Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 65 T 278/ C 1006/14 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 65 T 278/ C 1006/14 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg"

Transkript

1 Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 65 T 278/ C 1006/14 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg In dem Rechtsstreit des - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,- Antragstellers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners, g e g e n Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, hat die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin am durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht und die Richterinnen am Landgericht und beschlossen: Die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 6. November C 1006/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.500,00. AVR1

2 2 GRÜNDE I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird in entsprechender Anwendung des 313a Abs. 1 ZPO gemäß 567 Abs. 1, 2, 574 ZPO abgesehen. II. 1. Die nach 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten verneint. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers und die Beschwerde des Antragsgegners rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich im Sinne des 40 VwGO oder bürgerlichrechtlich im Sinne des 13 GVG ist, richtet sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 10. April 1986 GmS- OGB 1/85, in: NJW 1986, 2359, zit. nach juris). Maßgeblich ist danach, ob die Streitbeteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 10. April 1986, a. a. O.; Beschluss v. 29. Oktober GmS-OGB 1/86, in: NJW 1988, 2295, m. w. N., zit. nach juris). Auch aus einem etwaigen Gleichordnungsverhältnis kann jedoch noch nicht ohne Weiteres auf eine zivilrechtliche Streitigkeit geschlossen werden, denn eine solche Beziehung kann sich etwa bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auch aus dem öffentlichen Recht ergeben. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich in diesem Fall danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 10. April 1986, a. a. O.). Der Antragsteller macht in diesem Verfahren einen Unterlassungsanspruch gegen eine vom Antragsgegner beabsichtigte Räumung von Räumlichkeiten in einem Schulgebäude geltend, auf deren Nutzung bzw. ungestörten Besitz der Antragsteller meint, einen Anspruch zu haben. Sein einer Räumung durch den Antragsgegner entgegenstehendes Nutzungs- bzw. Besitzrecht leitet der Antragsteller aus der Vereinbarung zwischen Flüchtlingen in der (...) und dem (...) vom 2. Juli 2014 ab.

3 3 Diese ist ebenso wie der daraus vom Antragsteller abgeleitete Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur; daher ist für die Streitigkeit über den Anspruch auf der Grundlage der Vereinbarung vom 2. Juli 2014 nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, 13 GVG, sondern der zu den Verwaltungsgerichten, 40 Abs. 1 VwGO. Der Beurteilung der Rechtsnatur des Streit- bzw. Vertragsgegenstandes ist dabei wie auch sonst der Tatsachenvortrag des Klägers hier des Antragstellers - zugrunde zu legen, nicht hingegen seine rechtliche Bewertung (vgl. Jacobs in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. 10, 13 GVG Rn. 19, m. w. N.). Ausreichend ist es insbesondere nicht, dass sich der Kläger bzw. Antragsteller auf eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Es ist zwar auch nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Anspruch schlüssig dargetan ist. Maßgeblich ist aber, dass der Parteivortrag seine Richtigkeit unterstellt Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes Beschluss v. 29. Oktober 1987, a.a.o., m. z. w. N.). Unerheblich ist hier daher die rechtliche Bewertung des Antragstellers, dass ihm zivilrechtliche Ansprüche gegen den Antragsgegner zustehen; entscheidend ist vielmehr sein Tatsachenvortrag. Bei dem hier gegenständlichen, von den Flüchtlingen - jedenfalls ursprünglich - besetzten Gebäude handelt es sich um ein öffentliches Gebäude, das bislang weder Wohnzwecken diente, noch als solches ausgestattet ist. Soweit der Antragsteller behauptet, er sei als ehemaliger Bewohner des aufgrund eines Angebotes des Antragsgegners in das Gebäude umgezogen, so hat er diese von der Gegenseite bestrittene - Behauptung schon nicht glaubhaft gemacht, 294 ZPO. Letztlich kann die Richtigkeit der Behauptung aber auch dahin stehen, denn wird dies zugunsten des Antragstellers unterstellt, so folgt daraus keine privatrechtliche Rechtsbeziehung oder ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. Der Antragsgegner wäre dem Antragsteller ebenso wie die Senatsinnenverwaltung im Rahmen und aufgrund der ihr zugewiesenen hoheitlichen Befugnisse zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entgegen getreten. Bei der Beendigung der Besetzung des handelte es sich offenkundig um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. i. Ü. für die Zuweisung einer Notunterkunft OVG Greifswald Beschluss v. 21 Juli M 92/09, in: NJW 2010, 1096, [1097], m. w. N.). Zutreffend hat das Amtsgericht auch die Vereinbarung vom 2. Juli 2014 nicht dem Zivilrecht zugeordnet, wobei offen bleiben kann, ob diese als privatrechtlicher Vertrag nach den Regelungen des Zivilrechts, zudem unter Einbeziehung des Antragstellers, überhaupt als wirksam zustande gekommen anzusehen wäre.

4 4 Auch hier hat das ihm nach öffentlichem Recht zugewiesene Befugnisse wahrgenommen, als es unter dem Druck der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Besetzung des Daches der Schule und die Drohung von Flüchtlingen, sich vom Dach zu stürzen, in Verhandlungen mit Flüchtlingen trat, deren Ergebnis die Vereinbarung war, auf die der Antragsteller sich beruft. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die Vereinbarung nicht etwa keine das öffentliche Recht betreffenden Regelungen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Inhalt der Vereinbarung wendet sich vielmehr bewusst und gezielt an den Antragsgegner als Hoheitsträger. Bereits die Duldung des Aufenthaltes zu Wohnzwecken in einer (öffentlichen) Schule zur Gefahrenabwehr ist seiner Rechtsnatur und den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Auf die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nimmt die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung Bezug. Entscheidend hinzu kommt, dass die Vereinbarung bereits im ersten Absatz auf einen 10-Punkte-Vorschlag der Flüchtlinge Bezug nimmt, auf die sich die Einigung der im Kopf der Vereinbarung namentlich nicht benannten Vertreter der Flüchtlinge mit den namentlich benannten Vertretern des erstrecken soll. Der Inhalt dieser Forderungen etwa die Gewährung von Sozialleistungen, die Kostentragung für das Schulgebäude oder die Unterstützung bei der Überstellung von Dokumenten der Flüchtlinge nach Berlin - richtet sich an den Antragsgegner als Träger hoheitlicher Gewalt, nicht hingegen an ihn als Teilnehmer am Rechtsverkehr unter Privaten. Die Vereinbarung bestätigt, dass der Antragsgegner hier nicht etwa deshalb zu deren Abschluss gedrängt werden sollte und tatsächlich wurde, weil und damit er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen etwa den 535ff. BGB - unterstellt, sondern um seine Position als Träger hoheitlicher Gewalt und die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse des Antragsgegners zu nutzen. Die Duldung des Aufenthaltes in einem begrenzten Teil des Gebäudes sollte den Flüchtlingen nach dem weiteren, vollständigen Inhalt der Vereinbarung die Möglichkeit eröffnen, ihren Aufenthalt in Berlin in weitesten Sinne zu legalisieren und wirtschaftlich abzusichern, dies unter anderem durch das Stellen von Anträgen bei Behörden, erforderlichenfalls mit Unterstützung des Antragsgegners bzw. durch Leistungen des Antragsgegners aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen und Befugnisse. Unabhängig davon wird durch die Vereinbarung ihrem Inhalt nach Besitz nicht zugeordnet oder eingeräumt, sondern durch die Flüchtlinge zugestanden, dass sie ihren durch Besetzung des Gebäudes erlangten Besitz künftig auf die 3. Etage beschränken.

5 5 Unerheblich ist, dass der Antragsgegner die durch Tatsachen nicht gestützte Rechtsauffassung vertritt, bei der Vereinbarung vom 2. Juli 2014 handele es sich um einen Miet- oder wenigstens Leihvertrag. Wie auch sonst kann er sich insoweit nicht mit Erfolg auf nur einen Teil der Regelungen beziehen, sondern muss die Vereinbarung in ihrer Gesamtheit für und gegen sich gelten lassen. In ihrer Gesamtheit ist diese wie ausgeführt dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Unabhängig davon wird die unzutreffende Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht durch Tatsachen gestützt. Der Vereinbarung lässt sich kein Anhaltspunkt für einen Vertragsschluss nach 535 Abs. 1 und 2 BGB entnehmen. Offen bleiben kann, ob die Bezeichnung der Räumlichkeiten und die Benennung der Vertragspartner überhaupt hinreichend bestimmt sind, denn jedenfalls haben sich die namentlich weder benannten noch bekannten Flüchtlinge in der Vereinbarung vom 2. Juli 2014 nicht zu einer Gegenleistung im Sinne des 535 Abs. 2 BGB verpflichtet. Im Gegenteil: der Antragsgegner hat sich in dem weiteren Inhalt der Vereinbarung zu Leistungen, auch Zahlungen an die Flüchtlinge verpflichtet, im Übrigen auch dazu, dass er die Kosten für das Schulgebäude trägt. Der Antragsgegner beziffert die durch ihn zu tragenden das heißt aus öffentlichen Einnahmen - aufzubringenden Kosten für den Aufenthalt des Antragstellers und der anderen Flüchtlinge in dem Schulgebäude auf jährlich 1,5 bis 2 Mio. EUR. Für die Annahme eines dem Zivilrecht zuzuordnenden Leihvertrages im Sinne der 598ff. BGB fehlt es nach den vorstehenden Feststellungen ebenfalls an einer geeigneten Tatsachengrundlage. Ist das Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so richtet sich auch die Frage, an welche rechtlichen Voraussetzungen eine Räumung der im Antrag genannten Räumlichkeiten gebunden ist, nach dem öffentlichen, nicht dem Zivilrecht, insbesondere nicht nach den 858ff. BGB. Dahin stehen kann daher, ob der Antragsteller sich bereits deshalb nicht erfolgreich auf den Besitzschutz berufen kann, weil er selbst im Wege der verbotenen Eigenmacht den Besitz erlangt hat. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner in seiner Beschwerde geltend, das Einigungspapier vom 2. Juli 2014 sei bezogen auf die Nutzungsüberlassung nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag ansehen, dies bereits deshalb nicht, weil es am Bezug zu einer in der Zuständigkeit des Antragsgegners liegenden öffentlich-rechtlichen Norm fehle. Der Antragsgegner übersieht nach den oben dargestellten Maßstäben, dass es für die Beurteilung der Frage des Rechtsweges nicht darauf ankommt, ob der jeweilige Hoheitsträger sich im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse gehalten hat. Im Übrigen ist wie ausgeführt der Gesamtinhalt der Vereinbarung zu betrachten, nicht ein isolierter, vom weiteren Inhalt nicht sinnvoll abzutrennender Teil. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

6 6 3. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde stehen 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Voraussetzungen des 17a Abs. 4 GVG liegen nicht vor.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 W 50/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 73/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn R B - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden: UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 7. Februar 2017-2 Ca 2792/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landgericht Essen Beschluss

Landgericht Essen Beschluss 7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05 Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Geschäftsnummer: 7 Ta 382/00 2 Ca 5878/96 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn R.ittmann, Richrather Str. 98, 40764 Langenfeld - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - 1 VO 987/10 Verwaltungsgericht Weimar - 2. Kammer - 2 K 406/10 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Kindes K, S, E vertreten durch die Mutter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 112.05 VG 8 K 985/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 68/17 BESCHLUSS vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:130219BVZR68.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch die Vorsitzende

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 178/09 BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 Welches das für die Rangklasse 2 des 10

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 72/12 4 K 337/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR192.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1

BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9b46_09 letzte Aktualisierung: 19.5.2010 BVerwG, 28.1.2010-9 B 46.09 BauGB 124 Abs. 1, 4; VwVfG 57, 62 S. 2; BGB a.f. 125, 126 Abs. 2 S. 1, 313; BGB n.f. 311b

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss 12 W 54/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 OH 13/11 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des..,.., - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 32/09 4 K 501/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin

Mehr

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat-, Beschluss vom , Az.: 20 UF 636/07 Leitsatz: Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungs- komponenten, für die ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs.

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 12 CE 05.1725 Sachgebiets-Nr. 811 Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 Satz 4 Hauptpunkte: - Sozialhilfe - Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 D 39/14 1 K 1412/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. 12. Zivilsenat. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. 12. Zivilsenat. Beschluss Geschäftsnummer: 12 W 29/11 9 O 334/10 Landgericht Mannheim 06. Mai 2011 Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Beschluss In Sachen C. M. - Kläger / Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/14 vom 19. November 2015 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, Beschluss vom 28. Oktober W 939/11

Leitsatz: OLG Dresden, Beschluss vom 28. Oktober W 939/11 Leitsatz: Der Anspruch der Unfallversicherung aus 110 Abs. 1 SGB VII ist privatrechtlicher Natur und von den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der deliktische

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 46.11 OVG 12 A 1861/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert

Leitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: PL 9 A 240/09 9 K 1522/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Geschäftsführung Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Antragstellerin Vorinstanz -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 1/11 BESCHLUSS vom 16. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 22/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 140/08 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des T B, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 31/04 BESCHLUSS vom 30. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss

Oberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss Geschäftsnummer: 6 W 93/07 70257/07 Landgericht Mannheim 02. Oktober 2007 Karlsruhe 6. Zivilsenat Beschluss In dem Rechtsstreit Verein "pro familia, Deutsche Gesellschaft für Familienplanung, und Sexualberatung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG B e s c h l u s s 4 AR 1/15 16 O 161/12 Landgericht Osnabrück In der Beschwerdesache Fenster- und Türenwerk S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E S.,.,.H, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 166/13 BESCHLUSS vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3 Bei der Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers, der erfolglos einen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 534/10 1 K 325/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

8 W 1179/01. Leitsatz:

8 W 1179/01. Leitsatz: 8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF II ZB 28/14 BESCHLUSS vom 17. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 29/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau K. W. - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt J. G. gegen das Studentenwerk

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den

Mehr

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung. Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:

Mehr