Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge
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- Gitta Martin
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1 Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), SR Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2), SR Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG). SR Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung, FZV) SR SHG 16 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.5 Erläuterungen 1. Leistungen der beruflichen Vorsorge 1.1. Allgemeines Neben dem (lediglich Mindestvorschriften enthaltenden) BVG bzw. der BVV 2 und (für früher erworbene bzw. über das Minimum hinausgehende Leistungen) den Art. 331 bis 331f OR sind immer auch die Statuten und Reglemente der einzelnen Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren. Für die Ansprüche im Freizügigkeitsfall gelten das Freizügigkeitsgesetz und die Verordnung dazu. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Pensionskassenguthaben bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung aufgrund des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung durch Vorbezug oder Verpfändung dazu verwendet werden können, um ein (selbst genutztes) Haus oder eine Wohnung (bzw. entsprechende Anteilscheine) zu erwerben oder abzuzahlen. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorische Versicherung (Art. 2 BVG und Art. 1 BVV 2). Die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen (Art. 4 BVG). Wollen Versicherte Leistungen beanspruchen, so haben sie bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ein Leistungsbegehren zu stellen. Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Versicherten ist Art. 73 BVG massgeblich. Erforderlich ist eine Klage beim kantonalen Sozi Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 1
2 alversicherungsgericht. Vorgesehen ist ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren Situation bei Arbeitslosigkeit Der Vorsorgeschutz gegen Alter dauert zwar auch während der Arbeitslosigkeit fort. Allerdings können mit Bezug auf die späteren Leistungen Lücken entstehen. Sofern (z.b. im Rahmen eines Sozialplans) keine zweckbestimmten Ersatzleistungen aus dem freien Stiftungsvermögen oder über einen Wohlfahrtsfonds des bisherigen Arbeitgebers bzw. der bisherigen Arbeitgeberin erhältlich sind, können Arbeitslose dies nur vermeiden, indem sie das entsprechende Vorsorgeverhältnis bei der bisherigen oder der Auffangeinrichtung weiterführen und die dafür bestimmten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge selber weiterzahlen. Die Risiken Invalidität und Todesfall bleiben während der Bezugsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung weiterhin versichert. Die entsprechenden Prämienanteile werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen und durch die Arbeitslosenkasse zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung überwiesen. Einen Monat nach Ablauf der Bezugsberechtigung von Arbeitslosentaggeldern endet die Versicherungspflicht bzw. der Schutz für die Risiken Tod und Invalidität, sofern die Versicherten das Vorsorgeverhältnis bei der Auffangeinrichtung nicht weiterführen wollen. 2. Leistungsarten (Art. 13 bis 33 BVG) 2.1. Altersleistungen Altersleistungen werden entweder in Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet. Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ausbezahlt werden. Bei Bezug einer vollen IV-Rente wird die Altersleistung in der Regel vorzeitig ausbezahlt Invaliditätsleistungen Bei (mindestens zu 40% invaliden) Bezügerinnen und Bezügern einer IV Rente oder bei Klientinnen und Klienten, die bei der IV gemeldet sind, ist immer auch abzuklären, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG haben. Hat die invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits während des letzten Arbeitsverhältnisses bestanden, so kann die Freizügigkeitsleistung wieder der Versicherung des ehemaligen Arbeitgebers bzw. der ehemaligen Arbeitgeberin überwiesen und von dieser rückwirkend die Auszahlung einer Invalidenrente verlangt werden. Dies ist für die Versicherten in der Regel günstiger als eine Kapitalauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Weiter werden Kinderrenten ausgerichtet Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 2
3 2.3. Hinterlassenenleistungen Als Hinterlassenenleistungen werden Witwen- oder Witwerrenten ausgerichtet, wenn der überlebende Ehegatte für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der überlebende Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Dasselbe gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner. Kinder haben Anspruch auf Waisenrenten. Er besteht bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr Austrittsleistung Versicherte, welche (v.a. durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses) die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese ist in der Regel auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder hat (sofern keiner solchen beigetreten wird) in anderer Form (als Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) den Vorsorgeschutz sicherzustellen. Das FZG bezweckt, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Stellenwechsel mit der (beim Beitrags- und Leistungsprimat unterschiedlich berechneten) Freizügigkeitsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung der neuen Firma für vergleichbare Leistungen ohne Verluste versichern können. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist (vorbehältlich der Förderung von Wohneigentum) nur dann zulässig, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen oder sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten muss zudem der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin der Barauszahlung zustimmen. Das gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften. Überdies wird durch das FZG die Möglichkeit von gesundheitlichen Vorbehalten eingeschränkt (Art. 14 FZG und Art. 331c OR). Schliesslich erlaubt das FZG dem Gericht, bei einer Ehescheidung zu bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche, die Vorsorge sicherstellende Ansprüche angerechnet wird (Art. 22 FZG). 3. Gebundene Vorsorgeversicherungen Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind steuerlich begünstigt und unterliegen deshalb Verfügungsbeschränkungen. Sie können weder abgetreten noch verpfändet noch ohne weiteres vorzeitig aufgelöst bzw. zurückgekauft werden. Letzteres ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 3
4 bei endgültigem Verlassen der Schweiz oder zwecks Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum. 4. Sozialhilferechtliche Behandlung von Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge 4.1. Grundsätzliches Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Ebenso wird auf Begehren das Guthaben ausgelöst, wenn die Inhaber/-innen der Policen bzw. Konten eine ganze IV-Rente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert haben. Massgebend sind die im Einzelfall geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen Zeitpunkt der Auslösung Grundsätzlich sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen. Der Lebensunterhalt ist ergänzend zur AHV- bzw. IV-Rente mit dem ausgelösten Guthaben zu bestreiten. Um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren, soll die Anzehrung auslösbarer bzw. ausgelöster Freizügigkeitsguthaben zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht früher erfolgen. Dies soll mit Kapitalguthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) analog gehandhabt werden. Eine vorzeitige Auslösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist auch dann zumutbar, wenn z.b. im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte. Ein Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen kann auch dann verlangt werden, wenn im Zeitpunkt des Rentenbezugs die Berechtigung Zusatzleistungen bestehen wird Sozialhilferechtliche Behandlung der Barauszahlung von BVG Leistungen Die (vorzeitige oder ordentliche) Auszahlung eines BVG Guthabens ist letztlich auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen und begründet daher keine Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen im Sinne von 27 SHG. Wirtschaftliche Hilfe für die Zeit zwischen der Fälligkeit eines BVG Guthabens und dessen Auszahlung muss aber nur gegen Abtretung des entsprechenden Anspruchs im Sinne von 19 SHG erfolgen und kann daher für diese Periode mit der Barauszahlung verrechnet werden (vgl. dazu auch Ka Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 4
5 pitel ). Nach Auszahlung des BVG-Guthabens können die Klientinnen und Klienten ihren (künftigen) Lebensunterhalt daraus finanzieren. Dies sofern dieses Kapital nicht für den Einkauf in eine neue Vorsorgeeinrichtung benötigt wird. Zu den Vermögenswerten der freien Selbstvorsorge vgl. Kapitel Rechtsprechung VB , E.3.1.2; Nach 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführende Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen und darf daher nur unter den erwähnten, besonderen Voraussetzungen für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe beansprucht werden. Dabei ist entsprechend dem Zweck eines BVG- bzw. Freizügigkeitsguthabens davon auszugehen, dass dieses in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden soll. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint es abgesehen von extremen Fällen in aller Regel nicht angebracht, das aus dem Bezug eines BVG- bzw. Freizügigkeitskapitals anfallende Vermögen für die Rückerstattung empfangener wirtschaftlicher Hilfe heranzuziehen. Das Freizügigkeitsguthaben betrug im vorliegenden etwas über Fr. 100' und war damit als Vorsorgekapital eher bescheiden. Unter diesen Umständen ist ein Verzicht auf die Rückerstattung keineswegs stossend, sondern durchaus gerechtfertigt. VB , E.5.2: Bei Kenntnis der wahren Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte die Sozialbehörde auf verschiedene Weise versuchen können, das Vorsorgekapital zur Deckung ihrer Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Im Vordergrund hätte dabei eine Abtretung durch den Beschwerdeführer im Sinne von 19 in Verbindung mit 27 Abs. 1 lit. a SHG gestanden. Eine solche Abtretung ist nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR ) möglich für fällige Ansprüche. Die vorliegend erfolgte Kapitalauszehrung entstammte entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht aus der Säule 3a, sondern aus der Säule 2a. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers hat gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG bereits bestanden, als der Beschwerdeführer im Jahre 2002 das 65. Altersjahr vollendete und war demnach damals bereits abtretbar. Weiter hätte die Sozialbehörde aber auch versuchen können, die Kapitalauszahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers ganz zu verhindern, um eine für ihn letztlich günstigere periodische Rente zu erreichen, und für sich alsdann aus der Rentennachzahlung für die fragliche Zeit der wirtschaftlichen Hilfe Deckung zu erlangen Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 5
6 Dank der Rentenauszahlung wäre der Beschwerdeführer damit auch künftig weniger hilfebedürftig gewesen, als dies jetzt der Fall war. Ob dieses Vorgehen tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, hängt von den hier nicht bekannten reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung ab, welche eine Kapitalauszahlung anstelle einer Rente überhaupt erst ermöglicht haben (vgl. Art. 37 Abs. 3 BVG). Da der Beschwerdeführer bereits bei Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe im AHV-Rentenalter stand und die wirtschaftliche Hilfe daher von Anfang an ebenso wie die Säule 2a der Existenzsicherung im Alter diente, wäre in jedem Fall eine Koordination zwischen den beiden Leistungsbezügen durch die Sozialbehörde notwendig gewesen. Durch die unwahren Angaben hat der Beschwerdeführer diese Koordination verhindert und damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin untergraben. VB : Berücksichtigung des BVG-Guthabens bei der Ausrichtung von Sozialhilfe: Unterstützte Personen sollen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seines Alters sein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen (E. 2.3). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sozialhilfeempfänger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittalters über hinreichend finanzielle Mittel verfügt oder es infolge einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erreichen dürfte (E. 2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Zusatzleistungen für Invalide zugunsten des Beschwerdeführers wurden so bemessen, dass ihm zugemutet wurde, von seinem Vermögen jährlich Fr. 9'699.- zu verzehren. (E. 3.2). Bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistung wird dem Bezüger ein teilweiser Vermögensverzehr zugemutet (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann über sein BVG-Guthaben verfügen. Ein vorzeitiger Bezug hätte keine Leistungskürzung zur Folge (E. 4.3). Deshalb ist dem Beschwerdeführer ein anteilsmässiger Verzehr seines Vermögens zuzumuten. Die Frage nach einem Ausnahmefall stellt sich gar nicht. (E. 4.4). VB : Die vorzeitige Auflösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist für einen Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zumutbar, z.b. wenn im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte (E. 2 c/d). Praxishilfen Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 6
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