ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. für Promotionaktionen, verkaufsfördernde Maßnahmen und Veranstaltungstätigkeiten

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 25/03/2015

2 Seite 2 1 Maßgebliche Bedingungen 1. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber, der H2F GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Stan Seeler, und ihren Auftragnehmern (externer Dienstleister z.b. Promoter, Host/ess) im Bereich von Promotionaktionen, verkaufsfördernden Maßnahmen sowie für alle über 2WORK (Agentursoftware) erteilten Aufträge. 2. Die Bezeichnung Auftrag umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Der Auftragnehmer schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Auftraggeber, wie im Auftrag beschrieben. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer die Zahlung der vereinbarten Vergütung. 3. Die Bezeichnung Kunde umfasst die Vertragspartner der H2F, für die die oben genannten Aktionen durchgeführt werden. 4. Die Bezeichnung Projektleiter umfasst den zuständigen Arbeitnehmer des Auftraggebers, der für die Planung und Durchführung des Auftrages verantwortlich ist. 5. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch als vereinbart, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Individuelle Absprachen, Nebenabreden sowie Ergänzungen haben nur Vorrang, wenn sie schriftlich festgehalten wurden. 2 Besondere Pflichten des Auftragnehmers 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Tätigkeit bei dem zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt sowie dem Finanzamt anzumelden und diese Anmeldungen innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Vertragsschluss dem Auftraggeber vorzulegen oder bei 2WORK hochzuladen. Erst ab dem Eingang der geforderten Nachweise können Vergütungsansprüche aus der Durchführung von Aufträgen zur Auszahlung fällig werden. 2. Mit Annahme des Auftrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er selbstständig tätig ist. Der Auftragnehmer ist frei in seiner Entscheidung der Annahme oder Ablehnung der ihm angebotenen Aufträge. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht in den normalen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers eingebunden und nicht weisungsgebunden. 3. Stellt sich heraus, dass der Auftragnehmer entgegen seiner Angaben tatsächlich nicht auf selbstständiger Basis tätig ist, wird der Auftraggeber die zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer abführen. Der Auftraggeber hat dann Anspruch auf Schadensersatz vom Auftragnehmer in Höhe dieser abgeführten Beiträge. 4. Der Auftragnehmer hat die Versteuerung der Vergütung einschließlich der Abführung der Umsatzsteuer sowie eventuelle Sozialabgaben selbst durchzuführen. 5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung zu unterhalten, die auch das Risiko eventueller Schäden, die der Auftragnehmer bei der Auftragsdurchführung bei dem Kunden oder bei Dritten verursacht, abdeckt. Ein Versicherungsschutz über den Auftraggeber besteht nicht. 6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Interessen des Auftraggebers und der Kunden pflichtgemäß zu berücksichtigen und sich aus dem Auftrag ergebende Notwendigkeiten zu beachten. Dabei sind die im Auftrag festgehaltenen Vorgaben bezüglich der eigenen oder gestellten Kleidung, des gepflegten Äußeren, Frisur und Make-Up einzuhalten. Auch ist der Auftraggeber verpflichtet, immer pünktlich an den Aktionsorten zu erscheinen. Dabei ist im Einzelfall zu beachten, dass der Auftragnehmer eine bestimmte Zeit vor Aktionsbeginn am Aktionsort erscheinen muss, für evtl. erforderlichen Aufbau, Umziehen, Übergabehandlungen etc. Weiter hat der Auftragnehmer die im Auftrag beschriebenen Hinweise zur Vorbereitung, wie zum Beispiel das Lesen von Schulungsunterlagen oder das Bekanntmachen von Webseiten bzw. Produktinformationen, zu beachten. 3 Auftragserteilung, -durchführung und -rücktritt 1. Der Auftraggeber kann die Erteilung von Aufträgen sowohl digital, insbesondere über 2WORK, mündlich als auch schriftlich erteilen. Mündliche Aufträge werden seitens des Auftraggebers innerhalb 1 (einer) Woche schriftlich oder digital mit den beschriebenen Leistungspositionen bestätigt. Das Auftragsbestätigungsschreiben des Auftraggebers legt sowohl den Abschluss als auch den Inhalt des jeweiligen Auftrages verbindlich fest und ist von dem Auftragnehmer unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) schriftlich oder digital zu bestätigen.

3 Seite 3 2. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, den Auftrag entsprechend der Vorgaben des vom Auftraggeber vorgegebenen Teamleiters, des zuständigen Projektleiters oder des Kunden auszuführen. Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftrag inhaltlich abzuändern. Dies kann auch noch während der Durchführung erfolgen. 3. Von dem Auftrag kann ohne die Angabe einer Begründung bis 6 (sechs) Tage vor dem Aktionstag, von Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen, zurückgetreten werden. Dieser Rücktritt muss im Falle des Rücktritts durch den Auftragnehmer schriftlich oder digital und vorab telefonisch dem zuständigen Projektleiter mitgeteilt werden. Durch den Rücktritt gilt der Auftrag als nicht erteilt. 4. Bei den ersten 10 (zehn) Einsatztagen des Auftragnehmers für den Auftraggeber steht dem Auftraggeber ein besonderes Rücktrittsrecht zu. Er kann in dieser Zeit dem Auftragnehmer bereits erteilte Aufträge ohne weitere Begründung entziehen. 4 Vergütung und Aufwendungen 1. Der Auftragnehmer erhält je Auftrag eine Vergütung, dessen Höhe für jeden Auftrag gesondert vereinbart wird. Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 4 (vier) Wochen eine entsprechende Rechnung auszustellen. 2. Die vereinbarte Vergütung wird zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gezahlt. Sollte der Auftragnehmer Kleinunternehmer i.s.d. 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit sein, wird auf die vereinbarte Vergütung keine Umsatzsteuer gezahlt. Eine solche Umsatzsteuerbefreiung ist in der Rechnung des Auftragnehmers an den Auftraggeber kenntlich zu machen. 3. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der ihm im Rahmen der Durchführung des Auftrages entstehenden Aufwendungen, sofern deren Ersatzfähigkeit zuvor ausdrücklich mit dem zuständigen Projektleiter abgesprochen wurde und die Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Die entsprechenden Aufwendungen sind einzeln zu belegen. 4. Die vereinbarte Vergütung sowie die ersatzfähigen Aufwendungen werden spätestens 4 (vier) Wochen nach dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und des Nachweises für die erfolgreiche Durchführung (Berichtswesen) des jeweiligen Auftrages fällig. 5. Bei vertragswidriger Erfüllung eines vereinbarten Auftrages behält sich der Auftraggeber vor, eine angemessene Kürzung der vereinbarten Vergütung durchzuführen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben von solch einer Vergütungskürzung unberührt. 6. Der Auftraggeber haftet nicht für die tatsächliche Durchführung der dem Auftrag zugrundeliegenden Aktion oder Veranstaltung. Fällt die Aktion oder Veranstaltung ohne Verschulden des Auftraggebers aus, so steht dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Vergütung oder Schadensersatz zu. 5 Arbeitsfähigkeit, Krankheit, Verletzung, andere Verhinderungsgründe 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, am Aktionstag arbeitsfähig zu sein. 2. Insbesondere ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss den Auftrag auszuführen. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Auftraggeber das Recht, alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge sofortig zu kündigen. Der Auftragnehmer verliert jegliche Vergütungs- sowie Aufwands- oder Schadensersatzansprüche. Es entfällt auch der Anspruch auf Vergütung für den Teil des Auftrages, der unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss erbracht wurde. 3. Sollte der Auftragnehmer erkrankt, verletzt oder anderweitig schuldlos verhindert sein, muss er dies unverzüglich dem zuständigen Projektleiter schriftlich und vorab telefonisch mitteilen. Die Mitteilungspflicht bezüglich Krankheit und Verletzung besteht auch, wenn der Auftragnehmer den Auftrag, trotz einer möglichen Beeinträchtigung der Aktion, durchführen möchte. Der Auftraggeber hat das Recht, auch wenn die Erkrankung, Verletzung oder anderweitige Verhinderung nur vorübergehender Natur ist, den Auftrag fristlos zu kündigen. Durch die fristlose Kündigung entstehen dem Auftragnehmer keine Vergütungs- sowie Aufwands- oder Schadensersatzansprüche. Vergütungsansprüche aus bereits geleisteten Aufträgen bleiben davon unberührt. 4. Bei Krankheit, Verletzung oder anderweitiger Verhinderung ist dem zuständigen Projektleiter binnen 2 (zwei) Tage ein ärztliches Attest oder eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Eine solche Vorlage kann auch elektronisch erfolgen. Das Original muss innerhalb von 5 (fünf) Tagen dem Auftraggeber vorgezeigt werden. Wenn kein Attest vorgelegt wird, wird von einer Absage des Einsatzes ohne wichtigen Grund ausgegangen siehe 6 Schadensersatz. Sollte eine Kündigung eines bereits erteilten Auftrages aufgrund von Krankheit oder Verletzung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, trotz Bereitschaft des Auftragnehmers zur Durchführung des Auftrages, erfolgt sein, entfällt die Attestpflicht.

4 Seite 4 6 Schadensersatz bei Absage des Auftrages ohne wichtigen Grund 1. Bei unberechtigter und verschuldeter Absage eines Auftrages oder bei verschuldetem Nichterscheinen zum Auftrag hat der Auftraggeber, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, Anspruch auf eine Schadenspauschale von dem Auftragnehmer. Diese Schadenspauschale beträgt bei Absage von 5 (fünf) oder 4 (vier) Tagen vor dem entsprechenden Aktionstag 25 % (fünfundzwanzig Prozent) der vereinbarten Tagesvergütung; bei 3 (drei), 2 (zwei) oder 1 (einem) Tag vor dem Einsatz 50 % (fünfzig Prozent) der vereinbarten Vergütung und bei Nichterscheinen oder Absage am Aktionstag beträgt die Schadenspauschale 100 % (einhundert Prozent) der vereinbarten Tagesvergütung. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Schadenspauschale wird mit dem Tag des Einsatzes fällig. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine entstandene Schadenspauschale mit fälliger Vergütung aufzurechnen. 7 Nutzung mobiler Endgeräte mit und ohne Internetzugang 1. Zur Durchführung des Auftrages kann dem Auftragnehmer ein mobiles Endgerät mit Internetzugang (z.b. Smartphone, Tablet, Notebook o.ä.) überlassen werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das ihm überlassene mobile Endgerät sorgsam zu behandeln, aufzubewahren und zu pflegen sowie vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. 2. Der Internetzugang darf ausschließlich nur für auftragsbezogene Zwecke verwendet werden. Weiter ist die Installation zusätzlicher Programme, Apps, nur nach Freigabe durch den Auftraggeber gestattet. Das Speichern von Daten gesetzeswidrigen oder pornographischen Inhalts ist in jedem Fall unzulässig und wird ausdrücklich untersagt. Das Speichern umfasst insbesondere auch das Streamen von Daten. Entgeltliche Internetangebote dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers genutzt werden. Die Herstellung von Sicherungskopien ist grundsätzlich untersagt und bedarf der vorherigen Absprache. 3. Der Auftragnehmer muss das mobile Endgerät jederzeit geeignet aufbewahren. Das bedeutet, dass das Endgerät nicht unbeaufsichtigt bleiben darf, soweit keine Schutzvorkehrungen gegen Diebstahl etc. getroffen wurden. Wird ein mobiles Endgerät in einem Kraftfahrzeug aufbewahrt, so sollte das mobile Endgerät von außen nicht sichtbar sein. Das Abdecken des mobilen Endgerätes oder das Einschließen in den Kofferraum bieten Abhilfe. Die mobilen Endgeräte dürfen nicht über Nacht im Fahrzeug gelassen werden. 4. Der Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes ist unverzüglich telefonisch dem zuständigen Projektleiter zu melden. Diese Schadensmeldung muss im Nachgang schriftlich beim Auftraggeber eingereicht werden. Darin ist festzuhalten wann und wo der Schaden an welchem Gerät, wie eingetreten ist. 5. Für den Verlust oder Diebstahl haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. 8 Mietwagen, Agenturfahrzeug, Privat-PKW 1. Im Rahmen der Durchführung eines Auftrages kann dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber ein Mietwagen oder ein Fahrzeug des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. Die Buchung von Mietwagen erfolgt grundsätzlich über den Auftraggeber. Die Nutzung eines Privat-PKW zur Auftragsdurchführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 2. Die Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten immer auch gegenüber dem Auftragnehmer. 3. Insbesondere werden Mietwagen vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt abgegeben werden. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind durch den Betankungsservice der Mietwagenstation entstehende Mehrkosten nur dann von dem Auftraggeber zu tragen, wenn sie ausreichend begründet und von dem zuständigen Projektleiter anerkannt sind. 4. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass ggf. transportierte Ladung ordnungsgemäß nach den Maßgaben der StVO und StVZO gesichert ist und diese durch den Transport nicht beschädigt wird. 5. Entsteht während der Durchführung des Auftrages ein Schaden am Mietwagen, so ist der Schaden am Fahrzeug dem Vermieter sowie dem zuständigen Projektleiter unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer erhält vom Vermieter eine Schadensmeldung, die an das Mietwagenunternehmen unverzüglich zurückzusenden ist. Bei Schäden am Fahrzeug des Auftraggebers hat unverzüglich eine Schadensmeldung an den zuständigen Projektleiter zu erfolgen. Diese Schadensmeldung muss im Nachgang schriftlich beim Auftraggeber eingereicht werden. Darin ist festzuhalten, wann und wo der Schaden an welchem Fahrzeug wie eingetreten ist. Der Schaden ist fototechnisch zu dokumentieren. Bei einem Verkehrsunfall muss in jedem Fall eine Unfallaufnahme durch die Polizei erfolgen.

5 Seite 5 6. Für sämtliche Schäden an den dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Fahrzeugen (z.b. Selbstbeteiligung, Schäden durch Falschbetankung, Schäden durch falsche oder fehlende Ladungssicherung etc.) haftet der Auftragnehmer selbst. 7. Bußgelder, gebührenpflichtige Verwarnungen, Abschleppkosten etc. werden, egal ob ein Mietwagen, Privat-PKW oder Agenturfahrzeug genutzt wird, vom Auftraggeber nicht erstattet bzw. sind vom Auftragnehmer selbst zu tragen. Insbesondere wird der Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss kein Fahrzeug führen darf. 8. Fallen im Rahmen der Durchführung des Auftrages für den Mietwagen, das Agenturfahrzeug oder den Privat-PKW Parkgebühren an, so dürfen diese nicht mehr als 25,00 Euro/24h (fünfundzwanzig Euro je vierundzwanzig) Stunden betragen. Höhere Kosten werden vom Auftraggeber nicht erstattet. 9 Hotelnutzung 1. Bei der Durchführung eines Auftrages kann es erforderlich sein, dass der Auftragnehmer über Nacht in einem Hotel verbleiben muss. Für die Kostenübernahme wird die Hotelbuchung grundsätzlich von dem Auftraggeber durchgeführt. 2. Sollte der Auftragnehmer Sonderleistungen des Hotels in Anspruch nehmen (PayTV, Minibar, Halb- und Vollpension etc.) hat er diese selbst zu tragen. Werden diese trotzdem dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, muss der Auftragnehmer nach Aufforderung diese Kosten innerhalb von 7 (sieben) Tagen dem Auftraggeber zurückzahlen. Der Auftraggeber behält sich vor, solche Kosten mit dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers zu verrechnen. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die Hausordnung des Hotels zu informieren und diese immer einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die W-LAN-Nutzung in Hotels stets in Eigenverantwortung des Auftragnehmers durchgeführt wird. Weiter sind die meisten Hotels Nichtraucherhotels, der Auftragnehmer sollte daher darauf achten, nicht in ausgewiesenen Nichtraucherbereichen / zimmern zu rauchen. Etwaige Vertragsstrafen werden nicht vom Auftraggeber übernommen. Auch hat sich der Auftragnehmer an die Ruhezeiten der Hotels zu halten. Diese sind gewöhnlich von 22:00 07:00 Uhr. 4. Jeglicher Schadensersatz, der durch den Hotelbetreiber gefordert wird, ist vom Auftragnehmer selbst zu tragen. 10 Rückgabe von Kleidung, Material & Equipment 1. Seitens des Auftraggebers oder dessen Kunden zur Verfügung gestellte/s Kleidung, Material und Equipment darf ausschließlich für die sach- und zweckmäßige Durchführung des Auftrages verwendet werden. Die Verwendung für sonstige, insbesondere private Zwecke ist ausdrücklich untersagt. 2. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, mit der entsprechenden Sorgfaltspflicht mit Kleidung, Material und Equipment umzugehen. Insbesondere darf er diese nicht unbeaufsichtigt liegen lassen, soweit keine Schutzvorkehrungen gegen Diebstahl etc. getroffen wurden. 3. Den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung der/des ihm zur Verfügung gestellten Kleidung, Materialien bzw. Equipments muss der Auftragnehmer unverzüglich telefonisch beim zuständigen Projektleiter melden. Diese Schadensmeldung muss im Nachgang schriftlich beim Auftraggeber eingereicht werden. Darin ist festzuhalten wann und wo der Schaden an welcher Sache, wie eingetreten ist. Im Falle der Beschädigung ist der Schaden fototechnisch zu dokumentieren. 4. Die/Das zur Verfügung gestellte Kleidung, Materialien und Equipment sind/ist unmittelbar nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzugeben. Die Rückgabe der Kleidung, sonstige Materialien und Equipment muss sich der Auftragnehmer quittieren lassen. 5. Dem Auftragnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kleidung, der Materialien und des Equipments zu. 11 Nutzungsrechte und Pressearbeit 1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen (z.b. Fotografien) ein. 2. Der Auftragnehmer stimmt ohne weitere Vergütung der vollen Nutzung seines eigenen Bildes durch den Auftraggeber oder dessen Vertragspartner zu, soweit Bilder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag hergestellt wurden. Der Auftragnehmer ist mit einer Veröffentlichung einverstanden.

6 Seite 6 3. Der Auftragnehmer hat Dritte (z.b. die fotografierten Aktionsteilnehmer, Passanten oder Kunden) ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Fotos auf der Internetseite des Auftraggebers oder dessen Kunden veröffentlicht werden könnten. 4. Die auf den Auftraggeber übertragenen unbeschränkten Nutzungsrechte können von diesem auf seine Kunden übertragen und vom Auftraggeber selbst oder den Kunden genutzt werden. 5. Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit über Thema, Inhalt, Ergebnisse oder sonstige Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung sowie jede sonstige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Leistung sind dem Auftraggeber und dem Kunden vorbehalten. Sollte der Auftragnehmer dazu aufgefordert werden, vor der Presse über die Aktion zu berichten, muss er dies unverzüglich dem zuständigen Projektleiter berichten. Dieser ist dazu berechtigt, dem Auftragnehmer Mitteilungen an die Presse zu gestatten. Andernfalls ist es dem Auftragnehmer ausdrücklich untersagt, Mitteilungen an die Presse oder die Öffentlichkeit abzugeben. 12 Verschwiegenheitserklärung 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen oder im Zusammenhang der Durchführung des Auftrages bekannt gewordenen Daten, Informationen und sonstigen geschäftlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nach Beendigung des Auftrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber weiter. 2. Über die vereinbarte Vergütung wird Stillschweigen vereinbart. 13 Kundenschutzklausel 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten nach Ende des letzten Auftrages, keine Aufträge mittelbar oder unmittelbar für Kunden des Auftraggebers anzunehmen oder durchzuführen. Dies gilt ausschließlich für die Kunden, zu dessen Gunsten der Auftragnehmer bereits Aufträge durchgeführt hat. Von dieser Verpflichtung kann sich der Auftragnehmer durch schriftliche Genehmigung des Geschäftsführers Stan Seeler befreien lassen. 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, während der Durchführung des Auftrages keine aktionsfremde Werbung (wie z.b. Eigenwerbung) durchzuführen. 14 Vertragsstrafe 1. Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die vorangegangenen Regelungen 11 Nr. 5 unerlaubtes Abgeben von Mitteilungen an die Presse, 12 Verschwiegenheitserklärung und 13 Kundenschutzklausel hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 (zweitausend Euro) zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 2. Bricht der Auftragnehmer einen Einsatz ohne wichtigen Grund ab, steht bei Durchführung des Auftrages unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder schädigt bei einem Einsatz gravierend das Interesse des Auftraggebers bzw. eines Kunden hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 500,00 (fünfhundert Euro) an den Auftraggeber zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. 15 Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet selbst für alle von ihm verursachten Schäden sowie für den Verlust von zur Verfügung gestellter/s Kleidung, Material & Equipment. Zusätzlich muss er diese beim Auftraggeber schriftlich anzeigen und entsprechend dokumentieren. 16 Schlussbestimmung 1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. 2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

7 Seite 7 Impressum H2F GmbH & Co. KG Kontakt H2F GmbH & Co. KG John-Brinckman-Str Rostock T +49 (0) F +49 (0) M kontakt@h-2-f.de W Ansprechpartner Stan Seeler kfm. Geschäftsführer & Agenturentwicklung Sitz und Registergericht: Rostock / HRA 3462 / St.-Nr.: 079/155/44503 / USt-IdNr.: DE / Gläubiger-ID: DE70H2F Komplementärin: H2F - Gesellschaft für Kommunikation mbh / Sitz und Registergericht: Rostock / HRB / Geschäftsführer: Stan Seeler & Sebastian Megow Bankverbindung: UniCredit Bank HypoVereinsbank / Konto: / BLZ: / IBAN: DE / BIC: HYVEDEMM300

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