Richtlinien zur Kindertagespflege im Kreis Herford
|
|
- Meta Frei
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien zur Kindertagespflege im Kreis Herford Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Herford hat in seiner Sitzung am die folgenden Richtlinien beschlossen: 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen (im Folgenden als Tagespflege und Tageseinrichtung/en bezeichnet) nach den 22 bis 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGBVIII) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und das Kinderförderungsgesetz (KiföG). Tagespflege umfasst nach 23 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die fachliche Beratung und Qualifizierung der Tagespflegeperson, die Beratung der Erziehungsberechtigten sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Nach Maßgabe dieser Richtlinien soll erreicht werden, dass die Tagespflege neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ein gleichrangiges Leistungsangebot vorhält. Dabei soll die Betreuung in Tagespflege und die Betreuung in Tageseinrichtungen zu einem qualifizierten Angebotsnetz zusammenwachsen. 2. Anspruchsberechtigter Personenkreis (nach 24 SGB VIII) I. Kinder unter drei Jahren Für Kinder unter drei Jahren erfolgt die Förderung in Tagespflege unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII. a) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege (maximal 25 Stunden wöchentliche Betreuungszeit, ohne Nachweise über Beschäftigung der Eltern). b) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Tagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahmen, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches erhalten. Vom Amt für Jugend und Familie ist vor Beginn der Leistung zu prüfen und festzustellen, ob die Tagespflege geboten ist bzw. ob die Erziehungsberechtigten die o. g. Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
2 Sofern diese Voraussetzungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, kann ab einem Monat vor Eintritt der Voraussetzungen eine Eingewöhnungsphase im Umfang von 15 Betreuungsstunden wöchentlich gewährt werden. Die Eingewöhnungsphase kann im Einzelfall auch anteilig gewährt werden. Wenn nach erfolgter Bewilligung der Tagespflege der/die Erziehungsberechtigte/n arbeitslos wird/werden oder wenn nach Beendigung einer (Aus-)Bildungs- /Eingliederungsmaßnahme die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht sofort möglich ist, kann Tagespflege im Umfang von 15 Betreuungsstunden wöchentlich als Übergangsregelung gewährt werden. Die Erziehungsberechtigten haben dem Amt für Jugend und Familie entsprechende schriftliche Bestätigungen über ihren jeweiligen beruflichen Status vorzulegen (Arbeitgeber, Bildungseinrichtung, Agentur für Arbeit, Jobcenter). Des Weiteren soll Tagespflege als erforderlich angesehen werden, wenn Erziehungsberechtigte in besonderen Konfliktlagen oder sonstigen Belastungs- /Ausnahmesituationen sind und wenn ohne Tagespflege eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen sollten entsprechende schriftliche Bestätigungen, z.b. ärztliche Atteste vorgelegt werden. II. Kinder im Kindergartenalter (ab drei Jahre bis zum Schuleintritt) Für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ist vorrangig zu prüfen, ob eine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist. Tagespflege kann hier nur in Ausnahmefällen bei besonderem Bedarf oder ergänzend gefördert werden. Es gelten die unter I. b) genannten Voraussetzungen. III. Schulkinder (bis 14 Jahre) Kinder im schulpflichtigen Alter können nach Ausschöpfung aller anderen Betreuungsmöglichkeiten (bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen, Ganztagsschulen, Kinderhorten etc.) bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Tagespflege gefördert werden. Es gelten die unter I. b) genannten Voraussetzungen. Für alle oben genannten Betreuungssituationen gilt: Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, jedoch wird die Betreuung ausschließlich mit wöchentlich 15, 25, 35 oder 45 Stunden gewährt. Kombinierte Tagespflege Für alle Kinder gibt es die Möglichkeit der kombinierten Tagespflege. Dies ist eine Möglichkeit das bereits ausgeschöpfte Angebot (Kitaplatz 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit, OGS) zu erweitern, wenn die Berufstätigkeit der Eltern dies verlangt. Schichtdienst, z.b. bei Rettungsassistenten, Pflegekräften, Polizeibeamten, usw. kann ein Erfordernis in diesen Fällen sein. Hierzu ist ein gesonderter Antrag von den Eltern auszufüllen, der die genauen Betreuungszeiten erfasst. Der Umfang der zusätzlichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, jedoch wird die Betreuung ausschließlich mit wöchentlich 10, 15, 20, 25, 30 oder 35 Stunden gewährt. 3. Kosten der Tagespflege Besteht ein Anspruch auf Förderung oder ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für seine Entwicklung geboten oder besteht ein besonderer Bedarf und steht eine geeignete Tagespflegeperson zur Verfügung bzw. wird eine solche vermittelt, so soll dieser Tagespflegeperson ein Entgelt nach Ziffer 6 dieser Richtlinien gewährt werden.
3 Die Kosten der Tagespflege werden nur dann übernommen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil oder den Eltern/Personensorgeberechtigten lebt Leistungen des Amtes für Jugend und Familie Die Leistungen sind zeitlich zu befristen. Die Befristung soll sich maximal auf 12 Monate belaufen, bzw. bis zum Ende eines Ausbildungsabschnittes / des Kindergarten-/ Schuljahres. Eine Übernahme von Kosten in Form des Entgeltes für die Tagespflegeperson kann frühestens ab Eingang des schriftlichen Antrages und unverzüglicher Vorlage der kompletten Antragsunterlagen erfolgen. Die Kosten werden pauschal in dem Stundenumfang übernommen, wie er den Eltern als Betreuungsbedarf vom Amt für Jugend und Familie anerkannt und gewährt wurde, d. h. es erfolgt keine Kürzung bei Ausfallzeiten. Kommen die Eltern ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Amt für Jugend und Familie die bewilligte wöchentliche Betreuungszeit auf den Rechtsanspruch reduzieren Ablehnungsgründe Die Beteiligung an den Kosten ist abzulehnen bzw. umgehend einzustellen, wenn dem Amt für Jugend und Familie Umstände bekannt werden, nach denen die Tagespflegeperson nicht (mehr) geeignet ist, die Förderung des Kindes in Tagespflege nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht oder die Erforderlichkeit der Tagespflege nicht (mehr) gegeben ist. Die Übernahme der Kosten durch den Jugendhilfeträger hat Nachrang ( 10 SGB VIII). Die Erziehungsberechtigten müssen anderweitige zumutbare Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen, wie Zuschüsse von Krankenkassen und sonstigen Stellen. 4. Elternbeiträge Von den Erziehungsberechtigten sind pauschale monatliche Kostenbeiträge i. S. d. 90 ff. SGB VIII zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Kostenbeiträge richtet sich nach dem (Brutto-)Jahreseinkommen der mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Eltern/Elternteile, nach dem bewilligten Betreuungsumfang (wöchentlich bis 15, bis 25, bis 35 oder 45 Stunden) und dem Alter des betreuten Kindes. Die Berechnung der Kostenbeiträge richtet sich im Einzelnen nach der Elternbeitragssatzung des Kreises Herford. Sofern die tatsächliche Betreuungszeit geringerer ist als der gewährte Betreuungsumfang, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Elternbeitrages. Weicht die tatsächliche Betreuung von der gewährten so weit ab, dass in vier aufeinander folgenden Wochen eine niedrigere Betreuungsstufe erreicht wird, erlässt das Amt für Jugend und Familie einen neuen Bewilligungsbescheid. Der Kostenbeitrag ist für das erste Kind zu zahlen. Für jedes weitere Geschwisterkind, das Tagespflege in Anspruch nimmt oder eine Kindertageseinrichtung im Kreis Herford besucht, wird kein Kostenbeitrag erhoben.
4 Bei kombinierter Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung und in Tagespflege ist neben der Festsetzung eines Elternbeitrages für die Tageseinrichtung je nach Alter des Kindes für die Tagespflege der hälftige monatliche Kostenbeitrag der jeweiligen Einkommensstufe zu zahlen. Auf Antrag werden die Kostenbeiträge ganz oder teilweise vom Amt für Jugend und Familie erlassen, wenn die Belastung den Eltern nach 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zuzumuten ist. 5. Pflegeerlaubnis Nach 43 SGB VIII bedarf jeder, der Kinder außerhalb seiner Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis, die auf bis zu fünf Jahre befristet ist. Nach 4 Abs. 1 KiBiz befugt die Erlaubnis zur Tagespflege zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet 45 SGB VIII Anwendung. Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Tagespflege. Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, so findet 45 SGB VIII Anwendung. Diese Bestimmungen betreffen auch diejenigen, die bisher aufgrund privater Vermittlung bzw. Beschäftigung tätig waren. Der Erlaubnisvorbehalt ist bußgeldbewehrt ( 104 Abs. 1 SGB VII) (ordnungswidriges Verhalten) und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 500,00 geahndet werden. Die Erlaubnis wird durch das Amt für Jugend und Familie erteilt, wenn die Person für die Tagespflege geeignet ist, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt und vertiefende Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege hat, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Die Pflegeerlaubnis kann nach 43 Abs. 3 SGB VIII mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat das Amt für Jugend und Familie über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder von Bedeutung sind. Die Feststellung der persönlichen Eignung sowie das Vorliegen kindgerechter Räumlichkeiten erfolgt durch einen Hausbesuch und ein persönliches Gespräch durch Mitarbeiter/innen des Amtes für Jugend und Familie und/oder durch Mitarbeiter/innen eines Träger, der von diesem Amt mit Aufgaben zur Wahrnehmung der Tagespflege beauftragt wurde. a) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sind darüber hinaus nachzuweisen bzw. vorzulegen: schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis. b) aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis findet die Betreuung in den Wohnräumen der TPP statt, so müssen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse aller im Haushalt lebenden Erwachsenen vorgelegt werden. c) aktuelles Gesundheitszeugnis. d) Bescheinigung nach 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. e) Teilnahmebescheinigung am Kurs Erste Hilfe am Kind (nicht älter als zwei Jahre im Umfang von mindestens 9 Unterrichtsstunden). f) Pädagogisches Konzept, das sich an der zu betreuenden Kinderzahl orientiert. g) Teilnahmebescheinigung an einem Qualifizierungskurs in Tagespflege im Umfang von 160 Unterrichtsstunden. Als Orientierung für diese Tagespflegequalifizierung dient das vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) entwickelte Curriculum Qualifizierung
5 in der Tagespflege. Auch andere Qualifizierungskonzepte (z.b. VHS, AWO) sind geeignet, wenn sie im Grundsatz die curricularen Bestandteile des DJI-Konzeptes beinhalten und dessen Inhalte und Umfang (160 Ustd.) aufweisen. oder h) Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieher/in und eine Teilnahmebescheinigung an einem Qualifizierungskurs in Tagespflege im Umfang von 80 Unterrichtsstunden. i) Den Beschäftigten und den Beauftragten des Amtes für Jugend und Familie ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. j) Die Tagespflegepersonen haben ihrer Registrierungspflicht im Rahmen der Lebensmittelhygiene nachzukommen. k) Sofern in einem Zusammenschluss von Tagespflegepersonen mehr als fünf Kinder betreut werden oder wenn unabhängig von der Anzahl der Kinder Räume zur Betreuung angemietet werden, so ist Kontakt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen, um die Notwendigkeit eines Antrags auf Nutzungsänderung zu klären. Sofern Tagespflegepersonen eine Basisqualifikation von mindestens 80 Unterrichtsstunden absolviert haben und die fortlaufende Qualifizierung sichergestellt ist, kann Tagespflegepersonen eine vorläufige Pflegeerlaubnis ausgestellt werden, welche zur Betreuung von bis zu maximal drei Kindern während der weiteren Qualifizierungsmaßnahme befugt. Diese Erlaubnis ist auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Alle anerkannten Tagespflegepersonen sind verpflichtet, jährlich mindestens 18 Unterrichtsstunden an fachspezifischen Fortbildungen zu besuchen und einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Tagespflegepersonen, welche die Anforderungen an eine Qualifizierung nach den Buchstaben g) nicht erfüllen, die aber bereits eine gültige Pflegeerlaubnis besitzen, können bei Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis im Rahmen des Bestandsschutzes auf Antrag auch ohne Nachweis dieser Qualifizierung eine neue Pflegeerlaubnis erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII verpflichtet das Amt für Jugend und Familie nicht dazu, eine laufende Geldleistung nach Ziffer 6 dieser Richtlinien zu gewähren. Eine Beteiligung an den Kosten der Kindertagespflege erfolgt nur, wenn die Kriterien nach Ziffer 2 und 3 dieser Richtlinien erfüllt werden. 6. Höhe der laufenden Geldleistung Das Amt für Jugend und Familie beteiligt sich an den Kosten der Tagespflege in Form einer laufenden Geldleistung nach den Bestimmungen des 23 SGB VIII. Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,20 Euro pro Betreuungsstunde für Tagespflegepersonen, welche die Anforderungen an eine Qualifizierung nach Ziffer 5. g) erfüllen, alle anderen Tagespflegepersonen erhalten 3,70 Euro; die Beträge werden jährlich um 0,10 Euro erhöht. Die Struktur der laufenden Geldleistung unterteilt sich zu einem Drittel in Sachaufwand und zu zwei Dritteln in Förderleistung (Anerkennungsbetrag). Der Sachaufwand beinhaltet die Erstattung der angemessenen Kosten der Tagespflegeperson für z.b. Pflegeutensilien, Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spiel- und Förderungsmaterialien, Miete und Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser, Müllgebühren) und ggf. Kosten der Steuerberatung und Buchführung, sowie die Kosten einer Reinigungskraft.
6 Die laufende Geldleistung wird kalendermonatlich direkt an die Tagespflegepersonen ausgezahlt. Sie erhalten diese Vergütung pauschal in dem Umfang, wie er den Eltern als Betreuungsbedarf vom Amt für Jugend und Familie anerkannt bzw. bewilligt wurde (wöchentlich 15, 25, 35 oder 45 Stunden, jeweils multipliziert mit dem Faktor 4,33). Es erfolgt keine Kürzung bei Ausfallzeiten (Urlaub/Krankheit). Die Tagespflegepersonen verzichten darauf, von den Eltern zusätzliche Entgelte zu erheben, die über die Höhe der vom Amt für Jugend und Familie gewährten laufenden Geldleistung hinaus gehen; ausgenommen sind ortsübliche, angemessene Beiträge für Essengeld. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Tagespflegepersonen, die Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Familie betreuen, die aber nicht dort tätig sind (auswärtige Tagespflegepersonen). 7. Erstattung von Kosten zur sozialen Absicherung Neben der Aufwandsentschädigung nach Ziffer 6 dieser Richtlinien umfasst die laufende Geldleistung auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Erstattung kann nur in den Monaten erfolgen, in denen eine Betreuung von Kindern im Rahmen von Tagespflege stattgefunden hat. Die Beitragszahlungen für die Unfallversicherung, die Rentenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung ist bis spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab dem und ersetzen die bisherigen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege, die zum in Kraft getreten waren.
Richtlinien zur Kindertagespflege
Richtlinien zur Kindertagespflege 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen gem. 22 bis 24
MehrRechtliche Grundlagen der Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in
MehrAnlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege
Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen und Auftrag Die
MehrFür Kinder unter drei Jahren erfolgt die Förderung von Kindertagespflege unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 3 SGB VIII.
Richtlinien zur Kindertagespflege in der Stadt Löhne 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen
MehrRichtlinien der Stadt Königswinter zur Förderung der Kindertagespflege. (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom
Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege 5.75 Richtlinien der Stadt Königswinter zur Förderung der Kindertagespflege (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2016) Tagespflege
MehrRichtlinien. zur Kindertagespflege. im Landkreis Peine
Richtlinien zur Kindertagespflege im Landkreis Peine Stand: 01.07. 2010 1 Präambel: Mit dieser Richtlinie wird der Weg bereitet, Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot neben der Betreuung und Förderung
MehrSatzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg Aufgrund des 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 ( GVOBl.Schl.-H. S.94 ), zuletzt
Mehr1 Zielgruppe. 2 Verfahren
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008
MehrSATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße
JUGENDAMT FACHBEREICH BILDUNG, BETREUUNG UND ERZIEHUNG FACHDIENST KINDERTAGESPFLEGE SATZUNG zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße Aufgrund des 5 HKO in
MehrSatzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen
Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 9. Dezember 2013 Stand: 2. Änderung vom 15. Dezember 2017 (Änderung der Anlagen 1 und 2 durch
Mehr2. Zulassungsvoraussetzungen für Pflegepersonen
Richtlinien der Kreisstadt Siegburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Beschluss des Rates der Stadt vom 12.12.2013 Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines 1 1. Fördervoraussetzungen
MehrSatzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über Qualifizierung, Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vom
Satzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über Qualifizierung, Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vom 09.12.2013 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in
MehrRichtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII (Sozialgesetzbuch)
Richtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) 1. Begriffsbestimmungen, Aufgabe und Inhalt 1.1. Kindertagespflege wird von einer geeigneten
MehrBekanntmachung. 1 - Kindertagespflege
Bekanntmachung des Landkreises Rotenburg (Wümme) Veröffentlicht am 31.12.2013 Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
MehrSatzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrRichtlinien zur Anwendung der 23 und 24 SGB VIII. Kindertagespflege
Richtlinien zur Anwendung der 23 und 24 SGB VIII Kindertagespflege Inhaltsverzeichnis 0. Präambel 1. Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege 2. Inanspruchnahme von Kindertagespflege 3. Vermittlung von Tagespflegepersonen
MehrStadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Stadt Werdohl Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22-24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1 Rechtliche Grundlage der Kindertagespflege (1) Grundlage
MehrSATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen
SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch
MehrStadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Stadt Werdohl Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22-24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1 Rechtliche Grundlage der Kindertagespflege (1) Grundlage
Mehr(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss
MehrWeimarer Ortsrecht 51.3
Aufgrund der 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), den 22, 23, 24 des Sozialgesetzbuchs
MehrRichtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Coesfeld vom 01.01.2012 I. Rechtsgrundlage der Kindertagespflege Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen
MehrRichtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege
S t a d t M e c k e n h e i m D e r B ü r g e r m e i s t e r Richtlinien der Stadt Meckenheim zur Förderung der Kindertagespflege Inhaltsverzeichnis: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Fördervoraussetzungen
MehrRichtlinie. der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII
Richtlinie der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : Seite: Allgemeines...
MehrRichtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Goch vom in der Fassung vom
Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Goch vom 17.12.2010 in der Fassung vom 01.08.2013 1. Antragsteller Die Erziehungsberechtigten eines Tagespflegekindes sind antragsberechtigt.
MehrS a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe
51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in
MehrRichtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld Inhaltsübersicht 1 Allgemeines... 2 1.1 Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert Kindertagespflege?...
MehrErziehungsberechtigter: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer. Ehepartner/Lebenspartner: Name, Anschrift, Geburtsdatum
Kreis Rendsburg-Eckernförde Kinder, Jugend, Sport Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg eingegangen am: Antrag auf Förderung der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
MehrRichtlinien für die Förderung der Kindertagespflege
Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes
MehrRichtlinien der Stadt Kamp-Lintfort zur Förderung von Kindern in Tagespflege
Richtlinien der Stadt Kamp-Lintfort zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22-24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) - Herausgeber und Impressum Verantwortlich für
MehrSatzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in
Mehrvom (3) Die Anzahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson maximal betreut, richtet sich nach der erteilten Pflegeerlaubnis.
Satzung 1 über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Kindertagespflegesatzung) vom 28.05.2009
MehrRichtlinien der Kreisstadt Siegburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Stand
Richtlinien der Kreisstadt Siegburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Stand 1.1.2017 Allgemeines Zu den Leistungen der Jugendhilfe gehört die Förderung von Kindern
MehrSatzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund der 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrAuf Antrag der Sorgeberechtigten wird die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Tagespflege durch den Fachbereich Jugend geprüft und beschieden.
Ausführungsrichtlinie über die Förderung von Kindern in Tagespflege nach der Satzung des Landkreises Gifhorn im Landkreis Gifhorn in der zur Zeit gültigen Fassung Präambel Die Verbesserung der Familienfreundlichkeit
MehrRichtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII
Richtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII 5.6 4. 1. Begriffsbestimmungen, Aufgabe und Inhalt 1.1. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson
MehrSatzung der Stadt Kaiserslautern. über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung)
5 Sozial- und Gesundheitswesen 5/21 Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung) vom 20.12.2011 Der Stadtrat
MehrSatzung. vom
51/726 03.12 Satzung über die Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Kindertagespflegesatzung)
MehrRichtlinien der Stadt Haltern am See zur Förderung von Kindern in Tagespflege
Richtlinien der Stadt Haltern am See zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1. Förderung der Kindertagespflege ( 22, 23, 24 SGB VIII) Die Kindertagespflege ist nach 22 und 23 SGB VIII neben der Tageseinrichtung
MehrAntrag auf Förderung in der Kindertagespflege Anlage II / 2
Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege Anlage II / 2 Erstantrag Folgeantrag HINWEIS Diesen Antrag reichen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Amts- oder Stadtverwaltung ein. Von dort wird der
MehrRichtlinien und Grundsätze. des
Richtlinien und Grundsätze des zur Förderung der Kindertagespflege 2 Präambel Zur Ausgestaltung der 23 und 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006
MehrRichtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck
Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Der gesetzliche Auftrag der Kindertagespflege
MehrRichtlinien der Stadt Wiehl zur Förderung von Kindern in Tagespflege ab
Richtlinien der Stadt Wiehl zur Förderung von Kindern in Tagespflege ab 01.08.2016 Inhaltsverzeichnis: 1. Zum Begriff der Tagespflege 2. Fördervoraussetzungen 3. Eignung der Kindertagepflegeperson/Überprüfung
MehrRichtlinien. der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII
Richtlinien der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : Seite: Allgemeines...
MehrSatzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark
Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.
MehrIV/24/ 1. 2 Fördervoraussetzungen
IV/24/ 1 Satzung der Stadt Rheinbach über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 14.05.2007 zuletzt geändert am 06.03.2017 Gemäß 7 der Gemeindeordnung
MehrKinderbetreuung in Tagespflege
Arbeitsrecht und Personal Familie und Beruf Isgard Rhein Kinderbetreuung in Tagespflege 3.,überarbeitete Auflage Verlag Dashöfer Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 1 1.1 Politischer Hintergrund...2 2 Formen
MehrSatzung. des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
1 Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Rechtsgrundlagen Der Wartburgkreis fördert die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege unter der Berücksichtigung folgender
MehrRichtlinien der Stadt Zweibrücken zur Kindertagespflege gemäß 22, 23, 24 und 43 SGB VIII
K I N D E R T A G E S P F L E G E Richtlinien der Stadt Zweibrücken zur Kindertagespflege gemäß 22, 23, 24 und 43 SGB VIII Stadtjugendamt Zweibrücken Schillerstraße 4, 66482 Zweibrücken 1 Richtlinien der
MehrSatzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege
Fachdienst allgemeine Jugendhilfe/Jugendförderung Wirtschaftliche Jugendhilfe Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrRichtlinien für die Kindertagespflege in Düsseldorf. JHA am
Richtlinien für die tagespflege in Düsseldorf JHA am 20.10.2015 1 Auftrag aus der Sitzung des JHA am 21.08.2014 Erstellung von Richtlinien für den Bereich der tagespflege 2 1 Die Richtlinien wurden erstellt
MehrRichtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009
Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der
MehrI. Definition. Die Betreuung eines Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist auf mindestens drei Monate angelegt, begründete Ausnahmen sind möglich.
Richtlinien der Stadt Lippstadt über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz i. V. mit 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) I. Definition
MehrRichtlinien der Stadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Richtlinien der Stadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kindertagespflege eine Leistung des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe...2 Zielgruppe...2 Finanzierung der Kindertagespflege...3
MehrAntrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege
Absender: Eingang: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Sachgebiet 21 Postfach 15 63 82455 Garmisch-Partenkirchen Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege 1. Angaben zur Person Name, Vorname(n) ggf. Geburtsname
MehrRichtlinien. über die Förderung von Kindern in der. Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest
Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Kreisjugendamt Soest Kreis Soest Jugend, Schule und Gesundheit Jugend und Familie Verwaltungsleistung und Organisation
MehrRichtlinien des Oberbergischen Kreises für die Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
Richtlinien des Oberbergischen Kreises für die Förderung der Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Inhaltsverzeichnis: 1. Zum Begriff der Tagespflege 2. Fördervoraussetzungen
MehrSatzung des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung Kindertagespflege sowie die Heranziehung zu den Kosten i.d.f. vom
Satzung des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung Kindertagespflege sowie die Heranziehung zu den Kosten i.d.f. vom 16.12.2016 Der Kreistag des Landkreises Cochem-Zell hat auf der Grundlage des 17
MehrRichtlinien. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Kreisjugendamt Soest
Richtlinien über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII Kreisjugendamt Soest Richtlinien des Jugendamtes des Kreises Soest über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege
MehrWir sagen es reicht! Unterschriftenaktion der Kindertagespflegepersonen
Unterschriftenaktion der Kindertagespflegepersonen Wir sagen es reicht! Wir fordern eine leistungsgerechte Vergütung, deutschlandweite gleiche Bedingungen und die Anerkennung als Berufsbild! 1. Die Kindertagespflege
MehrRichtlinie des Jugendamtes im Fachbereich Bildung, Jugend und Familie der Stadt Sundern zur Förderung der Kindertagespflege
Richtlinie des Jugendamtes im Fachbereich Bildung, Jugend und Familie der Stadt Sundern zur Förderung der Kindertagespflege I. Rechtliche Grundlagen und Auftrag der Kindertagespflege Sozialgesetzbuch Achtes
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrRichtlinien. der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII
Richtlinien der Stadt Sankt Augustin, Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß 23, 24 SGB VIII I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : Seite: Allgemeines...
MehrEmpfehlung zur Anwendung und Umsetzung des 23 SGB VIII
Empfehlung zur Anwendung und Umsetzung des 23 SGB VIII - Kindertagespflege - - Stand 20.12.2005 - Mit dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes des SGB VIII zum 01.10.2005 hat die Kindertagespflege erheblich
MehrEntwicklung der 0- bis unter 3-Jährigen nach Regionen Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Herzlich Willkommen Entwicklung der 0- bis unter 3-Jährigen nach Regionen Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Bevölkerung 0 bis unter 3 Jahre 31. Dezember des Jahres (amtl. Angaben) Angaben in % - bezogen
MehrSatzung. über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Kreis Offenbach
Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Kreis Offenbach Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 01. April 2005
MehrSatzung. des Landkreises Ahrweiler über die Durchführung der Kindertagespflege. vom
Satzung des Landkreises Ahrweiler über die Durchführung der Kindertagespflege vom 09.12.2015 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz i. d.f. vom 31.Januar 1994 (GVBl.
Mehr1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
Richtlinien für die Kindertagespflege in Bergheim gem. 2 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit den 22 bis 24 und 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und 4, 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW 1. Gesetzliche
MehrS T A D T E L S D O R F
S T A D T E L S D O R F Gladbacher Straße 111 50189 Elsdorf Tel. 02274/709-0 Fax 02274/3511 email: buergermeister@elsdorf. de internet: www.elsdorf.de Richtlinien für Kindertagespflege der Stadt Elsdorf
MehrSatzung des Landkreises Gotha zur Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Gotha zur Kindertagespflege 1 Allgemeines Der Landkreis Gotha fördert Kinder in Kindertagespflege gemäß 2 dieser Satzung. Folgende Rechtsgrundlagen sind für diese Satzung maßgeblich:
MehrSatzung. Präambel. 1 Kindertagespflege
Gültig ab 01.08.2014 Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege des Landkreises Cuxhaven vom 24. Juni 2009 in der Fassung
MehrRichtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Richtlinien für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Präambel Die Verbesserung der Familienfreundlichkeit und die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern ist ein zentrales Anliegen des
MehrAnlage 2 zur DRUCKSACHE G-09/200. Richtlinien. zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Freiburg im Breisgau
Anlage 2 zur DRUCKSACHE G-09/200 Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in Freiburg im Breisgau vom 20.10.2009 gültig ab 01.07.2009 Impressum Herausgeberin: STADT FREIBURG im BREISGAU
MehrSatzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen
Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.09.2011 die Satzung über
MehrSatzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem vom
Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem 01.01.2015 vom 23.02.2015 Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 02.11.2015 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.10.2015 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrAntrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII
Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII Jugendamt Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Antrag der Tagespflegeperson,
MehrRichtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1 Grundsätze der Finanzierung (1) Die auf das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlicher
MehrLandratsamt Waldshut Stand September 2017 Jugendamt
Landratsamt Waldshut Stand September 2017 Jugendamt Informationen für Eltern und Tagespflegepersonen über die Förderung in Kindertagespflege gemäß 24 SGB VIII Kinder haben Anspruch auf Förderung. Anspruch
MehrRichtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in Rösrath
Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege in Rösrath 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch
MehrHartmut Gerstein. Stand: 7. Januar (Änderungen sind kursiv gekennzeichnet!) 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt www.lsjv.rlp.de Synopse zu den Änderungen der SGB VIII - Vorschriften zur Kindertagesbetreuung durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter
MehrSatzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Aufgrund des 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder-
MehrRichtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Richtlinien der Stadt Wesel zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1. Rechtsgrundlagen 1.1 22, 23, 24, 43 in Verbindung mit
MehrKinder in Tagespflege
Kinder in Tagespflege Information für Tagespflegepersonen und Eltern, die eine Tagespflege suchen Mit dieser Broschüre wollen wir Sie über die Tätigkeit von Tagespflegepersonen informieren. Auch Eltern,
Mehrder Stadt Lingen (Ems) über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege
der Stadt Lingen (Ems) über die Förderung von Kindern und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege in der Fassung vom 06.06.2013 Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung 2 1 Allgemeines zur
MehrRichtlinien zur Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Rodenbach
Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Rodenbach Allgemeines Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach hat in ihrer Sitzung am 05.06.2014 die Förderung von Betreuungsplätzen
MehrTagespflege. 2 Fördervoraussetzungen
Satzung des Landkreises Alzey-Worms über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege gem. 23 und 24 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII)
MehrRichtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen (Stand )
Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Kreis Euskirchen (Stand 01.08.2017) 1. Gesetzliche Grundlagen/ Allgemeines /Zuständigkeit 2 2. Bedarfsanzeige, Rechtsanspruch und Betreuungsumfang 2 3.
Mehr1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
Richtlinien für die Kindertagespflege in Bergheim gem. 2 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit den 22 bis 24 und 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und 4, 17 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW 1. Gesetzliche
MehrInformationen und Übersicht über Kindertagesbetreuung in der Stadt Schmallenberg
Informationen und Übersicht über Kindertagesbetreuung in der Stadt Schmallenberg Stadt Schmallenberg - Jugendamt - Im gesamten Stadtgebiet werden in 17 Kindergärten unterschiedlicher Trägerschaften rd.
MehrSatzung der Hansestadt Wipperfürth zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom
Satzung der Hansestadt Wipperfürth zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom 07.06.2013 Aufgrund des 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des 2 des Kommunalabgabengesetzes
MehrRichtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege. im Kreis Schleswig-Flensburg
Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Kreis Schleswig-Flensburg 1. Rechtsgrundlagen: 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII 22 bis 24 SGB VIII 43 SGB VIII 90 SGB VIII Verweis auf TAG, KICK
MehrEingangsdatum beim Fachdienst Finanzielle Jugendhilfen/Tageselternverein
Eingangsdatum beim Fachdienst Finanzielle Jugendhilfen/Tageselternverein Neu- oder Änderungs-/ Folge-Antrag auf Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII auf Vermittlung des/der Kindes/er in Tagespflege mit Finanzierung
MehrSatzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) vom
Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) vom 01.06.2012 1. Tagespflege Kindertagespflege ist durch das Kinderförderungsgesetz vom 16.12.2008 -KiföG- und
Mehrbeschlossen. 1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 2 Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege
Der Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreises hat in seiner Sitzung am 05.12.2016 aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
MehrSatzung des Odenwaldkreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Satzung des Odenwaldkreises über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Gemäß 5 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I, S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrRichtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom Rechtsgrundlagen
Richtlinien zur Förderung von Kindern in 502 Seite 1 Richtlinien zur Förderung von Kindern in vom 01.10.2010 1. Rechtsgrundlagen Der gesetzliche Auftrag für ergibt sich aus den 22 bis 24 SGB VIII. ist
Mehr