KBC-LIFE ALTERNATIVE INVESTMENTS
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- Helene Koenig
- vor 8 Jahren
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1 KBC-LIFE ALTERNATIVE INVESTMENTS KBC LIFE ALTERNATIVE SELECTOR Satzung KBC-LIFE ALTERNATIVE SELECTOR ist ein interner Investmentfonds von KBC Versicherungen AG mit Sitz der Gesellschaft in B-3000 Leuven, Professor Roger Van Overstraetenplein 2, mit folgenden Merkmalen: 1. ANLAGEPOLITIK Anlagezielsetzungen und politik KBC-LIFE ALTERNATIVE SELECTOR legt über einen gemeinsamen Investmentfonds in einem oder mehreren Fonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen an. Das Anlageziel eines jeden dieser Fonds besteht darin, langfristig eine möglichst hohe absolute Rendite zu realisieren. Strategie des ALTERNATIVE SELECTOR Um das genannte Anlageziel zu erreichen, wird in Fonds angelegt, die eine alternative Anlagestrategie verfolgen und meist als Hedge funds oder alternative Investmentfonds bekannt sind. Die Stärke solcher Fonds liegt in der Anlagefreiheit, die sie genießen: Sie haben Zugang zu einem umfassenden Fächer von Anlageinstrumenten, wie z. B. Optionen, Futures, Swaps und anderen Derivaten. Dabei werden vor allem folgende Strategien vorausgesetzt: - eine Relative-Value-Strategie (v. a. Nutzung von Wertabweichungen): wie z. B. Fixed Income Arbitrage, Equity Market Neutral oder Convertible Arbitrage ; - eine Event-Driven-Strategie (v. a. Nutzung von Entwicklungen in der Unternehmenswelt): wie z. B. Risk Arbitrage oder Distressed Securities - eine Opportunistic-Strategie (v. a. Nutzung von Konjunkturschwankungen): wie z. B. Macro Funds, Short Sellers Funds, Emerging Markets Funds, Long/Short Equity Funds oder Long only Region, Industry or Style Funds. Risikofaktoren Zukünftige Versicherungsnehmer müssen sich der erheblichen Risiken bewusst sein, die mit einer Zeichnung von KBC-LIFE ALTERNATIVE SELECTOR verbunden sind und die die entsprechende Anlagestrategie in sich birgt. Es wird daher auch keinerlei Garantie gegeben, dass die beabsichtigte Anlagepolitik realisiert wird. Die wichtigsten Risikofaktoren werden nachstehend genannt: Kreditrisiko Das Kreditrisiko verweist auf ein mögliches In-Verzug-Bleiben eines Emittenten, wie die Nichtbezahlung von Zinsen oder die Nichtrückzahlung des Kapitals einer Anleihe. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einer in Verzug bleibenden Gegenpartei ein Wertpapier zu liefern oder zu bezahlen. Bewertungsrisiko
2 Manchmal erfolgen Transaktionen mit Gegenparteien, die gleichzeitig mit dem Manager des/der Fonds verbunden sind. Infolge der Art mancher Anlagen kann eine solche Gegenpartei die einzige Partei sein, die eine Bewertung dieser Anlage vornehmen kann. Insofern ist es nicht immer möglich, von einem unabhängigen Dritten eine Bewertung zu erhalten. Tritt der Fall ein, wird die Gegenpartei die Transaktionen aufgrund normaler Bedingungen ausführen, die at arms length verhandelt werden. Wechselkursrisiko Bestimmte Anlagen des/der Fonds können auf andere Währungen als die Währung des/der Fonds lauten. Obwohl der Verwalter die Position eines Fonds in Fremdwährungen abdecken kann, besteht keine Sicherheit, dass dies stets hinreichend geschehen kann. Verkauf von Effekten aus ungedeckten Positionen Ein Fonds kann bestimmte Effekten aus ungedeckter Position verkaufen. Das bedeutet, dass ein Fonds Effekten verkauft, ohne sie zu dem Zeitpunkt zu besitzen. Um sie dem Käufer liefern zu können, kann der Fonds Effekten von einem Dritten leihen. Anschließend wird der Fonds diese geliehenen Effekten dem Leiher zurückerstatten, indem er die Effekten am offenen Markt kauft. Ein Fonds muss in der Regel Bargeld oder sonstige Effekten beim Leiher in Höhe desselben oder eines größeren Betrages als den Marktwert der geliehenen Effekten verpfänden. Dieses Depot kann je nach den Schwankungen des Marktwertes der geliehenen Effekten im Wert fallen oder steigen. Ein Fonds kann dann auch theoretisch unbegrenzten Verlusten ausgesetzt sein, wenn der Marktpreis des geliehenen Wertpapiers unbegrenzt steigt. Außerdem besteht das Risiko, dass die Effekten, die für die Deckung einer bestimmten Position notwendig sind, für den Kauf nicht zur Verfügung stehen. Derivaterisiko Ein Fonds kann verschiedene Anlagetechniken wie Futures, Optionen, Warrants, Swaps, Repos usw. (Derivate im Allgemeinen) verwenden, um sich zu schützen oder die möglichen Anlageerträge zu erhöhen. Diese Positionen in Derivaten können sowohl privatschriftlich als auch über die Börsen gehandelt werden. Die wichtigsten mit der Verwendung solcher Derivate verbundenen Risiken sind (a) die unmöglich genau vorherzusagende Richtung der Marktbewegungen und (b) Marktrisiken, wie etwa Liquiditätsmangel oder mangelhafte Korrelation zwischen der Veränderung im Wert des zugrunde liegenden Wertpapiers und der der Derivate des Fonds. Diese Techniken sind nicht immer möglich oder zweckmäßig, um die Erträge zu steigern oder die Risiken zu begrenzen. Die Anlagen in Derivaten im börsenfreien Optionshandel sind mit dem Risiko einer Nichtbezahlung durch die Gegenpartei verbunden. Außerdem müssen nach Möglichkeit Transaktionen zu Standardbedingungen erfolgen, die man nicht hat verhandeln können. Hebelwirkungsrisiko Der Gebrauch, den ein Fonds von Darlehen, Hebelwirkungen und Derivaten macht, kann zu bestimmten zusätzlichen Risiken führen. Hebelinstrumente erhöhen von Natur aus den möglichen Verlust von Anlegern durch den Wertverlust solcher Instrumente. Eine kleine Preisbewegung eines zugrunde liegenden Wertpapiers kann einen erheblichen Verlust eines Fonds verursachen. Gegenparteirisiko Die Möglichkeit besteht, dass Institute einschließlich Wertpapiermaklern und Verwahrern, mit denen der Fonds Geschäfte macht oder denen Wertpapiere in Verwahrung anvertraut
3 werden, in finanzielle Schwierigkeiten geraten können, durch die sich die operativen Möglichkeiten oder die Kapitalposition des Fonds verschlechtern können. Veränderungen des Marktes, der Wirtschaft und der Reglementierungen Veränderungen der Markt- und wirtschaftlichen Gegebenheiten, von steuerlichen und sonstigen Reglementierungen oder Buchführungsprinzipien und/oder öffentlichen Beihilfen am Markt können einen nachteiligen Einfluss auf die Anlagen eines Fonds haben. Die Wahrscheinlichkeit dieser Arten von nachteiligen Veränderungen und das Ausmaß, in dem diese einen Fonds beeinflussen, können nicht genau prognostiziert werden. Tradingrisiko Die Möglichkeit besteht, dass die Bewertungsmodelle und die Tradingtechniken, die von einem Fonds verwendet werden, nicht erfolgreich sind. Das kann zur Folge haben, dass ein Fonds Verluste auf Positionen erleidet, die er eingenommen hat. Die Marktvolatilität kann sich anders darstellen als erwartet, was den Erfolg von Tradingstrategien beeinträchtigt. Eine gedeckte Transaktion kann trotzdem Verluste verursachen. Außerdem können Deckungen schwieriger anwendbar sein als andere Transaktionen und die Wahrscheinlichkeit möglicher Fehler ist größer als bei anderen Transaktionen. Arbitragerisiko Bei Arbitragestrategien, die Verkäufe aus ungedeckten Positionen beinhalten, besteht das Risiko, dass die Deckung verloren geht, wenn das verkaufte Wertpapier vom verleihenden Broker zurückverlangt wird, was den Verkauf der entsprechenden langen Position zu einem ungünstigen Zeitpunkt bedeutet. Das Risiko wird durch die Diversität des Portfolios und dadurch, dass ein Fonds von mehreren Stocklending-Brokers Gebrauch macht, begrenzt. Unterfonds Wenn es sich bei dem Fonds um einen Fund of Funds handelt, gelten die oben beschriebenen Risikofaktoren gleichzeitig für die Unterfonds. Diese Unterfonds sind meist auch als Hedge-Funds oder Alternative Investment Funds bekannt, die jeder eine alternative Anlagepolitik anstreben. Solche Fonds werden zudem nicht notwendigerweise am geregelten Markt gehandelt bzw. erhalten keine amtliche Notierung. Die Unterfonds können daher auch ohne Anlageeinschränkung in verschiedene Finanzinstrumente, wie beispielsweise Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate, investieren. Solche Fonds beinhalten daher auch unbegrenzte Risiken und sind erheblich risikoreicher als geregelte Fonds. Bei den Unterfonds können ebenfalls Ankaufs-, Verkaufs-, Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren u. a. berechnet werden. Es ist zudem nicht immer möglich, alle detaillierten Informationen über die Unterfonds zu erhalten, da diese dem Management solcher Fonds eigen sind und der Manager keine Informationen bekannt machen möchte. Auch wenn eine vollständige Sicht auf das Portfolio der Unterfonds angestrebt wird, so erschwert der Mangel an kompletter Transparenz möglicherweise die Anlageentscheidungen, die für das Management des Fonds getroffen werden müssen. Dadurch ist es auch möglich, dass die Unterfonds ähnliche Positionen einnehmen oder Instrumente kaufen können, die bereits direkt vom Fonds eingenommen oder gekauft wurden. Es kann ebenfalls zu der Situation kommen, dass ein bestimmtes Anlageinstrument vom Fonds ge- bzw. verkauft wird und dass gleichzeitig dieses Instrument vom Unterfonds ver- bzw. gekauft wird. Es kann daher auch keinerlei Garantie dafür gegeben werden, dass die Wahl der Unterfonds immer zu einer besseren Diversifizierung des Portfolios führen oder die Anlagepolitik immer konsistent sein wird.
4 Eine Anlage in Unterfonds kann auch zusätzliche Risiken für einen Fonds mit sich bringen, z. B. Wechselkursrisiken, Steuerrisiken, Risiken politischer, wirtschaftlicher und sozialer Art, die speziell mit den Unterfonds bzw. mit deren Anlagen verbunden sind. Die Berechnungsfrequenz des Inventarwertes der Unterfonds kann von der Berechnungsfrequenz des Inventarwertes des Fonds abweichen. Bei der Berechnung des Inventarwertes des Fonds wird dann für die Unterfonds der zuletzt bekannte Inventarwert, der z. B. einen oder auch 2 Monate zurückliegt, oder ein kontrollierter geschätzter rezenterer Inventarwert berücksichtigt. Es wird keinerlei Garantie gegeben, dass die vorausgeschickte Anlagepolitik der Unterfonds immer erfolgreich realisiert wird. Die historischen Performance - Ergebnisse dieser Unterfonds sind daher weder eine Garantie noch ein Indikator für den zukünftigen Ertrag dieser Unterfonds. 2. ERRICHTUNGSDATUM KBC-LIFE ALTERNATIVE SELECTOR: 22 März ANLAGEWÄHRUNG Die Einheiten lauten auf EUR. Da die Anlagewährung erheblicher zugrunde liegender Aktiva USD sein kann, kann dafür das Wechselkursrisiko des EUR gegenüber dem USD gedeckt werden. 4. VERWALTUNGSGEBÜHR Die anwendbare Verwaltungsgebühr für oben stehende Fonds beträgt höchstens 2,5% jährlich je Fonds. Das Versicherungsunternehmen behält sich das Recht vor, die Verwaltungsgebühren des Fonds jederzeit anzupassen. Derzeit wird eine Gebühr von 1,5% jährlich je Fonds angerechnet. Daneben kann am Ende jedes Geschäftsjahres eine resultatsbezogene Gebühr (Performance fee) von höchstens 20 % der positiven Differenz zwischen dem Nettoinventarwert je Einheit zu Beginn des Buchungsjahres und am Ende des Buchungsjahres auf den Nettoinventarwert je Einheit berechnet werden. Derzeit beträgt diese resultatsbezogene Gebühr 10%. Diese resultatsbezogene Gebühr oder Performance fee ist durch eine High Water Mark begrenzt, d. h. dass sie nur dann berechnet wird, wenn der Nettoinventarwert je Einheit am Ende des Geschäftsjahres mehr als den höchsten Nettoinventarwert, der je am Ende eines vorigen Geschäftsjahres bei der Berechnung der zu zahlenden Gebühr gehandhabt wurde, beträgt. 5. BEURTEILUNG UND BEZEICHNUNG DES RISIKOS 1 KBC-LIFE ALTERNATIVE SELECTOR gehört zur Risikoklasse URSPRÜNGLICHER INVENTARWERT JE EINHEIT In Abweichung von den Bewertungsprinzipien in den allgemeinen Bedingungen beträgt während der ursprünglichen Zeichnungsfrist der ursprüngliche Inventarwert je Einheit des Investmentfonds EUR und wird dieser Betrag für alle Prämienzahlungen, die spätestens am 22. März 2002 beim Versicherer eingehen, gehandhabt. 7. ZEICHNUNG UND EINSTIEGSGEBÜHR - Ursprüngliche Zeichnungsfrist: von Montag, 18. Februar 2002 bis einschließlich Freitag, 22. März 2002 (= letzter Tag, an dem die Prämienzahlungen beim Versicherer 1 Es werden 7 Risikoklassen definiert, bei denen Klasse 0 das niedrigste und Klasse 6 das höchste Risiko angibt.
5 eingegangen sein müssen, um zum ursprünglichen Inventarwert von EUR verarbeitet zu werden). - Bei den Prämienzahlungen wird eine Einstiegsgebühr von 3% berechnet. Das hat zur Folge, dass die Prämie, die gezahlt wird, größer ist als der Wert der Einheiten, die gewährt werden. - Zeichnungstermine nach der ursprünglichen Zeichnungsfrist: Alle beim Versicherer am drittletzten belgischen Bankgeschäftstag jedes Monats eingegangenen Prämienzahlungen werden zum Inventarwert dieses Monats (bestimmt am letzten belgischen Bankgeschäftstag dieses Monats) umgewandelt. Nach diesem Tag erhaltene Prämienzahlungen werden in Einheiten zum Nettoinventarwert des nächsten Monats (= monatliche Wertbestimmung) umgewandelt. - Mindestzeichnung sowohl während als auch nach der ursprünglichen Zeichnungsfrist: EUR 8. AUSSTIEGSENTSCHÄDIGUNG - Bei einer vorzeitigen Abhebung der Reserve wird eine Ausstiegsgebühr auf Vertragsebene von 1 % berechnet. Es wird keine Ausstiegsgebühr auf Ebene des Investmentfonds berechnet. - Ausstiegstermine: Die Rückkäufe, für die die Antragsformulare den Versicherer spätestens am drittletzten belgischen Bankgeschäftstag der Monate Februar, Mai, August und November erreichen, werden zum Nettoinventarwert der Monate März, Juni, September bzw. Dezember (bestimmt am letzten belgischen Bankgeschäftstag dieser jeweiligen Monate) bearbeitet. (= vierteljährliche Wertbestimmung). 9. FONDSWECHSEL Fondswechsel ausgehend von diesem Fonds auf einen anderen Fonds innerhalb des KBC- Life Alternative Investments oder Fondswechsel ausgehend von anderen Fonds innerhalb des KBC-Life Alternative Investments auf diesen Fonds sind nicht zulässig. 10. EXTERNE KOSTEN Die externen Kosten für die Verwaltung des Fonds sind bereits im Inventarwert der Einheit enthalten. Diese externen Kosten hinsichtlich des Fonds und seiner Aktiva bestehen unter anderem aus Kosten für die Berechnung des Inventarwertes, Buchhaltung, Verwaltung des Depots, Transaktionskosten, Kosten für die Veröffentlichung, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Kontrollen, geschuldete Steuern und Abgaben usw. 11. WERT DES INVESTMENTFONDS Der Wert der Aktiva des Investmentfonds wird aufgrund des letzten berechneten und bekannten Netto-Inventarwertes der zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen oder, wenn dieser börsennotiert ist, aufgrund des letzten bekannten Börsenkurses bestimmt. Der Inventarwert je Einheit entspricht dem Wert des Investmentfonds geteilt durch die Anzahl Einheiten in diesem Investmentfonds zum Zeitpunkt der Wertermittlung. 12. WERTERMITTLUNG Der Wert der Aktiva des Investmentfonds wird aufgrund des zuletzt berechneten und bekannten Inventarwertes der zugrunde liegenden Aktiva bestimmt. Der Inventarwert je Einheit entspricht dem Wert geteilt durch die Anzahl Einheiten zum Zeitpunkt der
6 Wertbestimmung. Den Wert können Sie bei den KBC-Vermittlern erfahren; er wird auch zur Information ohne Gewähr in der belgischen Finanzpresse veröffentlicht. Unter bestimmten Umständen können die Bestimmung der Berechnung des Wertes der Einheiten sowie die Einzahlungen und Abzüge ausgesetzt werden: a) wenn eine Börse oder ein Markt, an dem ein erheblicher Teil der Aktiva des Investmentfonds notiert ist oder gehandelt wird, oder ein wichtiger Devisenmarkt, an dem die Devisen, auf die der Wert der Nettoaktiva lautet, notiert sind oder gehandelt werden, aus einem anderen Grund als die gesetzliche Urlaubszeit geschlossen ist oder wenn der Handel dort entweder ausgesetzt ist oder Beschränkungen unterliegt; b) wenn die Lage so ernst ist, dass das Versicherungsunternehmen die Guthaben und/oder Verpflichtungen nicht korrekt bewerten kann, nicht normal darüber verfügen kann oder dies nicht tun kann, ohne den Interessen des Versicherungsnehmers oder Begünstigten des Investmentfonds ernsthaft zu schaden; c) wenn das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, Fonds zu transferieren oder den Handel zu einem normalen Preis oder Wechselkurs durchzuführen oder wenn den Devisenmärkten oder Finanzmärkten Beschränkungen auferlegt werden; d) bei einer Abhebung eines beträchtlichen Teils des Fonds, der mehr als 80% des Fondswertes oder mehr als EUR beträgt. Der Versicherungsnehmer kann die Erstattung der während dieser Zeit gezahlten Prämien abzüglich der Beträge, die zur Deckung des Risikos verwendet wurden, fordern. 13. AUFLÖSUNG Der Versicherer hat die Möglichkeit, den Investmentfonds aufzulösen. Im Falle einer solchen Auflösung hat der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen der internen Übertragung und der Abhebung der Reserve. Der Versicherer berechnet für diese Übertragung oder Abhebung am Auflösungsdatum keine Kosten. Der Versicherer kann genauer gesagt entscheiden, den Fonds unter folgenden Umständen aufzulösen: a) wenn eine Börse oder ein Markt, an dem ein Teil der Aktiva des Investmentfonds notiert ist oder gehandelt wird, oder ein wichtiger Devisenmarkt, an dem die Devisen, auf die der Wert der Nettoaktiva lautet, notiert sind oder gehandelt werden, nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert oder wenn der Handel dort entweder ausgesetzt ist oder Beschränkungen unterliegt; b) Wenn es dem Versicherungsunternehmen nicht mehr möglich ist, Aktiva und Fonds zu transferieren oder Transaktionen zum normalen Preis oder Wechselkurs vorzunehmen; c) wenn der Versicherungsnehmer die Aktiva und/oder Verpflichtungen nicht mehr korrekt bewerten kann oder nicht mehr normal darüber verfügen kann; d) wenn die Vereinbarungen für die Arbeit des Fonds und die abgeschlossenen direkten und indirekten Verträge mit den Gegenparteien nicht mehr wie vereinbart Anwendung finden können, sodass die Aufrechterhaltung des Fonds zu den ursprünglichen Ertragskriterien, wie sie beim Start bestanden, nicht mehr möglich ist (z. B. durch eine Änderung der Kostenordnung oder ein zu geringes Fondsvolumen); e) wenn sich die Anlagepolitik und die Merkmale der zugrunde liegenden Aktiva oder eines Teils davon aus gleich welchem Grund so ändert, dass dadurch die im Investmentfonds vorausgesetzten Anlageziele oder Merkmale nicht mehr gewahrt werden können;
7 f) wenn sich der Zustand der Wirtschaft oder die Lage an den Finanzmärkten aus gleich welchem Grund so ändert, dass dadurch die im Investmentfonds vorausgesetzten Anlageziele oder Merkmale nicht mehr gewahrt werden können; g) bei einer Abhebung eines beträchtlichen Teils des Fonds, der mehr als 20% der Nettoaktiva des Fonds oder mehr als Euro beträgt, oder wenn die Nettoaktiva des Fonds unter Euro sinken; h) in allen Fällen, in denen es dem Versicherungsunternehmen nicht mehr möglich ist, die vorausgesetzten Anlageziele zu erreichen oder die vorausgesetzten Merkmale des Investmentfonds zu wahren, ohne den Interessen des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten des Investmentfonds oder den eigenen Interessen des Versicherungsunternehmens zu schaden. 14. BEDINGUNGEN UND MODALITÄTEN BEI ÄNDERUNG Der Versicherer kann die Vergütungen und Kosten erhöhen und grundlegende Anpassungen der Anlageziele und der Anlagepolitik durchführen. Diese Anpassungen werden den Versicherungsnehmern mindestens 30 Tage vor In-Kraft-Treten über die Finanzpresse oder mit einem persönlichen Bericht mitgeteilt. Die Versicherungsnehmer, die mit diesen Anpassungen nicht einverstanden sind, können ihre Reserve kostenlos vor dem Datum des In-Kraft-Tretens abheben. Eine grundlegende Anpassung der Anlageziele und der Anlagepolitik ist jede Anpassung, bei der die Risikoklasse geändert wird oder jede Anpassung, bei der mehr als 20% der Zusammensetzung des Fonds geändert werden oder die sich auf mehr als 20% der Zusammensetzung des Fonds bezieht. Zudem kann der Versicherer ohne vorausgehenden Bericht andere Anpassungen an der Satzung vornehmen: 1) wenn die Satzung der durch externe Faktoren veränderten finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder steuerlichen Realität nicht mehr entspricht; 2) wenn die Anlagepolitik der zugrunde liegenden Aktiva sich entwickelt oder geändert hat und die Anlagepolitik des Fonds nicht länger damit übereinstimmt; 3) wenn die Konjunktur, die Finanzmärkte, die Marktbedingungen oder die Marktposition des Investmentfonds sich so ändern, dass die Interessen der Versicherungsnehmer (oder des Versicherers) geschädigt werden, wenn die Anpassung nicht durchgeführt wird; 4) wenn diese Anpassungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers erfolgen; 5) wenn neue Finanztechniken oder Finanzinstrumente auf dem Markt vorhanden sind, die die Anlagepolitik ergänzen können, ohne dass dies grundlegende Anpassungen der Anlagepolitik mit sich bringt; 6) wenn die Anpassungen rein formal sind und keine Auswirkung auf die inhaltliche Bedeutung der Satzung haben. 15. STEUERN Beim Rückkauf des Vertrags KBC-Life Alternative Investments Alternative Selector ist keine Quellensteuer zu zahlen. Ab dem wird auf Einzahlungen eine Versicherungssteuer von 1,1% erhoben. Die obige Information wird unter Vorbehalt künftiger Gesetzänderungen gegeben.
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