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1 Nachfolgend findet sich eine Zusammenstellung der beschlossenen Regelungen zum Fracking etc. soweit sie unseren Bereich (Erdgasfeld Völkersen) betreffen könnten Vorbemerkung Das sogenannte Fracking-Gesetz ist kein einheitliches Gesetz, sondern besteht aus der Änderung bzw. Ergänzung mehrerer Gesetze und Verordnungen: Wasserhaushaltsgesetz Bundesnaturschutzgesetz Bundesberggesetz Allgemeine Bergverordnung UVP-VO Bergbau Einwirkungsbereichsbergverordnung (außerdem: Umweltschadensgesetz und Grundwasserverordnung insoweit allerdings nur Klarstellungen, keine eigenständigen Regelungen) Inhaltlich geht es soweit für uns von Interesse um Fracking Lagerstättenwasserverpressung (einschl. Flow back) UVP Bergschadensvermutung Fracking und Lagerstättenwasserverpressung Allgemeine Verfahrensregeln 8 Erlaubnis, Bewilligung (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG (2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch 3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, 4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt

2 9 Abs 2 Nr. 3 betrifft das Fracking, Nr. 4 die Lagerstättenwasserverpressung Entscheidend: Tätigkeiten nach Nr. 3 und 4 sind jetzt eindeutig erlaubnisbedürftige Wasserbenutzungen nach 8 WHG Allerdings mit der Besonderheit, dass Erlaubnisbehörde zwar die Bergämter sind, die Wasserbehörden aber ihr (gebundenes) Einvernehmen erteilen müssen. 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. (4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Genehmigungsvoraussetzungen 13 a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission (1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn 1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas aufgebrochen werden soll oder 2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter a) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet, b) einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet, c) einem Gebiet, aus denen über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss - 2 -

3 aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird. oder bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient, d) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung, e) einem Einzugsgebiet eines Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, f) einem Einzugsgebiet aa) eines Mineralwasservorkommens, bb) einer Heilquelle oder cc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.. Auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis der Wasserentnahme, der die erforderlichen Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Karten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) und b) und Satz 3 gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach ihrer Ausweisung entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu 12 Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz1 Nummer 1 können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen. (3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen nach 9 Abs. 2 Nummer 3 und 4 auch in und unter Gebieten, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus. (4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn 1. die verwendeten Gemische a) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend eingestuft sind - 3 -

4 b) in den übrigen Fällen als nicht oder schwach wassergefährdend eingestuft sind und c) sicher gestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird. (5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für die Benutzung nach 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden wenn sicher gestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und insbesondere sicher gestellt ist, dass die Anforderungen nach 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung erfüllt werden. (6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, die die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum eines Jahres beginnend mit dem erstellt. Die Expertenkommission übermittelt die Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröffentlicht sie im Internet. Die Expertenkommission unterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu den Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1 ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die unabhängige Expertenkommission nach Satz 1 setzt sich zusammen aus 1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, 2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes, 3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist, 4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum, 5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig sowie 6.einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist. Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Weisungen nicht gebunden. Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (7) Im Jahre 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbotes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer

5 Besondere Regelungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz 23 Absatz 3 neu: (3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten. 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten. 33 Absatz 1a neu: (1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten: 1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas 2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt. 34 findet insoweit keine Anwendung. Zunächst bis 2021 ist Fracking in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zwar grds. nicht genehmigungsfähig. Mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierung können jedoch vier Erprobungsmaßnahmen durchgeführt werden, wobei nur als nicht wassergefährdend eingestufte Gemische eingesetzt werden dürfen. Die Erprobungsmaßnahmen sind von der nach 13 a Abs. 6 einzusetzenden Expertenkommission zu begleiten. Das Verbot soll durch den Deutschen Bundestag im Jahre 2021 überprüft werden. In allen anderen Gesteinsformationen sind Frackingmaßnahmen erlaubt. Ausgeschlossen sind nur die 13 a Abs. 1 Ziffer 2 Buchst. a) bis f) WHG und die in 23 Absatz 3, 24 Abs. 3 und 33 Absatz 1 a Bundesnaturschutzgesetz genannten Gebiete. Hierbei dürfen nicht oder schwach wassergefährdende Gemische eingesetzt werden. Im übrigen sind die Anforderungen nach 22 b Allgemeine Bergverordnung einzuhalten Die Verpressung des Lagerstättenwassers ist ebenfalls nur für die in 13 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a) bis f) WHG und für die in 23 Absatz 3, 24 Abs. 3 und 33 Absatz 1 a Bundesnaturschutzgesetz genannten Gebiete ausgeschlossen. Die entscheidenden Voraussetzungen für eine Genehmigung ergeben sich allerdings erst aus 22 c Allgemeine Bergverordung

6 Allgemeine Anforderungen für die Förderung ergeben sich dann noch aus 22 b Allgemeine BergVO: Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck und den sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbesondere 1. den Stand der Technik einzuhalten, 2. die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der Technik sicherzustellen und regelmäßig zu überwachen, 3. Lagerstättenwasser und Rückfluss nach dem Stand der Technik regelmäßig zu überwachen, 4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN , Stand Januar 2011) ein seismologisches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maßnahmen für einen kontrollierten Betrieb zu ergreifen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand der Technik zu überwachen; die zuständige Behörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei Tätigkeiten in Gebieten verlangen, in denen seismische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen sind; und 5. Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um Daten über die Freisetzung von Methan und andere Emissionen in allen Phasen der Gewinnung sowie einschließlich der Entsorgung von Lagerstättenwasser und Rückfluss zu erheben. Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben unberührt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Stand der Technik anzupassen, sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb oder der Umwelt erforderlich ist. Anforderungen für die Verpresserlaubnis nach 13a Abs 5 gem. 22 c der Allgemeinen BergVO:. (1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl hat der Unternehmer die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte nach über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser) aufzufangen. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischenlagerung des Lagerstättenwassers und seismologischen Gefährdungen bei Versenkbohrungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Die untertägige Einbringung des Lagerstättenwassers ist nicht zulässig, es sei denn der Unternehmer bringt das Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein, 1. die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass das Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen ist, oder - 6 -

7 2. in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht abgelagert wird, sicher gespeichert ist und ohne die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über Tage gefördert werden kann. Der Unternehmer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstättenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Im Fall des untertätigen Einbringens nach Satz 3 kann die zuständige Behörde festlegen, ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstättenwassers und der Beschaffenheit der Gesteinsformation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht werden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Aufbereitung des Lagerstättenwassers nach dem Stand der Technik erforderlich ist und welche Maßnahmen der Unternehmer hierzu vorzunehmen hat. (2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl durch Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck hat der Unternehmer die nach Übertage zurückgeförderten Flüssigkeiten, die zum Aufbrechen der Gesteine eingesetzt worden sind (Rückfluss), und Lagerstättenwasser getrennt in geschlossenen und dichten Behältnissen aufzufangen. Lagerstättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Prozent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit enthalten. Für Lagerstättenwasser ist Absatz 1 anzuwenden. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischenlagerung des Rückflusses durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Der Unternehmer hat den Rückfluss vorrangig wiederzuverwenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird, als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Die untertägige Einbringung des Rückflusses ist nicht zulässig. (3) Bei allen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten. (4) Das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 gilt für Vorhaben, für die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 3] ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem [Einsetzen: 5 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung]. o o o o LAWA ist aufzufangen und Gefährdungen bei Transport und Zwischenlagerung sind vorzubeugen (Abs.1 Satz 1 und 2) LAWA darf nur in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen versenkt werden (Abs. 1 Satz 3), in ausgeförderte Bohrstellen, und zwar in jeglicher Tiefe und jeglicher geologischer Formation wobei seismologischen Gefährdungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen ist (Abs. 1 Satz 2). Ansonsten ist LAWA als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen (Abs. 1 Satz 4)

8 Hinsichtlich der Behandlung des Rückflusses aus Fracking (Flow back) enthält 22 c Abs. 2 AllgemeineBergVO Sonderregelungen: o Grundsätzlich ist Flow back vom LAWA zu trennen (Abs. 2 Satz 1) o Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischenlagerung ist durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen (Abs. 2 Satz 4), wobei in diesem Zusammenhang die für den gesamten 22 c vorgeschriebene Einhaltung des Standes der Technik (Abs. 3) besondere Bedeutung hat o Flow back ist (ohne Priorität) weitgehend wiederzuverwenden, als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen (Abs. 2 Satz 5) o Flow back darf nicht untertägig eingebracht (versenkt) werden (Abs. 2 Satz 6), das gilt allerdings nicht, wenn der Anteil wassergefährdender Stoffe (aus Fracking) am LAWA nicht über 0,1 % liegt (Abs. 2 Satz 2). Antragsunterlagen und Überwachung bei Fracking- und Verpressvorhaben 13 b WHG Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die Angaben nach 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel der Verordnung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung der Verordnung zur Änderung der UVP-V Bergbau und der ABBergV und Fundstelle im BGBl.] geändert worden ist, enthalten. Die zuständige Behörde hat die Angaben nach 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung im Internet zu veröffentlichen. (2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist insbesondere zu regeln, wie 1. die Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer Gewässer im Einwirkungsbereich der Maßnahmen regelmäßig während und nach deren Durchführung zu überwachen und 2. über die Ergebnisse der Überwachung der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu berichten ist. (3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus insbesondere die regelmäßige Überwachung nach 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständigen Behörde über die Ergebnisse der Überwachung schriftlich oder elektronisch zu berichten, näher zu regeln. (4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten über nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder des Bodens infolge von 1. Benutzungen nach 9 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder 2. Benutzungen nach 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5, die im Zusammenhang mit Benutzungen nach 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 stehen

9 Die zuständige Behörde hat Informationen nach Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach der Unterrichtung im Internet zu veröffentlichen. (5) Durch Rechtsverordnung nach 23 Absatz 1 Nummer 11 kann die Errichtung und Führung eines für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen internetgestützten Registers für Stoffe geregelt werden, die bei Gewässerbenutzungen nach 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert werden. Die Übergangsregelungen zur LAWA-Verpressung in 104 a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser (1) Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des Absatzes 2 keiner Erlaubnis nach 8 Absatz 1, wenn die Anlage vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] in Übereinstimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen Betriebsplan nach 52 des Bundesberggesetzes errichtet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die Anlage vorliegt. In diesen Fällen sind die sich aus 13b Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen in den jeweiligen Zulassungen von künftig gemäß 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes aufzustellenden Hauptbetriebsplänen spätestens bis zum [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] zu regeln. 13b Absatz 4 gilt für den Unternehmer im Sinne von 4 Absatz 5 des Bundesberggesetzes in diesen Fällen entsprechend. (2) Die Nutzung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, die nach 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung nicht mehr zulässig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach 8 Absatz 1, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt und hierfür eine behördliche Bestätigung nach Satz 4 vorliegt. Aus dem Entsorgungskonzept muss sich ergeben, wie das Lagerstättenwasser künftig entsorgt werden soll, sodass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. die Anforderungen nach 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und 2. die Anforderungen nach 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 in einem Gebiet nach 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b liegt. Sofern die zuständige Behörde die - 9 -

10 grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt, ist die Nutzung der Anlage in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einzustellen. Andernfalls ist die Nutzung der Anlage in den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am [einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einzustellen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Ablagerung des Lagerstättenwassers für die Schutzzone III eines festgesetzten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes ausnahmsweise zugelassen wird 1. in einer Rechtsverordnung nach 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit 53 Absatz 5 oder 2. durch behördliche Entscheidung; 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit 53 Absatz 5, gilt entsprechend. Die nicht einfach zu lesende Übergangsregelung enthält in Absatz 1 die Bestimmung, dass Anlagen zur Verpressung in ausgeförderte Bohrstellen grds. erlaubnisfrei betrieben werden können, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits errichtet wurde oder zu diesem Zeitpunkt ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die Anlage vorliegt. Hierbei sind lediglich die in 13 b Abs. 2 und 3 WHG enthaltene Verpflichtungen zur Überwachung des Grundwassers innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten zu regeln. Abs. 2 regelt den Fall, dass eine in Betrieb befindliche Anlage zur Verpressung des Lagerstättenwassers zukünftig nicht mehr zulässig ist insbesondere Versenkung in den oberflächennahen Kalkarenit. Der Weiterbetrieb einer solchen Anlage ist gleichwohl zulässig, wenn spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Anträge für die Zulassung einer anderweitigen zulässigen Entsorgung vorgelegt werden. In diesen Fällen wird die weitere Nutzung der bestehenden Anlage auf den Zeitraum von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt. Wird ein alternatives Entsorgungskonzept nicht vorgelegt, darf die Anlage nur für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes weiter genutzt werden. In festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten gilt das im übrigen für alle Verpressanlagen, also auch dann, wenn das Lagerstättenwasser in ausgeförderte Bohrstellen verpresst wird

11 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-V Bergbau 1 Vorhaben Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben: 2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken: a) mit Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als Kubikmetern Erdgas oder b) unterhalb der in Buchstabe a genannten Fördervolumina auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; 2a. Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen; 2b. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Explorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels; 2c. Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich Transport und Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus der Lagerstätte nach über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser), soweit ihre Umweltauswirkungen nicht bereits im Rahmen von Vorhaben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft wurden; Eine UVP ist für alle Fracking- ( 1 Abs. 2 Nummer 2a UVP-VO Bergbau) und Verpressungsvorhaben ( 1 Abs. 2 Nummer 2c) vorgeschrieben. Weiterhin wie bisher - für Fördervolumen zu gewerblichen Zwecken von täglich mehr als m³ ( 1 Abs. 2 Nummer 2 Buchst. a) Eine allgemeine Vorprüfung ( UVP nach Einzellfalleinschätzung der Erforderlichkeit durch das LBEG) ist für jedes Fördervorhaben durchzuführen ( 1 Abs.2 Nummer 2 Buchst. b) 2 Angaben (1) Entscheidungserhebliche Angaben im Sinne des 57a Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sind insbesondere. 3. bei Vorhaben nach 1 Nummer 2a, 2c, a) Angaben über die Identität aller Stoffe, die eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen sowie

12 b) Angaben über die Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde festzulegen hat, welche Untersuchungen im Einzelnen erforderlich sind. Angaben nach Satz 1 Nummer 3 hat die zuständige Behörde der zuständigen Wasserbehörde und Bodenschutzbehörde zu übermitteln und deren Stellungnahme einzuholen. Bei Fracking- und Verpressvorhaben sind im Rahmen der UVP o o Angaben über Identität, Menge und Gemischanteil der einzusetzenden, wiederzuverwendenden, zu entsorgenden oder zu beseitigenden Stoffe zu machen ( 2 Abs. 1 Nummer 3 Buchst. a), Angaben über die Gewässer- (auch Grundwasser), Boden- und Gesteinsbeschaffenheit im möglichen Einwirkungsbereich zu machen ( 2 Abs. 1 Nummer 3 Buchst. b) 4 Übergangsvorschrift (5) Für Vorhaben nach 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 2a, 2b, 2c, 8, 8a und 10, für die am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung] genehmigter Betriebsplan der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Verordnung in der bis zum [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung] geltenden Fassung angewendet. Keine UVP für Fracking- und Verpressvorhaben und auch keine Vorprüfung entsprechend Abs. 1 Nummer 2 Buchst b) wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ein genehmigter Betriebsplan für das Vorhaben vorliegt ( 4 Abs. 5)

13 Bergschadensvermutung 120 BBergG lautet jetzt (1) Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, dass der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass 1. der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder 2. die Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen a) durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder b) von einem Dritten verursacht sein kann, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat. Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung wurde in diesem Zusammenhang u.a. wie folgt geändert: 1 Anwendungsbereich Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen. 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels (6) Abweichend von 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen

14 Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in 1 genannte Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Die grundlegende Änderung folgt aus 120 Bundesberggesetz, wonach die sog. Bergschadensvermutung jetzt was bisher zumindest strittig war auf die bergbauliche Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen und die Einfügung des Tatbestandes der Erschütterungen auch auf die Erdgasförderung erweitert wird. Die Anwendung der Bergschadensvermutung bei Erdbebenschäden setzt dabei voraus, dass feststeht, dass es sich bei dem Schaden seiner Art nach um einen Bergschaden handeln kann. Die räumliche und zeitliche Eingrenzung bei Erdbebenschäden aus der Erdgasförderung ergibt sich dabei aus der geänderten Einwirkungsbereichsverordnung Das Problem liegt dabei darin, dass nach 4 Abs. 6 Satz 2 der VO, dass die Grenzen des Einwirkungsbereichs und damit dieser selbst davon bestimmt werden wo eine zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten vorliegt. Der Begriff der starken makroseismischen Intensität und entsprechender Bodenschwinggeschwindigkeiten wird dabei nicht in der VO definiert, sondern sich erst aus der Begründung zur VO erschließt. Dort heißt es: Von einer starken Erschütterung ist demnach nur auszugehen, wenn das seismische Ereignis zumindest in Teilen des Einwirkungsbereichs so intensiv ist, dass es geeignet ist, Gebäude insgesamt zu erschüttern. Die Bezeichnung stark entspricht dabei der Intensitätsstufe V gemäß der Europäischen Makroseismischen Skala-98. Diese Stufe liegt noch unterhalb der Stufe VI, bei der leichte Gebäudeschäden an vielen Häusern, vornehmlich in schlechterem Zustand, erwartet werden. Nach DIN 4150 Teil 3 sind bei Schwinggeschwindigkeiten durch kurzzeitige Erschütterungen ab 3 mm/s für denkmalgeschützte Gebäude, 5 mm/s für Wohngebäude und 20 mm/s für Industriebauten und durch Dauererschütterung jeweils ab 2,5, 5 und 10 mm/s Verminderungen des Geberauchswertes möglich. Der Einwirkungsbereich ist auf die Gebiete zu begrenzen, in denen die entsprechenden Werte festgestellt worden sind

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