2. Verlängerung i.s. des 14 II 1 TzBfG
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- Nicolas Detlef Jaeger
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1 Befristung ohne Sachgrund ( 14 II TzBfG) 1. Grundsätze 1. Die Befristung muss nicht ausdrücklich auf das TzBfG gestützt werden (vgl. BAG AZR 489/02 - AP Nr. 245 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). 2. Ausreichend ist, wenn die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen für eine sachgrundlose Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegen (vgl. BAG AZR 545/01 - EzA 14 TzBfG Nr. 1; BAG AZR 489/02 a.a.o.). Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung genannt ist. Klausur: Wenn Befristung mit genanntem Sachgrund scheitert, müssen Sie immer noch die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung prüfen! Befristung ohne Sachgrund ( 14 II TzBfG) 2. Verlängerung i.s. des 14 II 1 TzBfG Verlängerung Unmittelbares Anschließen an das zuvor vereinbarte Ende erforderlich! Eine Verlängerung i.s. des 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG muss vor Ablauf des zu verlängernden Zeitvertrags schriftlich vereinbart werden (BAG NZA 2005, 923) zu unveränderten Vertragsbedingungen? H.M.: Der bisherige Vertragsinhalt darf nicht verändert werden, nur die Vertragsdauer (str.) (vgl. BAG NZA 2005, 923; BAG AZR 483/99 - EzA 1 BeschFG 1985 Nr. 22; BAG AZR 534/02 - AP Nr. 19 zu 1 BeschFG 1996). 1
2 BAG NZA 2006, Nach 14 Abs 2 S 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung isd 14 Abs 2 S 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. 2. Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. 3. Eine nach 14 Abs 2 TzBfG zulässige Vertragsverlängerung setzt nicht voraus, dass die Bedingungen des Ausgangsvertrags während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert beibehalten werden. Vgl. jetzt auch BAG AZR 786/06 Befristung ohne Sachgrund ( 14 II TzBfG) 3. Keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber Zuvor darf kein Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber bestanden haben Begr. des RegE und h.m.: zuvor bedeutet jemals zuvor! A.A. teleologische Reduktion: zuvor ist nicht mehr erfüllt, wenn zwei Jahre zwischen den Arbeitsverhältnissen liegen. Nach 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung nach S. 1 nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber (vgl. hierzu BAG AZR 376/00 - EzA 1 BeschFG 1985 Nr. 25; BAG AZR 101/04) jemals zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass auch eine nur ganz kurzzeitige Befristung vor vielen Jahren zu demselben Arbeitgeber das Befristungsprivileg des 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ausschließt (BAG AZR 690/92 - EzA 14 TzBfG Nr. 7). 2
3 BAG NZA 2006, 154 Das Anschlussverbot des 14 Abs 2 S 2 TzBfG betrifft nur frühere Arbeitsverhältnisse. Zuvor bestandene andere Vertragsverhältnisse (hier Tätigkeit als Praktikant) mit dem späteren Arbeitgeber hindern die sachgrundlose Befristung nach 14 Abs 2 S 1 TzBfG nicht. Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) a) Allgemeine Grundsätze Prüfungszeitpunkt: Abschluss des Vertrages Prognose: Vorübergehender Bestand des Sachgrundes Sachlicher Grund: Generalklausel unter Konkretisierung Rückgriff auf gesetzliche Typologie ( insbesondere ) und frühere Rspr. des BAG. Es reicht grds. aus, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag (BAG AZR 636/04 - EzA 14 TzBfG Nr. 10; BAG AZR 218/04 - EzA 17 TzBfG Nr. 6). Daher kann der Arbeitgeber die Befristung grds. auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund stützen (BAG AZR 666/02 - EzA 620 BGB 2002 Nr. 8 m.w.n.). 3
4 Schriftformerfordernis ( 14 IV TzBfG) 1. Bedeutung des 14 Abs. 4 TzBfG: Die Befristung des Arbeitsvertrages wird einem konstitutiven Schriftformerfordernis unterworfen. Klarstellungsfunktion Beweisfunktion Warnfunktion Dem Arbeitnehmer wird verdeutlicht, dass er nicht den mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verbundenen Bestandsschutz erhält. Schriftformerfordernis ( 14 IV TzBfG) 2. Anforderungen an die Wahrung der Schriftform Die Vertragsabrede muss in der Form des 126 I BGB erfolgen: Vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet Es genügt nicht: Grundsatz der Urkundeneinheit 126 II 1, 127 BGB Faksimile, Telegramm, Telefax, 4
5 BAG NZA 2005, 923 Eine mündlich und damit nach 14 Abs. 4 TzBfG, 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam. Vgl. Preis NZA 2005, 714 BAG v NZA 2006, 1402 Zur Wahrung der nach 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in 566 Satz 1 BGB af: BGH 14. Juli XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97 ; aa RG 19. Juni III 657/21 - RGZ 105, 60 ). 5
6 Schriftformerfordernis ( 14 IV TzBfG) 4. Verlängerung der Befristung Auch jede einvernehmliche befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform Konkludente Verlängerung (tats. Weiterarbeiten) führt zu unbefristetem Arbeitsvertrag! ( 15 V TzBfG) Aber: Widerspruch nach 625 BGB, 15 V TzBfG ist formfrei möglich. Vgl. BAG AP Nr. 12 zu 57a HRG Schriftformerfordernis ( 14 IV TzBfG) 5. Rechtsfolge bei Formverstoß Nichtigkeit der formunwirksamen Befristungsabrede gem. 125 S. 1 BGB Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses 6
7 Schriftformerfordernis ( 14 IV TzBfG) 6. Durchbrechung der Formnichtigkeit Der Grundsatz von Treu und Glauben kann der Berufung auf die Formnichtigkeit einer Befristungsabrede entgegenstehen. widersprüchliches Verhalten; aber: idr. kein (zurechenbarer) Vertrauenstatbestand bei nachträglicher schriftlicher Befristungsvereinbarung (BAG v NZA 2005, 923) Die Verwirkung spielt wegen der kurzen Klagefrist des 17 TzBfG praktisch keine Rolle Ende des befristeten Vertrages ( 15 TzBfG) Allgemeines 1. Kündigung nur bei Vereinbarung ( 15 III TzBfG). 2. Modifizierte Übernahme von 624, 625 BGB: 15 IV, V TzBfG Zweckbefristung Ende mit Zweckerreichung und Frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ( 15 II TzBfG) 7
8 Folgen unwirksamer Befristung ( 16 TzBfG) 16 TzBfG: Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Rechtsfolge des unbefristeten Arbeitsverhältnisses auch bei Formverstößen ist klargestellt. Bei unwirksamer Befristung kann AN jederzeit kündigen; AG nur zum Befristungsende, es sei denn, es besteht eine vertragliche Kündigungsregelung ( 15 III TzBfG). Bei Formverstoß wird AG nicht an der vereinbarten Dauer festgehalten, sondern kann vorzeitig kündigen. Klagefrist ( 17 TzBfG) 1. Anwendungsbereich a) Die dreiwöchige Klagefrist gilt für alle Befristungen, also z. B. auch für die nach WissZeitVG. b) Sie erfasst aufgrund der in 21 TzBfG enthaltenen Verweisung auch ein unter einer auflösenden Bedingung stehendes Arbeitsverhältnis. c) Die Klagefrist gilt nicht für die Wirksamkeitskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen (BAG AZR 406/02 - EzA 620 BGB 2002 Nr. 3; BAG AZR 213/03 - EzA 14 TzBfG Nr. 8). d) Sie gilt auch nicht bei einem Streit über die Frage, ob überhaupt ein befristeter Vertrag geschlossen wurde (BAG AZR 622/00 - EzA 17 TzBfG Nr. 1), e) oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach 15 Abs. 5 TzBfG geltend gemacht wird. (zu 625 BGB BAG AZR 748/00 - EzA 620 BGB Altersgrenze Nr. 11). 8
9 Klagefrist ( 17 TzBfG) 2. Mehrfachbefristungen a) Die Drei-Wochen-Frist des 17 S. 1 TzBfG wird bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt (vgl. BAG AZR 686/00 - EzA 1 BeschFG 1985 Nr. 27; BAG AZR 241/01 - EzA 620 BGB Nr. 193; BAG AZR 119/02 - EzA 17 TzBfG Nr. 3). b) Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob die nachfolgende Befristungsvereinbarung mit oder ohne zeitliche Unterbrechung geschlossen und ob sie als Neuabschluss oder als Vertragsverlängerung bezeichnet wurde (vgl. BAG AZR 686/00 - a.a.o.). Klagefrist ( 17 TzBfG) 2. Mehrfachbefristungen c) Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungen: grds. nur letzte Befristung zu prüfen. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags wird grds. eine neue Grundlage geschaffen und zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben! Anders, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Vertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen. Vgl. BAG NZA 2007, 803 Der Vorbehalt kann auch konkludent vereinbart werden. Prüfung früherer Befristungen auch, wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG NZA 1995, 987). 9
10 Klagefrist ( 17 TzBfG) 3. Fristbeginn und Fristversäumnis a) Für den Fristbeginn nach 17 S. 1 TzBfG kommt es auf das vereinbarte Ende des befristeten Vertrages an. Die Frist läuft somit gemäß 187 Abs. 1 BGB i.v.m. 222 Abs. 1 ZPO am ersten Tag nach dem Tag, an dem der Arbeitsvertrag nach der getroffenen Vereinbarung enden soll, an. Allerdings kann die Klage nach 17 S. 1 TzBfG schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG AZR 402/03 - EzA 14 TzBfG Nr. 9; BAG AZR 32/04 - EzA 14 TzBfG Nr. 11). b) Vereinbartes Ende i.s. von 17 S. 1 TzBfG ist bezogen auf eine Kalenderbefristung der Tag, an dem der Arbeitsvertrag nach der getroffenen Abrede enden soll. Bei einer Zweckbefristung sowie bei einem auflösend bedingten Vertrag sind die in 15 Abs. 2 TzBfG und 17 S. 3 TzBfG enthaltenen Regelungen zu beachten. c) Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach 17 S. 1 TzBfG geltend, gilt die Befristung nach 17 S. 2 TzBfG i.v.m Halbs. KSchG als von Anfang an wirksam. Das gilt für alle Unwirksamkeitsgründe. (BAG EzA 17 TzBfG Nr. 2; BAG AZR 119/02 - EzA 17 TzBfG Nr. 3; BAG AZR 622/00 - EzA 17 TzBfG Nr. 1). Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Die gesetzlichen Sachgründe Nr. 1: Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung Erläuterung: Erhöhter Arbeitskräftebedarf Künftig wegfallender Arbeitskräftebedarf Wichtig: Prognose, bloße Unsicherheitslage reicht nicht. 10
11 Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Rechtsprechung zu Nr. 1: Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung 1. Eine Befristung wegen des vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. 2. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG AZR 213/31 - EzA 14 TzBfG Nr. 8; BAG AZR 362/03 - EzA 620 BGB 2002 Nr. 9; BAG AZR 441/03 - EzA 620 BGB 2002 Nr. 10). BAG DB 2007, 863 Die für einen späteren Zeitpunkt geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer ist kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem vorübergehend auf diesem Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitnehmer. Die Befristung ist weder wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch durch einen sonstigen, in dem Katalog des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-8 TzBfG nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt 11
12 Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Die gesetzlichen Sachgründe Nr. 2: Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Erläuterung: Wie lange kann noch von einem Anschluss gesprochen werden? BAG NZA 2008, 295 Konkrete Aussicht auf Anschlussarbeitsplatz? Konkrete Zweckbestimmung des Vertrages erforderlich? Wie lange darf befristet beschäftigt werden? Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Die gesetzlichen Sachgründe Nr. 3: der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, Erläuterung: Zweck: Abdeckung eines vorübergehenden, zeitlich durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters begrenzten Beschäftigungsbedürfnisses Es bedarf einer Prognose über den Wegfall des Vertretungsbedarfs Die Befristungsdauer kann hinter der Dauer des Vertretungsbedarfs zurückbleiben (BAG AZR 654/03) Problem: Höhere Anforderungen bei längerer Dauer? 12
13 BAG NZA 2006, Der Sachgrund der Vertretung nach 14 Abs 1 Satz 2 Nr 3 TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung). 2. Ein Vertretungsfall isd. 14 Abs 1 Satz 2 Nr 3 TzBfG liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Bei einer mittelbaren Vertretung werden die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen, deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden. 3. Der Sachgrund der Vertretung liegt auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte. BAG v AZR 640/05 1. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. 2. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. 3. Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des zu vertretenden Arbeitnehmers übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben. 13
14 Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Rechtsprechung zu Nr. 3: Vertretung Der Arbeitgeber kann auch bei wiederholten Befristungen nach verlängerter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Rückkehr des Erkrankten ausgehen. Nur wenn er weiß, dass der Vertretene nicht zurückkehren wird bzw. daran erhebliche Zweifel hat, kann die Befristung des Arbeitsvertrages sachlich nicht gerechtfertigt sein (BAG AZR 440/00 - EzA 620 BGB Nr. 187; BAG AZR 523/02 - EzA 620 BGB 2002 Nr. 4; AZR 654/03). Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Die gesetzlichen Sachgründe Nr. 4: die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, Nr. 5: die Befristung zur Erprobung erfolgt, Erläuterung: Nr. 4: Weite Typologie, ggf. Medienmitarbeiter Nr. 5: Hat in der Praxis nur noch Bedeutung, wenn 14 II TzBfG nicht greift. Der Erprobungszweck muss im ArbV nicht angegeben sein (BAG AZR 636/03 EzA 14 TzBfG Nr. 10) 14
15 Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Die gesetzlichen Sachgründe Nr. 6: in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen Nr. 8: die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Erläuterung: Nr. 6: Weite Typologie, z.b. Altersgrenzen, Fluguntauglichkeit, Erwerbsunfähigkeit; Wunsch des Arbeitnehmers Nr. 8: Problem: Ist mit der ausdrücklichen Nennung des gerichtlichen die Ablehnung des außergerichtlichen Vergleichs als Sachgrund verbunden? (offen gelassen durch BAG AZR 666/02 EzA 620 BGB 2002 Nr. 8) Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) b) Die gesetzlichen Sachgründe Nr. 7: der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird Erläuterung: Tatbestand kommt aus dem HRG Problem: unbegrenzte Zulassung befristeter Verträge? Verfassungsrechtlich problematisch Überwiegend wird der Tatbestand einschränkend interpretiert Dazu jetzt BAG EzA 14 TzBfG Nr
16 Befristung mit Sachgrund ( 14 I TzBfG) c) Weitere sachliche Gründe: Die weiten gesetzlichen Sachgründe erfassen fast alle bisher bekannten Befristungsgründe.Die gesetzlichen Befristungsgründe ( insbesondere ) sind jedoch nicht abschließend (BAG AZR 218/04 -). Als weitere sachliche Gründe kommen in Betracht: Befristung programmgestaltender Mitarbeiter im Medienbereich Vorübergehende arbeitsförderungsrechtliche Maßnahmen (BAG EzA 620 BGB 2002 Nr. 9) Drittmittel: Die Finanzierung eines Projekts durch Drittmittel rechtfertigt eine Befristung, wenn die Stelle von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend wegfallen soll (BAG AZR 441/03 AP TzBfG 17 Nr. 4). Übergangsweise Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der für anderen Mitarbeiter vorgesehen ist (BAG NZA 2005, 401; BAG NZA 2005, anhängige Konkurrentenklage). BAG NZA 2005, Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in 14 Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des 14 Abs 1 TzBfG entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein. 3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach 14 Abs 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. 16
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