Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
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1 VDV Köln Kamekestraße Köln Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Herrn Axel Hansmeier Referat LA 14 Robert-Schuman-Platz Bonn ÖPNV Meinhard Zistel T F E zistel@vdv.de Per axel.hansmeier@bmvi.bund.de Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Ihre Nachricht vom: August 2016 Sehr geehrter Herr Hansmeier, wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und kommen hiermit gern Ihrer Bitte um Stellungnahme nach. Der VDV begrüßt die Einigung, die Bund und Länder bei den Regionalisierungsmitteln erzielt haben. Die erneute Erhöhung auf jetzt 8,2 Milliarden Euro ist ein sehr gutes Ergebnis für den SPNV in ganz Deutschland. Vor allem begrüßen wir, dass es gelungen ist, einen Kompromiss zur horizontalen Mittelverteilung zwischen den Ländern zu finden, der sich über die gesamte Laufzeit der Neuregelung bis zum Ende des Jahres 2031 erstreckt. Dies ist ein wichtiges Signal für die gesamte Branche! Der Kompromiss mildert die Nachteile, die einige Länder infolge der schrittweisen Umverteilung im Rahmen des Kieler Schlüssels gegenüber der bisherigen horizontalen Verteilung haben. Verkehrsverbünde und Aufgabenträger in allen Teilen der Bundesrepublik können die Verkehrsangebote für die kommenden Jahre nun verlässlich planen und bestellen. Damit haben die im SPNV engagierten Unternehmen für einen langen Zeitraum Planungssicherheit. Mit der Neufassung von 6 Absatz 2 führen Bund und Länder einen weitaus umfassenderen Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel ein. Der VDV begrüßt ausdrücklich die größere Transparenz der Mittelverwendung, die mit dem Veröffentlichen der Verwendungsnachweise hergestellt werden soll. Somit ist es zukünftig viel transparenter, welche Länder zur Finanzierung der Landesaufgabe ÖPNV auch originäre Landesmittel einsetzen oder die ÖPNV-Finanzierung vorrangig aus Regionalisierungsmitteln des Bundes bestreiten. Zu Anlage 3, Bereich 6 Tarifausgleich möchten wir folgende redaktionelle Hinweise geben. Unserem Kenntnisstand nach wird das bundesrechtliche Verfahren zum Ausgleich im Ausbildungsverkehr nach 45a PBefG nur noch von den drei Ländern Bayern, Bremen und Thüringen angewendet. Die Mehrzahl der Länder nutzt inzwischen die Öffnungsklausel nach 64a PBefG und hat die bundesrechtliche Vorschrift des 45a PBefG seit dem Jahr 2007 durch eine landesrechtliche Nachfolgere- Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. Hauptgeschäftsstelle Kamekestraße Köln T F info@vdv.de Sitz des Vereins ist Köln AG Köln VR 4097 USt.-IdNr. DE Vorstand Präsident und Vizepräsidenten Jürgen Fenske (Präsident) Joachim Berends Herbert König Prof. Knut Ringat Veit Salzmann Ingo Wortmann Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff Haltestellen Stadtbahn bis Friesenplatz, Regionalzüge bis Bahnhof Köln West 1/2
2 gelung ersetzt. Daher schlagen wir folgende Formulierung vor:. Die Ausgleichspflicht für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs gilt nach 6a AEG ebenso für den Eisenbahnverkehr. Mit 6h AEG gibt es eine dem 64a PBefG gleichbedeutende Öffnungsklausel. Daher schlagen wir vor, im Bereich 6 Tarifausgleich eine zusätzliche Zeile für den neu in den Verwendungsnachweis aufzunehmen. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Martin Henke Geschäftsführer Eisenbahnverkehr VDV Die Verkehrsunternehmen 15. August /2
3 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Robert-Schumann-Platz Bonn Per Mail: ref-la14@bmvi.bund.de axel.hansmeier@bmvi.bund.de Frank Zerban Tel zerban@bag-spnv.de Berlin, Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mail vom mit welchem Sie uns die Möglichkeit zur Stellungnahme zum 4. Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes gegeben haben. Die BAG-SPNV begrüßt die gefundene Einigung zu Höhe und Verteilung der Regionalisierungsmittel ab Insofern haben wir keine Anmerkungen zum Gesetzestext bis einschließlich Anlage 2. Hinsichtlich der Schwierigkeiten in der Umsetzung der Anlage 3 (Verwendungsnachweis) schließen wir uns den Ausführungen und den darin enthaltenen Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz an, das dieses als Vorsitzland des AK Bahnpolitik mit Schreiben vom als Stellungnahme an das BMVI versandt hat. In diesem Zusammenhang möchten wir besonders hervorheben, dass den Aufgabenträgern die Darstellung zur Reduzierung von Energieverbrauch sowie von Lärm- und Schadstoffemissionen mit eigenen Mitteln nicht möglich ist. Die BAG-SPNV schlägt daher ebenfalls vor, den vom Land Rheinland-Pfalz aktualisierten Verwendungsnachweis dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde zu legen. Mit freundlichen Grüßen Frank Zerban Hauptgeschäftsführer
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Wir bitten, das Anmeldeformular bis zum 28. April 2017 an uns zurückzusenden.
VDV Köln Kamekestraße 37 39 50672 Köln Eisenbahnverkehr Georg Lennarz Einladungsscheiben und organisatorische Hinweise T 0221 57979-146 F 0221 57979-8146 E lennarz@vdv.de 14. Marktplatzveranstaltung DSLV/VDV
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