Gesetzgebungspaket Fracking Kommentar Bundesverband Geothermie

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1 Gesetzgebungspaket Fracking Kommentar Bundesverband Geothermie Lutz K. Stahl, Vizepräsident

2 Der Bundesverband Geothermie vertritt: 600 Mitglieder Ingenieure, Consultants TG Wärme- und Strom Projekte Hersteller, Bohrfirmen Universitäten Banken, Versicherungen Private Mitglieder

3 Präsidium des BVG Arbeitsgebiete u.a. : Geothermie als sinnvolle Energiequelle im Berliner Poltik- Zirkel positionieren Beobachtung des Gesetzgebungsprozess, Vorschläge zu einzelnen Gesetzesvorhaben EEG, EEG Wärme Bundesberggesetz, UVP Bergbau, BBergverordnung Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Qualität Erdwärmesonden Internationale Beziehungen Der Geothermie Kongress (DGK)

4 Sicht des Fachausschuss Tiefe Geothermie des Bundesverbandes auf die Novellierung von WHG, UVP-V Bergbau, ABBergverordnung, BBergG,

5 Unsere generelle politische Linie: Fracking wird bei den typischen EGS, bzw. petrothermalen Systemen zum Einsatz kommen. Anti- Fracking-Gesetze sollten also auch nur diese Art der Tiefen Geothermie beeinflussen. Oberflächennahe, mitteltiefe und hydrothermale Geothermie sollte von Anti-Fracking-Gesetzen nicht beeinträchtigt werden.

6 Unsere generelle politische Linie: Die Erfahrungen mit Tiefer Geothermie weisen darauf hin, dass die gegebenen Regelungen für mitteltiefe und hydrothermale Geothermie ausreichend sind. Die diskutierten zusätzlicher Anforderungen sind mit erheblichen Mehrkosten und erhöhten rechtlichen Unsicherheiten für die Betreiber verbunden. Die Investition in Geothermieanlagen wird damit zunehmend unwirtschaftlich, mit allen Folgen für die regionale Wertschöpfung, Nachhaltigkeit sowie Umwelt- und Klimaschutz.

7 Prinzipielle Rechtsunsicherheit durch mangelhafte Definition bzw. Abgrenzung des Fracking Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck Schwierige Beweisführung, jederzeit Klagen auf Basis von Behauptung oder Vermutung möglich, hoher medialer Nutzen der Gegner!!! keine echte Definition oder Frac-Gradienten/Drücke im Gesetz festgelegt, könnte im Betriebsplan festgelegt werden, wäre aber auch keine echte Lösung

8 Wasserhaushaltsgesetz WHG Im WHG wird das Fracking nach Erdgas mehr oder weniger verboten, hydraulische Stimulation für Erdwärme prinzipiell erlaubt. hydraulische Stimulation für Erdwärme ist nicht genehmigungsfähig in festgesetzten Wasserschutzgebieten, festgesetzten Heilquellenschutzgebieten, Gebieten, aus denen über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird, oder in eine Talsperre gelangt, Einzugsgebiete von Brunnen und Wasserentnahmestellen. Weitere Einschränkung für hydraulische Stimulation für Erdwärme in der UVP Bergbau Aus Sicht des Bundesverbandes akzeptabel.

9 Zu ABBergV 22b Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck hat der Unternehmer insbesondere den Stand der Technik einzuhalten es folgt eine Liste mit weiteren Selbstverständlichkeiten Die Kontrolle der Bergbautätigkeiten unterliegt der Aufsicht der Bundesländer. Deshalb sollten normale Tätigkeiten des Bohrlochbergbaus aus dem Gesetzestext gestrichen werden! Der Bundesverband hat sonst keine Einwendungen gegen diese Liste

10 BBergG und Einwirkungsbereichs-Bergverordnung, Anwendung der Bergschadensvermutung auf den Bohrlochbergbau Der Bundesverband Geothermie hält die Anpassung der Bergschadensvermutung für sinnvoll. Bürger in der Umgebung von Geothermie-Anlagen können nun darauf vertrauen, dass der Anlagenbetreiber nachweisen muss, das Schäden aus dem Anlagenbetrieb nicht auftreten Die Definition des Einwirkungsbereichs wird nicht geliefert, ist damit durch die Länder-Behörden festzulegen, wird spannend -> Klagen gegen Betriebspläne können hier trefflich angreifen.

11 Definition des Einwirkungsbereichs und damit der Bereich der Bergschadensvermutung Kabinettsentwurf :

12 UVP-Pflicht Nach der jetzigen Entwurfslage bei Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, es sei denn, es werden keine wassergefährdenden Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 Genehmigungsdauer 3 Jahre, das schmerzt. Der Bundesverband sieht hier eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten für die Zukunftstechnologie EGS, petrothermale Systeme. Für eine Übergangszeit akzeptabel.

13 Genehmigungsrisiken durch UVP- Vorprüfung Die gegebenen Regelungen für mitteltiefe und hydrothermale Geothermie sind ausreichend Nach den Problemen mit der Anlage in Landau sind die Genehmigungsverfahren auf Länder-Ebene entsprechend angepasst und verschärft worden. Dies begrüßen wir. Die entsprechende Naturschutzfachliche Begleitung und die Einschätzung der Umweltauswirkungen sind schon jetzt Standard bei den Bergämtern. Die allgemeine UVP Vorprüfung wird keine neuen Erkenntnisse bringen. Wir hoffen nicht, dass aus reiner Opportunität der Behörden dann immer eine UVP gefordert wird.

14 Genehmigungsrisiken durch UVP- Vorprüfung Sollte die UVP aufgrund der Vorprüfung angeordnet werden: Die UVP zieht ein Rahmenbetriebsplanverfahren mit einem Planfeststellungsverfahren nach sich. Eigentlich ein Verfahren für große Tagebau-Anlagen. Eine allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung ermöglicht ein Verbandsklagerecht, ohne jedoch qualifizierte Anforderungen an den Kläger zu stellen. Dies birgt für die Projektentwickler das Risiko von erheblichen Verzögerungen der bereits sehr langwierigen Vorlaufzeiten für Planung, seismische Messungen und Bohrarbeiten. Verbandsklagen egal wie begründet können jedoch zu deutlichen Projektverzögerungen von 2-3 Jahren führen.

15 Danke!

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