Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "9.5.02. Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge"

Transkript

1 Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), SR Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2), SR Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG). SR Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung, FZV) SR SHG 16 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.5 Erläuterungen 1. Leistungen der beruflichen Vorsorge 1.1. Allgemeines Neben dem (lediglich Mindestvorschriften enthaltenden) BVG bzw. der BVV 2 und (für früher erworbene bzw. über das Minimum hinausgehende Leistungen) den Art. 331 bis 331f OR sind immer auch die Statuten und Reglemente der einzelnen Vorsorgeeinrichtung zu konsultieren. Für die Ansprüche im Freizügigkeitsfall gelten das Freizügigkeitsgesetz und die Verordnung dazu. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Pensionskassenguthaben bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung aufgrund des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung durch Vorbezug oder Verpfändung dazu verwendet werden können, um ein (selbst genutztes) Haus oder eine Wohnung (bzw. entsprechende Anteilscheine) zu erwerben oder abzuzahlen. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorische Versicherung (Art. 2 BVG und Art. 1 BVV 2). Die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen (Art. 4 BVG). Wollen Versicherte Leistungen beanspruchen, so haben sie bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ein Leistungsbegehren zu stellen. Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Versicherten ist Art. 73 BVG massgeblich. Erforderlich ist eine Klage beim kantonalen Sozi Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 1

2 alversicherungsgericht. Vorgesehen ist ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren Situation bei Arbeitslosigkeit Der Vorsorgeschutz gegen Alter dauert zwar auch während der Arbeitslosigkeit fort. Allerdings können mit Bezug auf die späteren Leistungen Lücken entstehen. Sofern (z.b. im Rahmen eines Sozialplans) keine zweckbestimmten Ersatzleistungen aus dem freien Stiftungsvermögen oder über einen Wohlfahrtsfonds des bisherigen Arbeitgebers bzw. der bisherigen Arbeitgeberin erhältlich sind, können Arbeitslose dies nur vermeiden, indem sie das entsprechende Vorsorgeverhältnis bei der bisherigen oder der Auffangeinrichtung weiterführen und die dafür bestimmten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge selber weiterzahlen. Die Risiken Invalidität und Todesfall bleiben während der Bezugsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung weiterhin versichert. Die entsprechenden Prämienanteile werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen und durch die Arbeitslosenkasse zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Auffangeinrichtung überwiesen. Einen Monat nach Ablauf der Bezugsberechtigung von Arbeitslosentaggeldern endet die Versicherungspflicht bzw. der Schutz für die Risiken Tod und Invalidität, sofern die Versicherten das Vorsorgeverhältnis bei der Auffangeinrichtung nicht weiterführen wollen. 2. Leistungsarten (Art. 13 bis 33 BVG) 2.1. Altersleistungen Altersleistungen werden entweder in Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet. Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ausbezahlt werden. Bei Bezug einer vollen IV-Rente wird die Altersleistung in der Regel vorzeitig ausbezahlt Invaliditätsleistungen Bei (mindestens zu 40% invaliden) Bezügerinnen und Bezügern einer IV Rente oder bei Klientinnen und Klienten, die bei der IV gemeldet sind, ist immer auch abzuklären, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG haben. Hat die invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits während des letzten Arbeitsverhältnisses bestanden, so kann die Freizügigkeitsleistung wieder der Versicherung des ehemaligen Arbeitgebers bzw. der ehemaligen Arbeitgeberin überwiesen und von dieser rückwirkend die Auszahlung einer Invalidenrente verlangt werden. Dies ist für die Versicherten in der Regel günstiger als eine Kapitalauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Weiter werden Kinderrenten ausgerichtet Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 2

3 2.3. Hinterlassenenleistungen Als Hinterlassenenleistungen werden Witwen- oder Witwerrenten ausgerichtet, wenn der überlebende Ehegatte für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der überlebende Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Dasselbe gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner. Kinder haben Anspruch auf Waisenrenten. Er besteht bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr Austrittsleistung Versicherte, welche (v.a. durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses) die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese ist in der Regel auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder hat (sofern keiner solchen beigetreten wird) in anderer Form (als Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) den Vorsorgeschutz sicherzustellen. Das FZG bezweckt, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Stellenwechsel mit der (beim Beitrags- und Leistungsprimat unterschiedlich berechneten) Freizügigkeitsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung der neuen Firma für vergleichbare Leistungen ohne Verluste versichern können. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist (vorbehältlich der Förderung von Wohneigentum) nur dann zulässig, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen oder sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten muss zudem der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin der Barauszahlung zustimmen. Das gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften. Überdies wird durch das FZG die Möglichkeit von gesundheitlichen Vorbehalten eingeschränkt (Art. 14 FZG und Art. 331c OR). Schliesslich erlaubt das FZG dem Gericht, bei einer Ehescheidung zu bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche, die Vorsorge sicherstellende Ansprüche angerechnet wird (Art. 22 FZG). 3. Gebundene Vorsorgeversicherungen Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind steuerlich begünstigt und unterliegen deshalb Verfügungsbeschränkungen. Sie können weder abgetreten noch verpfändet noch ohne weiteres vorzeitig aufgelöst bzw. zurückgekauft werden. Letzteres ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 3

4 bei endgültigem Verlassen der Schweiz oder zwecks Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum. 4. Sozialhilferechtliche Behandlung von Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge 4.1. Grundsätzliches Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen (bei Lebensversicherern) oder aus Freizügigkeitskonten (bei Banken) frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Ebenso wird auf Begehren das Guthaben ausgelöst, wenn die Inhaber/-innen der Policen bzw. Konten eine ganze IV-Rente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert haben. Massgebend sind die im Einzelfall geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen Zeitpunkt der Auslösung Grundsätzlich sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen. Der Lebensunterhalt ist ergänzend zur AHV- bzw. IV-Rente mit dem ausgelösten Guthaben zu bestreiten. Um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren, soll die Anzehrung auslösbarer bzw. ausgelöster Freizügigkeitsguthaben zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht früher erfolgen. Dies soll mit Kapitalguthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) analog gehandhabt werden. Eine vorzeitige Auslösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist auch dann zumutbar, wenn z.b. im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte. Ein Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen kann auch dann verlangt werden, wenn im Zeitpunkt des Rentenbezugs die Berechtigung Zusatzleistungen bestehen wird Sozialhilferechtliche Behandlung der Barauszahlung von BVG Leistungen Die (vorzeitige oder ordentliche) Auszahlung eines BVG Guthabens ist letztlich auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen und begründet daher keine Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen im Sinne von 27 SHG. Wirtschaftliche Hilfe für die Zeit zwischen der Fälligkeit eines BVG Guthabens und dessen Auszahlung muss aber nur gegen Abtretung des entsprechenden Anspruchs im Sinne von 19 SHG erfolgen und kann daher für diese Periode mit der Barauszahlung verrechnet werden (vgl. dazu auch Ka Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 4

5 pitel ). Nach Auszahlung des BVG-Guthabens können die Klientinnen und Klienten ihren (künftigen) Lebensunterhalt daraus finanzieren. Dies sofern dieses Kapital nicht für den Einkauf in eine neue Vorsorgeeinrichtung benötigt wird. Zu den Vermögenswerten der freien Selbstvorsorge vgl. Kapitel Rechtsprechung VB , E.3.1.2; Nach 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführende Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen und darf daher nur unter den erwähnten, besonderen Voraussetzungen für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe beansprucht werden. Dabei ist entsprechend dem Zweck eines BVG- bzw. Freizügigkeitsguthabens davon auszugehen, dass dieses in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden soll. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint es abgesehen von extremen Fällen in aller Regel nicht angebracht, das aus dem Bezug eines BVG- bzw. Freizügigkeitskapitals anfallende Vermögen für die Rückerstattung empfangener wirtschaftlicher Hilfe heranzuziehen. Das Freizügigkeitsguthaben betrug im vorliegenden etwas über Fr. 100' und war damit als Vorsorgekapital eher bescheiden. Unter diesen Umständen ist ein Verzicht auf die Rückerstattung keineswegs stossend, sondern durchaus gerechtfertigt. VB , E.5.2: Bei Kenntnis der wahren Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte die Sozialbehörde auf verschiedene Weise versuchen können, das Vorsorgekapital zur Deckung ihrer Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Im Vordergrund hätte dabei eine Abtretung durch den Beschwerdeführer im Sinne von 19 in Verbindung mit 27 Abs. 1 lit. a SHG gestanden. Eine solche Abtretung ist nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR ) möglich für fällige Ansprüche. Die vorliegend erfolgte Kapitalauszehrung entstammte entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht aus der Säule 3a, sondern aus der Säule 2a. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers hat gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG bereits bestanden, als der Beschwerdeführer im Jahre 2002 das 65. Altersjahr vollendete und war demnach damals bereits abtretbar. Weiter hätte die Sozialbehörde aber auch versuchen können, die Kapitalauszahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers ganz zu verhindern, um eine für ihn letztlich günstigere periodische Rente zu erreichen, und für sich alsdann aus der Rentennachzahlung für die fragliche Zeit der wirtschaftlichen Hilfe Deckung zu erlangen Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 5

6 Dank der Rentenauszahlung wäre der Beschwerdeführer damit auch künftig weniger hilfebedürftig gewesen, als dies jetzt der Fall war. Ob dieses Vorgehen tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, hängt von den hier nicht bekannten reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung ab, welche eine Kapitalauszahlung anstelle einer Rente überhaupt erst ermöglicht haben (vgl. Art. 37 Abs. 3 BVG). Da der Beschwerdeführer bereits bei Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe im AHV-Rentenalter stand und die wirtschaftliche Hilfe daher von Anfang an ebenso wie die Säule 2a der Existenzsicherung im Alter diente, wäre in jedem Fall eine Koordination zwischen den beiden Leistungsbezügen durch die Sozialbehörde notwendig gewesen. Durch die unwahren Angaben hat der Beschwerdeführer diese Koordination verhindert und damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin untergraben. VB : Berücksichtigung des BVG-Guthabens bei der Ausrichtung von Sozialhilfe: Unterstützte Personen sollen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seines Alters sein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen (E. 2.3). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sozialhilfeempfänger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittalters über hinreichend finanzielle Mittel verfügt oder es infolge einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erreichen dürfte (E. 2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Zusatzleistungen für Invalide zugunsten des Beschwerdeführers wurden so bemessen, dass ihm zugemutet wurde, von seinem Vermögen jährlich Fr. 9'699.- zu verzehren. (E. 3.2). Bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistung wird dem Bezüger ein teilweiser Vermögensverzehr zugemutet (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann über sein BVG-Guthaben verfügen. Ein vorzeitiger Bezug hätte keine Leistungskürzung zur Folge (E. 4.3). Deshalb ist dem Beschwerdeführer ein anteilsmässiger Verzehr seines Vermögens zuzumuten. Die Frage nach einem Ausnahmefall stellt sich gar nicht. (E. 4.4). VB : Die vorzeitige Auflösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist für einen Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zumutbar, z.b. wenn im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte (E. 2 c/d). Praxishilfen Freizügigkeitsguthaben und private gebundene Vorsorge 6

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) vom. Oktober 994 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE

PENSIONSKASSE FREELANCE PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung

Mehr

Merkblatt zur gebundenen Vorsorge-Police, gültig ab 1. Januar 2008

Merkblatt zur gebundenen Vorsorge-Police, gültig ab 1. Januar 2008 Merkblatt zur gebundenen Vorsorge-Police, gültig ab 1. Januar 2008 1. Begünstigungsordnung Verträge der Säule 3a müssen zwingend eine Begünstigung umfassen. Die Begünstigungsordnung ist in Artikel 2 BVV3

Mehr

Regulativ Wohneigentumsförderung

Regulativ Wohneigentumsförderung Regulativ Wohneigentumsförderung gültig ab 01.01.2004 - 2 - Inhaltsverzeichnis Art. 1 Was bezweckt die Wohneigentumsförderung? 3 Art. 2 Was gilt als Wohneigentum? 3 Art. 3 Was gilt als Eigenbedarf? 3 Art.

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des

Mehr

BVG. Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

BVG. Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Stand Januar 2007 4Grundlage und Ziel der beruflichen Vorsorge Geregelt wird die berufliche Vorsorge in der Schweiz

Mehr

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Seite Zürich 1I 04.09.2015 Berufliche Vorsorge Das Dreisäulenkonzept Vorsorge in der Schweiz Staatliche Vorsorge AHV IV 1. Säule Berufliche Vorsorge BVG UVG

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge. Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe 2013 Tipps und Hinweise 2 Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Allgemeine Informationen Zu welchem Zweck kann ich

Mehr

Begünstigtenregelungen bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a. 1. Begünstigtenregelungen bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a

Begünstigtenregelungen bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a. 1. Begünstigtenregelungen bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a Begünstigtenregelungen bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a und der beruflichen Vorsorge BVG (inkl. Freizügigkeitsguthaben) Inhalt 1. Begünstigtenregelungen bei der gebundenen Selbstvorsorge 3a 2. Begünstigtenregelungen

Mehr

Meine Pensionskasse 2015

Meine Pensionskasse 2015 Meine Pensionskasse 2015 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Pensionskasse Graubünden () Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Von der Verwaltungskommission erlassen am 19.08.2009 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Definationen 3 3. Voraussetzungen

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge Steuerverordnung Nr. : Berufliche Vorsorge 64.59. Vom 5. Juli 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 0, Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe h, 46,

Mehr

ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007

ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007 ohnen Pensionskasse der Oerlikon Contraves AG mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 1. 1. 2007 Um was geht es? Am 1. Januar 1995 trat das Bundesgesetz über die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge in Kraft.

Mehr

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Beilage 1a zur Botschaft 04.148. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1 Beilage 1a zur Botschaft 04.148 Statuten der Aargauischen Pensionskasse Statuten der Aargauischen Pensionskasse Teilrevision Teil 1 Die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Text sind jeweils grau hinterlegt.

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle im Vorsorgeplan F20 versicherten

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Vorlesung Sozialversicherungsrecht II, Universität Zürich Sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Selbständigkeit Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Herbstsemester 20 Vorbemerkungen 2 Übersicht I. Selbständigkeit

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge

Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014 VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite

Mehr

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Wie sichern Sie sich Ihre finanzielle Stabilität in Zukunft und treffen die richtige Entscheidung für Ihre Altersvorsorge?

Mehr

Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts

Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts Stellenwechsel und Entlassung Aspekte des Sozialversicherungsrechts 1. Einführende Überlegungen 2. Stellenwechsel/Entlassung vor Eintritt versichertes Risiko 3. Stellenwechsel/Entlassung nach Eintritt

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten

PENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten PENSIONIERUNG rechtzeitig vorbereiten 1 Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug Rente / Kapital

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Merkblatt (gültig ab 1.1.2007) Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Dieses Papier fasst nur das Wichtigste aus den gesetzlichen Grundlagen zusammen. Ausschlaggebend im Einzelfall

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:

Mehr

Wohneigentumsförderung

Wohneigentumsförderung Geschäftsstelle: RUEPP & Partner AG Lerzenstrasse 16, Postfach 316, 8953 Dietikon 1, Telefon 044 744 91 29, Fax 044 744 91 00 Wohneigentumsförderung... 1. Grundsatz (Art. 30a, b, c BVG ) Die versicherte

Mehr

WEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung

WEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung WEF-BESTIMMUNGEN Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung Gültig ab 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite A EINLEITUNG

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2014

VORSORGEREGLEMENT 2014 Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements

Mehr

Art und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer. (Art. 23, Abs. 1 DStG) Steuerbar zu 100% (Art. 23, Abs. 1 DStG)

Art und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer. (Art. 23, Abs. 1 DStG) Steuerbar zu 100% (Art. 23, Abs. 1 DStG) Service cantonal des contributions SCC Kantonale Steuerverwaltung KSTV Rue Joseph-Piller 13, Postfach, 1701 Freiburg www.fr.ch/kstv Besteuerung von und (Stand per 1. Januar 2013) Zusammenstellung der Praxis

Mehr

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

Privatkunden. REVOR Freizügigkeitskonto zweckgebunden und optimal

Privatkunden. REVOR Freizügigkeitskonto zweckgebunden und optimal Privatkunden _ REVOR Freizügigkeitskonto zweckgebunden und optimal Lückenlos vorsorgen im Freizügigkeitsfall Sie zahlen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz

Mehr

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter 3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das

Mehr

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende

MEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende MEINE PENSIONSKASSE 2016 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

ABStadt. Luzern. Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates. Der Grosse Bürgerrat, vom 5. Dezember 1995. 7. November 1995,

ABStadt. Luzern. Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates. Der Grosse Bürgerrat, vom 5. Dezember 1995. 7. November 1995, Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.4...4 Ausgabe vom. Juli 00 Pensionsordnung für die Mitglieder des Bürgerrates vom 5. Dezember 995 Der Grosse Bürgerrat, - nach Einsicht in den Bericht

Mehr

Vorsorgereglement für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRHB)

Vorsorgereglement für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRHB) Anhang Ia Vorsorgereglement für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRHB) vom 11. Januar 01 (Stand 1. Januar 015) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

Sozialversicherungen 2009

Sozialversicherungen 2009 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

FAQ Vorsorgestiftung des VSV

FAQ Vorsorgestiftung des VSV FAQ Vorsorgestiftung des VSV Ab wann besteht BVG-Versicherungspflicht? Versicherungspflicht besteht: - ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr und - wenn das Jahressalär die BVG-Eintrittsschwelle

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 15. April 2015 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

Stand am 1. Januar 2003

Stand am 1. Januar 2003 3.05 Stand am 1. Januar 2003 Drittauszahlung von Renten der AHV/IV und Taschengeld an Bevormundete oder Unterstützte 1 Allgemeines Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV können nicht an Dritte

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im

Mehr

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten 1 153.41 29. Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.

Mehr

Was gehört zum Nachlass? Inhalt. Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament

Was gehört zum Nachlass? Inhalt. Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament Was gehört zum Nachlass? Inhalt Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament Rechtsgeschäfte unter Lebenden Kauf/Schenkung (Erbvorbezug) Lebensversicherung, Rente, Nutzniessung, Vollmacht

Mehr

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung

Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung Wohneigentumsförderung Der Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Der Erwerb von Wohneigentum

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:

Mehr

REGLEMENT 2009. Pensionskasse PANVICA. Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT 2009. Pensionskasse PANVICA. Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2009 Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

Merkblatt zu den Informationspflichten

Merkblatt zu den Informationspflichten Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Merkblatt zu den Informationspflichten (Gesetzliche Grundlagen: 43 Reglement (PKLK), Art. 65a BVG, Art. 86b

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, 6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan A40.1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle

Mehr

Vorsorge für Private. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen. Unsere Region. Unsere Bank.

Vorsorge für Private. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen. Unsere Region. Unsere Bank. Rendita 3a Freizügigkeit Rendita Lebensversicherungen Unsere Region. Unsere Bank. Rendita 3a Ihre Ansprüche Sie möchten Ihre finanzielle Zukunft sichern, Steuern sparen und im Ruhestand den geplanten Lebensstandard

Mehr

Steuerliche Aspekte der 1. und 2. Säule und der Säule 3a

Steuerliche Aspekte der 1. und 2. Säule und der Säule 3a Referat Hauptversammlung Kant. Mittelschullehrerinnen und Mittelschullehrer-Verband St. Gallen vom 20. Mai 2005 Ablauf Steuerliche Aspekte der 1. und 2. Säule und der Säule 3a 1. Säule (AHV/IV) Die erste

Mehr

Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge

Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge innovation zweite säule Wohneigentum als Mittel der beruflichen Vorsorge Nachklang zur BVG-Arena vom 7.11.2011 im Politforum des Bundes Käfigturm Bern Grundfragen und Kurzantworten vorweg Ist die berufliche

Mehr

Ein nützlicher Überblick über die berufliche Vorsorge.

Ein nützlicher Überblick über die berufliche Vorsorge. Ein nützlicher Überblick über die berufliche Vorsorge. 1. Ausgangslage. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist in der Schweiz auf drei Säulen aufgebaut: Die erste Säule dient im Fall von

Mehr

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan B3

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan B3 REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan B3 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2008 für alle im Vorsorgeplan B3 versicherten

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 1. Januar 2015 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Bezugsberechtigte Personen Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 052 261 78 74 www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 052 261 78 74 www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2009 Erster Teil: Vorsorgeplan B Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2009 für

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über

Mehr

Wohneigentumsförderung. gem. BVG Art. 30ff THEMA

Wohneigentumsförderung. gem. BVG Art. 30ff THEMA Sachthemen aus der Pensionskasse Coop Wohneigentumsförderung gem. BVG Art. 30ff und OR 331d/331e 1. Januar 2014 THEMA Wohneigentumsförderung gemäss Was ist unter Wohneigentumsförderung zu verstehen Mit

Mehr

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G2

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G2 REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN G2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2007 für alle in Plan G2 versicherten

Mehr

über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter

über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter .. Gesetz vom 5. Juni 00 über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates

Mehr

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Merkblatt Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen Seit der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Begeisterung? «Meine Altersvorsorge in guten Händen wissen.» Helvetia Freizügigkeitslösungen. Vorsorgeguthaben nach Bedarf anlegen.

Begeisterung? «Meine Altersvorsorge in guten Händen wissen.» Helvetia Freizügigkeitslösungen. Vorsorgeguthaben nach Bedarf anlegen. Begeisterung? «Meine Altersvorsorge in guten Händen wissen.» Helvetia Freizügigkeitslösungen. Vorsorgeguthaben nach Bedarf anlegen. Ihre Schweizer Versicherung. Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge.

Mehr

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,

Mehr

2. Säule, BVG Berufliche Vorsorge

2. Säule, BVG Berufliche Vorsorge 2. Säule, BVG Berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge stellt als wichtiger Bestandteil der 2. Säule die angemessene Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung sicher. 1. Ausgangslage. Vorsorge in der

Mehr