Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaftspolitik in Österreich

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1 Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaftspolitik in Österreich Donau-Universität Krems. Die Universität für Weiterbildung.

2 Inhalt 1. Verfassungsrechtliche November 2017 Seite 2

3 Verfassungsrechtliche Verfassungsrechtliche o Art. 2 Abs. 1 B-VG Österreich ist ein Bundesstaat o Art. 14 Abs. 1 B-VG Gesetzgebung und Vollziehung im Schulwesen sind Bundessache o keine Kompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung in den Bereichen Wissenschaft und o Art. 17 B-VG ermöglicht Aktivitäten der Länder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (auch) in den Bereichen Wissenschaft und November 2017 Seite 3

4 Verfassungsrechtliche Quelle: BMWFW 2017 November 2017 Seite 4

5 Verfassungsrechtliche Öffentliche Universitäten o Errichtung: Bundesgesetz (UG, DUK-Gesetz) o Finanzierung: Bund über Leistungsvereinbarungen osteuerung: Universitätsrat (bestellt tw. durch Bundesregierung) o Qualitätssicherung: Quality Audit durch EQAR- Agentur (u.a. AQ Austria) ouniversitätsgründungen durch Länder angeregt/unterstützt oengagement der Länder über Art. 15a B-VG - Vereinbarungen (Gliedstaatsverträge) November 2017 Seite 5

6 Verfassungsrechtliche Öffentliche Pädagogische o Errichtung: Bundesgesetz (Hochschulgesetz 2005) o Finanzierung: Bund über Ressourcenplan osteuerung: Hochschulrat (5 Mitglieder: 3 vom Bund, 2 vom Land) oqualitätssicherung: Prüfung von Curricula und den Voraussetzungen der Leistungserbringung durch Qualitätssicherungsrat des Bundes oengagement der Länder über die Mitglieder im Hochschulrat November 2017 Seite 6

7 Verfassungsrechtliche Fachhochschulen oerrichtung: privatrechtlich (GmbH, Verein, Privatstiftung) ofinanzierung: Bundesförderung je Studienplatz, Rest Eigentümer o Steuerung: Eigentümer, Zuerkennung der Förderung oqualitätssicherung: institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung bzw. Quality Audit durch AQ Austria oengagement der Länder über Trägerschaft und Lobbyismus betreffend Studienplätze November 2017 Seite 7

8 Verfassungsrechtliche Privatuniversitäten oerrichtung: privatrechtlich (GmbH, Verein, Privatstiftung) ofinanzierung: Studiengebühren, Rest Eigentümer und Förderungen, Verbot der Bundesfinanzierung o Steuerung: Eigentümer oqualitätssicherung: institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung durch AQ Austria o Engagement der Länder über Trägerschaft November 2017 Seite 8

9 Verfassungsrechtliche obund o Gesetzliche Rahmenbedingungen ofinanzierung der sförderung (FWF, FFG, 14% sprämie oträger außeruniversitärer seinrichtungen (AIT, IST Austria) oländer oträger außeruniversitärer seinrichtungen (JoanneumResearch, MedAustron, diverse sinstitute) o Additive sförderung o Bund-Länder-Treffen zum Informationsaustausch November 2017 Seite 9

10 Verfassungsrechtliche o Gesetzgebung und Vollziehung beim Bund ostrukturelle / transparente Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Hochschulbereich fehlt oeinflussnahme von Ländern (und Kammern) je nach Interesse und Hochschultyp ogeringer struktureller Einfluss bei öffentlichen Universitäten, hoher Einfluss bei FH und Privatuniversitäten ostrukturelle / transparente Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich fehlt November 2017 Seite 10

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