zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und"

Transkript

1 Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2010 nach 87a Abs. 3 SGB V gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom (im Folgenden Beschluss genannt) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt, dem IKK Landesverband Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung sowie den Ersatzkassen - Barmer Ersatzkasse - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - Gmünder ErsatzKasse (GEK) - HEK Hanseatische Krankenkasse - Hamburg Münchener Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt

2 1 Orientierungswert (1) Der Orientierungswert gem. Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 in Höhe von 3,5048 Cent findet als landesspezifischer Regelpunktwert gem. 87 Abs. 2e SGB V Anwendung. (2) Die Punktwerte nach Teil D des Beschlusses sind in der Anlage 4 aufgeführt. 2 Regionale Gebührenordnung (1) Die Punktwerte gemäß 1 ergeben zusammen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen in seiner jeweils gültigen Fassung die regionale Gebührenordnung (RGO) mit Europreisen für das Jahr (2) Die regionale Gebührenordnung wird durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) in geeigneter Weise erstellt und veröffentlicht. 3 Vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (1) Die Berechnung der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2010 richtet sich nach 87a Abs. 3, 87c Abs. 4 Satz 5 SGB V und nach Teil B des Beschlusses. Grundlagen für die Berechnung des Behandlungsbedarfs pro Versicherten bilden die jeweils aktuellen Satzarten ARZTRG87c4 und ANZVER87c4 für jede Kasse. Der sich daraus ergebende Behandlungsbedarf wird mit der Versichertenzahl jeder Krankenkasse nach Satzart ANZVER87c4 (aktuelle Versichertenzahl) und dem Regelpunktwert gem. 1 Abs. 1 multipliziert. Der anteilige Behandlungsbedarf der Ärzte in unterversorgten Bereichen wird mit dem Punktwert nach Anlage 4 berechnet. (2) Die Höhen der Behandlungsbedarfe je Versicherten ergeben sich aus den folgenden Anlagen: AOK Sachsen-Anhalt -... BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt - IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt - Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus - Landwirtschaftliche Krankenkasse -. Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) *, handelnd für die nachfolgenden Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt: Barmer Ersatzkasse -... Techniker Krankenkasse (TK) -... Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) -... Gmünder ErsatzKasse (GEK) -... HEK Hanseatische Krankenkasse - Hamburg Münchener Krankenkasse - hkk -... Anlage 1 a Anlage 1 b Anlage 1 c Anlage 1 d Anlage 1 e Anlage 1 f Anlage 1 g Anlage 1 h Anlage 1 i Anlage 1 j Anlage 1 k Anlage 1 l Anlage 1 m 2

3 (3) Die KVSA ermittelt auf der Basis der Anlagen 1 a bis 1 m die Summe des kassenspezifischen Behandlungsbedarfs aller Kassen und teilt diesen den Vertragspartnern mit. (4) Soweit der den jeweiligen Berechnungen zu Grunde liegende kassenspezifische Behandlungsbedarf pro Versicherten des Jahres 2010 in Punkten entsprechend Anlage 1 von der tatsächlich erbrachten sachlich-rechnerisch anerkannten Menge vertragsärztlicher Leistungen pro Versicherten des Jahres 2010 unterschritten wird, ist diese Abweichung bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung des Folgejahres kassenspezifisch zu verrechnen. (5) Für den Fall von Kassenfusionen vereinbaren die Vertragspartner, dass der Behandlungsbedarf für die neu gebildete Krankenkasse auf der Basis des nach Versichertenzahlen gewichteten Behandlungsbedarfs der fusionierten Krankenkassen berechnet wird. Ausgangsbasis ist dabei das jeweilige Quartal des Jahres Nicht vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (1) Die Ermittlung der nicht vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfolgt entsprechend Teil E des Beschlusses. (2) Soweit die im Teil E des Beschlusses aufgeführten Sachverhalte zutreffen, erfolgt eine gesonderte zeitnahe Vergütung durch die Krankenkassen. (3) Ausnahmeereignisse gemäß Teil E Punkt des Beschlusses sind in der Abrechnung nach Maßgabe der KVSA zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung wird den Vertragspartnern mitgeteilt. 5 Kostenerstattung (1) Die Anzahl der Versicherten der Krankenkassen, die Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, wird von der Versichertenmeldung nach der Satzart ANZVER87c4 je Quartal in Abzug gebracht. Die Krankenkassen melden die Versicherten je Quartal nach Krankenversicherten-Nrn., Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift spätestens 2 Monate nach Quartalsende der KVSA. Die Krankenkassen wirken darauf hin, dass diese Versicherten in den betreffenden Quartalen keine Krankenbehandlung als Sachleistung in Anspruch nehmen. Sollte der Versicherte dennoch Sachleistungen in Anspruch nehmen, erfolgt kein Abzug im Rahmen der Versichertenmeldung nach Satzart ANZVER87c4. (2) Die konkrete Umsetzung zu 53 Abs.4 SGB V erfolgt bilateral zwischen der KVSA und der jeweiligen Krankenkasse. 3

4 6 Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (1) Die Krankenkassen vergüten die Leistungen der Anlage 2 außerhalb der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung an die KVSA entsprechend den Beschlüssen gemäß der Gebührenordnung nach 2 im Jahr 2010 mit dem Orientierungswert gem. 1. (2) Die Krankenkassen vergüten die Leistungen des Mammographiescreenings und des Impfens sowie die Wegepauschalen außerhalb der vorhersehbaren morbiditätsbedingten Gesamtvergütung an die KVSA entsprechend den Protokollnotizen. 7 Regelungen zur Höhe und Anwendung von Orientierungswerten bei festgestellter Unterversorgung (1) Die Vertragspartner bestimmen auf der Grundlage des Teil D des Beschlusses zur wirksamen Steuerung des Niederlassungsverhaltens der Arztgruppen, die der Bedarfsplanung unterliegen, die Festlegung von Zuschlägen auf den Punktwert der Regelversorgung bei Unterversorgung nach definierten Planungsbereichen und Versorgungsmaßen entsprechend den festgelegten Versorgungsgraden gem. der Bedarfsplanungsrichtlinie. Die betreffenden Ärzte erhalten ihre Leistungen mit dem entsprechenden Punktwert nach Anlage 4 vergütet. (2) Im Falle einer drohenden Unterversorgung nach 100 Absatz 1 SGB V erfolgt die Vergütung der Leistungen mit dem Regelpunktwert. (3) Wird für einen Planungsbereich festgestellt, dass keine Unterversorgung mehr herrscht, so werden für alle Ärzte die zum Zeitpunkt der Feststellung der Regelversorgung zugelassen waren, die jeweils zuvor gezahlten Punktwerte der Unterversorgung für weitere 5 Jahre gezahlt. (4) Für arztgruppenübergreifende Kooperationsformen (z. B. arztgruppenübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren, Praxen mit arztgruppenübergreifend angestellten Ärzten) werden die für den jeweiligen Planungsbereich und die betroffene Arztgruppe zutreffenden Punktwerte angewendet. (5) Im Falle einer Tätigkeit auf der Grundlage einer qualitätsbezogenen Sonderbedarfsfeststellung gemäß Abschnitt 7 der Bedarfsplanungs-Richtlinie findet der Punktwert für die Regelversorgung Anwendung. (6) Die Anforderung der durch die Krankenkassen zu zahlenden Differenzbeträge erfolgt quartalsweise mit der Rechnungslegung durch die KVSA entsprechend Anlage 3. 4

5 8 Abschlagszahlungen (1) Auf die vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für das Abrechnungsjahr 2010 nach 3 werden monatliche Abschlagszahlungen geleistet. Die Höhe dieser Zahlungen ergibt sich aus dem folgenden Berechnungsschema: Behandlungsbedarf je Versicherter je Quartal Multipliziert mit* Punktwert gem. 1 Abs. 1 = Behandlungsbedarf je Versicherter je Quartal in Multipliziert mit Quartals-Versichertenzahl (zuletzt ermittelte ANZVER87c4) = Quartalsbezogene vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in Multipliziert mit 30 % = Monatliche Abschlagszahlung in Abzüglich 30 % der Summe der Praxisgebühr (Formblatt 3, Kontenart 995, Vorgänge 020 und 021) des jeweiligen Vorjahresquartals in = Zu zahlende monatliche Abschlagszahlung in * Die Berechnung des Abschlags erfolgt auch für unterversorgte Bereiche auf Basis des Regelpunktwertes. Die davon nicht erfasste Differenz zwischen Regelpunktwert und Punktwert Unterversorgung wird in der quartalsweisen Endabrechnung berücksichtigt. (2) Für die in Anlage 2 und in 6 genannten Leistungen und Leistungsbereiche erfolgen monatliche Abschlagszahlungen von den Krankenkassen entsprechend 30 % der Zahlung des Vorjahresquartals für bereichseigene und bereichsfremde Ärzte. (3) Die in Anlage 2 Ziffern 1 und 2 aufgeführten Verträge werden in der Rechnungslegung einzeln nach Rubriken aufgeführt. (4) Die Zahlungen erfolgen bis zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats. (5) Die Abschlagszahlungen sind auf volle Euro-Beträge kaufmännisch zu runden und dem Konto der KVSA gutzuschreiben. (6) Werden die Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet, sind die Fälligkeitsbeträge für den Verzugszeitraum mit 5 Prozentpunkten per anno zu verzinsen und an die KVSA zu zahlen. 9 Abrechnung (1) Es erfolgt eine quartalsbezogene Abrechnung getrennt sowohl für bereichseigene als auch für bereichseigene und bereichsfremde Ärzte nach Vorlage der rechnungsbegründenden Unterlagen in Form des Formblattes 3 als Datenlieferung an die von den Kassen zu benennenden Stellen. Darüber hinaus erfolgt die Darstellung der Unterversorgung in Form der Anlage 3 bis zur Berücksichtigung der Unterversorgung im Formblatt 3. Die Kassen erhalten eine Aufstellung der in den unterversorgten Bereichen tätigen Vertragsärzte. (2) Die Zahlung der Punktwerte nach Anlage 4 erfolgt unterjährig quartalsbezogen mit der jeweiligen endgültigen Quartalsabrechnung entsprechend Anlage 3. 5

6 (3) Es erfolgt eine jahresbezogene Endabrechnung gem. 3 Abs. 4 mit der Quartalsabrechnung des IV. Quartals auf der Grundlage der jeweiligen Quartalsabrechnungen entsprechend Formblatt 3. Darüber hinaus erfolgt die Abrechnung der Unterversorgung in Form der Anlage 3 bis zur Berücksichtigung der Unterversorgung im Formblatt 3. (4) Die in Anlage 2 Ziffern 1 und 2 aufgeführten Verträge werden in der Rechnungslegung gem. Abs. 1 und 2 einzeln nach Rubriken aufgeführt. (5) Die Zahlung erfolgt bis zum 10. Arbeitstag nach Eingang der Rechnung entsprechend Abs. 1 bei der jeweiligen Krankenkasse. (6) Regionale Sonderverträge werden entsprechend den Regelungen der Formblatt 3- Richtlinie ausgewiesen. (7) Werden die Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, sind die Fälligkeitsbeträge für den Verzugszeitraum mit 5 Prozentpunkten per anno zu verzinsen und an die KVSA zu zahlen. (8) Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen nach 28 Absatz 4 und 32 Abs. 2 SGB V sind von der KVSA mit der Quartalsabrechnung bekannt zu geben. Die Auszahlungsbeträge, die auf die jeweilige Kasse entfallen, werden mit der Quartalsvergütung verrechnet. (9) Die vorhersehbare morbiditätsbedingte Gesamtvergütung verändert sich nicht durch Gut- oder Lastschriften aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Behandlungsweise. 10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Anstelle der unwirksamen bzw. fehlenden Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner eine solche Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglichen Regelungsziel möglichst nahe kommt. Sofern diese zwischen den Vertragspartnern nicht zustande kommt, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 6

7 Anlage 2 zu 6 Abs. 1 zum Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2010 nach 87a Abs. 3 SGB V Nachfolgende Leistungen werden entsprechend dem Beschluss außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung basierend auf der Leistungssegmentierung gem. Satzart ARZTRG87c4 vergütet. 1. Vergütungen für Leistungen, die im Rahmen besonderer, nicht für alle Kassen gültiger Verträge vereinbart worden sind (Modellvorhaben gemäß 63, 64 SGB V, Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73b SGB V, Verträge über eine besondere ambulante ärztliche Versorgung gemäß 73c SGB V, Vereinbarungen über strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten gemäß 137f-g SGB V und Verträge zur integrierten Versorgung gemäß 140a bis h SGB V), 2. Vergütungen für regional vereinbarte, nicht im EBM enthaltene Leistungen, 3. Belegärztliche (kurativ-stationäre) Leistungen (Leistungen des Kapitels 36, die Gebührenordnungspositionen 13311, und Geburtshilfe), 4. Leistungen des Kapitels 31 sowie die Gebührenordnungspositionen bis sowie 04514, 04515, und 04520, 5. Leistungen der Abschnitte bis 1.7.4, 6. Durchführung von Vakuumstanzbiopsien (34274 EBM), 7. Strahlentherapie, 8. Phototherapeutische Keratektomie, 9. Leistungen der künstlichen Befruchtung, 10. Leistungen der Substitutionstherapie 11. Dialysesachkosten Abschnitt EBM 12. Kostenpauschalen zur Erstattung des besonderen Aufwandes im Rahmen der Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß 37d SGB V 13. Kostenpauschalen im Zusammenhang mit der Einführung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen des Kapitels 40 EBM 14. Leistungen im der Versorgung HIV-Infizierter 15. Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sog. neuen Influenza A/H1N1 (Schweineinfluenza) 16. Kostenpauschalen im Zusammenhang mit der Einführung der Verordnung besonderer Arzneimitteltherapie 7

8 17. Laborleistungen im Zusammenhang mit dem Check up (Nrn bis 32882) 18. Leistungen im Zusammenhang mit der Apheresebehandlung bei isolierter Lp(a)- Erhöhung 19. Für weitere neue Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gilt Teil B Ziffer 3.1 des Beschlusses. 8

9 Anlage 4 zum Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2010 nach 87a Abs. 3 SGB V Gruppe 1 Gruppe 2 alle Fachgruppen ohne: Radiologen Chirurgen Psychotherapeuten Radiologen Chirurgen Punktwerte Unterversorgung Unterversorgung I [Cent] Unterversorgung II [Cent] 3,8553 4,2058 3,7852 4,0656 Gruppe 3 Psychotherapeuten 3,9779 4,4511 9

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 nach 87a Abs. 3, 87 d SGB V gemäß der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 5./11. Oktober 2010 sowie vom 24. November

Mehr

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/13 Gesamtvergütung im Jahr 2013 * zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK)

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband NORD, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als Landesverband

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. 6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016 VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 20. Dezember 2010 in der Fassung

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Knappschaft (als Rechtsnachfolgerin der See-Krankenkasse) schließen folgenden 16. Nachtrag zum Gesamtvertrag der See-Krankenkasse vom 18. April 1996:

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) vertreten durch den Bevollmächtigten. - Landesvertretung Berlin/Brandenburg Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) nachfolgend KV Berlin und der Techniker Landesvertretung Krankenkasse Berlin/Brandenburg nachfolgend TK vertreten durch den Bevollmächtigten

Mehr

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK

Mehr

Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016

Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 Richtgrößenvereinbarung Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend KV RLP genannt - und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom

2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 01.07.2004 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Vereinbarung nach 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel

Vereinbarung nach 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel Vereinbarung nach 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK Westfalen-Lippe

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) Anlage 1 Richtgrößen-Vereinbarung/Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Mehr

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Vereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von

Vereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von Vereinbarung zur Vergütung und Abrechnung von operativ durchgeführten und medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (ambulant/belegärztlich) gemäß Artikel 5 des Schwangeren-

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem IKK-Landesverband Nord wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORD, zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau und handelnd als

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages

Mehr

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016 Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft

Mehr

Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung)

Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten

Mehr

1. NACHTRAG ZUR PRÜFUNGSVEREINBARUNG vom

1. NACHTRAG ZUR PRÜFUNGSVEREINBARUNG vom 1. NACHTRAG ZUR PRÜFUNGSVEREINBARUNG vom 31.10.2014 über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern nach 106 SGB

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der

Mehr

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V

Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011

Mehr

- andererseits. Präambel

- andererseits. Präambel Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge

Mehr

2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom

2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 18.06.2013 zur Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld zwischen der

Mehr

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege

Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für Leistungen bei häuslicher Pflege zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die

Mehr

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 (Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)

Mehr

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München,

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg 1, München einerseits und. AOK Bayern Die Gesundheitskasse* Carl-Wery-Straße 28, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2016 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2017 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der KVH und den Ersatzkassen Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse wird

Mehr

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte Information 1.19. 1/12 zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Mehr

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte

Umsetzungsvereinbarung elektronische Gesundheitskarte Information 1.19. 1/12 zur Einführung elektronischen Gesundheitskarte zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

Mehr

Vertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und

Vertrag. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von DMP-Leistungen für das Disease-Management-Programm über ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebspatientinnen

Mehr

Heilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012

Heilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012 VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2017

Richtgrößenvereinbarung für das Jahr 2017 Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, 66113 Saarbrücken - einerseits- und die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Die Gesundheitskasse Landesdirektion Saarland Halbergstraße 1, 66121 Saarbrücken

Mehr

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder

Vereinbarung. zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder Vereinbarung zur Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der unparteiischen Mitglieder des Landesausschusses Hamburg gemäß 90 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit

Mehr

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 dem BKK LV Mitte, Siebstraße

Mehr

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

Vereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016

Vereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016 Vereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK

Mehr

Letter of Intent: zwischen

Letter of Intent: zwischen Letter of Intent: Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke im Rahmen der Bedarfsplanung auf Landesebene auf der Grundlage des Bedarfsplans 2013 zwischen Senatsverwaltung für Gesundheit

Mehr

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich

Mehr

1. Nachtrag zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB-Vereinbarung)

1. Nachtrag zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB-Vereinbarung) 1. Nachtrag zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB-Vereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.

Mehr

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Zwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung

Mehr

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum

Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Mit folgenden Krankenhäusern bestehen Verträge zur Einbindung des stationären Sektors in das strukturierte Behandlungsprogramm DM2: - Klinikum Magdeburg ggmbh - Asklepios Kliniken Weißenfels-Hohenmölsen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Vereinbarung. zwischen

Vereinbarung. zwischen Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Vergütung haus- und fachärztlicher Leistungen. Anlage 1 Informationen zur Honorarreform 2009

Vergütung haus- und fachärztlicher Leistungen. Anlage 1 Informationen zur Honorarreform 2009 Anlage 1 Informationen zur Honorarreform 2009 Zum 1. Januar 2009 ändert sich die Systematik der vertragsärztlichen Vergütung grundlegend. Die Kopfpauschalen werden durch eine morbiditätsbedingte Gesamtvergütung

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie

Vereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und. dem BKK Landesverband Mitte sowie Anlage 13 und Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Koronare Herzkrankheit zwischen der vdek-landesvertretung Sachsen- Anhalt, dem BKK Landesverband

Mehr

1. Nachtrag vom zur. Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2017 vom

1. Nachtrag vom zur. Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2017 vom 1. Nachtrag vom 26.09.2017 zur Vereinbarung zur vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2017 vom 19.05.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

über die Richtgrößenwerte im Jahr 2013 (Heilmittel)

über die Richtgrößenwerte im Jahr 2013 (Heilmittel) VEREINBARUNG zwischen der KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HESSEN und der AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND HESSEN der IKK CLASSIC, der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN

Mehr

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München,

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Neumarkter Straße 35, München, Vereinbarung über Höhe des Ausbildungszuschlags für das Jahr 2018 nach 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 KHG in Verbindung mit der Vereinbarung vom 30. Dezember 2005 zu 17 a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KHG i.

Mehr

2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24.

2. Nachtrag. zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 in der Fassung vom 24. 2. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 4. Juni 1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten durch AOK PLUS - Die Gesundheitskasse

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. über Leistungen der Kurzzeitpflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Kurzzeitpflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Name1 Name2 Str. Hsnr PLZ Ort in Trägerschaft von Trägername

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Vereinigten IKK, dem Funktionellen Landesverband

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse wird die nachfolgende Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes bei Beitritt

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen. der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN und GARTENBAU (SVLFG) als LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE

VEREINBARUNG. zwischen. der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN und GARTENBAU (SVLFG) als LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE VEREINBARUNG zwischen der KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HESSEN und der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN dem BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen der IKK CLASSIC der SOZIALVERSICHERUNG für

Mehr