Richtlinien zur Kindertagespflege im Kreis Herford

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1 Richtlinien zur Kindertagespflege im Kreis Herford Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Herford hat in seiner Sitzung am die folgenden Richtlinien beschlossen: 1. Allgemeines Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern die Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen (im Folgenden als Tagespflege und Tageseinrichtung/en bezeichnet) nach den 22 bis 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGBVIII) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) und das Kinderförderungsgesetz (KiföG). Tagespflege umfasst nach 23 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die fachliche Beratung und Qualifizierung der Tagespflegeperson, die Beratung der Erziehungsberechtigten sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Nach Maßgabe dieser Richtlinien soll erreicht werden, dass die Tagespflege neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ein gleichrangiges Leistungsangebot vorhält. Dabei soll die Betreuung in Tagespflege und die Betreuung in Tageseinrichtungen zu einem qualifizierten Angebotsnetz zusammenwachsen. 2. Anspruchsberechtigter Personenkreis (nach 24 SGB VIII) I. Kinder unter drei Jahren Für Kinder unter drei Jahren erfolgt die Förderung in Tagespflege unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII. a) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege (maximal 25 Stunden wöchentliche Betreuungszeit, ohne Nachweise über Beschäftigung der Eltern). b) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Tagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahmen, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches erhalten. Vom Amt für Jugend und Familie ist vor Beginn der Leistung zu prüfen und festzustellen, ob die Tagespflege geboten ist bzw. ob die Erziehungsberechtigten die o. g. Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

2 Sofern diese Voraussetzungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, kann ab einem Monat vor Eintritt der Voraussetzungen eine Eingewöhnungsphase im Umfang von 15 Betreuungsstunden wöchentlich gewährt werden. Die Eingewöhnungsphase kann im Einzelfall auch anteilig gewährt werden. Wenn nach erfolgter Bewilligung der Tagespflege der/die Erziehungsberechtigte/n arbeitslos wird/werden oder wenn nach Beendigung einer (Aus-)Bildungs- /Eingliederungsmaßnahme die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht sofort möglich ist, kann Tagespflege im Umfang von 15 Betreuungsstunden wöchentlich als Übergangsregelung gewährt werden. Die Erziehungsberechtigten haben dem Amt für Jugend und Familie entsprechende schriftliche Bestätigungen über ihren jeweiligen beruflichen Status vorzulegen (Arbeitgeber, Bildungseinrichtung, Agentur für Arbeit, Jobcenter). Des Weiteren soll Tagespflege als erforderlich angesehen werden, wenn Erziehungsberechtigte in besonderen Konfliktlagen oder sonstigen Belastungs- /Ausnahmesituationen sind und wenn ohne Tagespflege eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen sollten entsprechende schriftliche Bestätigungen, z.b. ärztliche Atteste vorgelegt werden. II. Kinder im Kindergartenalter (ab drei Jahre bis zum Schuleintritt) Für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ist vorrangig zu prüfen, ob eine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist. Tagespflege kann hier nur in Ausnahmefällen bei besonderem Bedarf oder ergänzend gefördert werden. Es gelten die unter I. b) genannten Voraussetzungen. III. Schulkinder (bis 14 Jahre) Kinder im schulpflichtigen Alter können nach Ausschöpfung aller anderen Betreuungsmöglichkeiten (bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen, Ganztagsschulen, Kinderhorten etc.) bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Tagespflege gefördert werden. Es gelten die unter I. b) genannten Voraussetzungen. Für alle oben genannten Betreuungssituationen gilt: Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, jedoch wird die Betreuung ausschließlich mit wöchentlich 15, 25, 35 oder 45 Stunden gewährt. Kombinierte Tagespflege Für alle Kinder gibt es die Möglichkeit der kombinierten Tagespflege. Dies ist eine Möglichkeit das bereits ausgeschöpfte Angebot (Kitaplatz 35 oder 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit, OGS) zu erweitern, wenn die Berufstätigkeit der Eltern dies verlangt. Schichtdienst, z.b. bei Rettungsassistenten, Pflegekräften, Polizeibeamten, usw. kann ein Erfordernis in diesen Fällen sein. Hierzu ist ein gesonderter Antrag von den Eltern auszufüllen, der die genauen Betreuungszeiten erfasst. Der Umfang der zusätzlichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, jedoch wird die Betreuung ausschließlich mit wöchentlich 10, 15, 20, 25, 30 oder 35 Stunden gewährt. 3. Kosten der Tagespflege Besteht ein Anspruch auf Förderung oder ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für seine Entwicklung geboten oder besteht ein besonderer Bedarf und steht eine geeignete Tagespflegeperson zur Verfügung bzw. wird eine solche vermittelt, so soll dieser Tagespflegeperson ein Entgelt nach Ziffer 6 dieser Richtlinien gewährt werden.

3 Die Kosten der Tagespflege werden nur dann übernommen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil oder den Eltern/Personensorgeberechtigten lebt Leistungen des Amtes für Jugend und Familie Die Leistungen sind zeitlich zu befristen. Die Befristung soll sich maximal auf 12 Monate belaufen, bzw. bis zum Ende eines Ausbildungsabschnittes / des Kindergarten-/ Schuljahres. Eine Übernahme von Kosten in Form des Entgeltes für die Tagespflegeperson kann frühestens ab Eingang des schriftlichen Antrages und unverzüglicher Vorlage der kompletten Antragsunterlagen erfolgen. Die Kosten werden pauschal in dem Stundenumfang übernommen, wie er den Eltern als Betreuungsbedarf vom Amt für Jugend und Familie anerkannt und gewährt wurde, d. h. es erfolgt keine Kürzung bei Ausfallzeiten. Kommen die Eltern ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Amt für Jugend und Familie die bewilligte wöchentliche Betreuungszeit auf den Rechtsanspruch reduzieren Ablehnungsgründe Die Beteiligung an den Kosten ist abzulehnen bzw. umgehend einzustellen, wenn dem Amt für Jugend und Familie Umstände bekannt werden, nach denen die Tagespflegeperson nicht (mehr) geeignet ist, die Förderung des Kindes in Tagespflege nicht (mehr) dem Kindeswohl entspricht oder die Erforderlichkeit der Tagespflege nicht (mehr) gegeben ist. Die Übernahme der Kosten durch den Jugendhilfeträger hat Nachrang ( 10 SGB VIII). Die Erziehungsberechtigten müssen anderweitige zumutbare Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen, wie Zuschüsse von Krankenkassen und sonstigen Stellen. 4. Elternbeiträge Von den Erziehungsberechtigten sind pauschale monatliche Kostenbeiträge i. S. d. 90 ff. SGB VIII zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Kostenbeiträge richtet sich nach dem (Brutto-)Jahreseinkommen der mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Eltern/Elternteile, nach dem bewilligten Betreuungsumfang (wöchentlich bis 15, bis 25, bis 35 oder 45 Stunden) und dem Alter des betreuten Kindes. Die Berechnung der Kostenbeiträge richtet sich im Einzelnen nach der Elternbeitragssatzung des Kreises Herford. Sofern die tatsächliche Betreuungszeit geringerer ist als der gewährte Betreuungsumfang, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Elternbeitrages. Weicht die tatsächliche Betreuung von der gewährten so weit ab, dass in vier aufeinander folgenden Wochen eine niedrigere Betreuungsstufe erreicht wird, erlässt das Amt für Jugend und Familie einen neuen Bewilligungsbescheid. Der Kostenbeitrag ist für das erste Kind zu zahlen. Für jedes weitere Geschwisterkind, das Tagespflege in Anspruch nimmt oder eine Kindertageseinrichtung im Kreis Herford besucht, wird kein Kostenbeitrag erhoben.

4 Bei kombinierter Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung und in Tagespflege ist neben der Festsetzung eines Elternbeitrages für die Tageseinrichtung je nach Alter des Kindes für die Tagespflege der hälftige monatliche Kostenbeitrag der jeweiligen Einkommensstufe zu zahlen. Auf Antrag werden die Kostenbeiträge ganz oder teilweise vom Amt für Jugend und Familie erlassen, wenn die Belastung den Eltern nach 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zuzumuten ist. 5. Pflegeerlaubnis Nach 43 SGB VIII bedarf jeder, der Kinder außerhalb seiner Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis, die auf bis zu fünf Jahre befristet ist. Nach 4 Abs. 1 KiBiz befugt die Erlaubnis zur Tagespflege zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, so findet 45 SGB VIII Anwendung. Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Tagespflege. Sollen zehn oder mehr Kinder betreut werden, so findet 45 SGB VIII Anwendung. Diese Bestimmungen betreffen auch diejenigen, die bisher aufgrund privater Vermittlung bzw. Beschäftigung tätig waren. Der Erlaubnisvorbehalt ist bußgeldbewehrt ( 104 Abs. 1 SGB VII) (ordnungswidriges Verhalten) und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 500,00 geahndet werden. Die Erlaubnis wird durch das Amt für Jugend und Familie erteilt, wenn die Person für die Tagespflege geeignet ist, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt und vertiefende Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege hat, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Die Pflegeerlaubnis kann nach 43 Abs. 3 SGB VIII mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat das Amt für Jugend und Familie über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder von Bedeutung sind. Die Feststellung der persönlichen Eignung sowie das Vorliegen kindgerechter Räumlichkeiten erfolgt durch einen Hausbesuch und ein persönliches Gespräch durch Mitarbeiter/innen des Amtes für Jugend und Familie und/oder durch Mitarbeiter/innen eines Träger, der von diesem Amt mit Aufgaben zur Wahrnehmung der Tagespflege beauftragt wurde. a) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sind darüber hinaus nachzuweisen bzw. vorzulegen: schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis. b) aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis findet die Betreuung in den Wohnräumen der TPP statt, so müssen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse aller im Haushalt lebenden Erwachsenen vorgelegt werden. c) aktuelles Gesundheitszeugnis. d) Bescheinigung nach 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. e) Teilnahmebescheinigung am Kurs Erste Hilfe am Kind (nicht älter als zwei Jahre im Umfang von mindestens 9 Unterrichtsstunden). f) Pädagogisches Konzept, das sich an der zu betreuenden Kinderzahl orientiert. g) Teilnahmebescheinigung an einem Qualifizierungskurs in Tagespflege im Umfang von 160 Unterrichtsstunden. Als Orientierung für diese Tagespflegequalifizierung dient das vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) entwickelte Curriculum Qualifizierung

5 in der Tagespflege. Auch andere Qualifizierungskonzepte (z.b. VHS, AWO) sind geeignet, wenn sie im Grundsatz die curricularen Bestandteile des DJI-Konzeptes beinhalten und dessen Inhalte und Umfang (160 Ustd.) aufweisen. oder h) Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieher/in und eine Teilnahmebescheinigung an einem Qualifizierungskurs in Tagespflege im Umfang von 80 Unterrichtsstunden. i) Den Beschäftigten und den Beauftragten des Amtes für Jugend und Familie ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. j) Die Tagespflegepersonen haben ihrer Registrierungspflicht im Rahmen der Lebensmittelhygiene nachzukommen. k) Sofern in einem Zusammenschluss von Tagespflegepersonen mehr als fünf Kinder betreut werden oder wenn unabhängig von der Anzahl der Kinder Räume zur Betreuung angemietet werden, so ist Kontakt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen, um die Notwendigkeit eines Antrags auf Nutzungsänderung zu klären. Sofern Tagespflegepersonen eine Basisqualifikation von mindestens 80 Unterrichtsstunden absolviert haben und die fortlaufende Qualifizierung sichergestellt ist, kann Tagespflegepersonen eine vorläufige Pflegeerlaubnis ausgestellt werden, welche zur Betreuung von bis zu maximal drei Kindern während der weiteren Qualifizierungsmaßnahme befugt. Diese Erlaubnis ist auf maximal ein Jahr zu begrenzen. Alle anerkannten Tagespflegepersonen sind verpflichtet, jährlich mindestens 18 Unterrichtsstunden an fachspezifischen Fortbildungen zu besuchen und einen entsprechenden Nachweis hierüber zu erbringen. Tagespflegepersonen, welche die Anforderungen an eine Qualifizierung nach den Buchstaben g) nicht erfüllen, die aber bereits eine gültige Pflegeerlaubnis besitzen, können bei Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Erlaubnis im Rahmen des Bestandsschutzes auf Antrag auch ohne Nachweis dieser Qualifizierung eine neue Pflegeerlaubnis erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII verpflichtet das Amt für Jugend und Familie nicht dazu, eine laufende Geldleistung nach Ziffer 6 dieser Richtlinien zu gewähren. Eine Beteiligung an den Kosten der Kindertagespflege erfolgt nur, wenn die Kriterien nach Ziffer 2 und 3 dieser Richtlinien erfüllt werden. 6. Höhe der laufenden Geldleistung Das Amt für Jugend und Familie beteiligt sich an den Kosten der Tagespflege in Form einer laufenden Geldleistung nach den Bestimmungen des 23 SGB VIII. Die Höhe der laufenden Geldleistung beträgt 5,20 Euro pro Betreuungsstunde für Tagespflegepersonen, welche die Anforderungen an eine Qualifizierung nach Ziffer 5. g) erfüllen, alle anderen Tagespflegepersonen erhalten 3,70 Euro; die Beträge werden jährlich um 0,10 Euro erhöht. Die Struktur der laufenden Geldleistung unterteilt sich zu einem Drittel in Sachaufwand und zu zwei Dritteln in Förderleistung (Anerkennungsbetrag). Der Sachaufwand beinhaltet die Erstattung der angemessenen Kosten der Tagespflegeperson für z.b. Pflegeutensilien, Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spiel- und Förderungsmaterialien, Miete und Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser, Müllgebühren) und ggf. Kosten der Steuerberatung und Buchführung, sowie die Kosten einer Reinigungskraft.

6 Die laufende Geldleistung wird kalendermonatlich direkt an die Tagespflegepersonen ausgezahlt. Sie erhalten diese Vergütung pauschal in dem Umfang, wie er den Eltern als Betreuungsbedarf vom Amt für Jugend und Familie anerkannt bzw. bewilligt wurde (wöchentlich 15, 25, 35 oder 45 Stunden, jeweils multipliziert mit dem Faktor 4,33). Es erfolgt keine Kürzung bei Ausfallzeiten (Urlaub/Krankheit). Die Tagespflegepersonen verzichten darauf, von den Eltern zusätzliche Entgelte zu erheben, die über die Höhe der vom Amt für Jugend und Familie gewährten laufenden Geldleistung hinaus gehen; ausgenommen sind ortsübliche, angemessene Beiträge für Essengeld. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Tagespflegepersonen, die Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Familie betreuen, die aber nicht dort tätig sind (auswärtige Tagespflegepersonen). 7. Erstattung von Kosten zur sozialen Absicherung Neben der Aufwandsentschädigung nach Ziffer 6 dieser Richtlinien umfasst die laufende Geldleistung auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Erstattung kann nur in den Monaten erfolgen, in denen eine Betreuung von Kindern im Rahmen von Tagespflege stattgefunden hat. Die Beitragszahlungen für die Unfallversicherung, die Rentenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung ist bis spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab dem und ersetzen die bisherigen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege, die zum in Kraft getreten waren.

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