Lastenheft INHALT KAPITEL I: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN...2

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1 AUFTRAG PE PERS Leistungen der medizinische Kontrolle von Fehlzeiten bei der Arbeit an den drei Arbeitsorten des Europäischen Parlaments (Los 1 Brüssel / Los 2 Luxemburg / Los 3 Straßburg) Lastenheft INHALT KAPITEL I: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN AUFTRAGSGEGENSTAND BESCHREIBUNG, ZIEL UND GESCHÄTZTER UMFANG DES AUFTRAGS VERTRAGSLAUFZEIT TEILNAHME AM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN GRUPPEN VON WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN/BIETERGEMEINSCHAFTEN UNTERAUFTRAGSVERGABE VARIANTEN PREISE FINANZIELLE GARANTIEN (entfällt) UMWELTSCHUTZASPEKTE POLITIK DER FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT MODALITÄTEN DER AUSFÜHRUNG DER RAHMENVERTRÄGE AUSSCHLUSS, AUSWAHL UND ZUSCHLAGSKRITERIEN Ausschlusskriterien Bewertung der Ausschlusskriterien AUSWAHLKRITERIEN Rechts und Geschäftsfähigkeit Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ZUSCHLAGSKRITERIEN...11 Kapitel II Technische Bestimmungen Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit personenbezogener Daten Besondere Modalitäten der Ausführung der Leistungen Zu übergebende Berichte Tarife für die Leistungen...13 ANLAGEN ADMINISTRATIVER UND TECHNISCHER ART...14 Anlage I Umweltpolitik des Europäischen Parlaments...15 Anlage II Ehrenwörtliche Erklärung zu den Ausschluss und Auswahlkriterien...17 Anlage III Informationsblatt zu Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaften...22 Anlage IV Verpflichtungserklärung und Preisliste...24 Anlage V Aufkleber, die auf dem äußeren und dem inneren Umschlag bei der Versendung der Bewerbung anzubringen sind...27 Anlage VI Unverbindliche Aufstellung der Feier und Schließtage des Europäischen Parlaments Anlage VII Erklärung über die Geheimhaltung und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten...29 Anlage VIII Muster einer Bevollmächtigung...30 Anlage IX Muster eines Auftragsscheins...31 Anlage X Muster eines ärztlichen Berichts...33 Anlage XI Formular für die Schlussfolgerungen der medizinischen Kontrolle...36 Anlage XII Karenzbericht

2 KAPITEL I: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN 1. AUFTRAGSGEGENSTAND Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union hat das Europäische Parlament beschlossen, die vorliegende Ausschreibung für Leistungen der medizinische Kontrolle von Fehlzeiten bei der Arbeit, die an den drei Arbeitsorten des Europäischen Parlaments (Los 1 Brüssel / Los 2 Luxemburg / Los 3 Straßburg) zu erbringen sind, zu veranstalten. Diese Ärzte werden die Aufgabe haben, punktuelle Aufgaben der medizinischen Kontrolle wahrzunehmen, über die das Europäische Parlament entscheidet, gemäß den Artikeln 59 und 60 des Beamtenstatuts sowie den Artikeln 13 und 15 von Anhang VIII des Statuts sowie den Artikeln 16, 33, 91, 101, 102, 131 Absatz 5 und 135 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) der Europäischen Union. Diese Kontrollen, die hauptsächlich am Wohnort des Patienten durchgeführt werden, dienen ausschließlich dem Zweck festzustellen, ob der physische und psychische Zustand des jeweiligen Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments mit der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit vereinbar ist oder nicht. Diese Ausschreibung war Gegenstand der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 2017/S 079 vom 22/04/ BESCHREIBUNG, ZIEL UND GESCHÄTZTER UMFANG DES AUFTRAGS Dieser Auftrag ist in drei Lose unterteilt, wie im Betreff angegeben. Los 1 Arbeitsort Brüssel: Brüssel Hauptstadt und Umgebung: VlaamsBrabant, Brabant wallon Los 2 Arbeitsort Luxemburg: Großherzogtum Luxemburg und Grenzregion: Belgien Provinzen Namur und Luxemburg Frankreich Moselle, Meurthe et Moselle Deutschland Saarland, RheinlandPfalz und BadenWürttemberg Los 3 Arbeitsort Straßburg : Frankreich Elsass Deutschland BadenWürttemberg Aus nahe liegenden Gründen der Entfernung und der sich daraus ergebenden Effizienz dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nur eine Bewerbung für ein einziges Los einreichen. Für jedes Los beträgt die Höchstzahl der Rahmenverträge zehn. Der Auftrag hat folgenden geschätzten Umfang (ohne Bindung für das Europäische Parlament): Betroffener Arbeitsort Durchschnittliche jährliche Zahl von Kontrollen, die in den letzten drei Jahren durchgeführt wurden Maximaler jährlicher Auftragswert in EUR Maximaler jährlicher Auftragswert für 48 Monate EUR Brüssel , ,00 Luxemburg , ,00 Straßburg , , , ,00 2

3 Die Lose sind voneinander unabhängig und können verschiedenen Bietern zugeteilt werden. Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, nur ein einziges Los oder einen Teil der vorgesehenen Gesamtzahl der Lose oder der Rahmenverträge zu vergeben. 3. VERTRAGSLAUFZEIT Die Verträge treten am (oder zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung durch die letzte Vertragspartei, wenn der vorstehende Termin nicht eingehalten werden konnte) für eine Laufzeit von zwölf Monaten in Kraft. Er wird stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zu einer maximalen Laufzeit von vier Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags gemäß dem vorstehenden Absatz verlängert, es sei denn, eine der Parteien spricht sich per Einschreiben mindestens sechs Monate vor Ablauf der Anfangslaufzeit oder jeder jährlichen Verlängerung dagegen aus. Diese Verlängerung bedeutet nicht, dass bestehende Verpflichtungen geändert oder zurückgestellt werden. 4. TEILNAHME AM AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN Die Teilnahme an diesem Ausschreibungsverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen und öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie allen natürlichen und juristischen Personen und öffentlichen Einrichtungen eines Drittlandes, das mit der Europäischen Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, durch das ihnen Zugang zu dem Auftrag, der Gegenstand dieser Ausschreibung ist, gewährt wird, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen. Zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung der Bieter müssen diese in ihrem Angebot den Staat angeben, in dem sie ihren Sitz haben oder wohnhaft sind. Außerdem legen sie die nach ihrem nationalen Recht erforderlichen Nachweise oder andere gleichwertige Nachweise vor, die es dem Europäischen Parlament ermöglichen, ihre Herkunft zu prüfen. 5. GRUPPEN VON WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN/BIETERGEMEINSCHAFTEN Die Anlage III muss unbedingt ausgefüllt und dem Angebot beigefügt werden, wenn es durch eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft eingereicht wird. Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaften dürfen ein Angebot einreichen. Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, der erfolgreichen Gruppe/Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform vorzuschreiben, falls dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Diese Forderung kann vom Europäischen Parlament zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens mitgeteilt werden, in jedem Falle jedoch nur bis zur Unterzeichnung des Vertrags. Die Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft weist ihre Rechtsform spätestens vor der Unterzeichnung des Vertrags nach, wenn ihr der Zuschlag für den Auftrag erteilt wird. Diese Rechtsform kann eine der folgenden sein: eine Einrichtung mit einer Rechtspersönlichkeit, die von einem Mitgliedstaat anerkannt ist; eine Einrichtung, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, aber einen ausreichenden Schutz der vertraglichen Interessen des Europäischen Parlaments bietet (je nach betroffenem Mitgliedstaat kann dies beispielsweise ein Konsortium oder eine Arbeitsgemeinschaft sein); die Unterzeichnung einer Art Vollmacht oder einer gleichwertigen Urkunde durch alle Partner, wodurch eine Form der Zusammenarbeit geschaffen wird. Der tatsächliche Status der Gruppe wird durch ein Dokument oder eine Vereinbarung nachgewiesen, die die Mitglieder der Gruppe geschlossen haben. In Ausnahmefällen können diese Dokumente oder Vereinbarungen nach dem Schlusstermin für die Einreichung eines Angebots geändert und/oder übermittelt werden, allerdings keinesfalls nach der Mitteilung der Ergebnisse der Ausschreibung an die betroffenen Bieter. Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, ein Angebot abzulehnen, wenn die Bedingungen der Vereinbarungen zwischen den 3

4 Mitgliedern einer Gruppe während des Verfahrens geändert werden, wenn dort keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder vorgesehen ist oder wenn keine Vereinbarung, der ein juristischer Wert zukommt, mit dem Angebot vorgelegt wurde. Das Europäische Parlament kann andere als die vorstehend beschriebenen Rechtsformen akzeptieren, sofern sie die gesamtschuldnerische Haftung der Parteien sicherstellen und mit der Ausführung des Auftrags vereinbar sind. In jedem Fall wird darauf hingewiesen, dass das Europäische Parlament in dem mit der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zu unterzeichnenden Vertrag ausdrücklich auf die Existenz einer gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder Bezug nehmen wird. Ferner behält es sich das Recht vor, vertraglich die Benennung eines gemeinsamen Bevollmächtigten vorzuschreiben, der die Mitglieder vertreten kann und u. a. berechtigt ist, im Namen der übrigen Mitglieder Rechnungen auszustellen. In den Angeboten, die von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaften eingereicht werden, müssen die Rolle, die Kompetenzen und die Erfahrung jedes Mitglieds der Gruppe beschrieben werden. Das Angebot wird von den Wirtschaftsteilnehmern gemeinsam eingereicht, und diese haften für die Angebotsabgabe gesamtschuldnerisch. Im Fall einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft sind der Nachweis für den Marktzugang (Teilnahmeberechtigung) sowie die Nachweise für die Einhaltung der Ausschluss und der Auswahlkriterien von jedem Mitglied der Gruppe zu erbringen. In Bezug auf die Auswahlkriterien kann das Europäische Parlament die Leistungsfähigkeit der anderen Mitglieder der Gruppe heranziehen, um zu bestimmen, ob der Bieter über die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel verfügt. In diesem Fall müssen sich diese Mitglieder schriftlich verpflichten, den anderen Mitgliedern die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. 6. UNTERAUFTRAGSVERGABE Die Unterauftragsvergabe ist nicht zulässig. 7. VARIANTEN Varianten sind nicht zulässig. 8. PREISE Die Preise sind Festpreise, die während der gesamten Laufzeit des Rahmenvertrags unverändert gelten. Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wird das Preisangebot ohne Mehrwertsteuer und andere entsprechende indirekte Steuern eingereicht. 9. FINANZIELLE GARANTIEN (entfällt) 10. UMWELTSCHUTZASPEKTE Umweltpolitik des Europäischen Parlaments Der Bieter verpflichtet sich, die im Bereich des Auftrags geltenden Umweltvorschriften genau einzuhalten, falls er den Zuschlag erhält. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Europäische Parlament das Umweltmanagementsystem EMAS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 anwendet. Informationen zu diesem Thema werden von der anweisungsbefugten Dienststelle in der Anlage I dieses Lastenhefts bereitgestellt. Der erfolgreiche Bieter hat dafür zu sorgen, dass die vom Europäischen Parlament übermittelten Informationen über das EMASProgramm im Allgemeinen und über die konkrete Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen im Besonderen seinem für das Europäische Parlament tätigen Personal zur Kenntnis gebracht werden. 4

5 Auf Verlangen des Europäischen Parlaments muss der erfolgreiche Bieter nachweisen, dass alle an der Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten beteiligten Personen die notwendige angemessene berufliche Fortbildung (in technischer, sicherheitstechnischer und umweltbezogener Hinsicht) betreffend die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, die korrekte Handhabung der anzuwendenden Ausrüstung und Produkte, einschließlich der im Falle einer falschen Handhabung oder anderer möglicher Vorfälle zu ergreifenden Maßnahmen, erhalten haben. 11. POLITIK DER FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT Der Bieter verpflichtet sich, falls er den Zuschlag erhält, bei der Ausführung des Auftrags eine Politik der Förderung der Gleichbehandlung und der Vielfalt einzuhalten, indem er die uneingeschränkte Anwendung der in den Unionsverträgen niedergelegten Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung gewährleistet. Im Besonderen verpflichtet sich der erfolgreiche Bieter, ein offenes und integratives Arbeitsumfeld zu schaffen, zu bewahren und zu fördern, das der Menschenwürde und den Grundsätzen der Chancengleichheit entspricht und sich an drei vorrangigen Zielen orientiert: Gleichstellung von Männern und Frauen; Beschäftigung und Integration von Menschen mit einer Behinderung; Beseitigung aller Hindernisse bei der Einstellung und jeder potenziellen Diskriminierung, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. 12. MODALITÄTEN DER AUSFÜHRUNG DER RAHMENVERTRÄGE Die Rahmenverträge werden über Auftragsscheine ausgeführt, die unter Anwendung eines Systems der Auftragserteilung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb zu unterzeichnen sind. Für jedes der Lose besteht die Einrichtung dieses Systems in der Unterzeichnung von höchstens zehn Rahmenverträgen mit den ersten zehn Wirtschaftsteilnehmern, die in absteigender Rangfolge nach der Bewertung der eingereichten Angebote eingestuft wurden. Anlässlich der Auftragsvergabe und vor Erstellung des entsprechenden Auftragsscheins (vgl. Artikel I.7 des Rahmenvertrags) wendet sich das Europäische Parlament an den an erster Stelle in der Kaskade eingestuften Wirtschaftsteilnehmer, der das für die Erbringung der Leistungen geeignete Fachgebiet aufweist, bzw., falls dieser verhindert ist, an den an zweiter Stelle und dann unter den gleichen Bedingungen unter Umständen an den an dritter Stelle eingestuften Wirtschaftsteilnehmer bis hin zum letzten Auftragnehmer in der Liste. Als Gründe für die Ablehnung der Ausführung eines bestimmten Auftrags kann ein Wirtschaftsteilnehmer nur diejenigen Gründe anführen, die im Rahmenvertrag vorgesehen sind. Grundsätzlich kann die Einstufung der Auftragnehmer während der Laufzeit des Rahmenvertrags nicht geändert werden, es sei denn, es sind Kündigungen oder Neueinstufungen gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgt. 5

6 13. AUSSCHLUSS, AUSWAHL UND ZUSCHLAGSKRITERIEN 13.1 Ausschlusskriterien1 Der vollständige Text der Artikel 106, 107 und 108 der Haushaltsordnung zu den Ausschlusskriterien und ihrer Anwendung ist im am 30. Oktober 2015 veröffentlichten Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 286, Seiten 1 bis 29, verfügbar. Artikel 106 der Haushaltsordnung (Auszüge): Nachstehend werden lediglich die Absätze 1, 4, 7 und 8 wiedergegeben. Der öffentliche Auftraggeber schließt einen Wirtschaftsteilnehmer von der Vergabeverfahren, die dieser Verordnung unterliegen, in den folgenden Fällen aus: Teilnahme an a) Der Wirtschaftsteilnehmer ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage. b) Durch eine rechtskräftige Gerichts oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist. c) Durch eine rechtskräftige Gerichts oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen: i) falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden, ii) Absprachen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung, iii) Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums, iv) Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers während des Vergabeverfahrens, v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten. d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, Wirtschaftsteilnehmer sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat: 1 2 dass der i) Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ii) Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Diese Kriterien sind aus den Artikeln 106 und 107 der Haushaltsordnung übernommen. Sie dürfen nicht geändert, gestrichen oder ergänzt werden. ABl. C 316 vom , S

7 Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind3, und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates4 sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Wirtschaftsteilnehmers oder des Landes der Auftragsausführung, iii) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates5, im Sinne des Artikels 2 des iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6, v) Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates7 oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses, vi) Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates8. e) Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden. f) Durch eine rechtskräftige Gerichts oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates9 begangen hat. 4. Der öffentliche Auftraggeber schließt den Wirtschaftsteilnehmer aus, wenn sich eine Person, die Mitglied des Verwaltungs, Leitungs oder Aufsichtsorgans des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers ist oder darin Vertretungs, Beschluss oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Situationen befindet. Ein Wirtschaftsteilnehmer wird darüber hinaus durch den öffentlichen Auftraggeber auch dann ausgeschlossen, wenn sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmer haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Situation befindet. 7. Der öffentliche Auftraggeber schließt (...) einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren nicht aus, wenn a) der Wirtschaftsteilnehmer Abhilfemaßnahmen nach Absatz 8 dieses Artikels getroffen und damit seine Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat; dies ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar; ABl. C 195 vom , S. 1. Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom , S. 54). Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom , S. 42). Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom , S. 15). Rahmenbeschluss 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom , S. 3). Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom , S. 1). Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom , S. 1). 7

8 b) eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 8 dieses Artikels unerlässlich ist; c) ein solcher Ausschluss (...) unverhältnismäßig wäre. Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ähnliche im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Verfahren. ( ) 8. Die in Absatz 7 genannten Maßnahmen, mit denen bezüglich der Ausschlusssituation Abhilfe geschaffen wird, können insbesondere Folgendes umfassen: a) Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäftsbereich des Wirtschaftsteilnehmers, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt; b) den Nachweis, dass der Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Tatbestand zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat; c) den Nachweis, dass der Wirtschaftsteilnehmer die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist. Artikel 107 der Haushaltsordnung (Auszüge): Nachstehend werden lediglich die Absätze 1 und 2 wiedergegeben. Ablehnung in einem konkreten Vergabeverfahren 1. Der öffentliche Auftraggeber lehnt in einem konkreten Vergabeverfahren die Auftragsvergabe an einen Wirtschaftsteilnehmer ab, wenn dieser a) sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 106 befindet; b) die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat; c) zuvor an der Erstellung von Auftragsunterlagen mitgewirkt hat, so dass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann. 2. Bevor der öffentliche Auftraggeber entscheidet, einen Wirtschaftsteilnehmer in einem konkreten Vergabeverfahren abzulehnen, gibt er ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde Bewertung der Ausschlusskriterien 1. Alle Bewerber haben die ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung entsprechend dem Muster in Anlage II beizubringen. 2. Der erfolgreiche Bieter hat binnen zehn Kalendertagen ab dem Tag der Mitteilung der vorläufigen Vergabe des Auftrags und vor der Unterzeichnung des Vertrags folgende Nachweise zu erbringen: einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Justiz oder Verwaltungsbehörde seines Ursprungs oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass keiner der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, c, d 8

9 oder f der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bieter zutrifft; dies gilt auch für die in Artikel 106 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Personen; eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums als Nachweis dafür, dass sich der Bieter nicht in der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung genannten Situation befindet. Werden solche Dokumente oder Bescheinigungen von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, sowie in den übrigen in Artikel 106 der Haushaltsordnung genannten Ausschlussfällen können sie durch eine eidesstattliche oder hilfsweise ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer Justiz oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs oder Herkunftslandes abgibt. 3. Der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, ist von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 2 genannten Nachweises befreit, wenn internationale Organisationen als Bieter auftreten und wenn der öffentliche Auftraggeber kostenlos auf Nachweise in einer nationalen Datenbank zugreifen kann oder wenn dem öffentlichen Auftraggeber ein solcher Nachweis für die Zwecke eines anderen Vergabeverfahrens bereits vorgelegt worden ist, die betreffenden Unterlagen vor höchstens einem Jahr ausgestellt wurden und immer noch gültig sind. In diesem Fall versichert der Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines vorausgegangenen Vergabeverfahrens, das er anzugeben hat, bereits die Belege vorgelegt hat und dass sich an seiner Situation nichts geändert hat. 14. AUSWAHLKRITERIEN Rechts und Geschäftsfähigkeit Um den Dienstleistungsvertrag ausführen zu können, muss der Bewerber im Besitz einer bestimmten Genehmigung sein, aus der hervorgeht, dass er befugt ist, den Auftrag in dem Land seiner Niederlassung auszuführen, oder er muss Mitglied eines spezifischen Fachverbands sein. Die Bewertung der Rechts und Geschäftsfähigkeit erfolgt anhand des Inhalts folgender Dokumente, die von den Bewerbern einzureichen sind: die Approbation, die von der zuständigen Stelle in dem Land seiner Niederlassung erteilt wurde, oder der Nachweis der Mitgliedschaft bei der Ärztekammer des Landes seiner Niederlassung. Im Fall einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft wird der Nachweis der Zulassung zur Ausführung des Auftragsgegenstands von jedem einzelnen Mitglied erbracht Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Der Bieter muss eine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen, die ausreicht, um den Auftrag unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen ausführen zu können. Das Europäische Parlament stellt in dieser Hinsicht keine besonderen Anforderungen. Durch die Einreichung seiner Bewerbung versichert der Wirtschaftsteilnehmer, dass er über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die für die Ausführung des Auftrags ausreicht Technische und berufliche Leistungsfähigkeit 1. Der Bieter muss eine ausreichende technische und berufliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Auftrag unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen und unter Berücksichtigung seines Wertes und seines Umfangs ausführen zu können. Falls das Europäische Parlament anhand der übermittelten 9

10 Informationen Zweifel bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters hat oder falls sich diese als eindeutig unzureichend für die Ausführung des Auftrags erweist, kann das Angebot abgelehnt werden, ohne dass der Bieter Anspruch auf irgendeine finanzielle Entschädigung hat. In Bezug auf den im Rahmen dieser Ausschreibung zu vergebenden Auftrag verlangt das Europäische Parlament von den Bietern die folgende technische und berufliche Mindestleistungsfähigkeit: a) Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung als Allgemeinmediziner und gegebenenfalls Anerkennung der Facharztausbildung in Psychiatrie; b) Nachweis der derzeitigen Ausübung des Berufs und einer Berufserfahrung von mindestens drei Jahren auf dem Fachgebiet und gegebenenfalls einer Erfahrung auf dem Gebiet der Kontrollmedizin; c) Kenntnisse der französischen und/oder englischen und/oder niederländischen und/oder deutschen Sprache mindestens in der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Hinweis: Praktikumszeiträume, die vor der Erlangung des Diploms stattgefunden haben, werden im Rahmen dieser Ausschreibung nicht als Berufserfahrung anerkannt. Nach der Erlangung des Diploms stattgefundene Praktikumszeiträume werden als Berufserfahrung anerkannt. Die tatsächliche Dauer der Berufserfahrung des Bieters wird je nach Land ab dem Zeitpunkt der Ausstellung seiner Berufszulassung durch die zuständige Behörde oder des Eintrags in die Ärztekammer berücksichtigt. 2. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers wird je nach Art, Umfang oder Bedeutung und Nutzung der zu erbringenden Dienste durch folgende Nachweise belegt: a) Kopie des Zeugnisses über die Ärztliche Staatsprüfung als Allgemeinmediziner und gegebenenfalls Anerkennung der Facharztausbildung in Psychiatrie; b) detaillierter Lebenslauf, der mindestens Folgendes umfasst: die Berufserfahrung und gegebenenfalls die Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kontrollmedizin; die mündlichen Sprachkenntnisse der französischen und/oder englischen und/oder niederländischen und/oder deutschen Sprache mindestens in der Niveaustufe B2. Das angegebene sprachliche Niveau richtet sich nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ( Der Bieter oder Bewerber kann die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen geltend machen, ungeachtet der rechtlichen Natur der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Beziehungen. In diesem Fall muss er dem Europäischen Parlament nachweisen, dass er über die notwendigen Mittel zur Ausführung des Auftrags verfügen wird, z. B. durch Vorlage einer Erklärung der betreffenden Unternehmen, dass sie ihm diese Mittel zur Verfügung stellen werden. In diesem Fall ist das Europäische Parlament berechtigt, die eingereichte Bewerbung oder das eingereichte Angebot abzulehnen, wenn es Zweifel an der Verpflichtung des Dritten oder an dessen beruflicher und/oder technischer Leistungsfähigkeit hat. Stellt das Europäische Parlament fest, dass sich ein Bieter in einem Interessenkonflikt befindet, der Auswirkungen auf die Ausführung des Auftrags haben könnte, kann das Parlament zu dem Schluss gelangen, dass der Bieter nicht über das der Ausführung des Auftrags angemessene Qualitätsniveau verfügt. 10

11 15. ZUSCHLAGSKRITERIEN Die Bewerber, die eine den Ausschluss und Auswahlkriterien entsprechende Bewerbung eingereicht haben, werden zu einem Gespräch eingeladen, bei dem überprüft wird, ob sie sich fließend auf Französisch und/oder Englisch (gegebenenfalls auf Deutsch und/oder Niederländisch) verständigen können und ob die Angaben in der Bewerbung korrekt sind. Letzteres wird insbesondere anhand der Originalnachweise überprüft, die bei diesem Gespräch vorzulegen sind. Allen Bietern für dasselbe Los werden dieselben Fragen gestellt. Welche Sprachen geprüft werden, richtet sich nach dem betroffenen geographischen Gebiet und dem beruflichen Fachgebiet; müssen in ihrem Angebot die mit Datum versehene und unterzeichnete Anlage IV des Lastenhefts einreichen, wodurch sie die vom Europäischen Parlament angebotenen finanziellen Bedingungen akzeptieren. 11

12 Kapitel II Technische Bestimmungen Der Auftragnehmer muss alle Bestimmungen des Rahmenvertrags über Dienstleistungen, sämtliche Regelungen der Ausschreibungsunterlagen und ihrer Anlagen, die Bestandteile sind, sowie seine eigene Bewerbung einhalten. Er hat die Leistungen des Vertrags gemäß den in diesem Dokument beschriebenen technischen Bestimmungen auszuführen. 16. Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit personenbezogener Daten Der Auftragnehmer verpflichtet sich schriftlich dazu, dem Organ alle Fälle eines Interessenkonflikts zu melden, die auftreten könnten, insbesondere wenn er einen Beamten oder Bediensteten kontrollieren soll, dessen Hausarzt er ist. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, kann der für die Verwaltung der krankheitsbedingten Abwesenheiten zuständige Arzt eine Überprüfung bei dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der europäischen Institutionen vornehmen. Der Auftragnehmer ist während der Laufzeit des Vertrages und nach dessen Beendigung an das Berufsgeheimnis gebunden, soweit es sich um medizinische oder soziale Informationen oder allgemein um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr handelt. Dem Auftragnehmer ist untersagt jede Verarbeitung der in vorstehendem Absatz genannten personenbezogenen Daten; jegliche nicht genehmigte Verbreitung von Informationen, von denen er in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben der Kontrolle Kenntnis erlangt. Der Auftragnehmer muss die Erklärung über die Geheimhaltung und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten in Anlage VII ausfüllen und unterzeichnen. 17. Besondere Modalitäten der Ausführung der Leistungen Die Modalitäten der Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und dem für die Kontrolle zuständigen Arzt werden dahingehend zwischen den Parteien festgelegt, dass eine optimale Effizienz gewährleistet ist, was die Reaktion und die Übermittlung der Aufträge oder der anderen Dokumente betrifft, die mit der Ausführung dieses Rahmenvertrags zusammenhängen. Die Leistungen können je nach Einzelfall und ausschließlich aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Parlaments erbracht werden grundsätzlich in der Wohnung des Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments, weniger häufig in der Praxis des Allgemeinmediziners, in Ausnahmefällen in den Räumlichkeiten der Dienststelle Verwaltung krankheitsbedingter Fehlzeiten des Europäischen Parlaments. Die von einem Psychiater erbrachten Leistungen werden in der Praxis des Arztes erbracht. Der für die Kontrolle zuständige dienstleistende Arzt darf nicht in die Behandlung des betroffenen Beamten eingreifen. Die medizinische Kontrolle wird während des Zeitraums, in dem der Beamte dem Dienst fernbleibt, an Werktagen zwischen 8.30 Uhr und Uhr unter gebührender Berücksichtigung der Informationen durchgeführt, die der Beamte oder Bedienstete des Europäischen Parlaments erteilt hat. 12

13 Der Beamte oder Bedienstete des Europäischen Parlaments kann in Anwesenheit einer Person seiner Wahl untersucht werden. Keinesfalls darf dieses Recht zu einer Verzögerung beim Ablauf der Kontrolle führen. Der für die Kontrolle zuständige Arzt hat sich sämtlicher Hilfsmittel zur Kontaktaufnahme mit dem Beamten zu bedienen, die ihm vom Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt und mitgeteilt wurden, und insbesondere die Informationen zu berücksichtigen, die der Beamte oder Bedienstete des Europäischen Parlaments erteilt hat. Der für die Kontrolle zuständige dienstleistende Arzt weist seine Befähigung mittels eines Berufsausweises und der Bevollmächtigung der Anstellungsbehörde nach, die er in Kopie dem betroffenen Beamten oder Bediensteten des Europäischen Parlaments übergibt. Ist der Beamte zum Zeitpunkt der Kontrolle unter Berücksichtigung der vom Beamten erteilten Informationen nicht anwesend, organisiert der für die Verwaltung der krankheitsbedingten Abwesenheiten zuständige Arzt kurzfristig eine zweite Kontrolle. Ist der Beamte auch zum Zeitpunkt der zweiten Kontrolle nicht anwesend, bestellt der für die Verwaltung der krankheitsbedingten Abwesenheiten zuständige Arzt ihn per Einschreiben zu einer Untersuchung in den Räumlichkeiten des Parlaments je nach dem Ort seiner dienstlichen Verwendung ein. Die medizinische Kontrolle erfolgt durch den Auftragnehmer. 18. Zu übergebende Berichte Der Auftragnehmer erstattet in folgender Weise Bericht, wenn die Leistungen erbracht sind: Wenn der Beamte oder Bedienstete kontrolliert wurde: Vorlage eines ärztlichen Berichts und seiner Schlussfolgerungen (vgl. Anlagen X und XI); wenn der Beamte oder Bedienstete nicht kontrolliert werden konnte: Vorlage eines Karenzberichts (vgl. Anlage XII). Am Ende der medizinischen Kontrolle händigt der Auftragnehmer dem Beamten oder Bediensteten eine Ausfertigung der Schlussfolgerungen der Kontrolle sowie eine Kopie des Artikels 59 Absatz 1 des Statuts aus. Der ordnungsgemäß ausgefüllte, mit Datum versehene und unterzeichnete ärztliche Bericht und seine Schlussfolgerungen sind so rasch wie möglich ( , Fax oder Post) und spätestens 24 Stunden nach Durchführung der medizinischen Kontrolle an die nachstehende Anschrift zu übermitteln: Parlement européen Service du courrier officiel Bâtiment Konrad Adenauer Bureau 00D001 L2929 Luxembourg mit dem Vermerk: À l'attention du Chef du service de Gestion des absences médicales Bâtiment KAD 00E007 Tel: Fax: absencesmedicales@ep.europa.eu 19. Tarife für die Leistungen Die Tarife für die Leistungen und die sich daraus ergebende Zahlung werden vom Europäischen Parlament festgelegt. Die Tarife sind in Artikel I.4 Preis und Zahlung des Rahmenvertrags und in der Verpflichtungserklärung in Anlage IV beschrieben. 13

14 ANLAGEN ADMINISTRATIVER UND TECHNISCHER ART Es folgen die Anlagen I bis XII. 14

15 Anlage I Umweltpolitik des Europäischen Parlaments 15

16 16

17 Anlage II Ehrenwörtliche Erklärung zu den Ausschluss und Auswahlkriterien Von jeder der Personen, die zur Unterzeichnung berechtigt sind, und gegebenenfalls von den Mitgliedern einer etwaigen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft auszufüllen. Der/Die Unterzeichnete [Namen der dieses Formblatt unterzeichnenden Person einfügen] erklärt hiermit (nur bei natürlichen Personen) in (nur bei juristischen Personen) in Vertretung der folgenden eigener Sache juristischen Person: Ausweis oder Passnummer: (im Folgenden die Person ) Vollständige Bezeichnung: Offizielle Rechtsform: Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register: Vollständige Anschrift: MehrwertsteuerIdentifikationsnummer: (im Folgenden die Person ) I AUSSCHLUSSSITUATIONEN IN BEZUG AUF DIE PERSON 1) dass sich die oben angeführte Person in einer der folgenden Situationen befindet: a) Sie ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, ihre Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, sie befindet sich in einem Vergleichsverfahren, ihre gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder sie befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage. b) Durch eine rechtskräftige Gerichts oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass sie ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist. c) Durch eine rechtskräftige Gerichts oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen: i) falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Auswahlkriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden, ii) Absprachen mit anderen Personen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung, iii) Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums, iv) Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers während des Vergabeverfahrens, v) Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten. d) Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass sich die Person folgender Straftaten schuldig gemacht hat: 17 JA NEIN

18 i) Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ii) Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der EU beteiligt sind, und des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates sowie Bestechung im Sinne der rechtlichen Bestimmungen des Landes des öffentlichen Auftraggebers, des Landes der Niederlassung der Person oder des Landes der Auftragsausführung, iii) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates, iv) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, v) Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses, vi) Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. e) Die Person hat bei der Ausführung eines aus dem Haushalt der Union finanzierten Auftrags erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden. f) Durch eine rechtskräftige Gerichts oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass sie eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat. g) In den Situationen, die sich auf schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, Betrug, Bestechung, andere Straftaten, erhebliche Mängel bei der Auftragsausführung oder Unregelmäßigkeiten beziehen, ist die Person von Folgendem betroffen: i.sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen des Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Rechnungsprüfung, oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten eines EUOrgans oder Amts bzw. einer EUAgentur oder Einrichtung durchgeführten Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden, ii.nicht endgültigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden; iii.beschlüssen der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen; iv.entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht oder v.ausschlussentscheidungen eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU. 18

19 II AUSSCHLUSSSITUATIONEN IN BEZUG AUF NATÜRLICHE ODER JURISTISCHEN PERSONEN MIT VERTRETUNGS, ENTSCHEIDUNGS ODER KONTROLLBEFUGNIS ÜBER DIE JURISTISCHE PERSON Entfällt bei natürlichen Personen, Mitgliedstaaten und lokalen Behörden 2) dass sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs, Leitungs oder Aufsichtsorgans der oben angeführten JA juristischen Person ist oder die Vertretungs, Entscheidungs oder Kontrollbefugnis über die oben angeführte juristische Person hat (dies betrifft Unternehmensleiter, Mitglieder der Führungsoder Aufsichtsgremien und Fälle, in denen eine natürliche Person die Anteilsmehrheit hält), in einer der folgenden Situationen befindet: NEIN Entfällt Situation nach vorstehendem Buchstaben c (schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit) Situation nach vorstehendem Buchstaben d (Betrug, Korruption, sonstige Straftat) Situation nach vorstehendem Buchstaben e (erheblicher Mangel bei der Ausführung eines Auftrags) Situation nach vorstehendem Buchstaben f (Unregelmäßigkeit) III AUSSCHLUSSSITUATIONEN IN BEZUG AUF NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN, DIE UNBEGRENZT FÜR DIE SCHULDEN DER JURISTISCHEN PERSON HAFTEN 3) dass sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der oben angeführten juristischen Person haftet, in einer der JA folgenden Situationen befindet: NEIN Entfällt Situation nach vorstehendem Buchstaben a (Insolvenz) Situation nach vorstehendem Buchstaben b (Nichtzahlung von Steuern oder Sozialbeiträgen) IV GRÜNDE FÜR EINE ABLEHNUNG IN DIESEM VERFAHREN 4) dass die oben angeführte Person JA NEIN h) den Wettbewerb dadurch verzerrt hat, dass sie im Vorfeld an der Erstellung der Auftragsunterlagen für dieses Vergabeverfahrens mitgewirkt hat. V ABHILFEMASSNAHMEN Wenn die Person erklärt, dass eine der oben angeführten Ausschlusssituationen vorliegt, muss sie ihre Zuverlässigkeit unter Beweis stellen, indem sie die Abhilfemaßnahmen angibt, die sie zur Behebung der Ausschlusssituation getroffen hat. Dazu können beispielsweise technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zählen, die zum Ziel haben, ein erneutes Auftreten der Situation, Schadenersatzforderungen und Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Der entsprechende Nachweis für die getroffenen Abhilfemaßnahmen ist dieser Erklärung als Anlage beizufügen. Das gilt nicht für die unter Buchstabe d dieser Erklärung genannten Situationen. VI VORLAGE VON NACHWEISEN AUF VERLANGEN Auf Anforderung und innerhalb der von dem öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist stellt die Person Informationen zu den Personen, die Mitglieder des Verwaltungs, Leitungs oder Aufsichtsorgans sind, 19

20 sowie die folgenden Nachweise in Bezug auf die Person oder die natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung, die unbegrenzt für die Schulden der Person haftet/haften: Für die in Buchstabe a, c, d oder f genannten Fälle ist die Vorlage eines Strafregisterauszugs neueren Datums oder ersatzweise einer von einer Justiz oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums erforderlich, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Als Nachweis dafür, dass keine der unter den Buchstaben a oder b genannten Situationen vorliegt, sind von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigungen neueren Datums vorzulegen. Durch diese Dokumente muss der Nachweis bezüglich aller Steuern und Sozialabgaben erbracht werden, die die Person schuldet, einschließlich beispielsweise Mehrwertsteuer, Einkommensteuer (nur natürliche Personen), Körperschaftssteuer (nur juristische Personen) und Sozialabgaben. In dem Fall, dass das vorstehend beschriebene Dokument von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann es durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Niederlassungslandes abgegeben wird. Die Person muss Nachweise nicht vorlegen, die sie bereits im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens eingereicht hat. Die Dokumente müssen an dem Datum, an dem der Auftraggeber sie verlangt, noch gültig sein und dürfen nicht mehr als ein Jahr zuvor ausgestellt worden sein. [Der] [Die] Unterzeichnete erklärt, dass die Person die Nachweise bereits im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens vorgelegt hat und bestätigt, dass sich ihre Situation seitdem nicht geändert hat. Dokument Vollständige Angaben zum früheren Verfahren So viele Zeilen wie nötig einfügen. VII AUSWAHLKRITERIEN 5) dass die oben angeführte Person die Auswahlkriterien erfüllt, die gemäß JA dem Lastenheft der Ausschreibung individuell für sie gelten: NEIN Entfällt a) Sie verfügt über die Rechts und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, um den Auftrag gemäß den Anforderungen in Abschnitt 14.1 des Lastenhefts (CCA) der Ausschreibung auszuführen. b) Sie erfüllt die einschlägigen wirtschaftlichen und finanziellen Kriterien, die in Abschnitt 14.2 des Lastenhefts (CCA) angegeben sind. c) Sie erfüllt die einschlägigen technischen und beruflichen Kriterien, die in Abschnitt 14.3 des Lastenhefts (CCA) angegeben sind. 6) dass in dem Fall, dass die vorstehend angeführte Person ein JA Einzelbieter oder das federführende Mitglied bei gemeinsamen Angeboten ist, d) der Bieter, einschließlich aller Mitglieder der Gruppe/Bietergemeinschaft bei gemeinsamen Angeboten und gegebenenfalls einschließlich Unterauftragnehmern, sämtliche Auswahlkriterien erfüllt, die gemäß dem Lastenheft konsolidiert bewertet werden. 20 NEIN Entfällt

21 VIII NACHWEISE FÜR DIE AUSWAHL [Der] [Die] Unterzeichnete erklärt, dass die vorstehend angeführte Person in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise, die in den einschlägigen Abschnitten des Lastenhefts aufgeführt und nicht elektronisch verfügbar sind, auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die Person muss Belege nicht vorlegen, die sie bereits im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens eingereicht hat. Die Dokumente müssen an dem Datum, an dem der Auftraggeber sie verlangt, noch gültig sein und dürfen nicht mehr als ein Jahr zuvor ausgestellt worden sein. [Der] [Die] Unterzeichnete erklärt, dass die Person die Nachweise bereits im Rahmen eines früheren Vergabeverfahrens vorgelegt hat und bestätigt, dass sich ihre Situation seitdem nicht geändert hat. Dokument Vollständige Angaben zum früheren Verfahren. Die oben angeführte Person kann in diesem Verfahren abgelehnt und verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Ausschluss oder finanzielle Sanktionen) unterworfen werden, wenn sich die von ihr abgegebenen Erklärungen bzw. erteilten Auskünfte, die für die Teilnahme an diesem Verfahren verlangt wurden, als falsch erweisen. Name + Vorname(n) Datum 21 Unterschrift

22 Anlage III Informationsblatt zu Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaften Offizieller Name des Mitglieds, das von der Gruppe/Bietergemeinschaft bevollmächtigt wurde10:... Offizielle Anschrift:... Rechtsform der Gruppe/Bietergemeinschaft11:... Ich, der/die Unterzeichnete, Herr/Frau..., erkläre hiermit als Vertreter(in) des Bevollmächtigten der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft, die ein Angebot eingereicht hat, von den Bedingungen Kenntnis genommen zu haben, die das Europäische Parlament festgelegt hat, um als Gruppe/Bietergemeinschaft ein Angebot vorlegen zu können, und dass mit der Einreichung eines Angebots sowie der Unterschrift der vorliegenden Erklärung diese Bedingungen akzeptiert werden. Die Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft hat in ihrem Angebot einen Nachweis ihrer Rechtsform beizubringen. Diese Rechtsform kann eine der folgenden sein: eine Einrichtung mit einer Rechtspersönlichkeit, die von einem Mitgliedstaat anerkannt ist; eine Rechtsform ohne Rechtspersönlichkeit, die jedoch einen ausreichenden Schutz der vertraglichen Interessen des Europäischen Parlaments bietet (abhängig vom betreffenden Mitgliedstaat kann dies beispielsweise ein Konsortium oder eine Arbeitsgemeinschaft sein); die Unterzeichnung einer Art Vollmacht oder einer gleichwertigen Urkunde durch alle Partner, wodurch eine Form der Zusammenarbeit geschaffen wird. Durch das vorgelegte Dokument muss der faktische Stand der Gruppe/Bietergemeinschaft nachgewiesen werden. Außerdem müssen sich die Wirtschaftsteilnehmer, die zu der Gruppe/Bietergemeinschaft gehören, in diesem Dokument oder in einer Anlage zu diesem Dokument als Bieter mit gesamtschuldnerischer Haftung bei der Ausführung des Vertrags verpflichten, wenn sie den Zuschlag für ihn erhalten. Das Europäische Parlament kann andere als die vorstehend beschriebenen Rechtsformen akzeptieren, sofern sie die gesamtschuldnerische Haftung der Parteien sicherstellen und mit der Ausführung des Auftrags vereinbar sind. Allerdings wird das Europäische Parlament in dem mit der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft zu unterzeichnenden Vertrag auf die Existenz dieser gesamtschuldnerischen Haftung Bezug nehmen. Ferner behält es sich das Recht vor, vertraglich die Benennung eines ermächtigten Bevollmächtigten vorzuschreiben, der die Mitglieder vertreten kann und u. a. berechtigt ist, im Namen der übrigen Mitglieder Rechnungen auszustellen Hier sind der Name und die Anschrift des Mitglieds anzugeben, das von den anderen Mitgliedern der Gruppe/Bietergemeinschaft bevollmächtigt wurde, sie zu vertreten. Gibt es keine Bevollmächtigung, müssen alle Mitglieder der Gruppe/Bietergemeinschaft die vorliegende Erklärung unterzeichnen. Hier ist anzugeben, ob von den Mitgliedern der Gruppe/Bietergemeinschaft eine bestimmte Form gewählt wurde. Ist das nicht der Fall, ist nichts anzugeben. 22

23 Angaben zu den Mitgliedern der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern/Bietergemeinschaft Name des Mitglieds Adresse des Mitglieds Name des Beschreibung der der der Vertreters des technischen, Gruppe/Bietergemeins Gruppe/Bietergemeinsc Mitglieds beruflichen und chaft haft wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit12 Hiermit wird bescheinigt, dass diese Angaben genau sind und der Wahrheit entsprechen. Geschehen zu... am... Unterschrift(en) und Stempel des Wirtschaftsteilnehmer: 12 Wenn eine solche Beschreibung bereits im Angebot enthalten ist, könnte ein Verweis auf die Stelle, an der sich die Beschreibung befindet, eingesetzt werden. 23

24 Anlage IV Verpflichtungserklärung und Preisliste ARTIKEL 1 ANGABEN ZUM BIETER Ich, der/die Unterzeichnete (Wir, die Unterzeichneten): in gültiger Vertretung des Bieters: mit Sitz/Wohnsitz in: in meiner (unserer) Eigenschaft als: in Kenntnis des Lastenhefts und der darin erwähnten Dokumente, Verpflichtet sich/verpflichten uns vorbehaltlos gemäß den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen, den Auftrag auszuführen, der Folgendes zum Gegenstand hat: Leistungen der medizinische Kontrolle von Fehlzeiten bei der Arbeit an dem Arbeitsort des Europäischen Parlaments in Los 1 Brüssel Los 2 Luxemburg Los 3 Straßburg An das so abgegebene Angebot bin ich (sind wir) allerdings nur gebunden, wenn mir (uns) seine Annahme binnen einer Frist von 180 Tagen ab dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote bekannt gegeben wird. ARTIKEL 2 OPERATIVE ZUSAGE Ich verpflichte mich/wir verpflichten uns, den Auftrag, der Gegenstand des Vertrags ist, gemäß den Bestimmungen des Vertrags und des ihm als Anlage beigefügten Lastenhefts auszuführen. ARTIKEL 3 PREISZUSAGE 3.1 Ich habe/wir haben Kenntnis von der Preisliste in Kapitel I.4 des Vertrags genommen: Der Preis lautet auf Euro und enthält keine Mehrwertsteuer (MwSt.). Der Preis schließt alle vom Auftragnehmer zur Ausführung jedes Auftrags getätigten Ausgaben ein. Der Preis ist ein Festpreis, der während der gesamten Laufzeit dieses Vertrags, einschließlich jeder Verlängerung, nicht angepasst werden kann. Die anwendbaren Tarife beziehen sich auf die beiden folgenden Elemente, die Teil der Kontrolle sind: Die Pauschale für die Leistung selbst und eine Pauschale für die Reisekosten. Die Leistungspauschale deckt die Honorare im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgabe der eigentlichen Kontrolle und die Erstellung der in Artikel I.3 des vorliegenden Vertrags genannten Berichte ab. Der Betrag beläuft sich auf 180 EUR ohne Mehrwertsteuer. Sollte der Arzt einen Versäumnisbericht abgeben müssen, da der Beamte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anzutreffen war, beträgt der Pauschbetrag 80 EUR. Die Reisekostenpauschale deckt sämtliche Kosten ab, die verauslagt wurden, um den Auftrag auszuführen (lediglich Fahrt zum Wohnort des Beamten oder in die Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments). Sie wird auf folgender Grundlage festgelegt: 50 EUR für 1 bis 50 km, 24

25 25 EUR für jede zusätzliche Strecke von 25 km. 3.2 Es gelten die Preise, die in der Preisliste angegeben sind. Der Preis kann nicht angepasst werden. 3.3 Das Europäische Parlament zahlt die im Rahmen dieses Auftrags geschuldeten Beträge durch Überweisung auf das Konto, das auf dem beigefügten Kennblatt angegeben ist. Ausgefertigt in EINEM ORIGINAL, das auf allen Seiten paraphiert ist am... Handschriftlicher Vermerk Gelesen und genehmigt, Bestätigung der Angebotsabgabe und Verpflichtung Stempel des Bieters /... Name(n) Unterschrift(en) /... 25

26 26

27 Anlage V Aufkleber, die auf dem äußeren und dem inneren Umschlag bei der Versendung der Bewerbung anzubringen sind Zu verwenden, um die Einreichung des Angebots bei der zuständigen Dienststelle des Europäischen Parlaments zu erleichtern Fertigen Sie Kopien des vorstehenden Dokuments an und wiederholen Sie den Vorgang. Parlement européen Service du courrier officiel Bâtiment KAD Bureau 00D001 L 2929 Luxembourg À l'attention de Direction Générale du Personnel Direction C Unité des Actions Sociales Bâtiment GEOS / Bureau 04A016 APPEL D'OFFRES n À NE PAS OUVRIR PAR LE SERVICE COURRIER NI PAR AUCUNE PERSONNE NON HABILITEE Parlement européen Service du courrier officiel Bâtiment KAD Bureau 00D001 L 2929 Luxembourg À l'attention de Direction Générale du Personnel Direction C Unité des Actions Sociales Bâtiment GEOS / Bureau 04A016 APPEL D'OFFRES n À NE PAS OUVRIR PAR LE SERVICE COURRIER NI PAR AUCUNE PERSONNE NON HABILITEE 27

28 Anlage VI Unverbindliche Aufstellung der Feier und Schließtage des Europäischen Parlaments

29 Anlage VII Erklärung über die Geheimhaltung und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten ERKLÄRUNG ÜBER DIE GEHEIMHALTUNG & ERKLÄRUNG ÜBER DIE GEHEIMHALTUNG UND DAS NICHTVORLIEGEN VON INTERESSENKONFLIKTEN Ich, der/die Unterzeichnete, Doktor in verpflichte mich zur Geheimhaltung der Informationen medizinischer Art, von denen ich anlässlich der ärztlichen Kontrollen Kenntnis erlange, die durch das Europäische Parlament organisiert werden und Beamte oder sonstige Bedienstete dieser Institution betreffen; verpflichte mich, das Europäische Parlament über das Vorhandensein eines Interessenkonflikts zu unterrichten, wenn die unparteiische und objektive Ausübung einer mir übertragenen ärztlichen Kontrolle aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Beamten, den ich zu kontrollieren habe, beeinträchtigt werden kann. Geschehen zu... am... Unterschrift: 29

30 Anlage VIII Muster einer Bevollmächtigung Generaldirektion Personal Direktion Verwaltung der Unterstützungs und Sozialdienste Die Direktorin BEVOLLMÄCHTIGUNG BEVOLLMÄCHTIGTE(R) VOLLMACHTGEBER(IN) Name und Anschrift des Arztes Frau Erika Landi Direktorin Verwaltung der Unterstützungs und Sozialdienste, Generaldirektion Personal Anstellungsbehörde gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom betreffend die Kontrolle eines krankheitsbedingten Fernbleibens vom Dienst und Feststellung des unbefugten Fernbleibens Folgendes wird vereinbart: Frau Erika Landi erteilt in ihrer Eigenschaft als Vollmachtgeberin dem/der BEVOLLMÄCHTIGTEN DR.... die Befugnis, im Rahmen des zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bevollmächtigten am XX.XX.XXXX unterzeichneten Dienstleistungsrahmenvertrags medizinische Kontrollen13 am Wohnort europäischer Beamter und sonstiger Bediensteter gemäß dem vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments am unterzeichneten Beschluss über die interne Regelung für die Kontrollen des Fernbleibens vom Dienst und die regelmäßigen Kontrollen des Fortbestehens einer Arbeitsunfähigkeit durchzuführen. Die vorliegende Bevollmächtigung wird ausschließlich für die Laufzeit des zwischen dem Europäischen Parlament und dem/der Bevollmächtigten unterzeichneten Vertrags erteilt und akzeptiert. Geschehen zu Luxemburg am XX.XX.XXXX und unmittelbar der/dem Bevollmächtigten ausgehändigt, die/der sie annimmt. Frau Erika Landi Die Vollmachtgeberin 13 In Anwendung der Artikel 59 und 60 des Beamtenstatuts sowie der Artikel 13 und 15 von Anhang VIII des Statuts sowie der Artikel 16, 33, 91, 101, 102, 131 Absatz 5 und 135 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) der Europäischen Union. 30

31 Anlage IX Muster eines Auftragsscheins Generaldirektion Personal Direktion C Verwaltung der Unterstützungs und Sozialdienste Dienststelle Verwaltung krankheitsbedingter Fehlzeiten Rahmenvertrag Nr. PE PERS Los... Auftragsschein Nr. Luxemburg, Doktor Nachname Anschrift Betrifft: Medizinische Kontrolle der Fehlzeiten bei der Arbeit von Frau/Herrn Sehr geehrter Herr Kollege/Sehr geehrte Frau Kollegin, ich bitte Sie um Durchführung einer medizinischen Kontrolle bei: Frau / Herrn..., Beamtin/Bedienstete Beamter/Bediensteter im Europäischen Parlament. Diese Kontrolle wird wie vereinbart am (Tag + Datum + Uhrzeit) + Name und Anschrift der Beamtin/des Beamten durchgeführt. Honorare : Gemäß dem für diesen Auftragsschein maßgeblichen Artikel I.4 des Rahmenvertrags über Dienstleistungen und unbeschadet von Artikel I.5 jenes Vertrags beziehen sich die Tarife auf die beiden folgenden Elemente, die Teil der Kontrolle sind: Die Pauschale für die Leistung selbst und eine Pauschale für die Reisekosten. Die Leistungspauschale deckt die Honorare im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgabe der eigentlichen Kontrolle und die Erstellung der in Artikel I.3 des Rahmenvertrags genannten Berichte ab. Der Betrag beläuft sich auf 180 EUR ohne Mehrwertsteuer. Sollte der Arzt einen Versäumnisbericht abgeben müssen, da der Beamte zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anzutreffen war, beträgt der Pauschbetrag 80 EUR. Die Reisekostenpauschale deckt sämtliche Kosten ab, die verauslagt wurden, um den Auftrag auszuführen (lediglich Fahrt zum Wohnort des Beamten oder in die Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments). Sie wird auf folgender Grundlage festgelegt: 50 EUR für 1 bis 50 km, 25 EUR für jede zusätzliche Strecke von 25 km. Der Preis lautet auf Euro und enthält keine Mehrwertsteuer (MwSt.). Der Preis schließt alle vom Auftragnehmer zur Ausführung jedes Auftrags getätigten Ausgaben ein. Mit kollegialen Grüßen. Dr. Fabienne PETERS Leiterin der Dienststelle Verwaltung krankheitsbedingter Fehlzeiten 31

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