BEBAUUNGSRICHTLINIEN der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf V E R O R D N U N G

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1 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf, vom , Zahl: BRL- /2010, mit der die Bebauungsrichtlinien für Bad Tatzmannsdorf neu erlassen werden. Auf Grund des 25 a des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.f. LGBl. Nr. 12/1994, wird verordnet: 1 Örtlicher Geltungsbereich Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die in der Plandarstellung gekennzeichneten Zonen der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf mit den Ortsteilen Bad Tatzmannsdorf, Jormannsdorf und Sulzriegel und gliedert sich in: 1. Kurzone 2. Dorfzone 3. Sonstige Zone Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich nicht auf die in der Plandarstellung gekennzeichneten Teilbebauungsgebiete der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf: Teilbebauungsgebiet Untere Lehen KG Jormannsdorf Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom , Zahl TP-2/1984 in der Fassung der 2. Änderung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom , Zahl: TP2-2Ä/1992 genehmigt am , Zahl: LAD-3203/ Teilbebauungsgebiet Erlebniszentrum Bad Tatzmannsdorf Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom , Zahl: TP 3/1991 in der Fassung der 3. Änderung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom , Zahl: TP 3-3Ä/2004 genehmigt am , Zahl: LAD-RO-3203/ Sachlicher Geltungsbereich Für die im 1 bezeichneten Zonen gelten folgende Bebauungsgrundsätze. (1) Bebauungsweise Zulässig sind folgende Bebauungsweisen: (a) geschlossene Bebauung Die Hauptgebäude sind in geschlossener Straßenfront beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen. (b) halboffene Bebauung Die Hauptgebäude sind an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen, und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ist ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Seite 1 / 5

2 (c) offene Bebauung Gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. (2) Anzahl der Geschoße (a) Die zulässige Höchstanzahl von Geschoßen (ohne Einrechnung des Kellergeschoßes) beträgt drei. Für Fremdenverkehrseinrichtungen wie Hotels und Pensionen sowie für Wohnhausanlagen beträgt die zulässige Höchstanzahl von Geschoßen (ohne Einrechnung des Kellergeschoßes) vier. Dachgeschoße, die für Wohnzwecke ausgebaut werden können, sind in die Höchstanzahl mit einzurechnen. (b) Wenn das öffentliche Interesse (berücksichtigungswürdige Einzelfälle) an dem Bauvorhaben überwiegt z.b. bestehende Bauten wie Rehabzentrum Bad Tatzmannsdorf, Hotelanlage Reiters Resort, Kurzentrum, Hotelanlage der Burgenlandtherme kann von der zulässigen Höchstgeschossanzahl abgegangen werden. Höchstgrenze 6 Geschosse. (c) Bei Erdhäusern beträgt die zulässige Höchstanzahl von Geschoßen (ohne Einrechnung des Kellergeschoßes) eins. Definition: Bei einem Erdhaus handelt es sich um ein Haus, dessen gesamter Dachbereich mit Erde bedeckt ist sowie mindestens 2 Hausfronten. (3) Bebauungsdichte Die zulässige Bebauungsdichte (inklusive Nebengebäuden, Garagen, etc.) ist wie folgt festgelegt: (a) (b) Bei geschlossener Bebauungsweise darf ein Baugrundstück bis zu 70 % verbaut werden. Bei offener oder halboffener Bebauungsweise darf ein Grundstück bis zu folgenden Prozentsätzen seiner Fläche bebaut werden: 1. bei Bauten mit einem Geschoß bis zu 40 %; 2. bei Bauten mit zwei Geschoßen bis zu 35 %; 3. bei Bauten mit drei Geschoßen bis zu 30 %; 4. bei Bauten mit vier Geschoßen bis zu 25 %. 5. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen gemäß Pkt. 2 b wird die zulässige Bebauungsdichte gesondert festgelegt. 3 Gebäudehöhe und äußere Gestaltung der Bauten (1) Bauformen a) In der Kurzone sind neue Baukörper an den Charakter eines Kurortes anzupassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Proportion der Gebäude sowie deren Stellung und Gliederung entlang der Straßen- bzw. Baufluchtlinie. b) In der Dorfzone ist auf die Erhaltung des durch landwirtschaftliche Wohn- und Nutzbauten geprägten Ortsbildes zu achten. Neue Wohngebäude haben sich dem Charakter einer ländlichen Siedlung anzupassen. Landwirtschaftliche Betriebs- und Nebengebäude müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe den umliegenden Gebäuden anpassen. c) In der Sonstigen Zone sind einfache und klare Bauformen auszuführen. In den Gebieten mit offener oder halboffener Bauweise sind sie in Form liegender Quader oder einer Kombination davon auszuführen und müssen sich in ihrer Proportion den umliegenden Gebäuden anpassen. Seite 2 / 5

3 d) Die Errichtung von Holzblockhäusern in der Kurzone und in der Dorfzone ist unzulässig. e) Die Errichtung von Erdhäusern ist in der Kurzone und in der Dorfzone in Hanglagen unzulässig. (2) Dachformen a) Es sind Sattel-, Pult-, Walm- oder Krüppelwalmdächer bzw. Kombinationen davon auszuführen. Die Mindestneigung von Dächern beträgt 15. In größeren Neubaugebieten (Gebiet mit Betrieben) sowie für landwirtschaftliche Betriebs- und Nebengebäude in der Dorfzone, die nicht an der Straßenfluchtlinie stehen, sind auch andere Dachformen und - neigungen zulässig. In der Dorfzone ist die Dachneigung der Umgebung anzupassen. b) In der Kurzone sind auch andere Dachlandschaften (Dachformen und -neigungen) zulässig, wenn sie sich dem umliegenden Bestand anpassen. c) In zusammenhängend neu zu bebauenden Gebieten sind auch andere Dachformen und - neigungen zulässig, wenn sie sich dem umliegenden Bestand anpassen. d) Als Dachdeckungsmaterial sind Tonziegel, Betondachsteine oder kleinformatiges Deckungsmaterial in den ortsüblichen Farben zulässig. Das Dachdeckungsmaterial ist der Umgebung anzupassen. Die Verwendung von Wellfaserzementplatten oder Wellplatten ist nur für landwirtschaftliche Betriebs- und Nebengebäude in der Dorfzone zulässig. Blechdächer und -verkleidungen sind in der Kurzone zulässig, in den anderen Zonen nur für untergeordnete Gebäudeteile oder Nebengebäude. e) Der Dachüberstand darf max. 100 cm betragen. Ausnahmen sind nur bei Vordächern und an der hinteren Gebäudeflucht zulässig. f) Dachausbauten und Gaupen sind hinsichtlich der Ausführung und auch farblich dem übrigen Dach anzupassen. (3) Fassaden a) Fassadenverkleidungen haben sich dem Ortsbild anzupassen. 4 Traufhöhen, Gesimse und Sockel (1) Trauf-, Gesims- und Sockelhöhen sind den Höhen der Nachbargebäude anzupassen. (2) Die Sockelhöhe eines Gebäudes darf eine Höhe von 1,50 m über Niveau nicht überschreiten, ausgenommen sind geländebedingte Gegebenheiten. 5 Einstellplätze und Garagen (1) Die Errichtung von Garagen ist in gestalterischem Zusammenhang mit dem Hauptgebäude oder an der seitlichen Grundstücksgrenze zusammen mit der Nachbargarage Seite 3 / 5

4 zulässig. Die Anordnung von Garagen im Vorgarten (= vordere Abstandsfläche) ist bei offener oder halboffener Bebauungsweise unzulässig. (2) Garagen, die an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze liegen, müssen angepasste Traufhöhe, Dachneigung und -deckungsmaterial aufweisen. (3) Das Fußbodenniveau von Garagen darf, ausgenommen geländebedingt, nicht unterhalb des angrenzenden Straßenniveaus liegen, ausgenommen sind Rampen auf maximal die halbe Höhe des Kellergeschoßes. (4) Nebeneinanderliegende Garagenvorplätze bzw. Einstellplätze sind im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenze durch eine optisch wirksame Abgrenzung (Grünstreifen, Pflasterung o.ä.) zu gliedern. (5) Im Wohngebiet muss ein Abstellplatz an der Straßenfluchtlinie mindestens 5 m tief sein und darf gegen das öffentliche Gut hin nicht eingefriedet werden. Bei der Errichtung einer Garage ist vor dieser im Anschluss an das öffentliche Gut ein mindestens 5 m tiefer und zur Straße hin nicht eingefriedeter Garagenvorplatz auszuführen. (6) Darüber hinaus gelten für Gebäude folgende Mindestanforderungen: (a) Bei Wohnhausanlagen sind pro Wohnung mindestens zwei Garagen oder zwei PKW- Abstellplätze oder Kombinationen von beiden vorzusehen. (b) Für Fremdenverkehrseinrichtungen wie Hotels und Pensionen sind pro Zimmer mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz oder Kombinationen von beiden vorzusehen. (c) Für Gastronomiebetriebe wie Gasthäuser, Konditoreien, Kaffeehäuser, Mostschänken usw. sind pro fünf Sitzplätze mindestens eine Garage oder ein PKW-Abstellplatz oder Kombinationen von beiden vorzusehen. (d) Für öffentliche Einrichtungen wie Banken, Verwaltungsgebäude, etc. sind Garagen bzw. PKW-Abstellplätze jeweils durch die Behörde bedarfsorientiert festzulegen. 6 Sonstige Bestimmungen (1) Die Errichtung bzw. Anordnung von technischen Anlagen (z. B. Antennen, Telekommunikationsanlagen, SAT-Schüsseln, Photovoltaikanlagen, außenliegenden Kaminen) darf nur so erfolgen, dass jede Störung für das Ortsbild ausgeschlossen ist. (2) Frei stehende Telekommunikationsanlagen (Sendemasten) sind verboten. (3) Durch die Errichtung von Werbe- und Informationstafeln sowie von Werbeflächen, die mit dem Boden nicht in fester Verbindung stehen, darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft. Seite 4 / 5

5 8 Übergangsbestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bebauungsrichtlinien vom , Zahl: BRL/1999 außer Kraft. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister: Ernst KARNER Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zahl: LAD-RO-3203/ genehmigt. angeschlagen am: abgenommen am: Erläuterungen: (1) Schaufensteröffnungen, Öffnungen für Haustore und Vitrinen sowie die zwischen diesen verbleibende Teile sind nach Form und Größe so anzuordnen, dass der Charakter des Erdgeschoßes als ein die darüber liegenden Geschoße tragender Mauerwerkskörper erkennbar bleibt. (2) Einfriedungen sind in Form einfacher Holzlattenzäune, als Stab- und Maschengitter aus Metall oder als lebender Zaun auszuführen. Pfeiler sind einfärbig in Beton bzw. Mauerwerk oder in Naturstein bzw. natursteinähnlichem Kunststein herzustellen. Die Verwendung von ortsbildfremden Elementen als Zaunfelder (z. B. Wagenräder) ist unzulässig. (3) Einfriedungen an der straßenseitigen Grundstücksgrenze dürfen eine Höhe von maximal 1,50 m aufweisen. Der Sockel von befestigten Einfriedungen hat mindestens 30 cm und maximal 50 cm hoch zu sein. (4) Vorgärten bzw. Grünflächen im öffentlichen Raum sind so auszugestalten, dass sie als optischer Bestandteil des Straßenraumes wirksam werden. (5) Geländebedingt notwendige Stützmauern zum öffentlichen Gut sind abzutreppen und die horizontalen Versatzflächen sind zu bepflanzen. Seite 5 / 5

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