349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 16

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1 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den steno graphischen Protokollen des Nationalrates XID. Gp Regierungsvorlage mit Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX, I 6. Im 6 Abs. 4 tritt an Stelle des Ausmaßes dem das Wohnungsverbesserungsgesetz der Nutzfläche von,,130 m 2 " das Ausmaß von geändert wird,,150 m 2 ". Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1971, wird wie folgt geändert; 1. Im 1 Abs. 1 ist an Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und nachstehender Satz anzufügen: "sofern die den Ländern zur Verfügung stehenden FiJrderungsmittel ( 4 und 5) durch solche Förderungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden, ist die Förderung von Verbesserungsarbeiten auch an Objekten, für die die behördliche Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1968 erteilt wurde, zulässig." 2. Der letzte ~atz des 1 Abs. 3 hat zu lauten: "Wohnhäuser sowie Klein- oder Mittelwohnungen, die nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden, sind gleichfalls von der Förderung ausgeschlossen." 3. Im 3 Z. 4 tritt an Stelle des Ausmaßes der Nutzfläche von,,130 m 2 " das Ausmaß von,,150 m 2 ". 4. Die überschrift des 6 hat zu lauten: "A n n u i t ä t e n z u s c h ü s s e" 5. Der (, Abs. 3 hat zu lauten:,,(3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer, Bauberechtigte oder Mieter (Nutzungsberechtigte) nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe von 60 v. H. der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat.". 7. Dem 6 Abs. 6 ist folgender Abs. 7 anzufügen:,,(7) Im 'Falle der Gewährung einer Förderung an Mieter (Nutzungsberechtigte) zur Verbesserung von Klein- oder Mittelwohnungen finden die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und b sowie des 2 lit. a keine Anwendung; die Bestimmungen des Abs. 5 mit Ausnahme der Z. 1 und 4 finden sinngemäß Anwendung." 8. Nach 6 werden folgende 6 a und 6 b eingefügt: "B ü r g s c h a f t s übe ~ nah m.e 6 a. (1) Für Darlehen der Kreditunternehmungen und ßausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen ( 1) aufgenommen werden und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 1 /2 v. H. über der von der Oesterreichisehen Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate, kann die Landesregierung in den Jahren 1972 und 1973 für die Dauer der Laufzeit, die nicht mehr als zwölf Jahre betragen darf, die Bürgschaft für den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände und den mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung verbundenen' Kosten, übernehmen. Diese Bürgschaft darf nur in Verbindung mit einer Förderungsmaßnahme nach 6 Abs. 1 übernommen werden. (2) Die Bürgschaft darf im übrigen nur übernommen werden, wenn sich der Gläubiger des Darlehens verpflichtet, a) ohne vorangegangene schriftliche Zustim. mung der Landesregierung eine Abtretung oder Umwandlung des Darlehens oder eines Teiles davon nicht vorzunehmen und dem

2 2 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Schuldner kein neues Darlehen zu gewähren, b) die Landesregierung von jedem Verzug des Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verpflichtung aus dem verbürgtem Darlehen binnen drei Monaten zu verständigen, wenn der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten die Höhe einer Halbj~hresannuität übersteigt und c) auf Verlangen der Landesregierung das verbürgte Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages fälligzustellen und zur Hereinbringung rückständiger Leistungen des Schuldners die Klage binnen drei Monaten einzubringen, das Verfahren gehörig fortzusetzen und nach der Erwirkung eines vollstreckbaren Exekutionstitels ebenfalls auf Ver langen der Landesregierung die Zwangsvollstreckung zu. beantragen. (3) Weiters darf die Bürgschaft nur übernommen werden, wenn im Schuldschein über das zu verbürgende Darlehen dem Gläubiger a) für den Fall, daß der Schuldner mit vertragsmäßigen Zahlungen aus dem zu verbürgenc:len Darlehen im Rückstand ist und der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten die Höhe einer Halbjahresannuität erreicht und b) für den Fall, daß der Schuldner die Kleinoder Mittelwohnung, die verbessert wurde, in einer den Bestimmungen des 6 Abs.5 Z. 2 widersprechenden Weise eigenmächtig umwandelt oder verwendet, das Recht eingeräumt ist, das zu verbürg~nde Darlehen sofort fälligzustellen. (4) Der Betrag des zu verbürgenden Darlehens darf die Gesamtbaukosten ( 3 Z. 7) nicht übersteigen. 6 b. (1) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen aus dem verbürgten Darlehen abgeschlossenen Vereinbarung einen Ausfall, so hat ihn das Land nur zu ersetzen, wenn die Landesregierung der Vereinbarung zugestimmt hat. (2) Der Gläubiger kann den Anspruch aus der Bürgschaft gegen das Land erst geltend machen, wenn er gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Eintritt der. Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen sind und der Gläubiger seinen 'Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachgekommen ist. (3) Das Land hat binnen drei Monaten nach außergerichtlicher Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu leisten. Der Gläubiger ist bevollmächtigt und verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung den auf das Land übergangenen Anspruch gegen den Schuldner ( 1358 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) im Namen des Landes einzutreiben. (4) Wird die Forderung aus dem verbürgten Darlehen ohne Zustimmung der Landesregierung durch einen Dritten ganz oder teilweise eingelöst ( 462, 1422 und 1423 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), so erlischt die Bürgschaft für den eingelösten Betrag. (5) Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Darlehep.s die gemäß 6 a Abs. 2 übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. (6) Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein Ausfall ersetzt wird, so ist der hiefür aufgewendete Betrag, soweit er nicht ~om Schuldner eingebracht werden kann, aus Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Wohn-, bauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, abzudecken." 9. Der 7 Abs. 1 hat zu lauten:,,(1) Der Förderungswerber muß Eigentümer (Miteigentümer) oder Bauberechtigter des zu verbessernden Wohnhauses oder Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigter) der zu verbessernden Klein- oder Mittelwohnung sein." 10. Der 9 hat zu lauten:,,(1) Begehren auf Gewährung einer Förclerungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz können bis 30. September 1973 bei dem nach der Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung eingebracht werden. (2) Dem Begehren sind die zur Beurteilung der Verbesserungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, wie insbesondere eine allfällig erforderliche baubehördliche Genehmigung, der Grundbuchsauszug, die baubehördlich genehmigten Baupläne, sofern solche nicht erforderlich sind, die Baubeschreibung und eine gegliederte Kostenberechnung der zur Ausführung der Verbesserungen notwep.digen Gesamtbaukosten und der Finanzierungsplan. Die Baubeschreibung und die Kostenberechnung sind von einer nach den bestehenden Vorschriften hiezu befugten Person zu erstellen. Dem Begehren des Mieters (Nutzungsberechtigten) der zu verbessernden Klein- oder Mittelwohnung ist auch der Nachweis des Miet(Nutzungs)verhältnisses und der Zustimmung des Vermieters anzuschließen. In diesem Falle erübrigt sich jedoch die. Vorlage des Grundbuchsauszuges. " 11. Der 10 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:,,(2) Die Landesregierung hat die Begehren innerhalb von sechs Monaten schriftlich zu erledigen. Im Falle der aufrechten Erledigung des Be-

3 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 16 gehrens hat die Landesregierung dem Förderungswerber eine Zusicherung über die Gewährung der Förderung Zu erteilen. Im Falle der Ablehnung ist eine Begründung anzugeben. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf die förderung. (3) In der schriftlichen Zusicherung sind angemessene Fristen für die Ausführung vorzusehen; hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verbesserungsarbeiten während der Monate November bis März durchgeführt werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und technisch und rechtlich durchführbar ist. überdies können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen." 12. Der erste Satz des 14 Abs. 1 hat zu lauten: "Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, die zur Förderung der Verbesserung nach 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Darlehen und die nach 6 a Abs. 1 abgeschlossenen Bürgschaftsverträge sind von den Stern pel- und Rechtsgebühren befreit." 13. Im 14 Abs. 2 sind an Stelle der Worte "erforderlich, sind" die Worte "aufgenommen werden" zu setzen. 14. Der zweite Satz des 15 hat zu lauten: "Für vorübergehende wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter oder der Mieter 349 der Beilagen '3 (Nutzungsberechtigte), dem eine Förderung zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten in seiner Klein- oder Mittelwohnung gewährt wurde, den Mieter (Nutzungsberechtigten), der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen." 15. Der 16 Abs. 2 hat zu lauten:,,(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Bestimmungen 1. des 8 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik, 2. des 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, 3. des 4 Abs. 1, 3 und 4, 5 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, 4. des 6 Abs. 6, 6 b Abs. 1 bis 4 und 15 der Bundesminister für Justiz, 5. des 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen' mit dem Bundesminister für Finanzen und 6. im übrigen - sofern es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen durch den Bundesminister für Bauten und Technik handelt - die Landesregierung betraut. " Artikel II Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 15.

4 4 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Erläuterungen Der Modernisierung und Sanierung erhaltungswürdiger Altwohnungen dient das Bundesgesetz über die Förderung der Verbesserung von Kleinund Mittelwohnungen (Wohnung~verbesserungsgesetz), BGBl. Nr. 426/1969. Auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wurden in den Jahren 1970 und 1971 zur Förderung der Verbesserung an erhaltungswürdigen Wohnhäusern und in Klein~ oder Mittelwohnungen zu den Darlehen von Kreditunternehmungen und Bausparkassen Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 40 v. H. der Gesamtannuität für 'eine Laufzeit bis zu zwölf Jahren und bei einer V ~rzinsung bis zu derzeit 8 5 v. H. der Darlehenssumme gewährt, Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes erstreckte sich auf die Zeit vom 1. Jänner 1970 bis 31. Dezember 1971, wobei die Einreichung der Begehren mit 30. September 1971 befristet war. Mit Hilfe dieser kurzbefristeten Förderungsaktion wurde eine ansehnliche Zahl von Wohneinheiten modernisiert und dadurch auch ein zusätzliches Bauvolumen erzielt. Um die Gewährung einer öffentlichen Förderung für Verbesserungsarbeiten zur Modernisierung und Sanierung von Kleinoder Mittelwohnungen sowie erhaltungswürdiger Wohnhäuser,auch in der Zukunft sicherzustellen, wurde diese Förderungsaktion mit Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, BGBI. Nr. 337, bis 31. Dezember 1973 verlängert. ' Auf Grund der gewonnenen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat' sich 1,1nter anderem gezeigt, daß der Verbesserung der städtischen Wohnverhältnisse, insbesondere der Modernisierung der sogenannten Substandardwohnungen, häufig der Umstand entgegensteht, daß dem einzelnen Mieter ein Antragsrecht nicht zukommt. Dem Eigentümer des Wohnhauses ist oft das ausschließliche Risiko im Zusammenhang mit der Aufnahme des Darlehens, der Durchführung der Verbesserungsarbeiten und der Haftung für die Darlehensrückzahlung zu groß. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, daß dein Mieter (Nutzungsberechtigten) der zu verbessernden Klein- oder Mittelwohnung ein selbständiges Recht für die Einbringung eines Begehrens auf,gewährung eines Annuitätenzuschusses für die Leistung des Annuit~tendienstes des Darlehens, das der Finanzierung von Verbesserungsarbeiten in seiner Wohnung dient, eingeräumt wird. Der Mieter wird jedoch in I der Regel dem Kreditunternehmen oder der Bausparkasse eine Sfcherstellung für ein Darlehen nicht anbieten können. Um dem Förderungswerber, insbesondere dem Mieter, die Aufnahme eines Darlehens mit einer längeren Laufzeit zu erleichtern, wird im Gesetzentwurf den Ländern, denen die Vollziehung des Wohnungsverbesserungsgesetzes obliegt, die Möglichkeit eingeräumt, für solche Verbesserungsdarlehen Bürgschaften zu übernehmen. Im übrigen wird zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes bemerkt: Zu 1 Abs. 1: Den Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden, im Falle der Nichtausschöpfung der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel auch die Verbesserungsarbeiten an erhaltungswürdigen Wohnhäusern einschließlich der Klein- oder Mittelwohnungen zu fördern, für die die behördliche Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1968 erteilt wurde. Durch diese Möglichkeit der Ausdehnung der Förderung werden grundsätzlich auch alle erhaltungswürdigen Objekte förderungsfähig, für die die Baubewilligung in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 1967 erteilt worden ist. Hiedurch sollen auch Objekte in die Förderung einbezogen werden, die vielfach nicht jenen modernen Wohnstandard aufweisen, wie er durch das Bundesgesetz erreicht werden soll. Es soll durch die vorgesehene Ergänzung dieser Gesetzesstelle in den Ländern mit einem geringen Altwohnungsbestand eine Verbesserung und Sanierung der in der Zeit von 1948 bis 1967 er-" richteten Klein- oder Mittelwohnungen ermöglicht werden. Zu 1 Abs. 3: Mit der Ergänzung im Abs. 3 dieser GesetzessteIle soll gewährleistet werden, daß nicht nur Wohnhäuser, sondern auch Klein- oder Mittel,. wohnungen voli der Förderung der Verbesserung ausgeschaltet werden, die nicht- regelmäßig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dienen.

5 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 16 Zu 3 Z. 4: Der in der Z. 4 des 3 enthaltene Begriff für eine Mittelwohnung soll hinsichtlich des Nutzflächenausmaßes der entsprechenden Begriffsbestimmung des 2 Abs. 1 Z. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung der Regierungsvorlage vom 6. November 1971 (29 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP), angeglichen werden. Zu 6 Abs. 3: Durch die Ausdehnung des Kreises der Förderungswerber auf Mieter und Nutzungsberechtigte von Klein- oder Mittelwohnungen ist die Aufnahme dieses Personenkteises auch in die Bestimmung des r, Abs. 3 erforderlich. Zu 6 Abs. 4: Diese Bestimmung soll der Begriffsbestimmung für Mittelwohnungen nach Z. 4 des 3 dieses Bundesgesetzes hinsichtlich des Nutzflächenausmaßes von 150 m 2 angeglichen werden. Von der Förderung einer Verbesserung sollen in Hinkunft nur Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 150 m 2 sowie Büro-, Geschäfts- oder Werkstättenräume ausgeschlossen bleiben. 349 der Beilagen 5 tigten) gewährten Annuitätenzusmüsse sind jedoch einzustellen und zurückzufordern, wenn die Wohnung ohne Zustimmung der Landesregierung umgewandelt oder widmungswidrig verwendet wird, die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt oder die Verbesserungsarbeiten nicht von den hiezu befugten Personen ausgeführt werden. Zu den 6 a und 6 b: Zu 6 Abs. 7: Eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darf unter anderem nach Abs. 2 lit. a und b des 6 nur gewährt werden, wenn das Wohnhaus, das gefördert werden soll, ordnungsgemäß erhalten oder sichergestellt ist, daß die 'Efhaltungsarbeiten in einem Zug mit den Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden und die Gesaintbaukosten der Verbesserungsarbeiten aus dem Hauptmietzins gemäß den 6 und 8 des Mietengesetzes nicht bestritten werden können. Diese bei den Voraussetzungen für eine Förderung von Verbesserungsarbeiten sind im Falle des Mieters' (Nutzungsberechtigten), dem eine Förderung zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten innerhalb seiner Klein- oder Mittelwohnung gewährt werden soll, nicht gerechtfertigt. Dagegen müssen, falls der Förderungswerber Mieter oder Nutzungsberechtigter ist, die durchzuführenden Verbesserungs- und allfälligen Erhaltungs arbeiten den Anforderungen der Gesundheit und Hygiene entsprechen und der Bestand des Wohnhauses aus Verkehrsrücksichten oder aus Zu 7 Abs. 1: Uni die Kreditunternehmungen und Bausparkassen in die Lage zu versetzen, den Förderungs~ werbern, insbesondere den Mietern oder Nutzungsberechtigten, die zur Finanzierung d'er Verbesserungen erforderlichen Darlehen zu gewähren, sind Bestimmungen betreffend die übernahme der Bürgschaft durch das Land erforderlich. Dies ist notwendig, weil vor allem der Mieter (Nutzungsberechtigte) in der Regel dem Kreditunternehmen oder der Bausparkasse eine SichersteIlung für ein Darlehen mit einer längeren Laufzeit zur Finanzierung der Verbesserungsarbeiten innerhalb seiner Klein- oder Mittelwohnung nicht anbieten wird können. Diese Bürgschaftsübernahmeist jedoch nur für Darlehen zulässig, deren jährlicher Zinsfuß nicht höher als 3"5 v. H. über der von der OesterreichischenNationalbank jeweils festgesetzten Bankrate liegt und deren Laufzeit nicht mehr als zwölf Jahre beträgt. Diese Darlehen müssen zur Finanzierung der Verbesserungsarbeiten erforderlich sein. Im Abs. 2 des 6 a sind die weiteren Voraussetzungen für die übernahme der Ausfallsbürgschaft durch das Land angeführt. Hält der Gläubiger die festgelegten Verpflichtungen nicht ein, kann das Land gemäß 6 b Abs. 5 den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag kündigen. Zur Deckung der übernommenen Bürgschaften kann das Land aus Förderungsmitteln des Wohnungsverbesserungsgesetzes oder des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 eine Rücklage bilden. Die der Rücklage zugeführten Förderungsmittel geiten als im Sinne des 5 für die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet. Wird das Land aus dieser Ausfallsbürgschaft in Anspruch genommen, ist der erforderliche Betrag aus den vorangeführten Förderungsmitteln zu entnehmen. Assanierungserfordernissen öffentlichen Interessen In dieser Bestimmung ist vorgesehen, daß der nicht entgegenstehen., Weiters sollen die die An- Kreis der Förderungswerber auf die Mieter rind nuitätenzuschüsse betreffenden Einstellungs- und Nutzungsberechtigten von Klein- oder Mittel Rückforderungsgründe, soweit sie durch die man- wohnungen ausgedehnt wird.. Auch die Mieter gelhafte Erhaltung /des Wohnha:uses sowie. durch, (Nutzungsberechtigte) von Klein- oder Mitteldie nicht ordnungsgemäße Verrechnung des An- wohnungen in Wohnhäusern, die gemäß 2 lit. a nuitätenzuschusses verursacht sind, gegenüber dem dieses Bundesgesetzes von dessen Anwendungs Mieter (Nutzungsberechtigten) nicht zur Anwen- bereich ausgenommen sind, werden durch entdung gelangen. Die dem Mieter (Nutzungsberech- sprechende Ergänzung im 6 Abs. 7 in den för-

6 6 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen derungswürdigen Personenkreis miteinbezogen. Dem einzelnen Mieter (Nutzungsberechtigten) der zu verbessernden Klein- oder Mittelwohnung wird ein selbständiges Recht zur Einbringung von Begehren auf GewährUng eines Annuitätenzu 'schusses für die Leistung des Annuitätendienstes des Darlehens, das der Finanzierung von Verbesserungsarbeiten innerhalb seiner Wohnung dient, sowie auf Übernahme der Bürgschaft in Verbindung mit dem Annuitätenzuschuß eingeräumt. Zu 9 Abs. 2: Diese Bestimmung beinhaltet die Vorschriften für die Einreichung der Begehren. Neu hinzugekommen sind die Bestimmungen über die Nachweisung des Miet(Nutzungs)verhältnisses und der Zustimmung des Vermieters im Falle der Förderung von Verbesserungs arbeiten, die der Mieter (Nutzungsberechtigte) innerhalb seiner Kleinoder Mittelwohnung durchführen will. Zu 10 Abs. 2 und 3: Durch die Erweiterung der dreimonatigen Erledigungsfrist auf sedls Monate im Abs. 2 dieser Bestimmung soll den gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden. Es hat sich gezeigt, daß eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Erledigung der Begehren einschließlich der Einholung eines Gutachtens des Wohnbauförderungsbeirate,s in der dreimonatigen Frist vielfach nidlt durchführbar ist und daher der Praxis nidlt entspricht. Mit den im Abs. 3 vorgesehenen Anderungen wurde gleichfalls den Erfahrungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes gewonnen wurden, entsprodlen. Der bisher erforderlidle Nadlweis bei der Gewährung einer Förderung, daß die Verbesserungsarbeiten während der Wintermonate aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht vertretbar oder aus rechtlichen Gründen nicht durchführbar sind, ist nicht zweckmäßig. Die anfallenden Verbesserungsarbeiten können vom Bauhaupt- und Baunebengewerbe in den Wintermonaten allein kaum bewältigt werden. Zu 14 Abs. 1 und 2: Diese Abänderung war im Hinblick auf die neuen Bestimmungen über die Bürgschaft gemäß 6 a notwendig. Dadurch wird gewährleistet, daß die abgeschlossenen Bürgschaftsverträge von den Stempel- und ReChtsgebühren befreit sind. Da die grundbücherlidle Sidlerstellung gemäß 6 Abs. 1 zwar nicht eine Förderungsvoraussetzung ist, aber doch von den Kreditunternehmungen und Bausparkassen in der Regel verlangt wird, war diese die Geridltsgebühren betreffende Bestimmung des Abs. 2 zu ändern. Zu 15: Durch die Aufnahme des Mieters (Nutzungsberechtigten) als Förderungswerber ist es notwendig, den durch Verbesserungsarbeiten eines Mieters (Nutzungsberechtigten), dem eine Förderung zur Verbesserung seiner Klein- oder Mittelwohnung gewährt wurde, allenfalls berührten Personenkreis, der auf Grund der Beeinträdltigung seiner. Redlte eine angemessene Entsdlädigung verlangen kann, neu zu umsdlreiben. Eine Verwaltungsmehrarbeit und eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes ist durdl das vorliegende Bundesgesetz nicht zu erwarten. Gegenüberstellung Bis her i ger Tex t: Neu e r' Tex t: Aufgaben der Länder 1. (1) Die Länder haben Verbesserungen an erhaltungswürdigen Wohnhäusern und in Kleinoder Mittelwohnungen, sofern die behördlidle Baubewilligung vor dem 1. Juli 1948 erteilt wurde, zu fördern. Artikel I Aufgaben der Länder 1. (1) Die Länder haben Verbesserungen an erhaltungswürdigen Wohnhäusern und in Kleinoder Mittelwohnungen, sofern die behördliche Baubewilligung vor dem 1. Juli 1948 erteilt wurde, zu fördern; sofern die den Ländern zur Verfügung stehenden Förderungsmittel ( 4 und 5) durch solche Förderungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft werden, ist die Förderung von. Verbesserungsarbeiten auch an Objekten, für die die behördliche Baubewilligung vor dem 1. Jänner 1968 erteilt wurde, zulässig.

7 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 7 von der Beilagen 7 (2) Als Verbesserungen gelten' a) die Errichtung oder die Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprechenden Anlagen in normaler Ausstattung, wie Personenaufzügen, Zentralheizungen oder zentrale Waschküchen in Wohnhäusern mit Klein- oder Mittelwohnungen, b) die Errichtung oder die Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- und. sanitären Anlagen in normaler Ausstattung in Klein- oder Mittelwohnungen, c) die Vereinigung zweier oder mehrerer Kleinwohnungen zu einer normal ausgestatteten Klein- oder Mittelwohnung und d) die Teilung von Wohnungen in normal ausgestattete Klein- oder Mittelwohnungen. (2) - unverändert (3) Die Förderung ist un:zulässig, wenn es sich um Verbesserungen an Wohnhäusern handelt, die nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen. Wohnhäuser, die nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden, sind gleichfalls von der Förderung ausgeschlossen. (3) Die Förderung ist unzulässig, wenn es sich um Verbesserungen an Wohnhäusern handelt, die nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen. Wohnhäuser sowie Klein- oder Mittelwohnungen, die nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden, sind gleichfalls von der Förderung ausgeschlossen. 2. Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Wohnhäuser ausgenommen, die a) zu mehr als 50 v. H.im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen oder b) im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder von auf Grund von Staatsverträgen errichteten Organisationen oder bestellten Kommissionen oder von als exterritorial anerkannten Personen stehen, insoweit diese Wohnhäuser zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für als exterritorial anerkannte Personen verwendet werden unverändert Begriffsbestimmungen 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:,1. als Wohnhaus mit Klein- oder Mittelwohnungen eine Baulichkeit, bei der mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche auf Klein- oder Mittelwohnungerentfällt; 2. als erhaltungswürdig, Wohnhäuser:, a) deren Bestand dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspricht, b) deren Zustand weder gesundheitswidrig noch baufällig ist; 3. als Kleinwohnung eine für die dauernde Bewohnung bestimmte Wohnung, deren Nutz-. fläche nicht mehr als 90 m 2 beträgt; Begriffsbestimmungen 3. Z. 1 bis 3 und 5 bis 7- unverändert

8 8 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen 4. als Mittelwohnung eine Wohnung der in Z. 3 genannten Art, wenn ihre Nutzfläche über das in Z. J für Kleinwohnungen vorgesehene Ausmaß hinausgeht, aber 130 m 2 nicht übersteigt; 5. als normale Ausstattung eine solche, bei der die Gesamtausstattung, insbesondere die Ausstattung der Räume mit Koch-, Heiz- und Badegel~genheiten, zwar den Erfordernissen der Hygiene und Haushaltsführung entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet erscheint; 6. als Nutzfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnoder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung nicht zu berücksichtigen; 7. als Gesamtbaukosten die zur Durchführung der im 1 angeführten Verbesserungen notwendigen Kosten zuzüglich der mit der Aufnahme des Darlehens verbundenen Kosten. 4. als Mittelwohnung " aber 150 m 2 nicht ~persteigt; Leistungen des Bundes 4. (1) Die Leistungen des Bundes bestehen je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und aus Rückflüssen (Tilgungs- und Zinsenbeträgen) aus den Fondshilfemaßnahmen nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/ 1948, und dem Bundesgesetz, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921; zu diesem Zweck haben die bei den Wohnbaufonds die entsprechenden Beträge bis Ende Jänner der Jahre 1970 bis einschließlich 1984 je zu gleichen Teilen an den Bund abzuführen... (2) Für die Jahre 1971 bis 1984 sind von den Ländern die nach Maßgabe der,von ihnen eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Mittel den Bundesministerien für Finanzen und für Bauten und Technik bekanntzugeben. (3) Die Zuteilung der Förderungsmitt~l des Bundes an die Länder richtet sich nach 5 Abs. 2 des Wohnjnuförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende April 1970 sowie bis Ende Feber der Jahre 1971 bis einschließlich 1984 an die empfangsberechtigten Länder zu überweisen. (4) Die Leistungen des Bundes gemäß Abs. 1 betragen für die Jahre Millionen Schilling, Millionen Schilling, Millionen Schilling und Millionen Schilling. Die Leistungen des Bundes für die Jahre 1974 bis 1984 richten sich nach den Zuweisungen gemäß Abs. 2 und 3. Leistungen des Bundes 4. (1) - unverändert (2) - unverändert (3) ~ unverändert (4) - unveränciert

9 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 9 von der Beilagen 9 Leistungen der Länder 5. (1) Bundesmittel im Sinne des 4 Abs. 1 dürfen nur jenen Ländern gewährt werden, die selbst aus Landesmitteln Beträge bereitstellen und für die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwenden, wobei die Landesmittel innerhalb des Kalenderjahres mindestens die Hälfte der Bundesmittel betragen müssen. (2) Insoweit ein Land die im Abs. 1 vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat es die Bundesmittel oder den entsprechenden Anteil davon auf Grund eines vorn Bundesminister für Bauten und Technik beim Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages auf Verlangen des letztgenannten Bu'ndesministers binnen sechs Monaten dem Bund zurückzuerstatten. Das gleiche gilt für die B.undesmittel, die nicht gemäß 6 verwendet werden. Der Bund hat diese Mittel zu gleichen Teilen dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur Verwendung gemäß 36 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 abzuführen. F ö r cl e run g s maß n ah m e n 6. (1) Für die Leistung des Annuitätendienstes von Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen ( 1) erforderlich sind und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 1 /2 v. H. über der von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate, kann die Landesregierung in den Jahren, 1970 bis 1973 für die Dauer der Laufzeit, die nicht mehr als zwölf Jahre betragen darf, jährliche Annuitätenzuschüsse, die vorn ursprünglichen Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von 40 v. ti. der Annuität gewähren. (2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, a) wenn Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung des Wohnhauses dienen, nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß solche Arbeiten in einern Zuge mit den Verbesserungsarbeiten durchgeführt werden, b) wenn die Gesamtbaukosten der Verbesserungnicht gemäß den'. 6 und 8 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/1929, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Hauptmietzins des Wohnhauses zu bestreiten sind, c) wenn sichergestellt ist, daß die Klein- oder Mittelwohnung nach Durchführung der Verbesserungen und der allenfalls gleichzeitig durchgeführten Erhaltungsarbeiten den Anforderungen der Gesundheit und der Hygirene entsprechen wird, und d) wenn der Bestand des Wohnhauses aus Verkehrsrücksichten oder aus Assanierungs- Leistungen der Länder 5. (1) - unverändert, (2) - unverändert A n nu i t ä t e n z u s c h'-ü s s e 6. (1) - unverändert (2) - unverändert

10 10 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen erfordernissen öffentlichen Interessen nicht entgegensteht. (3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte nachweist, daß er Zahlungen in der Höhe der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat. (4) Insoweit indem zu fördernden Wohnhaus außer Klein- und Mittelwohnungen auch Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m 2 oder Büro-, Geschäfts- oder Werkstättenräume vorhanden sind, dürfen Annuitätenzuschüsse für die Baukosten der Verbesserungen innerhalb dieser Wohnungen bzw. Räume nicht gewährt werden. (5) Die Zahlung von Annuitätenzuschüssen ist einzustellen und die Annuitätenzuschüsse sind zurückzufordern, wenn der Eigentümer der Liegenschaft, Wohnungseigentümer. oder Bauberechtigte 1. die ordnungsgemäße Erhaltung des Wohnhauses unterläßt, 2. ohne vorangegangene schriftliche Zustimmung der Landesregierung eine Wohnung in Räume anderer Art, wie insbesondere in Bürooder Geschäftsräume, umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet, oder solche Handlungen zuläßt,. 3. die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,. 4. die Annuitätenzuschüsse bei der Berechnung der für die Verbesserung zu erbringenden laufenden Leistungeri der Mieter (Nutzungsberechtigten) nicht voll in Abzug bringt, 5. die Verbesserungsarbeiten nicht von hiezu befugten Personen ausführen läßt. (6) 1. Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe der vom Mieter für die Verbesserungen zu erbringenden laufenden Leistungen sind nur insoweit zulässig, als sie das zur Deckung der Kosten der Verbesserungsarbeiten notwendige Ausmaß nicht übersteigen. 2. Hält der Mieter die von ihm begehrten laufenden Leistunrgen für die Verbesserung für höher als nach den Bestimmungen der Z. 1 zulässig ist, kann er die 'Entscheidung des Gerichtes beantragen. Die 24 bis 37 des Mietengesetzes in der Fassung des Mietrechtsänderungsgesetzes, BGBL Nr. 281/1967, finden sinngemäß Anwendung. (3) Die Annuitätenzuschüsse dürfen nur flüssiggemacht werden, wenn,der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer, Bauberechtigte oder Mieter (Nutzungsberechtigte) nachweist, daß er Zahhmgen in der Höhe von 60 v. H. der schuldscheinmäßigen Annuitäten geleistet hat. (4) Insoweit in dem zu fördernden 0\, '" 0.'.... "... '..., mehr als 150 m 2 oder Büro-,.... nicht gewährt werden. (5) - unverändert (6) - unverändert (7) Im Falle der Gewährung einer Förderung an Mieter (Nutzungsberechtigte) zur Verbesserung von Klein- oder Mittelwohnungen finden die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und b sowie des 2 lit. a keine Anwendung; die Bestimmungen des Abs. 5 mit Ausnahme der Z. 1 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

11 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 11 von der Beilagen 11 Bürgschaftsübernahme 6 a. (1) Für Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen, die zur Finanzierung der Verbesserungen ( 1) aufgenommen werden und deren jährlicher Zinsfuß nicht höher liegt als 3 1 /2 v. H. über der von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils festgesetzten Bankrate, kann die Landesregierung in den Jahren 1972 und 1973 für die Dauer der Laufzeit, die nicht mehr als zwölf Jahre betragen darf, die Bürgschaft für den Darlehensbetrag samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen, jedoch nur auf nicht länger,als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände und den mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung verbundenen Kosten, übernehinen. Diese Bürgschaft darf nur in Verbindung mit einer Förderungsmaßnahme nach 6 Abs. 1 übernommen werden. (2) Die Bürgschaft darf im übrigen nur übernommen werden, wenn sich der Gläubiger des, Darlehens verpflichtet, a) ohne vorangegangene, schriftliche Zustimmung der Landesregierung eine Abtretung 'oder Umwandlung des Darlehens oder eines Teiles davon nicht vorzunehmen und dem Schuldner kein neu es Darlehen zu gewähren, b) die Landesregierung von jedem Verzug des Schuldners in der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verpflichtung aus dem verbürgten \ Darlehen binnen drei Monaten zu verständigen, wenn der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten die Höhe einer Halbjahresannuität übersteigt und c) auf Verlangen der Landesregierung das verbürgte Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensyertrages fälligzustellen und zur Hereinbringung rückständiger Leistungen des Schuldners die Klage binnen drei Monaten einzubringen, das Verfahren gehörig fortzusetzen und nach der Erwirkung eines vollstreckbaren Exekutionstitels ebenfalls auf Verlangen der Landesregierung die Zwangsvollstreckung zu beantragen. (3) Weiters darf die Bürgschaft nur übernommen werden, wenn im Schuldschein über das zu verbürgende Darlehen dem Gläubiger a) für den Fall, daß der Schuldner mit vertragsmäßigen Zahlungen aus dem zu verbürgenden Darlehen im Rückstand ist und der Gesamtbetrag der rückständigen Annuitäten die Höhe einer Halbjahresannuität erreicht und \ b) für den Fall, daß der Schuldner die Kleinoder Mittelwohnung, die verbessert wurde, in einer den Bestimmungen des 6 Abs. 5 Z. 2, widersprechenden Weise eigenmächtig umwandelt oder verwendet,

12 12 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen das Recht eingeräumt ist, das zu verburgende Darlehen sofort fälligzustellen. (4) Der Betrag des zu verbürgenden Darlehens darf die Gesamtbaukosten ( 3 Z. 7) nicht übersteigen. 6 b. (1) Erleidet der Gläubiger durch eine mit dem Schuldner über dessen schuldscheinmäßige Verpflichtungen aus dem verbürgten Darlehen abgeschlossene Vereinbarung einen Ausfall, so hat ihn das Land nur zu ersetzen, wenn die Landesregierung der Vereinbarung zugestimmt hat. (2) Der Gläubiger kann den Anspruch aus der Bürgschaft gegen das Land erst geltend machen, wenn er gegen den Schuldner einen' vollstreckbaren Exekutionstitel erwirkt hat, seit dem Ein,. tritt der Vollstreckbarkeit sechs Monate verstrichen sind und der Gläubiger seinen Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nachgekommen ist. (3) Das Land hat binnen drei Monaten nach außergerichtlicher Geltendnpchung des Anspruches aus der Bürgschaft (Abs. 2) Zahlung zu leisten. Der Gläubiger ist bevollmächtigt und verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung den auf das Land übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner ( 1358 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) im Namen des Landes einzutreiben. (4) Wird die Forderung aus dem verbürgten Darlehen ohne Zustimmung der Landesregierung durch einen Dritten ganz oder teilweise eingelöst ( 462, 1422 und 1423 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), so erlischt die Bürgschaft für \ den eingelösten Betrag. (5) Das Land kann den mit dem Gläubiger abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag dreimonatig kündigen, wenn der Gläubiger des verbürgten Darlehens die gemäß 6 a Abs. 2 übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. (6) Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein Ausfall ersetzt wird, so ist der hiefür aufgewendete Betrag, soweit er nicht vom Schuldner eingebracht werden kann, aus Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesefz 1968, BGBL Nr. 280/1967, abzudecken. 7. (1) Der Förderungswerber muß hinsichtlich des zu fördernden.wohnhauses Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter sein. (2) Die Finanz:ierung der Gesamtbaukosten der Verbesserung muß für den Fall der Gewährung einer Förderung gesichert sein.. 7. (1) Der Förderungswerber muß Eigen-. tümer (Miteigentümer) oder Bauberechtigter des zu verbessernden Wohnhauses oder W ohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigter) der zu verbessernden Klein- oder Mittelwohnung sem. (2) - unverändert

13 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 13 von der Beilagen Kontrollrecht des Bundes 8. (1) Die Länder haben über die widmungs-' gemäße Verwendung der Förderungsmittel nach, diesem Bundesgesetz für jedes Jahr, längstens bis 30. Juni des folgenden Jahres, dem Bundesminis.ter für Bauten und Technik einen Bericht zu erstatten. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen. anzuschließen. (2) Das Bundesministerium für Bauten und Technik ist ber,echtigt, durch seine Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen und die geförderten Baulichkeiten zu besichtigen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministeriums für Bauten und Technik auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung der geförderten Baulichkeiten zu ermöglichen. Kontrollrecht des Bundes 8. (1) - unverändert (2) - unverändert Begehren 9. (1) Begehren auf Gewährung eines Annuitätenzuschusses können bis 30. September 1973 bei dem nach der Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung eingebracht werden. (2) Dem Begehren sind die zur Beurteilung der Verbesserungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, wie insbesondere der Nachweis einer allfällig erforderlichen bau behördlichen Genehmigung, ein Grundbuchsauszug, die baubehördlich genehmigten Baupläne, sofern solche nicht erforderlich sind, die Baubeschreibung und eine gegliederte Kostenberechnung der zur Ausführung' der Verbesserungen notwendigen Gesamtbaukosten und der Finanzierungsplan. Die Baubeschreibung und die Kostenberechnung,sind von einer nach den, bestehenden Vorschriften hiezu befugten Person zu erstellen. Erledigung der Begehren 10. (1) Vor Erledigung der Begehren auf Gewährung der Förderung hat die Landesregierung die Gemeinde, in deren Bereich das Wohnhaus gelegen ist, unid den nach 24 des Wohfllbauförderungsgesetzes 1968 bestellten Wohnbauförderungsbeirat anzuhören. (2) Die Landesregierung hat die Begehren innerhalb von drei Monaten schriftlich zu erledigen. Im Falle der aufrechten Erledigung des Begehrens hat die Landesregierung dem Förderungswerber eine Zusicherung über die Gewäh- Begehren 9. (1) Begehren auf Gewährung- einer Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz könnenbis 30. September 1973 bei dem nach der Lage der zu fördernden Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung eingebracht werden. (2) Dem Begehren sind die zur Beurteilung der Verbesserungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, wie insbesondere eine allfällig erforderliche bauhehördliche Genehmigung, der Grundbuchsauszug, die baubehördlich genehmigten Baupläne, sofern solche nicht erforderlich sind, die Baubeschreibung und eine gegliederte Kostenberechnung der- zur Ausführung der Verbesserungen notwendigen Gesamtbaukosten und der Finanzierungsplan. Die Baubeschreibung und die Kostenberechnung sind von einer nach den bestehenden Vorschriften hiezu befugten Person zu erstehen. Dem Begehren des Mieters (Nutzungsberechtigten) der zu verbessernden Kleinoder Mittelwohnung ist auch der Nachweis des Miet(Nutzungs)verhältnisses und der Zustimmung des Vermieters anzuschließen. In diesem Falle erübrigt' sich jedoch die Vorlage des GrundbU,chsa uszuges. Erledigung der Begehren 10. (1) - unverändert (2) Die Landesregierung hat die Begehren innerhalb von sechs Monateri schriftlich zu erledigen. Im Falle der aufrechten Erledigung des Begehrens hat die Landesregierung dem Förderungswerber eine Zusicherung über die Gewährung der För-

14 14 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der,beilagen ~ung der Förderung zu erteilen. Im Falle der Ablehnung ist eine Begründung anzugeben. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung. (3) In der schriftlichen Zusicherung sind angemessene Fristen für die Ausführung vorzusehen; hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verbesserungs arbeiten während der Wintermonate November bis März durchgeführt werden, es sei denn, der Förderungswerber weist nach, daß dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht vertretbar oder aus rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist. Überdies können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. (4) Auf die Förderung von Verbesserungen, die von Gemeinden begehrt werden, dürfen nicht mehr als ein Viertel der dem Land zur Verfügung stehenden Förderungsmittel entfallen, sofern Begehren natürlicher Personen oder anderer juristischer Personen vorliegt. (4) Wird die Verwendung von Mitteln nach diesem Bundesgesetz auf Tafeln.ersichtlich gederung zu erteilen. Im Falle der Ablehnung ist eine Begründung anzugeben. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung. (3) In der schriftliche~ Zusicherung sind angemessene Fristen für die Ausführung vorzusehen; hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Verbesserungsarbeiten während der Monate November bis März durchgeführt werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und technisch und rechtlich durchführbar ist. Überdies können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. (4) ~ unverändert Widerruf der Zusicherung der Förderung 11. Die Zusicherung der Förderung ist zu widerrufen, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig, solange Annuitätenzuschüsse noch nicht flüssig gemacht wurden. Widerruf der Zusicherung der Förderung 11. ~ unverändert Bauausführung und Aufsicht 12. (1) Mit den Verbesserungsarbeiten darf vor Zusicherung der Förderung nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes begonnen werden. Das Land darf eine solche Zustimmung nur erteilen, a) wenn die Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung des Begehrens gegeben sind und b) wenn der Förderungswerber sich schriftlich mit der Aufsicht durch das Lan,d einverstanden erklärt.. (2) Die Verbesserungsarbeiten sind nach den der Zusicherung zugrunde gelegten Unterlagen durch hiezu befugte Personen auszuführen. (3) Das Land hat die Einhaltung der bedungenenbauausführungen und der im 6 Abs. 5 genannten Bedingungen zu überwachen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Dauer der Förderungsmaßnahme, Bauausführung und Aufsicht. 12. (1) ~ unverändert (2) ~ unverändert (3) ~ unverändert (4) ~ unverändert

15 349 der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 15 von 16 macht, ist in der Aufschrift zum Ausdruck zu bringen, daß die Baulichkeit unter Verwendung von zweckgebundenen Bundeszuschüssen gefördert wird. 349 der Beilagen 15 Endabrechnung 13. (1) Nach Vollendung der Bauführung hat der Förderungswerber ohne Verzug, längstens jedoch sechs Monate nach Fertigstellung, die Endabrechnung über die Verbesserungsarbeiten dem Amt der Landesregierung vorzulegen. (2) Legt der Förderungswerber die Endabrechnung nicht fristgerecht vor, so kann das Amt der Landesregierung die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers feststellen lassen und der Endabrechnung zugrunde legen. Endabrechnung 13.0'(1) - unverändert (2) - unverändert Gebührenbefreiung 14. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zur Förderung der Verbesserung nach 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Darlehen sind von den Stempel- upd Rechtsgebühren befreit. Wird die Zahlung von Annuitätenzuschüssen gemäß 6 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes eingestellt, so werden im Zeitpunkt der Einstellung des. Annuitätendienstes die Darlehen nach 33 TP. 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig. (2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Verbesserungen erfordet;lich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit. G e b üh ren b e f r e i u n g 14. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, die zur Förderung der Verbesserung nach 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Darlehen und die nach 6 a Ab;. 1 abgeschlossenen Bürgschaftsverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird die Zahlung.... bis... gebührenpflichtig. - unverändert (2) Die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Verbesserungen aufgenonimen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Zumutbarkeit von Verbesserungen und Verbesserungsarbeiten 15. Verbesserungsarbeiten, die nach diesem Bundesgesetz gefördert werden und keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung des Mietrechtes (Nutzungsrechtes) zur Folge haben, sind von dem Mieter (Nutzungsberechtigten) des Wohnhauses insofern zuzulassen, als sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessenzumutbar sind. Für vorübergehende wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter den betroffenen Mieter (Nutzungsberechtigten) angemessen zu entschädigen. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) ist nicht verpflichtet, Verbesserungen in seiner Wohnung vornehmen zu lassen. Zumutbarkeit von Verbesserungen und Verbesserungsarbeiten 15. Von... Verbesserungsarbeiten his.... aller Interessen zumutbar sind. - unverändert Für vorübergehende wesentliche Beeinträchtigungen hat der Vermieter oder der Mieter (Nutzungsberechtigte), dem eine Förderung zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten in seiner Klein- oder Mittelwohnung gewährt wurde, den Mieter (Nutzungsberechtigten), der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen. Der Mieter.... un- bis... vornehmen zu lassen. - verändert

16 16 von der Beilagen XIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Wirksamkeit und Vollziehung 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Bestimmungen 1. des 8 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,. 2. des 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, 3. des 4 Abs. 1, 3 und 4, 5 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, 4. der 6 Abs. 6 und 15 der Bundesminister für Justiz, 5. des 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit derri Bundesminister für Finanzen und 6. im übrigen - sofern es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - Landesregierung betraut. die Wirksamkeit und Vollziehung 16. (1) - unverändert (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Bestimmungen 1. des 8 Abs. 2 erster Satz der l}undesminister für Bauten und Technik, 2. des 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und TechI}ik, 3. des 4 Abs. 1, 3 und 4, 5 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, 4. des 6 Abs. 6, 6 b Abs. 1 bis 4 und 15 der Bundesminister für Justiz, 5. des 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und 6. im übrigen - sofern es sich nicht um die :E.rlassung von Verordnungen durch den Bundesminister für Bauten und Technik handelt die Landesregierung betraut. Artikel 11 Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach 16 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes In der Fassung des Art. I Z. 15.

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