Anhang 9: Fachspezifische Bestimmungen für die berufliche Fachrichtung Gestaltungstechnik. Schwerpunkt Farbtechnologie und Raumgestaltung (GT A)

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1 Entwurf Stand 03/2008 Anhang 9: Fachspezifische Bestimmungen für die berufliche Fachrichtung Gestaltungstechnik 1. Studienstruktur Das Studium der beruflichen Fachrichtung Gestaltungstechnik wird in zwei Schwerpunkten angeboten: Farbtechnologie und Raumgestaltung (GT A) oder Mediendesign und Medientechnolgie (GT B). Der Studierende legt seinen Schwerpunkt im Grundstudium fest und studiert die dem Schwerpunkt zugeordneten Module. 2. Grundstudium und Zwischenprüfung Alle Angelegenheiten des Grundstudiums und der Zwischenprüfung regeln die allgemeinen und die fachspezifischen Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung. 3. Hauptstudium Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Studienfaches Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise in der Fachwissenschaft und einer in der Fachdidaktik zu erbringen sowie das fachdidaktische Praktikum nachzuweisen. Im Hauptstudium sind in Fortsetzung der im Grundstudium getroffenen Schwerpunktwahl entweder die Module des Schwerpunktes Farbtechnologie und Raumgestaltung (GT A) oder die Module des Schwerpunktes Mediendesign und Medientechnologie (GT B) zu studieren, für die nach erfolgreichem Abschluss die Leistungspunkte (LP) vergeben werden. Schwerpunkt Farbtechnologie und Raumgestaltung (GT A) Modulbezeichnung / Modulteilbezeichnung Modul GT IV(2) A Historische Farb- und Raumgestaltungstechniken II In Modul GT IV(2) A ist ein zugeordnetes Modulteil zu absolvieren. Die im Grundstudium absolvierten Modulteile können im Hauptstudium nicht noch einmal absolviert werden. b. Restaurierungstechniken A c. Restaurierungstechniken B d. Imitationstechniken A e. Imitationstechniken B f. Imitationstechniken C Modul GT V(2) A Farb- und Beschichtungstechnologie II In Modul GT V(2) A sind drei zugeordnete Modulteile zu absolvieren. Obligatorisch ist dabei Modulteil f. Die im Grundstudium absolvierten Modulteile können im Hauptstudium nicht noch einmal absolviert werden. b. Materialien, Werkzeuge und Grundlagen des Beschichtens Semester LN SWS 1 Kontaktstunden (h.) Selbststudium (h.) 2 LP P / WP ,5 67,5 3 LP P ,5 67,5 3 LP WP LP P ,5 37,5 2 LP WP 1 2 SWS entsprechen 22,5 Kontaktstunden. 2 1 LP (Leistungspunkt) entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 30 Std. 3 P=Pflichtmodul/-modulteil und WP=Wahlpflichtmodul/-modulteil.

2 Modulbezeichnung / Modulteilbezeichnung c. Beschichten auf mineralischen Untergründen d. Beschichten auf Holz e. Beschichten auf Metallen und Kunststoffen f. Farb- und beschichtungstechnologische Fallstudien Modul GT VI(2) A Produktionstechnologie des Raumdesigns II In Modul GT VI(2) A sind zwei zugeordnete Modulteile zu absolvieren. Die im Grundstudium absolvierten Modulteile können im Hauptstudium nicht noch einmal absolviert werden. a. Technologie der Raumgestaltung mit starren Materialien: Ausbaumaterialien und systeme b. Technologie der Raumgestaltung mit starren Materialien: Glas und Metall c. Technologie der Raumgestaltung mit flexiblen Materialien d. Technologie der Gestaltung mit Licht e. Material- und verarbeitungstechnisches Praktikum Modul GT VII A Farb- und Raumgestaltungsprojekt Obligatorisch ist Modulteil a. Voraussetzung zur Teilnahme an Modul GT VII A sind handwerkliche Grundkenntnisse und -fertigkeiten der Farbtechnologie und Raumgestaltung. Diese können - sofern nicht bereits vorhanden - in Modul GT II A erworben werden. a Historische und systematische Grundlagen der Farb- und Raumgestaltung b. Projekt: Messe- und Ausstellungsdesign c. Weitere Gestaltungsprojekte nach Mitteilung des FB Semester LN SWS 1 Kontaktstunden (h.) Selbststudium (h.) 2 LP P / WP P LP P ,5 67,5 3 LP WP LN 2 22,5 67,5 3 LP P ,5 202,5 9 LP WP anschließend an GT VII A: Fachwissenschaftliche mündliche Prüfung als Teil der Ersten Staatsprüfung Schwerpunkt Mediendesign und Medientechnologie (GT B) Modul GT VI B Spezielle Medientechnologie a. Elektronische Medien (Theorie) , LP P , LP WP b. Elektronische Medien (Praktikum) 4 c. Fotografie und Fototechnologie I (Theorie und Praktikum) d. Fotografie und Fototechnologie II (Theorie und Praktikum) 5 e. Digitale Interfacetechnologie I (Theorie und Praktikum) f. Digitale Interfacetechnologie II (Theorie und Praktikum) 6 g. AV-Medientechnologie I (Theorie und Praktikum) P 4 Nur im Anschluß an oder in Verbindung mit Modulteil GT VI B a. 5 Nur im Anschluß an oder in Verbindung mit Modulteil GT VI B c. 6 Nur im Anschluß an oder in Verbindung mit Modulteil GT VI B e. 2

3 h. AV-Medientechnologie II (Theorie und Praktikum) 7 i. weitere medientechnologische Angebote Modul GT VII B Mediendesignprojekt a. Geschichte und Systematik der Mediengestaltung b. z.b. Projekt Kommunikationsdesign / visuelle Kommunikation c. z.b. Projekt Fotografie-Design d. z.b. Projekt AVMediendesign e. Projekt NonPrint-Produkt mit zeitbasierten Inhaltsarchitekturen f. Weitere Projektangebote z.b. Projekt: Messeund Ausstellungsdesign LN 2 22,5 67,5 3 LP P ,5 202,5 9 LP WP anschließend an GT VII B: Fachwissenschaftliche mündliche Prüfung als Teil der Ersten Staatsprüfung P Gemeinsame Module der Schwerpunkte Farbtechnologie und Raumgestaltung (GT A) sowie Mediendesign und Medientechnologie (GT B) Modul M I Schul- und berufsrelevante Gestaltungswissenschaft Obligatorisch sind Modulteil g sowie mindestens 2 SWS in Modulteil a. a. Geschichte und Systematik der Farbtheorie b. Geschichte und Systematik der Gestaltungsgrundlagen c. Geschichte und Systematik der Bildgestaltung d. Geschichte und Systematik der Farb- und Raumgestaltung e. Projekt Beschichtungstechnologie f. Ausbildungsbezogenes Projekt Material- und Verarbeitungstechnik / Technologie des Messeund Ausstellungsdesigns P ,5 37,5 2 P g. Abschlußprüfung LN P anschließend an M I: Fachwissenschaftliche schriftliche Prüfung als Teil der Ersten Staatsprüfung Modul M II Fachdidaktik Gestaltungstechnik Obligatorisch sind Modulteil e sowie jeweils mindestens 2 SWS in den Modulteilen a-c P a. Theorie und Geschichte des Berufsfeldes und ,5 37,5 2 P der Fachdidaktik Gestaltungstechnik b. SWS Unterrichtsanalyse und -planung gestaltungstechnischen ,5 37,5 2 P Unterrichts c. Gestalterische Bildung an beruflichen Schulen ,5 37,5 2 P d. e-based-teaching und e-learning in der gestaltungstechnischen Berufsbildung e. Abschlußprüfung LN P anschließend an M II: Fachdidiaktische mündliche oder schriftliche Prüfung als Teil der Ersten Staatsprüfung Summe 3 LN LP 7 Nur im Anschluß an oder in Verbindung mit Modulteil GT VI B g. 3

4 4. Prüfungen, Leistungspunkte, Noten, Leistungsnachweise In Modulteil GT VII A a oder GT VII B a sowie in Modulteil M I g ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Zudem ist im Hauptstudium ein Leistungsnachweis in Modulteil M II e (Fachdidaktik) zu erbringen. Der Modulteil M I g ist mit einer eingeschränkt (zweimal) wiederholbaren Prüfung abzuschließen. Für die Leistungen in den unter Punkt 3 genannten Modulteilen werden neben Leistungspunkten auch Noten vergeben. Die Leistungen können benotet werden. Die Leistungspunkte werden in den unter Punkt 3 genannten Veranstaltungen auf Grund individuell erkennbarer und als mindestens ausreichend beurteilter Leistungen erworben. Hierfür gibt es in der Regel die folgenden Formen: Bei nicht eingeschränkter Wiederholbarkeit der Prüfung: - Fachgespräch (20-40 min.) - Hausarbeit (15-25 S.) - Klausur (bis 2 Std.) - ausführliches Protokoll (15-25 S.) - Referat mit Ausarbeitung (15-25 S.) und/oder - Präsentation Bei eingeschränkter Wiederholbarkeit der Prüfung - mündliche Prüfung (30-40 Min.) - schriftliche Prüfung (bis 3 Std.) und/oder - große Hausarbeit (min. 25 S.) Die Lehrenden legen bei Beginn der Lehrveranstaltung fest, in welcher Form die Leistungspunkte erworben werden können. 5. Erste Staatsprüfung Die Erste Staatsprüfung für die berufliche Fachrichtung Gestaltungstechnik umfasst wenn das Fach als Erstfach gewählt wird zwei fachwissenschaftliche und eine fachdidaktische Prüfung. Wird das Fach als Zweitfach gewählt entfällt die fachdidaktische Prüfung. Die schriftliche Hausarbeit kann in Gestaltungstechnik geschrieben werden. Die Zulassung erfolgt, wenn das Grundstudium abgeschlossen wurde und ein Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium der beruflichen Fachrichtung Gestaltungstechnik vorgelegt wird. Die Prüfungen in der beruflichen Fachrichtung Gestaltungstechnik werden als schriftliche oder als mündliche Prüfungen abgelegt; mindestens eine Prüfung muß eine schriftliche, mindestens eine Prüfung muß eine mündliche sein. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt vier Stunden, die Dauer der mündlichen Prüfung 45 Minuten. Die fachwissenschaftlichen Prüfungen und die fachdidaktische Prüfung werden im Anschluß an die jeweiligen Module studienbegleitend abgelegt. Folgende fachwissenschaftliche Prüfungen sind abzulegen: eine mündliche Prüfung im Anschluß an Modul GT VII A oder GT VII B und eine schriftliche Prüfung im Anschluß an Modul M I. Die mündliche oder schriftliche fachdidaktische Prüfung schließt sich an Modul M II an. Die Zulassung zur ersten Fachprüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung setzt die bestandenen Zwischenprüfungen sowie die Vorlage des jeweiligen Leistungsnachweises voraus. Um sich zu einer fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Prüfungen anmelden zu können, muß das Modul, an das die fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Prüfung gekoppelt ist, abgeschlossen worden sein. 4

5 6. Erweiterungsprüfung Eine Erweiterungsprüfung im Fach Gestaltungstechnik kann abgelegt werden, wenn die Anforderungen aus 29 der LPO vom erfüllt sind. Zur Anmeldung zur Erweiterungsprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Faches in der Regel in jedem Modul entweder des Schwerpunktes A (FT/RG) oder B (MD/MT) nachzuweisen. Diese Studien müssen insgesamt mindestens 32 SWS umfassen, die sich in der Regel so verteilen, daß mindestens 2 LP in jedem der dem gewählten Schwerpunkt entsprechenden Module erbracht werden. Mit Antritt des Erweiterungsstudiums ist hierzu unter Berücksichtigung der spezifischen Studienvoraussetzungen ein individueller Studienplan zu erstellen und durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bestätigen zu lassen. Der durch den Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnete Studienplan ist dem Landesprüfungsamt bei der Anmeldung zur Erweiterungsprüfung zusammen mit den Modulteilbescheinigungen und Leistungsnachweisen vorzulegen. In den Modulteilen M I g und M II e ist jeweils ein Leistungsnachweis zu erbringen. 7. Übergangsbestimmungen Scheine und Leistungsnachweise, die in vergleichbaren Veranstaltungen und unter vergleichbaren Bedingungen vor In-Kraft-Treten dieser Studienordnung auf der Grundlage einer Studienordnung für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in der beruflichen Fachrichtung Gestaltungstechnik oder für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Gestaltungstechnik erworben wurden, werden anerkannt. 5

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