Frauenhausfinanzierung in Schleswig-Holstein

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1 Frauenhausfinanzierung in Schleswig-Holstein Referat vom anlässlich der Tagung des Deutschen Vereins zum Thema: Frauenhäuser, Frauenschutz Leistung und Finanzierung Maj-Birte Gernand Autonome Frauenhäuser Schleswig-Holstein

2 Autonome Frauenhäuser in Schleswig-Holstein

3 Frauenhäuser in Schleswig-Holstein (Stand 2010) 16 Frauenhäuser an 15 Standorten davon 14 in Trägerschaft autonomer Frauenhaus-Vereine ein Frauenhaus der Diakonie und ein Frauenhaus der AWO 342 belegbare Plätze davon: 335 FAG finanzierte Plätze 12 kommunal finanzierte Plätze in Lübeck 5 umgewidmete Plätze ( Beratung)

4 Finanzierung von Frauenhäusern in Schleswig-Holstein vor 1996 Finanzierung über einen Tagessatz (pro Tag pro Person) gemäß BSHG: Der Tagessatz umfasste anteilig Miet-, Personal- und Sachkosten Nur für tatsächlich belegte Plätze wurden Kosten übernommen, entweder durch - Ansprüche der Frauen über das BSHG (Sozialamt) - Ansprüche der Frauen an andere Leistungsträger - Zahlungen von Frauen, die über eigenes Einkommen verfügten Verwendungsnachweise /Statistiken bekam die Stadt Verhandlungen über Kosten wurden mit der Stadt geführt

5 Die Nachteile der BSHG Finanzierung für die von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen: Nicht alle Frauen hatten gleichen Zugang zum Schutz eines Frauenhauses Die Opfer der häuslichen Gewalt mussten zahlen, die Täter nicht. Rückforderungen der Kosten vom Täter bedeuteten zusätzliche Gefährdung der Frauen und Kinder Berufstätigen blieb nach Abzug der Frauenhauskosten häufig nur noch ein Einkommen auf Sozialhifeniveau. Schuldenfalle für Selbstzahlerinnen, wenn parallel zum Tagessatz noch ein auslaufender Mietvertrag, Telefon, etc. bedient werden mussten Nach dem Frauenhausaufenthalt: Rechnung, Mahnungen, Gerichtsvollzieher Sozialhilfeempfängerinnen waren gezwungen sich gegenüber ihren SachbearbeiterInnen des Sozialamtes für ihren Frauenhausaufenthalt zu rechtfertigen. In einigen Fällen wurde Druck auf die Frau ausgeübt nicht ins Frauenhaus zu gehen oder ihren Frauenhausaufenthalt schnellstmöglich zu beenden.

6 Die Nachteile der BSHG Finanzierung für den Träger und die Standortkommune: Haushaltsdefizite: - Viele Selbstzahlerinnen konnten die Kosten nicht aufbringen und zahlten nicht. - Standortkommunen mussten mit den Herkunftskommunen die Kosten der Sozialhilfeempfängerinnen regeln: häufiger Anlass für Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen. Am Ende jedes Haushaltsjahres waren Nachverhandlungen mit der Standortkommune nötig, die in der Regel das Mietdefizit übernahm. In einzelnen Streitfällen blieb der Träger auf den Kosten sitzen. Keine Planungssicherheit für Träger von Frauenhäusern

7 Förderverfahren nach 25a FAG (seit 1996 ) Mittel aus der Finanzausgleichsmasse des kommunalen Finanzausgleichs plus Landesanteil ( seit 1999) in Form einer Zweckzuweisung. Kreise und kreisfreie Städte erhalten nach 25a FAG zur Zeit: 4,3 Mio als Zuweisung zur Förderung der Personal-,Sachund Mietkosten von Frauenhäusern, sowie zur regionalen Koordination von Institutionen im Sinne einer nachhaltigen Gewaltprävention. Das Gleichstellungsministerium entscheidet über die Bewilligung der Zuweisungen entsprechend der Richtlinien zu 25a FAG. Das Land fördert die Träger mit Wirkung für die Kommunen und prüft die Verwendung der Mittel.

8 Richtlinien zur Förderung von Frauenhäusern ( 25 a FAG) 1. Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänger Aus den Mitteln des 25 a FAG werden Frauenhäuser für folgende Aufgaben gefördert: Unterbringung und Schutz für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre Kinder, Beratung und Begleitung Entwicklung von Bewältigungsstrategien im Hinblick auf erlebte Gewalt Präventions-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, auch durch Kooperation Regionale Koordination der Einrichtungen und Institutionen, die mit dem Problem häusliche Gewalt befasst sind Für die letztgenannte Aufgabe können nach Maßgabe der Nr.4 auch andere Zuwendungsempfänger Mittel erhalten.

9 2.Voraussetzung für die Förderung eines Frauenhauses 2.1.Standards Jedes Frauenhaus umfasst mindestens 12 Plätze Die Beratung und Begleitung soll durch eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder durch eine Mitarbeiterin mit gleichwertiger Ausbildung oder angemessener fachlicher Erfahrung erfolgen. Die tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiterinnen ist durch Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung zu belegen Die Frauenhäuser folgen einem landeseinheitlichen Verfahren zur Qualitätssicherung/ zur Qualitätsentwicklung und erstatten darüber jährlich einen Qualitätsbericht

10 2.2. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen an die Einrichtungen Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer institutionellen Förderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.der Höchstbetrag ergibt sich dabei aus einem für jeden Frauenhausplatz geltenden Platzkostensatz in Höhe von zuzüglich der individuellen Mietkosten für das jeweilige Haus. Der Höchstbetrag wird ab 2005 jährlich um bis zu 3 % entsprechend den Zuweisungen nach 7 Abs.1 Nr.8 FAG fortgeschrieben Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal- und Sachkosten, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks entstehen Die Zuwendung ist abhängig von der Erklärung, dass die Begünstigten unbeschadet von datenschutzrechtlichen Regelungen in der Weitergabe von Unterlagen ( z.b. Wirtschaftsplänen, Geschäftsberichten und Zuwendungsbescheiden) an Landtagsausschüsse oder einzelne Landtagsabgeordnete keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Art.23 Landesverfassung sehen.

11 Das Ministerium für Justiz, Frauen,Jugend und Familie nimmt eine landesweite Auswertung der Qualitätsberichte vor, die den Kreisen und kreisfreien Städten und den Einrichtungen bis zum 31. Oktober zugestellt wird.

12 Finanzierungsarten Projektförderung Institutionelle Förderung = Maßnahme mit inhaltlicher und zeitlicher Begrenzung Förderung von Institutionen mit staatsnahen Daueraufgaben Anteilsfinanzierung Festbetragsfinanzierung Fehlbetragsfinanzierung Fester Betrag Zuwendung der sonst nicht gedeckten Kosten (freie Spitze) Mehr-/Mindereinnahmen werden vom Zuwendungsgeber nicht berücksichtigt Abruf erst nach Verbrauch der EigenMittel Höchstbetrag

13 3. Zuweisungen nach 25 a FAG 3.1. Die Zuweisung nach 25a FAG wird unter der Voraussetzung an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt, dass diese sie unverzüglich an das Frauenhaus weiterleiten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist zwischen dem Land und dem einzelnen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt jeweils geregelt, dass das Land die Zuwendung mit Wirkung für die Kommune den Frauenhäusern bewilligt, an sie leistet sowie ihre Verwendung prüft Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV /VV-K zu 44 LHO i.v.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( 116,117,117a LvwG), soweit nicht in diesen Richtlinien oder im Einzelfall Ausnahmen zugelassen worden sind.

14 Frauenhäuser Anträge bis des Vorjahres, mit: - Antrag - Wirtschaftsplan - Stellenplan Land Förderbescheid Bewilligung der Mittel und daran gebundene Verwendungsauflagen Auszahlung in 6 Raten Nach der Prüfung: Nachweise/ Berichte bis des Folgejahres, mit: - Jahresabschluss - Verwendungsnachweis - ggf.anträge auf zweckgebundene Rücklagen - Qualitätsbericht/ Statistik Bescheid über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Träger und Kreise oder: Aufhebung des Förderbescheides und Rückforderung von Teilen oder der gesamten Mittel Landesweite Auswertung der Qualitätsberichte

15 4. Andere Zuwendungsempfänger 4.1. Die regionale Koordination der Einrichtungen und Institutionen, die mit dem Problem häuslicher Gewalt befasst sind (...), kann auch durch andere rechtsfähige Träger als durch Frauenhäuser wahrgenommen werden Die Koordination ist darauf gerichtet, in dem jeweiligen Kreis/ in der jeweiligen kreisfreien Stadt ein Verfahren zur effektiven Bekämpfung häuslicher Gewalt abzustimmen und umzusetzen. Sie umfasst insbesondere die Einrichtung, Organisation und Leitung eines Runden Tisches, an dem aus der Region mindestens teilnehmen die Polizei, die Beratungseinrichtungen (Frauenhaus, soweit vorhanden Männerberatung, etc.) sowie kommunale Behörden (Jugend- und Sozialämter, Ämter für soziale Dienste, etc.) 4.3. Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. (...)

16 Fördersätze Frauenhaus (2010) Platzkostensatz : Mietkosten werden erstattet. Statt der Mietkosten werden für kreditbeschaffte Immobilien Zinsen und die Tilgung bis zur Höhe vergleichbarer Mietkosten berücksichtigt. Den Trägern werden eine Liqiditätsrücklage und ggf. zweckgebundene Rücklagen zugebilligt. Fördersatz Regionale Koordinierung Regionale Koordinierung : ,- als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung vom Land (Einige Frauenhäuser koordinieren in ihrer Region die Arbeit von Institutionen, die mit häuslicher Gewalt befasst sind)

17 5. Modellversuche Das Ministerium für Justiz,Frauen und Familie kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreis / kreisfreie Stadt einzelnen Frauenhäusern die Erprobung neuer Ansätze zur Gewaltprävention und zur Frauenhausarbeit gestatten. Die Finanzierung erfolgt aus Pauschalen pro geförderten Frauenhausplatz. Zusätzliche Mittel stehen hierfür nicht zur Verfügung. Ein Modellversuch darf nur durchgeführt werden, wenn die Versorgung mit Frauenhausplätzen weder im Kreis / kreisfreie Stadt noch im Land insgesamt gefährdet ist. 6.Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum in Kraft Sie sind befristet zum (Anm.: Diese Richtlinie ist bis zum verlängert. Die Dynamisierung um bis zu 3 % ist seit 2006 ausgesetzt )

18 Vor- und Nachteile der FAG Finanzierung für die Bewohnerinnen von Frauenhäusern Nachteile: Vorteile: Kosten entfallen Unkomplizierter und allgemeiner Zugang zu Schutz und Sicherheit eines Frauenhauses, auch für Frauen aus anderen Bundesländern Mehr Datenschutz gegenüber den Sozialleistungsträgern ( Sozialamt, ARGE) innerhalb Schleswig-Holsteins: keine Wechsel des Frauenhauses in andere Bundesländer wegen fehlender Kostenübernahme schwierig

19 Vor- und Nachteile der FAG-Finanzierung für die Frauenhausträger Nachteile: Vorteile: Abschaffung der Kopfprämie mehr finanzielle Planungssicherheit durch die Platzkostenpauschale Kein Rechtsanspruch, sondern freiwillige Verpflichtung Fehlbedarfsfinanzierung: kein Anreiz zum Spenden Rücklagen sind nur eng begrenzt und zweckgebunden möglich Ab 2006: Abschaffung der ursprünglich im FAG vorgesehenen Dynamisierung von 3 %

20 Vor- und Nachteile für die Kommunen Vorteile: Weniger Verwaltung,weniger Kosten Die Standortkommune wird finanziell entlastet, die Kosten gerechter aufgeteilt Keine Streitfälle bezüglich der Kosten zwischen einzelnen Kommunen Nachteile: Alle Kommunen leisten einen Beitrag Weniger Einfluss auf die Fördermaßgaben, da das Land die Vorgaben macht

21 Weitere Vor- und Nachteile Vorteile: Nachteile: landesweit einheitliche Qualitätsstandards / Qualitätssicherung landesweite Statistik Die zuwendungsfinanzierte Förderung in Sch-H ist in kostenerstattungsrechtlicher Hinsicht nicht mit der Tagessatzfinanzierung anderer Bundesländer kompatibel

22 Aktuelle Entwicklungen in Schleswig-Holstein

23 Die geplanten Sparmaßnahmen der Landesregierung Gesamtvolumen: Einsparungen bei Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen in Höhe von , - Davon: , - ( 12,6 % ) tragen die Frauenhäuser , - ( 10,27 %) tragen die Frauenberatungsstellen Die Einsparvorgabe wird von der Kürzungssumme um überschritten. Mit diesem Betrag sollen die landesweite Helpline und der Landesverband aufgestockt werden. 25a FAG / 7 FAG / Richtlinien: Das Land erarbeitet z.z. einen Entwurf für das neue FAG sowie die Richtlinien dazu.

24 Die Sparpläne der Landesregierung Die Landesregierung veröffentlichte am ohne vorangegangene Gespräche mit betroffenen Kommunen - in den Medien folgenden Sparplan: Streichung von 48 Frauenhausplätzen, indem: - das Frauenhaus in Wedel und das Frauenhaus der AWO in Lübeck geschlossen werden, - die Frauenhäuser Ahrensburg und Schwarzenbek fusionieren. Im Gegenzug sollen der Platzkostensatz der noch verbleibenden Frauenhausplätze einmalig um 300 auf angehoben werden. Frauenberatungsstellen - werden z.t. nicht mehr gefördert oder - sollen fusionieren, wie zb. Pinneberg/Elmshorn oder Bad Segeberg/ Norderstedt Die Frauenberatungsstellen werden mit dem gekürzten Anteil des Landes künftig über das FAG finanziert. Mit den Kommunen sollen dazu noch Gespräche stattfinden.

25 Die Begründungen der Landesregierung für die geplante Schließung der Frauenhäuser in Wedel und Lübeck: Die betroffenen Regionen seien überversorgt Die Auslastung der Frauenhäuser gehe zurück. In den betroffenen Frauenhäusern würden überdurchschnittlich viele Frauen aus anderen Bundesländern Zuflucht suchen.

26 Die Fakten: Überversorgung : Die Frauenhausplätze verteilen sich über 11 Kreise und 4 kreisfreie Städte, von denen einige überversorgt sind, weit mehr jedoch sind unterversorgt. In einigen Kreisen gibt es kein Frauenhaus. Anzahl der Frauenhausplätze in Schleswig-Holstein : 1 Platz je 8524 Einwohner Zum Vergleich: die EU empfiehlt 1 Platz je 7500 Einwohnern Auslastung Die Frauenhäuser, die ab 2012 geschlossen werden sollen, waren in den vergangenen Jahren im Landesvergleich stets überdurchschnittlich hoch belegt. Die Auslastung der Frauenhäuser ist laut Landesrechnungshof in den letzten Jahren leicht gestiegen. Ab 2012 sind Engpässe in der Belegung der Frauenhäuser in Schleswig-Holstein zu befürchten.

27 Frauen aus anderen Bundesländern Die desolate Haushaltslage des Landes Schleswig-Holsteins zwingt zum sparen. Da kommt es gelegen, dass der Landesrechnungshof errechnet hat, dass landesweit im Durchschnitt ca. 30 % der Frauenhausplätze von Frauen aus anderen Bundesländern belegt werden und vorschlägt bevorzugt die Frauenhäuser mit einem hohen Frauenanteil aus anderen Bundesländern zu schließen. Zuwendungsfinanzierte Länder können vom Nachbarland bei dortiger Tagessatzfinanzierung für deren Aufnahme von auswärtigen Frauen gemäß 36 a SGB II in Anspruch genommen werden, ohne selbst im Vergleichbaren Fall einen Ausgleich verlangen zu können. ( ungleiche Kostenverteilung) Da länderübergreifende Vereinbarungen bisher scheiterten, sollen in Schleswig-Holstein jetzt dringend benötigte Frauenhausplätze gestrichen werden!

28 Die nicht geregelte Frage der Kostenübernahme unter den Ländern wirkt sich nun zu Lasten der von Gewalt betroffenen Frauen und Kinder aus: Die Situation der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen und Kinder, deren Sicherheit oft nur gewährleistet ist, wenn sie ihr gewohntes Umfeld verlassen, bleibt in den politischen Planungen völlig unberücksichtigt. Der Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt ist jedoch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht an den Landesgrenzen enden darf! Frauen und Kinder, die Schutz vor häuslicher Gewalt suchen, brauchen ein ausreichendes und qualififiziertes Angebot an Frauenhäusern und Beratungsstellen! Frauenhäuser brauchen zur Erfüllung ihrer wichtigen gesellschaftlichen Aufgabe eine verlässliche staatliche Finanzierung!

29 gesehen bei der Demonstration vor dem Landeshaus in Kiel am

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