2. Hamburger Personalrechtstag für Wissenschaft und Forschung

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1 2. Hamburger Personalrechtstag für Wissenschaft und Forschung Workshop Update Befristungsrecht Brennpunkte Novelle WissZeitVG und Projektbefristungen 24./25. November 2016 Sebastian Kroll - Rechtsanwalt - - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Hans-Henny-Jahnn-Weg 9, Hamburg Telefon: Telefax: Internet: sebastiankroll@rugekroemer.de 1 Jan Ruge Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Krömer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Klaus Pawlak Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Geißler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Justus Maerker Rechtsanwalt, LL.M. Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christoph T. Thies Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stefan Koop Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Georg Kalenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christian von Tiling Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Burcu Zimmerling Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Sebastian Kroll Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Rebecca J. Weick Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Michael Henze Rechtsanwalt Maria von Gyldenfeldt Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Laura Brüning Rechtsanwältin Claudia Knuth Rechtsanwältin Kristin Jordanow Rechtsanwältin Anja Korth Rechtsanwältin Matthias Ginkel Rechtsanwalt Dr. Benjamin Heider Rechtsanwalt, LL.M. Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Volkmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Wolfgang Behncke Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Frese Rechtsanwalt Ruge Krömer ist eine hoch spezialisierte, ausschließlich arbeitsrechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei und nach dem JUVE-Handbuch eine der führenden Arbeitsrechtskanzleien in Deutschland. Ruge Krömer vertritt öffentliche und private Unternehmen und Konzerne, Behörden, Arbeitgeberverbände, Stiftungen, Vorstände, Geschäftsführer, leitende Angestellte und andere Top-Führungskräfte bundesweit gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus ist Ruge Krömer seit vielen Jahren in der Fachanwaltsaus- und -fortbildung tätig. 2 1

2 Ablauf und Ziele des Workshops: 1. Wissenschaftszeitvertragsgesetz. 2. Projektbefristung. 3. Gemeinsames Fazit Wissenschaftszeitvertragsgesetz 4 2

3 Geltungsbereich WissZeitVG Verhältnis zwischen WissZeitVG und TzBfG (1): Verdrängung durch 2 Abs. 1 WissZeitVG (BAG v , 7 AZR 533/14): Dient die Befristung ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung des AN, so ist die Befristungsmöglichkeit nach 2 Abs. 1 WissZeitVG abschließend. Ein Rückgriff auf die Sachgründe nach 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 6 TzBfG ist nicht möglich, weil diese durch 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelung verdrängt werden. 5 Geltungsbereich WissZeitVG Verhältnis zwischen WissZeitVG und TzBfG (2): Keine Verdrängung durch 2 Abs. 1 WissZeitVG (BAG v , 7 AZR 549/14): Bestätigung des Urteils v , 7 AZR 533/14. Aber: Wird die Befristung auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung nach 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer Befristung, die auf haushaltsrechtliche Gründe gestützt wird ( 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG). Die vertragliche Verweisung auf 2 Abs. 1 WissZeitVG steht dem nicht entgegen. Der Sachgrund nach 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG unterliegt als solcher weder einem gesetzlichen noch einem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis oder Zitiergebot. Die Gründe müssen bei Vertragsschluss objektiv vorliegen. 6 3

4 Geltungsbereich WissZeitVG Betrieblich: Die Anwendbarkeit des WissZeitVG ist davon abhängig, wo die Arbeitsleistung erbracht werden soll (BAG v , 7 AZR 228/10). Personell: Die Vorschriften des WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 7 Geltungsbereich WissZeitVG Wissenschaftliches Personal : Maßgeblich ist nicht die landeshochschulrechtliche Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal, sondern eine inhaltlich-aufgabenbezogene Bestimmung. Liegt keine Möglichkeit zur weiteren wissenschaftlichen Qualifikation vor und wird auch keine wissenschaftliche Dienstleistungstätigkeit i. S. d. WissZeitVG erbracht, gehört der AN nicht zum wissenschaftlichen Personal i. S. d. 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. 8 4

5 Geltungsbereich WissZeitVG Wissenschaftliches Personal : Maßgeblich ist der Charakter der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Bei Mischtätigkeiten muss der wissenschaftliche Charakter überwiegen, jedenfalls aber für das Arbeitsverhältnis prägend sein. Für die Beurteilung kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an, insbesondere den Arbeitsvertrag, eine Stellen-/ Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstige Umstände. (BAG v , 7 AZR 182/14) 9 Geltungsbereich WissZeitVG Wissenschaftliches Personal : Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. (BAG v , 7 AZR 827/09) 10 5

6 Geltungsbereich WissZeitVG Wissenschaftliches Personal : Eine Lehrtätigkeit kann wissenschaftliche Betätigung sein, wenn die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt und keine reine reproduktive und repetierende Tätigkeit vorliegt. Rechtsunsicherheit? Aktuelle Rechtsprechung seit BAG v : BAG v , 7 AZR 376/14. BAG v , 7 AZR 549/14. BAG v , 7 AZR 568/14. BAG v , 7 AZR 657/14. BAG v , 7 AZR 614/14. BAG v , 7 AZR 182/ Geltungsbereich WissZeitVG Praxistipps: Die Gestaltung der Arbeitsverträge, insbesondere der Stellenbeschreibungen, sollte vor allem bei Lehrkräften für besondere Aufgaben hinsichtlich des wissenschaftlichen Dienstleistungsbegriffs und der Arbeitszeitanteile überprüft und ggf. überarbeitet werden. Die Umstände, aus denen sich die Absicht der wissenschaftlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt, sollte dokumentiert werden. Bei der Vertragsdurchführung sollte auf die Einhaltung des Vertrags und der beabsichtigten Aufgaben und Tätigkeiten soweit möglich geachtet werden. 12 6

7 Geltungsbereich WissZeitVG Praxistipps: Die Gestaltung der Module und Inhaltsbeschreibungen von Veranstaltungen sowie deren Durchführung sollten darauf schließen lassen, dass die Lehrtätigkeit einen überwiegenden Wissenschaftsbezug aufweist: Eigenständige Konzeption, Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung (Erarbeitung von Fragestellungen und Themen, Auseinandersetzung mit Forschungs- und Quellenlage) ( Freiräume zur wissenschaftlichen Entfaltung ). Art der Veranstaltung. Darstellung wissenschaftlicher Theorien, Unterweisung der wissenschaftlichen Methoden und deren Anwendung. 13 Novellierung: Qualifizierungsabsicht Nach 2 Abs. 1 S. 1 und 2 WissZeitVG ist eine Befristung nur noch zulässig, wenn sie zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. 2 Abs. 1 WissZeitVG bleibt aber eine sachgrundlose Befristung. Die Qualifizierungsabsicht ist eine rein formale Anwendungsvoraussetzung des 2 Abs. 1 WissZeitVG. Es bedarf (formal) keiner Qualifizierungsvereinbarung. Der Eintritt der Qualifizierung ist ebenfalls nicht erforderlich. 14 7

8 Novellierung: Qualifizierungsabsicht Hinreichende Qualifizierungsziele? Formale Ziele (Promotion und Habilitation). Eigene Fachveröffentlichungen und Mitwirkung an solchen. Mitwirkung bei Forschungsprojekten. Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im wissenschaftlichen Projektmanagement und organisatorische Tätigkeiten (z. B. Mitarbeiterführung) im Bereich der Wissenschaft. Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen. Anfertigung der Schlussberichte bei Forschungsvorhaben. Gremien- und Medienarbeit. Interne und externe Kommunikation. Projektentwicklung. Wissenschaftliche und wissenschaftlich finanzielle Akquisition. Die Abgrenzung zur reinen Verwaltungstätigkeit ist nicht trennscharf. 15 Novellierung: Qualifizierungsabsicht Praxistipps: Niederschrift der Qualifizierungsinhalte und -schritte in einer Tätigkeitsbeschreibung, die zum Arbeitsvertrag genommen wird. Darstellung des Aspekts der Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung. Fortschreibung, Ergänzung oder Neufassung der Qualifizierungsinhalte und -ziele bei Vertragsverlängerungen. 16 8

9 Novellierung: Befristungsdauer Die Dauer der Befristung muss der angestrebten Qualifizierung angemessen sein, 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG. Damit wurde eine für den Einzelfall zu bestimmende Mindestdauer der Befristung eingeführt. Orientierungshilfen laut Gesetzesbegründung: Bei formalem Qualifizierungsziel soll sich die Vertragslaufzeit an der üblichen Dauer solcher Vorhaben orientieren. Fehlt solches Ziel, ist maßgeblich, welche Zeiträume im Hinblick auf die wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung sinnvoll sind. Die Gesetzesbegründung legt einen Rückgriff auf verschiedene Regelungen des Wissenschaftsbetriebs nahe (z. B. Leitlinien, Codes of Conduct, Qualifizierungsgrundsätze für Nachwuchswissenschaftlicher). Die Neuregelung ohne konturscharfe Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit bedingt ein hohe Unsicherheit in der Anwendung. 17 Novellierung: Befristungsdauer Praxistipps: Prüfen, ob es einschlägige Leitlinien, Regelungen oder sachliche Anhaltspunkte für eine zeitliche Dauer im Hinblick auf eine Tätigkeit gibt. Begründung mit der Fachabteilung (Fakultät, Fachbereich, Department, Zentrum, Institut etc.) abstimmen und fertigen. Begründung der Befristungsdauer dokumentieren. Rechtsprechung beobachten. 18 9

10 Novellierung: Befristungsdauer Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen: Pre-Doc-Phase: Die Befristung ist zulässig für maximal sechs Jahre. Post-Doc-Phase: Die Befristung ist zulässig für weitere maximal sechs im Bereich der Medizin für neun Jahre. 19 Novellierung: Befristungsdauer Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen: Verlängerungsmöglichkeiten durch Vereinbarung gemäß 2 Abs. 1 S. 4 bis 6 WissZeitVG. Hinweis zu Vertragsverlängerungen: Nach BAG v , 7 AZR 117/14, ist es bei einer Vertragsverlängerung nach 2 Abs. 1 S. 4 WissZeitVG nicht erforderlich, dass die Verlängerung vor Ablauf der Laufzeit vereinbart wird und sich nahtlos an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages anschließt. Die Auslegung führt vielmehr dazu, dass auch neue Vertragsschlüsse innerhalb der Höchstbefristungsgrenzen zulässig sein müssen

11 Novellierung: Verlängerung der Beschäftigungsdauer Klarstellung, dass die Verlängerung der Befristungsdauer aufgrund von Kindesbetreuung auch bei der Betreuung von Stief- und Pflegekindern Anwendung findet, 2 Abs. 1 S. 4 und 5 WissZeitVG. Ausweitung der Höchstfristen bei Arbeitsverträgen mit Wissenschaftlern mit einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung, 2 Abs. 1 S. 6 WissZeitVG. 21 Novellierung: Verlängerung der Beschäftigungsdauer Studierende, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium eingeschrieben sind, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, können insgesamt bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden, 6 WissZeitVG. Diese Beschäftigungszeiten sind nicht auf den Befristungsrahmen gemäß 2 Abs. 1 WissZeitVG anzurechnen, 2 Abs. 3 S. 3 WissZeitVG

12 Novellierung: Verlängerung der Beschäftigungsdauer Aktuelle Rspr. zur Höchstbefristungsdauer: Zum Promotionsbeginn: BAG v , 7 AZR 70/14. Zum Promotionsende: BAG v , 7 AZR 712/14. Zur Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um volle zwei Jahre pro Kind, wenn bei Eintritt des Betreuungsbedarfs die noch verbleibende Höchstbefristungsdauer weniger als zwei Jahre beträgt: BAG v , 7 AZR 70/14. Zur Nichtanrechnung von Unterbrechungszeiträumen: BAG v , 7 AZR 568/14. Zur pauschalen Verlängerung der Höchstbefristungsdauer wegen der Kinderbetreuung, die anders als die Geburt des Kindes in der Zeit des befristeten Arbeitsvertrags erfolgen muss: BAG v , 7 AZR 568/ Drittmittelbefristung Voraussetzungen: Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer. Überwiegend zweckentsprechende Beschäftigung des AN. Überwiegende Vergütung des AN aus Drittmitteln. Achtung: Die Befristung des nicht-wissenschaftlichen und nicht-künstlerischen Personals (sog. akzessorisches Personal) nach 2 Abs. 3 S. 2 WissZeitVG a. F. wurde aufgehoben. Maßgeblich ist das TzBfG

13 Drittmittel Drittmittelfinanzierung: Finanzielle Zuwendungen, die der Hochschule über die ihr zur Verfügung stehenden laufenden Haushaltsmittel hinaus zufließen. Mittel einer natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts. Mittelbare oder unmittelbare staatliche Zuwendungen (z. B. von Forschungsförderinstitutionen). Das Ende des drittmittelfinanzierten Forschungsprojektes oder der endgültige Wegfall der Drittmittel am Fristende muss bei Vertragsschluss hinreichend sicher prognostiziert werden. 25 Drittmittel Drittmittelfinanzierung aus Mitteln des Landeskultusministeriums, das auch die Haushaltsmittel zur Verfügung stellt? E. A.: Keine Drittmittel, weil die Zuwendungen nicht von einem Dritten im Sinne des 2 Abs. 2 WissZeitVG stammen. A. A.: Drittmittel können unmittelbar vom Träger der Hochschule stammen, wenn sie nicht zu den laufenden Haushaltsmitteln zählen (Hess. LAG v , 2 Sa 1210/14, m. w. N. zur Rspr. des BAG zur Vorgängerregelung 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG)

14 Novellierung: Dauer der Drittmittelbefristung 2 Abs. 2 WissZeitVG a. E.: Die Befristungsdauer soll an dem bewilligten Projektzeitraum ausgerichtet werden. Kürzere Zeiträume im Ausnahmefall zulässig: Weder Gesetz noch Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, wann ein solcher Fall vorliegt. Bei bereits begonnenen Projekten soll die verbleibende Projektdauer maßgeblich sein. Bei langfristigen Projekten soll eine Orientierung an konkret definierten Projektabschnitten zulässig sein. 27 Aufgabe und Dauer Finanzierung für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer: Die Drittmittel müssen hinreichend zweckgebunden und für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein (BAG v , 7 AZR 284/11). Eine pauschale Zweckbestimmung ist nicht ausreichend. Problematisch können die Bestimmung und die Prognose des Wegfalls der finanziellen Mittel bei Langfristforschungsvorhaben sein. Bei einer Dauerfinanzierung besteht kein Befristungsgrund nach 2 Abs. 2 WissZeitVG

15 Aufgabe und Dauer Zweckentsprechende Beschäftigung: Die Tätigkeit des befristet Beschäftigten muss seine Prägung durch das drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben erhalten. Eine ausschließliche oder überwiegende Beschäftigung mit Verwaltungsaufgaben schließt die Drittmittelbefristung aus. Entscheidend ist wieder die Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Spätere Abweichungen können allerdings eine indizielle Bedeutung für eine unzutreffende Prognose haben. (hierzu aktuell BAG v , 7 AZR 259/14) 29 Vergütung aus Drittmitteln Überwiegende Vergütung aus Drittmitteln: Neben der überwiegenden Beschäftigung des AN in dem betreffenden Drittmittelprojekt muss auch die Finanzierung der Stelle des befristet Beschäftigten zu mehr als 50% aus Drittmitteln erfolgen

16 Praxistipps: Drittmittelbefristung Bei Drittmittelanträgen und Drittmittelbewilligungen sollten insbesondere konkrete Zweck- und Zeitbestimmungen durch den Drittmittelgeber genannt und eine lückenlose Dokumentation der Prognose, dass die Befristungsvoraussetzungen zum Zeitpunkte der Befristung vorlagen, vorgenommen werden. Wenn die Dauer sich nicht am Bewilligungszeitraum orientiert, sollten andere sachliche Anknüpfungspunkte herangezogen und nachvollziehbar dokumentiert werden. 31 Zitiergebot Wenn der Befristungsgrund aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz stammt, muss dies im Arbeitsvertrag genannt werden, 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG. Die genaue Gesetzesbestimmung braucht nicht genannt zu werden

17 Verlängerung bei Nichtanrechnungszeiten Ausgleich von Unterbrechungszeiten (z. B. Beurlaubung, reduzierte Arbeitszeit oder Freistellung für Personalratstätigkeiten). Schutz des AN vor faktischer Verkürzung seiner Beschäftigungszeit. Betrifft gesamtes wissenschaftliches und künstlerisches Personal. Gilt aber nicht bei der Drittmittelbefristung. Der AG muss den AN auffordern, sein Einverständnis für die Verlängerung zu erteilen; die Verlängerung erfolgt dann automatisch. Es gibt kein Schriftformerfordernis. 33 Verlängerung bei Nichtanrechnungszeiten Beurlaubung und Arbeitszeitermäßigung zur Betreuung von Familienangehörigen, 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 WissZeitVG: Erforderlich sind ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und drei bis fünf Jahre Urlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer pro pflegebedürftiger Person ist auf zwei Jahre befristet. Dies gilt auch bei Teilzeit von mindestens 20% weniger gegenüber der Vollzeit (Verringerung muss auch zur Betreuung erfolgen und nicht zur Erschleichung einer Arbeitszeitverringerung mit verlängerter Anstellung)

18 Verlängerung bei Nichtanrechnungszeiten Weiterbildung, 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 WissZeitVG: Bei Beurlaubung für wissenschaftliche Tätigkeit oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland ist eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre vorgesehen. Dies soll notwendigen Wissenschaftstransfer stärken und zur Förderung der Innovationsfähigkeit führen. 35 Verlängerung bei Nichtanrechnungszeiten Mutterschaft und Elternzeit, 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 WissZeitVG: Unterbrechungen wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeit führen zu einer entsprechenden Verlängerung. Eine zulässige Teilzeitbeschäftigung führt ebenfalls zur Verlängerung. Eine Teilzeitbeschäftigung, die eine wissenschaftliche Qualifizierung ermöglicht, führt zu einer anteiligen Anrechnung

19 Verlängerung bei Nichtanrechnungszeiten Grundwehr- und Zivildienst, 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 WissZeitVG. Ehrenamtliche Aufgaben, 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 WissZeitVG: Freistellung zur Wahrnehmung von Ehrenämtern. Arbeitsreduzierung um mindestens 20%. Verlängerung nach Gesamtdauer der Freistellung ( tatsächlicher Umfang). 37 Verlängerung bei Nichtanrechnungszeiten Verlängerungshöchstgrenze: 2 Abs. 5 S. 3 WissZeitVG: Für Pflegezeit, Weiterbildung und Ehrenämter soll eine Anrechnung von maximal zwei Jahren je Verlängerungsfall erfolgen. Soll muss in Ausnahmefällen sind auch mehr als zwei Jahre denkbar. 2 Abs. 5 S. 2 WissZeitVG: Die Verlängerung wird nicht auf die Grenzen während beziehungsweise nach der Promotion angerechnet

20 2. Projektbefristung 39 Projektbefristung Sonderfall des 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (Befristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung): Voraussetzungen: Vorübergehender projektbezogener personeller Mehrbedarf. Prognose, dass nach dem Befristungsende kein betrieblicher Bedarf an der Arbeitskraft mehr besteht

21 Projektbefristung Vorübergehender Bedarf: Arbeitsanfall in der Dienststelle für einen begrenzten Zeitraum, der vom Stammpersonal nicht alleine erledigt werden kann, oder künftige Verringerung des Arbeitskräftebedarfs. 41 Projektbefristung Vorübergehender Bedarf: Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende kein dauerhafter Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des AN besteht. Es gelten keine Privilegien für AG des öffentlichen Dienstes

22 Projektbefristung Hinreichende Prognose (????), wenn sich abzeichnet, dass die Arbeitsleistung entbehrlich sein wird? wenn wahrscheinlich oder möglich ist, dass eine Aufgabe zu irgendeinem Zeitpunkt wegfällt? wenn Haushaltsmittel für einen bestimmten Zeitraum bewilligt sind und unklar ist, ob der Dienststelle diese Mittel danach weiter zur Verfügung gestellt werden? 43 Projektbefristung Hinreichende Prognose: AG muss Prognose anhand konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte darlegen können. Hierzu gehört auch eine nachvollziehbare (quantitative) Darstellung der Arbeitsmenge (beispielhaft in BAG v , 7 AZR 640/08; aktuell zum vorübergehenden Mehrbedarf BAG v , 7 AZR 545/14)

23 Projektbefristung Hinreichende Prognose: Bezugspunkt für die Prognose des vorübergehenden Mehrbedarfs im Sinne des 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist grundsätzlich nicht der Arbeitsplatz, die konkrete Arbeitseinheit oder Abteilung, sondern der betriebliche Bedarf, d. h. die Dienststelle (vgl. BAG v , 7 AZR 640/08). Anders jedoch bei der Projektbefristung als Unterfall des 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. 45 Projektbefristung Hinreichende Prognose: Bei der Projektbefristung muss die Prognose sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts voraussehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs des AN beziehen. Unerheblich ist, ob der AN nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem anderen freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt beschäftigt werden kann (BAG v , 7 AZR 146/07)

24 Begriff des Projekts: Projektbefristung Das Projekt muss eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des AG abgrenzbare Zusatzaufgabe sein (BAG v , 7 AZR 907/07). Dies ist bei Tätigkeiten, die der AG im Rahmen des verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist, nicht der Fall. Projekt ist von Daueraufgabe insbesondere dann abgrenzbar, wenn es nur im Fall einer Drittmittelfinanzierung betrieben wird. 47 Begriff des Projekts: Projektbefristung Indizien für das Vorliegen einer Daueraufgabe (Beispiele): AN übt während seiner gesamten, über mehrere befristete Arbeitsverträge verteilten Beschäftigungszeit, dieselbe Tätigkeit aus (BAG v , 7 AZR 441/03). Übertragung von Daueraufgaben, die das Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigen kann (BAG v , 7 AZR 640/08)

25 Projektbefristung Forschungsprojekt: Der Umstand, dass der AG dauerhaft mit Forschungsaufgaben befasst ist, führt nicht zwangsläufig dazu, dass ein bestimmtes Forschungsvorhaben zu den Daueraufgaben zählt (BAG v , 7 AZR 146/07). Es bedarf einer schlüssigen Prognose, dass das Projekt oder ein Teilprojekt nach Ablauf der vorgesehenen Laufzeit endet. Eine nähere Prüfung der Prognose erübrigt sich, wenn bei Abschluss des Vertrags die Mittelzuweisung für das Forschungsprojekt befristet ist (LAG Nds. v , 16 Sa 2685/98). 49 Forschungsprojekt: Projektbefristung Spezialvorschrift 2 Abs. 2 WissZeitVG. Zum Rückgriff auf 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (z. B. bei Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß 2 Abs. 4 WissZeitVG) vgl. Folien 5 und 6. Zum Begriff der Drittmittel vgl. Darstellung zu 2 Abs. 2 WissZeitVG

26 Projektbefristung Zusammenhang Projekt- und Befristungsdauer: Eine vollständige Übereinstimmung der Laufzeiten ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist die Möglichkeit des mit der Befristung verfolgten Zwecks, also des Abschlusses des jeweiligen Projekts (BAG v , 7 AZR 101/88). Bei zu großer Diskrepanz drängt sich jedoch ein fehlender Zusammenhang auf. 51 Projektbefristung Tätigkeit in mehreren Projekten: Die Befristung ist auch möglich, wenn die Projekte unterschiedliche Laufzeiten haben. Die Befristungsdauer darf jedoch nicht die Laufzeit des letzten Projekts überdauern. Es ist eine Prognose erforderlich, dass nach Ablauf des letzten Projekts kein weiterer Beschäftigungsbedarf besteht

27 Einsatz im Projekt: Projektbefristung Der AN muss zur Deckung des vorübergehenden Mehrbedarfs eingesetzt werden. Erforderlich ist, dass die projektbezogene Tätigkeit den AN voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird (Prognose). 53 Befristungsdauer: Projektbefristung Die Dauer der Befristung bedarf in den Grenzen der Dauer der Projektdurchführung keines sachlichen Grundes, da es sich insoweit um eine freie unternehmerische Entscheidung handelt. Nur die Befristung als solche muss von einem anerkannten sachlichen Grund getragen sein (BAG v , 7 AZR 200/00)

28 Praxistipps: Projektbefristung Vorbereitung des Vertragsschlusses in Abstimmung mit der Fachabteilung (Fakultät, Fachbereich, Department, Zentrum, Institut etc.). Detaillierte Darstellung der beabsichtigten Beschäftigung. Stellenaus- und insbesondere Stellenbeschreibungen überprüfen. Überprüfung anhand der Voraussetzungen für die (Projekt-) Befristung. Genaue Dokumentation als Vorbereitung eines etwaigen Befristungskontrollklageverfahrens Gemeinsames Fazit 56 28

29 Diese Präsentation ist einschließlich aller Begleitmaterialien urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks und der Vervielfältigung dieser Unterlage oder von Teilen daraus, sind vorbehalten. Ohne die schriftliche Genehmigung der Rechtsanwaltskanzlei Ruge Krömer darf kein Teil dieses Dokuments auf elektronische oder mechanische Weise einschließlich Fotokopieren und Aufzeichnen für irgendeinen Zweck, auch nicht zur Unterrichtsgestaltung, vervielfältigt oder übertragen werden. Hans-Henny-Jahnn-Weg 9, Hamburg Telefon: Telefax: Internet:

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