Atemfachverband Schweiz AFS. Fort- und Weiterbildungsreglement

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1 Atemfachverband Schweiz AFS Fort- und Weiterbildungsreglement Gültig ab 1. Januar 2016

2 Inhalt 1. Einleitung Umfang der Fort- und Weiterbildungspflicht Inhalte und Formen der Fort- und Weiterbildung Einschränkungen Kontrollorgan der Fort- und Weiterbildungsnachweise Durchführung der Fort- und Weiterbildungskontrolle Kontrollverfahren Erlöschen der Aktivmitgliedschaft Weiterzug der Entscheide / Rekurs Voraussetzung für die Wiederaufnahme als Aktivmitglied Persönlichkeits- und Datenschutz Ausnahmen vom Persönlichkeits- und Datenschutz Archivierung Schlussbestimmungen... 9 Seite 2

3 1. Einleitung 1.1. Das Fort- und Weiterbildungsreglement orientiert sich An den Statuten des AFS, die die Erhaltung, Verbreitung und Weiterentwicklung der von seinen Mitgliedern vertretenen Atemrichtungen bezwecken. An den Anforderungen der OdA KT sowie den Registrierstellen EMR, ASCA Und EGK. Die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung auf der Grundlage selbst gesetzter Lernziele gehört zur Qualitätsarbeit jedes Aktivmitglieds. Zusätzlich zum Fort- und Weiterbildungsreglement des AFS gelten die Ethischen Richtlinien und weitere in diesem Reglement aufgeführten Qualitätsrichtlinien des AFS Das vorliegende Reglement legt fest, wie und durch wen diese Qualitätskontrollen durchgeführt werden. 2. Umfang der Fort- und Weiterbildungspflicht 2.1. Aktivmitglieder des AFS verpflichten sich pro Registrierungsperiode (1. Januar bis 31. Dezember) mindestens 20 Stunden Fort- und Weiterbildung zu absolvieren. Supervision wird insgesamt mit max. 6 Stunden pro Jahr an die Fort- und Weiterbildung angerechnet Absolviert das Aktivmitglied in einer Registrierungsperiode weniger als die geforderten 20 Fort- und Weiterbildungsstunden, so muss es die zu wenig absolvierten Stunden in der unmittelbar folgenden Registrierungsperiode zusätzlich zu sämtlichen in dieser Periode verlangten Fortund Weiterbildungsstunden nachholen Absolviert das Aktivmitglied in einer Periode mehr als 20 Std., so werden die überzähligen und anrechenbaren Fort- und Weiterbildungsstunden bis zu einem Maximum von 20 Std. auf die nächstfolgende Registrierungsperiode übertragen. Ein Übertrag auf weitere folgende Registrierungsperioden ist nicht möglich Anerkannte Weiterbildungsbestätigungen: Ist ein Aktivmitglied beim EMR registriert, wird die EMR Bestätigung über die Erfüllung der jährlichen Weiterbildungspflicht, welche im Kontrolljahr dem Mitglied zugestellt wurde, ohne Kursbestätigungen akzeptiert. Mehrstunden werden bis zu einem Maximum von 20 Stunden (siehe 2.2.) auf das Folgejahr übertragen. Seite 3

4 2.5. Ausnahmen/Spezialregelungen betr. Fort- und Weiterbildungspflicht: - Neu diplomierte Aktivmitglieder: Wird im Jahr, in dem die Aktivmitgliedschaft beginnt, das Abschlussdiplom einer Aus-bildung der im AFS vertretenen Atemrichtung erlangt, ist das Aktivmitglied im Eintrittsjahr von der Fort- und Weiterbildungs-pflicht befreit. - Aktivmitglieder, die das 70. Altersjahr vollendet haben werden von der Fort- und Weiterbildungspflicht befreit. Anforderungen für Bildungsnachweise von bestehenden Organisationen wie EMR und ASCA behalten nach wie vor ihre Gültigkeit. - Aktivmitglieder mit Branchenzertifikat oder eidgenössischem Diplom: erlangt ein Aktivmitglied das Branchenzertifikat OdA KT und/oder das eidgenössische Diplom werden die Abschlüsse als Nachweis einer erfolgten Fort- und Weiterbildung in der Grössenordnung von je 2 Weiterbildungsperioden angerechnet. 3. Inhalte und Formen der Fort- und Weiterbildung 3.1. Den inhaltlichen Schwerpunkt der Fort- und Weiterbildung legt das Aktivmitglied unter Berücksichtigung der inhaltlichen Richtlinien gemäss Artikel 3.2 und 3.3 sowie der Einschränkungen unter Artikel 4 selbst fest Die Fort- und Weiterbildung hat zum Ziel, atemtherapeutische und/oder komplementärtherapeutische Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu vertiefen, sowie die therapeutische Handlungskompetenz zu erweitern Bildungsangebote können sich beziehen auf - Fachspezifische Inhalte aller Methoden der Komplementärtherapie - Beruflich relevante Inhalte gemäss der themenzentrierten Module für Komplementärtherapie - Kurse mit medizinischen, gesundheitlichen und psychologischen Themen - Lehrtätigkeiten der Komplementärtherapie in Aus- und Weiterbildungen, sowie Assistenzen ausschliesslich in Ausbildungslehrgängen. Anrechenbar sind maximal 10 Std. pro Kalenderjahr. Die Tätigkeiten sind vollständig zu dokumentieren (Kursausschreibung, Kursprogramm mit Übersicht über Kursinhalt, Bestätigung des Kursveranstalters) - Pädagogisch-didaktische Inhalte (z.b. Kurse für den Erwerb von Kompetenzen als Lehrperson oder Ausbilderin) Seite 4

5 3.4. Als Fort- und Weiterbildung anerkannt ist auch Supervision (Einzel- und Gruppensupervision) im Umfang von max. 6 Std. pro Jahr, wenn diese bei einer vom AFS und/oder von der OdA KT anerkannten Supervisorin absolviert wurde. Der AFS führt eine Liste mit Namen und Adressen der vom AFS anerkannten Supervisorinnen. Diese Liste wird auf der Webseite des AFS publiziert. Der Link zur Liste der von der OdA KT anerkannten Supervisorinnen ist ebenfalls auf der AFS Webseite aufgeführt 4. Einschränkungen 4.1. Nicht als Fort- und Weiterbildung anerkannt werden: - Kurse, die nicht der beruflichen Weiterbildung, sondern der Eigenbehandlung, respektive Vorbeugung persönlicher Beschwerden dienen - Intervision - Selbststudium - Kurse, die Heilversprechen beinhalten - Kurse aus den Bereichen Esoterik, Wellness, Kosmetik oder Ähnliches - Kurse zur Arbeit mit Tieren 5. Kontrollorgan der Fort- und Weiterbildungsnachweise 5.1. Der Atemfachverband Schweiz überträgt die Kontrolle der besuchten Fort- und Weiterbildungen seiner Aktivmitglieder gemäss diesem Reglement an die Kommission für Qualität und Entwicklung Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand bestimmt und sind dem Vorstand unterstellt Pflichten und Kompetenzen der Kommission für Qualität und Entwicklung werden in einem Pflichtenheft schriftlich festgehalten Die Mitglieder der Kommission für Qualität und Entwicklung unterstehen der Schweigepflicht. Sie behandeln alle Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich. Sie dürfen Tatsachen, die ihnen aufgrund der Tätigkeit in der Kommission für Qualität und Entwicklung bekannt geworden sind, weder verwerten noch anderen mitteilen oder selber nutzen. Seite 5

6 6. Durchführung der Fort- und Weiterbildungskontrolle 6.1. Der AFS kontrolliert die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht der Aktivmitglieder jährlich Formulare / Unterlagen Jeweils Ende Oktober stehen alle Formulare und die Hinweise zur Abgabe der Fort- und Weiterbildungsnachweise im Mitgliederbereich auf der Webseite des AFS ( zur Verfügung. Alle Aktivmitglieder erhalten ein Erinnerungsschreiben ( oder Brief) Abgabetermin / Einreichung der Nachweise Die Aktivmitglieder reichen die Unterlagen spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres (Poststempel) ausschliesslich mit den dazu bestimmten Formularen, an die in den Unterlagen aufgeführte Adresse ein Anforderungen an den Inhalt Das Formular Nachweis der Fort- und Weiterbildungen muss vollständig ausgefüllt und handschriftlich oder elektronisch unterzeichnet sein. Wenn keine Kopie des EMR Stunden-Nachweises geschickt wird (siehe Abs. 2.4), muss für jede besuchte Fort- und Weiterbildung die Kopie einer Teilnahmebestätigung (keine Originale) beigelegt werden. Diese muss folgende Angaben enthalten: - Veranstalter und Adresse - Name und Vorname der Teilnehmerin - Art der Veranstaltung (Kurs, Seminar, Workshop etc.) - Datum der Veranstaltung - Titel und Thema / Kursinhalt - Anzahl der besuchten Kontaktstunden - Unterschrift vom Veranstalter oder der Kursleitung Seite 6

7 7. Kontrollverfahren 7.1. Bestätigung des Nachweises der Fort- und Weiterbildung Die Kommission für Qualität und Entwicklung prüft die Fort- und Weiterbildungsnachweise und teilt dem Aktivmitglied den Entscheid über die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht und den Saldo der Fortund Weiterbildungsstunden schriftlich mit. Die Bestätigung wird bei ordentlich eingereichten Unterlagen innerhalb von 2 Monaten nach dem Abgabetermin zugestellt Fristverlängerung der Fort- und Weiterbildungspflicht Kann ein Mitglied die notwendigen Fort- und Weiterbildungsstunden nicht termingerecht einreichen, ist der Kommission für Qualität und Entwicklung bis zum Abgabetermin (31. Dezember) ein schriftlich begründetes Gesuch für eine Fristverlängerung um ein Jahr einzureichen. Das Mitglied muss die zu wenig absolvierten Stunden in der unmittelbar folgenden Registrierungsperiode nachholen, zusätzlich zu sämtlichen in dieser Periode verlangten Fort- und Weiterbildungsstunden Erlass der Fort- und Weiterbildungspflicht Ein Erlass der geforderten Fort- und Weiterbildungsstunden wird nur bei triftigen Gründen (z.b. Schwangerschaft, länger dauernde Krankheit) und für jeweils maximal 1 Jahr gewährt. Ein schriftlich begründetes Gesuch ist bis zum Abgabetermin (31. Dezember) an die Kommission für Qualität und Entwicklung einzureichen Fehlende, unvollständige Unterlagen / 1. Mahnung Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Einreichung der Unterlagen, erhält das betreffende Mitglied eine 1. Mahnung mit einer Frist von 30 Tagen zur Nacheinreichung. Die Mahngebühr beträgt Fr Mahnung / Erlöschen der Aktivmitgliedschaft Eine eingeschriebene 2. Mahnung erfolgt 30 Tage nach der ersten, mit der Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen innert 10 Tagen und dem Hinweis, dass die Aktivmitgliedschaft erlischt, wenn die Fort- und Weiterbildungsnachweise nicht eingereicht werden. Die Mahngebühr beträgt CHF Auf Mahnung eingereichte Nachweise werden erst nach Zahlungseingang der Gebühren geprüft. Seite 7

8 8. Erlöschen der Aktivmitgliedschaft 8.1. Der Vorstand stellt das Erlöschen der Aktivmitgliedschaft aufgrund einer Mitteilung der Kommission für Qualität und Entwicklung fest und vermerkt dies im Vorstandsprotokoll. Die Aktivmitgliedschaft endet auf das Ende des Monats, in dem der Vorstand das Erlöschen feststellt. Der Vorstand unterrichtet das betreffende Mitglied umgehend schriftlich per eingeschriebenen Brief Die Mahngebühren bleiben auch bei Erlöschen der Aktivmitgliedschaft geschuldet. 9. Weiterzug der Entscheide / Rekurs 9.1. Zu allen Entscheiden der Kommission für Qualität und Entwicklung kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich ein Wiedererwägungsgesuch an die Kommission für Qualität und Entwicklung einreichen Ergibt sich keine Einigung, kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach dem schriftlichen Wiedererwägungsentscheid der Kommission für Qualität und Entwicklung schriftlich Rekurs an den Vorstand einreichen Bei einem Rekurs an den Vorstand wird eine Rekursgebühr von CHF 200 erhoben. Diese Gebühr ist vor der Bearbeitung des Rekurses einzuzahlen. Ein Einzahlungsnachweis muss dem Rekursschreiben beigelegt werden Der Vorstand beurteilt den Sachverhalt nochmals umfassend aufgrund schriftlicher Stellungnahmen beider Parteien und ev. deren Anhörung. 10. Voraussetzung für die Wiederaufnahme als Aktivmitglied Es ist ein schriftliches Gesuch um Wiederaufnahme als Aktivmitglied an die Kommission für Qualität und Entwicklung zu stellen. Diese bestätigt den Eingang des Gesuchs schriftlich Das Mitglied hat auf den Abgabetermin für die nächste routinemässige Überprüfung (31. Dezember) die nötigen Unterlagen zum Nachweis der besuchten Fort- und Weiterbildungen einzureichen Kann die Kommission für Qualität und Entwicklung anhand der eingereichten Fort- und Weiterbildungsnachweise, bei der Qualitäts-kontrolle die erfüllte Fort- und Weiterbildungspflicht feststellen, so bestätigt sie die Aktivmitgliedschaft für das aktuelle Kalenderjahr Durch die Bestätigung der Aktivmitgliedschaft wird der Mitgliederbeitrag als Aktivmitglied für das ganze betreffende Jahr erhoben. Seite 8

9 11. Persönlichkeits- und Datenschutz Die Mitglieder der Kommission für Qualität und Entwicklung, der Vorstand AFS sowie das Sekretariat AFS verpflichten sich, alle Informationen vertraulich zu behandeln Die eingereichten Unterlagen und alle im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle stehenden Informationen werden aussenstehenden Personen weder zugänglich gemacht noch mitgeteilt. Der Vorstand Atemfachverband Schweiz AFS hat im Rahmen seiner Stellung als Rekursinstanz das Recht zur Einsicht in alle Unterlagen der Qualität für Kommission und Entwicklung. Das Sekretariat AFS ist verantwortlich für die Entgegennahme, die Digitalisierung und sichere Aufbewahrung der Unterlagen Jedes Mitglied hat jederzeit ausser während der Zeit der Qualitätskontrolle das Recht, die seine Person betreffenden Unterlagen der Kommission für Qualität und Entwicklung einzusehen und von seinen Eingaben Kopien zu verlangen. 12. Ausnahmen vom Persönlichkeits- und Datenschutz Die Kommission für Qualität und Entwicklung unterrichtet die betroffenen Mitglieder von jedem Gesuch um Einsichtnahme durch aussenstehende Stellen und holt vor der Einsichtnahme die schriftliche Einwilligung des Mitglieds ein Auskünfte können an weitere aussenstehende Personen und Stellen erteilt werden, wenn das Mitglied dies schriftlich verlangt. 13. Archivierung Auf dem Postwege eingereichte Nachweise werden nach Erhalt eingescannt und die Papierunterlagen vernichtet. Alle Nachweise werden in digitaler Form 5 Jahre archiviert. Nach Ablauf der Archivierungsfrist werden die Unterlagen definitiv gelöscht. 14. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wurde am 29. August 2016 vom Vorstand AFS genehmigt und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Reglemente. Seite 9

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