben, möglichst Hauptschulabschluss, Ausbildung oder Berufspraxis im Metallbereich von Vorteil DEKRA Zertifikat und Schweißerzertifikat nach DIN EN ISO Gültigkeit Entsprechend der DIN EN ISO Entsprechend der DIN EN ISO Inhalt Lichtbogenhandschweißen: --Schweißverfahren --Schweißanlagen und -geräte --Arbeitstechniken --Schweißfehler --Einrichtung und Bedienung von Lichtbogenhandschweißanlagen und -geräten --Lichtbogenhandschweißübungen --Prüfung nach DIN EN ISO (DIN EN 287-1) Metall-Inertgasschweißen: --Schweißverfahren --Schweißanlagen und -geräte --Arbeitstechniken --Schweißfehler --Einrichtung und Bedienung von MIG- Schweißanlagen und -geräten --MIG-Schweißübungen --Prüfung nach DIN EN ISO

79 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie >> 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen 6.3 Schweißen 6.4 Elektrotechnik 6.5 Kfz-Technik Metall-Aktivgasschweißen (MAG-Schweißen) Wolfram-Inertgasschweißen (WIG-Schweißen) Personen, die eine berufliche Zukunft in der MAG-Schweißtechnik anstreben und Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit ein anerkanntes Metall-Aktivgasschweißer- Zertifikat benötigen --Weiterbildung im schweißtechnischen Bereich --Auffrischung oder Erweiterung vorhandener Kenntnisse --Schweißerprüfbescheinigung nach DIN EN bzw. DIN EN ISO Die Dauer der Qualifizierung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen Keine Keine besonderen Vorgaben, möglichst Hauptschulabschluss, Ausbildung oder Berufspraxis im Metallbereich von Vorteil DEKRA Zertifikat und Schweißerzertifikat nach DIN EN 287-1/DIN EN ISO Personen, die eine berufliche Zukunft in der WIG-Schweißtechnik anstreben und Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit ein anerkanntes Wolfram-Inertgasschweißer- Zertifikat benötigen --Weiterbildung im schweißtechnischen Bereich --Auffrischung oder Erweiterung vorhandener Kenntnisse --Schweißerprüfbescheinigung nach DIN EN ISO /DIN EN oder DIN EN ISO Die Dauer der Qualifizierung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen Keine Keine besonderen Vorgaben, möglichst Hauptschulabschluss, Ausbildung oder Berufspraxis im Metallbereich von Vorteil DEKRA Zertifikat und Schweißerzertifikat nach DIN EN 287-1/DIN EN ISO bzw. DIN EN ISO Entsprechend der DIN EN ISO Entsprechend der DIN EN ISO bzw. DIN EN ISO Metall-Aktivgasschweißen: --Schweißverfahren --Schweißanlagen und -geräte --Arbeitstechniken --Schweißfehler --Einrichtung und Bedienung von MAG- Schweißanlagen und -geräten --MAG-Schweißübungen --Prüfung nach DIN EN ISO (DIN EN 287-1) Wolfram-Inertgasschweißen: --Schweißverfahren --Schweißanlagen und -geräte --Arbeitstechniken --Schweißfehler --Einrichtung und Bedienung von WIG- Schweißanlagen und -geräten --WIG-Schweißübungen --Prüfung nach DIN EN ISO bzw. DIN EN ISO (DIN EN 287-1) 79

80 Handwerk und Industrie 6.4 Elektrotechnik Vor allem im Außendienst fallen für zahlreiche Handwerksbetriebe und Industrieunternehmen elektrotechnische Arbeiten an, die im Zusammenhang mit dem eigenen Gewerk oder der eigenen Dienstleistung nebenbei erbracht werden müssen. Dies gilt beispielsweise für den Anschluss und die Inbetriebnahme von elektrischen Geräten bei Montage- und Installationsarbeiten oder den Austausch elektrischer Aggregate bei Instandsetzungsaufträgen. Der Einsatz einer ausgebildeten Elektrofachkraft ist in solchen Fällen die teuerste Möglichkeit. Nichtelektriker, die in Verbindung mit ihrem Handwerk elektrotechnische Arbeiten durchführen möchten, benötigen eine elektrotechnische Qualifizierung. Das ist in den Durchführungsbestimmungen DGUV Vorschrift 3, der DGUV Grundsatz und im Rahmen des 7a der Handwerksordnung klar definiert. Wer unterwiesen ist, darf Elektroarbeiten von untergeordneter Bedeutung innerhalb eines nicht elektrotechnischen Gewerkes im Niederspannungsbereich (im freigeschalteten Zustand) durchführen. Gemäß DGUV Grundsatz müssen insgesamt 80 Stunden absolviert werden. Somit sind eine Teilnahme an beiden Modulen (Basismodul und Praxismodul) sowie eine erfolgreich bestandene Abschlussprüfung erforderlich, um den Titel Elektro-fachkraft für festgelegte Tätigkeiten zu erwerben. Wenn Nichtelektriker einfache elektrotechnische Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft gemäß Durchführungsbestimmung zur DGUV Vorschrift 3 durchführen sollen, benötigen sie eine elektrotechnische Unterweisung. Durch dieses Seminar erfolgt die Befähigung zur Ausführung einfacher elektrotechnischer Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Der Unternehmer ist laut Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverord- Titel Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Basis-/Praxismodul Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Fortbildung Zielgruppe Personen, die innerhalb eines nicht elektrotechnischen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen sollen Personen, die innerhalb eines nicht elektrotechnischen Gewerkes elektrotechnische Arbeiten durchführen sollen Ziel Qualifikation als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Qualifikation als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Dauer 5 Tage Basismodul, 5 Tage Praxismodul 1 Tag Rechtl. Grundlage --DGUV Vorschrift 3 --DGUV Grundsatz Handwerksordnung 7a --DGUV Vorschrift 3 --DGUV Grundsatz Handwerksordnung 7a Voraussetzung --Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektrotechnische Grundkenntnisse Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Abschluss/Prüfung Teilnahmebestätigung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten: Basis-/Praxismodul der DEKRA Akademie mit interner Prüfung Teilnahmebescheinigung der DEKRA Akademie Gültigkeit Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet Inhalt --Grundlagen Elektrotechnik --Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütung --Wirkungen des elektrischen Stroms --Persönliche Schutzausrüstungen und -maßnahmen gegen direktes/indirektes Berühren unter Spannung stehender Teile --Prüfung der Schutzmaßnahmen --Erste Hilfe und Unfallmeldung --Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen --Leitungen und Kabel (Kennzeichnung, Auswahl und Verarbeitung) --Messgeräte, Werkzeuge und Hilfsmittel --Abgrenzung der selbstständig durchzuführenden und der nicht erlaubten Arbeiten --Aktuelle Änderungen in Gesetzen, Vorschriften, Normen und technischen Regeln --Brandschutz in der Elektrotechnik --Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen --Erste Hilfe und Unfallmeldung --Persönliche Schutzausrüstung (PSA) --Gefahren und Gefährdungen im Alltag --Praxis der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten --Erfahrungsaustausch und Diskussion 80

81 nung verpflichtet, nur ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (Arbeitsmittel) einzusetzen, von denen keine elektrische Gefährdung ausgeht oder bei denen diese begrenzt wird. Um das gewährleisten zu können, unterliegen die ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel einer regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung durch eine befähigte Person. Einfache Überprüfungen können auch von einer Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Durch dieses Seminar erfolgt die Befähigung zur Ausführung elektrotechnischer Wiederholungsprüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durch geeignete Prüfgeräte. 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie >> 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen 6.3 Schweißen 6.4 Elektrotechnik 6.5 Kfz-Technik Elektrotechnisch unterwiesene Person Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen Qualifizierung zur befähigten Person Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen Fortbildung für befähigte Personen Personen, die einfache elektrotechnische Arbeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchführen sollen Qualifikation als Elektrotechnisch unterwiesene Person Elektrofachkräfte, die Wiederholungsprüfungen zur Feststellung der elektrischen Sicherheit an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen und Elektrotechnisch unterwiesene Personen, die unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen Qualifikation als befähigte Person Qualifikation als befähigte Person 2 Tage 2 Tage 1 Tag DGUV Vorschrift 3 ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 3, TRBS 1201, TRBS 1203, DIN VDE , VDI 4068 ArbSchG, BetrSichV, DGUV Vorschrift 3, TRBS 1201, TRBS 1203, DIN VDE , VDI Mindestalter 18 Jahre --Gesundheitliche Eignung --Berufsabschluss im technischen Bereich oder technisches Verständnis und elektrotechnische Grundkenntnisse --Mindestens Facharbeiterabschluss im Elektrohandwerk und ein Jahr praktische Erfahrung mit zu prüfenden Arbeits- bzw. Betriebsmitteln -- Nachweis als Elektrotechnisch unterwiesene Person / Elektrofachkraft f. festgelegte Tätigkeiten --Mindestalter 18 Jahre --Praktische Kenntnisse im Bereich der Überprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Zertifikat Elektrotechnisch unterwiesene Person mit interner Prüfung durch die Zertifikat Befähigte Person zum Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie DEKRA Akademie (schriftlich u. praktisch) der DEKRA Akademie m. interner Prüfung Der Qualifikationsnachweis gilt unbefristet 3 Jahre* 3 Jahre* --Grundlagen Elektrotechnik --Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütung (Vorschriften, Sicherheitsregeln) --Wirkungen des elektrischen Stromes --Persönliche Schutzausrüstungen und -maßnahmen gegen direktes/indirektes Berühren unter Spannung stehender Teile --Prüfung der Schutzmaßnahmen --Erste Hilfe und Unfallmeldung --Aufbau und Funktion elektrotechnischer Geräte und Baugruppen --Leitungen und Kabel (Kennzeichnung, Auswahl und Verarbeitung) --Messgeräte, Werkzeuge und Hilfsmittel --Praktische Übungen --Anwendungsbereiche --Prüffristen --Begriffsbestimmungen --Prüfungen, gesetzliche Regelungen, Prüfpersonal, Durchführung und Auswertung --Dokumentation --Kennzeichnung --Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch) -- Anwendungsbereiche --Prüffristen --Begriffsbestimmungen --Prüfungen: gesetzliche Regelungen, Prüfpersonal, Durchführung und Auswertung --Dokumentation --Kennzeichnung --Aktuelle Informationen * = Die Teilnahmebescheinigung gilt in Verbindung mit zeitnahen beruflichen Tätigkeiten drei Jahre, danach ist eine Verlängerung um weitere drei Jahre möglich, wenn eine Fortbildung besucht wird. 81

82 Handwerk und Industrie 6.5 Kfz-Technik Immer mehr neu zugelassene Fahrzeuge (Kfz, Nfz, Baumaschinen, Landmaschinen, Schienenfahrzeuge usw.) verfügen heute über eine Klimaanlage. Kunden erwarten selbstverständlich, dass diese Komfortkomponente schnell und ordnungsgemäß gewartet bzw. repariert wird. Die Qualifizierung des dafür zuständigen Personals im Kfz-Betrieb bzw. Servicestützpunkt ist gesetzlich geregelt. Wer im Kfz-Gewerbe tätig ist, wird nahezu täglich mit Systemen wie Airbag und Gurtstraffer konfrontiert. Der Umgang mit diesen pyrotechnischen Komponenten birgt aber auch ein gewaltiges Gefahrenpotenzial. Deshalb fordert der Gesetzgeber schon seit Langem für den beteiligten Personenkreis den entsprechenden Sachkundenachweis. Aufgrund der sich häufenden Unfälle ist damit zu rechnen, dass von behördlicher Seite aus in Zukunft die benötigten Voraussetzungen strikter kontrolliert werden. Wer mit pyrotechnischen Gegenständen im Bereich Kfz umgehen will, muss eine verantwortliche Person bestellen und diese Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Titel Klimaanlagen im Kfz Seminar zur Sachkunde Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz eingeschränkte Fachkunde Zielgruppe Personen im Kfz-Bereich, die mit der Reparatur und Wartung von Klimaanlagen in Fahrzeugen zu tun haben Mitarbeiter im Kfz- und angrenzenden Bereichen, die Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen haben Ziel Erwerb der Sachkunde Erwerb der Fachkunde Dauer 1 Tag (8 Stunden) 1 Tag (8 Stunden) Rechtl. Grundlage --Verordnung (EG) Nr. 307/ Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) Voraussetzung Abschluss/Prüfung Eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Inhalt --Eingesetzte Kältemittel in der Klimaanlage --Verordnung (EG) Nr. 517/2014 (vormals Nr. 842/2006) --Richtlinie 2006/40/EG- Verordnung (EG) Nr. 307/ ChemKlimaschutzV --Verordnung (EG) Nr. 706/ Entsorgung und Nachweisführung --Grundlagen der Klimatechnik --Aufbau einer Kälteanlage --Arbeiten mit einer Service-Recyclingstation --Reparaturhinweise --Durchführung einer Anlagenwartung --Arbeitssicherheitsvorschriften Sprengstoffgesetz (SprengG) 14 und 24 Berufserfahrung im Kfz-Bereich Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde --Rechtsgrundlagen und Richtlinien --Allgemeines zur Pyrotechnik im Fahrzeug --Übersicht, Aufbau und Funktion der Systeme --Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe --Lagerung und Beförderung --Entsorgung --Handhabung und Umgang --Airbag-Livezündung 82

83 1. Transport und Verkehr 2. Lager und Logistik 3. Gefahrgutlogistik 4. Umweltschutz 5. Arbeitssicherheit 6. Handwerk und Industrie >> 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung 6.2 Krane und Hubarbeitsbühnen 6.3 Schweißen 6.4 Elektrotechnik 6.5 Kfz-Technik Hochvoltsysteme im Kfz Seminar zur Sachkunde Personen, die elektrotechnische Arbeiten an HV-Systemen in Fahrzeugen durchführen werden Erwerb der Sachkunde 1,5 Tage (8 UE Präsenzunterricht mit Praxisteil und 4 UE Selbststudium mittels Web Based Training --Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention --DGUV Vorschrift 1 und DGUV Information DIN VDE und DIN VDE Berufserfahrung im Kfz-Bereich --Elektrotechnische Grundkenntnisse Zertifikat der DEKRA Akademie zur Vorlage bei der zuständigen Behörde Nicht elektrotechnische Arbeiten (Selbststudium mit Web Based Training ): --Durchführung allgemeiner Tätigkeiten, die keine Spannungsfreischaltung des HV-Systems erfordern --Festlegen der anzusprechenden Person bei Unklarheiten --Unzulässige Arbeiten am Fahrzeug (Fachverantwortung und Bewusstseinsbildung) --Elektrische Gefährdungen und Erste Hilfe --Elektrotechnik (Grundlagen) --Prüfung (bezieht sich auf Grundlagen der Elektrotechnik; die Voraussetzung für die Zulassung zum eintägigen Präsenzunterricht) Elektrotechnische Arbeiten (Präsenzunterricht mit Praxisteil): --Einführung/Wiederholung --HV-Konzept und Fahrzeugtechnik --Elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und 4, DIN VDE Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen --Praxisteil (allgemeines praktisches Vorgehen): HV-System spannungsfrei schalten, gegen Wiedereinschalten sichern und Spannungsfreiheit feststellen 83

84 Index Alle Seminare auf einen Blick 1. Transport und Verkehr 1.1 EU-Kraftfahrer Weiterbildung Güterverkehr (Lkw) EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 1: Wirtschaftlich fahren EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 2: Vorschriften für den Güterkraftverkehr EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 4: Fahrer und Image EU-Kraftfahrer Weiterbildung Lkw Modul 5: Ladung sichern EU-Kraftfahrer Weiterbildung Personenverkehr (Bus) EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 1: Wirtschaftlich fahren EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 2: Fahrer und Image EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 3: Fahrsicherheit, Gefahrenlehre und Sicherheitstechnik EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 4: Sozial- und Rechtsvorschriften EU-Kraftfahrer Weiterbildung Bus Modul 5: Der Fahrgast Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Güter-/Personenverkehr Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Güter-/Personenverkehr Beschleunigte Grundqualifikation (IHK) Güter-/Personenverkehr (Umsteiger) Ladungssicherung Ladungssicherung Lkw Seminar für Fahrpersonal Ladungssicherung Lkw Qualifizierung gem. VDI 2700a Ladungssicherung Transporter Seminar für Fahrpersonal Ladungssicherung Container Digitaler Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber Seminar für Fahrpersonal Digitaler Fahrtenschreiber Seminar für Fahrpersonal und Unternehmer Lager und Logistik 2.1 Gabel-/Schubmaststapler/Flurförderzeuge Gabelstapler bedienen Ausbildung für Fahrpersonal (2 oder 5 Tage) Gabelstapler bedienen Jährliche Unterweisung Schubmaststapler bedienen Ausbildung für Fahrpersonal Teleskopstapler bedienen Ausbildung für Fahrpersonal Mitgängerflurförderzeuge bedienen Unterweisung Wagen und Schlepper bedienen Ausbildung für Fahrpersonal Regalprüfung Regalanlagen prüfen Qualifizierung zur befähigten Person für die Sichtprüfung Regalanlagen prüfen Qualifizierung zur befähigten Person (Regalinspekteur) Aufstiegsfortbildung Geprüfte/-r Logistikmeister/-in (IHK) Gefahrgutlogistik 3.1 Gefahrgutfahrer Basis-, Aufbau- und Auffrischungskurse Gefahrgutfahrer Erstschulung Basiskurs Gefahrgutfahrer Erstschulung Aufbaukurs Tank Gefahrgutfahrer Erstschulung Aufbaukurs Klasse Gefahrgutfahrer Erstschulung Aufbaukurs Klasse Gefahrgutfahrer Auffrischungsschulung Gefahrgutbeauftragte Gefahrgutbeauftragte/-r: Erster Verkehrsträger Straße Grundschulung Gefahrgutbeauftragte/-r: Verkehrsträger Schiene Grundschulung Gefahrgutbeauftragte/-r: Verkehrsträger Binnenschiff Grundschulung Gefahrgutbeauftragte/-r: Verkehrsträger Seeschiff Grundschulung Gefahrgutbeauftragte/-r: Allgemeiner Teil und Erster Verkehrsträger Straße/Schiene Prüfungsvorbereitung Personen mit Gefahrgutverantwortung Gefahrgut: Fahrzeugführer/-in gemäß ADR 1.3 und Erstschulung Gefahrgut: Fahrzeugführer/-in gemäß ADR 1.3 und Fortbildung Gefahrgut: Mitarbeiterschulung gemäß ADR 1.3 für Straßenverkehr Gefahrgut: Mitarbeiterschulung gemäß RID 1.3 für Eisenbahnverkehr Gefahrgut: Mitarbeiterschulung gemäß IMDG 1.3 für Landpersonal im Seeverkehr Sprengstoff Sprengstoffrecht: eingeschränkte Fachkunde (Befähigungsschein) gemäß SprengG 20 Erstschulung Sprengstoffrecht: eingeschränkte Fachkunde (Befähigungsschein) gemäß SprengG 20 Fortbildung

85 3.5 Gefahrgut Luftverkehr LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Versender (Personalkategorie 1) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Verpacker (Personalkategorie 2) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 3) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 4) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal von Spediteuren (Personalkategorie 5) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, die Gefahrgut annehmen (Personalkategorie 6) Wiederholungsschulung 40 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, (Personalkategorie 7) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern, (Personalkategorie 7) Wiederholungsschulung 41 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal v. Luftfahrtunternehmen/Frachtabfertigungs-Dienstleistern (Personalkategorie 8) Wiederholungsschulung. 42 LBA-anerkannter Lehrgang für Personal d. Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal d. Passagierabfertigung (Personalkategorie 9) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Flugbesatzung und Personal, das mit der Beladungsplanung betraut ist (Personalkategorie 10) Wiederholungsschulung. 43 LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Besatzungsmitglieder (Personalkategorie 11) Wiederholungsschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) Grundschulung LBA-anerkannter Lehrgang für Personal der Sicherheitskontrolle (Personalkategorie 12) Wiederholungsschulung Umweltschutz 4.1 Arbeiten an Asbestprodukten Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten Erstschulung Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 3: ASI-Arbeiten an Asbestprodukten Fortbildung Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und geringen Umfangs Sachkundelehrgang Asbestarbeiten nach TRGS 519, Anlage 4C: ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und geringen Umfangs Fortbildung Tätigkeit mit Gefahrstoffen Gefahrstoffe Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Lagerung gefährlicher Stoffe in kleinen und mittleren Unternehmen Schadstoffsammelstellen: Sachkunde gemäß TRGS 520 Erstschulung Schadstoffsammelstellen: Sachkunde gemäß TRGS 520 Fortbildung Chemikalien-Verbotsverordnung Chemikalien-Verbotsverordnung: eingeschränkte Sachkunde für bestimmte gefährliche Chemikalien (o. Biozide u. Pflanzenschutzmittel) Chemikalien-Verbotsverordnung: eingeschränkte Sachkunde für Biozide und Pflanzenschutzmittel Chemikalien-Verbotsverordnung: umfassende Sachkunde nach ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung: Sachkunde n. ChemVerbotsV 5 Fortbildung Chemikalien-Verbotsverordnung: eingeschränkte Sachkunde nach 5 für Methanol und Methanolgemische Gewässerschutz Wassergefährdende Stoffe: Basiskurs zur Fachkunde nach WHG 62 für Fachbetriebe Erstschulung Wassergefährdende Stoffe: Aufbaukurs zur Fachkunde nach WHG 62 für Fachbetriebe und Heizölverbraucheranlagen Erstschulung Wassergefährdende Stoffe: Komplettschulung nach WHG 62 für Fachbetriebe (Behälter und Heizölanlagen) Erstschulung Leichtflüssigkeits-Abscheideranlagen nach DIN EN Sachkunde Abfallrecht Abfallrecht: Basiskurs gemäß AbfAEV Erstschulung Abfallrecht: Aufbaukurs für Entsorgungsfachbetriebe gemäß EfbV Erstschulung Abfallrecht: Aufbaukurs für Abfallbeauftragte Erstschulung Abfallrecht: Fortbildung gemäß AbfAEV, EfbV und für Abfallbeauftragte/-r Fortbildung Abfallrecht: Sachkunde für sonstiges Personal gemäß AbfAEV und EfbV Arbeitssicherheit 5.1 Behälter und Wechselbrücken IBC-Prüfung Sachkundelehrgang Behälterprüfung (Absetz-, Abrollbehälter) nach DGUV Regel (BGR 186) Wechselbrücken prüfen Qualifizierung zur befähigten Person/Sachkundiger Betriebliche Arbeitsmittel Leitern und Tritte prüfen Qualifizierung zur befähigten Person Leitern und Tritte prüfen Qualifizierung zur befähigten Person (Fortbildung) Persönliche Schutzausrüstung an hochgelegenen Arbeitsplätzen Unterweisung Jährliche Arbeitssicherheitsunterweisung (UVV)

86 DEKRA Akademie GmbH 5.3 Mitarbeiterschulungen Sicherheitsbeauftragte/-r Erstschulung (E-Learning und Präsenz) Sicherheitsbeauftragte/-r Fortbildung SCC Dok. 17 Schulung für Führungskräfte SCC Dok. 18 Schulung für Mitarbeiter/-innen Brandschutz Brandschutzbeauftragte/-r Erstschulung Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Baulicher Brandschutz Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt IndBauRL und Feuerversicherung Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Führen von Brandschutzunterlagen Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Elektroanlagen Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Gefährdungsbeurteilung in der Betriebsstätte Brandschutzbeauftragte/-r Fortbildung mit Schwerpunkt Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen Brandschutzhelfer/-in Erstschulung Handfeuerlöscher bedienen Unterweisung mit Feuerlöschübung Evakuierungshelfer/-in Erstschulung Handwerk und Industrie 6.1 Baumaschinen und Baustellensicherung Radlader bedienen Unterweisung für Fahrpersonal Bagger bedienen Unterweisung für Fahrpersonal Baustellensicherung an Straßen Seminar für die Sicherung auf Bundesautobahnen nach MVAS Baustellensicherung an Straßen Seminar für die Sicherung innerorts/landstraßen nach MVAS Krane und Hubarbeitsbühnen Brücken-, Portal- und Hallenkrane bedienen Unterweisung für Kranführer Flurgesteuerte Hallenkrane bedienen Unterweisung für Kranführer Lkw-Ladekran bedienen Unterweisung für Kranführer und Instandhaltungspersonal Auto-/Mobilkran bedienen Unterweisung für Kranführer (mit Vorkenntnissen) Anschlagen von Lasten Unterweisung für Anschläger Baumaschinen und Krane bedienen jährliche Unterweisung Hubarbeitsbühnen bedienen Unterweisung für Bediener/-innen (mit oder ohne Vorkenntnisse) Hubarbeitsbühnen bedienen jährliche Unterweisung Schweißen Lichtbogenhandschweißen (E-Schweißen) Metall-Inertgasschweißen (MIG-Schweißen) Metall-Aktivgasschweißen (MAG-Schweißen) Wolfram-Inertgasschweißen (WIG-Schweißen) Elektrotechnik Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Basis-/Praxismodul Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Fortbildung Elektrotechnisch unterwiesene Person Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen Qualifizierung zur befähigten Person Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel prüfen Fortbildung für befähigte Personen Kfz-Technik Klimaanlagen im Kfz Seminar zur Sachkunde Pyrotechnische Rückhaltesysteme im Kfz eingeschränkte Fachkunde Hochvoltsysteme im Kfz Seminar zur Sachkunde

87 Machen Sie den betriebsinternen Schnell-Check! Art der Qualifizierung Einweisung Jährliche Unterweisung Schulung eigene Anmerkungen Gabelstapler bedienen Mitgängerfahrzeuge bedienen Hubarbeitsbühnen bedienen Baumaschinen bedienen Lkw-Ladekrane bedienen Autokrane bedienen Hallen-/Brückenkrane bedienen Anschlagmittel richtig einsetzen Anschlagmittel prüfen EU-Berufskraftfahrer-Weiterbildungsmodule Ladung sichern Wirtschaftlich fahren Gefahrgüter transportieren Gefahrstoffe lagern Regalanlagen prüfen Leitern und Tritte prüfen Pers. Schutzausrüstung richtig einsetzen Brandschutzhelfer/Notfallhelfer Jährliche Sicherheitsunterweisung Jährliche Unterweisung Elektrofachkräfte SCC Führungskräfte- u. Mitarbeiterschulung Bringen Sie Ihren Betrieb in Sicherheit! Unternehmen und deren Beschäftigte müssen branchenübergreifend in ihrer täglichen Arbeit eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen beachten, damit Unfälle und Gefahren für Mensch und Umwelt zuverlässig vermieden werden. Das nötige Wissen hierfür, so verlangt es der Gesetzgeber, muss nachweislich erworben und in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden. Damit Sie stets den Überblick über geforderte Schulungen und Unterweisungen zu wichtigen Themenfelder wahren, haben wir Ihnen auf der nächsten Seite eine praktische Checkliste zusammengestellt. Mit dieser Planungshilfe und dem vielfältigen Bildungsangebot der DEKRA Akademie GmbH, schaffen Sie frühzeitig fachlich und rechtlich Sicherheit für Ihr Unternehmen! Für weitere Informationen und individuelle Angebote stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 87

88 Blended Learning Mehrwert mit System: Blended Learning Die DEKRA Akademie setzt auf neue Lernformen für mehr Flexibilität, Zeitersparnis und größeren Lernerfolg. Menschen lernen auf viele unterschiedliche Weisen. Abhängig zum Beispiel von Alter oder Bildungsweg bevorzugen sie dabei vielleicht unterschiedliche Lernmethoden, schätzen aber auf jeden Fall eines: methodische Vielfalt. Deshalb wird eine besonders effektive Wissensvermittlung durch die Kombination verschiedener Lernmethoden erreicht. Traditionelles Lernen aus Büchern oder im Schulungsraum trifft auf moderne, internetbasierte Lernformen: Das sogenannte Blended Learning verbindet die Vorteile herkömmlicher Wissensvermittlung mit den neuen Möglichkeiten der Informationstechnologie. Das Zusammenspiel aus klassischem Präsenztraining, Web Based Trainings und anderen digitalen Lernmethoden bietet auch praktische Vorteile für Sie als Unternehmer: Durch den reduzierten Zeitaufwand für Präsenzunterricht sparen Sie Anfahrts-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten und müssen kürzer auf die Arbeitskraft Ihrer Mitarbeiter verzichten. Lerneinheiten im Internet wie etwa Web Based Trainings lassen sich unkompliziert in den Arbeitsalltag integrieren. Neue Lernformen Web Based Trainings (WBTs) ermöglichen es, online im individuellen Tempo zu lernen. Die Informationen werden über Texte und Grafiken, interaktive Übungen und hochwertige Filme vermittelt. Auch Tracking der Lernaktivitäten etwa zum Nachweis gegenüber Behörden und die Ergänzung durch Onlinetests sind möglich. Als elektronisches Gegenstück zum Lehrbuch verfügen E-Books neben Texten und Bildern über interaktive Funktionen, die den Lernerfolg sicherstellen. So können wichtige Stellen mit Notizen versehen und bearbeitete Aufgaben direkt an den Trainer gesendet werden. Auch Filme und digitale Medien lassen sich in E-Books einbetten und ergänzen so das Lernerlebnis. 88

89 Unsere Blended-Learning-Konzepte Für kompakte Themen, die innerhalb weniger Stunden vermittelt werden können zum Beispiel bei Unterweisungen setzen wir fast ausschließlich auf Selbststudium im Internet mittels eines Web Based Trainings. Nachdem der Test zur Überprüfung des Lernerfolgs bestanden wurde, ist lediglich noch die verpflichtende Einweisung vor Ort im Betrieb zu absolvieren. Während der Selbststudienzeit kann der Teilnehmer jederzeit auf telefonischen Support zurückgreifen. Teilnehmer Selbststudium (Web Based Training) Test Einweisung im Betrieb Trainer Telefonhotline Persönliche Anwesenheit (Präsenz) Bei sachkundlichen Trainings hat sich eine Kombination aus Selbststudium und Präsenztraining bewährt: Nach dem Web Based Training absolvieren die Teilnehmer einen Test, dessen Bestehen die Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenztraining ist. Der Präsenzteil wird dadurch verkürzt, da Lerninhalte in das Web Based Training ausgelagert werden. Auch hier sichert ein Supportkonzept den Lernerfolg. Teilnehmer Selbststudium (Web Based Training) Test (Mind. 50 % richtig) Präsenztraining Trainer (Internet) Persönliche Anwesenheit (Kontrolle) Für Management-Weiterbildungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, setzen wir auf Abwechslung: Die Lerninhalte werden abwechselnd im Selbststudium und im Präsenzunterricht behandelt. Neben Web Based Trainings können auch elektronische Lehrbücher (E-Books) zum Einsatz kommen. Teilnehmer WBT Abschlussprüfung Präsenz- Training 1 Selbst- Studium 1 - WBT - E-Book - u.a. Präsenz- Training 2 Eigene Nacharbeitung Selbst- Studium 2 - WBT - E-Book - u.a. Präsenz- Training 3 (für die Ersteinschätzung) (Prüfungsvorbereitung durch testbasiertes WBT) Trainer oder Telefon Präsenz oder Telefon Präsenz oder Telefon Präsenz 89

90 Mit Kompetenz und Sympathie Allgemeine Hinweise Qualität Bei der DEKRA Akademie GmbH steht die Qualität der Ihnen angebotenen Dienstleistungen im Vordergrund sämtlicher Bemühungen selbstverständlich unter Beachtung aktuellster gesetzlicher Anforderungen und neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse. QQ QQ Qualifizierte Beratung durch Fachpersonal: Unsere Dozenten und Trainer verfügen über entsprechende Ausbildungen und Zusatzqualifikationen. Jahrelange Erfahrung in der Weiterbildung: In unserem bundesweiten Netz von Bildungszentren werden jährlich mehr als Menschen auf veränderte oder gänzlich neue berufliche Anforderungen vorbereitet. QQ QQ QQ QQ Anerkannte Seminare: Unsere von den Behörden anerkannten Seminare verbessern Ihre Effizienz und sparen Kosten. Vielfältige Angebote: Unsere Bildungsangebote reichen vom eintägigen Seminar bis zur mehrjährigen Umschulung, von der individuellen Qualifizierung bis zum unternehmensspezifischen Aus- und Weiterbildungskonzept. Kosten- und Leistungstransparenz: Sie als unser Kunde buchen einen auf Ihren Bedarf abgestimmten Umfang an Qualifizierungen, Seminaren und Schulungen. Hochschule Berlin: Seit Juli 2009 ist die private Fachhochschule DEKRA Hochschule Berlin staatlich anerkannt und berechtigt, den staatl. Hochschulabschluss Bachelor of Arts (B. A.) eigenständig durchzuführen. Kompetenz QQ Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 und AZAV QQ SAP-Bildungspartner seit 1996 QQ QQ QQ QQ Certified Technical Education Center (CTEC) Microsoft Official Curriculum (MOC) Partner Official Prometric Center ECDL-Partner Der DEKRA Konzern Informationen über alle Geschäftsbereiche der DEKRA SE finden Sie unter: Unsere gesamte Palette Einen Überblick über alle Seminare erhalten Sie unter: Anmeldung zu Seminaren Rückseitig befinden sich unsere Kontaktdaten. Sie können unter direkt mit einem unserer bundesweit vertretenen Seminarzentren Kontakt aufnehmen. Seminare in Ihrem Unternehmen Mit unseren Inhouse-Seminaren stellen wir uns ganz auf Ihr Unternehmen ein: Seminarabläufe und -Inhalte stimmen wir gerne auf Ihre Bedürfnisse ab. Dabei konzentrieren wir uns auf das Wesentliche. Beratung und Service Ob organisatorische Wünsche, Ummeldungen, Fragen zu Teilnahmebedingungen, Abschlüssen, Rechnungen oder Fragen zu Seminarinhalten werden von unseren kompetenten Spezialisten umgehend beantwortet. 90

91 Alle Standorte der DEKRA Akademie: DEKRA Akademie GmbH Infotelefon: Internet: Handwerkstraße Stuttgart Stralsund Rostock Mecklenburg- Vorpommern Schwerin Neubrandenburg Kiel Schleswig- Holstein Lübeck Hamburg/ Norderstedt Oldenburg Bremen Neuruppin Niedersachsen Meppen Vechta Hannover Berlin Osnabrück Wildau Potsdam Herford Braunschweig Brandenburg Münster Bielefeld Magdeburg Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Gelsenkirchen Göttingen Halle Duisburg Dortmund Düsseldorf Essen Leipzig Wuppertal Kassel Görlitz Erfurt Dresden Köln Aachen Siegen Gera Sachsen Brühl Thüringen Hessen Koblenz Alle Standorte finden Sie unter: Reutlingen Baden- Württemberg Freiburg Singen Bremerhaven Gerolstein Rheinland- Pfalz Kaiserslautern Saarland Saarbrücken Neunkirchen Frankfurt Heilbronn Karlsruhe Stuttgart Würzburg Nürnberg Bayern Bayreuth Ingolstadt Ulm Augsburg München Memmingen Passau Impressum Geschäftsführung Jörg Mannsperger DEKRA Akademie GmbH, Stuttgart Handwerkstraße Stuttgart Tel.: Marketing Diotima Neuner-Jehle DEKRA Akademie GmbH, Stuttgart Grafik Kai Mussler DEKRA Akademie GmbH, Stuttgart Foto DEKRA Akademie, fotolia.de, i-stock Hinweis Zur besseren Lesbarkeit haben wir in diesem Katalog auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben auf Frauen wie Männer. Copyright 2016 DEKRA Akademie GmbH, alle Rechte vorbehalten. 91

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