Satzung des Zweckverbandes Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph)

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1 Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter Satzung des Zweckverbandes Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (nph) Allgemeine Vorschrift für die Auszahlung von Mitteln gemäß 11a ÖPNVG NRW (Stand ) Der nph gibt sich unter Berücksichtigung von 5 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 646/SGV NW 2021) i.v.m. dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S.621/SGV NW 202) und dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) neu gefasst durch Gesetz vom (GV.NRW.S.258) folgende Satzung. Allgemeine Vorschrift gemäß der EU-Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Artikel 6 Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen)

2 Präambel Der nph nimmt in den Kreisen Höxter und Paderborn die Aufgaben als Aufgabenträger des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖPNV) wahr. Er ist zuständige Behörde im Sinne der EU-VO 1370/2007 sowie gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). Der nph hat mit dem Ziel, eine einheitliche ÖPNV-Förderung für sein Gebiet zu gewähren, eine allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 in Form einer Satzung erarbeitet. Die allgemeine Vorschrift wird in der Rechtsform eines Zuwendungsbescheides umgesetzt. Dieser Zuwendungsbescheid wird nur erteilt, wenn von Verkehrsunternehmen, die Leistungen im Gebiet des nph im ÖPNV erbringen, entsprechende Anträge vorgelegt werden. Die allgemeine Vorschrift regelt die Ausgleichszahlungen von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr. Mit dem in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Verfahren soll eine transparente und einvernehmliche Ausgleichsregelung getroffen werden. Diese allgemeine Vorschrift gilt auch bis auf weiteres für den gesamten ÖPNV im Stadtgebiet Paderborn.

3 1 Rechtsgrundlagen und Förderzweck 1) Rechtsgrundlagen sind die EU-Verordnung 1370/2007, das Personenbeförderungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (PBefG), das ÖPNVG NRW und die Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW (VV ÖPNVG NRW) jeweils in ihrer aktuellen Fassung. 2) Das Land NRW gewährt seinen Aufgabenträgern eine Pauschale zum Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Schul- und Ausbildungsverkehrs(SuA-Verkehr) im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugengemäß 42, 43 Abs. 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Teile der Pauschale dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. 2 Förderumfang und -ablauf 1) Die Höhe des maximal bereitgestellten Ausgleichsbetrages für die Verkehrsunternehmen ergibt sich aus der Anwendung des Verteilungsschlüssels gem. 11a Abs. 1 S. 2 ÖPNVG NRW i.v.m. Anlage 2a zu den VVÖPNVG NRW. 2) Den Umfang der Ausgleichsleistungen für Verkehrsunternehmen gem. 1, Abs. 2 sowie der sonstigen Mittelverwendung nach 1 Abs. 2 bestimmt die Verbandsversammlung des nph vorab für das kommende Haushaltsjahr. 3) Der von der Verbandsversammlung bestimmte Haushaltsansatz stellt die maximal bereitgestellten Ausgleichsleistungen des nph, die sich anteilig auf die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen verteilen, dar. 4) Bei einer Veränderung der Aufgabenträgerschaft verändert sich der Förderumfang gem. 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW. 5) Die Förderung erfolgt in zwei Schritten. Für das laufende Jahr werden jeweils zwei Auszahlungen vorgenommen: zum % der von der Verbandsversammlung bestimmten Mittel und zum % der von der Verbandsversammlung bestimmten Mittel 6) Ein Zeitstrahl mit den in dieser allgemeinen Vorschrift genannten einzuhaltenden Terminen liegt als Anlage 1 bei.

4 3 Ausgleichsvoraussetzungen und Nachweise 1) Die Förderung kann nur unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden: - das Unternehmen wendet die Gemeinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif (gemäß 5 Abs. 3 ÖPNVG) an oder erkennt diese zumindest an, - die Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs unterschreiten spätestens ab dem die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise (Monatskarte im Hochstifttarif bzw. vergleichbare Tickets der anderen anwendbaren Tarife) um mehr als 20 von Hundert. - In NRW finden der landesweite NRW-Tarif und die folgenden 8 Verbundtarife Anwendung und werden bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen in Ansatz gebracht: Hochstift-Tarif, Der Sechser, Ruhr-Lippe- Tarif, Münsterland-Tarif, VGWS-Tarif, VRR-Tarif, VRS-Tarif, AVV-Tarif. - Als entsprechender allgemeiner Zeitfahrausweis (Referenztarif) ist die jeweils gültige allgemeine Monatskarte Erwachsene maßgebend. Als Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehres gelten die Schulwegtickets, die Schülermonatskarten und die Semestertickets bzw. vergleichbare Fahrkarten in den unterschiedlichen Verbundräumen in NRW. Die auf ein Unternehmen entfallende und bei ihm verbleibende Summe dieser Einnahmen stellt die Erträge im Ausbildungsverkehr dar. Zur Benutzung von Monatskarten im Ausbildungsverkehr sind die unter der Ziffer der Tarifbestimmungen des Hochstifttarifs definierten Personen berechtigt. 2) Der bisherige Rabatt bei den Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr wurde gewährt, weil die Unternehmen einen Ausgleichsanspruch gemäß 45a PBefG hatten. Mit der Neuregelung im Landesrecht NRW haben die Verkehrsunternehmen kein eigenes wirtschaftliches Interesse mehr an der Rabattierung und sind auch nicht mehr verpflichtet, diese Rabatte zu gewähren. Deshalb legt der nph nun für den Hochstift-Tarif die bisher abgestimmten Zeitfahrausweise im Ausbildungstarif als Höchsttarife für die Auszahlung der Mittel gemäß 11a ÖPNVG NRW als Basis fest. Künftig werden diese Höchsttarife für den in den Kreisen Paderborn und Höxter geltenden Hochstifttarif zwischen dem nph und der Verkehrs- Servicegesellschaft Paderborn/Höxter (VPH) im Rahmen des gemeinsamen Tarifausschusses abgestimmt. Im Anschluss werden die Höchsttarife der Verbandsversammlung des nph zum Beschluss vorgelegt. Die Tarife gelten in ihrer jeweils aktuellen Version und werden auf der Internetseite der VPH ( veröffentlicht. 3) Nachfolgend angeführte Unterlagen sind für eine Förderung nach 2 dieser allgemeinen Vorschrift beim nph bis zum des jeweiligen Förderjahrgangs einzureichen:

5 Prognose für die FPL-km des Unternehmens (ohne bedarfsgesteuerte Verkehre) im ÖPNV (bei Bahnbus-Unternehmen nur das entsprechende federführende RegioCenter) getrennt nach Aufgabenträgern (gem. Anlage 2) Prognose für die Einnahmen (SuA-Verkehr) aus den o.g. Tarifen getrennt nach Schulwegkarten und Schülermonatskarten (gem. Anlage 3) 4) Endabrechnung - Die Jahresabrechnung erfolgt jeweils im Folgejahr (im Rahmen des 2. Abschlages für das laufende Jahr). Für die Endabrechnung werden folgende geprüfte Jahresabschlusswerte von jedem Unternehmen einzeln benötigt: o FPL-km gem. Anlage 4 o Erträge im Ausbildungsverkehr aus den o.g. Tarifen getrennt nach Schulwegkarten und Schülermonatskarten (gem. Anlage 5) o Kostennachweis (gem. Anlage 6) 5) Antragsberechtigt sind die von der zuständigen Bezirksregierung benannten Betriebsführer einer Linie. 6) Die Auszahlung erfolgt gemäß den Ausführungen in Anlage 7. 4 Bemessungsverfahren der Ausgleichsleistungen und Berechnung der Auszahlungen 1) Berechnungsgrundlage für die Erträge im Ausbildungsverkehr Für die Berechnung der Ausgleichsleistungen wird ein virtueller Pool aus den Erträgen im Ausbildungsverkehr ermittelt. Die Unternehmen melden hierzu zunächst alle Erträge (gemäß 3 Abs.1) aus den Schulwegtickets, den Schülermonatskarten, den Semestertickets und sonstigen Erträgen im Schul- und Ausbildungsverkehr gemäß Anlage 3. Diese gemeldeten Erträge werden dann im Verhältnis der Fahrplan-Kilometer geografisch auf den Aufgabenträger nph zugeordnet, um die anrechenbaren Einnahmen zu erhalten. 2) Anrechenbare Einnahmen Die anrechenbaren Einnahmen aller Unternehmen bilden den virtuellen Pool. Anrechenbare Einnahmen für den virtuellen Pool werden über folgende Formel ermittelt: Anrechenbare Einnahmen = Summe der Ausbildungserträge X FPL-km des VU in den Kreisen PB und HX FPL-km des VU 3) Berechnung der Auszahlungen Die anrechenbaren Einnahmen je Unternehmen werden ins Verhältnis gesetzt zum gesamten virtuellen Pool. Dieses Verhältnis wird dann angewendet auf den gemäß 2 Abs.3 von der Verbandsversammlung bereitgestellten Ausgleichsbetrag. Die Auszahlungen an die Unternehmen entsprechen also dem Anteil des Unternehmens am virtuellen Einnahmepool.

6 5 Prüfung der Überkompensation 1) Ob bei der Auszahlung der Ausgleichsmittel eine Überkompensation vorliegt, wird im Rahmen der Jahresendabrechnung geprüft. Dabei werden die anrechenbaren Kosten mit den anrechenbaren Einnahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verglichen. Als Kosten gelten die gemäß Anlage 6 gemeldeten Gesamtkosten im Unternehmen multipliziert mit den für die Kreise Paderborn und Höxter gemeldeten FPL-km-Anteil und multipliziert mit dem Anteil des Ausbildungsverkehrs an der Gesamtnachfrage pro Unternehmen. Dieser Faktor dient der Berechnung des Fahrtenanteils für den Schul- und Ausbildungsverkehr. Als angemessener Gewinn ist eine Rendite in Form eines Aufschlags von 5% auf die anrechenbaren Kosten ohne besonderen Nachweis ansetzbar. Auf Nachweis kann der Betreiber auch einen höheren angemessenen Gewinn für die Prüfung der Überkompensation für sein Angebot im Rahmen der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bedienungsgebiet des Aufgabenträgers zugrunde legen, wenn die Angemessenheit objektiv nachgewiesen werden kann. Er sollte jedoch einen Aufschlag von 7,85% nicht übersteigen (aktuelle Entscheidung EU-KOM zum Fall Südmähren ). 2) Der Faktor des Schul- und Ausbildungsverkehrs wird für jedes Unternehmen durch den nph auf Grundlage von Verkehrserhebungen festgelegt. Der Faktor wird in der Anlage 8 zu dieser Richtlinie für jedes Unternehmen einzeln angegeben. 3) Eine Überkompensation liegt dann vor, wenn die anrechenbaren Einnahmen die errechneten Kosten übersteigen. Es wird das Formblatt nach Anlage 6 verwendet. 4) Mittel, die aufgrund der Überkompensationskontrolle zu viel an die Verkehrsunternehmen ausgezahlt wurden, werden zurückgefordert und sind als Aufstockung des Haushaltsansatzes für das laufende Jahr zu verwenden. 6 Anmeldung, Antragsprüfung & Rückzahlungen 1) Private und öffentliche Verkehrsunternehmen werden bei der Förderung gleich behandelt. 2) Eine Zuwendung wird nur auf Antrag auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift in Form einer Zuwendung gewährt. Die Förderanträge sind rechtsverbindlich zu unterschreiben. Darüber hinausgehende Nachweispflichten des Antragstellers sind entsprechend dieser allgemeinen Vorschrift einzuhalten. 3) Ein formloser Antrag ist jeweils bis zum des Förderjahres beim nph einzureichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, finden keine Berücksichtigung. Maßgebliche Änderungen im Antragsjahr sind dem nph umge-

7 hend nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der nph wird dann über die Maßgeblichkeit entscheiden. 4) Der nph stellt alle notwendigen Unterlagen im Internet unter zum Download zur Verfügung. Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die eingereichten Antragsunterlagen bis zum Stichtag am vollständig vorliegen und die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. 5) Bei unvollständigen oder fehlerhaften Meldungen zur Jahresabschlussrechnung werden die im Vorjahr ausgezahlten Mittel in voller Höhe zurückgefordert. Zuzüglich erfolgt eine Zinsberechnung mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 247 BGB. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung abzustellen. 6) Die Unternehmen, die an dem Verfahren teilnehmen, werden darauf hingewiesen, dass nach der Überkompensationskontrolle zu viel erhaltene Mittel innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung durch den nph an diesen zurück zu zahlen sind. Sollte das Unternehmen diese Frist nicht einhalten, wird ab dem 11 Werktag eine Zinsberechnung durchgeführt mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 247 BGB. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ab der die Überzahlung wirksam wurde abzustellen. 7) Rückzahlungen werden in zwei Schritten durchgeführt: 1) Rückforderung des nph durch einen Widerrufsbescheid 2) Ggf. Zinsberechnung 8) Wechselt im Laufe des Förderjahres der Konzessionsinhaber/Betriebsführer einer Linie, ist das einzelne Verkehrsunternehmen berechtigt, für den Zeitraum des Bestandes und der Nutzung der Konzession Ausgleichsmittel nach dieser allgemeinen Vorschrift zu beantragen. Dem Aufgabenträger ist der Konzessionsübergang/Betriebsübergang sofort nach Bekanntwerden mitzuteilen. 9) Nach Konzessionsübergang/Betriebsübergang wird zeitnah eine Aktualisierung der Auszahlung durchgeführt. Zuviel erhaltene Mittel des Erstunternehmens werden vom nph umgehend zurückgefordert und dem Nachfolgeunternehmen auf Antrag ausgezahlt. Eine Zinsberechnung findet bei ordnungsgemäßer Rückzahlung nach 6 Abs. 7 nicht statt. 7 Kontrollrechte Sofern seitens des nph Zweifel über die Richtigkeit der Testate bestehen, ist der nph berechtigt, die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

8 8 Schlussbestimmungen 1) Die im Rahmen des Verfahrens gemachten Angaben sind im Sinne von 264 Strafgesetzbuch subventionserheblich. Subventionserhebliche Tatsachen, die sich im Laufe der Abwicklung des Vorhabens ändern, sind dem nph unverzüglich mitzuteilen. 2) Sollte das ÖPNVG NRW abweichende Regelungen zu dieser allgemeine Vorschrift treffen, die nicht dispositiv sind, gehen diese den Regelungen dieser Vorschriftvor. 3) Gemäß 16 Abs. 7 ÖPNVG NRW unterliegt die Verwendung der Mittel der Prüfung durch den Landesrechnungshof. 4) Die Mittel dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach den 12 und 13 ÖPNVG verwendet werden. 5) Diese allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum Paderborn, der Manfred Müller Verbandsvorsteher

9 Anlage 1: Zeitstrahl für die einzuhaltenden Termine im Ausgleichsverfahren Beginn des Berechnungsjahres: 01. Januar Späteste Antragstellung: 28. Februar Meldung der Prognosewerte für das laufende Jahr: 30. April 1. Auszahlung des laufenden Jahres: ca. 15. Mai Vorlage vorläufigen Endabrechnung als Verwendungsnachweis 30. Juni Jahresendabrechnung für das Vorjahr, 2. Auszahlung des laufenden Jahres: ca. 15. Oktober Ende des Berechnungsjahres: 31. Dezember

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15 Anlage 7: Zuwendungsbescheid

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19 Anlage 8: Anteile des Ausbildungsverkehrs pro Unternehmen in den Kreisen Paderborn und Höxter [abgeleitet aus Verkehrserhebung 2003] Unternehmen Anteil des SuA-Verkehr DB Bahn Ostwestfalen-Lippe Bus 80,8% Bahn Bus Hochstift GmbH PaderSprinter 42,1% Risse Reisen 77,7% Brüggemeier 75,4% WeserBerglandexpress Ladleif 94,9% Pollmann Reisen 85,7% Hövelhofer Ortsbus 85,7% W. Koller GmbH & Co KG 100,0% Durchschnitt Region 80,9% Vogt Reisen 80,9% Karl Köhne Omnibusbetriebe GmbH 80,9% Busverkehr Ruhr-Sieg GmbH 80,9% Veolia Verkehr Ostwestfalen GmbH 80,9%

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