UNIVERSITÄT REGENSBURG RECHENZENTRUM EMPFEHLUNGEN FÜR BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZE

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1 UNIVERSITÄT REGENSBURG RECHENZENTRUM EMPFEHLUNGEN FÜR BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZE Der Rat der EWG erließ am die Richtlinie 90/270/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten Diese Richtlinien wurden am durch die "Bildschirmarbeitsplatzverordnung", die am in Kraft trat, in nationales Recht überführt In beiden Regelwerken werden Anforderungen festgelegt an das Zusammenwirken zwischen Mensch und Maschine die Arbeitsumgebung, Bildschirm und Tastatur, sowie weitere Arbeitsmittel wie Arbeitstisch oder Arbeitsfläche sowie Arbeitsstuhl Die EU-Richtlinie und die Verordnung der Bundesregierung (siehe Anhang) sind inhaltlich im wesentlichen identisch bis auf die zusätzliche Forderung der Bundesregierung "Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden" In Anlehnung an die EU-Richtlinie gab der Bundesverband der Unfallversicherungsträger (BAGUV) im Oktober 1994 eine Broschüre (GUV 233, liegt bei) heraus; sie präzisiert die EU-Richtlinien und enthält "eine Zusammenstellung sicherheitstechnischer, ergonomischer und arbeitsmedizinischer Fakten, die als Gestaltungshinweise für Hersteller, Auswahlkriterien für die Einrichtung und Anforderungskatalog für die sicherheitstechnische Überprüfung von Bildschirm-Arbeitsplätzen herangezogen werden können Sie soll dem Unternehmer, dem Betriebsrat, dem Vorgesetzten, Personen, die für die Planung und Errichtung verantwortlich sind, und nicht zuletzt dem Benutzer die zum sicheren Betrieb notwendigen Informationen vermitteln" Zusammenwirken zwischen Mensch und Maschine: Hier ist in erster Linie die Software-Ergonomie angesprochen Vom Rechenzentrum werden Programme zum Betrieb, zur Netzwerkanbindung und für Basis-Anwendungen vorinstalliert Sie entsprechen üblichen Ergonomie-Forderungen, müssen aber keineswegs vom Benutzer übernommen werden Allerdings ist bei Eigeninstallationen darauf zu achten, daß die Punkte des Anhangs der Verordnung der Bundesregierung beachtet werden, insbesondere die Forderung "Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden" Gestaltung der Arbeitsumgebung: Hier kommt es maßgeblich auf die Mitwirkung des Nutzers an Für einen sicherheitstechnisch und ergonomisch guten Arbeitsplatz sind insbesondere die Beleuchtungsverhältnisse maßgebend, die wiederum von den Lichtverhältnissen im Aufstellraum (Leuchten, Fenster, Lichtschutzvorrichtungen), vom Standort des Bildschirms im Raum und der Einstellung der Bildschirmparameter abhängen Daneben ist auch eine sachgerechte Unterbringung der Strom- und sonstigen Anschlußkabel notwendig Standort des Bildschirms im Raum: Die Blickrichtung auf den Bildschirm sollte parallel zur Fensterfläche sein Ist sie senkrecht zum Fenster, so treten, wie man leicht feststellen kann, Reflexionen (Rücken zum Fenster) oder Blendungen (Gesicht zum Fenster) auf Aus denselben Gründen sollte die Blickrichtung parallel zu den Leuchtbändern an der Decke sein Diese Bedingungen können in den meisten Büroräumen der Universität Regensburg erfüllt werden, da die Leuchtbänder meist parallel zur Fensterfront sind Aber auch bei einer Blickrichtung parallel zur Fensterfläche treten unerwünschte Tageslicht-Einflüsse auf Bildschirme sollten deshalb möglichst in fensterfernen Zonen ohne helle Wände im Gesichtsfeld des Benutzers aufgestellt werden Probleme gibt es in Räumen mit zwei Fensterfronten im rechten Winkel; hier hilft nur das Abdunkeln der nicht zur Blickrichtung parallelen Fensterreihe, etwa durch geschlossene Jalousien EG-Richtlinien für Bildschirmarbeitsplätze Fassung vom Seite 1 von 6

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3 RICHTLINIE DES RATES vom 29 Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ANHANG MINDESTVORSCHRIFTEN Einleitende Bemerkung Die Auflagen dieses Anhangs gelten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und insoweit als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen 1 Gerät a) Allgemeine Bemerkungen Die Benutzung des Gerätes a1s solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer mit sich bringen b) Bildschirm Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zei1enabstand dargestellt werden Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein und darf keine Instabilität anderer Art aufweisen Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch kann ebenfa1ls verwendet werden Der Bildschirm muß frei von Reflexen und Spiegelungen sein die den Benutzer stören können c) Tastatur Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und Hände nicht ermüdet Die Fläche vor der Tastatur muß ausreichend sein, um dem Benutzer ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen Zur Vermeidung von Reflexen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich genug abheben und bei normaler Arbeitsha1tung lesbar sein d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche Der Arbeitstisch bzw die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln ermög1ichen Der Manuskripthalter muß stabil und verstellbar sein und ist so einzurichten, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muß vorhanden sein e) Arbeitsstuhl Der Arbeitsstuhl muß kippsicher sein darf die Bewegungsfreiheit des Benutzers nicht einschränken und muß ihm eine bequeme Haltung ermöglichen Die Sitzhöhe muß verstellbar sein EG-Richtlinien für Bildschirmarbeitsplätze Fassung vom Seite 3 von 6

4 Die Rücken1ehne muß in Höhe und Neigung verstellbar sein Auf Wunsch ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen 2 Umgebung a) Platzbedarf Der Arbeitsp1atz ist so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitsha1tungen und -bewegungen zu ermöglichen b) Beleuchtung Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen) sind so zu dimensionieren und anzuordnen daß zufriedenstel1ende Lichtverhältnisse und ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinb1ick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Benutzers gewährleistet sind Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden c) Reflexe und Blendung Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Lichtquellen wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm verursachen Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern läßt d) Lärm Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsp1ätzen) gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des Arbeitsp1atzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden e) Wärme Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend wirken könnte f) Strahlungen A1le Strah1ungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer unerheblich sind g) Feuchtigkeit Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen 3 Mensch-Maschine-Schnittstelle Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gesta1tung von Tätigkeiten bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: a) Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein b) Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfal1s dem Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepaßt werden können; ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jewei1igen Abläufe bieten EG-Richtlinien für Bildschirmarbeitsplätze Fassung vom Seite 4 von 6

5 VERORDNUNG DER BUNDESREGIERUNG Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (Auszug) Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen Bildschirmgerät und Tastatur 1 Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand haben 2 Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen 3 Die Hel1igkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bi1dschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden können 4 Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen sein 5 Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein 6 Die Tastatur muß vom Bildschirrngerät getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen können 7 Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Hände ermög1ichen 8 Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben 9 Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermög1ichen Die Beschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein Sonstige Arbeitsmittel 10 Der Arbeitstisch bzw die Arbeitsfläche muß eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexib1e Anordnung des Bildschirngeräts der Tastatur des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein Ein separater Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden 11 Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein 12 Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden 13 Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitsha1tung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann Arbeitsumgebung 14 Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein 15 Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind EG-Richtlinien für Bildschirmarbeitsplätze Fassung vom Seite 5 von 6

6 störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden 16 Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfa1ls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt 17 Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden 18 Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträg1ich ist Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen 19 Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig geha1ten werden, daß sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel 20 Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden 21 Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen: 2122 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein 2123 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen 2124 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben 2125 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können 26 Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden EG-Richtlinien für Bildschirmarbeitsplätze Fassung vom Seite 6 von 6

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