Abteilung Personal Stand: 30. November I. Vorwort

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1 Abteilung Personal Stand: 30. November 2016 Orientierungshinweise zur Anwendung des (novellierten) Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und der Leitlinien Gute Arbeit der Johannes Gutenberg-Universität Mainz I. Vorwort Anknüpfend an das den Fachbereichen zur Verfügung gestellte Papier zur Handhabung der Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Stand 30. Juni 2016) möchte die Abteilung Personal mit dem vorliegenden Papier eine weitere Orientierung und Hilfestellung geben. Die Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Personal und den Fachbereichen, Hochschulen und Zentralen Eichrichtungen soll so für beide Seiten vereinfacht und optimiert und die Handhabung durch die Darstellung von Beispielfällen transparenter gemacht werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich lediglich um Orientierungshinweise und Beispiele handelt und die (rechtliche) Handhabung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) sich aufgrund bisher fehlender Kommentierungen bzw. Rechtsprechung oder sonstiger Anwendungshinweise im Fluss befindet. II. Allgemeines zum novellierten WissZeitVG und den Leitlinien Gute Arbeit der JGU Die Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals auf der Basis des WissZeitVG kann in die beiden Blöcke der Qualifizierungs- und Drittmittelbefristung unterteilt werden. Im Zusammenhang mit der Qualifizierungsbefristung gem. 2 Abs. 1 WissZeitVG ist ein Qualifizierungsziel von gewissem Gewicht erforderlich sowie ein befristeter Beschäftigungszeitraum, der im Hinblick auf die Erreichung des Qualifizierungsziels angemessen ist ( Prognoseentscheidung ). Die Drittmittelbefristung gem. 2 Abs. 2 WissZeitVG setzt eine befristete Beschäftigungsdauer entsprechend des bewilligten Projektzeitraums voraus. Die vom Senat der JGU im Dezember 2015 beschlossenen Leitlinien Gute Arbeit (LGA) flankieren die o.g. Neuerungen des WissZeitVG, in dem diese Mindestbeschäftigungszeiträume für Qualifikationen (insb. Erstvertrag Promotion mind. 2 Jahre, weitere Qualifikationen mind. 1 Jahr) und einen regelmäßigen Beschäftigungsumfang von mind. 50 % festlegen. Das WissZeitVG legt demgegenüber 1

2 gerade keine expliziten Mindestbeschäftigungszeiträume oder -umfänge fest, womit die LGA die Handhabung der Befristung nach WissZeitVG innerhalb der JGU in diesen Punkten präzisieren und die JGU entsprechend binden. III. Orientierungshinweise, Beispiele und Anwendung Hinsichtlich der allgemeinen Rahmenbedingungen sowie der bisher erlebten Beispiele für Qualifizierungsziele verweisen wir auf das Papier an die Fachbereiche und Hochschulen vom 30. Juni Im Folgenden wollen wir Ihnen einige Beispielkonstellationen vorstellen, um Ihnen eine Orientierung bzw. Richtschnur für von Ihnen geplante vergleichbare Konstellationen zu geben. Ihnen kann so im Einzelfall die Entscheidung und Antragsstellung vereinfacht werden und mit dem Entfallen von sonst notwendigen Abstimmungen mit der Abteilung Personal uns die Sachbearbeitung erleichtert werden. Die Aufstellung ist alphabetisch in Themenblöcke sortiert: 50%-Beschäftigungsumfang nach LGA Die LGA sehen in Ziffer 11 einen Mindestbeschäftigungsumfang von mind. 50 % vor, es sei denn, dies wird von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ausdrücklich anders gewünscht. Die 50-%Grenze wird grundsätzlich streng gehandhabt (zumindest im Wissenschaftsbereich, Ausnahmen z.b. im Bereich der nichtwissenschaftlichen Hilfskräfte bei SL oder bei Rechtsreferendaren im Fachbereich 03), d.h. eine Abweichung kommt regelmäßig nicht in Betracht. Eine Unterschreitung der 50%-Grenze auf Wunsch des Beschäftigten kommt nur im Einzelfall bei expliziter schriftlicher Bestätigung des Beschäftigten (nur per ist nicht ausreichend!) in Betracht. Hierbei muss dieser unter Bezugnahme und in Kenntnis der Regelung in den LGA bestätigen, dass trotz der Möglichkeit der Beschäftigung im Umfang von 50% ein niedrigerer Beschäftigungsumfang gewünscht ist und dies kurz begründet werden (Manifestation aufgrund schlüssiger Tatsachen, z.b. zusätzliche anderweitige Beschäftigung). Abweichungen von den LGA Entsprechend einer neueren Entscheidung der Hochschulleitung kommt ausnahmsweise eine Abweichung von dem in Ziffer 6 geregelten Mindestbeschäftigungszeitraum von regelmäßig 1 Jahr in den folgenden beiden Konstellationen in Betracht: 1. Bei der Bewilligung einer Finanzierung eines unterjährigen Beschäftigungszeitraumes durch die inneruniversitäre Förderung 2

3 2. Bei der Bearbeitung bzw. dem Verfassen eines Drittmittelantrags für einen Drittmittelgeber im Sinne des entsprechenden WissZeitVG-Qualifizierungspakets Die Abweichung in den vorgenannten Fällen kommt jedoch nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass jeweils eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten eingehalten wird. Der Mindestbeschäftigungszeitraum für diese Konstellationen wird demnach auf 6 Monate gesenkt. Aufstockung bestehender Verträge Bei der befristeten Aufstockung eines bestehenden Vertrags muss für die Aufstockung regelmäßig ein Befristungsgrund vorliegen; bei einer Qualifikationsbefristung gem. 2 Abs. 1 WissZeitVG kann dies ein erweitertes Qualifikationsziel sein, wobei auch hier die Beschäftigungszeit diesem angemessen sein muss. Hat ein wissenschaftlicher Mitarbeiter z.b. eine ½ Stelle über einen Zeitraum von 3 Jahren mit Qualifizierungsziel Promotion und soll der Vertrag um ¼ befristet aufgestockt werden, muss für die Aufstockung um ¼ eine Befristungsgrundlage vorliegen. Die Praxis hat bisher gezeigt, dass Aufstockungen regelmäßig im Sinne einer intensiveren Befassung oder Beschäftigung mit der Promotion aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einen neuen Sachlage erfolgen sollen. Die Aufstockung steht in diesen Konstellationen dann im Zusammenhang mit dem grundsätzlichen Qualifizierungsziel. Es ist hierfür jeweils eine kurze Begründung erforderlich. Zu beachten ist, dass der Zeitraum der Aufstockung, sofern die Aufstockung nicht für den Gesamtzeitraum des bereits laufenden Vertrages geschlossen wird, angemessen ist, d.h. die tiefergehende Befassung oder Umstrukturierung der Promotion etc. muss auch realistisch im beantragten Zeitraum erfolgen können (regelmäßig mind. 3 Monate). Drittmittel 1. Drittmittel-Rest kurzer Beschäftigungszeitraum? Steigt ein Wissenschaftler aus einem laufenden Drittmittelprojekt aus und ist das Drittmittelprojekt noch nicht abgeschlossen, kann für den verbleibenden Zeitraum im Drittmittelprojekt ein neuer Wissenschaftler im Sinne des Abschlusses des Projekts eingestellt werden. Bsp.: Projekt läuft 3 Jahre, nach 2 ½ Jahren steigt Wissenschaftler X aus, Wissenschaftler Y wird für den verbleibenden Projektzeitraum von einem halben Jahr eingestellt. 3

4 Der im Projekt verbleibende Zeitraum muss dem einsteigenden Wissenschaftler noch eine konkrete Mitwirkung im Projekt ermöglichen (regelmäßig mind. 3 Monate Beschäftigung) und der einsteigende Wissenschaftler muss für den gesamten verbleibenden bewilligten Projektzeitraum eingestellt werden. In diesem Zusammenhang kann aufgrund der Sonderkonstellation und der Tatsache, dass das Projekt anderweitig nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könnte, ausnahmsweise vom grundsätzlichen Mindestbeschäftigungszeitraum nach LGA abgewichen werden. 2. Drittmittelbefristung bei Sonderforschungsbereichen (SFB) Bei Drittmittelbefristungen erfolgt regelmäßig eine Befristung orientiert am bewilligten Projektzeitraum. Im Zusammenhang mit über mehrere Jahre angelegten SFBs kann es die Besonderheit geben, dass die Finanzierung für einen Gesamtzeitraum über mehrere Jahre bestätigt wird, die konkrete Bewilligung aber jeweils nur für das Haushaltsjahr erfolgt (z.b. wenn der DFG die Mittel jährlich vom Bund zur Verfügung gestellt werden). Das Projekt ist dann zwar für den Gesamtzeitraum bestätigt, die Gelder sind aber noch nicht für den Gesamtzeitraum bewilligt, sondern werden nur in Aussicht gestellt. Ungeachtet der noch nicht für den Gesamtzeitraum des Projekts vorliegenden Bewilligung kann - nach Entscheidung der Hochschulleitung in diesen Konstellationen dennoch eine Beschäftigung für den Gesamtzeitraum des Projekts in Betracht kommen. 3. Drittmittelbefristung für Teilprojekte Die Befristung bei Drittmittelprojekten orientiert sich nach WissZeitVG und LGA am bewilligten Projektzeitraum. Vereinzelt kommt der Wunsch auf, Beschäftigungen abweichend (= kürzer) vom bewilligten Projektzeitraum umzusetzen, z.b. für ein Teil- oder Unterteilprojekt. Eine Abweichung vom bewilligten Projektzeitraum kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn sich im Bewilligungsbescheid ein Anknüpfungspunkt findet, der das Teil- oder Unterteilprojekt innerhalb des Gesamtprojekts ausweist. Aufgrund der Abweichung vom generell bewilligten Projektzeitraum ist für diese Konstellationen auch eine entsprechende Projektprognose erforderlich. Hochschulpakt-Mittel (HSP) Qualifizierungsziel Promotion?! Da HSP-Mittel regelmäßig explizit für die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen (mit verpflichtendem Lehrdeputat) und nicht für die Bearbeitung von Promotionsvorhaben 4

5 innerhalb der Dienstzeit vorgesehen sind, scheidet die Promotion als Qualifizierungsziel im Rahmen von HSP aus. Dennoch ist auch bei der Befristung über HSP-Mittel ein Qualifizierungsziel anzugeben. Dies kann das bereits bekannte Qualifizierungspaket Lehre/Lehrerfahrung plus begleitende hochschuldidaktische Fortbildungen sein. Im Sinne des persönlichen Qualifizierungsziels und der angemessenen Beschäftigungsdauer sollte regelmäßig von einem Mindest-Zeitraum von 2 Jahren/4 Semestern ausgegangen werden, um den Anforderungen der promotions- und habilitationsäquivalenten Leistungen gerecht werden zu können. Promotion 1. Verlängerung der Promotionsbefristung In der aktuellen Übergangszeit von altem WissZeitVG zum novellierten WissZeitVG tritt regelmäßig die Konstellation zu Tage, wonach auf der Basis der alten (oder vereinzelt auch schon der neuen) Rechtslage begonnene Promotionen nicht in der ursprünglich angedachten Befristungszeit zum Abschluss gebracht werden (können). Es kommt in diesen Konstellationen bei entsprechender Begründung bzw. Erläuterung der Notwendigkeit der Verlängerung regelmäßig eine (einmalige) Verlängerung in Betracht. Der beantragten Verlängerung muss eine sorgfältig abgefasste Prognose zugrunde liegen, wobei die Befristungsdauer angemessen sein muss im Hinblick auf die Erreichung des Qualifizierungsziel (= Abschluss der Promotion). Dies muss aufgrund greifbarer Tatsachen nachvollziehbar dargetan und überprüfbar sein. Bitte beachten Sie daher, dass die Prognose für die Verlängerung generell passen muss. Vor diesem Hintergrund kommt auch regelmäßig nur eine einmalige Verlängerung der Promotionsbefristung in Betracht, insbesondere kommen keine wiederholten Kurzzeitverlängerungen in Betracht. Eine zweite/weitere Verlängerung soll nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen und bedarf expliziter Begründung. Es ist hierbei zu bedenken, dass die Prognose gerichtlich überprüfbar ist und bei mehrmaliger Überschreitung des der ursprünglich Prognose zugrunde liegende Befristungszeitraums ein Entfristungsrisiko besteht. Mit anderen Worten: würde eine wiederholte Verlängerung vorgenommen werden, könnte daraus deutlich werden, dass die vorherige(n) Prognose(n) nicht sorgfältig genug abgefasst war(en). 5

6 2. Finanzierung der Promotionsbefristung aus Drittmitteln Bei einer Befristung auf der Basis des 2 Abs. 1 WissZeitVG mit dem Qualifizierungsziel Promotion kommt generell auch eine Finanzierung der Beschäftigung aus Drittmitteln in Betracht. Die Promotion muss jedoch prägend sein und es müssen die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 WissZeitVG vorliegen, d.h. Nennung eines Qualifizierungsziels und angemessene Beschäftigungsdauer im Hinblick auf das Qualifizierungsziel (=Abschluss der Promotion). Weiterhin muss der Drittmittelgeber die Promotion im Sinne des Drittmittelprojekts und seiner Verwendungsbestimmungen zulassen. Die Beschäftigungsdauer muss sich in diesem Fall nicht am bewilligten Projektzeitraum orientieren, da dies nur Voraussetzung im Rahmen einer Befristung auf der Grundlage des 2 Abs. 2 WissZeitVG ist. Der Beschäftigungszeitraum muss aber angemessen sein im Hinblick auf die Erreichung des Qualifizierungsziels Promotion (vgl. bereits oben und 2 Abs. 1 WissZeitVG). Übergangsphasen altes/neues WissZeitVG 1. Absehen von den generellen zeitlichen Erfordernissen In der Übergangsphase des alten zum novellierten WissZeitVG kann im Einzelfall von den zeitlichen Erfordernissen der bekannten Qualifizierungspakete abgesehen werden, sofern Qualifizierungen auf der Basis des alten Rechts bereits begonnen wurden und auf der Basis des neuen Rechts abgeschlossen werden sollen. Entscheidend sind die Erreichung des Qualifizierungsziels und die dafür angemessene Zeitdauer. Bsp.: Eine Beschäftigte befindet sich auf der Basis der alten Rechtslage bereits seit 1 ½ Jahren im Paket Lehre/Lehrerfahrung plus hochschuldidaktische Fortbildungen. Sie soll für einen Zeitraum von 6 Monaten weiterbeschäftigt werden, um das Qualifizierungspaket abzuschließen. In diesen Konstellationen kann auch von den LGA abgewichen werden, da es sich nicht um eine weitere Qualifikation im Sinne der LGA handelt, die generell eine Beschäftigung von 1 Jahr erfordern würde, sondern um den Abschluss einer bereits begonnenen Qualifikation. Bei einer Neueinstellung, z.b. nach Studienabschluss, kommen die verkürzten Zeiten regelmäßig nicht in Betracht, da die Qualifizierungspakete insgesamt durchlaufen werden müssen ( angemessene Beschäftigungszeit im Hinblick auf Erreichung des Qualifizierungsziels ). 2. Restzeiten nach WissZeitVG kürzer als angemessene Beschäftigungszeit im Hinblick auf Qualifizierungsziel In der Übergangszeit kann die Situation auftreten, dass die noch zur Verfügung stehenden Höchstbefristungszeiten nach WissZeitVG kürzer sind als die Beschäftigungszeit, die im 6

7 Hinblick auf Erreichung des Qualifizierungsziels angemessen wäre. Bsp.: Ein Beschäftigter war auf der Basis der alten Rechtslage für 1 Jahr mit dem Qualifizierungsziel Promotion beschäftigt und soll nun verlängert werden. Er hat nur noch 1 Jahr Restzeiten nach WissZeitVG, braucht aber nach Prognose noch 2 Jahre bis dem Abschluss der Promotion. Der Beschäftigte kann hier die noch zur Verfügung stehendende Befristungszeit von 1 Jahr ausschöpfen und müsste nach Ablaufen der Höchstbefristungszeit seine Promotion im letzten Jahr ohne Beschäftigung zum Abschluss bringen. Für weitere Informationen und Rückfragen stehen die für die jeweiligen Fachbereiche, Institute, Abteilungen und Einrichtungen zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Abteilung Personal gerne zur Verfügung. Eine aktuelle Zuständigkeitsübersicht der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Abteilung Personal kann unter folgendem Link abgerufen werden: Mit freundlichen Grüßen Ihre Abteilung Personal 7

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