Betriebsreglement. der Interessengemeinschaft "Kinderpavillon Eawag Empa" (abgekürzt: IG KiPa oder KiPa) Dübendorf, den 01. Mai
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1 Kinderpavillon Eawag/Empa Überlandstrasse 133 Postfach Dübendorf Schweiz Telefon +41 (0) Telefax +41 (0) Vorstand Interessengemeinschaft Dübendorf, den 01. Mai 2014 Betriebsreglement der Interessengemeinschaft "Kinderpavillon Eawag Empa" (abgekürzt: IG KiPa oder KiPa) 1. Einleitung Das Betriebsreglement (dieses Dokument) orientiert Eltern und weitere Interessierte über praktische Aspekte des Betriebsalltags des KiPa, insbesondere Betreuungsgrundsätze, Organisation, Regeln und Tarife. Das Betriebsreglement ist Bestandteil der Statuten der IG KiPa. Es kann bei Bedarf durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen sind den Betroffenen 14 Tage vor Inkrafttreten bekannt zu geben. Betriebsreglement und Statuten werden ergänzt durch das Betriebskonzept, welches insbesondere das Personal orientiert über Personalstruktur, Tagesablauf, Verpflegung, etc. sowie das Sozialpädagogische Konzept. Der KiPa bietet 34.5 Plätze 1 an, aufgeteilt in 3 Gruppen. Die Gruppen sind altersgemischt, wobei eine ausgewogene Belegung angestrebt wird. 2. Sozialpädagogische Grundsätze und Ziele Der Kipa bietet Kindern im Alter von 3 Monaten bis zum Kindergarteneintritt ein zweites Zuhause, während ihre Eltern arbeiten oder einer anderen Tätigkeit nachgehen. Die Krippe besteht aus altersgemischten Gruppen, die durch qualifiziertes Personal betreut werden. Im Kinderpavillon soll sich jedes Kind geborgen und wohl fühlen und mit anderen Kleinkindern und dem Personal in einer gemütlichen, kindergerechten Umgebung aufwachsen. Jedes Kind wird in eine altersgemischte Kindergruppe eingeteilt. Die Kinder sollen sich dort mit sich selbst und anderen Kindern auseinandersetzen, verständigen und sich ihrem Wesen entsprechend entfalten können. Wir bieten den Kindern unzählige Spielmöglichkeiten, strukturierte und unstrukturierte Aktivitäten und spezifische Gruppen- und Einzelförderung des sozialen Verhaltens, sowie ihrer emotionalen, sprachlichen und geistigen Fähigkeiten. Die Kinder haben genügend Freiraum, sich selbstständig zu beschäftigen. Sie lernen aber auch Grenzen kennen, sich an Regeln zu halten, sowie mit Konflikten umzugehen. Die spezifische Förderung ist ebenso bedeutsam wie die Selbsterfahrung. Der Tagesablauf ist geregelt und gleich bleibend, dadurch kann sich das Kind orientieren und es bekommt Sicherheit. Jedes Kind wird ernst genommen und in seiner Eigenheit akzeptiert. Um die Integrität eines jeden Kindes zu gewährleisten, werden die Kinder dazu ermutigt, mitzuteilen, wenn Ihnen körperliche Nähe zu viel wird. Ebenso achten wir im Umgang mit den Kindern darauf, die Wünsche und Grenzen der Kinder zu respektieren und entsprechend zu handeln. Die Weisungen bzw. Empfehlungen der Bewilligungsbehörden in Bezug auf Prävention von körperlichen wie sexuellen Übergriffen werden laufend im Team besprochen und im KiPa Alltag umgesetzt. 3. Betriebsbewilligung, Hygiene und Sicherheit Der KiPa verfügt über eine kantonale Betriebsbewilligung und ist auch als Lehrbetrieb anerkannt. Im Durchschnitt werden pro Jahr und Gruppe 2 Lernende ausgebildet. 1 Kleinstkinder im Alter zwischen 3 und 18 Monaten beanspruchen je 1.5 Plätze. Betriebsreglement-2014UeberarbeitungEvvo_nrg2.doc Die Kindertagesstätte der Eawag und Empa
2 Die gesetzlichen Anforderungen an die Hygiene werden regelmässig durch das Lebensmittelinspektorat überprüft. Bauliche und betriebliche Massnahmen entsprechen den neuesten Vorschriften und tragen zur Sicherheit der Kinder im KiPa bei, ohne sie in ihrem Spiel einzuschränken. 4. Öffnungs- und Betreuungszeiten Der KiPa ist ganzjährig geöffnet, mit Ausnahme der offiziellen Weihnachtspause (Eawag/Empa) und offiziellen Feiertagen. Während den offiziellen Schulsommerferien ist der Betrieb reduziert, um auch den Mitarbeitern Sommerferien zu ermöglichen. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder für diese Zeit mindestens einen Monat im Voraus besser früher definitiv zur Betreuung anzumelden. Die Betreuung erfolgt in ganzen oder halben Tagen. Die Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag 07:30-18:00 Uhr mit Blockzeiten 08:45-11:15 Uhr 14:00-16:00 Uhr Als Halbtage gelten 07:30-12:45 Uhr 12:45-18:00 Uhr Während der Blockzeit darf das Kind in der Regel weder gebracht noch abgeholt werden. Ausnahmen sind frühzeitig zwischen Betreuerinnen und Eltern abzusprechen. Die Blockzeiten unterteilen sich wie folgt: 07: Uhr Morgenempfang auf einer Gruppe (zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr können die Kinder bei Bedarf im KiPa frühstücken) um 08:45 Uhr alle Kinder müssen anwesend sein 08:45 11:30 Uhr Morgenprogramm 12:15-12:45 Uhr Kinder können abgeholt werden, die den KiPa nur am Morgen besuchen Kinder können gebracht werden, die den KiPa nur am Nachmittag besuchen 14:00 15:45 Uhr Nachmittagsprogramm Ab 16:00 Uhr Kinder können abgeholt werden 18:00 Uhr Der KiPa ist geschlossen, die Kinder müssen abgeholt sein Die Eltern sind für das rechtzeitige Bringen und Abholen der Kinder innerhalb der Öffnungszeiten verantwortlich. Soll das Kind von einer Drittperson gebracht oder abgeholt werden, so muss die Gruppenleitung evtl. die Krippenleitung im Voraus durch die Eltern informiert werden. Ist das Kind nicht rechtzeitig bis 08:45 Uhr / bzw. 12:45 Uhr (Halbtageskinder) gebracht und bis 12:45 Uhr / bzw. bis 18:00 Uhr (Halbtageskinder) abgeholt, so wird nach einer Verwarnung eine vom Vorstand festgelegte Taxe von 30 Fr. pauschal erhoben. Die Betreuerinnen geben den Eltern sehr gerne detaillierte Auskunft über die Ereignisse des Tages. Nach 17:50 Uhr kann das Personal diesen wichtigen Austausch zwischen Eltern und Krippe jedoch nicht mehr gewährleisten. Um den Kindern die Möglichkeit zu geben, Vertrauen und Geborgenheit in einer gleich bleibenden Gruppe zu erfahren, gelten verbindliche Wocheneinheiten. Die Kinder werden definitiv für mindestens 2 ganze oder 4 halbe Tage angemeldet. Die Eltern verpflichten sich, die einmal gewählten Betreuungszeiten aufrechtzuerhalten. Jede Veränderung muss mit der Krippenleitung abgesprochen werden und beinhaltet eine Vertragsänderung. Ein Abtausch von einzelnen Tagen oder Halbtagen innerhalb der laufenden Woche ist ausnahmsweise und nach vorgängiger Absprache mit der Krippenleitung ohne Mehrkosten möglich. Es steht der Krippenleitung jedoch frei, den Abtausch ohne Begründung abzulehnen. 2/5 Die Kindertagesstätte der Eawag und Empa
3 Ebenso sind in der Regel nach vorgängiger Absprache zusätzliche Betreuungstage möglich. Diese sind von den Eltern unmittelbar nach der Beanspruchung direkt in der Krippe bar bzw. mittels Einzahlungsschein zu begleichen. 5. Trägerschaft, Leitung und Betreuung Trägerschaft des KiPa ist die Interessengemeinschaft IG KiPa, eingetragener Verein nach Art. 60 ff ZGB. Die Führung der Tagesstätte obliegt der Krippenleitung, die für den Betrieb des KiPa verantwortlich ist. Beratend und unterstützend zur Seite steht ihr der Vorstand der IG KiPa. Der Vorstand ist auch Arbeitgeber. Zusätzlich sorgt ein Pool von ausgewiesenem Fachpersonal für einen ungestörten Ablauf des KiPa gemäss den Öffnungszeiten über das ganze Jahr. Auch bei Ferienabsenzen einzelner Betreuenden bleibt die Betreuung gemäss den kantonalen Richtlinien 1 jederzeit gewährleistet. Die genauen Aufgaben aller Mitarbeitenden sind in einem Stellenbeschrieb festgehalten. 6. Aufnahmebedingungen, Anmeldung und Vertragsabschluss Aufgenommen werden Kinder vom Säuglingsalter bis Kindergarteneintritt. Die Anmeldung erfolgt bei der Krippenleitung zu jedem Zeitpunkt. Bei der Anmeldung ist ein Formular auszufüllen, in dem Angaben über das Kind, die Erreichbarkeit der Eltern und die gewünschten Tage- bzw. gewünschte Eintrittszeit einzutragen ist. Mit der Anmeldung entsteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Erst mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Kipa zu den vereinbarten Leistungen. Der KiPa bietet den Eltern einen Vertrag an, sobald ein passender Platz garantiert werden kann. Dieser ist nach Ausstellung für 2 Wochen gültig und muss bis dahin unterschrieben sein, ansonsten verfällt der Anspruch und man wird auf der Warteliste gestrichen bzw. wieder hinten angestellt. Als Interne gelten Mitarbeitende der Institutionen Eawag oder Empa bzw. bei Mitarbeitenden einer anderen Institution im Hochschulraum Zürich 2 jene, die ihren Arbeitsort zu mindestens 50% ihrer Arbeitszeit am Arbeitsort Dübendorf haben. Alle anderen gelten als Externe. Bei der Platzierung geniessen Mitarbeitende der Eawag oder Empa Vorrang, in zweiter Instanz Kinder von Firmen mit besonderen Vereinbarungen und danach Externe. Kinder von Externen werden nur aufgenommen, solange der Bedarf von internen Bewerbern abgedeckt werden kann. Der Vorstand ist berechtigt, mit einzelnen Firmen besondere Regelungen zu treffen. Die Mitgliedschaft der Eltern im Verein ist bei allen Eltern Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in der IG KiPa. 7. Eingewöhnung Es ist wichtig, im Vorfeld eines Eintrittes im KiPa, die Essens- und Schlafrhythmen in etwa den Tagesabläufen des KiPa anzugleichen. Das heisst, mindestens Std. beim Essensrhythmus und die Kinder an Einschlafen ohne Hilfe (wie z.b. Herumtragen/ im Wagen herumfahren usw.) zu gewöhnen. Dies erleichtert dem Kind wesentlich den Übergang in den Krippenalltag, bei welchem, eine nur auf das einzelne Baby ausgerichtete Betreuung und Begleitung nicht gewährleistet werden kann. In einem Vorgespräch, mindestens 3-4 Wochen vor Eintritt, planen die Gruppenleitungen bzw. die verantwortliche Person und die Eltern die Eingewöhnungszeit im KiPa. Die Eltern müssen beim ersten Besuch des Kindes im KiPa bei Bedarf die ganze Zeit anwesend sein und im gegebenen Falle auch noch an den folgenden Tagen, um dem Kind die Eingewöhnung in den KiPa zu erleichtern. Für die Betreuung während der Eingewöhnungszeit schliessen die Eltern mit dem KiPa einen separaten 1 Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen vom 1. Dezember 2002 (Bildungsdirektion des Kantons Zürich) 2 Der Hochschulraum Zürich umfasst den ETH Bereich sowie die Universität Zürich. 3/5 Die Kindertagesstätte der Eawag und Empa
4 Eingewöhnungsvertrag ab. Die Eingewöhnungszeit wird ab dem Zeitpunkt verrechnet, da das Kind ohne die Eltern mehr als 4 Stunden in der Krippe betreut wird. 8. Absenzen (Ferien, Krankheit) Absenzen sind dem Betreuungsteam so rasch wie möglich zu melden, spätestens am Vorabend, im Krankheitsfall bis 08:30 Uhr des betreffenden Tages. Kinder mit akuter Krankheit können im KiPa nicht betreut werden. Nach einer Erkrankung sollte ein Kind Minimum während 24 Stunden fieberfrei sein, bevor es wieder im KiPa zur Betreuung angenommen werden kann, da die Rückfallgefahr ansonsten sehr gross ist. Bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes während seiner Anwesenheit im KiPa werden unverzüglich die Eltern und nötigenfalls die Betriebssanität oder wenn möglich ein Arzt verständigt. Es ist daher unabdingbar, dass jederzeit ein Elternteil erreichbar ist und das Kind innerhalb einer Stunde abgeholt werden kann. Längere Abwesenheiten der Kinder (z.b. Ferien, sonstige Abwesenheit) sind dem Betreuungspersonal frühzeitig bekannt zu geben, um einen möglichst effizienten Betrieb zu ermöglichen. 9. Kosten Der KiPa finanziert sich im Wesentlichen aus den Elternbeiträgen, die auf 12 Monatsbeiträge verteilt sind, sowie dem Beitrag für die Mitgliedschaft in der IG KiPa. Der jährliche Mitgliederbeitrag für die IG KiPa beträgt mindestens 40.- Fr, und ist binnen 30 Tagen nach der Generalversammlung zu begleichen. Die Kosten für die Kinderbetreuung richten sich nach der Zahl der Betreuungstage. Der Betreuungsbeitrag wird an der Generalversammlung der IG KiPa festgelegt, und ist monatlich im Voraus zu entrichten (und muss bis am 10. Kalendertag des Folgemonats überwiesen sein). Bei Eintritt gewähren die Eltern dem IG KiPa ein zinsloses Darlehen von Fr für jedes betreute Kind. Dieses Darlehen wird bei Austritt des Kindes und Angabe einer vollständigen Zahlungsadresse zurückgezahlt. Wird der Betrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kündigung von den Eltern eingefordert, so fällt er an die IG KiPa. Das zinslose Darlehen kann bei Zahlungsunfähigkeit der Eltern zur Begleichung ausstehender Monatsbeiträge verwendet werden. Bei einer Schliessung des KiPa fällt das Darlehen an die Kindertagesstätte. Falls die Eltern Schwierigkeiten mit der Begleichung der Rechnung haben, sollten sie sich mit dem Vereinsvorstand in Verbindung setzen. Bei Nichtzahlung werden die Eltern gemahnt. Erfolgt innerhalb eines Monats nach Rechnungstermin keine Zahlung, so kann der Krippenplatz fristlos gekündigt werden. Bei Absenzen der Kinder (Krankheit, Ferien, andere Gründe) entsteht kein Vergütungsanspruch. Bei längerer Krankheit (mehr als 4 Wochen) ist ein Erlass der Betreuungskosten in Ausnahmefällen möglich. Die für die Kinderbetreuung zu entrichtenden Beiträge sind wie folgt festgelegt: Ansatz [CHF/Tag] 122 (Kinder 18 Mte) 98 (Kinder > 18 Mte) 130 (Kinder 18 Mte) 122 (Kinder > 18 Mte) Betrifft Mitarbeitende Eawag/Empa und Hochschulraum mit Arbeitsort Eawag/Empa während mindestens 50% ihrer Arbeitszeit Mitarbeitende Givaudan und Externe Halbe Tage werden anteilsmässig verrechnet (aufgerundet). Die Monatsbeiträge errechnen sich bei 5 Betriebstagen pro Woche und gesamthaft 248 Betriebstagen pro Jahr wie folgt: 4/5 Die Kindertagesstätte der Eawag und Empa
5 Monatsbeitrag [CHF] = Anzahl Betreuungstage pro Woche x Ansatz [CHF/Tag] x Der Kipa gewährt einen Rabatt von 10% auf die Monatspauschale für Geschwister, die die Krippe gleichzeitig (d.h. gleiche Betreuungszeiten gemäss Vertrag) besuchen. 10. Versicherung Krankenkasse, Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der Eltern und müssen beim Eintritt in den KiPa geregelt sein. Für mitgebrachte Spielwaren, Schmuck und andere Wertgegenstände übernimmt der KiPa keine Haftung. 11. Mutationen Änderungen in den Personalien der Eltern (Adresse, Telephonnummern, Zivilstand, Arbeitgeber, etc.), sowie Änderungen, die für einen Notfall von Relevanz sein könnten (Allergien, Kinderarzt, etc.), sind der Krippenleitung umgehend mitzuteilen. 12. Austritt (Kündigung) Der Krippenplatz kann von beiden Seiten auf Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate. Die Monatsbeiträge sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollumfänglich geschuldet. Bei Austritt in den Kindergarten kann vereinbart werden, den Übergangsmonat mit einem Tagesvertrag zu überbrücken. 13. Vertragsänderungen Vertragsänderungen, z. B. eine Anpassung der Betreuungstage, werden nach Vereinbarung sobald wie möglich umgesetzt, unterliegen aber im Regelfall der Kündigungsfrist des bestehenden Vertragsverhältnisses von 2 Monaten. 14. Gültigkeit, Diverses Dieses Reglement ersetzt die Versionen vom 1. Oktober 1994, 8. April 1997, 1. Mai 2004, 20. Februar 2006, 2. Oktober 2007, 17. Juni 2008, 1. Dezember 2009, 1. März 2010, 1. August 2010, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai /5 Die Kindertagesstätte der Eawag und Empa
Betriebsreglement. des Vereins "Kinderpavillon Eawag Empa" (abgekürzt: KiPa) Dübendorf, den 1. Oktober 2014. 1. Einleitung
Kinderpavillon Eawag/Empa Überlandstrasse 133 Postfach 611 8600 Dübendorf Schweiz Telefon +41 (0)58 765 56 60 Telefax +41 (0)58 765 58 14 Vorstand Interessengemeinschaft www.kinderpavillon.eawag-empa.ch
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