Freier Bergschatz Erdwärme was bedeutet dies für die Kalte Nahwärme?
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- Heiko Fuhrmann
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1 12. Gebäudeenergietag am 3. Mai 2017 in TSB Freier Bergschatz Erdwärme was bedeutet dies für die Kalte Nahwärme? _dcoh8qjwetln36qmuq2kv9uc942abms4.jpg Prof. Dr. Simone Walker-Hertkorn tewag Technologie Erdwärmeanlagen - Umweltschutz GmbH Am Haag Starzach-Felldorf info@tewag.de 1
2 Inhalte 1. Geothermie die Wärme- und Kältequelle der Wahl 2. Projektziele und die Herausforderung bei der Genehmigungsplanung 3. Gesetzliche Grundlagen - BBergG 4. Genehmigungsrechtliche Randbedingungen 5. Ausblick Folie 2
3 Anforderungen an moderne Versorgungskonzepte Abdeckung von Heiz- & Kühlanforderungen saisonale Speicherung hohe regenerative Deckungsanteile für die Heiz- und Kühlanforderungen Erfüllung der Anforderungen von Green-Buildung- Zertifizierungen geringe Betriebskosten nachhaltige und wirtschaftliche Anlagen Folie 3
4 Geothermie die Wärme- und Kältequelle der Wahl! Gewinnung von Wärme und Kälte Saisonale Speicherung von Wärme und Kälte Quelle: H.S.W. GmbH Folie 4
5 Projektziel Bauherr Behörden effektive Anlage langlebige Anlage geringe Risiken reibungsloser zeitlicher Ablauf im Rahmen des Bauzeitenplans wirtschaftliche Anlage Planungs- und Kostensicherheit Grundwasserschutz Schutz natürlicher Ressourcen geringe Risiken Anlagen nach den Regeln der Technik Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen Folie 5
6 Herausforderung bei der Genehmigungsplanung Bauherr Behörden effektive Anlage langlebige Anlage geringe Risiken reibungsloser zeitlicher Ablauf im Rahmen des Bauzeitenplans wirtschaftliche Anlage Planungs- und Kostensicherheit Grundwasserschutz Schutz natürlicher Ressourcen geringe Risiken Anlagen nach den Regeln der Technik Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen Anforderungen der Baustelle Folie 6
7 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen gesetzliche Grundlagen Europäische Wasserrahmenrichtlinie macht Vorgaben Grund- Gesetz Bundesberg-, Wasserhaushalts- Gesetz Wassergesetze der Länder Quelle: Stefanie Hähnlein spezifizieren Leitfäden der Bundesländer VDI 4640 Folie 7
8 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen gesetzliche Grundlagen - Bundesberggesetz (BBergG) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Wassergesetze der Länder (WG) - Verordnungen zum Schutz von Anlagen zur Gewinnung von Trink- und Heilwasser (TrinkwV) - Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten - Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete der LAWA - Merkblatt für die Erteilung von Ausnahmezulassungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ehem. VAwS) Neu AwSV ( ) - Anforderungen an Erdwärmepumpen, Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) - Leitfaden Erdwärmenutzung der jeweiligen Bundesländer - Technische Regelwerke (DIN-Normen, DVGW-Regelwerke, VDI-Richtlinien ("allgemein anerkannte Regeln der Technik") Folie 8
9 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen gesetzliche Grundlagen Sondenbohrungen bis 100 m Tiefe Sondenbohrungen größer 100 m Tiefe Wasserrechtliches Verfahren Zusätzliche Prüfung auf bergrechtliche Betriebsplanpflicht Folie 9
10 BBergG Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz Genehmigungsrechtliche Randbedingungen Glück Auf!? Folie 10
11 BBergG Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz Erdwärme zählt nach Bundesberggesetz (BBergG) vom (BGBl. I S. 1310) i. d. Fassung vom (BGBl. I S. 1818) zu den bergfreien Bodenschätzen, diese sind nicht Bestandteil eines Grundstückes. Um diese Bodenschätze zu gewinnen, sind spezielle bergrechtliche Genehmigungsverfahren (Aufsuchungserlaubnis, Betriebspläne, Bewilligung) erforderlich. Keine Erdwärmegewinnung ist aber nach 4 Abs. 2 Nr.1 BBergG die Erdwärmeentnahme in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen ( ) Nutzung Ausnahme: Erdwärmenutzung über erdgekoppelte Wärmepumpenanlagen. (Schleswig Holstein, Niedersachsen) Erdwaerme01.jpg Folie 11
12 BBergG Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz Erdwärme = bergfreier Bodenschatz Abbau -> Bewilligung notwendig Ausnahme: Nutzung für Eigenbedarf oder im Zusammenhang mit Städtebau Grundstück A Einfluss- Bereich Grundstück B Keine Gewinnung gemäß 4 BBergG Keine bergrechtliche Bewilligung erforderlich Grundstück A Einfluss- Bereich Grundstück B Gewinnung gemäß 4 BBergG Bergrechtliche Bewilligung erforderlich Quelle: Leitfaden Hessen Folie 12
13 Interpretation des Bergrechtes in Hessen Grundstücksgrenze Erdwärmesondenbohrungen Temperaturausbreitung um die EWS-Anlage Da die Wärme auch außerhalb des Grundstückes gewonnen wird (= Temperaturausbreitung über die Grundstücksgrenzen), liegt eine Gewinnung im Sinne von 4 BBergG vor. Folie 13
14 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen in Hessen Grundsätzlicher Ablauf eines bergrechtlichen Verfahrens Antrag auf Erlaubnis zur Aufsuchung Hauptbetriebsplan für die Aufsuchung Erkundungsmaßnahmen zur Aufsuchung der Erdwärme (in dieser Phase ist in Abstimmung mit der Bergbehörde ggf. die Errichtung des Sondenfeldes im Zuge der Aufsuchung möglich) Antrag auf Bewilligung für die Gewinnung Hauptbetriebsplan für die Gewinnung Errichtung des Erdwärmesondenfeldes Planer / Bauherr Bergbehörde Folie 14
15 BBergG Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz Bergrecht am Beispiel Niedersachsen und Schleswig-Holstein: (Zitat aus dem Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen, 2012) Folie 15
16 Interpretation des Bergrechtes Situation in Baden-Württemberg & weiteren Bundesländern Grundstücksgrenze Erdwärmesondenbohrungen Erfolgt die Gewinnung und Nutzung auf ein und demselben Grundstück wird in den meisten Bundesländern (bzw. Bergbehörden) davon ausgegangen, dass keine Gewinnung im Sinne von 4 BBergG vorliegt. Folie 16
17 BBergG Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz Thema Bergrecht unterschiedliche Interpretation eines Bundesgesetzes BBergG 4 (2): Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeit, ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger Städtebaulicher Nutzung. Folie 17
18 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen - Nahwärmenetze Gewinnung und Nutzung auf unterschiedlichen Grundstücken Nutzung EWS-Feld Ausnahmeregelung gemäß 4 greift nicht bergrechtliche Bewilligung zur Gewinnung der Geothermie nach BBergG erforderlich Folie 18
19 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen - Nahwärmenetze Grundstücksgrenze 0 K Linie Erlaubnisfeld Aufsuchung (Tiefen-) Geothermie Temperaturausbreitung über die Grundstücksgrenzen (0 K-Linie relevant!) Ausnahmetatbestand nach 4 BBergG nicht erfüllt bergrechtliches Verfahren Folie 19
20 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen - Nahwärmenetze Beispiel: Ableitung eines Bewilligungsfeldes unter rein konduktiven oder konvektiven & konduktivem Wärmetransport 1. geol. Einheit Grundwasserleiter 0 m -10 m 2. geol. Einheit Grundwassergeringleiter wassererfüllte Mächtigkeit von 1 bis 2 m geothermisch ist der wassererfüllte Horizont nicht relevant! -100 m Folie 20
21 Bergrechtliche Genehmigungsplanung Beantragung einer bergrechtlichen Bewilligung für die Gewinnung der Erdwärme - Aufsuchungsfeld Erdwärmesondenfeld simulierte dreidimensionale Temperaturverteilung um das Erdwärmesondenfeld nach 50 Betriebsjahren Grundwasserführung Basis Cerithienschichten Grundwasserführung Sandlinse Cyerenenmergel Folie 21
22 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen - Nahwärmenetze Beispiel: Ableitung eines Bewilligungsfeldes unter rein konduktiven oder konvektiven & konduktivem Wärmetransport rein konduktiver Wärmetransport konvektiver & konduktiver Wärmetransport K Linie Ein max. 2 m mächtiger Grundwasserhorizont ist maßgeblich für die Festlegung des Bewilligungsfeldes! Folie 22
23 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen - Nahwärmenetze tief vs. flach 0 m -400 m Oberflächennahe Geothermie m Konfliktpotential? Nicht aus thermischer Sicht! Tiefe Geothermie m Folie 23
24 Genehmigungsrechtliche Randbedingungen - Nahwärmenetze Was ist wesentlich? Auslegung benachbarter geothermischer Anlagen unter Berücksichtigung der gegenseitigen thermischen Beeinflussung (Wärmelastpläne) Aufgabe des Planers in Zusammenarbeit mit den Behörden Folie 24
25 BBergG Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz Ziel: - Regelung der Erschließung von Bodenschätzen - Gewährleistung der Betriebssicherheit und schonender Umgang - Vorsorge gegen Gefahren Physikalisch nicht möglich! Relevant für flache Geothermie: Ohne Grundstücksbezug Genehmigung nötig (Erlaubnis, Bewilligung) Grundstücksbezug Erdwärmesondenanlagen nicht über die Grundstücksgrenzen hinausragen, Eine schlüssige Vorgabe wie das Bergrecht umzusetzen ist fehlt. gewonnene Wärme nur grundstücksbezogen genutzt werden, Nachbargrundstück nicht thermisch oder stofflich beeinträchtigen. Folie 25
26 Zeitliche Abläufe Lange Genehmigungsverfahren lassen sich schwer in die oft wochengenau geplanten Bauzeitenpläne integrieren; insbesondere dann, wenn EWS-Feld unter einem Gebäude errichtet werden soll. Geothermie Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember erforderliche Vorlaufzeit zur Lieferung des Hauses (6 Monate) Finanzierungsbestätitung Keller (16 W) Vorlaufzeit Hausmontage Finanz.best. Haus (8 W) Bauherr und Planer: Frühe Einbindung der Behörden über Voranfragen und Vorgespräche und rechtzeitige Einleitung des Verfahrens seitens des Bauherrn und Planers! Behörden: Festhalten an den getroffenen Aussagen im Zuge der Voranfragen und Vorgespräche. Festlegung der behördlichen Zielstellungen und Anforderungen möglichst vor Einleitung des Verfahrens basierend auf den Voranfragen und Vorgesprächen. Je länger etwas dauert, umso verunsicherter und frustrierter werden Bauherrn und Investoren gegenüber der Geothermie, einige sprechen von Hinhaltetaktik der Behörden. Folie 26
27 Freier Bergschatz Erdwärme was bedeutet dies für die KNW? Planer/Bauherr: Kommunikation und Einbeziehung der Behörden bereits zu Beginn des Projektes, um die Behörden beim Vorhaben mitnehmen und umfassend informieren. Somit können bereits zu Beginn des Vorhabens die Zielstellungen und Anforderungen der Genehmigungs- und Fachbehörden formuliert und von den Planern aufgegriffen und berücksichtigt werden. Der Bauherr erlangt hierdurch Planungs- und Kostensicherheit. Behörde: Die Kommunikation sollte aber nicht eingleisig verlaufen, d.h. die Behörden sollten umfassend und zeitnah die entsprechenden Zielstellungen und Anforderungen darlegen eine tröpfchenweise Darlegung von Anforderungen und Zielstellungen bindet enorm viel Zeit, verursacht Kosten und verunsichert den Bauherrn bzw. die Investoren. Folie 27
28 Vielen Dank! _dcoh8qjwetln36qmuq2kv9uc942abms4.jpg Technologie Erdwärmeanlagen Umweltschutz GmbH Blumenstrasse 24 Am Haag Regensburg Starzach-Felldorf Tel. 0941/ Tel / Folie 28
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